Urteil des LAG Düsseldorf vom 23.09.2010

LArbG Düsseldorf (versetzung, rechtsfrage von grundsätzlicher bedeutung, auf lebenszeit, kläger, zustimmung, ärztliche untersuchung, betroffene person, juristische person, verhältnis zwischen, arbeitsgericht)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 5 Sa 737/10
Datum:
23.09.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 737/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2 Ca 7428/09
Schlagworte:
Dienstordnungsangestellte, Schwerbehinderung, Versetzung in den
Ruhestand, Zustimmung des Integrationsamtes
Normen:
§ 92 SGB IX
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Die Versetzung eines schwerbehinderten Dienstordnungsangestellten in
den Ruhestand bedarf der vorherigen Zustimmung des
Integrationsamtes in entsprechender Anwendung des § 92 SGB IX.
Tenor:
1)Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.05.2010 - 2 Ca
7428/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2)Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten über die Frage, ob die von der Beklagten verfügte Versetzung des
Klägers in den Ruhestand rechtswirksam ist.
2
Der am 12.01.1943 geborene verheiratete Kläger ist seit dem 28.07.1973 als
Dienstordnungsangestellter bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt.
Dem Anstellungsverhältnis der Parteien liegt ein Vertrag vom 18.09.1973 nebst
Nachträgen (Bl. 41 ff. d. A.) zugrunde. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die
Regelungen der Dienstordnung der AOK Rheinland/Hamburg Anwendung. Der Kläger
war zuletzt seit dem Jahre 2003 im Wege der Abordnung als Beitragsprüfer in dem
Bereich Beiträge/Leistungen der Unternehmenssteuerung tätig. Seine
Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 3.585,98 €.
3
Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 90.
4
Er war seit dem 23.01.2008 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom
15.01.2009 hörte die Beklagte die Gesamtschwerbehindertenvertretung zur
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beabsichtigten amtsärztlichen Untersuchung des Klägers an. Einwände hiergegen
wurden nicht erhoben.
Am 04.03.2009 führte der Amtsarzt eine ärztliche Untersuchung des Klägers durch, die
er in einem Gutachten vom 09.04.2009 zusammenfasste. In diesem Gutachten (Bl. 11 ff.
d. A.) heißt es unter anderem:
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Nach dem zu erhebenden Befund erscheint es wahrscheinlich, dass die
Dienstunfähigkeit in den kommenden drei Monaten beendet wird.
7
Aus hiesiger Sicht ist der Wunsch des Patienten, wieder im Bereich der Prüfung der
Agenturen für Arbeit eingesetzt zu werden, zu unterstützen.
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Für die Dauer eines Vierteljahres ist die Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte
sinnvoll.
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In der Folgezeit machte die Beklagte dem Kläger am 17.04.2009 einen Vorschlag zur
Wiedereingliederung. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 20.04.2009 und meldete
Bedenken gegen das Angebot der Beklagten an. Er wandte sich insbesondere gegen
den Einsatz als Prüfer der RAG-Zahlstellen.
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Die Beklagte unterließ es danach, einen Wiedereingliederungsversuch vorzunehmen.
Unter dem 15.06.2009 kam es stattdessen zu einer erneuten amtsärztlichen
Untersuchung. Im Gutachten der beauftragten Amtsärztin vom 19.06.2009 heißt es u. a.:
11
Zum Zeitpunkt der Voruntersuchung schien der Unterzeichnerin noch die Möglichkeit
gegeben zu sein, dass in einem Gespräch zwischen den Patienten und der Dienststelle
einen Weg der Wiedereingliederung gefunden wird. Zu diesem Gespräch war Herr C.
aber offensichtlich nicht bereit oder vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsstörung
nicht imstande. Die Unterzeichnerin sieht nunmehr keine realisierbare Möglichkeit der
beruflichen Wiedereingliederung, in diesem Sinne ist dauernde Dienstunfähigkeit
festzustellen.
12
Herr C. ist subjektiv psychisch überfordert und aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur
auch objektiv nicht imstande, zu einer konstruktiven Problembewältigung beizutragen.
13
Eine grundsätzliche Änderung der Persönlichkeitsstruktur ist auch mittelfristig nicht zu
erwarten.
14
Im Übrigen wird wegen des weiteren Inhalts des Gutachtens auf Blatt 19 ff. der Akten
verwiesen.
15
Mit Schreiben vom 10.08.2009 informierte die Beklagte die
Schwerbehindertenvertretung von der beabsichtigten Versetzung des Klägers in den
Ruhestand. Die Schwerbehindertenvertretung teilte der Beklagten mit Schreiben vom
10.08.2009 mit, dass es ihr schwerfalle, der Versetzung zuzustimmen, da nach ihrer
Auffassung nicht alle Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung aufgegriffen worden
wären.
16
Mit Verfügung vom 21.09.2009 (Bl. 6 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger gleichwohl die
Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats September 2009 mit.
17
Mit seiner am 09.10.2009 beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage
hat der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der mit Schreiben vom 21.09.2009 erklärten
Versetzung in den Ruhestand geltend gemacht.
18
Er hat dabei unter anderem die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes gerügt und
beantragt,
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festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 21.09.2009 erklärte
Versetzung in den Ruhestand rechtsunwirksam ist.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
22
Die Beklagte hat sich zur Begründung ihrer Entscheidung auf die amtsärztliche
Untersuchung vom 15.06.2009 berufen und auf die im Gutachten vom 19.06.2009
bestätigte dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers. Sie hat zudem die Auffassung
vertreten, dass es der Zustimmung des Integrationsamtes nicht bedurft hätte.
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Mit Urteil vom 10.05.2010 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 2 Ca
7428/09 - dem Klagebegehren entsprochen. In den Entscheidungsgründen, auf die im
Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Versetzung in
den Ruhestand sei unwirksam, da es an der gemäß § 92 Abs. 1 SGB IX analog
erforderlichen Zustimmung des Integrationsamtes fehle. Es bestehe nämlich für die
Versetzung von Dienstordnungsangestellten eine Regelungslücke, soweit deren
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit betroffen sei. Diese
Regelungslücke müsse durch eine entsprechende Anwendung des § 92 SGB IX
geschlossen werden.
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Die Beklagte hat gegen das ihr am 21.05.2010 zugestellte Urteil mit einem am
04.06.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt
und diese mit einem am 16.07.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Sie wiederholt zunächst ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und bekräftigt ihre
Rechtsauffassung, dass die Versetzung in den Ruhestand eines Beamten oder
Dienstordnungsangestellten andere Rechtswirkungen nach sich zöge als etwa die
Kündigung eines Arbeitnehmers. So sei es, anders als bei einer Kündigung, möglich,
dass ein Beamter/Dienstordnungsangestellter später wieder dienstfähig würde. Er
müsste dann erneut in das Beamten/Dienstordnungsverhältnis berufen werden. Hieraus
wiederum folge, dass zum einen keine Regelungslücke bestehe, zum anderen aber
auch eine entsprechende Anwendung des § 92 SGB IX nicht geboten wäre. Im Übrigen
ergebe sich dies auch aus der Streichung des ehemaligen § 128 Abs. 2 SGB IX.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.05.2010 - 2 Ca 7428/09 - abzuändern
und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls seinen Sachvortrag
aus dem ersten Rechtszug.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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I.
34
Die Berufung ist zulässig.
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Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520
ZPO).
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II.
37
In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg.
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Die dem Kläger mit Schreiben vom 20.09.2009 erklärte Versetzung in den Ruhestand ist
rechtsunwirksam, weil die Zustimmung des Integrationsamtes, die in entsprechender
Anwendung des § 92 SGB IX erforderlich gewesen wäre, von der Beklagten nicht
eingeholt wurde.
39
1.Nach § 92 Satz 1 SGB IX bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines
schwerbehinderten Menschen auch dann der vorherigen Zustimmung des
Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung,
der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf
Zeit ohne Kündigung erfolgt. Aus der Formulierung des Gesetzes folgt eindeutig, dass §
92 SGB IX nicht unmittelbar die Versetzung in den Ruhestand eines
Dienstordnungsangestellten regelt. Nach § 15 der bei der Beklagten bestehenden
Dienstordnung steht der Dienstordnungsangestellte auf Lebenszeit in einem
Dienstverhältnis, das dem eines Landesbeamten auf Lebenszeit entspricht. Zusätzlich
bestimmt § 20 der Dienstordnung, dass für die Dienstordnungsangestellten die
jeweiligen Vorschriften für Landesbeamte gelten. Hiernach ist es möglich,
Dienstordnungsangestellte auch in den Ruhestand zu versetzen.
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2.Gleichwohl ist auf die hier streitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand § 92
SGB IX analog anzuwenden, weil zum einen eine Regelungslücke vorliegt und zum
anderen eine vergleichbare Interessenlage gegeben ist.
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2.1In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts und der wohl
herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. statt aller:
Neumann/Pahlen/Mayerski-Pahlen, Sozialgesetzbuch IX, 12. Aufl., § 92, Rz. 7) hat der
Gesetzgeber bei der Neuregelung des Schwerbehindertenrechts die
Dienstordnungsangestellten nicht bedacht und deren Versetzung in den Ruhestand
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wegen Dienstunfähigkeit nicht geregelt. Nach allgemeiner Meinung ist auf
Dienstordnungsangestellte auch nicht die Regelung des § 128 SGB Nr. 9 anzuwenden,
da Dienstordnungsangestellte in einem Arbeitsverhältnis stehen. Auch hieraus wird
herrschend abgeleitet, dass dann § 92 SGB IX entsprechend heranzuziehen ist (vgl.
hierzu: Vossen, in Ascheid/Preis/Schmitt, Kündigungsrecht, 3. Aufl. 2007, § 92 SGB IX
Rz. 12; Neumann/Pahlen/Mayerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 92 Rz. 7, jeweils m. w.
N.).
2.2Das Landesarbeitsgericht folgt überdies auch der Rechtsauffassung des
Arbeitsgerichts, dass aus der Streichung des ehemaligen § 128 Abs. 2 SGB IX nicht
eine Entbehrlichkeit der Zustimmung des Integrationsamtes hergeleitet werden kann.
Bereits vor der Streichung des Absatzes 2 war im Verhältnis zwischen § 92 SGB IX und
§ 128 SGB IX im Bezug auf die Versetzung von Dienstordnungsangestellten in den
Ruhestand § 92 SGB IX heranzuziehen. Es ist dann aber nicht ersichtlich, dass der
Gesetzgeber durch die Streichung von Absatz 2 des § 128 SGB IX von der bisher
vertretenen Auffassung abrücken wollte. Insbesondere ist eben nicht erkennbar, dass
der Gesetzgeber entgegen der schon damals vertretenen Ansicht der Anwendbarkeit
des § 92 SGB IX auf Dienstordnungsangestellte durch die Streichung des Absatzes 2
des § 128 SGB Dienstordnungsangestellte in den Anwendungsbereich des § 128 SGB
IX einbeziehen wollte.
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2.3Es ist demgemäß eine analoge Anwendung des § 92 SGB IX auf die hier zu
beurteilende Fallkonstellation geboten und erforderlich, weil sich die Begriffe der
Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit zwar unterscheiden, inhaltlich aber
vergleichbare Sachverhalte regeln, die eine entsprechende Anwendung der oben
bezeichneten Norm rechtfertigen (vgl. hierzu schon: BAG 20.10.1977 - 2 AZR 688/76 -
EzA § 19 SchwbG Nr. 1). Sowohl die Dienstunfähigkeit als auch die Berufsunfähigkeit
beschreiben Sachverhalte, in denen die betroffene Person aufgrund einer
gesundheitlichen Disposition außer Stande ist, die ihm obliegenden Dienstpflichten (in
vollem Umfang) zu erfüllen. Damit beschreiben sie vergleichbare Sachverhalte, die es
erlauben, auch den Begriff der Dienstunfähigkeit entsprechend in den
Anwendungsbereich des § 92 SGB IX hereinzuziehen.
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Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass die Versetzung in den Ruhestand
mit anderen Rechtswirkungen verbunden ist als etwa die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses, die gemäß § 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung des
Integrationsamtes bedarf.
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Es mag zwar sein, dass nach der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eine nicht mehr
rückgängig zu machende Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, die es gebietet,
im Interesse der schwerbehinderten Menschen eine Prüfung durch das Integrationsamt
vorzunehmen. Es mag darüber hinaus sein, dass im Falle einer festgestellten
Dienstunfähigkeit die Chance oder Möglichkeit besteht, nach wieder eingetretener
Dienstfähigkeit das Beamtenverhältnis oder das Dienstverhältnis als
Dienstordnungsangestellter fortzusetzen. Genau diese Situation wird aber auch in § 92
SGB IX beschrieben. Der dort festgelegte erweiterte Beendigungsschutz erstreckt sich
auch auf Fälle, wo die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf Dauer erfolgen
muss, sondern vielmehr die Möglichkeit besteht, dass es zu einer Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses kommt. Es wird beispielhaft auf die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses im Falle einer Erwerbsminderung auf Zeit oder einer
Berufsunfähigkeit auf Zeit verwiesen. Gerade in diesen Fällen sind tarifvertragliche
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Regelungen denkbar, die bei einer Wiedererlangung der Berufsfähigkeit eine
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsehen könnten. Dann aber liegen auch
insoweit vergleichbare Sachverhalte vor, auf die das Arbeitsgericht in seinem
erstinstanzlichen Urteil bereits zutreffend hingewiesen hat.
Dies gilt gleichermaßen für die finanziellen Folgen der Versetzung in den Ruhestand.
Auch hier hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die
vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beim Kläger zu erheblichen
Versorgungsabschlägen führt, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, eine analoge
Anwendung des § 92 SGB IX zu bejahen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die erkennende Kammer hat die Revision für die Beklagte zugelassen, weil sie das
Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
bejaht hat, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.
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Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb
die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
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R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
51
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
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R E V I S I O N
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eingelegt werden.
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Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht
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Hugo-Preuß-Platz 1
57
99084 Erfurt
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Fax: 0361 2636 2000
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eingelegt werden.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1.Rechtsanwälte,
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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
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In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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gez.: Göttling gez.: Russin gez.: Brinkmann
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