Urteil des LAG Düsseldorf vom 29.04.2008

LArbG Düsseldorf: treu und glauben, betriebsübergang, unterrichtung, firma, ohg, anschrift, wirtschaftliche einheit, adresse, stammkapital, verwirkung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 Sa 2256/07
Datum:
29.04.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 2256/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wesel, 3 Ca 63/07
Schlagworte:
Inhalt eines Informationsschreibens bei einem Betriebsübergang
Normen:
§ 613 a Abs. 5 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im
Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des
Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben
angegeben wird. Dafür ist eine - neue - Firmenanschrift eindeutig zu
bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des
Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers
angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht
werden kann. (Im Anschluss an BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 -)
2. Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613 a Abs.
5 Nr. 2 BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs
auch der Hinweis darauf, daß es sich um eine völlig selbständige
Neugründung einer OHG (mit beschränktem Haftungskapital) handelt.
3. Zur Frage der Verwirkung eines Widerspruchsrechts.
Anmerkung:
Parallelentscheidung zum Urteil vom 29.04.2008
6 Sa 1809/07
6 Sa 2199/07
6 Sa 2252/07
6 Sa 148/08
Tenor:
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel
vom 26.09.2007 - 3 Ca 63/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger macht den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten
aufgrund seines längere Zeit nach einem Betriebsübergang erklärten Widerspruchs
hiergegen geltend.
2
Der Kläger war seit 1997 bei der Beklagten als Fehlersucher in deren Bereich Com MD
Mobile Devices zu einem monatlichen Bruttoverdienst von 2.869,52 € beschäftigt.
3
Mit Vertrag vom 06.06.2005 hat die Beklagte - so ihr Vortrag - den Geschäftsbereich
Com MD Mobile Devices an die C. Corporation mit Sitz in Taiwan verkauft. Hierzu
schlossen die Parteien einen als "Master Sale and Purchase Agreement" ("MSPA")
bezeichneten Vertrag. Der weltweite Verkauf wurde zum 30.09.2005 vollzogen
("Closing").
4
Hierzu sah das MSPA vor, dass die Vermögensgegenstände Land für Land im Wege
der Einzelrechtsübertragung ("Asset Deal") auf eine hierzu eigens gegründete
Landesgesellschaft der C.-Gruppe übertragen werden sollte. Zu diesem Zweck wurde
von der C. Corporation eine neue Firma gegründet und zwar die Firma C. Mobile GmbH
u. Co. OHG (im Weiteren C. Mobile) mit Gesellschaftsvertrag vom 30.08.2005.
5
Gesellschafterinnen dieser C. OHG waren die C. Mobile Management GmbH, mit einem
Stammkapital in Höhe von 25.000,00 € und die C. Wireless GmbH mit einem
Stammkapital in Höhe von 25.000,00 €. Die Obergesellschaft, die C. Corporation in
Taiwan war alleinige Gesellschafterin der C. Mobile Holding BV mit Sitz in den
Niederlanden, welche die jeweils alleinige Gesellschafterin der beiden persönlich
haftenden Gesellschafterinnen war.
6
Die Eintragung der C. Mobile erfolgte unter dem 16.09.2005 in das Handelsregister
beim Amtsgericht in N..
7
Die Beklagte zahlte im Zusammenhang mit diesem Unternehmenskaufvertrag an die C.
Corporation einen dreistelligen Millionenbetrag.
8
Der wirtschaftliche Teilbetrieb Mobile Devices der Beklagten wurde unter Wahrung
seiner organisatorischen Identität mit den Mitarbeitern und wesentlichen Teilen der
Betriebsmittel auf die C. Mobile übertragen.
9
Über diesen Betriebsübergang informierte die Beklagte den Kläger mit
Informationsschreiben vom 29.08.2005 wie folgt:
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"Sehr geehrter Herr D.,
11
wie Ihnen bereits durch verschiedene Mitarbeiterinformationen bekannt ist, werden
unsere Aktivitäten des Geschäftsgebietes Com MD (Mobile Devices) zum 01.10.2005 in
die C. Mobile GmbH T Co. OHG (im Folgenden: C. Mobile) übertragen.
12
C. ist ein weltweit führender Anbieter von Consumer-Electronic-Produkten, wie
beispielsweise LCD-Bildschirmen, Notebook-Computern, Kameras und Scannern. Und
im Handygeschäft wird C. Mobile in den nächsten Jahren zu einem führenden globalen
Anbieter.
13
In seinem asiatischen Heimatmarkt zählt C. schon heute zu den am schnellsten
wachsenden Anbietern in Handysegment. Durch den Zusammenschluss mit T. kann C.
seine ehrgeizigen internationalen Expansionspläne umsetzen. T. bietet C. eine globale
Organisation mit führenden Marktpositionen in West- und Osteuropa sowie im
Wachstumsmarkt Lateinamerika. Zudem erhält C. durch den Kauf einen starken,
weltweit bekannten Markennamen, Mobiltelefontechnologie und Softwarekompetenz
sowie globalen Zugang zu der breiten Kundenbasis von T.. Daneben bekommt C. einen
auf drei Kontinenten hervorragend etablierten Fertigungsverbund von T..
14
Die Übertragung des Geschäftsgebietes erfolgt auf Grund eines Kaufvertrags im Wege
der Einzelrechtsnachfolge auf C. Mobile. Mit diesem Betriebsübergang wird gem. § 613
A BGB C. Mobile Ihr neuer Arbeitgeber, der in alle Rechte und Pflichten Ihres
Arbeitsverhältnisses mit der T. AG eintritt. Es wird also anlässlich des
Betriebsübergangs - sofern nicht in der Überleitungsvereinbarung andere Regelungen
getroffen sind - unverändert mit C. Mobile fortgeführt (insbesondere keine
Veränderungen bei dem jeweiligen Einkommenssystem, Altersversorgung,
Jubiläumsregelung, Dienstzeitregelung). Ebenso gelten die jeweiligen Tarifverträge
(einschließlich des Ergänzungstarifvertrags C./L.-M.) gem. § 613 a BGB weiter.
15
Die Höhe und Zusammensetzung des bisherigen Einkommens bleibt ebenso wie eine
bestehende freiwillige, widerrufliche Sonderzulage anlässlich des Betriebsübergangs
unverändert.
16
Im Einzelnen gilt für Sie die beiliegende, mit dem Gesamtbetriebsrat der T. AG
vereinbarte Regelung zur Überleitung der Beschäftigungsbedingungen
(Überleitungsvereinbarung), die Bestandteil dieses Schreibens ist.
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Die bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarungen und örtlichen Betriebsvereinbarungen
gelten bis zu einer eventuellen Neuregelung weiter, sofern in der
Überleitungsvereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist.
18
C. Mobile haftet ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs unbeschränkt für alle, auch
die rückständigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
19
Zusätzlich haftet die T. AG für solche Verpflichtungen, die vor dem Betriebsübergang
entstanden sind und spätestens ein Jahr danach fällig werden; soweit sie nach dem
1.10.2005 fällig werden, haftet sie nur zeitanteilig.
20
Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist gesetzlich gem. § 613 a Abs. 4 BGB
ausgeschlossen; das Recht zu Kündigungen aus anderen Gründen bleibt unberührt.
21
Sie werden auch nach dem 1.10.2005 durch Ihren bisherigen Betriebsrat weiter betreut;
an den Standorten in V., C. und N. / H. Strasse gilt dies solange, bis durch Neuwahlen
eigene Betriebsratsgremien gewählt sind, längstens bis zum 31.1.2006.
22
Für den Standort L.-M. wurde der örtliche Betriebsrat informiert, dass an diesem Standort
23
Für den Standort L.-M. wurde der örtliche Betriebsrat informiert, dass an diesem Standort
aufgrund von Produktivitätssteigerungen in der Fertigung der Abbau von ca. 340
Mitarbeitern im Bereich der Lohngruppen 2 bis 7 geplant ist.
23
Dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die C. Mobile können Sie nach § 613 a
Abs. 6 BGB schriftlich widersprechen. Ihr Widerspruch hätte zur Folge, dass Ihr
Arbeitsverhältnis nicht auf C. Mobile übergeht. Wir möchten Sie jedoch bitten, von
diesem Recht nur nach sorgfältiger Abwägung Gebrauch zu machen, denn Ihr
Widerspruch sichert Ihnen keinen Arbeitsplatz bei der T. AG, da die Com MD -
Aktivitäten vollständig auf C. Mobile übertragen werden und damit diese Arbeitsplätze
bei der T. AG entfallen, so dass es letztlich zu betriebsbedingten Beendigungen des
Arbeitsverhältnisses kommen kann.
24
Sollten Sie trotz dieser Überlegungen dennoch widersprechen wollen, bitten wir darum,
Ihren etwaigen Widerspruch unverzüglich, jedoch
25
spätestens innerhalb von 1 Monat nach Zugang dieses Schreibens schriftlich an
26
Herrn S. C., Com HR CG, I. strasse 51, N.
27
oder an
28
Herrn Dr. W. F., I. platz 1, N. zu richten.
29
Für Fragen steht Ihnen Ihre Personalorganisation gerne zur Verfügung.
30
Wir würden uns freuen, wenn Sie mit gleichem Arbeitseinsatz und hoher Motivation Ihre
Arbeit bei C. Mobile weiterführen und wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg.
31
Mit freundlichen Grüßen"
32
Im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang schloss der bei ihr gebildete Betriebsrat
mit der Beklagten einen Interessenausgleich und Sozialplan, ferner eine
Betriebsvereinbarung zur Überleitung der Beschäftigungsbedingungen der von der
Beklagten zur C. Mobile übergehenden Mitarbeiter.
33
Nach dem Betriebsübergang arbeitete der Kläger über den 01.10.2005 hinaus für die C.
Mobile weiter.
34
Über das Vermögen der C. Mobile wurde am 29.09.2006 ein Eigenantrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens gestellt, mit Wirkung vom 01.01.2007 wurde das
Insolvenzverfahren eröffnet.
35
Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 28.09.2006, nachdem er von dem
Insolvenzverfahren Kenntnis erlangt hatte, dem Betriebsübergang. Auf den Inhalt des
Widerspruchsschreibens (Bl. 34 - 36 d. A.) wird Bezug genommen.
36
Mit dem vorliegenden Verfahren macht der Kläger im Wege der Feststellungsklage den
Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten über den 30.09.2005 hinaus
geltend.
37
Er hat Hinweis auf den Inhalt des Widerspruchsschreibens vorgetragen, dass der
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Widerspruch rechtzeitig erfolgt sei, da das Informationsschreiben vom 29.08.2005 nicht
ordnungsgemäß gewesen sei und deshalb die einmonatige Widerspruchsfrist gegen
einen Betriebsübergang nicht zu laufen begonnen habe. Der Widerspruch sei weder
unzulässig noch verwirkt.
Es liege weder eine ordnungsgemäße Information über die Identität des Erwerbers noch
eine ordnungsgemäße Information über die wirtschaftlichen und sozialen Gründe vor.
Nach den positiv dargestellten Informationen über das Weltunternehmen hätte zum
Ausdruck gebracht werden müssen, dass praktisch ein negativer Kaufpreis gezahlt
worden sei.
39
Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den
41
30.09.2005 hinaus unverändert fortbesteht.
42
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
44
Sie hat geltend gemacht, dass der Kläger hinreichend durch das Informationsschreiben
über den Betriebsübergang informiert worden sei. Mit Wirkung vom 01.10.2005 sei das
Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Weltgeschäfts im Wege der Einzelrechtsübertragung
auf eine hierzu eigens gegründete Landesgesellschaft der C.-Gruppe übertragen
worden.
45
Nur die Patent- und Markenrechte seien Verstärkung des gesamten "Mobile Devices
Geschäftsbereich" der C.-Gruppe an die Konzernmutter veräußert worden. Allerdings
habe die C. Corporation alle zum Geschäftsbetrieb erforderlichen
Vermögensgegenstände, insbesondere eine Mehrzahl der Patente und IP-Rechte, im
Zugriff der C. Mobile belassen.
46
Das Unterrichtungsschreiben erfülle sowohl die gesetzlichen als auch die zusätzlichen
von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den Inhalt der Unterrichtung.
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Es sei entgegen dem Sachvortrag des Klägers nicht so gewesen, dass im Zeitpunkt des
Betriebsübergangs vorhersehbar gewesen sei, dass die C. Mobile in naher Zukunft
mangels Liquidität zur Aufgabe gezwungen sein würde.
48
Im Übrigen handele es sich um einen Massenwiderspruch. Schließlich sei ein möglicher
Anspruch auf Ausübung des Widerrufsrechts verwirkt, da der Kläger erst 14 Monate
nach dem Informationsschreiben das Widerspruchsrecht ausgeübt habe. Er habe über
ein Jahr anstandslos gearbeitet und von der Firma C. Bildungsurlaub erhalten.
49
Das Arbeitsgericht hat durch Teil-Urteil vom 14.11.2007 der Klage stattgegeben und den
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen festgestellt.
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Wegen des Inhalts des Urteils wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des
Urteils vom 26.09.2007 (Bl. 365 - 386 d. A.) Bezug genommen.
51
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten.
52
Die Beklagte macht geltend, dass entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts das
Informationsschreiben vom 29.08.2005 eine ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613
a Abs. 5 BGB enthalte. Die Identität des Betriebserwerbers sei mit der
Firmenbezeichnung auf Seite 1 des Schreibens und auf Seite 2 mit Angabe der
Anschrift eines der beiden Widerspruchsadressaten - Dr. F. - genannt, unter der dort
bezeichneten Anschrift habe sich vor dem Betriebsübergang die Verwaltung des
Bereichs "Com MD Mobile Devices" befunden.
53
Die Forderung des Bundesarbeitsgerichts, die Firmenbezeichnung und die Anschrift
des Betriebserwerbers grundsätzlich zu nennen, sei ein neuer Grundsatz und damit eine
Rechtsprechungsänderung, bei der die Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der
Zumutbarkeit abzuwägen seien, jedenfalls (auch) diese Frage dem Europäischen
Gerichtshof vorzulegen wäre.
54
Darüber hinaus sei auch ausreichend über den Grund des Betriebsübergangs informiert
worden.
55
Der Kaufvertrag als Grund für den Betriebsübergang sei angegeben worden.
Unternehmenskaufverträge enthielten regelmäßig, wie hier komplexe Regelungen zur
Bestimmung des Kaufpreises, die auch zu einer Nettozahlung des Verkäufers führen
könnten. Hier habe es die Beklagte übernommen, dem Übernehmer Zuzahlungen für
bestimmte Risiken zu leisten, die sich im Zusammenhang mit der Übernahme und
Fortführung des Geschäfts ergeben
56
hätte, weshalb objektiv ein Kaufvertrag vorgelegen habe und nicht etwa ein Schenkung.
57
Da dem Kläger mitgeteilt worden sei, dass bei einem Widerspruch eine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für ihn nicht mehr bestehe, sei deutlich geworden,
dass der vollständige Bereich der Mobilfunksparte auf die C. Mobile übertragen worden
sei und sämtliche Arbeitsplätze entfielen.
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Schließlich sei der Widerspruch des Klägers als kollektiver Massenwiderspruch
unzulässig, weil er nicht zur Sicherung der arbeitsvertraglichen Rechte eingesetzt
worden sei.
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Jedenfalls sei das Widerspruchsrecht des Klägers gemäß § 242 BGB verwirkt. Sowohl
das Zeitmoment als auch das Umstandsmoment lägen vor. Seit dem
Informationsschreiben seien 14 Monate vergangen.
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Beim Umstandsmoment sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger Bildungsurlaub
genommen habe.
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Weiter regt die Beklagte an, dem Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 234 Abs. 2
EG zur Vorabentscheidung die Frage vorzulegen, ob Artikel 8 RL 2001/23/EG dahin
auszulegen sei, dass es den Rechtsprechungsorganen der Mitgliedsstaaten verwehrt
sei, im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang zusätzliche Erfordernisse für die
Informationen der Arbeitnehmer zu stellen bzw. derartige Erfordernisse nicht
rückwirkend aufzustellen seien, ob die Angabe der Adresse des Erwerbers im
Informationsschreiben eine "für die Arbeitnehmer günstigere Vorschrift" im Sinne der
62
Richtlinie sei und ob ein Widerspruch nicht mehr nach Betriebsübergang erklärt werden
könne, schließlich ob ein nach Betriebsübergang erklärter Widerspruch auf den
Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurückwirke mit der Folge des ununterbrochenen
Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses.
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel - 3 Ca 63/07 - vom 26.09.2007 abzuändern und die
Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
65
die Berufung zurückzuweisen.
66
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist insbesondere darauf hin, dass im
Streitfall eine Adresse zur Identifizierung des Unternehmers weder im Hinblick auf die
inländische noch auf die ausländische Erreichbarkeit gegeben war. Im Übrigen ergebe
sich aus dem Widerspruchsschreiben weder, dass die Schlüsselpatente an die C.
Corporation und nicht an die C. Mobile übergeben worden seien noch dass es sich um
eine Neugründung handele.
67
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf
die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst
Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen insbesondere auf die
Berufungsbegründung der Beklagten vom 18.01.2008 (Bl. 443 ff. d. A.) und die
Berufungsbeantwortung des Klägers vom 25.02..2008 (Bl. 497 ff. d. A.).
68
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
69
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten konnte keinen Erfolg
haben.
70
Zu Recht und mit zutreffenden Gründen, denen die Berufungskammer im Wesentlichen
folgt, hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Widerspruch
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der Klägerin gegen den Betriebsübergang (I.) rechtzeitig gemäß § 613 a Abs. 6 BGB
erfolgt ist und zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten auch über
den 30.09./01.10.2005 hinaus geführt hat. Die Ausübung des Widerspruchsrecht durch
den Kläger stellt keinen unzulässigen Massenwiderspruch dar (II.) Die Beklagte ist ihren
Informationspflichten gemäß § 613 a Abs. 5 BGB nicht ordnungsgemäß nachgekommen
(III.). Das Widerrufsrecht ist auch nicht etwa verwirkt (IV.).
72
Auch der Anregung der Beklagten auf Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH war nicht
zu folgen (V.).
73
I.
74
Zwischen den Parteien besteht kein Streit, dass es sich bei dem Rechtsgeschäft im
Zusammenhang mit der Übertragung der Mobilfunksparte Com MD (Mobile Devices)
von der Beklagten auf die C. Mobile um ein Rechtsgeschäft handelte, das einen
Betriebsübergang im Sinne von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB zur Folge hat.
75
Die Parteien haben in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
übereinstimmend erklärt, dass der wirtschaftliche Teilbereich Mobile Devices der
Beklagten unter Wahrung seiner organisatorischen Identität mit den Mitarbeitern und
wesentlichen Teilen der Betriebsmittel auf die C. Mobile übertragen worden ist.
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Damit stellt sich der Vorgang als Übergang eines Betriebsteils dar, bei dem ein neuer
Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Die
wirtschaftliche Teileinheit hat ihre Identität gewahrt und der Bereich hatte auch schon
bei der Beklagten die Qualität eines Betriebsteils im Sinne der Rechtsprechung (vgl.
zuletzt BAG vom 05.02.2004 - 8 AZR 639/02 -; BAG vom 14.08.2007 - 8 AZR 8048/06 -
unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts
und auch die Rechtsprechung des EuGH).
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Mangels anderweitigen Sachvortrages und insbesondere auch im Hinblick auf die
Betriebsvereinbarung zur Überleitung der Beschäftigungsbedingungen der
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von der Beklagten (Com MD) zur C. Mobile GmbH und Co. OHG übergehenden
Mitarbeiter (Tarifkreis) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das Vorliegen eines
Betriebsübergangs im Rechtssinne in Zweifel stellen könnten.
79
Insbesondere ergibt sich daraus auch, dass zur Vorbereitung der geplanten rechtlichen
Verselbständigung des derzeitigen Geschäftsgebietes vom MD (einschließlich der
dazugehörenden Zentralfunktionen), dieser organisatorisch zum 01.08.2005 spätestens
getrennt wurde (Präambel zur Betriebsvereinbarung vom 17.08.2005 - Bl. 196 d. A. -).
80
II.
81
Eine grundsätzliche Unwirksamkeit des schriftlichen Widerspruchs des Klägers aus
dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) liegt nicht deshalb vor, weil
der Kläger wie auch viele andere Arbeitnehmer von seinem Widerspruchsrecht
Gebrauch gemacht haben.
82
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 30.09.2004 - 8 AZR 462/03 -
ausgeführt, dass ein kollektiver Widerspruch nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich und
damit rechtsunwirksam sei. Das Bundesarbeitsgericht hat aber insoweit ausgeführt,
dass ein Rechtsmissbrauch nur dann angenommen werden kann, wenn kein
schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt, der Widerspruch vielmehr als Vorwand
für die Erreichung vertragsfremder und unlauterer Zwecke dient oder nur den Zweck hat,
einem anderen Schaden zuzufügen.
83
Übt eine Vielzahl von Arbeitnehmern das Widerspruchsrecht aus, kann sich demgemäß
aus der Zweckrichtung der Widerspruchsausübung, soweit sie nicht im Schwerpunkt auf
die Verhinderung des Arbeitgeberwechsels zielt, sondern von der Motivation getragen
ist, den Betriebsübergang als solchen zu verhindern oder aber Vergünstigungen zu
erzielen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, ein rechtsmissbräuchliches Handeln
vorliegen.
84
Im Streitfall sind die Voraussetzungen für ein derartiges rechtsmissbräuchliches
Verhalten nicht erkennbar. Zumindest hat die Beklagte keine derartigen Gründe
vorgetragen.
85
Zwar ist richtig, dass es von der zuständigen Gewerkschaft
Formularwiderspruchsschreiben gab, in denen die vorzutragenden Gründe im
Einzelnen aufgelistet sind. Allein diese Tatsache begründet jedoch nicht einen
unzulässigen Massenwiderspruch.
86
Der Kläger hat durch die Insolvenz der Firma C. Mobile seinen Arbeitsplatz verloren und
hat darüber hinaus weitere wirtschaftliche Nachteile zu tragen. Sein ureigenes Interesse
geht dahin, gegebenenfalls zu seinem alten Arbeitgeber zurückzukehren, wenn die
gesetzlichen Möglichkeiten dies zulassen. Zu Recht hat der Kläger darauf hingewiesen,
dass er mit der Geltendmachung des Widerspruchs sein Recht auf Wahrung seiner
arbeitsvertraglichen Rechte und auf Durchsetzung seiner schutzwürdigen
Eigeninteressen geltend macht. Dies ist weder treuwidrig noch rechtsmissbräuchlich.
87
III.
88
Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Kläger sein Widerspruchsrecht
gemäß § 613 a Abs. 6 BGB noch fristgemäß ausüben konnte, da die Unterrichtung der
Beklagten nach § 613 a Abs. 5 BGB fehlerhaft war und deshalb die Widerspruchsfrist
nicht in Gang gesetzt hat.
89
1.§ 613 a Abs. 5 BGB bestimmt, dass der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber
die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in
Textform über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund
für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs
für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen
Maßnahmen zu unterrichten hat.
90
Eine ordnungsgemäße Unterrichtung setzt die Widerspruchsfrist in Gang. Weder durch
eine unterbliebene noch durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung wird diese
Frist ausgelöst. Dies ergibt sich zum einen aus dem
91
Wortlaut des § 613 a Abs. 6 BGB, wonach der Arbeitnehmer dem Übergang des
Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats "nach Zugang der Unterrichtung nach Abs.
5" widersprechen kann als auch aus dem Sinn und Zweck der Unterrichtungspflicht.
92
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer im Rahmen des § 613 a Abs. 5 BGB so zu
informieren, dass jener sich über die Person des Übernehmers und über die in § 613 a
Abs. 5 genannten Umstände ein Bild machen kann. Er soll durch die Unterrichtung eine
ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines
Widerspruchsrecht erhalten (vgl. BT-Drucksache 14/7760 S. 19). Da dies Sinn und
Zweck der Vorschrift des § 613 a Abs. 5 BGB ist, ist es folgerichtig, den Beginn des
Laufs der Widerspruchsfrist nicht nur dann zu verneinen, wenn überhaupt keine
Unterrichtung erfolgt ist, sondern auch dann, wenn keine ordnungsgemäße
Unterrichtung vorliegt.
93
Der Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und
Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung. Die erteilten Informationen müssen
zutreffend sein. Ob die Unterrichtung ordnungsgemäß ist, kann vom Gericht überprüft
werden (vgl. zusammenfassend BAG vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05 - NZA 2007, 682;
Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - NZA 2006, 1268).
94
2.Die Unterrichtung der Beklagten genügte den oben genannten Anforderungen nicht.
Weder ist die Identität des Übernehmers hinreichend gekennzeichnet noch sind die
Gründe im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ausreichend angegeben.
95
a)Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es nach dem
Zweck der Unterrichtung notwendig, dass der Betriebsübernehmer mit
Firmenbezeichnung und Anschrift genannt wird. Erst dann ist der Erwerber in
ausreichender Weise identifizierbar und im wörtlichen Sinne lokalisierbar und kann der
Arbeitnehmer gegebenenfalls ergänzende Erkundigungen einziehen, Informationen
einholen und sich gegenüber dem Übernehmer gegebenenfalls erklären. Es ist
erforderlich, dass für einen Arbeitnehmer im Einzelnen deutlich bezeichnet werden
muss, mit wem er es zu
96
tun hat. Dazu gehören im Geschäftsleben der Firmenname und die Firmenanschrift.
Ohne diese Kennzeichnung ist der Betriebserwerber nicht eindeutig identifizierbar.
97
Es kann allenfalls im Einzelfall eine Frage der Gesamtumstände sein, ob die Fakten, die
die Identifizierbarkeit begründen, dem Arbeitnehmer bekannt sind oder bekannt sein
mussten.
98
aa)Im Streitfall kann von derartigen Umständen nicht ausgegangen werden. Der Kläger
hat seine Arbeitsleistung in L.-M. verrichtet. Die konzernrechtlichen Verknüpfungen und
um was für Personen es sich bei den Personen handelte, die in dem
Informationsschreiben genannt werden, ist für einen Dritten ohne Weiteres nicht
erkennbar. Zumindest hat die Beklagte dies insoweit nicht vorgetragen. Bei dem in dem
Informationsschreiben angegebenen Mitarbeiter C. handelt es sich um einen Mitarbeiter
der Personalabteilung des damaligen übergeordneten Geschäftsbereichs der
Beklagten. Dass dies die Anschrift des übernehmenden Betriebs sein sollte, ergibt sich
aus dem Schreiben nicht. Ebenso wenig ist die Nennung des Mitarbeiters Dr. F. am I.
platz 1, 81667 N. aus der Sicht des Erklärungsempfängers eindeutig zu identifizieren.
99
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es sich bei dieser Adresse um die Adresse
handeln soll, die die Firma C. Mobile, die zu diesem Zeitpunkt weder im Handelsregister
eingetragen war noch erkennbar ihren registerrechtlichen Sitz im Sinne der HGB-
Vorschriften begründet hatte, dort hatte. Vielmehr hat die Beklagte in ihrem
Informationsschreiben ja gerade zum Ausdruck gebracht, dass es sich um ein nicht zum
Konzern T. gehörenden neuen Arbeitgeber handeln sollte, sondern dass dieser im
Konzernbereich der Firma C. angesiedelt war. Dass dieser seinen Firmensitz in N.
nehmen sollte und wollte, ist für den Kläger, der in L.-M. tätig war mangels anderer
vorgetragener Umstände nicht ersichtlich.
100
bb)Soweit die Beklagte sich darauf berufen hat, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner
Entscheidung vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - die Anschrift für die Identifizierung nur
bei ausländischen Firmen verlangt hat, vermochte dies die Berufungskammer dem Urteil
nicht zu entnehmen. Nach dem Sinn und Zweck der Definition soll der Firmensitz und
die Adresse des Erwerbers mitgeteilt werden, damit der Arbeitnehmer gegebenenfalls
ergänzende Erkundigungen einzuziehen kann. Das "insbesondere bei ausländischen
Erwerbern" bedeutet jedoch nicht, dass dies bei in Deutschland residierenden
Arbeitgebern nicht der Fall sein sollte.
101
b)Darüber hinaus hat die Beklagte auch die Gründe für den Übergang im Sinne von §
613 a Abs. 5 Ziffer 2 BGB im Rahmen ihrer Informationspflichten nicht ausreichend
mitgeteilt.
102
Mit Grund ist in erster Linie die Angabe des Rechtsgrundes für den Betriebsübergang,
wie Kaufvertrag, Pachtvertrag, Umwandlung etc. gemeint.
103
Ausgehend vom Sinn und Zweck der Unterrichtung, die dem Arbeitnehmer die
Möglichkeit verschaffen soll, sachgerecht über die Ausübung des Widerspruchs zu
befinden, reicht die Angabe des dem Betriebsübergang zugrunde liegenden
Rechtsgeschäfts allein nicht aus. Dem Arbeitnehmer müssen vielmehr jene
unternehmerischen Gründe für den Betriebsübergang zumindest schlagwortartig
mitgeteilt werden, die sich im Falle seines Widerspruchs auf den Arbeitsplatz auswirken
können (BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - a. a. O. Rdn. 29).
104
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es nicht erforderlich, dass die
wirtschaftlichen Gründe mitgeteilt werden, jedoch ergibt sich aus der Entscheidung vom
14.12.2006 - 8 AZR 763/05 - a. a. O. Rdn. 32, dass erläutert werden muss, wie etwa die
Ausgliederung eines Geschäftsbereichs durchgeführt wird. Auch wenn keine
umfangreichen Begründungen der unternehmerischen Maßnahmen verlangt werden
können, wie sie etwa im Rahmen der Unterrichtungspflichten gegenüber dem
Betriebsrat gemäß § 111 BetrVG zu beachten sind, ist jedoch zu berücksichtigen, dass
gerade auch die
105
mittelbaren Folgen im Zusammenhang mit der Ausgliederung eines Geschäftsbereichs
im Hinblick auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Absicherung deutlich werden
müssen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Arbeitsplatzsicherheit beim
Betriebserwerber maßgeblich betroffen ist (BAG vom 31.01.2008 - 8 AZR 1116/06 -
JURIS Rdn. 32).
106
Auch wenn der bisherige Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den
Arbeitnehmer über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebsübernehmers im
Einzelnen zu unterrichten, da deren Beurteilung grundsätzlich nicht eindeutig anhand
objektiver Kriterien erfolgen kann, sondern jeweils im Einzelfall einer regelmäßig nicht
justiziablen Einschätzung der wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten sowie der
künftigen wirtschaftlichen Entwicklung unterliegt, so ist nach Einschätzung der
Berufungskammer die Tatsache der nicht unerheblichen Verringerung der
verbleibenden Haftungsgrundlage ein Umstand, auf dessen Kenntnis der Kläger
Anspruch hatte, da dies das "Wie der Ausgliederung des Geschäftsbereichs" betrifft.
107
Dazu hätte auf jeden Fall mit einem Wort gehört, dass es sich bei der Firma, auf die "die
Aktivitäten des Geschäftsgebietes Com MD Mobile Devices" zum 01.10.2005, die C.
Mobile GmbH & Co. OHG handelte, um eine Neugründung handelt, die nicht Teil des
weltweit beschriebenen C.-Konzerns im eigentlichen Sinne ist, sondern eine völlig
selbständig neu gegründete und im Haftungskapital aufgrund der Stammeinlagen beider
Gesellschafter mit 50.000,00 € begrenzten Gesellschaft.
108
Natürlich steht es den Vertragsparteien eines Betriebsüberganges frei, den Übergang
derart zu organisieren, dass neue Gesellschaften gegründet werden und
gegebenenfalls auch Neugründungen entstehen.
109
Die Beklagte hat jedoch in dem Informationsschreiben vom 29.08.2005 den Eindruck
erweckt, dass es sich bei der OHG ebenfalls um einen Teil eines "weltweit führenden
Anbieters von Consumer Electronic Produkten" handelt und dass es sich insoweit um
eine Firma handelt, die zumindest auf dem asiatischen Markt "zu den am schnellsten
wachsenden Anbietern im
110
Handysegment" handelt. Natürlich ist es richtig, dass die Beklagte in dem
Informationsschreiben zwischen C. Mobile und C. unterschieden hat und dass es
Aufgabe des Lesers ist, dieses Schreiben sorgfältig zu lesen. Nach dem Sinn und
Zweck der Informationspflichten nach § 613 a Abs. 5 BGB kann es aber nicht Aufgabe
eines Informationsschreibens sein, Rätsel zu lösen. Der Informant soll die Fakten auf
den Tisch legen, er soll Klartext reden.
111
Diesem Sinn und Zweck wird die Beklagte nicht gerecht, wenn sie in dem
Informationsschreiben noch nicht einmal darauf hinweist, dass der Geschäftsbereich
Mobile Devices nicht von dem Weltkonzern T. auf den Weltkonzern C. übertragen wird
und damit auf die C. Corporation, sondern auf die neu gegründete C. Mobile mit einem
Stammkapital von 50.000,00 €.
112
Gesellschafter der neu zu gründenden C. Mobile OHG war die C. Mobile Management
GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von 25.000,00 € sowie die Firma C. Wireless
GmbH mit ebenfalls einem Stammkapital von 25.000,00 €. Alleinige Gesellschafterin
dieser beiden Gesellschafter war die C. Mobile Holding BV mit Sitz in den
Niederlanden.
113
Damit ergab sich zwar eine gesellschaftsrechtliche Verknüpfung mit der C. Corporation,
nicht jedoch eine haftungsrechtliche Verpflichtung, was nicht zuletzt durch das
Insolvenzverfahren zu Tage getreten ist.
114
Die Beklagte wusste, dass ein Restrukturierungsaufwand für den defizitären Bereich
erforderlich war und dass der Muttergesellschaft der übernehmenden C. Mobile ein
dreistelliger Millionenbetrag als Restrukturierungsbeihilfe ("Mittel für Migration") zur
Verfügung gestellt wurde.
115
Damit war klar, dass es von dem Wohlwollen der Muttergesellschaft abhing, ob letztlich
die neu gegründete C. Mobile überlebensfähig ist. Wie sich später herausgestellt hat,
sind die unternehmerischen Entscheidungen zu dem Ergebnis gekommen, dass
unterstützende Maßnahmen durch die Muttergesellschaft nicht mehr erfolgten und
deshalb letztlich eine Überschuldung nach etwa einem Jahr der Betriebsaufnahme
festgestellt worden ist.
116
Auch wenn nicht unterstellt werden kann, dass die Beklagte die Ausgliederung der
Handysparte und die Abwicklung des Rechtsgeschäftes in dem Bewusstsein gemacht
hat, dass die Firma C. Mobile letztlich nicht überlebensfähig sein werde, so ist doch
festzustellen, dass es für einen
117
Arbeitnehmer, der natürlich die Gesamtumstände der gesellschaftsrechtlichen und
sonstigen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen nicht kennt, von wesentlicher
Bedeutung ist, ob er sich weiter in einem Arbeitsverhältnis zu einem haftungsrechtlich
potenten Arbeitgeber (Konzern) befindet oder zu einer ausgegliederten und neu
gegründeten bzw. in Gründung befindlichen potentiellen neuen Arbeitgeberin.
118
Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass dem einzelnen Arbeitnehmer es gar nicht
möglich war, sich bezogen auf den Zeitpunkt des Zugangs des Informationsschreibens
innerhalb der Monatsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB über die gesellschaftsrechtliche
Konstruktion der Neugründung und die einzelnen Gesellschafter anhand eines
Handelsregisterauszuges zu informieren, weil bis zum Ablauf der Monatsfrist die hier
relevanten Eintragungen im Handelsregister noch gar nicht eingetragen gewesen sein
dürften.
119
Wenn die Berufungskammer daher für die Ordnungsgemäßheit des
Informationsschreibens lediglich verlangt, dass der Begriff "Neugründung" in dem
Informationsschreiben genannt wird, so ist damit nicht zu viel verlangt.
120
Natürlich ist nicht zu verkennen, dass aufgrund der Anforderungen durch die
Rechtsprechung es ein schwieriges Unterfangen ist, ein komplett ordnungsgemäßes
Informationsschreiben herzustellen. Es wird immer das Problem der Rechtsprechung
sein, - im Nachhinein - im Einzelnen Richtlinien festzulegen, die den gesetzlichen
Bestimmungen Rechnung tragen und damit seinen Informationspflichten hinreichend
nachkommt.
121
Zusammenfassend bleibt dennoch festzustellen, dass der Verkauf des
Geschäftsbereichs mit ca. 3.000 Arbeitnehmer an eine neu gegründete und mit einem
Stammkapital von 50.000,00 € ausgestattete "Tochtergesellschaft" der C. Corporation
eines konkreten Hinweises auf die Neugründung bedurft hätte, zumal die OHG zum
Zeitpunkt des Informationsschreibens noch nicht einmal im Handelsregister eingetragen
war (so auch LAG N. im Urteil vom 17.04.2008 - 4 Sa 1063/07 -).
122
IV.
123
Die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kläger ist auch nicht verwirkt.
124
1.Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Mit der
Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen.
Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann
von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte
nicht geltend gemacht hat. Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig
geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend
machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in
Anspruch genommen zu werden. Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes
aufseiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass
ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist.
125
Auch das Widerspruchsrecht wegen Verwirkung kann ausgeschlossen sein. Die
Tatsache, dass der Gesetzgeber nunmehr eine Widerspruchsfrist vorgesehen hat,
schließt eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze nicht aus, denn jedes Recht
kann nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt
werden.
126
Angesichts der gesetzlichen Regelung kann hinsichtlich des Zeitmoments nicht auf eine
feststehende Monatsfrist, beispielsweise von sechs Monaten abgestellt werden. Im
Gesetzgebungsverfahren sind nämlich Vorschläge auf Aufnahme einer generellen
127
Höchstfrist von drei bzw. sechs Monaten nicht aufgegriffen worden. Abzustellen ist
vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalles. Dabei ist, wie das
Bundesarbeitsgericht bereits zur Verwirkung der Geltendmachung eines
Betriebsübergangs ausgeführt hat, davon auszugehen, dass bei schwierigen
Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers erst nach längerer Untätigkeit verwirken
können. Zutreffend ist es weiterhin auch, die Länge des Zeitablaufs in Wechselwirkung
zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen. Je stärker das gesetzte
Vertrauen oder die Umstände, die eine Geltendmachung für den Anspruchsgegner
unzumutbar machen sind, desto schneller kann ein Anspruch verwirken. Es müssen
letztlich besondere Verhaltensweisen des Berechtigten als auch des Verpflichteten
vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und
Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl.
zusammenfassend BAG vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06 - NZA 2007, 793 unter
Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung).
2.Es kann hier offen bleiben, ab wann der Lauf des Zeitmoments eines
Wirkungstatbestandes beginnt, ob ab dem Zeitpunkt des Zugangs des
Unterrichtungsschreibens oder dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs bzw. vom
Zeitpunkt der positiven Kenntnis der Umstände, die zur Ausübung des
Widerspruchsrechts geführt haben, wobei für letzteres spricht, dass von einem
rechtsmissbräuchlichen Verhalten nicht gesprochen werden kann, wenn ein
Arbeitnehmer seine Rechte gar nicht erkennen konnte (BAG vom 12.12.2006 - 9 AZR
747/06 - NZA 2007, 398).
128
a)Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Kläger erst 14 Monate nach Zugang
des Informationsschreibens von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht hat,
kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen, sondern es
bedarf darüber hinausgehender Umstände für die berechtigte Erwartung des
Schuldners, dass er nicht mehr in Anspruch genommen wird. Dabei ist, wie das
Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, im Hinblick auf das Widerspruchsrecht ein
besonders strenger Maßstab anzulegen, denn schließlich hat es der neue und der alte
Arbeitgeber in der Hand, durch vollständige oder ordnungsgemäße Unterrichtung den
Vertrauensschutz zu begründen. Informieren sie - bewusst oder unbewusst -
129
fehlerhaft, müssen schon besondere Umstände vorliegen, damit ein Vertrauen
dahingehend entgegenstehen kann, der Arbeitnehmer werde trotz des
Informationsdefizites dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widersprechen
(vgl. LAG Düsseldorf vom 30.05.2007 - 7 (4) Sa 1009/06 -; Urteil vom 19.09.2007 - 7 Sa
552/07 -; vgl. auch Hohenstatt/Grau NZA 2007, S. 13 ff., 18 m. w. N.).
130
b)Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor.
131
Die Tatsache, dass der Kläger bei der Betriebsübernehmerin über den 01.10.2005
hinaus weitergearbeitet hat, begründet weder ein vertrauensbegründendes Element für
die Beklagte noch hat die Beklagte sich insoweit wesentlich darauf berufen .Da der
Gesetzgeber keine Höchstgrenzen für die Ausübung des Widerspruchsrechts definiert
hat kann allein die Aufnahme der Arbeit das Umstandsmoment nicht erfüllen, zumal in
dem Informationsschreiben auf mögliche Nachteile hingewiesen wurde.
132
Die Tatsache, dass der Kläger Bildungsurlaub von der Betriebsübernehmerin erhalten
hat, wovon die Beklagte aufgrund eines Dienstleistungsvertrages mit der Übernehmerin
133
über die Führung der Personalakten Kenntnis erlangt hat, konnte keinen irgendwie
gearteten Vertrauensschutz für die Beklagte begründen, der Kläger werde ein mögliches
Widerspruchsrecht nicht ausüben. Vielmehr nimmt der Kläger ein Recht in Anspruch,
das ihm rechtlich zusteht. Ein Aussagewert dahingehend, dass der Kläger von seinem
Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen wollte und deshalb für die Beklagte ein
besonderer Vertrauensschutz dadurch entstanden sein könnte, erschließt sich der
Kammer nicht.
Eine irgendwie geartete Äußerung dahingehend, dass der Kläger zum Ausdruck
bringen wollte, dass er endgültig aus der Rechtsbeziehung zur Beklagten unter Verzicht
auf sein Widerspruchsrecht ausscheiden wollte, vermag die Kammer daraus ebenfalls
nicht zu entnehmen. Es mag Einzelfälle geben, wo dies anders zu sehen ist. Der
vorliegende Fall führt jedoch nicht zu dem Ergebnis, dass das Widerspruchsrecht
verwirkt ist.
134
Eine unzulässige Rechtsausübung der Klägerin in Form illoyal verspäteter
Geltendmachung ihres Widerspruchs kann deshalb nicht festgestellt werden (vgl.
insoweit auch LAG N. vom 17.04.2008 - 4 Sa 1073/07 -).
135
V.
136
Der Anregung der Beklagten auf Vorabentscheidung gemäß Artikel 234 EG durch den
Europäischen Gerichtshof im Hinblick auf die Frage, ob zusätzliche Erfordernisse für die
Information der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang nicht
Artikel 7 RL 2001/23/EG entsprechen, bedurfte es nicht.
137
Selbst wenn man der Rechtsauffassung der Beklagten folgen würde, dass die
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein zusätzliches Erfordernis aufgestellt
hätte hinsichtlich der Adresse der Betriebsübernehmerin im Sinne der oben
gekennzeichneten Richtlinie, ergibt sich aus den obigen Ausführungen unter III., dass
die Berufungskammer die nicht ordnungsgemäße Information durch das
Widerspruchsschreiben nicht nur an diese Frage geknüpft hat, sondern darüber hinaus
festgestellt hat, dass das Informationsschreiben auch deshalb fehlerhaft war, weil über
den Grund des Betriebsübergangs im Sinne von § 613 a Abs. 5 Ziffer 2 BGB nicht
hinreichend informiert worden ist. Damit hängt der Rechtsstreit nicht von der
Entscheidung der Frage der Adressennennung ab.
138
VI.
139
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. mit § 97 ZPO.
140
VII.
141
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da
entscheidungserhebliche Rechtsfragen vorliegen, die grundsätzliche Bedeutung haben.
142
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
143
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
144
REVISION
145
eingelegt werden.
146
Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
147
Die Revision muss
148
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
149
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
150
Bundesarbeitsgericht,
151
Hugo-Preuß-Platz 1,
152
99084 Erfurt,
153
Fax: (0361) 2636 - 2000
154
eingelegt werden.
155
Die Revision ist gleichzeitig oder
156
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
157
schriftlich zu begründen.
158
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
159
GoekeSchöpsSchwieca
160