Urteil des LAG Düsseldorf vom 09.11.2009

LArbG Düsseldorf (höhe, vergütung, umsetzung, bag, arbeitsverhältnis, zahlung, kläger, entgelt, betrag, anlage)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16 Sa 582/09
Datum:
09.11.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 582/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Oberhausen, 3 Ca 2185/08
Schlagworte:
AVR; Firmentarifvertrag, Ablösungsprinzip; Günstigkeitsprinzip
Normen:
AVR; § 4 Abs. 3 TVG; § 3 Abs. 1 TVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Im Verhältnis zwischen einem normativ wirkenden Tarifvertrag und
individualrechtlich vereinbarter Anwendung der Richtlinien für
Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes
(AVR) gilt nicht das Ablösungsprinzip, sondern das Günstigkeitsprinzip.
Tenor:
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Oberhausen vom 03.04.2009 - 3 Ca 2185/08 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Zur Klarstellung wird der Tenor wie folgt neu gefasst:
Für die Klägerin zu 1.:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu
1. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der
Vergütungsgruppe Kr 2 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung
zuzüglich einer Besitzstandszulage für die Vergütungsgruppe Kr. 2 zu
zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage
des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1. für den im Jahre 2008
nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien
Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1. einen Betrag in Höhe
von 155,38 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 1.
die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen
Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden
sind.
Für den Kläger zu 2.:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2.
ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der
Vergütungsgruppe 4a Stufe 10 der AVR in der jeweils gültigen Fassung
zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der
Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 2. für den im Jahre 2008
nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien
Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 2. einen Betrag in Höhe
von 255,65 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zu 2.
die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen
Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden
sind.
Für die Klägerin zu 3.:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu
3. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der
Vergütungsgruppe 4b Stufe 10 der AVR in der jeweils gültigen Fassung
zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage zu zahlen, soweit
diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV
HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 3. für den im Jahre 2008
nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien
Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 3. einen Betrag in Höhe
von 255,65 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 3.
die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen
Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden
sind.
Für die Klägerin zu 4.
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu
4. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der
Vergütungsgruppe Kr 2 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung
zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage sowie einer
kinderbezogenen Besitzstandszulage für 2 Kinder und einer
Besitzstandszulage für die Vergütungsgruppe Kr 2 zu zahlen, soweit
diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV
HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 4. für den im Jahre 2008
nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien
Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 4. einen Betrag in Höhe
von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 4.
die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen
Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden
sind.
Für die Klägerin zu 5.:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu
5. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der
Vergütungsgruppe Kr 6 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung
zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage zu zahlen, soweit
diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV
HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 5. für den im Jahre 2008
nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien
Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 5. einen Betrag in Höhe
von 215,81 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 5.
die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen
Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden
sind.
Für die Klägerin zu 6.:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu
6. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der
Vergütungsgruppe Kr 6 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung
zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage zu zahlen, soweit
diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV
HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 6. für den im Jahre 2008
nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien
Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 6. einen Betrag in Höhe
von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 6.
die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen
Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden
sind.
Für die Klägerin zu 7.:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu
7. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der
Vergütungsgruppe 10 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung
zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage sowie einer
Besitzstandszulage für die Vergütungsgruppe 10 zu zahlen, soweit
diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV
HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 7. für den im Jahre 2008
nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien
Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 7. einen Betrag in Höhe
von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 7.
die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen
Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden
sind.
Für die Klägerin zu 8.:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu
8. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der
Vergütungsgruppe Kr 5a Stufe 5 der AVR in der jeweils gültigen
Fassung zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage zu zahlen,
soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV
HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 8. für den im Jahre 2008
nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien
Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 8. einen Betrag in Höhe
von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 8.
die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen
Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden
sind.
Für die Klägerin zu 9.:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu
9. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der
Vergütungsgruppe 6b Stufe 8 der AVR in der jeweils gültigen Fassung
zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der
Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 9. für den im Jahre 2008
nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien
Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 9. einen Betrag in Höhe
von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 9.
die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen
Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden
sind.
Für die Klägerin zu 10.:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu
10. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis
der Vergütungsgruppe 5c Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen
Fassung zuzüglich einer ehegattenbezogener Besitzstandszulage sowie
einer kinderbezogenen Besitzstandszulage für 2 Kinder zu zahlen,
soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV
HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 10. für den im Jahre 2008
nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien
Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 10. einen Betrag in Höhe
von 258,97 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 10.
die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen
Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden
sind.
Für die Klägerin zu 11.:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu
11. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis
der Vergütungsgruppe Kr 5 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen
Fassung zuzüglich einer hälftigen ehegattenbezogenen
Besitzstandszulage zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine
Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen
Fassung.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 11. für den im Jahre 2008
nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien
Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 11. einen Betrag in Höhe
von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 11.
die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen
Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden
sind.
2.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten über die Frage, ob nach dem Abschluss eines Firmentarifvertrages
durch den Arbeitgeber dieser, oder die bisherigen Regelungen der Richtlinien für
Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (im Folgenden:
AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind.
2
Die Kläger zu 1) bis 11) sind langjährig im Sankt Elisabeth Krankenhaus in Oberhausen
im nichtärztlichen Dienst beschäftigt und Mitglieder der Gewerkschaft ver.di.
Ursprünglicher Träger des Sankt Elisabeth Krankenhauses war die
Krankenpflegeanstalt der Barmherzigen Schwestern von der hl. Elisabeth zu F.. Die
zwischen den Klägern und dem ursprünglichen Träger abgeschlossenen
Arbeitsverträge enthalten jeweils folgende Klausel:
3
"Für das Dienstverhältnis gelten die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen
des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in der jeweils gültigen Fassung."
4
Die jeweiligen Arbeitsverträge sind im Wege von Betriebsübergängen zuletzt auf die St.
Elisabeth Krankenhaus - Oberhausen g-GmbH übergegangen. Dabei besteht Einigkeit,
dass die AVR auch nach diesen vorangegangenen Betriebsübergängen von den
jeweiligen Arbeitgebern weiterhin dynamisch angewendet worden sind.
5
Die AVR enthalten in ihren Anlagen 2 und 2 a Vergütungsgruppen für Mitarbeiter
(allgemein) und für Mitarbeiter im Pflegedienst in stationären Einrichtungen. Nach
diesen Regelungen waren die jeweiligen Klägerinnen und der Kläger eingruppiert. Die
Klägerin zu 1), die mit einem Arbeitszeitanteil von 46,75 % tätig ist, war in
Vergütungsgruppe Kr 2 Stufe 9 der AVR eingruppiert mit einem Ortszuschlag Stufe 1).
Der Kläger zu 2) war in Vergütungsgruppe 4a Stufe 10 der AVR eingruppiert mit einem
Ortszuschlag Stufe 1). Die Klägerin zu 3) erhielt eine Vergütung nach Vergütungsgruppe
4b Stufe 10 nebst Ortszuschlag Stufe 2. Die Klägerin zu 4) war eingruppiert in
Vergütungsgruppe Kr 2 Stufe 9 zuzüglich Ortszuschlag Stufe 4). Die Klägerin zu 5), die
mit einem Arbeitszeitanteil von 64,94% tätig ist, erhielt eine Vergütung nach
Vergütungsgruppe Kr 6 Stufe 9 nebst Ortszuschlag Stufe 2). Die Klägerin zu 6) war
eingruppiert in Vergütungsgruppe Kr 6 Stufe 9 zuzüglich Ortszuschlag Stufe 2). Die
Klägerin zu 7) war eingruppiert in Vergütungsgruppe 10 Stufe 9 nebst Ortszuschlag
Stufe 2). Die Klägerin zu 8) hatte Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach
Vergütungsgruppe Kr 5a Stufe 5 und erhielt einen Ortszuschlag Stufe 2). Die Klägerin
zu 9) war eingruppiert in Vergütungsgruppe 6b Stufe 8 und erhielt einen Ortszuschlag
der Stufe 1). Die Klägerin zu 10), die mit einem Anteil von 77,92% tätig ist, erhielt eine
Vergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 5c Stufe 9 nebst Ortszuschlag Stufe 4).
Die Klägerin zu 11) war in Vergütungsgruppe Kr 5 Stufe 9 eingruppiert nebst
Ortszuschlag Stufe 1).
6
Zudem regelten die AVR u.a. Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage gem. § 1 b Anlage
5 sowie die Zahlung eines Urlaubsgeldes.
7
Mit Wirkung zum 01.05.2007 hat die HELIOS Kliniken GmbH die Gesellschaftsanteile
an der St. Elisabeth Krankenhaus - Oberhausen g-GmbH übernommen und die
Gesellschaft später in HELIOS St. Elisabeth Klinik Oberhausen GmbH umbenannt.
8
Die HELIOS Kliniken GmbH hatte bereits zuvor, am 16.01.2007, mit der Gewerkschaft
ver.di diverse Tarifverträge abgeschlossen. Dabei handelt es sich um den
Manteltarifvertrag für Unternehmen des HELIOS Konzerns vom 16.01.2007 (im
Folgenden: TV HELIOS), den Entgelt- und Zuwendungstarifvertrag für die Unternehmen
des HELIOS Konzerns vom 16.01.2007 (im Folgenden: TV Entgelt HELIOS) und den
Tarifvertrag zur Umsetzung von drei Tarifverträgen für Unternehmen des HELIOS
Konzerns vom 16.01.2007 (im Folgenden: TV Umsetzung HELIOS). Nach dem Erwerb
der Geschäftsanteile an der Sankt Elisabeth Krankenhaus Oberhausen g-GmbH hat die
HELIOS Kliniken GmbH mit der Gewerkschaft ver.di am 01.11.2007 einen Nachtrag 1
zum Tarifvertrag zur Umsetzung der drei genannten Tarifverträge für die St Elisabeth
Krankenhaus Oberhausen g- GmbH abgeschlossen (im Folgenden: TV Umsetzung
HELIOS - Nachtrag 1 / SEKO), Bl. 18 - 26 GA.
9
Der TV Umsetzung HELIOS - Nachtrag 1 / SEKO enthält auszugsweise folgende
Regelungen:
10
§ 5
11
Anwendung des TV Entgelt HELIOS
12
Der TV Entgelt HELIOS nebst Anlagen tritt zum 01. Januar 2008 in Kraft. Zum Zwecke
der Überleitung in dem TV Entgelt HELIOS gelten für die Beschäftigten der HSEKO die
nachstehenden Regelungen.
13
§ 6
14
Umsetzung des TV Entgelt HELIOS
15
(1)
16
Für Beschäftigte im nichtärztlichen Dienst kommt der TV Entgelt HELIOS gem. den
Regelungen des § 11 Abs. 2 TV Umsetzung HELIOS zur Anwendung mit der Maßgabe,
dass abweichend von der hier zu § 9 TV Entgelt HELIOS getroffenen Regelung
folgendes vereinbart wird:
17
a)
18
§ 9 TV Entgelt HELIOS kommt rückwirkend ab dem 01. Januar 2007 zur Anwendung. Zu
diesem Zweck werden die Beschäftigten des nichtärztlichen Dienstes der HSEKO fiktiv
in die Entgeltgruppen des TVöD eingruppiert. Auf Basis der so für jeden Beschäftigten
ermittelten Entgeltgruppe erfolgt sodann die Zuordnung des jeweiligen
Bemessungssatzes für die Sonderzuwendung gemäß § 9 Abs. 2 unter Anwendung der
Bemessungsgrundlage gemäß § 9 Abs. 3 TV Entgelt HELIOS.
19
b)
20
Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Abschlusses dieses TV Umsetzung HELIOS -
Nachtrag 1 / SEKO, die für die Zahlung der Sonderzuwendung einzuhaltenden Fristen
(Zahlung mit der Entgeltzahlung im Monat November) und den erfahrungsgemäß mit
einer korrekten Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltgruppen des TVöD
verbundenen Zeitaufwand, vereinbaren Tarifpartner abweichend von vorstehender lit.
a), dass für die Sonderzuwendung 2007 statt der bisherigen Bemessungsgrundlage
gemäß Anlage 1 Abschnitt XIV Abs. d) der Richtlinien der Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes in der Fassung vom 07.01.2007
(nachfolgend auch Zuwendungsordnung AVR genannt) einheitlich ein Bemessungssatz
von 70 % zugrundegelegt wird.
21
...
22
§ 7
23
TV Entgelt HELIOS bei Tarifkonkurrenz
24
Der TV Entgelt HELIOS ersetzt in der SEKO die für die HSEKO bislang bestehende
Bestimmungen zu Entgelten, Zuwendungen und sonstigen geldwerten Vorteilen
(nachfolgend zusammen Tarifentgelte genannt). Soweit etwaige in der SEKO im Zuge
des Trägerwechsels getroffene Regelungen zur Personalüberleitung Bezug nehmen auf
die für den Arbeitgeber maßgeblichen Tarifbestimmungen und/oder Überleitung in einen
Haus- oder Konzerntarif vorsehen, gilt der TV Entgelt HELIOS als entsprechend
ablösender Tarifvertrag und ersetzt die bislang maßgeblichen Bestimmungen für
Tarifentgelte.
25
...
26
§ 9
27
Regelungen zum Urlaubsgeld 2007
28
Die Tarifpartner vereinbaren, dass das für das Kalenderjahr 2007 für Beschäftigte mit
unbefristetem Arbeitsvertrag, auf die § 11 Wirksamkeit entfaltet, noch ausstehendes
Urlaubsgeld entfällt.
29
§ 10
30
Regelungen zu Weihnachtsgeldzahlungen (2004 - 2006) und Urlaubsgeldzahlung
(2006)
31
Ansprüche auf Weihnachtsgeldzahlungen und Urlaubsgeldzahlungen für den Zeitraum
2004 bis 2006 (nachfolgende auch WG/UG alt), die in der Vergangenheit nicht innerhalb
der Ausschlussfristen schriftlich geltend gemacht wurden, bleiben ausgeschlossen.
32
…..
33
§ 12
34
Sonderregelungen im Rahmen der Überleitung
35
...
36
(4)
37
Die Beschäftigten erhalten - nach näherer Maßgabe der Anlage 1 Abschnitt 3 a lit. f) bis
g) der AVR - eine Einmalzahlung von 450,00 € für das Jahr 2007. Weitere
Einmalzahlungen erfolgen nicht.
38
Der TV Umsetzung HELIOS vom 16.01.2007 regelt auszugsweise Folgendes:
39
§ 10
40
Anwendung des TV Entgelt HELIOS
41
Der TV Entgelt HELIOS nebst Anlagen tritt zum 01. Januar 2007 in Kraft.
42
Er findet Anwendung auf alle in Anlage 1 und Anlage 2 benannten Unternehmen und
deren Beschäftigten. Zum Zwecke der Überleitung in den TV Entgelt HELIOS gelten die
nachstehenden Regelungen.
43
§ 11
44
Umsetzung des TV Entgelt HELIOS
45
(1) Für Beschäftigte der Unternehmen nach Anlage 1 - Teil A - finden weiterhin die
bisherigen Entgeltregelungen in der am 31. Dezember 2006 gültigen Fassung (also
unter Beachtung bereits vereinbarter Tariferhöhung) Anwendung einschließlich der für
die bisherigen Entgeltregelung gegebenenfalls maßgeblichen Überleitungs- und
46
Besitzstandsregelungen. Die Tarifpartner sind sich einig, dass bis Ende 2008 - unter
Berücksichtigung etwaiger weiterer Tarifergebnisse im TVöD (VKA) - für die
Beschäftigten dieser Unternehmen eine spezifische Überleitungsregelung in den TV
Entgelt HELIOS vereinbart werden soll. Bis zum Abschluss einer neuen Regelung nach
Abs. 2 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend auch für neu eingestellte Beschäftigte.
(2) Für Beschäftigte nach Anlage 1 Teil B gilt der TV Entgelt HELIOS mit Ausnahme
dessen § 1 - 3 und §§ 5 - 9. Die Einigung über die Eingruppierung und die Entgelttabelle
steht beiderseits unter dem Vorbehalt, dass die Eingruppierung für Zwecke der
Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltgruppen des TV Entgelt HELIOS im Zuge
der von den Tarifpartnern bis Ende 2007 hierzu fortzusetzenden Verhandlungen im
Detail noch verhandelt wird. Für die Tabellen-/Entgelterhöhung gilt § 13.
47
§ 12
48
Eingruppierung, Entgeltordnung
49
(1)
50
Für die Beschäftigten finden alle zum Zeitpunkt der Überleitung jeweils geltenden
Eingruppierungs-/Einreihungsbestimmungen, Entgelttabellen sowie bislang jeweils
geltende Regelungen zu Zeit- oder Erschwerniszuschlägen bis zur Einigung der neuen
Entgeltordnung und der Überleitung (§ 11) weiter Anwendung; dies gilt auch für
Regelungen bei Übertragung höherwertiger Tätigkeiten.
51
….
52
§ 13
53
Tabellen-/ Entgelterhöhung
54
Ost-/West-Anpassung
55
(1)
56
Beschäftigte der Unternehmen nach Anlage 1 - Teil B
57
Unabhängig von der noch gemäß § 11 Abs. 2 und 12 S. 1 konkretisierenden
Entgeltordnung werden mit Ausnahme der Ärzte und Zahnärzte die bislang für den
Beschäftigen angewandten Tarifentgelte wie folgt angepasst:
58
...
59
(c)
60
Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich von Haustarifverträgen und Arbeits- und
Sozialordnungen, die nicht bereits durch Abs. 1 lit. a) Satz 5 bzw. Abs. 1 lit. b) Satz 4
erfasst sind, wird das Tarifentgelt aus dem jeweiligen Tabellengrundentgelt und einer
gegebenenfalls eingruppierungsrelevanten Zulage gebildet.
61
Der TV Entgelt HELIOS vom 16.01.2007 regelt die Entgeltstruktur. So beschäftigt sich §
62
1 mit der Struktur der Vergütungsgruppen, § 2 enthält die Regelungen zur
Eingruppierung, § 3 regelt Zulagen, § 4 das Ausbildungsentgelt, § 5
Mehrarbeitszuschläge, § 6 Zuschläge für Nacht-, Samstag-, Sonn- und Feiertagsarbeit,
§ 7 Wechselschicht und Schichtzulagen, § 8 Bereitschaftsdienste und § 9
Sonderzuwendungen.
Nach dem Erwerb der Gesellschaftsanteile an der St. Elisabeth Krankenhaus
Oberhausen g-GmbH zahlte diese den Klägern eine Vergütung auf der Grundlage der
AVR in der Fassung vom 01.05.2007.
63
Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission der Einrichtungen des
Deutschen Caritasverbandes hat am 19.06.2008 durch Beschluss eine Empfehlung
gegenüber den Regionalkommissionen der Arbeitsrechtlichen Kommission abgegeben,
rückwirkend ab 01.01.2008 das Tabellenentgelt zu erhöhen. Die Regionalkommission
Nordrhein-Westfalen hat am 23.06.2008 beschlossen, die Empfehlung zu übernehmen,
so dass seit dem 01.01.2008 das auf Basis der AVR zu zahlende Entgelt erhöht worden
ist. Die Einzelheiten der Erhöhung ergeben sich aus Bl. 32 - 55 GA.
64
Die Beklagte gab die Erhöhung der Arbeitsentgelte der AVR weder rückwirkend noch
für die Zukunft an die Kläger zu 1) bis 11) weiter. Für das Jahr 2008 zahlte sie auch kein
Urlaubsgeld und gewährte den Mitarbeitern keinen Arbeitszeitverkürzungstag. Die
entsprechenden Regelungen der AVR lauten dabei auszugsweise wie folgt:
65
§ 1 b Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage
66
(1)
67
Der Mitarbeiter wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag (§ 3 Abs. 4 der Anlage
14 zu den AVR) von der Arbeit freigestellt. Für die Zeit der Freistellung erhält der
Mitarbeiter die Dienstbezüge (Abschnitt 2 der Anlage 1 zu den AVR) und die in den
Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortbezahlt. Die Dauer der Freistellung beträgt
höchstens ein Fünftel der für den Mitarbeiter geltenden durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit.
68
(2)
69
Der neu eingestellte Mitarbeiter erwirbt den Anspruch auf die Freistellung erstmals,
wenn das Dienstverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat.
70
(3)
71
Wird für den Mitarbeiter an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag aus dienstlichen
bzw. betrieblichen Gründen zur Arbeit herangezogen, ist die Freistellung innerhalb
desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen bzw. betrieblichen
Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb des folgenden Kalenderjahres
nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.
72
Anlage 14 der AVR regelt Erholungsurlaub, Urlaubsgeld und Sonderurlaub.
73
§ 7 enthält insoweit folgende Regelung:
74
§ 7 Höhe des Urlaubsgeldes
75
(1)
76
Das Urlaubsgeld beträgt
77
(a)
78
Für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 - 5 b der
Anlagen 2 bzw. 2 b und 2 d zu den AVR und der Vergütungsgruppen Kr 14 bis Kr 7 der
Anlagen 2 a und 2 c zu den AVR 255,65 €.
79
(b)
80
Für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 5 c - 12 der
Anlagen 2 bzw. 2 b und 2 d zu den AVR und den Vergütungsgruppen Kr 6 - Kr 1 der
Anlagen 2 a und 2 c zu den AVR 332,34 €.
81
(c)
82
Für den gemäß der Anlage 7 zu den AVR zu einer in Ausbildung Beschäftigten 255,65
€.
83
(2)
84
Der am 01. Juli teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter, der unter die Anlagen 2, 2a, 2b, 2c oder
2d zu den AVR fällt, erhält vom Urlaubsgeld für vollbeschäftigte den Anteil, der dem
Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
85
§ 9 Auszahlung des Urlaubsgeldes
86
(1)
87
Das Urlaubsgeld ist mit den Bezügen für den Monat Juli auszuzahlen. In den Fällen des
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 wird das Urlaubsgeld mit den ersten Bezügen der Wiederaufnahme
der Tätigkeit wieder ausgezahlt.
88
Auf Grundlage der AVR in der Fassung ab 01.01.2008 hat die Klägerin zu 1) einen
Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Vergütung nach der Vergütungsgruppe Kr 2
Stufe 9 zuzüglich einer Besitzstandszulage sowie Anspruch auf ein Urlaubsgeld in
Höhe von 155,38 € brutto. Der Kläger zu 2) hat einen Anspruch auf eine Vergütung nach
der Vergütungsgruppe 4a Stufe 10 sowie auf ein Urlaubsgeld in Höhe von 255,65 €
brutto. Die Klägerin zu 3) hat einen Anspruch auf eine monatliche Regelvergütung nach
Vergütungsgruppe 4b Stufe 10 zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage
sowie auf ein Urlaubsgeld in Höhe von 255,65 € brutto. Die Klägerin zu 4) hat einen
Anspruch auf eine monatliche Vergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 2 Stufe
9 zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage sowie einer kinderbezogenen
Besitzstandszulage sowie Anspruch auf ein Urlaubsgeld in Höhe von 332,34 € brutto.
Die Klägerin zu 5) hat einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Vergütung nach
Vergütungsgruppe Kr 6 Stufe 9 zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage
sowie auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von 215,81 € brutto. Die Klägerin zu 6)
89
hat einen Anspruch auf eine monatliche Vergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe
Kr 6 Stufe 9 zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage sowie einen Anspruch
auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von 332,34 € brutto. Die Klägerin zu 7) hat
einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Vergütung auf der Basis der
Vergütungsgruppe 10 Stufe 9 zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage sowie
auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von 332,34 € brutto. Die Klägerin zu 8) hat
einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Vergütung auf der Basis der
Vergütungsgruppe Kr 5a Stufe 5 zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage
sowie einen Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von 332,34 € brutto.
Die Klägerin zu 9) hat einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Vergütung auf der
Basis der Vergütungsgruppe 6b Stufe 8 sowie einen Anspruch auf Zahlung eines
Urlaubsgeldes in Höhe von 332,34 € brutto. Die Klägerin zu 10) hat einen Anspruch auf
Zahlung einer monatlichen Vergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 5c Stufe 9
zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage sowie einer kinderbezogenen
Besitzstandszulage sowie einen Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe
von 258,97 € brutto. Die Klägerin zu 11) hat einen Anspruch Zahlung einer monatlichen
Vergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 5 Stufe 9 zuzüglich einer hälftigen
Besitzstandszulage sowie einen Anspruch auf Zahlung von 332,34 € brutto als
Urlaubsgeld.
Mit ihrer am 10.12.2008 erhobenen Klage begehren die Kläger eine Vergütung auf
Grundlage der AVR in der jeweils gültigen Fassung, die Zahlung eines Urlaubsgeldes,
die Gewährung eines Arbeitszeitverkürzungstages sowie die Feststellung, dass die
AVR auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
90
Die Kläger haben in erster Instanz die Auffassung vertreten, die AVR seien nicht durch
die tariflichen Regelungen für Unternehmen des HELIOS-Konzerns abgelöst worden.
Der TV Umsetzung HELIOS - Nachtrag 1 / SEKO habe keine Ablösung bewirken
können, weil er unwirksam sei. Denn er greife rückwirkend in bereits entstandene
Ansprüche ein. Darüber hinaus gelte zwischen AVR und den Haustarifverträgen das
Ablösungsprinzip auch gar nicht. Da die AVR kein Tarifrecht seien, gelte das
Günstigkeitsprinzip. Dies könne aber letztlich dahinstehen, da auch auf Grundlage der
Tarifverträge des HELIOS Konzerns die AVR dynamisch anzuwenden seien. § 6 Abs. 1
des TV Umsetzung HELIOS - Nachtrag 1 / SEKO verweise auf § 11 Abs. 2 TV
Umsetzung HELIOS. Danach gelte der TV Entgelt HELIOS mit Ausnahme 1 - 3 und 5 -
9. Damit seien sämtliche entgeltrelevanten Bestandteile des TV Entgelt HELIOS nicht
anwendbar. Folglich greife § 12 Abs. 1 TV Umsetzung HELIOS, wonach alle zum
Zeitpunkt der Überleitung bestehenden Entgeltbestimmungen weiterhin anwendbar
seien. Dies gelte auch für die AVR. Auch der Arbeitszeitverkürzungstag stünde ihnen
weiterhin zu. Der in den Tarifverträgen für die Unternehmen des HELIOS Konzerns
geregelte Nichtrauchertag sei keine Kompensation, weil dieser nur Nichtrauchern zur
Verfügung stehe. Ebenfalls hätten sie weiterhin einen Anspruch auch Zahlung eines
Urlaubsgeldes gem. Abschnitt II § 6 der Anlage 14 zu den AVR zu.
91
Die jeweiligen Kläger haben erstinstanzlich beantragt:
92
Für die Klägerin zu 1):
93
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 ab Januar 2008 eine monatliche
Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 2 Stufe 9 der AVR in der
Fassung vom 05.09.2008 in Höhe von monatlich 954,16 € brutto zuzüglich einer Zulage
94
in Höhe von monatlich 23,38 € brutto zu zahlen und die nachzuzahlenden Beträge ab
jeweiliger Fälligkeit des Gehalts mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu
verzinsen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in 2008 einen zusätzlichen freien Arbeitstag
unter Fortzahlung der Bezüge unabhängig vom bestehenden Urlaubsanspruch zu
gewähren.
95
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 155,38 € brutto als
Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
96
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Richtlinien für
Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der
jeweiligen Fassung anzuwenden sind.
97
Für den Kläger zu 2):
98
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2 ab Januar 2008 eine monatliche
Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 4a Stufe 10 der AVR in der
Fassung vom 05.09.2008 in Höhe von monatlich 3.519,93 € brutto zu zahlen und die
nachzuzahlenden Beträge ab jeweiliger Fälligkeit des Gehalts mit 5 %-Punkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
99
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger in 2008 einen zusätzlichen freien Arbeitstag
unter Fortzahlung der Bezüge unabhängig vom bestehenden Urlaubsanspruch zu
gewähren.
100
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 255,65 € brutto als
Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
101
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Richtlinien für
Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der
jeweiligen Fassung anzuwenden sind.
102
Für die Klägerin zu 3):
103
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3 ab Januar 2008 eine monatliche
Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 4b Stufe 10 der AVR in der
Fassung vom 05.09.2008 in Höhe von monatlich 3.203,76 € brutto zuzüglich einer
Besitzstandszulage in Höhe von monatlich 108,61 € brutto zu zahlen und die
nachzuzahlenden Beträge ab jeweiliger Fälligkeit des Gehalts mit 5 %-Punkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
104
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in 2008 einen zusätzlichen freien Arbeitstag
unter Fortzahlung der Bezüge unabhängig vom bestehenden Urlaubsanspruch zu
gewähren.
105
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 255,65 € brutto als
Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
106
über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Richtlinien für
Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der
jeweiligen Fassung anzuwenden sind.
107
Für die Klägerin zu 4):
108
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 4 ab Januar 2008 eine monatliche
Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 2 Stufe 9 der AVR in der
Fassung vom 05.09.2008 in Höhe von monatlich 2.040,98 € brutto zuzüglich einer
Besitzstandszulage in Höhe von monatlich 103,45 € brutto sowie zuzüglich einer
Kinderzulage für 2 Kinder in Höhe von monatlich 184,04 € brutto und einer Zulage in
Höhe von monatlich 50,00 € brutto zu zahlen und die nachzuzahlenden Beträge ab
jeweiliger Fälligkeit des Gehalts mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu
verzinsen.
109
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in 2008 einen zusätzlichen freien Arbeitstag
unter Fortzahlung der Bezüge unabhängig vom bestehenden Urlaubsanspruch zu
gewähren.
110
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 332,34 € brutto als
Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
111
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Richtlinien für
Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der
jeweiligen Fassung anzuwenden sind.
112
Für die Klägerin zu 5):
113
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 5 ab Januar 2008 eine monatliche
Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 6 Stufe 9 der AVR in der
Fassung vom 05.09.2008 in Höhe von monatlich 1.742,80 € brutto zuzüglich einer
Besitzstandszulage in Höhe von monatlich 67,18 € brutto zu zahlen und die
nachzuzahlenden Beträge ab jeweiliger Fälligkeit des Gehalts mit 5 %-Punkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
114
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in 2008 einen zusätzlichen freien Arbeitstag
unter Fortzahlung der Bezüge unabhängig vom bestehenden Urlaubsanspruch zu
gewähren.
115
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 215,81 € brutto als
Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz ab dem 01.08-2008.
116
4. Wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Richtlinien für
Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der
jeweiligen Fassung anzuwenden sind.
117
Für die Klägerin zu 6):
118
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 6 ab Januar 2008 eine monatliche
Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 6 Stufe 9 der AVR in der
Fassung vom 05.09.2008 in Höhe von monatlich 2.683,71 € brutto zuzüglich einer
Besitzstandszulage in Höhe von monatlich 103,45 € brutto zu zahlen und die
nachzuzahlenden Beträge ab jeweiliger Fälligkeit des Gehalts mit 5 %-Punkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
119
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in 2008 einen zusätzlichen freien Arbeitstag
unter Fortzahlung der Bezüge unabhängig vom bestehenden Urlaubsanspruch zu
gewähren.
120
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 332,34 € brutto als
Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
121
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Richtlinien für
Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der
jeweiligen Fassung anzuwenden sind.
122
Für die Klägerin zu 7):
123
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 7 ab Januar 2008 eine monatliche
Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 10 Stufe 9 der AVR in der
Fassung vom 05.09.2008 in Höhe von monatlich 1.742,84 € brutto zuzüglich einer
Besitzstandszulage in Höhe von monatlich 103,45 € brutto sowie einer Zulage in Höhe
von monatlich 50,00 € brutto zu zahlen und die nachzuzahlenden Beträge ab jeweiliger
Fälligkeit des Gehalts mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
124
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in 2008 einen zusätzlichen freien Arbeitstag
unter Fortzahlung der Bezüge unabhängig vom bestehenden Urlaubsanspruch zu
gewähren.
125
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 332,34 € brutto als
Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
126
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Richtlinien für
Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der
jeweiligen Fassung anzuwenden sind.
127
Für die Klägerin zu 8):
128
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 8 ab Januar 2008 eine monatliche
Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 5a Stufe 5 der AVR in der
Fassung vom 05.09.2008 in Höhe von monatlich 2.379,05 € brutto zuzüglich einer
Besitzstandszulage in Höhe von monatlich 103,45 € brutto zu zahlen und die
nachzuzahlenden Beträge ab jeweiliger Fälligkeit des Gehalts mit 5 %-Punkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
129
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in 2008 einen zusätzlichen freien Arbeitstag
130
unter Fortzahlung der Bezüge unabhängig vom bestehenden Urlaubsanspruch zu
gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 332,34 € brutto als
Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
131
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Richtlinien für
Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der
jeweiligen Fassung anzuwenden sind.
132
Für die Klägerin zu 9):
133
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 9 ab Januar 2008 eine monatliche
Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 6b Stufe 8 der AVR in der
Fassung vom 05.09.2008 in Höhe von monatlich 2.321,68 € brutto zu zahlen und die
nachzuzahlenden Beträge ab jeweiliger Fälligkeit des Gehalts mit 5 %-Punkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
134
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in 2008 einen zusätzlichen freien Arbeitstag
unter Fortzahlung der Bezüge unabhängig vom bestehenden Urlaubsanspruch zu
gewähren.
135
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 332,34 € brutto als
Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
136
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Richtlinien für
Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der
jeweiligen Fassung anzuwenden sind.
137
Für die Klägerin zu 10):
138
1 .Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 10 ab Januar 2008 eine monatliche
Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 5c Stufe 9 der AVR in der Fassung
vom 05.09.2008 in Höhe von monatlich 2.052,97 € brutto zuzüglich einer
Besitzstandszulage in Höhe von monatlich 80,61 € brutto sowie zuzüglich einer
Kinderzulage für 2 Kinder in Höhe von monatlich 143,40 € brutto zu zahlen und die
nachzuzahlenden Beträge ab jeweiliger Fälligkeit des Gehalts mit 5 %-Punkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
139
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in 2008 einen zusätzlichen freien Arbeitstag
unter Fortzahlung der Bezüge unabhängig vom bestehenden Urlaubsanspruch zu
gewähren.
140
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 258,97 € brutto als
Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
141
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Richtlinien für
Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der
142
jeweiligen Fassung anzuwenden sind.
Für die Klägerin zu 11):
143
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 11 ab Januar 2008 eine monatliche
Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 5 Stufe 9 der AVR in der
Fassung vom 05.09.2008 in Höhe von monatlich 2.504,84 € brutto zuzüglich einer
hälftigen Besitzstandszulage in Höhe von monatlich 51,73 € brutto zu zahlen und die
nachzuzahlenden Beträge ab jeweiliger Fälligkeit des Gehalts mit 5 %-Punkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
144
2 .Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 11 in 2008 einen zusätzlichen freien
Arbeitstag unter Fortzahlung der Bezüge unabhängig vom bestehenden
Urlaubsanspruch zu gewähren.
145
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 11 einen Betrag in Höhe von 332,34 €
brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
146
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
147
die Klagen abzuweisen
148
Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, auf die Arbeitsverhältnisse der
Parteien fände wegen der beiderseitigen Tarifbindung der TV Umsetzung HELIOS -
Nachtrag 1 / SEKO Anwendung. Dieser Tarifvertrag sei wirksam. Er enthalte keine
unzulässigen Rückwirkungstatbestände. Die Regelungen zum Urlaubs- und
Weihnachtsgeld enthielten keine Rückwirkung, weil lediglich eine abschließende
Klärung herbeigeführt worden sei. Allen Beschäftigten sei bekannt gewesen, dass das
Urlaubsgeld 2006 und 2007 nicht gezahlt worden sei, ebenso das Weihnachtsgeld 2004
bis 2006. Für die Vergütung ergebe sich folgendes: § 7 TV Umsetzung HELIOS -
Nachtrag 1 / SEKO ersetze in Verbindung mit § 11 Abs. 1 TV Umsetzung HELIOS die
bisherige Vergütung durch eine statische Fortgeltung der AVR. Dies beruhe auf dem
zwischen Tarifverträgen anwendbaren Ablösungsprinzip, das auch für AVR gelte. Eine
Dynamik sei durch § 7 Satz 1 TV Umsetzung HELIOS - Nachtrag 1 / SEKO ausdrücklich
ausgeschlossen worden. Hinzu komme folgendes: Für Entgelterhöhungen verweise
§ 11 Abs. 2 Satz 3 TV Umsetzung HELIOS auf § 13 TV Umsetzung HELIOS. Auch diese
Bestimmung regle keine dynamische Fortgeltung. Aus § 12 Abs. 1 TV Umsetzung
HELIOS ergebe nichts anderes. Dort sei lediglich die Fortgeltung der zum Zeitpunkt der
Überleitung bestehenden Eingruppierungsbestimmungen angeordnet worden. Auch § 8
TV Umsetzung HELIOS - Nachtrag 1 / SEKO enthalte keine Dynamik. Die Kläger hätten
auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Arbeitszeitverkürzungstages. Denn die
Tarifverträge für die Unternehmen des HELIOS Konzerns sähen die Gewährung eines
entsprechenden Tages nicht vor. Auch wenn nicht das Ablösungsprinzip, sondern das
Günstigkeitsprinzip Anwendung finden sollte, bestünde kein Anspruch. Denn im
Rahmen des erforderlichen Günstigkeitsvergleiches sei hinsichtlich des
Arbeitszeitverkürzungstages zu berücksichtigen, dass § 27 Abs. 2 TV HELIOS einen
Nichtrauchertag gewähre. Gleiches gelte für das Urlaubsgeld 2008. §§ 9, 10 TV
Umsetzung HELIOS - Nachtrag 1 / SEKO schlössen Ansprüche auf Urlaubsgeld für
2007 ausdrücklich aus und enthielten keine Regelung zum Urlaubsgeld 2008. Zudem
sei in § 12 Abs. 4 TV Umsetzung HELIOS - Nachtrag 1 / SEKO geregelt, dass außer für
149
das Jahr 2007 keine weiteren Einmalzahlungen erfolgen. Damit sei ein Anspruch auf
Urlaubsgeld ausgeschlossen worden.
Das Arbeitsgericht Oberhausen hat den Klagen in vollem Umfang entsprochen. Die
AVR seien in ihrer jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden.
Dies ergebe sich aus den Arbeitsverträgen der Kläger. Die AVR seien nicht durch die
Tarifverträge des HELIOS-Konzerns abgelöst worden. Dies folge aus dem
Günstigkeitsprinzip. Denn zwischen den AVR und den Tarifverträgen für die
Unternehmen des HELIOS-Konzerns gelte nicht das Ablösungsprinzip, weil sich die
Regelungen nicht auf einer Ebene der Normenhierarchie befänden. Deshalb gingen
individuelle arbeitsvertragliche Regelungen einem Tarifvertrag vor, wenn diese
insgesamt günstiger seien. Insoweit enthielten die AVR hinsichtlich der Vergütung, dem
Urlaubsgeld sowie dem Arbeitszeitverkürzungstag günstigere Arbeitsbedingungen. Die
Rechtsprechung des BAG zu Gleichstellungsabreden sei nicht anzuwenden, weil sie
nur für Betriebe gelte, in denen zuvor eine Tarifbindung bestanden habe. Die AVR aber
stellten keine tarifvertraglichen Regelungen dar.
150
Gegen das ihr am 22.05.2009 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichtes Oberhausen vom
03.04.2009 hat die Beklagte mit einem am 05.06.2009 bei Gericht eingegangenen
Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Frist zur Begründung
der Berufung bis zum 24.08.2009 - mit einem am 21.08.2008 bei Gericht eingegangenen
Schriftsatz begründet. Nach einem Hinweis der Kammer vom 02.11.2009 haben die
Kläger ihre Anträge in erster Instanz zu Ziffern 1) und 2) klargestellt. Sie haben darauf
hingewiesen, dass es sich bei den Anträgen zu Ziffer 1) jeweils um
Eingruppierungsfeststellungsklagen handele. Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 2)
haben sie klargestellt, dass es nicht darum gehe, ihnen in 2008 nachträglich einen
freien Tag zu gewähren, sondern um Feststellung, dass ihnen noch ein freier Tag aus
2008 zu gewähren sei.
151
Die Beklagte macht unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im
Wesentlichen geltend: Der TV Umsetzung HELIOS - Nachtrag 1 / SEKO sei wirksam
und damit anwendbar. Ohne Bedeutung für die Wirksamkeit der tariflichen Regelungen
sei, dass dieser Tarifvertrag rückwirkend in Kraft getreten sei. Er enthalte auch keine
unzulässigen Rückwirkungstatbestände. Bestünden aber gegen dessen Wirksamkeit
keine Bedenken, erfasse er die mit den Klägern bestehenden Arbeitsverhältnisse
aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung und schließe damit die dynamische
Weiterentwicklung der Vergütung nach den AVR aus. Denn der TV Umsetzung HELIOS
- Nachtrag 1 / SEKO regele gerade die statische Fortgeltung der bisherigen AVR. Gem.
§ 6 Abs. 1 TV Umsetzung HELIOS - Nachtrag 1 / SEKO kämen die Regelungen des
§ 11 Abs. 2 TV Umsetzung HELIOS zur Anwendung. Diese Regelung schließe die
Anwendbarkeit der §§ 1 - 3 und 5 - 9 des TV Entgelt HELIOS aus. Mangels Ablösung
des bisherigen Vergütungssystems durch den TV Entgelt HELIOS gelte die bisherige
Vergütung auf Grundlage der AVR fort. Allerdings entwickelten die AVR keine Dynamik.
Denn Entgelterhöhungen richteten sich ausschließlich nach § 13 TV Umsetzung
HELIOS. Dem stehe das Günstigkeitsprinzip nicht entgegen. Denn zwischen den AVR
und den Tarifverträgen für die Unternehmen des HELIOS Konzerns gelte wegen der
beiderseitigen Tarifgebundenheit das Ordnungsprinzip. Zwar handele es sich bei den
AVR nicht um Tarifverträge, die AVR seien jedoch mit Tarifverträgen vergleichbar und
für die Frage der Ablösung als ranggleiche Normen zu bewerten. Darüber hinaus habe
das Arbeitsgericht übersehen, dass die erhobenen Feststellungsklagen bereits
unzulässig seien. Es fehle an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis.
152
Die Beklagte beantragt,
153
Das Urteil des Arbeitsgerichtes Oberhausen vom 03.04.2009 - 3 Ca 2185/08 - wird
abgeändert.
154
Die Klagen werden abgewiesen.
155
Die Kläger beantragen,
156
die Berufung zurückzuweisen:
157
Die Kläger sind der Auffassung, die Berufung sei bereits unzulässig. Denn sie setze
sich nicht mit den tragenden Erwägungen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinander.
Die Berufungsbegründung wiederhole lediglich erstinstanzlichen Sachvortrag. Materiell
sei das Urteil des Arbeitsgerichtes Oberhausen nicht zu beanstanden. Der TV
Umsetzung HELIOS - Nachtrag 1 / SEKO sei bereits unwirksam. Denn dieser
Tarifvertrag regle einen Fall echter unzulässiger Rückwirkung. Er greife hinsichtlich der
Anspruchsausschlüsse für Weihnachts- und Urlaubsgeld nachträglich in bereits
abgeschlossene Tatbestände ein. Jedenfalls ergäbe sich aus dem TV Umsetzung
HELIOS - Nachtrag 1 / SEKO auch keine statische Fortgeltung der AVR. § 12 Abs. 1 TV
Umsetzung HELIOS regele die Weitergeltung der bisherigen Vergütungsregelungen,
also der AVR. Dass diese Weitergeltung dynamisch zu verstehen sei, ergebe sich
bereits aus § 12 Abs. 2.
158
d) TV Umsetzung HELIOS, weil dort nur für die Kinderzulage die Dynamik
ausgeschlossen worden sei. Darüber hinaus ergebe sich die Dynamik aus den
Arbeitsverträgen, die nach dem Günstigkeitsprinzip weiter fortgelten. Entgegen der
Auffassung der Beklagten gelte zwischen den AVR und den Tarifverträgen des HELIOS
Konzerns nicht Ablösungs-, sondern das Günstigkeitsprinzip.
159
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug
genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.
160
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
161
I.
162
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat
das Arbeitsgericht entschieden, dass die AVR nicht durch die für die Beklagte geltenden
Haustarifverträge abgeändert worden sind und dementsprechend die von den Klägern
geltend gemachten Ansprüche bejaht. Allerdings war der Tenor des arbeitsgerichtlichen
Urteils im Hinblick auf die von den Klägern tatsächlich gewollten Anträge klarzustellen.
Dem entsprechend haben die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf
Feststellung, dass ihnen eine Vergütung entsprechend ihrer Eingruppierung nach den
AVR in der jeweils geltenden Fassung zusteht. Zudem ist die Beklagte verpflichtet, den
Klägern den im Jahre 2008 nicht gewährten Arbeitszeitverkürzungstag nachträglich zu
gewähren. Auch haben die Kläger für das Jahr 2008 einen Anspruch auf Zahlung des
Urlaubsgeldes. Schließlich besteht auch ein Anspruch auf Feststellung, dass die AVR
weiterhin Anwendung finden.
163
Im Einzelnen:
164
A. Die Berufung ist zulässig. Zu Unrecht meinen die Kläger, die Beklagte habe sich mit
dem erstinstanzlichen Urteil nicht hinreichend auseinander gesetzt.
165
1. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher
Form und Frist eingelegt (§ 518 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG,
§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Sie ist auch innerhalb der Frist (§ 519 Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. §
64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) ausreichend begründet worden.
166
2. Wird ein Urteil mit der Berufung angefochten, muss die Berufungsbegründung nach §
64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO auf die Berufungsgründe des § 513
Abs. 1 ZPO gestützt werden. Entsprechend ihrer Beschränkung auf eine Fehlerkorrektur
des erstinstanzlichen Urteils kommen als Berufungsgründe nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr.
2 bis Nr. 4 ZPO in Betracht, eine Rechtsverletzung (Nr. 2); unrichtige oder
unvollständige Tatsachenfeststellungen des Arbeitsgerichts (Nr. 3), sowie neue
Tatsachen, Angriffs- und Verteidigungsmittel (Nr. 4). Die Berufungsbegründung muss im
Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie
aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält.
Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch
muss die Berufungsschrift sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des
angefochtenen Urteils argumentativ befassen, wenn es diese bekämpfen will. Deshalb
hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu
überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das
angefochtene Urteil für unrichtig hält. Wesentlich ist, dass sich schon aus der
Berufungsbegründung ergibt, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger seiner
Rechtsverfolgung oder -verteidigung zugrunde legen, insbesondere welche
tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen
und auf welche Gründe er sich hierfür stützen will. Es ist die auf den Streitfall
zugeschnittene Darlegung notwendig, in welchen Punkten und aus welchen materiell
rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene
Urteil für unrichtig hält (vgl. BAG v. 28.05.2009 - 2 AZR 223/08 - juris; BAG v. 08.10.2008
- 5 AZR 526//07 - NZA 2008, 1429; BAG v. 10.02.2005 - 6 AZR 183/04 - NZA 2005, 597;
BAG v. 15.08.2002 - 2 AZR 473/01 - AP Nr. 55 zu § 519 Nr. 55, jeweils m. w. N.; LAG
Rheinland-Pfalz v. 12.03.2009 - 10 Sa 568/08 - juris; LAG Rheinland-Pfalz 5.6.2008 - 10
Sa 128/08 - juris).
167
3. Diese Anforderungen erfüllt die Berufungsbegründung der Beklagten. Die Beklagte
wendet sich gegen die vom Arbeitsgericht Oberhausen vertretene Rechtsauffassung,
die AVR seien nicht durch die kraft beiderseitiger Tarifbindung anwendbaren
Haustarifverträge abgelöst worden. Sie begründet eingehend, weshalb aus ihrer Sicht
entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes Oberhausen die abgeschlossenen
Haustarifverträge wirksam sind und weshalb sie zur Ablösung der AVR geführt haben
sollen. Dass sie dabei auch erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt, ist nicht zu
beanstanden, da es ausschließlich um die Darlegung einer abweichenden
Rechtsauffassung geht.
168
B.Die Klagen der Arbeitnehmer zu 1) - 11) sind mit den sich aus dem Tenor ergebenden
Klarstellungen begründet.
169
1. Teil
170
1. Die Klägerin zu 1) hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet
ist, ihr ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der
Vergütungsgruppe Kr 2 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer
Besitzstandszulage für die Vergütungsgruppe Kr 2 zu zahlen, soweit diese günstiger ist
als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.
171
a) Die Klage ist mit dem in zweiter Instanz klargestellten Antrag zulässig.
172
aa) Ursprünglich hatte die Klägerin zu 1) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr auf
der Grundlage der Vergütungsgruppe Kr 2 Stufe 9 ein Gehalt in Höhe von monatlich
954,16 € zuzüglich einer Zulage in Höhe von 23,38 € zu zahlen und die
nachzuzahlenden Beträge zu verzinsen. Bei diesem Antrag blieb allerdings ihr
konkretes Begehren offen. Einerseits konnte der Antrag dahingehend ausgelegt werden,
dass sie gegen die Beklagte eine unmittelbare Klage auf zukünftige Leistung gem. §
259 ZPO in Höhe des Bruttomonatsgehaltes erheben wollte. Dagegen sprach aber,
dass die Beklagte der Klägerin das Bruttomonatsgehalt nicht insgesamt verweigert,
sondern lediglich die Erhöhung der AVR zum 01.01.2008 nicht umgesetzt hat und die
Vergütung auf der bisherigen Grundlage zahlte. Insoweit wäre ein unmittelbarer
Zahlungsantrag ohnehin nur auf die Entgeltdifferenz zu richten gewesen. Denn in voller
Höhe hätte keine Besorgnis der nicht rechtzeitigen Erfüllung bestanden. Vor diesem
Hintergrund war auch die Auslegung möglich, dass die Klägerin zu 1) mit ihrem
Klageantrag eigentlich eine Eingruppierungsfeststellungsklage erheben wollte, um zu
klären, nach welcher Bestimmung sich ihre Vergütung richtet. Denn der eigentliche
Streit der Parteien geht hinsichtlich der Vergütung dahin, ob die Beklagte verpflichtet ist,
die AVR statisch oder dynamisch anzuwenden. Die Klägerin zu 1) hat nach Hinweis
durch die Kammer im Schriftsatz vom 05.11.2009 sowie in der mündlichen Verhandlung
klargestellt, dass sie ihre Klageanträge von vornherein als
Eingruppierungsfeststellungsklage verstanden wissen wollte.
173
bb) Mit diesem Antrag ist die Klage auch zulässig. Es handelt sich um eine allgemein
anerkannte Eingruppierungsfeststellungsklage.
174
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches
Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald
festgestellt wird. Der Vorrang der Leistungsklage steht dem nicht entgegen, wenn durch
die Feststellungsklage der Streit der Parteien insgesamt beseitigt und das
Rechtsverhältnis abschließend geklärt werden kann (BAG v. 31.01.2008 - 8 AZR 27/07 -
AP Nr. 340 zu § 613a BGB; BAG v. 05.06.2003 - 6 AZR 277/02 - AP Nr. 81 zu § 265
ZPO Nr. 81). Hier ist die begehrte Feststellung geeignet, die zwischen den Parteien
bestehende Streitfrage, welche konkrete Vergütung zu zahlen ist, abschließend zu
klären. Mit diesem Ziel ist die Erhebung einer Eingruppierungsfeststellungsklage auch
allgemein anerkannt (BAG v. 20.05.2009 - 4 AZR 315/08 - Juris; BAG v. 31.01.2008 -
8 AZR 27/07 - AP Nr. 340 zu § 613a BGB; BAG v. 16.10.2002 - 4 AZR 447/01 - NZA
2003, 688; BAG v. 26.04.2001 - 8 AZR 472/00 n.v.; BAG v. 20.10.1993 - 4 AZR 47/93 -
NZA 1994, 203).
175
b) Der Antrag ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer
176
Vergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 2 Stufe 9 der AVR in der jeweils
gültigen Fassung zuzüglich einer Besitzstandszulage für die Vergütungsgruppe Kr. 2,
soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der
jeweils gültigen Fassung.
aa)Ursprünglich fanden auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin zu 1) und der
Krankenpflegeanstalt der Barmherzigen Schwestern von der hl. Elisabeth zu F. die AVR
dynamisch Anwendung. Dies ergibt die Auslegung der Regelung in § 2 des
Arbeitsvertrages.
177
(1) Nach § 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu
und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist
vom Wortlaut auszugehen, aber zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind
auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie
einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Dies gilt auch für
Vertragsklauseln, die dynamisch auf Tarifverträge verweisen. Hiervon für die Auslegung
einer Verweisung auf kirchlich-diakonische Arbeitsbedingungen abzugehen, bei denen
es sich ebenfalls um ein nicht zwischen den Parteien vereinbartes und als solches von
ihnen auch nicht abzuänderndes externes Regelwerk handelt, besteht kein Anlass
(BAG v. 10.12.2008 - 4 AZR 845/07 - Juris).
178
(2) Diese Auslegung ergibt hier, dass die Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrages eine
konstitutive vertragliche Vereinbarung zur Einbeziehung der AVR begründete.
179
Dabei ergibt sich aus dem Wortlaut auch eindeutig eine zeitliche Dynamik. Der
Arbeitnehmer nimmt auf Grund dieser Abrede grundsätzlich an der Entwicklung der in
Bezug genommenen Regelwerke teil. Dies ergibt die Auslegung der Formulierung der
Anwendung der AVR "in der jeweils gültigen Fassung".
180
Dem entsprechend nahm die Klägerin während des Arbeitsverhältnisses mit der
Krankenpflegeanstalt der Barmherzigen Schwestern von der hl. Elisabeth zu F. auch an
der weiteren Entwicklung der AVR teil.
181
bb) Durch den Betriebsübergang von der Krankenpflegeanstalt der Barmherzigen
Schwestern von der hl. Elisabeth zu F. auf die St. Elisabeth Krankenhaus - Oberhausen
g-GmbH änderte sich an dieser konstitutiven vertraglichen Vereinbarung nichts. Die St.
Elisabeth Krankenhaus -Oberhausen - G GmbH trat gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in
die arbeitsvertraglich begründeten Rechte und Pflichten ein. Denn nach § 613a Abs. 1
Satz 1 BGB tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des
Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Vertragsrecht des übernommenen
Arbeitsverhältnisses aber ist die Geltung der AVR. Dabei entwickelten die AVR auch
weiterhin eine Dynamik. Denn die St. Elisabeth Krankenhaus - Oberhausen g GmbH
wendete die AVR dynamisch an, so dass die Klägerin zu 1) auch bei diesem
Arbeitgeber an der weiteren Tarifentwicklung partizipierte.
182
cc) Durch den Erwerb der Geschäftsanteile an der St. Elisabeth Krankenhaus -
Oberhausen g-GmbH durch die HELIOS Kliniken GmbH und die anschließende
Umbenennung der Beklagten hat sich an der dynamischen Fortgeltung der AVR
gleichfalls nichts geändert. Insbesondere sind die AVR nicht durch den TV Umsetzung
HELIOS - Nachtrag 1 / SEKO abgelöst worden.
183
(1) Zuzugeben ist der Beklagten, dass die Tarifverträge für die Unternehmen des
HELIOS-Konzerns aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung grundsätzlich anwendbar
sind. Der TV Umsetzung HELIOS - Nachtrag 1 / SEKO erlangte aufgrund der
beiderseitigen Tarifbindung normative Geltung i.S.v. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG für das
Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 1).
184
Zuzugeben ist der Beklagten auch, dass zwischen zwei Tarifwerken das
Ablösungsprinzip greift. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil nicht zwei Tarifverträge
miteinander konkurrieren. Die individualrechtlich im Arbeitsverhältnis der Parteien
geltenden Regelungen der AVR setzen sich nach dem tarifrechtlichen
Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG gegenüber den aufgrund beiderseitiger
Tarifbindung normativ auf das Arbeitsverhältnis einwirkenden Tarifverträgen für die
Unternehmen des HELIOS-Konzerns durch. Es geht hierbei nicht um die Konkurrenz
zweier Tarifverträge, sondern um die Konkurrenz einer arbeitsvertraglichen Regelung
mit einem kraft beiderseitiger Tarifbindung normativ wirkenden Tarifvertrag. Dies ist kein
Fall der Tarifkonkurrenz zweier Normenverträge. Vielmehr wird das Verhältnis der
arbeitsvertraglichen Regelung zur normativ wirkenden tariflichen Regelung durch das
Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG bestimmt (BAG v. 22.10.2008 - 4 AZR 784/07 -
NZA 2009; BAG v. 29.08.2007 - 4 AZR 767/06 - NZA 2008, 364; BAG v. 25.09.2002 - 4
AZR 294/01 - BAGE 103, 9; ErfK/Preis, 9. Aufl. § 613 a Rz.127).
185
(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsnatur der AVR. Denn die AVR
sind gerade keine Tarifverträge.
186
Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes können nur durch Tarifvertragsparteien
abgeschlossen werden. Tarifvertragsparteien sind nach § 2 Abs. 1 TVG
Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern. Die AVR
aber sind nicht unter Beteiligung von Gewerkschaften zustande gekommen (BAG v.
10.12.2008 - 4 AZR 845/07 - Juris). Es entspricht deshalb der zutreffenden ständigen
Rechtsprechung des BAG und der allgemeinen Auffassung in der Lehre, dass es sich
bei den AVR um Kollektivvereinbarungen besonderer Art handelt, in denen allgemeine
Bedingungen für die Vertragsverhältnisse der bei den Kirchen beschäftigten
Arbeitnehmer durch paritätisch zusammengesetzte Arbeitsrechtliche Kommissionen
festgelegt werden. Diesen Regelungen kommt allerdings keine normative Wirkung zu.
Sie finden auf das Arbeitsverhältnis nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme
Anwendung (BAG v. 13.09.2006 - 4 AZR 1/06 - NZA-RR 2007, 224; BAG v. 23.09.2004 -
6 AZR 430/03 - NZA-RR 2005, 672; BAG v. 14.01.2004 - 10 AZR 188/03 - AP Nr. 3 zu
Anlage 1 AVR Caritasverband; BAG v. 17.06.2003 - 3 AZR 310/02 - AP Nr. 1 zu § 1a
AVR Diakonisches Werk; BAG v. 18.05.2000 - 6 AZR 53/99 - ZTR 2001, 172; BAG v.
24.09.1997 - 4 AZR 452/96 - AP Nr. 10 zu § 12 AVR Caritasverband). Auch wenn sich
die Auslegung der AVR nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind, führt
dies nicht zu einer Veränderung des Rechtscharakters und zur Anwendbarkeit des
Ablösungsprinzips. Für ein Eingreifen des Ablösungsprinzips fehlt es an der normativen
Wirkung, weil die AVR nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf ein
Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Dafür sprechen auch die Unterschiede beim
Zustandekommen von Tarifverträgen und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen. Während
tarifliche Regelungen nicht gegen den Willen der Arbeitnehmerseite geschlossen
werden können, sondern nur einvernehmlich und nicht ohne eine angemessene
Kompensation, findet sich bei Regelungen im Bereich des Dritten Weges kein derartiger
Regelungsmechanismus. Denn dort ist eine Zwangsschlichtung institutionalisiert. Es
187
besteht kein Kräftegleichgewicht (vgl. dazu auch BAG v. 25.03.2009 - 7 AZR 710/07 -
BB 2009, 1928).
(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vertragsklausel selbst. Denn sie
ermöglicht aus sich heraus keinen Tarifwechsel hin zur Anwendbarkeit der
Haustarifverträge. Die Klausel enthält zwar den Hinweis "in der jeweils gültigen
Fassung". Diese Formulierung kann aber nicht als Tarifwechselklausel ausgelegt
werden.
188
Das BAG differenziert im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Gleichstellungsabreden
zwischen einer sog. kleinen dynamischen und der großen dynamischen
Bezugnahmeklausel. Bei der kleinen dynamischen Bezugnahmeklausel bezieht sich
die Dynamik allein auf das zeitliche Moment des Tarifvertrages. Bei der großen
dynamischen Verweisung handelt es sich hingegen um eine Klausel, die auch einen
Tarifwechsel beinhaltet. Die Differenzierung ist deshalb von besonderer Bedeutung,
weil es die Parteien des Arbeitsvertrages in der Hand haben, das Maß der Verweisung
zu bestimmen. Es unterliegt der Parteiautonomie, auch einen Tarifwechsel zu
ermöglichen. Allerdings kann eine Bezugnahme auf das Tarifwerk einer bestimmten
Branche über ihren Wortlaut hinaus nur dann als große dynamische Verweisung
ausgelegt werden, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt (BAG v.
22.10.2008 - 4 AZR 784/07 - NZA 2009; BAG v. 29.08.2007 - 4 AZR 767/06 - NZA 2008,
364; BAG v. 25.09.2002 - 4 AZR 294/01 - BAGE 103, 9; ErfK/Preis, 9. Aufl. § 613a Rz.
127). Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer Tarifwechselklausel liegen nicht vor,
insbesondere nicht bei den Klägern, die sich bei der Begründung des
Arbeitsverhältnisses bewusst für ein Arbeitsverhältnis im Regelungsbereich der AVR
entschieden haben.
189
(4) Die Klausel nimmt auch nicht die Tarifverträge für die Unternehmen des HELIOS
Konzerns in Bezug. Sie enthält keine entsprechende Verweisungsklausel.
190
Auch wenn die Klausen den Hinweis "in der jeweiligen Fassung" enthält, kann nicht
angenommen werden, dass die Parteien die Tarifwerke für die Unternehmen des
HELIOS Konzerns in Bezug genommen haben. Denn nach dem Wortlaut, Sinn und
Zweck sowie der Systematik ergibt sich eindeutig, dass lediglich die AVR in Bezug
genommen werden sollten. Die Formulierung drückt insoweit lediglich eine Dynamik in
zeitlicher Hinsicht aus.
191
dd) Damit finden die AVR in der jeweils gültigen Fassung nach wie vor Anwendung.
Das Verhältnis beider Regelungen zueinander ist nach dem Günstigkeitsprinzip zu
beurteilen. Da die tariflichen Regelungen für die Unternehmen des HELIOS Konzerns
eine statische Fortgeltung der AVR zum Zeitpunkt der Überleitung anordnen, handelt es
sich bei der individualvertraglichen Regelung um die günstigere Regelung. Dem
entsprechend richtet sich die Vergütung der Klägerin nach den AVR in der jeweils
gültigen Fassung, solange diese Vergütung günstiger ist als die Vergütung nach den
Tarifnormen für die Unternehmen des HELIOS Konzerns.
192
(1) Das in § 4 Abs.3 TVG nur unvollkommen geregelte Günstigkeitsprinzip ist Ausdruck
des aus dem arbeitsrechtlichen Schutzprinzip hergeleiteten Grundsatzes, dass
arbeitsrechtliche Gestaltungsfaktoren wie Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge im
Verhältnis zu rangniedrigeren Regelungen wie insbesondere einzelvertraglichen
Abmachungen Verbesserungen nicht ausschließen können. Sie können nur einseitig
193
zwingendes Recht schaffen. Damit bleiben günstigere arbeitsvertragliche Regelungen
auch gegenüber nachträglichen verschlechternden Tarifverträgen wirksam (BAG v.
17.06.2003 - 3 ABR 43/02 - NZA 2004, 1110). Dabei ist der Günstigkeitsvergleich bei
Individualnormen individuell durchzuführen, weil das Günstigkeitsprinzip dem Schutz
der Privatautonomie dient. Allerdings müssen die zu vergleichenden
Regelungsgegenstände ermittelt werden. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BAG
und der h.L. ein Sachgruppenvergleich erforderlich. Soweit allerdings die
Anwendbarkeit eines Tarifwerkes auf einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel
beruht, der mit einem Tarifvertrag kollidiert, der unmittelbar und zwingend gilt, wird
zuweilen vertreten, es habe ein Gesamtvergleich der Regelungswerke, also der
gesamten tariflichen Regelungen zu erfolgen (vgl. dazu ErfK/Franzen, 9. Aufl. § 4 TVG
Rz.37). Diese Sichtweise ist jedenfalls dann abzulehnen, wenn die Bezugnahmeklausel
keinen Tarifvertrag in Bezug nimmt, sondern allgemeine Vertragsbedingungen. In
diesem Falle fehlt es von vornherein an vergleichbaren Regelungsgegenständen. Ein
Tarifvertrag ist von einer Kollektivvereinbarung besonderer Art insbesondere hinsichtlich
der Entstehung zu unterscheiden. Sie wird in einem gänzlich anderen Verfahren
erzeugt, vgl. dazu schon oben b) cc) (2). Deshalb können die AVR nicht insgesamt mit
den tariflichen Regelungen verglichen werden, sondern es bleibt beim individuellen
Sachgruppenvergleich. Danach ist entscheidend, ob die Regelungen denselben
Regelungsgegenstand betreffen, die zu vergleichenden Regelungen also miteinander in
einem sachlichen Zusammenhang stehen. Völlig unterschiedlich geartete
Regelungsgegenstände, für deren Bewertung es keinen gemeinsamen Maßstab gibt
können nicht miteinander verglichen werden (BAG v. 20.04.1999 - 1 ABR 72/98 - NZA
1999, 887).
(2) Auf dieser Grundlage ist offensichtlich, dass die in § 6 TV Umsetzung HELIOS -
Nachtrag 1 / SEKO geregelte statische Fortgeltung der AVR hinsichtlich der Vergütung
im Verhältnis zur dynamischen Weiterentwicklung der Vergütung ungünstiger ist.
194
Aufgrund des TV Umsetzung HELIOS - Nachtrag 1 / SEKO sollen die AVR hinsichtlich
der Vergütung statisch in der Fassung vor dem 01.01.2008 angewendet werden. Dies
ergibt die Auslegung dieses Tarifvertrages.
195
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen
geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der
maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei
einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit
zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden
hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser
Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der
Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies
zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen
ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des
Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die
Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel
gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen,
sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG v.
24.09.2008 - 10 AZR 669/07 - NZA 2009, 45).
196
Nach dem TV Umsetzung HELIOS - Nachtrag 1 / SEKO sollen die tariflichen
197
Regelungen des HELIOS Konzerns mit Wirkung zum 01.01.2008 in Kraft treten. Dies
ordnet § 5 auch hinsichtlich der Anwendung des TV Entgelt HELIOS an. Die
Überleitung der Arbeitnehmer in die Entgeltstruktur des TV Entgelt HELIOS regelt § 6
TV Umsetzung HELIOS - Nachtrag 1 / SEKO. Aufgrund des Verweises auf § 11 Abs. 2
TV Umsetzung HELIOS finden die Eingruppierungsregelungen des TV Entgelt HELIOS
keine Anwendung. Denn diese Regelungen werden von der Anwendbarkeit
ausdrücklich ausgenommen. Im Umkehrschluss kann sich daraus nur ergeben, dass
zum Zeitpunkt der Überleitung - wie in § 12 TV Überleitung HELIOS geregelt - zunächst
die bisherigen Entgeltregelungen, also die AVR, weiter angewendet werden sollen.
Dies allerdings ohne Dynamik hinsichtlich der Entgelterhöhungen, weil für diese durch §
13 TV Umsetzung HELIOS eine Sonderregelung geschaffen wurde. Allerdings regelt
diese Bestimmung unstreitig keine Erhöhung, die eine Vergütungshöhe erreicht, wie sie
durch die Entgelterhöhung der AVR rückwirkend zum 01.01.2008 beschlossen worden
ist. Die Auslegung des Tarifvertrages spricht deshalb für eine statische Fortgeltung der
Entgeltregelungen.
Es stellt sich aber die Frage, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Inhalt die AVR auf
Grundlage des TV Umsetzung HELIOS - Nachtrag 1 / SEKO statisch fortgelten. Denn
der in diesem Tarifvertrag in der Präambel und in § 5 geregelte Überleitungsstichtag ist
der 01.01.2008. Zum 01.01.2008 aber wirkt auch die Erhöhung der Entgelte der AVR.
Auch diese Frage ist durch Auslegung des Tarifvertrages zu ermitteln. Da der TV
Umsetzung HELIOS - Nachtrag 1 / SEKO bereits am 01.11.2007 unterzeichnet wurde
und die Überleitung zum 01.01.2008 erfolgen sollte, kann die Überleitung auch nur zu
den Bedingungen erfolgen, die konkret am Tage der Überleitung am 01.01.2008
bestanden. Da die Entgelterhöhung der AVR erst am 05.09.2008 mit Rückwirkung zum
01.01.2008 erfolgte, kann die Erhöhung von der Überleitungsregelung nicht mehr erfasst
werden. Dies ist Konsequenz der gewählten Konstruktion des Überleitungsstichtages.
198
Im Verhältnis zur statischen Entgeltentwicklung nach den tariflichen Regelungen ist die
individualrechtliche Position der Klägerin zu 1) günstiger. Dem entsprechend hat die
Klägerin einen Anspruch auf eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der
Vergütungsgruppe Kr 2 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer
Besitzstandszulage für die Vergütungsgruppe Kr. 2, soweit diese günstiger ist als eine
Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS.
199
2. Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung eines
zusätzlichen freien Arbeitstages für den im Jahre 2008 nicht gewährten freien Arbeitstag
auf Grundlage von § 1b Anlage 5 AVR.
200
a) Auch insoweit war eine Auslegung des Antrags erforderlich. Ursprünglich hatte die
Klägerin beantragt, ihr in 2008 einen zusätzlichen freien Arbeitstag als
Arbeitszeitverkürzungstag zu gewähren. Der Antrag ist vom Arbeitsgericht im Jahre
2009 auch ausgeurteilt worden. Mit diesem Inhalt ist er indes auf eine unmögliche
Leistung gerichtet. Ausweislich der Begründung der Klage geht es der Klägerin auch
nicht darum, in 2008 einen zusätzlichen freien Arbeitstag zu erhalten, sondern um die
Gewährung eines freien Arbeitstages für den in 2008 nicht gewährten
Arbeitszeitverkürzungstag. Dies hat die Klägerin im Schriftsatz vom 05.11.2009 sowie in
der mündlichen Verhandlung auch klargestellt.
201
b) Der Antrag ist in der klargestellten Fassung auch begründet. Zwischen den
Tarifverträgen des HELIOS Konzerns und den AVR gilt wie dargestellt das
202
Günstigkeitsprinzip.
Der TV HELIOS regelt in § 13 eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5
Stunden, aber keinen Arbeitszeitverkürzungstag. Demgegenüber regelt § 1 Anlage 5
AVR gleichfalls eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden, gewährt aber
zusätzlich in § 1 b der Anlage 5 einen Arbeitszeitverkürzungstag. Vergleicht man diese
Regelungen im Wege eines Sachgruppenvergleiches "Arbeitszeit", enthalten die AVR
die günstigere Regelung. In den Sachgruppenvergleich nicht einzubeziehen ist
entgegen der Auffassung der Beklagten allerdings der Nichtrauchertag, weil dieser
einen völlig anderen Regelungsgegenstand betrifft. Er hat mit dem Komplex
"Arbeitszeit" als solchem nichts zu tun, sondern gewährt lediglich für ein bestimmtes
Verhalten einen zusätzlichen freien Tag.
203
Die Klägerin zu 1) kann den im Jahre 2008 nicht gewährten freien Tag gem. § 1 b Abs. 3
Anlage 5 AVR auch noch im Jahre 2009 nachholen.
204
3. Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 155,38 €
brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
205
Es kann offen bleiben, ob die Regelungen in §§ 9, 10 TV Umsetzung HELIOS -
Nachtrag 1 / SEKO auch für das Jahr 2008 einen Anspruch auf Urlaubsgeld
ausschließen. Daran bestehen Zweifel, weil die ursprünglichen Regelungen der AVR
fortgelten und der TV Umsetzung HELIOS - Nachtrag 1 / SEKO in §§ 9 und 10
ausdrücklich nur das Urlaubsgeld 2006 und 2007 thematisiert. Da die Tarifverträge für
Unternehmen des HELIOS Konzerns kein Urlaubsgeld regeln, es sich dabei aber um
einen eigenen Regelungskomplex handelt, greift jedenfalls das Günstigkeitsprinzip, so
dass die Klägerin zu 1) gem. § 7 Anlage 14 einen - der Höhe nach unstreitigen -
Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes 2008 in Höhe von 155,38 € hat. Der
Zinsanspruch ergibt sich aus § 9 Anlage 14 AVR. Danach ist das Urlaubsgeld mit den
Bezügen für den Monat Juli auszuzahlen, so dass sich die Beklagte jedenfalls seit dem
01.08.2008 in Verzug befand.
206
4. Die Klägerin zu 1) hat einen Anspruch auf Feststellung, dass auf ihr Arbeitsverhältnis
die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes in
der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind.
207
a) Der Antrag ist zulässig.
208
Der Feststellungsantrag richtet sich nach § 256 Abs. 1 ZPO, vgl. oben B) 1. Teil 1. a)
bb). Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus
einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den
Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage (BAG v.
22.10.2008 - 4 AZR 784/07 - NZA 2009, 151; BAG v. 15.03.2006 - 4 AZR 75/05 - BAGE
117, 248). Dabei ist allgemein anerkannt, dass auch die Anwendbarkeit eines
bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerkes auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand
einer Feststellungsklage sein (BAG v. 22.10.2008 - 4 AZR 784/07 - NZA 2009, 151;
BAG v. 15.03.2006 - 4 AZR 75/05 - BAGE 117, 248). Nichts anderes gilt aus Sicht der
Kammer für die Anwendbarkeit der AVR. Mit dem klargestellten Feststellungsbegehren
kann der Streit der Parteien über den Umfang der zukünftigen Leistungspflichten, der
sich aus der in den Arbeitsverträgen enthaltenen Bezugnahmeklausel in § 2 des
209
Arbeitsvertrages ergibt, bereinigt werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin
zu 1) im Hinblick auf den Umfang der Bezugnahmeklausel bereits einige streitige
Fragen durch selbständige Anträge einer Klärung zuführt. Denn neben den
streitgegenständlichen Fragestellungen (Vergütung, Urlaubsgeld und
Arbeitszeitverkürzung) gibt es weitere sich aus den AVR ergebende Streitfragen, wie die
Klägerin zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert hat. Diese Streitfragen
können mit dem umfassenden Feststellungsantrag dem Grunde nach abschließend
geklärt werden. Zwar lässt sich erst aufgrund des Günstigkeitsprinzips entscheiden, ob
sich ein Regelungskomplex der AVR schließlich gegenüber den normativ wirkenden
Regelungen der Tarifverträge für die Unternehmen des HELIOS Konzerns durchsetzt.
Es ist aber zu erwarten, dass bereits die grundsätzliche Entscheidung über die
Anwendbarkeit der AVR Streit zwischen den Parteien beseitigen kann, weil schon die
Anwendbarkeit der AVR von der Beklagten dem Grunde nach negiert wird.
b) Der Antrag ist auch begründet.
210
Die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien führen wie bereits dargelegt zur
schuldrechtlichen Anwendung der AVR auf das Arbeitsverhältnis. Eine Ablösung der
AVR durch die aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit anwendbaren Tarifverträge für
die Unternehmen des HELIOS Konzerns ist nicht eingetreten, weil das
Ablösungsprinzip in diesem Verhältnis keine Anwendung findet. Deshalb sind die AVR
auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Dabei entwickeln die AVR in zeitlicher Hinsicht
Dynamik. Ob sich die individualvertragliche Regelung gegenüber den anwendbaren
Tarifverträgen durchsetzt, ist auf der Grundlage des Günstigkeitsprinzips zu beurteilen,
vgl. oben. 1. b) cc).
211
5. Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden. Er ist von der Klägerin zu 1) als
Hilfsantrag für den Fall der Abweisung des Antrags zu Ziffer 4 gestellt worden.
212
2. Teil
213
Für den Kläger zu 2) sowie die übrigen Klägerinnen zu 3) bis 11) ergeben sich auf der
Grundlage der Ausführungen zur Klägerin 1) entsprechende Ansprüche. Dabei sind die
jeweiligen Vergütungselemente auf Basis der Anwendung der AVR in der Fassung vom
01.01.2008 zwischen den Parteien unstreitig. Alle Kläger haben dem entsprechend
einen Anspruch auf Gewährung eines zusätzlichen freien Arbeitstages für den im Jahre
2008 nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag auf Grundlage von § 1 b Anlage 5
AVR. Zudem haben die Kläger zu 2) - 11) einen Anspruch auf Feststellung, dass auf ihr
Arbeitsverhältnis die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen
Caritasverbandes in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind.
214
Darüber hinaus bestehen folgende Einzelansprüche:
215
A) Der Kläger zu 2) hat aufgrund seiner Eingruppierung einen Anspruch auf
Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.01.2008 eine monatliche
Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 4a Stufe 10 der AVR in der jeweils
gültigen Fassung zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der
Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung. Er hat gegen die Beklagte
einen Anspruch auf Zahlung von 255,65 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
01.08.2008.
216
B) Die Klägerin zu 3) hat aufgrund ihrer Eingruppierung einen Anspruch auf
Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.01.2008 eine monatliche
Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 4b Stufe 10 der AVR in der jeweils
gültigen Fassung zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage zu zahlen, soweit
diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils
gültigen Fassung. Die Klägerin zu 3) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf
Zahlung von 255,65 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
217
C) Die Klägerin zu 4) hat aufgrund ihrer Eingruppierung einen Anspruch auf
Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.01.2008 eine monatliche
Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 2 Stufe 9 der AVR in der jeweils
gültigen Fassung zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage sowie einer
kinderbezogenen Besitzstandszulage zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine
Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung. Die
Klägerin zu 4) hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Zahlung von 332,34 €
brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
218
D) Die Klägerin zu 5) hat aufgrund ihrer Eingruppierung einen Anspruch auf
Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.01.2008 eine monatliche
Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 6 Stufe 9 der AVR in der jeweils
gültigen Fassung zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage zu zahlen, soweit
diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils
gültigen Fassung. Die Klägerin zu 5) hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf
Zahlung von 215,81 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
219
E) Die Klägerin zu 6) hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet
ist, ihr ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der
Vergütungsgruppe Kr 6 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer
ehebezogenen Besitzstandszulage zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine
Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung. Die
Klägerin zu 6) hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Zahlung von 332,34 €
brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
220
F) Die Klägerin zu 7) hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet
ist, ihr ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der
Vergütungsgruppe 10 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer
ehebezogenen Besitzstandszulage zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine
Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung. Die
Klägerin zu 7) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 332,34 € brutto
als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
221
G) Die Klägerin zu 8) hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet
ist, ihr ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der
Vergütungsgruppe Kr 5a Stufe 5 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich
einer ehebezogenen Besitzstandszulage zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine
222
Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung. Die
Klägerin zu 8) hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Zahlung von 332,34 €
brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
H) Die Klägerin zu 9) hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet
ist, ihr ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der
Vergütungsgruppe Kr 6b Stufe 8 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen,
soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der
jeweils gültigen Fassung. Die Klägerin zu 9) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf
Zahlung von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
223
I) Die Klägerin zu 10) hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte
verpflichtet ist, ihr ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der
Vergütungsgruppe Kr 5c Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich
einer ehebezogenen Besitzstandszulage sowie einer kinderbezogenen
Besitzstandszulage zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der
Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung. Die Klägerin zu 10) hat
gegen Beklagte zudem einen Anspruch auf Zahlung von 258,97 € brutto als
Urlaubsgeld für das Jahr 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
224
J) Die Klägerin zu 11) hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte
verpflichtet ist, ihr ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der
Vergütungsgruppe Kr 5 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer
hälftigen Besitzstandszulage zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung
auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung. Die Klägerin zu 11)
hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Zahlung von 332,34 € brutto als
Urlaubsgeld für das Jahr 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
225
II.
226
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO. Danach
fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Person zur Last, die
es eingelegt hat.
227
III.
228
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision an das
Bundesarbeitsgericht liegen vor. Die Kammer ist der Auffassung, dass dem Rechtsstreit
grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies beruht einerseits auf der Klärung des
Verhältnisses der AVR zu einem Tarifvertrag, andererseits auf der Vielzahl der
betroffenen Arbeitnehmer. Damit besteht der Revisionsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG.
229
RECHTSMITTELBELEHRUNG
230
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
231
R E V I S I O N
232
eingelegt werden.
233
Für die Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
234
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
235
Bundesarbeitsgericht
236
Hugo-Preuß-Platz 1
237
99084 Erfurt
238
Fax: 0361 2636 2000
239
eingelegt werden.
240
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
241
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
242
1. Rechtsanwälte,
243
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
244
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer
Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer
Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
245
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
246
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
247
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
248
Dr. Ulrich Novak Dahmen
249