Urteil des LAG Düsseldorf vom 03.06.2009

LArbG Düsseldorf: planwidrige unvollständigkeit, wechsel, arbeitsgericht, altersrente, bemessungszeitraum, lebensstandard, vollrente, berufungskläger, altersgrenze, anschlussberufung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 1601/08
Datum:
03.06.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 1601/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 5 Ca 1371/08 -3v
Schlagworte:
Auslegung einer Versorgungszusage - Wechsel von Vollzeit in
(Alters)Teilzeit
Normen:
§ 1 BetrAVG, §§ 133, 157 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Eine Versorgungsordnung, die den Durchschnitt der zuletzt erzielten
Arbeitsvergütung zum Bemessungsfaktor für den Versorgungsanspruch
erhebt, erfasst regelmäßig nicht den Wechsel von langjähriger Vollzeit in
Teilzeit, insbesondere nicht den Eintritt in Altersteilzeit. 2. Die
Versorgungsordnung ist insoweit lückenhaft und im Wege der
ergänzenden Vertragsauslegung regelmäßig dergestalt zu schließen,
dass der für den Vollzeitbeschäftigten ermittelte Rentenbetrag
entsprechend der Teilzeitquote (i. e. der persönliche Beschäftigungsgrad
des auch oder nur in Teilzeit arbeitenden Arbeitnehmers im Verhältnis
zur Arbeitszeit des in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers) bezogen auf die
gesamte Beschäftigungsdauer umzurechnen ist. 3. Sind im
Bemessungszeitraum kurzzeitige, befristete Vergütungserhöhungen
oder -absenkungen aus besonderem Anlass eingetreten, kann eine
ergänzende Vertragsauslegung die Unbeachtlichkeit der
Vergütungsänderung für die Durchschnittsberechnung ergeben.
Tenor:
Unter teilweiser Aufhebung des Schluss-Versäumnisurteils vom
18.03.2009 sowie des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom
15.10.2008 wird die Beklagte verurteilt,
1.
an den Kläger € 565,92 brutto (rückständige Betriebsrente für die Monate
Februar bis Mai 2008) zu zahlen;
2.
an den Kläger zukünftig eine monatliche Betriebsrente in Höhe von €
628,68 brutto zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten erster Instanz haben der Kläger zu 2 /5 und die Beklagte zu
3/5 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu
3/10 und die Beklagte zu 7/10 zu tragen; hiervon ausgenommen sind die
durch die Säumnis des Klägers am 18.03.2009 entstandenen
Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G R Ü N D E :
1
A.Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente.
2
Der am 06.01.1945 geborene Kläger war vom 08.01.1973 bis zum 31.01.2008 als
Konstrukteur bei der Beklagten beschäftigt, bis zum 31.01.2002 in Vollzeit und ab dem
01.02.2002 in (Alters)Teilzeit.
3
Die Beklagte hatte ihm gemäß ihrer "Bekanntmachung vom 12. Dezember 1957"
betriebliche Altersvorsorgeleistungen zugesagt. Die Versorgungsordnung bestimmt u.a.
Folgendes:
4
"1.
5
Gewährt werden nach Ableistung einer Wartezeit von 10 Jahren nach Vollendung des
20. Lebensjahres bei der Firma verbrachten Dienstjahren:
6
a)
7
Invaliditäts- und Altersrenten, zahlbar vom Ausscheiden infolge vorzeitiger Invalidität auf
die Dauer der Invalidität, vom Ausscheiden nach Vollendung des 65. Lebensjahres auf
Lebenszeit,
8
...
9
2.
10
Die Invaliditäts- und Altersrenten beginnen nach Ablauf der Wartezeit mit
11
m o n a t l i c h 5 %
12
und steigen mit jedem weiteren
13
Dienstjahr um monatlich 0,5 %
14
bis auf monatlich 22,5 %
15
des durchschnittlichen Einkommens der jeweils letzten fünf Dienstjahre.
16
...
17
4.
18
Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, ohne dass eine der Verpflichtungen
zur Rentenzahlung gemäß Ziffer 1 gegeben ist, so erlischt der Rentenanspruch."
19
Unter dem 21.01.2002 schlossen die Parteien auf der Grundlage der einschlägigen
Metall-Tarifverträge NRW mit Beginn ab 01.02.2002 einen auf den 31.01.2008
befristeten Altersteilzeitvertrag mit entsprechender Reduzierung der wöchentlichen
Arbeitszeit und des Arbeitsentgeltes.
20
Gemäß Schreiben vom 28.01.2008 gewährt die Beklagte dem Kläger seit Februar 2008
zu der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente in Höhe von € 487,20 brutto. In der
"Rentenberechnung" (Bl. 20 GA) legte sie den in den letzten 5 Beschäftigungsjahren
verminderten Verdienst (Altersteilzeitentgelt zzgl. Aufstockungsbetrag) zugrunde und
nahm wegen Austritts vor Vollendung des 65. Lebensjahres einen
"versicherungsmathematischen Abschlag" (420 Monate : 444 Monate) vor.
21
Der Kläger hat mit der im Mai 2008 vor dem Arbeitsgericht Wuppertal erhobenen Klage
die Beklagte auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von € 714,47 in Anspruch
genommen. Er beanstandet das Fehlen einer Regelung bei vorzeitigem Bezug der
Altersrente und, weil er in die Rentenberechnung seine 29 Jahre lang geleistete
Vollzeittätigkeit einbezogen wissen will, vor allem die in Nr. 2 der Versorgungsordnung
vorgesehene Zugrundelegung des durchschnittlichen Einkommens der jeweils letzten
fünf Dienstjahre.
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Die Beklagte hält entgegen, das nach eindeutiger Bestimmung der Versorgungsordnung
der fünfjährige Bemessungszeitraum auch bei einem Wechsel von Vollzeit in
Altersteilzeit gelte.
23
Durch Urteil vom 15.10.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der
Berufung hat der Kläger das Urteil, auf das hiermit zur näheren Darstellung des Sach-
und Streitstandes verwiesen wird, unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches
Vorbringen in rechtlicher Hinsicht angegriffen. Die Beklagte hat im Wege der
Anschlussberufung die Feststellung begehrt, dass dem Kläger lediglich eine monatliche
Altersrente in Höhe von € 468,86 zustehe.
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Durch Teilurteil vom 18.03.2008 hat die Kammer die Anschlussberufung der Beklagten
zurückgewiesen, durch Schluss-Versäumnisurteil vom selben Tage hat sie die Berufung
des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen das Schluss-Versäumnisurteil form-
und fristgerecht Einspruch eingelegt.
25
Er beantragt,
26
unter Aufhebung des Versäumnisurteils und unter Abänderung des Urteils des
Arbeitsgerichts Wuppertal vom 15.10.2008
27
die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum Februar 2008 bis einschließlich Mai
2008 rückständige Zahlungen aus der Betriebsrente in Höhe von 909,08 € brutto zu
zahlen;
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sowie die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn, den Kläger, zukünftig Renten in
29
Höhe von 714,47 € monatlich zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
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den Einspruch des Klägers vom 30.03.2009 zurückzuweisen.
31
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze mit den hierzu überreichten Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll Bezug
genommen.
32
B. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO formgerecht
begründet worden.
33
Hiernach ist die auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung notwendig, in welchen
Punkten und aus welchen materiellrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der
Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Hingegen erfordert die
Berufungsbegründung weder die ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm
noch die Schlüssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen Rügen (BGH
26.06.2003 - III ZB 71/02 - Juris Rn. 9). Zur Bezeichnung des Umstandes, aus dem sich
die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt
regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu
einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt (BGH 08.06.2005 - XII
ZR 75/04 - Juris Rn. 15).
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Diesen Maßstäben genügt die Berufungsbegründung des Klägers. Denn sie enthält den
nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen rechtlichen Angriff gegen das
erstinstanzliche Urteil, indem sie erkennen lässt, aus welchen rechtlichen Gründen der
Kläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, scil. weil die "Versorgungszusage
keinerlei Regelung für die Berechnung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung inne hält" und
die "Anwendung der Bemessungsgrundlage, nämlich der letzten 5 Dienstjahre, ....
zwingend zu erheblichen Problemen führe, wenn - wie im Fall des Klägers - der
Berechtigte in dem 5-jährigen Bemessungszeitraum teizeitbeschäftigt gewesen ist, er
aber davor immer vollzeitbeschäftigt war" und dieser Umstand vom Arbeitsgericht falsch
gewertet wurde. Weiterhin ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Kläger in der
Berufungsbegründung seinen erstinstanzlichen Vortrag aufrechterhält und auf ihn
Bezug nimmt. Die floskelhafte Bezugnahme ersetzt zwar grundsätzlich nicht
erforderlichen Sachvortrag und die auf das angefochtene Urteil zugeschnittene, diesem
entgegengesetzte Darlegung der eigenen Rechtsansicht. Die Bezugnahme ist jedoch
ausnahmsweise hinsichtlich solchen Vorbringens zulässig, das in erster Instanz aus
Rechtsgründen nicht behandelt wurde, als rechtlich unerheblich oder unsubstantiiert
behandelt oder gänzlich übergangen wurde (vgl. BGH 26.07.2007 - VII ZR 197/07 - Juris
Rn. 3 f., 29.09.2003 - II ZR 59/02 - Juris Rn. 12). So verhält es sich hier. Das
erstinstanzliche Urteil hat sich in den Entscheidungsründen mit der Rüge des Klägers,
dass die Versorgungszusage, weil sie den Wechsel von Vollzeit in (Alters)Teilzeit nicht
behandele, lückenhaft sei und so nicht richtig sein könne, nicht weiter befasst.
35
C.Die Berufung hat zum überwiegenden Teil Erfolg.
36
I.Der mit der Klage verfolgte Anspruch auf höhere Betriebsrente ergibt sich nicht aus
dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 280 BGB) wegen schuldhafter Verletzung
von Aufklärungspflichten. Unabhängig davon, dass der Kläger das insoweit die Klage
37
abweisende Urteil in der Berufungsbegründung nicht angegriffen hat und Frau G und
Herr S. bei der Anhörung durch die Kammer am 18.03.2009 den Vortrag des Klägers
nicht bestätigt, sondern geäußert haben, den Kläger auf nachteilige Auswirkungen der
Altersteilzeit auf die betriebliche Altersversorgung hingewiesen zu haben, sind die
tatsächlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch (vgl. BAG
14.01.2009 - 3 AZR 71/07 - Juris Rn. 49, 26 f.) vom Kläger nicht schlüssig vorgetragen.
Soweit er zuletzt (Seite 2 des Schriftsatzes vom 30.03.2009) behauptet, dass von ihm
"gestellte Fragen schlicht und ergreifend nicht beantwortet worden seien", legt er nicht
dar, welche Fragen er gestellt haben will und warum er, wenn er keine Auskunft erhielt,
gleichwohl den Altersteilzeitvertrag abschloss. Da der Wunsch nach Alterszeit von ihm
selbst ausgegangen war, er nach der ihm möglichen und zumutbaren Lektüre der
Versorgungsordnung vom 12.12.1957 mit Einbußen bei der betrieblichen Altersrente
rechnen musste und die Versorgungseinbuße (monatlich € 140,48) sich in Grenzen hält,
ist vorliegend nicht anzunehmen, dass der Kläger - auch bei intensiverer Aufklärung
durch die Beklagte - nicht in Altersteilzeit gegangen wäre.
II.Anspruch aus der Versorgungszusage
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1.Der Kläger hat, worüber auch kein Streit besteht, nach Nr. 2 der Versorgungszusage
vom 12.12.1957 aufgrund geleisteter 35 Dienstjahre einen Anspruch auf monatliche
Altersrente in Höhe von 17,5 % "des durchschnittlichen Einkommens" erworben.
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2.Die Versorgungszusage stellt wörtlich zwar auf das durchschnittliche Einkommen "der
jeweils letzten 5 Dienstjahre" ab. Dieses Einkommen würde sich vorliegend bei
schlichter Wortauslegung nach dem während der Altersteilzeit bezogenen und um den
Aufstockungsbetrag erhöhten hälftigen Gehalt (§ 5 des Altersteilzeitarbeitsvertrages vom
10.08.2001/21.01.2002 i.V.m. § 6 u. 7 TV-ATZ Metall NRW v. 20.11.2000) ermitteln, von
der Beklagten durchgehend mit insgesamt € 2.951,28 mtl. (Rentenberechnung vom
28.01.2008, Bl. 20 GA) angegeben. Die Regelung in Nr. 2 der Versorgungszusage ist
indessen lückenhaft, weil sie zum einen das (damals unbekannte) Phänomen der
Altersteilzeit und zum anderen während des Beschäftigungsverhältnisses eintretende
Veränderungen der Arbeitszeit, namentlich den Wechsel zwischen Vollzeit und Teilzeit,
überhaupt nicht erfasst bzw. auf den Zeitraum der "letzten 5 Dienstjahre" herunterbricht,
ohne dass dieser Zeitraum symptomatisch für das gesamte Beschäftigungsverhältnis
gewesen sein muss. Die in der Versorgungszusage enthaltene Regelungslücke ist
gemäß § 157 BGB durch Bildung einer auf das gesamte Beschäftigungsverhältnis
bezogenen Arbeitszeitquote zu schließen.
40
Im Einzelnen:
41
a)Eine Versorgungsordnung, die den Durchschnitt der in den letzten Jahren bezogenen
Gehälter zum Berechnungsfaktor für den Versorgungsanspruch macht, erfasst
regelmäßig nicht die Konstellation, dass ein Arbeitnehmer nach längerer Vollzeittätigkeit
zu einer Teilzeittätigkeit gewechselt oder im Rahmen einer Teilzeittätigkeit seine
Arbeitszeit verringert hat. Zumindest wird diese Konstellation nicht von einem kürzeren,
zum Ende des Arbeitsverhältnisses gelegenen Bemessungszeitraum hinreichend
eingefangen (Kammer 26.02.2003 - 12 Sa 1585/02 - LAGE Nr. 3 zu § 1 BetrAVG
Gleichberechtigung = BetrAV 2003, 471). Die lückenhafte Versorgungsordnung ist dann
im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung regelmäßig dergestalt zu schließen, dass
der für den Vollzeitbeschäftigten ermittelte Rentenbetrag entsprechend der Teilzeitquote
(i.e. der persönliche Beschäftigungsgrad des auch oder nur in Teilzeit arbeitenden
42
Arbeitnehmers im Verhältnis zur Arbeitszeit des in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers)
bezogen auf das gesamte Beschäftigungsverhältnis umzurechnen ist (vgl. BAG, Urteil
vom 03.11.1998 - 3 AZR 432/97 - Juris Rn. 37, AP Nr. 41 zu § 1 BetrAVG
Gleichbehandlung).
b)Die Versorgungsordnung der Beklagten ist, weil sie nicht den Wechsel zwischen
Teilzeit und Vollzeit regelt und insbesondere die Ablösung eines langjährigen
Vollzeitarbeitsverhältnisses durch ein befristetes Altersteilzeitsverhältnis nicht erfasst,
lückenhaft. Dem Umstand, dass zunächst die gesamten Dienstjahre zu berücksichtigen
sind und dann der Durchschnittsverdienst der letzten 5 Jahre für rentenfähig erklärt wird,
liegt die Vorstellung zugrunde, dass der so ermittelte Rentenbetrag die im Lauf des
gesamten Beschäftigungsverhältnis durch feste Steigerungsraten verdiente
Betriebsrente einfängt und es keine aufgrund Wechsels zwischen Teilzeit und Vollzeit
untypischen Gehaltsänderungen gegeben hat. Deshalb ist gerade in den Fällen, in
denen die Parteien eine langjährige Vollzeittätigkeit in eine relativ kurze Altersteilzeit
münden und auf diese Weise das Arbeitsverhältnis auslaufen lassen, die
Versorgungsordnung lückenhaft. Auch aus Sinn und Zweck der Versorgungsregelung,
der Interessenlage der Beteiligten und aus Erwägungen der Praktikabilität und
Leistungsgerechtigkeit lässt sich kein eindeutiges Ergebnis im Sinne der von der
Beklagten befürworteten Wortlautauslegung gewinnen: Denn das Versorgungsziel ist
keine vorgegebene Größe, sondern ergibt sich erst durch Auslegung, bei der Wortlaut
und Systematik im Vordergrund stehen. Geht man davon aus, dass der Arbeitgeber mit
der Betriebsrente den zuletzt erreichten Lebensstandard des Arbeitnehmers
angemessen sichern will, ist die Verdienstsituation unmittelbar vor Beendigung des
Arbeitsverhältnisses entscheidend. Außerdem hätte die Zugrundelegung des letzten
Monatsgrundlohns den Charme der Einfachheit und Praktikabilität. Ist es allerdings so,
dass als Grundlohn die Bezüge angesehen werden, die den Lebensstandard des
Arbeitnehmers prägen, wirken sich kurzzeitige, befristete Gehaltserhöhungen oder
Gehaltsabsenkungen aus besonderem Anlass nicht signifikant auf seinen
Lebensstandard aus und würden daher auch keine Berücksichtigung bei der
nachfolgenden Betriebsrente verlangen (Kammer 05.05.2004 - 12 Sa 1338/03 - n.v.).
43
c)Damit liegt eine planwidrige Unvollständigkeit der Versorgungsordnung vor: Sie lässt
aufgrund einer an objektiven Maßstäben orientierten Bewertung des Inhalts der
getroffenen Bestimmungen und der daraus abgeleiteten Rechtsfolge eine Bestimmung
vermissen, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der
Parteien zu verwirklichen (BGH 13.02.2004 - V ZR 225/03 - Juris Rn. 8). Für die
interpretative Ergänzung der Lücke ist darauf abzustellen, was die Parteien bei
angemessener Abwägung ihrer Interessen und als redliche Vertragspartner zur
Schließung der Lücke selbst unternommen hätten [hypothetischer rechtsgeschäftlicher
Wille] (vgl. BAG, 14.01.1986 - 3 AZR 473/84 - Juris Rn. 19, 12.03.1991 - 3 AZR 86/90 -
Juris Rn. 31 ff., BGH 10.02.2009 - VI ZR 28/08 - Rn. 23 ff.).
44
Unter diesem Aspekt ist der Inhalt der Versorgungsordnung durch die die Bildung einer
auf das gesamte Beschäftigungsverhältnis bezogenen Arbeitszeitquote zu ergänzen.
Hierzu gibt es keine andere gleichwertige Auslegungsalternative (vgl. BAG 08.11.1998,
a.a.O.).
45
d)Damit kommt es in diesem Zusammenhang nicht weiter darauf an, ob die
Versorgungsordnung anhand des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen,
namentlich § 307 BGB, zu überprüfen ist (vgl. BAG 8.11.2008 - 3 AZR 277/07 - Juris Rn.
46
31).
e)Der Kläger hat 29 Jahre in Vollzeit und 6 Jahre in (Alters)Teilzeit gearbeitet. Hieraus
folg eine Arbeitszeitquote von 91,42857 %.
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3.Als durchschnittliches Einkommen ist der vom Kläger behauptete
Durchschnittsverdienst von € 4.153,74 brutto anzusetzen.
48
Bei dem Betrag von € 4.253, 74 (Seite 2 des Schriftsatzes vom 02.07.2008) handelt es
sich erkennbar um einen Schreibfehler, weil der vom Kläger angegebene Rentenbetrag
von € 726,90 das Rechenergebnis "17,5 % von € 4.153,74" ist. Dem vom Kläger
angegebenen Betrag ist die Beklagte in ihrer Beantwortung vom 17.07.2008 nicht
entgegengetreten. Zwar hat sie auf das klägerische Rechenwerk im Schriftsatz vom
30.03.2009 das angegebene Durchschnittsentgelt in Höhe von € 4.153,74 bestritten und
als nicht nachvollziehbar bezeichnet (Seite 3 des Schriftsatzes vom 06.05.2009). Ihr
Bestreiten ist jedoch nach § 138 Abs. 2 (Abs. 4) ZPO unzulässig. Auch wenn der Kläger
den angegebenen Durchschnittsverdienst nicht näher erläutert hat, wird die Plausibilität
des Betrages von € 4.153,74 zumindest dadurch indiziert, dass die Beklagte selbst in
der eigenen Rentenberechnung vom 28.01.2008 das (für die zzgl. Aufstockungsbetrag
gezahlte) Durchschnittsgehalt mit € 2.951,28 angegeben und darüber hinaus
Tariferhöhungen in dem Bemessungszeitraum ersichtlich unberücksichtigt gelassen hat.
Da sie selbst die Altersteilzeitbezüge und später die Betriebsrente berechnet hat, verfügt
sie über alle maßgeblichen Daten, so dass es ihr ein Leichtes ist, die Höhe des
Verdienstes mitzuteilen. Daher kann sie nicht zulässig die Angabe des Klägers in der
Einspruchsbegründung pauschal bestreiten, zumal beide Parteien die Frage der
Kammer schon in der Verhandlung am 18.03.2009 nach dem zugrunde gelegten
Durchschnitts-verdienst nicht beantworten konnten und insbesondere die Beklagte den
Durchschnittsverdienst in der "Rentenberechnung vom 28.01.2008" nicht nach Gehalt
und Aufstockungsbetrag aufzuschlüsseln wusste.
49
4.Für die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente kann
eine zweifache Kürzung vorgesehen werden (BAG 18.11.2003 - 3 AZR 517/02 - Juris
Rn. 28, 23.03.2004 - 3 AZR 279/03 - Juris Rn. 38). Danach darf die fehlende
Betriebstreue des Klägers zwischen dem vorgezogenen Eintritt in den Ruhestand
(30.01.2008) und der festen Altersgrenze (30.01.2010) zweifach mindernd berücksichtigt
werden, nämlich einmal bei der Berechnung der "Vollrente" nach dem lediglich bis zum
vorgezogenen Ruhestand angewachsenen Betrag (0,5 % pro Dienstjahr) und ein
weiteres Mal bei der zeitanteiligen Kürzung dieser "Vollrente" im Verhältnis der bis zum
vorgezogenen Ruhestand erreichten Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Dauer bis
zum Erreichen der festen Altersgrenze (420 : 444 Monate). Ein zusätzlicher
versicherungsmathematischer Abschlag insbes. von 0.5 % (vgl. BAG 29.04.2008 - 3
AZR 266/06 - Juris Rn. 40 f.) würde auf eine unzulässige dreifache Minderung der bis
zur festen Altersgrenze erreichbaren Vollrente hinauslaufen.
50
5.Ausgehend von dem monatlichen Durchschnittseinkommen von € 4.153,74, dem bis
zum vorgezogenen Ruhestand auf 17,5 % gestiegenen Satz der Arbeitszeitquote von
91,43 % und schließlich des Kürzungsfaktors 420/444 errechnet sich die zuerkannte
Altersrente von mtl. € 628,88 brutto.
51
Nach dem von der Beklagten gezahlten Rentenbetrag von mtl. € 487,20 verbleibt eine
Differenz von monatlich € 141,48 zugunsten des Klägers. Damit schuldet die Beklagte
52
für den Zeitraum 01.02. bis 31.05.2008 (4 Monate) die Nachzahlung in Höhe von €
665,92 brutto. Die weitergehende Klage ist unbegründet und daher vom Arbeitsgericht
im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.
D.Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 344 i.V.m. § 539 Abs. 3
ZPO.
53
Für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht hat die Kammer keine
Veranlassung gesehen. Sie sieht sich im Einklang mit der höchstrichterlichen
Rechtsprechung (BAG 03.11.2998, a.a.O.). Hinsichtlich der Einzelheiten der
Nichtzulassungsbeschwerde werden die Parteien auf § 72 a ArbGG hingewiesen.
54
Dr. Plüm Clemens Preuß
55
12 Sa 1601/08
56
5 Ca 1371/08 -3v
57
Arbeitsgericht Wuppertal
58
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF
59
BERICHTIGUNGS-BESCHLUSS
60
In dem Rechtsstreit
61
des Herrn L.-Q. T., Von-G.-Str. 6, W.,
62
- Kläger und Berufungskläger -
63
Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte C. & T.,
64
G.-F.-Str. 255, W.,
65
g e g e n
66
die O. GmbH & Co. KG, vertreten durch die Verwaltungs-GmbH,
67
diese vertreten durch die Geschäftsführer C. und K. O.,
68
Zum Q. bruch 12, W.,
69
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
70
Prozessbevollmächtigter:Assessor Q.-I. V., i/ Vereinigung
Bergischer Unternehmerverbände e. V.,
71
X. straße 11, X.,
72
wird der Tenor des Urteils vom 03.06.2009 dahingehend berichtigt, dass es unter 1.
richtig
73
€ 565,92 (statt € 665,92)
74
heißen muss.
75
G R Ü N D E :
76
Die Beklagte ist zur Nachzahlung des Differenzbetrages von € 141,48 für vier Monate,
also zur Zahlung von insgesamt € 565,92 verurteilt worden. Der im Tenor enthaltene
Betrag von € 665,92 weist einen offensichtlichen Schreibfehler auf und ist daher nach §
319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen.
77
Düsseldorf, den 02.09.2009
78
Der Vorsitzende der 12. Kammer
79
gez.: Dr. Plüm
80
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
81