Urteil des LAG Düsseldorf vom 14.11.2007

LArbG Düsseldorf: treu und glauben, photo, arbeitsgericht, betriebsübergang, kündigung, abfindung, bestätigung, ex tunc, beendigung, unterrichtung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Sa 1074/07
Datum:
14.11.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1074/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 1 Ca 1433/06 lev
Schlagworte:
.
Normen:
.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Nimmt ein Arbeitnehmer die gegen den Erwerber eines Betriebsteils
erhobene Kündigungsschutzklage in Kenntnis eines möglicherweise
bestehenden Widerspruchsrechts zurück, so kann darin unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Bestätigung des
Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber durch den
Arbeitnehmer gesehen werden, der einen späteren Widerspruch gegen
den Betriebsübergang ausschließt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der
Kläger nach seiner eigenen Einlassung die Kündigungsschutzklage
deshalb zurückgenommen hat, weil er die Abfindung erhalten wollte. In
einem solchen Fall kann die Erklärung des Widerspruchs auch
rechtsmissbräuchlich sein.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen
vom 19.04.2007 - 1 Ca 1433/06 lev - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
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Mit ihrer am 14.08.2006 beim Arbeitsgericht Solingen eingegangenen Klage begehrt die
Klägerin die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht
sowie die Verurteilung der Beklagten, sie als kaufmännische Angestellte zu
beschäftigen. Hilfsweise begehrt die Klägerin Schadensersatz. Die Parteien streiten
darüber, ob die Klägerin dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber
eines Betriebsteils der Beklagten wirksam widersprochen hat.
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Die Klägerin war seit dem 01.08.1972 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte
zu einem monatlichen Bruttogehalt von cirka 3.000,00 € beschäftigt.
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Sie war schwerpunktmäßig im Geschäftsbereich Consumer Imaging (CI) tätig, der
insbesondere die Geschäftsfelder Film, Finishing und Laborgeräte umfasste. Da dieser
Geschäftsbereich seit mehreren Jahren einen massiven Umsatzrückgang zu
verzeichnen hatte, hat die Beklagte zur Kostenreduzierung Personalabbaumaßnahmen
durchgeführt. Dazu gehörte unter anderem auch der Abschluss von
Vorruhestandsverträgen oder Altersteilzeitvereinbarungen, in denen den jeweiligen
Arbeitnehmern zum Teil erhebliche finanzielle Leistungen zugesagt wurden.
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Unter dem Datum vom 14.10.2004 schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden
Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste ab (Bl. 9 – 13 der Akte).
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Ende des Jahres 2004 wurde der Geschäftsbereich CI im Wege eines
Betriebsübergangs ausgegliedert und mit Wirkung zum 01.11.2004 auf die neu
gegründete B. Photo GmbH übertragen.
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Für die von dem Teilbetriebsübergang betroffenen Belegschaftsmitglieder fanden
Informationsveranstaltungen statt. Unter anderem hat die Beklagte eine solche
Informationsveranstaltung am 19.08.2004 abgehalten, bei der der spätere
Geschäftsführer der B. Photo GmbH F. S., zum damaligen Zeitpunkt Mitglied des
Vorstandes der Beklagten, Informationen zur wirtschaftlichen Situation der B. Photo
GmbH erteilte. Außerdem wurden die Arbeitnehmer in Mitarbeiterzeitschriften über den
bevorstehenden Teilbetriebsübergang unterrichtet. Im Monat September 2004 befanden
sich in den betriebsinternen Magazinen die Zahlenangaben für die Erwerberin B. Photo
GmbH von 300 Millionen Eigenkapitalsumme sowie 70 bzw. 72 Millionen Euro
Barmittel.
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Sämtliche dem Geschäftsbereich CI zugeordneten Arbeitnehmer der Beklagten haben
im Oktober 2004 im Zusammenhang mit der Übertragung des Geschäftsbereichs CI eine
im wesentlichen gleich lautende schriftliche Information erhalten. Die
Informationsschreiben unterscheiden sich allerdings abhängig von der jeweiligen
arbeitsvertraglichen Situation der betroffenen Mitarbeiter in Einzelfragen voneinander.
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Mit Schreiben vom 22.10.2004 wurde auch die Klägerin über die geplante Übertragung
des Geschäftsbereichs CI informiert. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf Blatt
83 - 86 der Akte Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 01.12.2004 kündigte die B. Photo GmbH das Arbeitsverhältnis der
Klägerin aus betriebsbedingten Gründen zum 31.06.2005. Gegen diese Kündigung hat
die Klägerin beim Arbeitsgericht Solingen eine unter dem Az 2 Ca 2726/04 lev geführte
Kündigungsschutzklage erhoben.
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Dieses Verfahren endete durch einen gerichtlichen Vergleich, wonach die Klägerin ab
dem 01.02.2005 von der Arbeitsleistung freigestellt wurde. Aus Anlass der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2005 einigten die Klägerin und die B. Photo GmbH
sich auf eine Abfindung in Höhe von 68.000,00 €, auf die die Sozialplanabfindung
gemäß Transfersozialplan vom 14.10.2004 angerechnet werden sollte.
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Am 20.05.2005 stellte die B. Photo GmbH einen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahren.
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Bereits nach der Antragstellung widersprach eine größere Anzahl von Mitarbeitern dem
Übergang ihrer Arbeitsverhältnisses auf die Erwerberin wegen fehlerhafter
Unterrichtung.
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Am 01.08.2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
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Mit Schreiben vom 08.07.2006 (Bl. 4 - 7 der Akte) widersprach die Klägerin wegen
unvollständiger bzw. fehlerhafter Informationen über die wirtschaftliche Ausstattung der
Erwerberin im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang dem Übergang ihres
Arbeitsverhältnisses auf die B. Photo GmbH und forderte die Beklagte auf, die „für die
Zeit vom 01.11.2004 bis zum 31.06.2005 zugesagten Leistungen in Höhe von brutto
87.526,18 € umgehend zu zahlen.“ Sie führte weiter aus: „Sollte diese Zahlung nicht
erfolgen, sehe ich mich gezwungen, die Geldleistung durch meinen gewerkschaftlichen
Prozessbevollmächtigten bzw. Rechtsanwalt umgehend gerichtlich geltend zu machen.“
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Ende April 2007 hat die Beklagte vorsorglich gegenüber der Klägerin eine Kündigung
ausgesprochen. Gegen diese Kündigung hat die Klägerin eine Kündigungsschutzklage
erhoben, die beim Arbeitsgericht Solingen unter dem Az 3 Ca 762/07 lev anhängig ist.
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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe im Juli 2006 dem Betriebsübergang
noch widersprechen können. Da sich herausgestellt habe, dass die Informationen an die
Belegschaft nicht den Voraussetzungen des § 613 a BGB entsprachen, habe der Lauf
der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs.6 BGB noch nicht begonnen. Es fehle
insbesondere eine Aufklärung über die Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des
neuen Inhabers gegenüber dem Betroffenen. Das Widerspruchsrecht sei nicht verwirkt.
Es fehle schon am Zeitmoment, da das Gesetz keine Regelung über eine etwaige
Höchstfrist vorgenommen habe. Auf ein Umstandsmoment könne die Beklagte sich nicht
berufen, da sie selbst den nicht in Gang gesetzten Lauf der Widerspruchsfrist verursacht
habe. Da die Beklagte den Forderungen aus dem Widerspruchsschreiben nicht
entsprochen habe, sei die Klage erforderlich geworden. Zum hilfsweise geltend
gemachten Schadensersatzanspruch hat die Klägerin vorgetragen, nach dem noch mit
der Beklagten abgeschlossenen Interessenausgleich und Transfersozialplan vom
14.10.2004 bestehe ein Abfindungsanspruch der Klägerin in Höhe von 68.000,00 €. Es
sei eine unmittelbare Eigenhaftung oder aber auch eine Haftung nach § 613 a Abs. 2
BGB gegeben. Die Voraussetzungen seien erfüllt, weil bereits vor Betriebsübergang
festgestanden habe, dass der Klägerin auf jeden Fall gekündigt werden sollte.
Zumindest stehe ihr ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung, hier
sogar wegen arglistiger Täuschung zu.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1.festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht;
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2.die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als kaufmännische Angestellte zu
beschäftigen;
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hilfsweise
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3.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 68.000,00
€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 16.08.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, ein Arbeitsverhältnis zur Klägerin bestehe nicht mehr,
da mangels eines wirksamen Widerspruchs die B. Photo GmbH Arbeitgeberin der
Klägerin geworden sei. Da die mit Schreiben vom 22.10.2004 erteilten Informationen
ausreichend und korrekt gewesen seien, sei die gesetzliche einmonatige
Widerspruchsfrist bei Einlegen des Widerspruchs durch die Klägerin bereits lange
verstrichen gewesen. Zumindest habe die Klägerin ihr Widerspruchsrecht verwirkt. Sie
habe über einen langen Zeitraum bei der Erwerberin weitergearbeitet und weder die
Stellung des Insolvenzantrages noch die Errichtung einer Beschäftigungs- und
Qualifizierungsgesellschaft zum Anlass genommen, den Widerspruch zu erklären. Es
habe zahlreiche Betriebsversammlungen gegeben, auf denen über den Sachstand
informiert worden sei. Zahlreiche Mitarbeiter hätten kurz nach dem bekannt werden der
Insolvenz oder noch vor Eröffnung der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft
dem Betriebsübergang widersprochen Die Klägerin habe selbst noch die weiteren
Gläubigerversammlungen abgewartet und erst im Juli 2006 widersprochen, ohne dass
sich – auch nach ihrem eigenen Vortrag – etwas für sie geändert hätte. Angesichts der
deutlich früher erklärten Widersprüche anderer Arbeitnehmer habe sie eine
Entscheidung für oder gegen einen Widerspruch sehr wohl zu einem früheren Zeitpunkt
als erst im Sommer 2006 treffen können. Zudem habe sie die Kündigung der Erwerberin
gegen Zahlung einer Abfindung akzeptiert. Damit habe sie gleichzeitig auf die
Ausübung des Widerspruchsrechts verzichtet. Schließlich stehe der Klägerin auch
deshalb kein Widerspruchsrecht mehr zu, weil sie durch die Kündigung der B. Photo
GmbH aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Nach dem rechtlichen Ende eines
Arbeitsverhältnisses könne ein Widerspruch nicht mehr eingelegt werden. Sowohl
hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs als auch hinsichtlich des
Schadensersatzanspruchs fehle es an jeglichem substantiierten Vortrag der Klägerin.
Es sei ebenfalls nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die Klägerin ihren angeblichen
Abfindungsanspruch berechnet habe.
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Das Arbeitsgericht Solingen hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, zwischen
den Parteien bestehe kein Arbeitsverhältnis, da die Klägerin dem Übergang ihres
Arbeitsverhältnisses nicht wirksam widersprochen habe. Dabei könne dahinstehen, ob
die Beklagte ihre Informationspflicht gemäß § 613 a Abs.5 BGB verletzt habe und die
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Monatsfrist des § 613 a Abs.6 BGB noch nicht in Gang gesetzt worden sei, da die
Klägerin ihr Widerspruchsrecht verwirkt habe. Das Zeitmoment sei erfüllt, weil zwischen
dem Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung und dem Widerspruch mehr als ein Jahr
vergangen und damit die Grenze der einzuräumenden Überlegungsfrist überschritten
sei. Auch das Umstandsmoment liege vor, da weder die Tatsache der
Insolvenzantragstellung noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Klägerin
veranlasst habe, von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen, obwohl sie
ausreichenden Anlass hatte, sich darüber klar zu werden, ob sie aufgrund der
schlechten wirtschaftlichen Entwicklung des Erwerbers und der möglichen fehlenden
Sicherung ihrer Ansprüche den Widerspruch ausüben wollte oder nicht. Vielmehr habe
sie nach tatsächlichem Ausscheiden bei der Erwerberin mehr als 11 Monate
abgewartet, um den Widerspruch auszuüben. Hinzu komme, dass bereits im
Zusammenhang mit der Insolvenzeröffnung 2005 die ersten Arbeitnehmer Widersprüche
gegen den Betriebsübergang erhoben hatten und im Januar 2006 die ersten über die
Presse veröffentlichten Urteile ergangen seien. Aufgrund der Gesamtumstände und des
langen Zeitablaufs habe die Beklagte deshalb darauf vertrauen dürfen, dass die
Klägerin dem Betriebsübergang nicht mehr widerspricht. Ein Anspruch auf Zahlung
einer Abfindung gemäß § 613 a Abs. 2 BGB stehe der Klägerin nicht zu, weil der
Abfindungsanspruch erst nach dem Betriebsteilübergang entstanden sei. Ein
Schadensersatzanspruch scheide aus, weil die Klägerin nicht ausreichend dargetan
habe, dass sie bei fehlerfreier Unterrichtung rechtzeitig einen Widerspruch erklärt hätte.
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Gegen das der Klägerin am 26.04.2007 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Solingen
hat die Klägerin mit einem am 25.05.2007 per Fax und im Original bei dem
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.07.2007 mit einem am
26.07.2007 per Fax und im Original bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen
Schriftsatz begründet.
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Mit der Berufung macht die Klägerin unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens weiterhin geltend, das Schreiben vom 22.10.2004 genüge den
Anforderungen an ein Unterrichtungsschreiben nicht. Da sie – die Klägerin - die
finanzielle Situation der Erwerberin im Einzelnen nicht kenne, könne sie nur die
generelle Behauptung aufstellen, dass die Beklagte augenscheinlich entgegen ihrer
Erklärung im Unterrichtungsschreiben ihre Rechtsnachfolgerin nicht mit genügend
Kapital ausgestattet habe. Hätte sie dies gewusst, hätte sie den Betriebsübergang nicht
hingenommen. Deswegen sei ihr Anspruch auch nicht verwirkt. Sie könne nicht darauf
verwiesen werden, dass sie zu lange gewartet habe, denn bis zum heutigen Tage seien
ihr die finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bis zur Insolvenz
der Erwerberin nicht dargestellt worden. Als sich für sie – die Klägerin - allmählich
herausgestellt habe, dass bei der B. Photo GmbH „nicht mehr viel zu holen war“, habe
sie den Widerspruch erklärt.
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Jedenfalls sei der Hilfsantrag gerechtfertigt, da die Beklagte ausweislich des Schreibens
vom 22.10.2004 eine Garantie für die Gewährung möglicher Sozialplanleistungen, die
im Einzelnen noch auszuhandeln gewesen wären, übernommen habe.
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Die Klägerin hat zunächst beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 19.04.2007,
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1 Ca 1433/06 lev, abzuändern und gemäß den erstinstanzlichen Schlussanträgen
zu erkennen.
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Im Kammertermin vom 10.10.2007 hat der Klägervertreter die Berufung hinsichtlich des
Weiterbeschäftigungsanspruchs zurückgenommen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt unter Wiederholung ihres
erstinstanzlichen Vortrags weiterhin den Standpunkt, dass das Informationsschreiben
über den Betriebsübergang vom 22.10.2004 nicht unvollständig und nicht fehlerhaft
gewesen und der Widerspruch der Klägerin aus Juli 2006 ungeachtet dessen verspätet,
jedenfalls verwirkt sei. Sie trägt dazu vor, die Gründe, auf welche sich die Klägerin für
die Fehlerhaftigkeit des Informationsschreibens und ein darauf begründetes
Widerspruchsrecht berufe, seien ihr bereits im Zeitpunkt des Zugangs des
Widerspruchsschreibens bekannt gewesen. Der Lauf des Verwirkungsmoments habe
damit bereits im November 2004 begonnen. Unter Bezugnahme auf ihren
erstinstanzlichen Vortrag hält die Beklagte auch das Umstandsmoment für gegeben. Sie
trägt vor, die Ausübung des Widerspruchsrechts sei insbesondere rechtsmissbräuchlich
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erfolgt. Der Klägerin gehe es vorliegend gar nicht um die Fortführung eines
Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten. Sie habe den Widerspruch nur deshalb erhoben,
weil die auch zur Insolvenztabelle angemeldete Abfindungsforderung derzeit nicht und
letztlich nicht in voller Höhe realisiert werden könne. Die Klägerin wolle schlichtweg das
Insolvenzrisiko ihres Abfindungsschuldners auf die Beklagte abwälzen. Der von der
Klägerin bereits unsubstantiiert dargelegte Abfindungsanspruch stehe ihr im Verhältnis
zur Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein Anspruch gemäß § 613 a
Abs. 2 BGB sei nicht gegeben, da in der ständigen Rechtsprechung anerkannt sei, dass
ein Abfindungsanspruch in keinem Fall bereits vor dem Ausspruch einer Kündigung
entstehen könne. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs und der
Berechnung der behaupteten Schadenssumme fehle jeglicher substantiierte Vortrag.
Eine „Garantiezusage“ sei dem Schreiben vom 22.10.2004 nicht zu entnehmen, denn
die Ansprüche aus dem Sozialplan richteten sich nur gegen den Arbeitgeber, der die
Kündigung ausgesprochen habe. Keinesfalls könne das Informationsscheiben so
ausgelegt werden, dass eine Ausfallgarantie der Beklagten für Abfindungsansprüche
bestehen solle, die gegen einen anderen Arbeitgeber bestünden.
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Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug
genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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I.
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Die statthafte (§64 Abs.1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes
zulässige (§64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) der
Klägerin ist zulässig.
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II.
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Die Berufung ist jedoch unbegründet und war demgemäss zurückzuweisen. Das
Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Angriffe der Klägerin gegen
dieses Urteil vermögen nicht durchzugreifen.
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1.
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Die auf Feststellung gerichtete Klage ist gemäß §§ 46 Abs.2 ArbGG, 256 Abs.1 ZPO
zulässig. Das Arbeitsgericht hat zu Recht das für eine Feststellungsklage gemäß § 256
ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse der Klägerin bejaht.
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2.
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Zu Recht hat des Arbeitsgericht des weiteren festgestellt, dass zwischen den Parteien
kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, da die Klägerin dem Übergang ihres
Arbeitsverhältnisses auf die B. Photo GmbH nicht wirksam gemäß
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§ 613 a Abs.6 BGB widersprochen hat.
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Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte die Klägerin über den Betriebsteilübergang
nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 613 a Abs. 5 BGB unterrichtet hat mit der Folge,
dass die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Lauf gesetzt
worden ist. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht ist auch die Berufungskammer
der Auffassung, dass der Widerspruch der Klägerin unwirksam ist.
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a)
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Diese Beurteilung ergibt sich nach Auffassung der Berufungskammer aus einer
analogen Anwendung des Rechtsgedanken des § 144 BGB.
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Nach § 144 Abs. 1 BGB ist die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts ausgeschlossen,
wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
Der Sache nach handelt es sich bei dieser Regelung um einen Verzicht des
Anfechtungsberechtigten. Dieser sich aus § 144 BGB ergebende Rechtsgedanke ist
nach Auffassung der Berufungskammer auf die Frage, ob ein Widerspruchsrecht von
dem Anfechtungsberechtigten noch ausgeübt werden kann, übertragbar und bedeutet,
dass die Ausübung des Widerspruchsrechts ausgeschlossen ist, wenn der
„widerspruchsbehaftet“ Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber
von dem Widerspruchsberechtigten bestätigt wird.
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Da es sich bei dem Übergang des Arbeitsverhältnisses im Falle des § 613 a BGB nicht
um einen rechtsgeschäftlichen, sondern um einen gesetzlich angeordneten
Vertragspartnerwechsel handelt, kommt nur eine analoge Anwendung des § 144 BGB in
Betracht. Eine Analogie ist die Übertragung der für einen oder mehrere bestimmte
Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen
Tatbestand (vgl. Palandt, Einl. 48 vor § 1). Die analoge Anwendung einer Norm ist
möglich, wenn zur Ausfüllung einer planwidrigen Gesetzeslücke die Rechtsfolge eines
gesetzlichen Tatbestands auf einen vergleichbaren, aber im Gesetz nicht geregelten
Tatbestand übertragen werden kann. Dabei muss der zu beurteilende Sachverhalt dem
gesetzlich geregelten Sachverhalt gleichen, die möglichen Unterschiede dürfen nicht
von einer Art sein, dass eine Übertragung der gesetzlichen Wertung ausgeschlossen ist
(vgl. BAG, Urteil vom 23.11.2006, 6 AZR 394/06 = ArbuR 2006, 447 m.w.N.).
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Die Voraussetzungen der analogen Anwendung der in § 144 BGB vorgesehenen
Regelung für die Ausübung des Anfechtungsrechts auf den gesetzlich nicht geregelten
Tatbestand der Ausübung des Widerspruchsrechts sind nach Auffassung der
Berufungskammer gegeben. Es liegen sowohl eine Gesetzeslücke als auch ein
analogiefähiger Tatbestand vor. Durch die Einführung des gesetzlich normierten
Widerspruchsrechts ist nachträglich eine Regelungslücke in Bezug auf die Ausübung
diese Rechts entstanden. Das Gesetz sieht keine Folgenregelung für das
Widerspruchsrechts für die Fälle vor, in denen die Widerspruchsfrist wegen fehlerhafter
Unterrichtung noch nicht läuft. Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist der Ausübung
des Anfechtungsrechts „rechtsähnlich“. Beide Tatbestände erfordern die Abgabe einer
empfangsbedürftigen Willenserklärung des Berechtigten, der – bei der Anfechtung
bezogen auf ein Rechtsgeschäft, beim Widerspruchsrecht bezogen auf einen gesetzlich
vorgesehenen Vertragspartnerwechsel – rückwirkende Kraft zukommt. In beiden Fällen
bewirkt die Ausübung des Rechts die rückwirkende Vernichtung des bestehenden
Vertragsverhältnisses. Es erscheint der Berufungskammer danach gerechtfertigt, im
Wege der Einzelanalogie die Rechtsfolge der Bestätigung des Rechtsgeschäfts durch
den Anfechtungsberechtigten, nämlich den Ausschluss des Anfechtungsrechts, auf den
vergleichbaren Tatbestand der Bestätigung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf
den Betriebserwerber durch den Widerspruchsberechtigten mit der Folge des
Ausschlusses des Widerspruchsrechts zu übertragen, soweit die Voraussetzungen
einer Bestätigung im Sinne des § 144 BGB festgestellt werden können.
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Die Bestätigung im Sinne des § 144 BGB betrifft ein gültiges Rechtsgeschäft und ist –
anders als die Bestätigung im Sinne des § 141 BGB – keine Neuvornahme des
Geschäfts, sondern der Sache nach ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht. Sie ist eine
nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und braucht daher nicht gegenüber dem
Anfechtungsgegner erklärt zu werden. Sie ist gemäß § 144 Abs. 2 BGB formfrei, kann
also auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. Erforderlich ist allerdings ein Verhalten,
das den Willen offenbart, trotz der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten.
Jede andere den Umständen nach mögliche Deutung muss ausgeschlossen sein. Eine
Bestätigung setzt in der Regel voraus, dass der Bestätigende die Anfechtbarkeit kannte
bzw. mit ihr rechnen musste. Die Bestätigung beseitigt das Anfechtungsrecht (vgl.
Palandt, § 144 BGB Rdnr. 1,2).
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In Übereinstimmung mit der von Annuß vertretenen Auffassung geht die
Berufungskammer dabei davon aus, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund
des Betriebsübergangs mit Wirkung zum 01.11.2004 zunächst aufschiebend bedingt auf
die B. Photo GmbH übergegangen ist.
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Nach Auffassung von Annuß (vgl. Staudinger/Annuß § 613 a BGB Rdnr. 186) wird dem
grundrechtlich fundierten Ziel einer Respektierung der privatautonom getroffenen
Entscheidung des Arbeitnehmers, nur mit einem bestimmten Arbeitgeber zu
kontrahieren, in Fällen, in denen der Widerspruch erst nach dem Betriebsübergang
erklärt zu werden braucht, nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn der
Erwerber bis zum Widerspruch bzw. bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auch nicht
vorübergehend in die Stellung des Arbeitgebers einrückt. Dieses Ziel kann jedoch nicht
dadurch erreicht werden, dass man der Widerspruchserklärung schlicht ex-tunc-Wirkung
beilegt, sondern nur durch einen aufschiebend bedingten Übergang des
Arbeitsverhältnisses, so dass dieses zunächst (bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist
bzw. einer abschließenden Erklärung des Arbeitnehmers) mit dem bisherigen
Arbeitgeber fortbesteht. Mit Ablauf der Widerspruchsfrist bzw. der abschließenden
Entscheidung des Arbeitnehmers tritt der Erwerber rückwirkend zum Datum des
Betriebsübergangs in den Arbeitsvertrag ein.
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Ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft ist tatbestandlich vollendet und voll gültig,
nur seine Rechtswirkungen sind bis zum Eintritt der Bedingung in der Schwebe. Dieser
Tatbestand ist der erforderlichen Gültigkeit des Rechtsgeschäfts bei der Anfechtung
„rechtsähnlich“.
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Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in Verbindung mit ihrer eigenen
Einlassung hat die Klägerin den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Erwerberin
in vorstehendem Sinne bestätigt.
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Eine Bestätigungserklärung ergibt sich allerdings noch nicht daraus, dass die Klägerin –
zudem in Unkenntnis des noch bestehenden Widerspruchsrechts – gegen die
Erwerberin eine Kündigungsschutzklage erhoben und sodann einen gerichtlichen
Beendigungsvergleich abgeschlossen hat. Nach der Rechtsprechung der erkennenden
Berufungskammer in vergleichbaren Verfahren kommt der Erhebung oder der
Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung des
Betriebserwerbers kein Erklärungswert zu, weil der Arbeitnehmer, der sich in einer
rechtlich völlig ungeklärten Rechtslage befindet, die sich ihm bietenden
Rechtsmöglichkeiten ergreifen oder es lassen kann. Er hat dabei die sich ergebenden
rechtlichen Konsequenzen zu tragen. Erhebt er gegen den Betriebserwerber eine
Kündigungsschutzklage und stellt sich später heraus, dass er aufgrund seines
Widerspruchs nicht Arbeitnehmer des Erwerbers, sondern des Veräußerers ist, wird er
das Kündigungsschutzverfahren verlieren. Erhebt er keine Kündigungsschutzklage und
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stellt sich später heraus, dass ein Widerspruch unwirksam ist, muss er hinnehmen, dass
aufgrund der sodann wirksamen Kündigung des Erwerbers auch zu diesem kein
Arbeitsverhältnis mehr besteht. Weder mit der einen noch mit der anderen Variante trifft
er eine Entscheidung darüber, zu welcher Partei sein Arbeitsverhältnis bestehen soll.
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Gleiches gilt im Hinblick auf einen mit der Erwerberin geschlossenen
Abfindungsvergleich. Die Annahme des Bestätigungswillen eines Arbeitnehmers im
Sinne des § 144 BGB analog scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer – wie vorliegend die
Klägerin - zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch keine Kenntnis davon haben
konnte, dass ihr möglicherweise ein Widerspruchsrecht – noch – zusteht, denn – wie
bereits ausgeführt – setzt die Bestätigung voraus, dass der „Widerspruchsberechtigte“
die Widerspruchsmöglichkeit kannte oder mit ihr rechnen musste.
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Eine andere Beurteilung kann sich nach Auffassung der Berufungskammer allerdings
aus dem weiteren Verhaltens des Arbeitnehmers ergeben, wenn daraus ersichtlich wird,
dass der Arbeitnehmer trotz und in Kenntnis der bestehenden Widerspruchsmöglichkeit
an dem Übergang des Arbeitsverhältnisses festhalten will.
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Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Klägerin erfüllt.
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Wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, gab es für die Klägerin eine Vielzahl von
Anhaltspunkten, die sie zur Ausübung des Widerspruchs hätten veranlassen können.
Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Erwerberin waren mit Insolvenzantragstellung,
spätestens mit Insolvenzeröffnung deutlich erkennbar. Eine größere Anzahl von
Arbeitnehmern hatte bereits nach der Beantragung der Insolvenzeröffnung einen
Widerspruch erklärt, eine weitere Anzahl von Arbeitnehmern nach der
Insolvenzeröffnung und nach der ersten Gläubigerversammlung. Nach dem auch im
Berufungsverfahren unwidersprochenen Vortrag der Beklagten haben zahlreiche
Betriebsversammlungen stattgefunden, in denen über den Sachstand informiert worden
ist. Dennoch ist die Klägerin untätig geblieben.
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Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann in dieser Untätigkeit der Klägerin
allerdings nicht das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment gesehen
werden, da die bloße Untätigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
gerade nicht ausreicht, um die Erfüllung des Umstandsmoments anzunehmen (vgl. dazu
z.B. BAG, Urteil vom 17.01.2007,
136
7 AZR 23/06, Rdnr. 33, zitiert nach juris).
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Ob allein aus der langen Untätigkeit der Klägerin in Kenntnis der schlechten
wirtschaftlichen Lage der Erwerberin und in Kenntnis der Widerspruchsmöglichkeit ein
Bestätigungswille gesehen werden kann, ist zweifelhaft, denn die bloße Untätigkeit lässt
nicht ohne weiteres auf die für eine Bestätigung erforderliche, jede andere verständliche
Deutung ausschließende Kundgabe des Bestätigungswillens schließen.
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Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Vorliegend ergibt sich aus der eigenen
Einlassung der Klägerin, sowohl bei Erklärung ihres Widerspruchs als auch in der
Berufungsbegründung, dass sie untätig blieb, weil sie die Erwerberin in Kenntnis aller
maßgeblichen Umstände auch weiterhin als Vertragspartnerin akzeptieren wollte. In der
Berufungsbegründung hat die Klägerin selbst erklärt, sie habe deshalb erst im Juli 2006
widersprochen, weil sie festgestellt habe, dass bei der B. Photo GmbH „nichts mehr zu
holen“ sei. Diese Erklärung impliziert gleichzeitig die Erklärung, dass sie – die Klägerin
– jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt, in Kenntnis der schlechten wirtschaftlichen Lage
der Erwerberin und in Kenntnis der Widerspruchsmöglichkeit, weiterhin mit dem
Übergang des Arbeitsverhältnisses einverstanden war. Sie hat gehofft, die
Abfindungszusage aus dem gerichtlichen Vergleich im Insolvenzverfahren realisieren
zu können. Erst als sich herausstellte, dass diese – jedenfalls nicht in voller Höhe –
erfüllt würden, hat sie sich dazu entschlossen, einen Widerspruch zu erklären. Dass es
ihr ausschließlich um die Zahlung der Abfindung ging, die eine Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und damit die Wirksamkeit des gerichtlichen
Beendigungsvergleichs mit der Erwerberin voraussetzt, bestätigt sich auch in ihrem
Widerspruchsschreiben. Ausweislich des Widerspruchsschreibens hat die Klägerin
nämlich nicht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem Angebot
ihrer Arbeitsleistung, sondern die Zahlung der ihr zugesagten Abfindung verlangt,
verbunden mit der Ankündigung, für den Fall der Nichtzahlung durch die Beklagte eine
Zahlungsklage zu erheben. Selbst zum Zeitpunkt der Widerspruchserklärung wollte die
Klägerin mithin noch an der Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
festhalten.
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Die Klägerin gibt damit selbst zu erkennen, dass ihre Untätigkeit deshalb erfolgte, weil
sie den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände
akzeptiert hatte.
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Danach muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den Willen hatte, trotz des
möglicherweise bestehenden Widerspruchsrechts an dem Übergang ihres
Arbeitsverhältnisses auf die Erwerberin festzuhalten, um in den Genuss der ihr von der
Erwerberin zugesagten Abfindung zu gelangen. Ein anderer Grund ist für das Verhalten
der Klägerin und ihre eigene Erklärung noch im Berufungsverfahren nicht ersichtlich.
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Da die Klägerin sich mithin mit dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses einverstanden
erklärt hat, hat sie ihr Widerspruchsrecht gemäß § 144 BGB analog verloren.
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Da die Bestätigungserklärung im Sinne des § 144 BGB formfrei und nicht
empfangsbedürftig ist, brauchte sie nicht gegenüber der Beklagten erklärt zu werden.
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Danach scheidet ein Widerspruchsrecht der Klägerin bereits deshalb aus, weil sie sich
in Kenntnis der maßgeblichen Umstände und in Kenntnis des bestehenden
Widerspruchsrechts mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt
hat.
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b)
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Die eigene Einlassung der Klägerin veranlasst die Berufungskammer zudem zu der
Annahme, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts durch die Klägerin unter
Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben und der besonderen Umstände
des vorliegenden Falls rechtsmissbräuchlich ist. Die Klägerin kann sich auch aus
diesem Grund gegenüber der Beklagten nicht darauf berufen, zu ihr in einem
Arbeitsverhältnis zu stehen.
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Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten und Rechtspositionen
immanente Schranke. Aus ihm ergibt sich das Verbot unzulässiger Rechtsausübung in
seinen unterschiedlichsten Erscheinungsformen (vgl. Palandt § 242 Rdnr. 38). Die
gegen § 242 BGB verstoßende „Rechts“ausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage
ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig. Beim Rechtsmissbrauch
geht es typischerweise darum, dass die Ausübung eines individuellen Rechts als
treuwidrig und unzulässig beanstandet wird. Welche Anforderungen sich aus Treu und
Glauben ergeben, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
entscheiden. Maßgebender Beurteilungszeitpunkt ist die Geltendmachung des Rechts
(BGH 13, 350), im Rechtsstreit die letzte Tatsachenverhandlung.
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Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen ist die Erklärung des Widerspruchs
durch die Klägerin und ihr Antrag auf Feststellung, dass zwischen den Parteien ein
Arbeitsverhältnis besteht, rechtsmissbräuchlich.
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Wie bereits ausgeführt, begehrt die Klägerin nach ihrer eigenen Einlassung erkennbar
nicht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, sondern die Zahlung einer Abfindung.
Sie hat allein deswegen zu einem früheren Zeitpunkt keinen Widerspruch erklärt, weil
sie hoffte, die Abfindung aus dem Vergleich mit der Erwerberin zu erhalten. Das Ziel der
Klägerin war danach auch noch bei Erklärung des Widerspruchs, also zum Zeitpunkt
der Geltendmachung ihres Rechts, von der Beklagten eine Abfindung wegen einer
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erhalten, nicht jedoch, das Arbeitsverhältnis mit
der Beklagten fortzusetzen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann nur dann als
gegeben angesehen werden, wenn der gerichtliche Vergleich wirksam ist. Bestreitet die
Klägerin die Wirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs mit der Erwerberin, liegt gerade
keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Dieses Verhalten der Klägerin, steht im
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Widerspruch zu ihrem Feststellungsantrag. Die Klägerin verhält sich widersprüchlich,
wenn sie einerseits einen Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses
erklärt und die Feststellung begehrt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis
besteht, gleichzeitig die Beklagte aber zu einer Zahlung auffordert, die ein beendetes
Arbeitsverhältnis voraussetzt, was nur bei Wirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs mit
der Erwerberin der Fall wäre, denn die Beklagte hatte zum Zeitpunkt der
Widerspruchserklärung gegenüber der Klägerin noch keine Kündigung erteilt.
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Zudem ist das Verhalten der Klägerin vom Schutzzweck des Widerspruchsrechts
gemäß § 613 a BGB nicht umfasst. Der Schutzzweck des Widerspruchsrechts besteht
darin, dass dem Arbeitnehmer keine Arbeitgeber aufgedrängt werden soll, den er nicht
selbst ausgewählt hat. Erklärt der Arbeitnehmer selbst, dass er nur wegen der nicht zu
realisierenden Abfindung widersprochen hat, gibt er zu erkennen, dass er mit dem
Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerb einverstanden war und nur aus einer
Art „Vertragsreue“ heraus den Widerspruch erklärt. Ein derartiges Verhalten läuft auf ein
mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarendes „Rosinenpicken“ hinaus.
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Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt BAG,
Urteil vom 31.05.2007, 2 AZR 276/06, Rdnr. 56, zitiert nach juris) unter Berücksichtigung
der Neuregelung des § 613 a BGB für die Wirksamkeit des Widerspruchs grundsätzlich
unerheblich, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer widerspricht. Diese
Rechtsprechung steht den vorstehenden Ausführungen jedoch nicht entgegen. Wie
bereits ausgeführt verstößt die Ausnutzung einer Rechtslage als Rechtsüberschreitung
gegen § 242 BGB mit der Folge, dass die Ausübung dieses Rechts als
rechtsmissbräuchlich zu beanstanden ist.
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Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, ein
Widerspruch sei ihr nicht ehr möglich gewesen, weil ihr die schlechte wirtschaftliche
Lage der Erwerberin bis heute nicht bekannt sei. Diese ergab sich schließlich schon im
August 2005 aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B.
Photo GmbH.
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Auch danach war der Widerspruch der Klägerin unwirksam.
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3.
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Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch den Hilfsantrag der Klägerin abgewiesen.
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Die für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs.1 BGB erforderlichen
Voraussetzungen können nach dem Sachvortrag der Klägerin nicht festgestellt werden.
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Unterrichtet der Arbeitgeber fehlerhaft über die Folgen eines Betriebsübergangs, so
verletzt er damit nach ganz herrschender Auffassung echte Rechtspflichten, was
Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1 BGB auslösen kann (vgl. dazu schon
BAG, Urteil vom 24.05.2005, 8 AZR 398/04, zitiert nach juris). Dabei wird das
Verschulden des informierenden Arbeitgebers gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB
grundsätzlich vermutet. Allerdings muss der Arbeitnehmer für die Annahme einer
haftungsbegründenden Kausalität zwischen Unterrichtungspflichtverstoß und Schaden
darlegen und beweisen, dass ihm infolge der unterbliebenen Unterrichtung der geltend
gemachte Schaden entstanden ist. Er muss mithin nachweisen, dass er bei
ordnungsgemäßer Information über den Widerspruch gemäß § 613 a Abs.6 BGB anders
entschieden hätte, als er es tatsächlich getan hat. Da ein derartiger Nachweis im
Nachhinein kaum zu führen ist, ist bei Verletzung von Aufklärungs- bzw.
Hinweispflichten anerkannt, dass dem Geschädigten durch eine Vermutung
„aufklärungsrichtigen“ Verhaltens Beweiserleichterungen zukommen können. Es ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass bei richtiger Information die Eigeninteressen in
vernünftiger Weise gewahrt worden wären (vgl. dazu Grau, Rechtsfolgen von Verstößen
gegen die Unterrichtungspflicht bei Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs.5 BGB, RdA
2005, 367, 372 ff m.w.N.). Das setzt aber voraus, dass nur eine Handlungsmöglichkeit
besteht (so ausdrücklich: BAG, Urteil vom 13.07.2006 – 8 AZR 382/05 – n. v.).
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Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die tatbestandlichen
Voraussetzungen eines solchen Anspruchs auch in der Berufungsinstanz in keiner
Weise substantiiert dargelegt worden sind. Insbesondere kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die Klägerin im Falle einer ordnungsgemäßen
Unterrichtung rechtzeitig einen Widerspruch erklärt hätte. Darauf hat bereits das
Arbeitsgericht mit zutreffenden Ausführungen, die die Berufungskammer sich
ausdrücklich zu eigen macht, hingewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin sich
auf die Behauptung beschränkt, dass die Beklagte ihre Rechtsvorgängerin entgegen
ihrer Erklärung augenscheinlich nicht mit genügend Kapital ausgestattet habe. Hätte sie
dies gewusst, hätte sie den Betriebsübergang nicht hingenommen. Davon kann schon
deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin selbst nach Kenntnis von der
wirtschaftlich schlechten Lage der B. Photo GmbH keinen Widerspruch erklärt hat. Da
die Klägerin sich im Berufungsverfahren mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts
hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs im Übrigen nicht auseinandergesetzt hat,
bedarf es insoweit keiner weiteren Darlegungen.
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Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 613 a Abs. 2
BGB. Eine hierauf gestützte Haftung der Beklagten scheidet, worauf das Arbeitsgericht
in seiner erstinstanzlichen Entscheidung zu Recht verwiesen hat, bereits deshalb aus,
weil der streitbefangene Abfindungsanspruch nicht vor dem am 01.11.2004
eingetretenen Betriebsteilübergang auf die B. Photo GmbH entstanden ist. Es entspricht
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass ein
Abfindungsanspruch, auch wenn er sich in einem Sozialplan oder in einem
Interessenausgleich befindet, mit dem Ausspruch der Kündigung entsteht. Dies
jedenfalls dann, wenn als Voraussetzung für die Zahlung eine Kündigung durch den
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Arbeitgeber vorgesehen ist (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 28.08.1996 – 10 AZR 886/95 –
AP Nr. 104 zu § 112 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 13.12.1994 – 3 AZR 357/94 – AP
Nr. 6 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Unterrichtungsschreiben. Der Auffassung
der Klägerin, die Beklagte habe im Schreiben vom 22.10.2004 eine Garantie über die
Gewährung von möglichen Sozialplanleistungen übernommen, kann die
Berufungskammer nicht folgen. Aus dem von der Klägerin zitierten Satz „Zur Milderung
wirtschaftlicher Nachteile stehen Ihnen die in unserem Sozialplan vorgesehenen
Leistungen zu“ ist lediglich ein Hinweis auf den noch von der Beklagten
abgeschlossenen Sozialplan zu sehen, nicht aber die rechtsverbindliche Zusage,
Abfindungen auch für Kündigungen zu zahlen, die nicht von ihr, sondern von der
Erwerberin ausgesprochen worden sind.
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Danach war der von der Klägerin geltend gemachte Abfindungsanspruch nicht vor dem
01.11.2004, also dem Datum des Betriebsteilübergangs, entstanden, denn die B. Photo
GmbH hatte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 01.12.2004, also nach dem
Zeitpunkt des Betriebsübergangs, gekündigt. Damit konnte der Abfindungsanspruch
frühestens zu diesem Zeitpunkt entstanden sein.
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Schließlich hat die Klägerin die Höhe der von ihr geltend gemachten Forderung trotz
bereits erstinstanzlich erfolgter Rüge der Beklagten nicht substantiiert dargelegt. Auch in
diesem Zusammenhang hat die Klägerin offensichtlich den Betrag zugrunde gelegt, den
die B. Photo GmbH ihr im gerichtlichen Beendigungsvergleich zugesagt hatte.
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Die Berufung der Klägerin war mithin zurückzuweisen.
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III.
186
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Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs.6 ArbGG,
97 Abs.1 ZPO der Klägerin aufzugeben.
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IV.
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Die Revision war gemäß § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG zuzulassen, da
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entscheidungserhebliche Rechtsfragen vorliegen, die grundsätzliche Bedeutung haben,
für die Einheitlichkeit der Rechtsordnung von allgemeiner Bedeutung und
höchstrichterlich noch nicht entschieden sind.
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R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
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Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin
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REVISION
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eingelegt werden.
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Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
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Hugo-Preuß-Platz 1,
216
99084 Erfurt,
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Fax: (0361) 2636 - 2000
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eingelegt werden.
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Die Revision ist gleichzeitig oder
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innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
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schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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Paßlick Specht Eckwert
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