Urteil des LAG Düsseldorf vom 19.09.1997

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 15 Sa 718/97
Datum:
19.09.1997
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 718/97
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 3 Ca 356/97
Schlagworte:
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Normen:
§§ 611 BGB, 4 EntgeltfortG, 6 MTV für die Angestellten und Lehrlinge
der Textilindustrie in Mönchenglad-bach, Rheydt und Umgebung vom
24.04.1962
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
§ 6 Nr. 2 des o. a. MTV enthält eine konstitutive Regelung über
Entgeltfortzahlung imKrankheitsfall.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Mönchengladbach vom 27.03.1997 - 3 Ca 356/97 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,69 DM brutto nebst 4 %
Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 11.02.1997 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Der am 05.10.1935 geborene Kläger ist seit dem 26.11.1956 als Arbeitnehmer für die
Beklagte tätig.
2
Der Kläger ist jetzt Meister und bezieht ein Monatsentgelt von 5.490,00 DM brutto.
3
Die Beklagte ist ein Betrieb der Textilindustrie.
4
Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit unter
anderem der Manteltarifvertrag für die Angestellten und Lehrlinge der Textilindustrie in
Mönchengladbach, Rheydt und Umgebung vom 24.04.1962 (MTV) anwendbar.
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Der Kläger war vom 6. bis zum 10.01.1997 einschließlich durch Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden
getroffen hätte. Die Beklagte zahlte für diese Zeit nur ein Arbeitsentgelt von 80 % gemäß
6
§ 4 Abs. 1 Satz 1 EntgeltfortzG in der seit dem 01.10.1996 geltenden Fassung.
Der Kläger macht mit seiner beim Arbeitsgericht Mönchengladbach erhobenen Klage
einen Anspruch auf restliche 20 % des Arbeitsentgelts für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit geltend. Die Höhe des Anspruchs beläuft sich auf 238, 69 DM brutto.
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Der Kläger hat folgendes vorgetragen:
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Der Anspruch ergebe sich aus § 6 Nr. 2 MTV. Es handle sich dabei um eine konstitutive
Regelung. Um eine solche Regelung handle es sich unter anderem deshalb, weil nur
ein Teil der Fälle erfaßt worden sei, in denen Angestellte nach den damaligen
gesetzlichen Bestimmungen einen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung bei
Arbeitsversäumnis gehabt hätten.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 238,69 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus
dem Nettobetrag seit Zustellung der Klage (11.02.1997) zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat folgendes vorgetragen:
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§ 6 Nr. 2 MTV sei nur deklaratorisch. Es seien durch die Tarifvertragsparteien die beiden
seinerzeit in verschiedenen Gesetzen enthaltenen Gehaltsfortzahlungsbestimmungen
für Angestellte bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und bei Heilverfahren
zusammenfassend erwähnt worden. Es habe für Angestellte überhaupt keinen
Regelungsbedarf gegeben, weil die einschlägigen Gesetzesvorschriften ohnehin
unabdingbar gewesen seien.
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Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat durch sein am 27.03.1997 verkündetes Urteil
die Klage als unbegründet abgewiesen.
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Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil, auf das im übrigen Bezug genommen wird,
folgendes ausgeführt:
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§ 6 Nr. 2 MTV enthalte keine sich von der gesetzlichen Entgeltfortzahlungsregelung im
Krankheitsfall abhebende selbständige Klausel, sondern verweise nur deklaratorisch
auf den Inhalt bestehender gesetzlicher Vorschriften für Angestellte. Bei Abschluß des
Tarifvertrags im Jahr 1962 hätten technische Angestellte - zu ihnen gehöre der Kläger -
gemäß § 133 c Abs. 2 GewO bei einer Dienstverhinderung durch unverschuldetes
Unglück einen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen
gehabt. Unter Verhinderung aufgrund unverschuldeten Unglücks sei damals
hauptsächlich die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit verstanden worden, ferner sei
ein Anspruch bei einer von einem Träger der Sozialversicherung bewilligten Kur oder
einem entsprechend genehmigten Heilverfahren anerkannt gewesen. Einen inhaltlich
gleichen Gehaltsfortzahlungsanspruch hätten die kaufmännischen Angestellten gemäß
§ 63 HGB und die sonstigen Angestellten gemäß § 616 Abs. 2 BGB gehabt. All diese
Gesetzesvorschriften seien unabdingbar gewesen, auch eine tarifliche
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Schlechterstellung der Arbeitnehmer sei untersagt gewesen. Lediglich diese Rechtslage
hätten die Tarifvertragsparteien im Jahr 1962 wiedergegeben. Sie hätten eine dem Sinn
nach gleiche Regelung mit einer anderen, moderneren Formulierung dargestellt. Daran
ändere sich nichts dadurch, daß die früheren gesetzlichen Regelungen unter
unverschuldetem Unglück auch einige seltene weitere Sachverhaltsgestaltungen erfaßt
hätten. Es sei anzunehmen, daß diese seltenen Fälle wegen ihrer geringen praktischen
Bedeutung absichtlich oder unabsichtlich nicht erwähnt worden seien ohne normativen
Gestaltungswillen. Im übrigen enthalte § 6 Nr. 6 MTV den abschließenden Hinweis, daß
bei nicht genannten weiteren Arbeitsversäumnissen ein Gehaltsfortzahlungsanspruch
nur gegeben sei, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorschrieben.
Damit sei unzweideutig klargestellt, daß es letztlich auf die unabdingbaren
Gesetzesvorschriften ankommen solle. Am Ergebnis ändere sich nichts dadurch, das §
6 Nr. 3 MTV eine eigenständige Regelung enthalte. Diese sich nicht mit
gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Angestellten befassende Vorschrift lasse
keine Rückschlüsse zu auf die in § 6 Nr. 2 MTV erwähnten Fälle. Mithin habe die
Beklagte in der Tat das Arbeitsentgelt des Klägers für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit um 20 % kürzen dürfen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EntgeltfortzG in der
seit dem 01.10.1996 geltenden Fassung.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27.03.1997, in dessen Tenor die
Berufung zugelassen worden war, ist dem Kläger am 24.04.1997 zugestellt worden. Er
hat dagegen Berufung eingelegt mit einem am 26.05.1997 (Montag) beim
Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz. Er hat die Berufung
begründet mit einem am 26.06.1997 eingegangenen Schriftsatz.
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Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, § 6 Nr. 2 MTV sei doch eine konstitutive
Regelung angesichts des Abweichens vom Wortlaut der damals geltenden gesetzlichen
Vorschriften und angesichts des Umstands, daß über die damaligen gesetzlichen
Vorschriften hinausgehende Regelungen getroffen worden seien.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27.03.1997 abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 238,69 DM brutto nebst 4 % Zinsen
aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung
(11.02.1997) zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Hinweis darauf, eine bloß
deklaratorische Erwähnung gesetzlicher Vorschriften könne auch vorliegen bei
Abweichung des Wortlauts der tariflichen Regelung vom Gesetz; mit der weiteren
Begründung, der im Jahr 1962 abgeschlossene Manteltarifvertrag habe keine materielle
Abweichung von der damaligen Gesetzeslage enthalten.
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Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I.
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Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft kraft Zulassung im Urteil des Arbeitsgerichts (§
64 Abs. 2 ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64,
66 ArbGG, 518, 519 ZPO).
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II.
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Der Kläger mußte mit seiner zulässigen Berufung Erfolg haben. Es steht ihm gemäß §§
611 Abs. 1 BGB und 3 Abs. 1 Satz 1 EntgeltfortzG i. V. m. § 6 Nr. 2 MTV für die Zeit der
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom 06. bis zum 10.01.1997 ein restlicher
Entgeltanspruch in Höhe von weiteren 20 % gegenüber der Beklagten zu, weil die
Beklagte nicht dazu berechtigt war, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EntgeltfortzG in der seit
dem 01.10.1996 geltenden Fassung ein Arbeitsentgelt nur in Höhe von 80 % zu zahlen
für die Zeit der Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.
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1. Der Manteltarifvertrag vom 24.04.1962 ist anwendbar. Er gilt unmittelbar und
zwingend, weil Kläger und Beklagte Mitglieder der Traifvertragsparteien waren (§§ 3
Abs. 1 und 4 Abs. 1 TVG). Kläger und Beklagte werden auch erfaßt sowohl vom
räumlichen als auch vom fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des
Tarifvertrags (§ 1 MTV).
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2. Ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht, hängt allein davon ab, ob § 6
Nr. 2 MTV eine konstitutive Regelung ist oder nur deklaratorisch wirkt. Bei konstitutiver
tariflicher Regelung war es der Beklagten auch bei vorgesetzlichem Tarifrecht nicht
erlaubt, den Anspruch des Klägers auf Arbeitsentgelt auf 80 % zu kürzen in Anwendung
von § 4 Abs. 1 Satz 1 EntgeltfortzG in der seit dem 01.10.1996 geltenden Fassung; nur
bei bloß deklaratorischem Tarifinhalt wäre das möglich gewesen. Die Auslegung von §
6 Nr. 2 MTV ergibt nun, daß es sich um eine konstitutive Regelung handelt.
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a) Tarifverträge sind in ihrem normativen Teil - um ihn geht es hier - auszulegen wie
Gesetze. Es ist zunächst zum Tarifwortlaut auszugehen. Dabei sind über den reinen
Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen
beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mit zu berücksichtigen, sofern und
soweit wirklicher Wille sowie Sinn und Zweck in den tariflichen Normen - im Wortlaut -
ihren Niederschlag gefunden haben. Bleiben danach noch Zweifel am
Auslegungsergebnis, sind ohne Zwang zur Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge
weitere Auslegungskriterien heranzuziehen wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung
und Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags (vgl. BAG AP Nr. 135 zu § 1 TVG
Auslegung).
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b) Die Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze erlaubt die Feststellung, daß § 6 Nr. 2
MTV eine konstitutive Regelung enthält. Das gilt, obwohl die vom Arbeitsgericht
dagegen vorgebrachten Argumente gewiß bedenkenswert sind und zunächst
überzeugend wirken.
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aa) Der Wortlaut von § 6 Nr. 2 MTV für sich allein ist nicht unbedingt eindeutig.
Allerdings spricht schon der Wortlaut für eine konstitutive Regelung, wenn er nicht
isoliert betrachtet wird, sondern - wie geboten - im Gesamtzusammenhang mit anderen
in § 6 MTV enthaltenen Regelungen und auf dem Hintergrund der Gesetzeslage im Jahr
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1962. Es ist dann festzustellen, daß § 6 MTV nicht einfach wiedergibt, was im Jahr 1962
gesetzlich geregelt war zum Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Arbeitsversäumnis. Denn §
6 MTV lautet unter der Überschrift Arbeitsversäumnis insgesamt wie folgt:
1. Ist der Angestellte durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene
Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so ist dem Arbeitgeber
unverzüglich unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen. Bei mit
Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit hat der Angestellte auf Verlangen
des Arbeitgebers ein ärztliches Zeugnis vorzulegen oder eine entsprechende
Bescheinigung der Krankenkasse.
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2. In Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit
oder während eines von einem Versicherunsträger bewilligten Heilverfahrens
ist das Gehalt bis zu 6 Wochen weiterzuzahlen.
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3. In nachstehenden Fällen ist den Angestellten ohne Anrechnung auf den
Urlaub und ohne Abzug vom Gehalt Freizeit zu gewähren:
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a) Bei eigener Eheschließung 2 Tage
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b) bei eigener Silberhochzeit 1 Tag
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c) bei Eheschließung von Familienangehörigen 1 Tag
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(Kindern, Geschwister)
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d) bei Niederkunft der Ehefrau 2 Tage
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e) beim Tode des mit dem Angestellten in häuslicher 3 Tage
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Gemeinschaft lebenden Ehegatten.
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f) beim Tode vom Familienangehörigen (Großeltern, Eltern, 1 Tag
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Schwiegereltern, Kindern, Geschwistern)
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g) bei Wohnungswechsel mit dem eigenen Haushalt 1 Tag
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h) bei der Musterung zum Wehrdienst 1 Tag
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4. Bei Gewährung von Freizeit zur Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten
aus öffentlichen Ehrenämtern, bei Vorladung vor Gerichten und Behörden,
wird das Gehalt insoweit nicht gezahlt, als ein Verdienstausfall ersetzt wird.
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Angestellten, die als Beschuldigte in Strafsachen oder als Partei in
Zivilsachen geladen sind, wird nur die erforderliche Freizeit ohne Fortzahlung
des Gehaltes gewährt.
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5. Muß sich ein Angestellter auf Grund der Wehrpflicht bei den
Erfassungsbehörden oder den Wehrersatzbehörden persönlich melden oder
vorstellen, so hat der Arbeitgeber gemäß § 12 des Arbeitsplatzschutzgesetzes
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vom 30.3.1957 für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiter
zuzahlen. Ziffer 3 h) bleibt unberührt.
6. Bei weiteren Arbeitsversäumnissen entfällt der Anspruch auf Fortzahlung
des Gehaltes, es sei denn, daß unabdingbare gesetzliche Bestimmungen (§§
63 HGB und 133 c Abs. 2 GewO) einen solchen Anspruch begründen.
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§ 6 Nr. 3 MTV hatte nichts zu tun mit gesetzlichen Vorschriften. § 6 Nr. 5 MTV zeigt, daß
nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ein bloßer Hinweis auf das Gesetz
ausreichen sollte, wenn nur das Gesetz gelten sollte. Im Gegensatz zu § 6 Nr. 5 MTV
fehlt es in § 6 Nr. 2 MTV an dem bloßen Hinweis auf eine Gesetzesvorschrift, es werden
vielmehr ohne Nennung irgendwelcher Gesetzesvorschriften
Anspruchsvoraussetzungen formuliert auch noch in Abweichung vom Wortlaut damals
geltender Gesetzesvorschriften, es wird mithin bewußt eigenständig und unabhängig
von Gesetzesvorschriften formuliert. Daß dem so war, wird bestätigt durch § 6 Nr. 6
MTV. Erst dort am Ende von § 6 und nicht beschränkt auf Ausfallzeiten durch
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit werden die gesetzlichen Vorschriften §§ 63 HGB
und 133 c Abs. 2 GewO genannt. Das zeigt, daß die vorhergehenden tariflichen
Regelungen nichts mit den gesetzlichen Regelungen zu tun haben sollten, daß die
vorangehenden tariflichen Bestimmungen eigenständige und unabhängig vom Gesetz
wirkende Regelungen sein sollten, daß gesetzliche Bestimmungen nur für den Fall ihrer
Unabdingbarkeit und nur in Ergänzung der vorangehenden tariflichen Bestimmungen
gelten sollten, nur ein Auffangtatbestand sein sollten bei fehlender tariflicher Regelung.
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bb) Die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung wird bestätigt, wenn die Frage nach
Sinn und Zweck von § 6 MTV zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens
gestellt wird. Es hatten damals zwar Angestellte grundsätzlich einen gesetzlichen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen,
zumindest in Randbereichen waren Einzelheiten indes zweifelhaft. Recht unklar war die
Lage zu der Frage, inwieweit bei sonstigen Fällen von Arbeitsversäumnis ein Anspruch
auf Arbeitsentgelt bestand. Arbeiter hatten zur damaligen Zeit überhaupt noch keinen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in der heutigen Form. Auf diesem
Hintergrund kann Sinn und Zweck von § 6 MTV nur gewesen sein, eine eigenständige
Regelung für Ansprüche auf Arbeitsentgelt bei Arbeitsversäumnis und damit auch bei
Krankheit zu schaffen losgelöst von der gesetzlichen Regelung mit allen Unklarheiten,
soweit die gesetzliche Regelung es erlaubte. Mit anderen Worten: Es sollte im den
Tarifvertragsparteien zugänglichen Bereich eine vom Gesetz unabhängige Regelung
geschaffen werden, durch die - zum Teil über das Gesetz hinausgehend - ein
Mindeststandard gesetzesfest gesichert werden sollte, zugänglich nur einer tariflichen
Neuregelung oder einer gesetzlichen Besserstellung, nicht zugänglich dagegen einer
gesetzlichen Verschlechterung.
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3. Die Höhe des dem Kläger demnach zustehenden Anspruchs beläuft sich unstreitig
auf 238,69 DM brutto. Der dem Kläger darauf antragsgemäß zuzuerkennende
Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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IV.
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Das Gericht mißt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2
Nr. 1 ArbGG zu mit der Folge, daß die Revision zuzulassen war.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
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Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
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REVISION
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eingelegt werden.
65
Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muß
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
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Graf-Bernadotte-Platz 5,
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34119 Kassel,
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eingelegt werden.
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Die Revision ist gleichzeitig oder
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innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
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schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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Gez.: Klupp gez.: Matussik gez.: Künkler
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