Urteil des LAG Düsseldorf vom 09.08.2006

LArbG Düsseldorf: befristung, arbeitsgericht, vertretung, zustellung, kausalzusammenhang, form, zusage, verfügung, vertrauensschutz, vertreter

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 4 Sa 362/06
Datum:
09.08.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 362/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 5 Ca 4354/05
Schlagworte:
Befristung aufgrund Haushaltsmittel i. S. von § 7 III HGNW
Normen:
§§ 7 III HGNW, 14 I 2 Nr. 7 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Ob eine "Vergütung aus Haushaltsmitteln" im Sinne der Regelung in § 7
Abs. 3 HGNW vorliegt, richtet sich nicht danach, ob die Tätigkeit des
Stelleninhabers durch den Vertreter tatsächlich ausgeübt wird, sondern
maßgeblich ist allein, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer
Aufgaben wahrnimmt, die der Arbeitgeber einem vorübergehend
abwesenden Arbeitnehmer bei dessen unveränderter Weiterarbeit oder
nach seiner Rückkehr tatsächlich und rechtlich übertragen kann.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsge-
richts Mönchengladbach vom 08.02.2006 wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
zustande gekommen ist.
2
Die Klägerin arbeitete bei dem beklagten Land nach ihrer Ausbildung zur
Justizangestellten in der Justizverwaltung aufgrund von insgesamt 16 Befristungen,
beginnend ab dem 26.02.1997. Seit Anfang 2002 arbeitete die Klägerin durchgehend in
der Abteilung für Grundbuchsachen beim Amtsgericht Neuss. Nach Klageerhebung
(Klageeingang 19.12.2005; Klagezustellung 21.12.2005) schloss die Klägerin einen
weiteren befristeten Arbeitsvertrag vom 01.01.2006 bis zum 30.06.2006 mit dem
beklagten Land ab.
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Vorliegend streiten die Parteien darüber, ob die Befristungsabrede des Arbeitsvertrages
vom 06.06.2005 wirksam ist.
4
In diesem befristeten Arbeitsvertrag vereinbaren die Parteien unter anderem Folgendes:
5
§ 1
6
Frau U. N.
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wird ab dem 01.Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005
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als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT beim
Amtsgericht Neuss (derzeitiger Beschäftigungsort)
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in der derzeitigen Beschäftigung als Servicekraft in Grundbuchsachen befristet
weiterbeschäftigt, und zwar wegen Vorliegen des folgenden sachlichen Grundes:
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Vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HHG)
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der befristet nutzbaren Stelle der Justizangestellten T. (Hilfsstelle des BKS-
Dienstes: V c Nr. 1) der Justizangestellten ist Elternzeit bis zum 31.12.2005
bewilligt. (...)
12
§ 4
13
Die Angestellte ist in der Vergütungsgruppe V c BAT der Anlage 1 a zum BAT
eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).
14
Die im Arbeitsvertrag genannte Justizangestellte T. befindet sich in einer drei Jahre lang
andauernden Elternzeit, welche am 10.11.2006 endet. Die Justizangestellte T. ist
ebenfalls aufgrund befristeter Arbeitsverträge beim beklagten Land beschäftigt. Die
aktuelle Befristung erfolgte wegen vorübergehend freier Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HG
NW). Die Planstelle, aus der die Justizangestellte T. vergütet wird ist, hat die
Justizangestellte St. inne, die sich ihrerseits bis zum 31.12.2005 in Elternzeit befindet.
Sowohl die Justizangestellte St. wie auch die Justizangestellte T. sind in der
Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert. Auf Antrag der Justizangestellten St. vom
06.07.2005 wurde ihr mit Schreiben vom 07.11.2006 die Elternzeit bis einschließlich
20.06.2006 verlängert (Bl. 208 d. A.).
15
Das beklagte Land hörte den zuständigen Personalrat bei dem Amtsgericht Neuss unter
Übersendung des streitgegenständlichen Arbeitsvertragsentwurfes an. Mit Vermerk vom
03.06.2005 stimmt der Personalrat bei dem Amtsgericht Neuss dem Vertragsentwurf zu.
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Die Klägerin hat geltend gemacht, dass das beklagte Land sich nicht auf den Sachgrund
des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen könne. Im Arbeitsvertrag finde sich nicht der
Hinweis, dass die Klägerin als Zeitangestellte tätig sei. Angesichts der vielen
Befristungen der jeweiligen Arbeitsverhältnisse zwischen den Parteien müssten an den
Sachgrund und der Prognose zur Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin verschärfte
Anforderungen gestellt werden. Die vom beklagten Land herangezogene
Ermächtigungsgrundlage in § 7 Abs. 3 HG NW reiche vorliegend nicht aus, weil die
Klägerin für eine bereits befristet beschäftigte Kraft nach dem Vortrag des beklagten
Landes eingestellt worden sei. § 7 Abs. 3 HG NW verlange jedoch, dass die freien
Haushaltsmittel aus einer Planstelle kämen.
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Der streitgegenständliche Arbeitsvertrag beinhalte auch eine Unrichtigkeit, da dort
vermerkt worden sei, dass die Justizangestellte T. bis zum 31.12.2005 bewilligte
Elternzeit habe, was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei.
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Insbesondere müsse es dem beklagten Land verwehrt sein, sich auf einen
Befristungsrhythmus von jeweils sechs Monaten zu berufen, gerade dann, wenn es um
die Überbrückung von Elternzeiten gehe, weil diese wie auch der vorliegende Fall zeige
in weitaus längeren Zeiträumen beantragt würden.
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Bei einem Arbeitgeber der Größenordnung des beklagten Land stehe es statistisch
gesehen fest, dass es immer eine mehr oder weniger große Anzahl von
Stammarbeitskräften geben werde, die aufgrund einer vorübergehenden
Dienstbefreiung ohne Vergütungsanspruch entsprechende Haushaltsmittel frei machten.
20
Die Klägerin arbeite auch nicht im Aufgabenbereich der Vertretenen. In diesem Sinn sei
die Klägerin keine Aushilfsangestellte im Sinne von § 7 Abs. 3 HG NW.
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Schließlich sei auch nicht der Personalrat ordnungsgemäß angehört worden, da ihm
lediglich ein Konvolut von Vertragsentwürfen übersandt worden sei, ohne Bezug zu
nehmen auf einzelne Arbeitnehmer und deren Befristungsabreden.
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Sie hat beantragt,
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht
aufgrund der Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 06.06.2005 zum
31.12.2005 beendet worden ist.
24
Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das beklagten Land hat die Auffassung vertreten, dass es ihm freistehe, zu entscheiden,
für welche Zeiträume es befristet neue Haushaltsmittel für befristete Aushilfsverträge
nutzen wolle. Die Befristungsdauer müsse der Dauer des Sachgrundes nicht angepasst
werden. Der besseren Planbarkeit wegen habe sich ein Sechsmonatsrhythmus
hinsichtlich der Befristungen bewährt, um in diesem überschaubaren Zeitraum besser
beurteilen zu können, wie viele befristet weiterbeschäftigt werden könnten und wie viele
KW-Vermerke realisiert werden müssten.
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Unabhängig davon habe die Justizangestellte T. Vertrauensschutz genossen. Diesen
Vertrauensschutz hätten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die 1995 und früher
befristet eingestellt worden seien. Aufgrund eines Erlasses des damaligen
Justizministers habe es eine Zusage gegeben, dass diese Angestellten dauerhaft in der
Justiz beschäftigt werden würden. Dies beinhalte aber noch nicht die Zusage auf
Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, nach den hierzu von
der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sei die vereinbarte
Befristung rechtswirksam. Entscheidend sei hiernach, dass die Einstellung der Klägerin
vorliegend nur deshalb möglich gewesen sei, weil sie aus Mitteln vergütet werde, die
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durch die Elternzeit der Justizangestellte Frau T. vorübergehend frei geworden seien.
Damit sei aber der von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes geforderte
Kausalzusammenhang gegeben. Schließlich sei die Klägerin auch eine Aushilfskraft im
Sinne des § 7 Abs. 3 HG NW. Denn das Wort Aushilfskraft bedeutet nicht, dass die
Tätigkeit der Stelleninhabern oder des Stelleninhabers habe ausgeübt werden müssen.
Insbesondere ergebe sich auch aus dem Vertrag vom 06.06.2005 mit hinreichender
Deutlichkeit, dass der Befristungsgrund nicht die Elternzeit bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt, sondern die vorübergehend freien Haushaltsmittel seien, die die
Justizangestellte T. durch ihre Elternzeit frei gemacht habe. Daher sei es auch
unschädlich, dass die Elternzeit der Justizangestellten T. bis zum 31.12. statt
richtigerweise bis zum 10.11.2006 angegeben worden sei. Die Klägerin sei schließlich
auch gemäß der Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG entsprechend beschäftigt
worden, weil sie ebenso wie die vorübergehend ausgefallenen Mitarbeiterinnen die
Vergütungsgruppe 5 c BAT der Anlage 1 a zum BAT bezogen haben.
Schließlich sei auch die Personalratsanhörung ordnungsgemäß erfolgt. Entscheidend
sei insoweit, dass für den Personalrat der Sachgrund seiner Art nach hinreichend
deutlich geworden sei. Dies sei aber durch die Vorlage des Arbeitsvertrages
geschehen.
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Mit der zulässigen Berufung verfolgt die Klägerin unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens ihr Klageziel weiter.
31
Sie weist insbesondere auf die Entscheidungen des Landesarbeitsgericht Düsseldorf
vom 21.12.2005 12 Sa 1303/05 und die Entscheidungen des Landesarbeitsgericht Köln
vom 11.11.2005 7 Sa 629/04 und vom 06.06.2005 2 Sa 211/05 hin, welche ihrer
Auffassung nach zu Recht die Unwirksamkeit der abgeschlossenen Befristung in einer
vergleichbaren Fallgestaltung festgestellt hätten.
32
Sie beantragt,
33
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgericht Mönchengladbach vom
08.02.2006, Az.: 5 Ca 4354/05 , festzustellen, dass das zwischen den
Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der im Arbeitsvertrag vom
06.06.2005 vereinbarten Befristung nicht mit Ablauf des 31.12.2005 beendet
ist.
34
Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Es macht unter Vertiefung auf sein erstinstanzliches Vorbringen geltend, dass im
Streitfall das Arbeitsgericht zu Recht in Anwendung der von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze die Rechtswirksamkeit der hier streitigen
Befristung festgestellt habe.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
39
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
40
I.
41
Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug
genommen wird, die Klage abgewiesen.
42
II.
43
Ergänzend hierzu und zu den Einwänden der Berufung ist festzustellen:
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Die Ausführungen in der Berufungsbegründung übersehen, dass die von ihr zitierten
Entscheidungen des LAG Köln nicht den Rechtsgrundsätzen Rechnung tragen, wie sie
noch das Bundesarbeitsgericht in seiner jüngsten Entscheidung vom 15.02.2006 7 AZR
232/05 herausgestellt hat. Des Weiteren wird verkannt, dass die in Bezug genommene
Entscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf eine völlig andere
Sachverhaltsgestaltung betrifft, die mit dem Falle der Klägerin nicht vergleichbar ist,
sodass dahinstehen kann, ob der seitens des Landesarbeitsgericht Düsseldorf
vertretenen Auffassung, es lägen jedenfalls keine haushaltsrechtlich
anerkennenswerten Gründe in der dort zugrundeliegenden Fallgestaltung vor, zu folgen
ist.
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Im Einzelnen gilt Folgendes:
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1. Herauszustellen ist zunächst, dass das Arbeitsgericht zu Recht die Wirksamkeit der
Befristung gemäß dem streitigen Vertrag vom 06.06.2005 zum 31.12.2005 aufgrund des
Sachvortrages der Klägerin überprüft hat, weil der Umstand, dass nach Zustellung der
Klageschrift am 16.12.2005 die Klägerin einen weiteren befristeten Vertrag bis zum
30.06.2006 (Anlage K 17) geschlossen hat, nichts daran ändert, dass die Klage schon
vor dem Ablauf der vereinbarten Frist erhoben werden kann und durch diese
Klageerhebung hinreichend deutlich geworden ist, dass sich die Klägerin gerade das
Recht vorbehalten hat, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung zu überprüfen
(vgl. zuletzt BAG Urteil vom 25.08.2004 7 AZR 32/0 -).
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2. Das Arbeitsgericht ist weiterhin zu Recht davon ausgegangen, dass durch Auslegung
des Arbeitsvertrages zu ermitteln ist, welche Befristungsgrundform die Parteien
vereinbart haben (vgl. BAG vom 31.07.2002 7 AZR 72/01). Danach ist Befristungsgrund
vorliegend wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat der Umstand, dass
vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HHG) für die Beschäftigung der
Klägerin zur Verfügungen standen und aus diesem Grunde die hier vereinbarte
Befristung erfolgt ist. Befristungsgrund ist nicht die Elternzeit bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt der dort genannten Justizangestellten T., sondern der Umstand, dass in Folge
der Elternzeit der Justizangestellten T. weiterhin die freiwerdenden Mittel, die durch die
Elternzeit der Justizangestellten St. zur Verfügung standen, zugunsten der
Beschäftigung der Klägerin haben verwandt werden können.
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3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die Regelung in § 7 Abs. 3 HG NW
eine ausreichende Grundlage, um das in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genannte
Tatbestandsmerkmal Haushaltsmittel, die haushaltsrechtlich für eine befristete
Beschäftigung bestimmt sind -, im Streitfall auszufüllen.
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a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie zunächst eine Aushilfskraft im Sinne
des § 7 Abs. 3 HG NW. Denn Aushilfskraft bedeutet nicht, dass die Tätigkeit der
Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers durch den Vertreter ausgeübt werden muss.
Entscheidend ist allein dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom
15.02.2006 7 AZR 232/05 noch einmal herausgestellt, dass der befristet beschäftigte
Arbeitnehmer Aufgaben wahrnimmt, die der Arbeitgeber einem vorübergehend
abwesenden Arbeitnehmer bei dessen unveränderter Weiterarbeit oder nach seiner
Rückkehr tatsächlich und rechtlich übertragen könnte. Dies ist aber im Streitfall
unstreitig gegeben, weil sowohl die Justizangestellten St. wie auch die
Justizangestellten T. als auch die Klägerin nach der Vergütungsgruppe 5 c BAT
eingruppiert worden sind und sie damit ohne Weiteres mit Tätigkeitsmerkmalen dieser
Vergütungsgruppe betraut werden können.
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b) Die hier vorliegende Fallgestaltung ist auch nicht vergleichbar mit der Fallgestaltung,
welcher der Entscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 21.12.2005
zugrundegelegen hat. Denn ausweislich der Entscheidungsgründe (dort insbesondere
Seite 11/12 der Gründe) handelte es sich um die Vertretung solcher Angestellten, die
unterschiedliche Vergütungsgruppen hatten, mit der Folge, das ein Vertretungsfall
weder in Form der unmittelbaren Vertretung noch in Gestalt der mittelbaren Vertretung
dargelegt werden konnte.
51
c) Schließlich sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 HG NW auch erfüllt,
weil die lediglich befristet beschäftigte Justizangestellte T. Haushaltsmittel im Sinne
dieser Vorschrift vorübergehend freigemacht hat, so dass die freiwerdenden Mittel durch
die Elternzeit der Justizangestellten St. auch für die Klägerin haben verwandt werden
können. Dies wird nicht zuletzt daran deutlich, dass auf Antrag der Justizangestellten St.
vom 06.07.2005 das beklagte Land ihr die Elternzeit bis zum 30.06.2006 verlängert hat
(Bl. 208 d. A.).
52
4. Jedenfalls in der hier vorliegenden Fallgestaltung, in der ein Kausalzusammenhang
zwischen dem zeitweiligen Ausfall des vertretenden und der Einstellung des Vertreters
vorliegt, sieht die Kammer keine Veranlassung, den Rechtsgrundsätzen zu folgen, die
das Landesarbeitsgericht Köln in den zitierten Entscheidungen vertreten hat.
Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass das Erfordernis eines
Kausalzusammenhanges gewährleistet, dass der Vertretungsfall für die Einstellung des
befristet beschäftigten Arbeitnehmers ursächlich und der vom Arbeitsgericht geltend
gemachte Sachgrund nicht nur vorgeschoben ist. Im Streitfall ist aber wie vorgehend
dargelegt die Beschäftigung der Klägerin nur deshalb möglich gewesen, weil freie
Haushaltsmittel durch die Elternzeit der Justizangestellten St. bzw. der
Justizangestellten T. zur Verfügung gestanden haben, die es ermöglicht haben, die
Klägerin befristet zu beschäftigen und zwar mit Aufgaben, die den Tätigkeitsmerkmalen
der Vergütungsgruppe V c BAT entsprechen.
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5. Schließlich ist die hier vereinbarte Befristung auch personalvertretungsrechtlich nach
der Regelung in § 66 Abs. 1 LPVG NW nicht zu beanstanden. Entscheidend ist
insoweit, dass durch die hier erfolgte Unterrichtung in Form des vorgelegten Vertrages
der Personalrat ohne Weiteres in der Lage war, den Sachgrund der Befristung für die
Beschäftigung der Klägerin nachzuvollziehen. Insbesondere ist in diesem
Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass dem Personalrat geläufig ist, dass die
Beschäftigung der Klägerin nur aufgrund begrenzter Haushaltsmittel des § 7 Abs. 3 HG
möglich ist, sodass durch die Angabe in dem Vertragsentwurf vorübergehend freie
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Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HHG) der befristeten nutzbaren Stelle der Justizangestellten
T. (Hilfsstelle des BKS-Dienstes 5 c Nr. 1) der Personalrat ohne Weiteres in die Lage
versetzt worden war, hierzu Stellung zu nehmen. Insbesondere ist es hierdurch
ausgeschlossen, dass das beklagte Land den hier mitgeteilten Befristungsgrund in einer
gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer austauschen kann.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
56
Die Kammer hat die Revision nach der Regelung in § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG
zugelassen.
57
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
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Gegen diese Entscheidung ist für das beklagte Land kein Rechtsmittel gegeben.
59
Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin
60
REVISION
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eingelegt werden.
62
Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
64
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
66
Hugo-Preuß-Platz 1,
67
99084 Erfurt,
68
Fax: (0361) 2636 - 2000
69
eingelegt werden.
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Die Revision ist gleichzeitig oder
71
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
72
schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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gez.: Dr. Peter gez.: Schöps gez.: von Gehlen
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