Urteil des LAG Düsseldorf vom 11.01.2007

LArbG Düsseldorf: sozialplan, beschwerdekammer, vergleich, firma, betriebsrat, arbeitsgericht, verfahrenskosten, abhängigkeit, volumen, anfechtung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 Ta 638/06
Datum:
11.01.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Ta 638/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 9 BV 9/06
Schlagworte:
Grundsätze der Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der
anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren
Normen:
§§ 23 Abs. 3 Satz 2, 33 Abs. 1 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem
Beschlussverfahren gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG richtet sich nach der
Bedeutung der Sache für die Beteiligten sowie dem Umfang und der
Schwierigkeit der Sache. 2. Die Bedeutung der Sache kann sich aus
den wirtschaftlichen Auswirkungen für die Arbeitgeberseite ergeben
ebenso wie aus den Auswirkungen und Folgen für die Belegschaft. 3.
Maßgeblich für die Bewertung ist der Antrag und nicht etwa die
Erfolgsaussicht des Antrags bzw. dessen Begründetheit. 4. Bei der
Streitwertfestsetzung ist der in zahlreichen Sonderbestimmungen zum
Ausdruck kommenden Grundtendenz des Arbeitsgerichtsverfahrens
Rechnung zu tragen, die Verfahrenskosten zu begrenzen. 5. Maßstab ist
dabei weder die finanzielle Situation des Arbeitgebers noch das
Gebühreninteresse der Rechtsanwälte.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Streitwertbeschluss
des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.10.2006 abgeändert:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird anderweitig
für das Verfahren auf 70.666,67 ​,
für den Vergleich auf 80.886,67 ​
festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
G R Ü N D E :
1
I.
2
Die Beteiligten haben im Ausgangsverfahren darüber gestritten, ob § 2 der
Betriebsvereinbarung 06/05 über einen Sozialplan aufgrund einer Protokollnotiz vom
26.01.2005 auch für betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitnehmern, die im
Rundfunkaußendienst beschäftigt sind, zur Anwendung kommt.
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Im Rundfunkaußendienst waren 51 Arbeitnehmer beschäftigt, deren Kündigung die
Beteiligte zu 2. ursprünglich in Erwägung gezogen hatte, wodurch bei Zugrundelegung
des Sozialplanes vom 26.01.2005 Kosten in einer Größenordnung von 2,4 Mio. €
entstanden wären. Die Beteiligte zu 2. hat von dieser unternehmerischen Entscheidung
Abstand genommen. Am 06.02.2006 haben die Beteiligten eine Betriebsvereinbarung
geschlossen, wonach für eventuell zu kündigende Mitarbeiter zwischen der
Geschäftsführung und dem Betriebsrat zu gegebener Zeit ein Interessenausgleich und
Sozialplan ausgehandelt werden sollte ohne Berücksichtigung der hier streitigen
Protokollnotiz (Bl. 76 d. A.). Allerdings sollte eine letztinstanzliche Entscheidung, die die
Anwendbarkeit des hier streitigen Sozialplanes annimmt, Anwendung finden.
4
Die Beteiligte zu 2. hat die Betriebsvereinbarung 06/05 über einen Sozialplan unter dem
14.03.2006 gekündigt.
5
Der Betriebsrat und Beteiligte zu 1. hatte das vorliegende Verfahren mit folgendem
Antrag eingeleitet:
6
Es wird festgestellt, dass § 2 der zwischen der Firma I. Technischer Kundendienst
GmbH & Co. KG und dem Betriebsrat der Firma I. Technischer Kundendienst
GmbH & Co. KG geschlossenen Betriebsvereinbarung 06/05 vom 26.01.2005
Anwendung findet auf betriebsbedingte Kündigungen, die von der Beteiligten zu 2.
gegenüber Arbeitnehmern des Rundfunkaußendienstes ausgesprochen werden,
die aufgrund eines Betriebsüberganges von der Firma I. Technischer Kundendienst
GmbH & Co. KG auf die Firma U. Service 24 GmbH & Co. KG übergegangen sind.
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Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht haben die Beteiligten einen Vergleich
geschlossen (Bl. 174 d. A.), in dem sie u. a. Interessenausgleichs- und
Sozialplanverhandlungen im Hinblick auf den Rundfunkaußendienst für die Monate
August und September vereinbart haben und für den Fall des Scheiterns die
Berechtigung zur Anrufung einer Einigungsstelle unter Vorsitz des Präsidenten des
Arbeitsgerichts I. vereinbart haben.
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Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 27.10.2006 den Streitwert auf 204.000,00 €
festgesetzt und dabei den Hilfswert von 4.000,00 € mit 51 betroffenen Arbeitnehmern
multipliziert.
9
Gegen den am 07.11.2006 zugestellten Beschluss hatte die Beteiligte zu 2. unter dem
21.11.2006 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass der Streitwert auf
maximal 40.000,00 € festzusetzen sei.
10
II.
11
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. (Arbeitgeberin) ist teilweise begründet. Der Wert
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des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit war anderweitig für das Verfahren auf
70.666,67 €, für den Vergleich auf 80.886,67 € festzusetzen.
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 21.11.2006 ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1
RVG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Nach Zugang des
Beschlusses des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.10.2006 unter dem 07.11.2006 hat
die Beteiligte zu 2. mit der Einreichung der Beschwerde unter dem 21.11.2006 die 14-
tägige Beschwerdefrist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG gewahrt.
13
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Mit der Streitwertfestsetzung auf 204.000,00 €
hat das Arbeitsgericht den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit zu hoch
angesetzt.
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a) Im Streitfall handelt es sich um ein Verfahren nichtvermögensrechtlicher Art, in dem
der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bestimmen ist.
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Dabei ist der Wert von 4.000,00 € lediglich ein Hilfs- bzw. Auffangwert, der nur dann zur
Anwendung kommt, wenn keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine
anderweitige Festsetzung des Gegenstandswertes vorliegen. Ansonsten ist der
Bewertungsrahmen des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG außerordentlich weit gezogen, nach
Lage des Falles niedriger oder höher als der Hilfswert von 4.000,00 €, jedoch nicht über
500.000,00 €.
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Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, der auch die seit dem 01.01.2006 zuständige
Beschwerdekammer gefolgt ist, ist im Rahmen der Bewertung auf die Bedeutung der
Sache für die Beteiligten sowie den Umfang und die Schwierigkeit abzustellen. Die
Bedeutung für die Arbeitgeberseite ist nicht zuletzt nach den wirtschaftlichen
Auswirkungen zu beurteilen, andererseits kann die Bedeutung für die Belegschaft nicht
unberücksichtigt bleiben.
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Maßgeblich für die streitwertmäßige Bewertung ist dabei der Antrag und nicht etwa die
Erfolgsaussicht des Antrages bzw. dessen Begründetheit (vgl. Beschluss des LAG
Düsseldorf vom 29.08.2005 17 Ta 316/05 -; Beschlüsse der erkennenden Kammer vom
06.04.2006 6 Ta 171/06 und 18.07.2006 - 6 Ta 386/06 -; vgl. auch LAG Hamm vom
12.09.2005 10 TaBV 72/05 - ).
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Andererseits muss bei der Streitwertfestsetzung der in zahlreichen
Sonderbestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundtendenz des
Arbeitsgerichtsprozesses Rechnung getragen werden, die Verfahrenskosten zu
begrenzen (GK - ArbGG/Wenzel Stand: März 2005 Rn. 444).
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Daraus folgt zugleich, dass entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. die finanzielle
Situation der Arbeitgeberin kein Maßstab für die Wertfestsetzung sein kann, ebenso
wenig wie entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu
1. das Gebühreninteresse der Rechtsanwälte. Der Arbeitsaufwand kann grundsätzlich
nur in der Bewertung der Schwierigkeit der Sache Berücksichtigung finden. Zumindest
ist dem anwaltlichen Arbeitsaufwand als solchem kein allzu hoher Stellenwert bei der
Bemessung des Gegenstandswertes einzuräumen (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern
vom 16.11.2000 1 Ta 67/00 NZA RR 2001, 551).
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Eine Herabsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit ist regelmäßig
dann geboten, wenn z. B. mehrere personelle Einzelmaßnahmen auf eine einheitliche
unternehmerische Entscheidung zurückzuführen sind und die Einzelfälle keine
Besonderheiten aufweisen (vgl. LAG Hamm vom 28.04.2005 - 10 TaBV 45/05 -).
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Bei einer Vielzahl von Parallelverfahren ist in diesem Zusammenhang nach der
ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer unter dem Blickwinkel Umfang und
Schwierigkeit der Sache eine Herabsetzung geboten. Dabei ist nicht entscheidend, ob
die parallel gelagerten Streitigkeiten in gesonderten Einzelverfahren oder in einem
Gruppenverfahren zur Entscheidung gestellt werden. In den Fällen, in denen lediglich
eine kursorische Prüfung der weiteren Fälle seitens der Anwälte geboten ist, führt dies
nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer zu einer Kürzung der Parallelsachen
auf ein Drittel des Ausgangswertes (LAG Düsseldorf vom 18.04.2006 6 Ta 182/06 -;
Beschluss vom 18.07.2006 6 Ta 386/06 -).
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b) Ausweislich des Verfahrensantrages ist das Ausgangsverfahren nicht-
vermögensrechtlicher Art, da der Streit um die Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarung
06/05 um mögliche auszusprechende betriebsbedingte Kündigungen ging und damit
nicht ein vermögensrechtlicher Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit war, wie etwa bei
der Anfechtung eines Sozialplanes wegen Unterdotierung (insoweit BAG vom
20.07.2005 1 ABR 23/03 (A) DB 2005, 2086).
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Es ist zwischen den Betriebsparteien nicht das Volumen eines Sozialplans umstritten
und damit die Differenz der vorgeschlagenen Sozialplanvolumina sondern allein die
Frage, ob aufgrund der Protokollnotiz vom 26.01.2005 der Sozialplan, der im
Zusammenhang mit dem Interessenausgleich 05/05 abgeschlossen wurde, auch für
mögliche Kündigungen der Mitarbeiter des Rundfunkaußendienstes Anwendung finden
sollte.
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Die Geltung einer Betriebsvereinbarung wird jedoch regelmäßig mit dem ein- oder
mehrfachen Betrag des Hilfsstreitwertes in Ansatz gebracht, wobei vertreten wird, dass
es angemessen erscheint, sich für die Festsetzung des Gegenstandswertes an der
Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren (vgl. LAG Hamm vom 12.09.2005 10 TaBV 72/05 -,
NZA RR 2006, 154; vgl. auch die Entscheidung der Beschwerdekammer vom
18.07.2006 6 Ta 393/06 - bei einem Streit über das Bestehen von Betriebsteilen mit drei
Betriebsratsmitgliedern).
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c) Unter Beachtung dieser Grundsätze - ohne dass diese exakt einschlägig sind -
erscheint der Beschwerdekammer die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts nicht
angemessen.
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Die Orientierung ausschließlich an dem 51-fachen Hilfsstreitwert im Hinblick auf 51
auszusprechende Kündigungen berücksichtigt nicht, dass die Beteiligte zu 2. die
unternehmerische Entscheidung offensichtlich zu diesen Bedingungen nicht
durchführen wollte, nachdem der Betriebsrat die Geltung des alten Sozialplans
reklamiert hatte. Ob und in welchem Umfang der Rundfunkaußendienst tatsächlich
reduziert werden sollte, sollte noch den Verhandlungen der Parteien im Rahmen eines
Interessenausgleichsverfahrens vorbehalten bleiben, wie sich aus der
Betriebsvereinbarung vom 06.02.2006 ergibt. Auch die Tatsache, dass die Parteien in
der Betriebsvereinbarung vom 06.02.2006 vereinbart haben, dass der Sozialplan 06/05
den betroffenen Arbeitnehmern ein Anrecht auf entsprechende Nachzahlungen geben
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würde, wenn in letzter Instanz ein Gericht zu dem Urteil kommen sollte, dass die
Anwendung dieser Vereinbarung automatisch übertragbar ist, besagt nichts über die
Anzahl der von dieser Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer. Vielmehr wird ausdrücklich
davon gesprochen, dass für eventuell zu kündigende Mitarbeiter zu gegebener Zeit ein
Interessenausgleich und ein Sozialplan ausgehandelt werden soll, der schließlich auch
in dem gerichtlichen Vergleich zur vorsorglichen Bestimmung eines
Einigungsstellenvorsitzenden nebst Besetzung der Einigungsstelle geführt hat, falls bis
zum 30.09.2006 kein Interessenausgleich und Sozialplan vorliegen sollte.
Die von der Beteiligten zu 2. angegebenen Kosten von 2,4 Mio. € bei Anwendung des
Sozialplanes setzen jedoch voraus, dass tatsächlich 51 Arbeitnehmer gekündigt werden
sollen, was offensichtlich nicht mehr von der Beklagten verfolgt wird, da unstreitig eine
unternehmerische Entscheidung in dieser Richtung nicht mehr aufrechterhalten wurde.
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Andererseits hatte die Beteiligte zu 2. selbst vorgetragen, dass Sanierungsmaßnahmen
durchzuführen sind, in deren Rahmen betriebsbedingte Kündigungen von Mitarbeitern
des Rundfunkaußendienstes in Abhängigkeit von ihrer Auslastung erforderlich sind und
dass die Sanierung der Beteiligten zu 2. nachhaltig blockiert werde, solange nicht
feststeht, welche Abfindungen im Ergebnis bei künftigen betriebsbedingten
Kündigungen auch und insbesondere im Rahmen von künftigen Betriebsänderungen zu
zahlen sind.
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Bei dieser Konstellation ist sicherlich die Festsetzung des Streitwertes in Anlehnung an
die oben zitierte Entscheidung des LAG Hamm vom 12.09.2005 10 TaBV 72/05 ebenso
wenig angemessen, wie die Zugrundelegung von 51 Hilfsstreitwerten im Hinblick auf
eine in dieser Form nicht zu vollziehende unternehmerische Entscheidung.
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Andererseits ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass im Hinblick auf die
wirtschaftliche Situation der Beteiligten zu 2. und unter Berücksichtigung der
Kostensituation personelle Maßnahmen im Bereich des Rundfunkaußendienstes
unvermeidlich sind und Fremdvergaben für diese Aufgaben erfolgen sollen.
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Aufgrund dessen liegt es nahe, unter Berücksichtigung der oben zitierten
Rechtsprechung des LAG Düsseldorf zur Durchführung von personellen Maßnahmen in
einer Vielzahl von Fällen (Parallelverfahren) von einem Grundwert von 4.000,00 €
gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auszugehen und für die weiteren 50 nicht
ausgeschlossenen und im Raum stehenden Kündigungen in dem Betriebsteil
Rundfunkaußendienst jeweils 1/3 dieses Grundwertes in Ansatz zu bringen. Dies
entspricht einem Gesamtwert von 70.666,67 € (1 x 4.000,00 € und 50 x 1.333,33 € ), der
angemessen aber auch ausreichend erscheint.
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Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung und der Streit über deren Anwendbarkeit
stellen keine derartig schwierigen Rechtsfragen dar, die einen noch höheren Streitwert
rechtfertigen könnten.
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Auch die Fahrzeiten der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates können insoweit
kein Maßstab sein. Ebenso wenig kann es maßgeblich sein, ob die zu zahlenden
Rechtsanwaltsgebühren dem Arbeitgeber zumutbar sind. Maßgeblich ist die an den
oben genannten Kriterien ausgerichtete Gegenstandsfeststellung und nicht das
Gebühreninteresse der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten.
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3. Allerdings haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates zu Recht darauf
hingewiesen, dass der Vergleich einen Mehrwert gegenüber dem Verfahrensantrag
enthält, da in Ziffer 3 die Hinzuziehung eines Wirtschaftsprüfers bis zu zehn Stunden
220,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart wurde sowie die Einsetzung einer
Einigungsstelle mit der Festlegung des Einigungsstellenvorsitzenden und der Anzahl
der Beisitzer.
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Zu der Erhöhung des Vergleichsstreitwertes um 6.220,00 € - es war allenfalls die
Zuständigkeit der Einigungsstelle zwischen den Beteiligten streitig und nicht die
Besetzung - war noch im Hinblick auf Ziffer 1 des Vergleichs - Vorlage des
Geschäftsberichtes 2005 und der betriebswirtschaftlichen Auswertung März bis Mai
2006 - ein weiterer Hilfswert von 4.000,00 € hinzuzurechnen, so dass sich ein
Vergleichsmehrwert von 10.220,00 € ergibt.
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R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
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Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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Goeke
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