Urteil des LAG Düsseldorf vom 26.10.2010

LArbG Düsseldorf (tätigkeit, kläger, arbeitnehmer, mitarbeiter, anlage, sicherheit, ausbildung, zpo, bag, berufsausbildung)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Sa 1193/09
Datum:
26.10.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1193/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ca 3274/09
Schlagworte:
Eingruppierung eines regionalen Einsatzleiters nach dem ERTV DB-
Services
Normen:
§§ 91 a, 269 ZPO, Anlage 1 ERTV DB Services
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Die Tätigkeit eines regionalen Einsatzleiters erfüllt die Voraussetzungen
der Entgeltgruppe T 3 der Anlage 1 ERTV DB Services. Es handelt sich
um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren
technischen Arbeitsbereiches im Sinne dieser Tarifvorschrift.
Tenor:
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 29.09.2009 - 7 Ca 3274/09 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
3.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.
2
Die Beklagte war eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG. Sie entstand zum
01.01.2006 aus verschiedenen Regionalgesellschaften, u.a. auch aus der DB Services
West GmbH. Diese Regionalgesellschaften waren bis zum 31.12.2005 als Dienstleister
im Verkehrswesen in den Bereichen Bewachungs- Sicherungs- und Servicedienste
tätig.
3
Für den Bereich der DB Services galt der Entgeltrahmentarifvertrag für die
verschiedenen Gesellschaften des Geschäftsfelds Services im UB Dienstleistungen
4
(ERTV DB Services). In diesem hieß es u.a.:
§ 2
5
Entgeltgrundlagen
6
(1)
7
Der Arbeitnehmer erhält ein Entgelt, das nach Entgeltgruppen gemäß Anlage 1 für
angestellte Arbeitnehmer sowie nach den Anlagen 2 bis 3 für gewerbliche Arbeitnehmer
bemessen wird.
8
...
9
§ 3
10
Grundsätze für die Eingruppierung
11
(1)
12
Die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe richtet sich nach der von
ihm ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und nicht nach
seiner Berufsbezeichnung.
13
(2)
14
Werden dem Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen
zuzuordnen sind, so gilt für ihn die Entgeltgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit
entspricht.
15
a)
16
Besteht die übertragene Tätigkeit aus zwei Tätigkeiten gleichen Umfangs, richtet sich
die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach der Entgeltgruppe, die der höherwertigen
Tätigkeit entspricht.
17
b)
18
Besteht die übertragene Tätigkeit aus mehr als zwei Tätigkeiten, werden zur
Bestimmung der Entgeltgruppe nur die beiden Tätigkeiten berücksichtigt, die zusammen
den größten Teil der Beschäftigung ausmachen.
19
Gemäß der Anlage 1 zum ERTV DB Services, dem
Entgeltgruppenverzeichnis/Entgeltschlüssel für angestellte Arbeitnehmer wurden zwei
gestufte Entgeltgruppen gebildet, nämlich die Gruppen K 1 bis K 5 für kaufmännische
Tätigkeiten und die Gruppen T 1 bis T 5 für technische Tätigkeiten. Die Zuordnung der
angestellten Arbeitnehmer zu einer der Entgeltgruppen K oder T hing nach der
Eingangsbemerkung von der überwiegenden Tätigkeit ab. Die Zuordnung zu der
jeweiligen Stufe sollte sich nach der Berufsausbildung und der praktischen
Berufserfahrung richten. Die Tätigkeitsmerklale der Gruppen T 2 und T 3 wurden wie
folgt beschrieben:
20
Gruppe T 2
21
Einfache technische Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im
Gebäudereiniger-Handwerk, im Wach-und Sicherheitsgewerbe oder eine
abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen Lehrberuf
22
oder
23
eine ausreichende praktische Tätigkeit im Gebäudereiniger-Handwerk oder im Wach-
und Sicherheitsgewerbe, wobei die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in
Teilbereichen des Gebäudereiniger-Handwerks/des Wach- und Sicherheitsgewerbes, in
denen der Einsatz erfolgen soll, denen einer Berufsausbildung im Gebäudereiniger-
Handwerk oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe gleichzusetzen sein müssen, oder
einen gleich zu bewertenden Ausbildungsstand voraussetzen.
24
Gruppe T 3
25
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen
Arbeitsbereiches, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Gebäudereiniger-
Handwerk oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe und eine zweijährige entsprechende
Tätigkeit
26
oder
27
eine abgeschlossene Ausbildung in einem anderen Lehrberuf und eine mehrjährige
Tätigkeit im Gebäudereiniger-Handwerk oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe in
Arbeitsbereichen, die der Beschäftigungsgruppe T2 entsprechen, wenn die erworbenen
Kenntnisse und Fertigkeiten denen eines Gebäudereinigers oder einer Fachkraft für
Schutz und Sicherheit mit zweijähriger Berufserfahrung gleichgesetzt werden können,
voraussetzen.
28
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten ERTV DB
Services nebst Anlagen Bezug genommen. Die konkreten Tabellenentgelte ergaben
sich für die Mitarbeiter der DB Service West GmbH aus dem Entgelttarifvertrag für die
Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB Service West GmbH (ETV DB Services
West). Wegen der Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Tarifvertrag Bezug
genommen.
29
Ab dem 01.01.2006 verrichteten die Regionalgesellschaften keine Sicherheits- und
Bewachungsdienste mehr. Diese wurden ab diesem Zeitpunkt ausschließlich von der
Beklagten wahrgenommen. Die Mitarbeiter der bisherigen Regionalgesellschaften
gingen auf die Beklagte über. In diesem Zusammenhang wurde am 04.10.2005 für die
Zeit ab dem 01.01.2006 der Verweisungstarifvertrag für die Arbeitnehmer und
Auszubildenden der DB Sicherheit GmbH (VerweisungsTV DB Sicherheit)
geschlossen. In diesem hieß es in § 2 Abs. 1 wie folgt:
30
§ 2
31
Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer
32
(1)
33
für die Arbeitnehmer der DB Sicherheit GmbH, die am 31. Dezember 2005 unter den
Geltungsbereich des MTV DB Services fielen und deren Arbeitsverhältnis am 01.
Januar 2006 im Rahmen von § 613 a BGB auf die DB Sicherheit GmbH übergegangen
ist, gilt folgendes:
34
Bezüglich der Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis finden
jeweils die Tarifverträge für die Arbeitnehmer des Unternehmens, bei dem der
Arbeitnehmer am 31. Dezember 2005 beschäftigt war - in der jeweils geltenden
Fassung - Anwendung (ausgenommen BetrVTV DB Services).
35
Die die Tarifverträge für Arbeitnehmer des Unternehmens, bei dem der Arbeitnehmer am
31. Dezember 2005 beschäftigt war, ergänzenden Vereinbarungen finden ebenfalls in
der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
36
Der 35 Jahre alte Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der DB
Services West GmbH, seit dem 01.09.1997 beschäftigt. Nachdem er zuvor bei dem
Landschaftsverband Westfalen-Lippe eine Ausbildung zum Straßenwärter absolviert
hatte, durchlief er in der Zeit von September 1997 bis August 1997 bei der
Rechtsvorgängerin der Beklagten erfolgreich eine Ausbildung zum "Kaufmann für
Verkehrsservice" mit dem Schwerpunkt "Sicherheit". Danach war er bei der Beklagten
bzw. deren Rechtsvorgängerin in verschiedenen Bereichen als Sicherheitsfachkraft
eingesetzt. Die Beklagte suchte mittels einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung
Mitarbeiter für die regionale Einsatzleitung (REL) mit einer Vergütung nach der
Entgeltgruppe T 2 im Bereich der Niederlassung West. In dieser Ausschreibung hieß es
u.a.:
37
Aufgaben:
38
(
39
Dienstorganisation (Planung, Einsatz, Kontrolle)
40
(
41
Sammlung und Auswertung relevanter Nachrichten und Sachverhalte
42
(
43
Arbeiten im Rahmen des Berichtswesen
44
-
45
Soll-Ist-Nachweise/Statistiken/EDV-Datenbanken
46
-
47
Dispositionen (Dienstplanentwürfe, Projekte)
48
-
49
Fertigung von Meldungen u. analytischen
50
Ergebnisberichten
51
-
52
Informationsaustausch mit Kooperationspartnern
53
(
54
Mitwirkung am betrieblichen Notfallmanagement
55
(
56
Auskunftswesen/Kundeninformation
57
(
58
Taktische Einsatzunterstützung (Operator)
59
(
60
Technische Aufzeichnungen von
61
Meldeeinrichtungen
62
Qualifikation:
63
(
64
Abgeschlossene Ausbildung als Sicherheitsfachkraft im Verkehrswesen, Fachkraft für
Schutz und Sicherheit, IHK-geprüfte WFK oder Ausbildung als Kaufmann für
Verkehrsservice.
65
Die Stellenbeschreibung für die Regionale Einsatzleitung sah folgenden Aufgaben und
Kompetenzen vor:
66
2.
67
Aufgaben und Kompetenzen
68
-
69
Durchführen der Disposition und Koordinieren der regional zugeordneten operativen
Mitarbeiter unter Berücksichtigung auftragsgebundener Personalzuordnungen auf der
Basis monatlich abgestimmter Dienstpläne
70
-
71
Koordinieren des Einsatzes der regional zugeordneten operativen Mitarbeiter bei
72
besonderen Lagen
-
73
Koordinieren der regional zugeordneten operativen Mitarbeiter unter Berücksichtigung
auftragsgebundener Personalzuordnungen auf der Basis monatlich abgestimmter
Dienstpläne
74
-
75
Überwachen der An- und Abmeldung der Mitarbeiter der lokalen Einsatzleitungen
76
-
77
Abstimmen von Dienstplanänderungen bei kurzfristigem Bedarf
78
-
79
Durchführen von Auswertungen von Lageberichten und anderen Sicherheitshinweisen
interner und externer Stellen
80
-
81
Informieren über sicherheitsrelevante Sachverhalte und deren unverzügliche
Aufbereitung und Weiterleitung
82
-
83
Zusammenarbeiten mit dem DB Lagezentrum bei besonderen Sicherheitslagen
84
-
85
Zusammenarbeiten mit dem DB Lagezentrum, den lokalen Einsatzleitungen sowie den
Lage- und Einsatzzentren der BPOL-Ämter.
86
-
87
Veranlassen sofortiger Maßnahmen im Fall des Ausbleibens einer Meldung
88
-
89
Informieren der zuständigen Stellen bei "Gefährlichen Ereignissen im
Eisenbahnverkehr"
90
-
91
Informieren der zuständigen disziplinarischen Vorgesetzten über Unregelmäßigkeiten
der Dienstausführung
92
-
93
Durchführen der Situationsbedingten Betreuung der operativen Mitarbeiter mittels
Handlungsanweisungen und Informationen
94
-
95
Sicherstellen der Aktualität der regionalen Kommunikationsübersichten bezüglich der
Mitarbeiter, Polizeidienststellen der Bundes- und Landespolizei, internen und externen
Kunden u.a.
96
Zum 01.08.2007 übertrug die Beklagte dem Kläger die Position des Einsatzleiters in der
regionalen Einsatzleitung Düsseldorf. Räumlich erstreckte sich dieser Arbeitsbereich
auf den Bereich von Siegburg-Bonn bis Minden (Nord-Süd-Ausdehnung) und von
Paderborn bis zur holländischen Grenze (Ost-West-Ausdehnung). Aus diesem Anlass
schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag. In diesem hieß es u.a.:
97
§ 4
98
Vergütung
99
(1)
100
Der Arbeitnehmer wird in die Gehaltsgruppe T 2 des Tarifvertrages ETV DB Sicherheit i.
V. mit dem ERTV DB Services in seiner jeweils geltenden Fassung eingruppiert unter
Berücksichtigung der in § 3 dieses Vertrages getroffenen Regelung.
101
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Arbeitsvertrag Bezug
genommen. Am 05.09.2008 erteilte die Beklagte dem Kläger ein Zwischenzeugnis, auf
das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Das Erstellen von
Dienstplänen, d.h. die Disposition, machte dabei nur einen untergeordneten Anteil der
Tätigkeit aus. Die regionale Einsatzleitung unterstützte auch die Organisationseinheit
Security im analytischen Bereich. Die Beklagte vergütete den Kläger - wie alle anderen
Mitarbeiter in dieser Funktion - entsprechend der Entgeltgruppe T 2.1. Die Anlage 1 zum
ETV DB Services sah in der Gehaltsgruppe T 2.1. bis zum 30.06.2009 monatlich
1.983,51 Euro brutto und ab dem 01.07.2009 monatlich 2.033,10 Euro brutto vor. In der
Entgeltgruppe T 3.1. ergab sich gemäß der Anlage 1 zum ETV DB Services West bis
zum 30.06.2009 ein Betrag von monatlich 2.505,49 Euro brutto, ab dem 01.07.2009 in
Höhe von 2.568,13 Euro brutto. Die monatliche Differenz betrug zunächst 521,98 Euro
brutto, ab dem 01.07.2009 535,03 Euro brutto.
102
Mit Schreiben aus August 2008 verlangte der Kläger eine Vergütung nach der
Entgeltgruppe T 3.1. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 09.09.2008 ab. Für die
Monate Januar 2009 bis August 2009 berechnete der Kläger eine Vergütungsdifferenz
von insgesamt 4.175,84 Euro (8 x 521,98 Euro).
103
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei in die Entgeltgruppe T 3.1 eingruppiert. Er
erfülle die persönlichen Voraussetzungen, sowie auch die sachlichen Voraussetzungen.
Seine Tätigkeit stehe aufgrund des großen räumlichen Zuständigkeitsbereichs und der
einzelnen Überwachungsobjekte (Bahnhöfe, Bahnanlagen, Bahnbetriebswerke) im
Zusammenhang mit der Überwachung größerer technischer Arbeitsbereiche. Er hat
behauptet, die sich aus der Stellenbeschreibung ergebenden Aufgaben nehme er
tatsächlich wahr. Er habe zudem in seiner Funktion als regionaler Einsatzleiter aus
104
einer Vielzahl eingehender Informationen fortlaufend und ohne Verzug
Situationsanalaysen zu treffen und daraus konkrete Handlungsanweisungen an die
Sicherheitskräfte vor Ort abzuleiten. Er sei gegenüber 300 operativen Mitarbeitern
weisungsberechtigt. Er sei nicht lediglich regionaler Disponent. Die ganz überwiegende
Tätigkeit sei die Koordinierung und Steuerung der Mitarbeiter bei Einsätzen. Die
Stressbelastung entspreche derjenigen einer Einsatzleitung der Polizei.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
105
1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.175,84 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten aus jeweils 521,98 Euro seit dem 31.01.2009, ab dem 28.02.2009, ab
dem 31.03.2009, ab dem 30.04.2009, ab dem 31.05.2009, ab dem 31.07.2009, sowie ab
dem 31.08.2009 zu zahlen;
106
2.festzustellen, dass er nach der Gruppe T 3.1 des Entgeltrahmentarifvertrags der DB
Services eingruppiert ist.
107
Die Beklagte hat beantragt,
108
die Klage abzuweisen.
109
Sie hat die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen der Entgeltgruppe T 3.1 seien bei
den Aufgaben des Klägers nicht erfüllt. Ihm fehle es an einer abgeschlossenen
Ausbildung im Wach- und Sicherheitsgewerbe oder einer mehrjährigen Tätigkeit, die
den Tätigkeitsbereichen der Entgeltgruppe T 2 entspreche. Auch stehe die Tätigkeit des
Klägers nicht im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen
Arbeitsbereichs. Zunächst sei die Tätigkeit des Klägers bei einer am Wortlaut
orientierten Auslegung nicht technisch ausgerichtet. Es werde auch kein größerer
technischer Arbeitsbereich überwacht. Dieses Merkmal sei aus der Geschichte der
tariflichen Regelungen zu verstehen und meine z.B. eine Zugwaschanlage. Die in der
regionalen Einsatzleitung benutzten Telefonanlagen und Monitore dienten nur der
Überwachung, seien aber nicht Überwachungsobjekt. Bei den überwachten Bereichen,
nämlich Bahnhöfen, Bahnsteigen, Zügen und Gebäuden, handele es sich um
klassischen Objektschutz. Allein dadurch, dass sich dort Technik befinde, werde der
Arbeitsbereich nicht zu einem technischen. Sie hat behauptet, eine
Weisungsberechtigung gegenüber rund 300 Mitarbeitern bestehe nur in fachlicher
Hinsicht, aus der Dispositionsbefugnis folgend, nicht aber in disziplinarischer Hinsicht.
Zudem seien zeitgleich allenfalls 100 Mitarbeiter im Einsatz. Zwar erwarte sie von den
Mitarbeitern der regionalen Einsatzleitung eine gewisse Analysefähigkeit. Es sei
allerdings zweifelhaft, ob aufgrund der Aufgabenstellung von Multitasking gesprochen
werden könne. Die Koordinierung und Steuerung der eingesetzten Mitarbeiter erfolge
mit Ausnahme des Fahrkartenprüfdienstes durch die Ländereinsatzleitungen. Die
regionale Einsatzleitung koordiniere nur Einsätze, die mehrere Abschnitte von
Ländereinsatzleitungen betreffen. Dies sei eher die Ausnahme. In der Praxis ergebe
sich der Aufgabenbereich des regionalen Einsatzleiters sehr wesentlich aus der
Erfassung von Daten, der Erstellung von Berichten und der Sicherstellung der
Kommunikation mit Leitstellen.
110
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29.09.2009 im Anschluss an die
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburgs vom 05.03.2009 (- 7 TaBV 8/08,
juris) stattgegeben und die Beklagte auf den Zahlungsantrag zur Zahlung von 8.417,84
111
Euro brutto verurteilt.
Gegen das ihr am 19.10.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.10.2009
Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
zum 21.01.2010 - am 10.01.2010 begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil
des Arbeitsgerichts durch Beschluss vom 12.08.2010 dahingehend berichtigt, dass es
im Tenor zu dem Zahlungsausspruch 4.175,84 Euro anstelle von 8.417,84 Euro heißt.
112
Die Beklagte ist er Ansicht, das Arbeitsgericht sei unzutreffend von einem Konsens der
Parteien ausgegangen, dass der Kläger eine technische Tätigkeit ausübe. Er sei nur
deshalb in die Entgeltgruppe T eingruppiert worden, weil dies am ehesten zutreffe. Es
sei zudem nicht ausreichend, dass der Kläger sich am Arbeitsplatz technischer
Ausstattung bediene. Die Schwierigkeit eines technischen Arbeitsplatzes sei nicht
gegeben. Auch Führungsfunktionen könnten nach der Entgeltgruppe T 2 entlohnt
werden.
113
Die Beklagte beantragt,
114
das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 7 Ca 3274/09 - vom 29.09.2009
abzuändern und die Klage abzuweisen.
115
Der Kläger beantragt,
116
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
117
Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe richtig entschieden. Die Einordnung in den
technischen Bereich ergebe sich zudem bereits aus dem Arbeitsvertrag.
118
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Feststellungsantrag mit Zustimmung
der Beklagten auf den Zeitraum vom 01.09.2009 bis zum 31.12.2009 beschränkt.
119
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
in beiden Instanzen Bezug genommen.
120
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
121
Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts - soweit
dieses in der Hauptsache noch Streitgegenstand ist - ist unbegründet.
122
A.Streitgegenstand der Berufung in der Hauptsache waren nur noch die
Zahlungsansprüche für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.08.2009 und der
Eingruppierungsfeststellungsantrag für die Zeit vom 01.09.2009 bis zum 31.12.2009.
Die Zwischenfeststellungsklage für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.08.2009 hat der
Kläger mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen (§§ 269 Abs. 1, 2, 525 Satz 1
ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG). Soweit das Arbeitsgericht die
Zwischenfeststellungsklage insoweit zugesprochen hat, ist das Urteil gegenstandslos,
ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (§ 269 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs.
ZPO). Den Eingruppierungsfeststellungsantrag für die Zeit ab dem 01.01.2011 haben
die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt. Dies ergibt die Auslegung ihrer
prozessualen Erklärungen. Die Parteien brauchen nicht wörtlich oder ausdrücklich die
von § 91 a ZPO vorausgesetzte Erklärung abzugeben. Es genügt, wenn sich ihr hierauf
123
gerichteter Wille konkludent im Wege der Auslegung ihres prozessualen Verhaltens
ermitteln lässt (BGH vom 12.03.1991 - XI ZR 148/90, NJW-RR 1991, 1211; BGH vom
15.03.1995 - XII ZB 29/95, NJW-RR 1995, 1089). Anders als im Hinblick auf den
Zwischenfeststellungsantrag bis zum 31.08.2009 hat der Kläger die Klage insoweit nicht
zurückgenommen, sondern lediglich beschränkt. Diese Beschränkung erfolgte zudem
unmittelbar im Anschluss an die übereinstimmende Erklärung der Parteien zu dem ab
dem 01.01.2010 geltenden neuen Tarifvertrag, d.h. das erledigende Ereignis. Vor
diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Klage
auch insoweit mit der für ihn nachteiligen Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO
teilweise zurücknehmen wollte, zumal er seinen Antrag, der Beklagten die Kosten des
Rechtsstreits aufzuerlegen aus dem Schriftsatz vom 18.11.2009, auf den er in der
Kammerverhandlung Bezug genommen hat, nicht eingeschränkt hat. Die Beklagte hat
der Erklärung des Klägers zugestimmt. Auch im Umfang der teilweisen,
übereinstimenden Erledigungserklärung ist das Urteil des Arbeitsgerichts
gegenstandslos, ohne dass es seiner Aufhebung bedarf (BayVerfGH vom 21.04.1989 -
Vf.3 - VI - 88, NJW 1990, 1783; KG Berlin vom 31.07.1998 - 5 W 4012/98, NJW 1990,
790, BGH vom 23.10.2003 - I ZB 45/02, NJW 2004, 235 Rn. 30).
B.Die Berufung ist unbegründet, weil die zulässige Klage, soweit sie noch
Streitgegenstand in der Hauptsache ist, begründet ist.
124
I.Die Klage ist zulässig. Die Zulässigkeit des bezifferten Zahlungsantrags ergibt sich aus
§ 253 ZPO. Die Feststellungsklage ist für die Zeit vom 01.09.2009 bis zum 31.12.2009
als vom Bundesarbeitsgericht anerkannte Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. BAG
vom 09.12.2009 - 4 AZR 841/08, juris Rn. 15) zulässig.
125
II.Die Klage ist, soweit sie noch Streitgegenstand zur Hauptsache ist, begründet. Dem
Kläger steht für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.08.2009 ein Anspruch auf Zahlung
von 4.175,84 Euro brutto zu. Für die Zeit vom 01.09.2009 bis zum 31.12.2009 war
festzustellen, dass der Kläger in die Entgeltgruppe T 3.1 der Anlage 1 des ERTV DB
Services eingruppiert ist.
126
1.Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 4.175,84 Euro
brutto für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.08.2009 aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem
Arbeitsvertrag, § 2 Abs. 1 und Anlage 1 ERTV DB Services, Anlage 1 ETV DB Services
West zu, weil er entgegen der Ansicht der Beklagten in die Entgeltgruppe T 3.1 und
nicht in T 2.1. eingruppiert ist. Die dementsprechend bislang von der Beklagten nicht
erfüllte monatliche Vergütungsdifferenz betrug bis zum 30.06.2009 521,98 Euro brutto
und ab dem 01.07.2009 535,03 Euro brutto. Aufgrund der Bindung an den Antrag des
Klägers (§ 308 Abs. 1 ZPO) konnte die Kammer dem Kläger jedoch nur 8 x 521,98 Euro
brutto, d.h. insgesamt 4.175,84 Euro brutto zusprechen.
127
a)ERTV DB Services und ETV DB Services West kommen aufgrund der
arbeitsvertraglichen Bezugnahme in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags zur Anwendung.
Allerdings wird der Kläger nach dieser Vereinbarung in die Entgeltgruppe T 2 der
Anlage 1 des ERTV DB Services eingruppiert. Dies steht indes der Eingruppierung des
Klägers in die Entgeltgruppe T 3 nicht entgegen. Diese Vereinbarung allein verwehrt es
dem Kläger nicht, sich auf die Erfüllung der Voraussetzungen einer höheren
Entgeltgruppe zu berufen. Jedenfalls soweit eine höhere als die in den Arbeitsvertrag
aufgenommene Eingruppierung in Frage kommt, ist der Arbeitsvertrag gemäß §§ 133,
157 BGB dahin auszulegen, dass sich die zustehende Vergütung nach der konkret
128
auszuübenden Tätigkeit und deren Bewertung durch die zum Gegenstand des
Arbeitsvertrages gemachten tariflichen Regelung richtet (vgl. BAG vom 12.12.1990 - 4
AZR 306/90, ZTR 1991, 199 Rn. 16 ff.; BAG vom 05.07.2006 - 4 AZR 555/05,ZTR 2007,
192 Rn. 19). Die Angabe der Entgeltgruppe T 2 im Arbeitsvertrag hat nur deklaratorische
Bedeutung. Hierfür spricht schon, dass nicht etwa die Entgeltgruppe T 2 "vereinbart"
wird, sondern lediglich geregelt wird, dass der Kläger in die genannte Entgeltgruppe
"eingruppiert wird". Dies zeigt, dass es den Vertragsparteien nicht um einen
konstitutiven Akt ging, sondern darum, lediglich deklaratorisch anzugeben, welches sie
für die richtige Eingruppierung halten. Dafür spricht auch, dass sie den Vertrag im
Übrigen in § 19 den anwendbaren Tarifverträgen unterwerfen und in § 4 Abs. 1 des
Arbeitsvertrags dynamisch auf den ERTV DB Services verweisen. Es hat zudem keine
der Vertragsparteien - auch nicht nach Erörterung dieser Frage in der mündlichen
Verhandlung - vorgetragen, dass es sich um eine konstitutive untertarifliche Vergütung
handeln soll. Ob die vertragliche Vereinbarung jedenfalls insoweit konstitutiv ist, dass
zwischen den Parteien zumindest die Gruppe T (technische Tätigkeiten) und nicht die
Gruppe K (kaufmännische Tätigkeiten) vereinbart ist, lässt die Kammer offen.
b)Der ERTV DB Services war für die konkrete Situation des Klägers auch aus sich
heraus dahingehend auszulegen, dass dieser in die Entgeltgruppe T 3.1 eingruppiert ist.
129
(1)Gemäß § 2 ERTV DB Services erhält der Arbeitnehmer ein Entgelt nach den
Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1. Nach § 3 Abs. 1 ERTV DB Services und § 2 Abs.
1 ETV DB Services West richtet sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine
Entgeltgruppe nach der von ihm ausgeführten und nicht nur vorübergehend
übertragenen Tätigkeit und nicht nach seiner Berufsbezeichnung. Werden dem
Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen
sind, so gilt für ihn die Entgeltgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht (§ 3
Abs. 2 ERTV DB Services). Nach der Anlage 1 zum ERTV DB Services werden zwei
gestufte Entgeltgruppen gebildet. Die Gruppen K 1 bis K 5 sind für kaufmännische
Tätigkeiten und die Gruppen T 1 bis T 5 für technische Tätigkeiten vorgesehen. Die
Zuordnung der angestellten Arbeitnehmer zu einer der Entgeltgruppen K oder T hängt
dabei von der überwiegenden Tätigkeit ab.
130
(2)Die Auslegung der genannten tariflichen Bestimmungen führt - auch vor dem
Hintergrund von § 2 Abs. 1 VerweisungsTV DB Sicherheit - zu dem Ergebnis, dass der
Kläger in die Entgeltgruppe T der technischen Tätigkeiten eingruppiert ist.
131
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des
normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden
Regeln. Auszugehen ist danach zunächst vom Tarifwortlaut. Der wirkliche Wille der
Tarifvertragsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen
Niederschlag gefunden hat. Von maßgeblicher Bedeutung sind ferner der tarifliche
Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung. Ohne Bindung an
eine Reihenfolge können die Gerichte für Arbeitssachen weitere Kriterien wie die
Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder auch die praktische Tarifübung
heranziehen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer
sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom
17.11.2009 - 9 AZR 923/09, juris Rn. 23; BAG vom 18.10.2006 - 2 AZR 434/05, DB
2007, 810, Rn. 19).
132
Es trifft zunächst zu, dass es - ausgehend vom reinen Wortlaut - schwierig ist, die
133
Tätigkeit des Regionalen Einsatzleiters, d.h. die Tätigkeit des Klägers als
kaufmännische oder technische Tätigkeit zu begreifen. Zur kaufmännischen Tätigkeit
hat das Landesarbeitsgerichts Hamburg ausgeführt, dass diese gar nicht passt
(Beschluss vom 05.03.2009 - 7 TaBV 8/08, juris Rn. 156). Nach der Rechtsprechung
werden als kaufmännische Dienste solche angesehen, die sich unmittelbar mit dem
Warenumsatz befassen sowie solche Tätigkeiten, die notwendig und üblich sind, um
den Warenumsatz erfolgreich und sachgerecht zu gestalten (LAG Düsseldorf vom
06.11.1959 - 4 Sa 448/59, AP Nr. 15 zu § 59 HGB; BAG vom 06.12.1972 - 4 AZR 56/72,
AP Nr. 23 zu § 59 HGB; Boecken in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. 2008
§ 59 Rn. 28). Es darf sich nicht um technische Dienstleistungen handeln (LAG
Düsseldorf vom 06.11.1959 a.a.O.). Allerdings können auch kaufmännische Tätigkeiten
dem technischen Bereich zuzuordnen sein, wenn z.B. bei der Auftragsbeschaffung, der
Ausarbeitung von Angeboten, der Rechnungsstellung diese im Einzelfall aufgrund der
erforderlichen Anforderungen und Kenntnisse leichter von einem Techniker als von
einem Kaufmann durchgeführt werden können (BAG vom 18.02.1967 - 3 AZR 290/66,
BAGE 19, 267, 273). Technische Tätigkeiten bauen hingegen eher auf den Kenntnissen
und Erfahrungen von Ingenieuren auf (BAG vom 03.06.1981 - 4 AZR 1118/78, AP Nr. 45
zu §§ 22, 23 BAT 1975 Rn. 26; vgl. a. BAG vom 01.08.1968 - 2 AZR 382/67, DB 1968,
1818 Patentingenieur als technischer Angestellter i.S.v. § 133a GewO). Bei der Technik
im engeren Sinne handelt es sich um die Gesamtheit aller Mittel, die Natur aufgrund der
Kenntnis und Anwendung ihrer Gesetze dem Menschen nutzbar zu machen (Wahrig,
Deutsches Wörterbuch, 8. Auf. 2006).
Die Tätigkeit des Klägers als regionaler Einsatzleiter, wie sie sich insbesondere aus
dem Zwischenzeugnis aber auch nach dem Vortrag der Beklagten ergibt, ist keine
Tätigkeit, die den Warenumsatz betrifft oder für diesen notwendig und üblich ist. Es geht
vielmehr, jedenfalls auch - wobei der Umfang zwischen den Parteien streitig ist - um die
Koordinierung und Steuerung der eingesetzten Mitarbeiter im Bereich des
Fahrkartenprüfdienstes und bei Einsätzen, die mehrere Abschnitte von
Ländereinsatzleitungen betreffen. Hinzu kommt jedenfalls ein Aufgabenbereich
bestehend aus der Erfassung von Daten, der Erstellung von Berichten und der
Sicherstellung der Kommunikation mit Leitstellen. Dies ist bei dem reinen
Wortlautverständnis auch keine technische Tätigkeit. Hierauf kommt es zur
Überzeugung der Kammer aber nicht entscheidend an, denn zum einen haben die
Tarifparteien durch § 2 Abs. 1 VerweisungsTV DB Sicherheit deutlich gemacht, dass
auch für die jetzige Beklagte und die dort anfallenden Tätigkeiten die bislang geltenden
Eingruppierungsmerkmale des ERTV DB Services zur Anwendung kommen sollen.
Zum anderen lässt sich aus der Systematik der Anlage 1 zum ERTV DB Services zur
Überzeugung der Kammer erkennen, dass die Tätigkeit des regionalen Einsatzleiters
nach dem Willen der Tarifparteien der Gruppe für technische Tätigkeiten zuzuordnen ist.
Ziel der Stelle ist es nämlich nach der Stellenbeschreibung, den effizienten
Personaleinsatz auf Basis der Security-Standards zur unternehmerischen
Sicherheitsvorsorge zu gewährleisten. Diese Zielsetzung findet sich auch in dem
Zwischenzeugnis des Klägers. Die Tätigkeit ist eng verknüpft mit Tätigkeiten der
Objektüberwachung und der Sicherheitsvorsorge. Es handelt sich letztlich um eine
Tätigkeit, die von ihrem Gepräge her dem Wach- und Sicherheitsgewerbe zuzuordnen
ist, auch wenn der Kläger anders als noch als Sicherheitskraft nicht mehr selbst im
tatsächlichen Einsatz ist, um z.B. die Belästigung, Bedrohung und Gefährdung von
Personen abzuwehren. Er veranlasst ggfs. nunmehr solche Maßnahmen, stellt die
Kommunikation mit den Leitstellen her und dokumentiert Einsätze. Es handelt sich
letztlich gegenüber den Aufgaben der Sicherheitsfachkraft eher um verwaltende
134
Tätigkeit, aber eben im Bereich des Wach- und Sicherheitsgewerbes. Aus Anlage 1
ERTV DB Services ergibt sich, dass Tätigkeiten, die sich aus dem Wach- und
Sicherheitsgewerbe ableiten und auf dieser Berufsausbildung aufbauen nach dem
Willen der Tarifparteien der Entgeltgruppe T zugeordnet sind. Dies gilt, wie
insbesondere die Entgeltgruppe T 4 zeigt, auch für die selbständige Verwaltung
größerer Arbeitsbereiche. Dies belegt, dass selbst verwaltende Tätigkeiten aus dem
Bereich des Wach- und Sicherheitsgewerbes in die Gruppe T fallen sollen. Dies muss
jedenfalls für solche Tätigkeiten gelten, für die - wie vorliegend - Kenntnisse im
Sicherheitsgewerbe im Vordergrund stehen und der Tätigkeit das Gepräge geben.
(3)Der Kläger ist entgegen der Ansicht der Beklagten in die Entgeltgruppe T 3.1. und
nicht in die Entgeltgruppe T 2.1. eingruppiert. Der Kläger erfüllt mit der Tätigkeit des
regionalen Einsatzleiters die Voraussetzungen der Entgeltgruppe T 3.1.
135
Es kann zunächst dahinstehen, ob es erforderlich ist, dass der einzelne Arbeitnehmer
die in der Entgeltgruppe T 3 bezeichnete berufliche Ausbildung oder praktische
Berufserfahrung hat, oder ob lediglich erforderlich ist, dass die ausgeführte Tätigkeit
diese Berufsausbildung oder Berufserfahrung voraussetzt (so LAG Hamburg vom
05.03.2009 a.a.O. Rn. 154 f.). Die Entgeltgruppe T 3 knüpft an eine abgeschlossene
Ausbildung in einem anderen Lehrberuf und eine mehrjährige Tätigkeit im
Gebäudereiniger-Handwerk oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe in
Arbeitsbereichen, die der Beschäftigungsgruppe T2 entsprechen, an, wenn die
erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten denen eines Gebäudereinigers oder einer
Fachkraft für Schutz und Sicherheit mit zweijähriger Berufserfahrung gleichgesetzt
werden können. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger eine abgeschlossene
Ausbildung als Straßenwärter vorweisen kann. Hinzu kommt die Ausbildung zum
Kaufmann für Verkehrsservice bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Unstreitig hat
der Kläger danach mehrere Jahre bei der Beklagten als Sicherheitsfachkraft gearbeitet,
wie sich auch aus dem Zwischenzeugnis ergibt. Ausweislich des Zwischenzeugnisses
hat er als Sicherheitskraft typische einfache Tätigkeiten wahrgenommen, die einer
Ausbildung im Wach- und Sicherheitsgewerbe entsprechen. Er hat der Belästigung,
Bedrohung und Gefährdung von Personen vorgebeugt bzw. entgegengewirkt, sowie
tätliche Übergriffe auf Personen abgewehrt. Er hat zudem das Eigentum der
Auftraggeber vor missbräuchlicher Benutzung, Verunreinigung, Beschädigung oder
Diebstahl geschützt. Es handelte sich dabei nicht um vorwiegend schematische
Tätigkeiten (Entgeltgruppe T 1), sondern um einfache Tätigkeiten im Sinne der
Entgeltgruppe T 2. Es kann mithin ebenfalls offen bleiben, ob nicht bereits die
Ausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice mit dem Schwerpunkt Sicherheit bei der
Rechtsvorgängerin der Beklagten einer Berufsausbildung im Wach- und
Sicherheitsgewerbe gleichzusetzen ist.
136
Die Kammer folgt der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hamburgs (Beschluss vom
05.03.2009 a.a.O. Rn. 156 ff.), dass der Kläger als regionaler Einsatzleiter mit einer
Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen
Arbeitsbereichs befasst ist, welche die oben dargestellte Berufsausbildung oder
berufliche Erfahrung voraussetzt. Es handelt sich zunächst um eine Tätigkeit im
Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren, technischen Arbeitsbereichs. Es
reicht nach dem eindeutigen Tarifwortlaut aus, dass die Tätigkeit im Zusammenhang mit
der Überwachung dieses Bereichs steht. Nicht erforderlich ist, dass die Tätigkeit selbst
die Überwachung eines größeren Arbeitsbereichs ist. Es handelt sich vorliegend um
einen größeren Arbeitsbereich. Räumlich erstreckte sich der Arbeitsbereich des Klägers
137
als Einsatzleiter in der regionalen Einsatzleitung Düsseldorf auf den Bereich von
Siegburg-Bonn bis Minden (Nord-Süd-Ausdehnung) und von Paderborn bis zur
holländischen Grenze (Ost-West-Ausdehnung). Es handelte sich um eine Tätigkeit im
Zusammenhang mit der Überwachung eines technischen Arbeitsbereichs. Der
überwachte Bereich betraf unstreitig und auch nach dem Vortrag der Beklagten
Bahnhöfe, Bahnsteige, Züge und Gebäude. Für die Kammer ist allerdings nicht
entscheidend, dass sich in diesen Bereichen durchaus komplexe Technik befindet. Es
ist nicht Aufgabe der regionalen Einsatzleiter, das Funktionieren z.B. der Zugtechnik zu
überwachen. Zunächst ist aber anzuführen, dass nach dem tariflichen
Eingruppierungsmerkmal die Überwachung lediglich im Zusammenhang mit der
Überwachung eines technischen Arbeitsbereichs stehen muss. Bereits dies deutet auf
eine nur lose kausale Verknüpfung zu dem technischen Bereich hin. Hinzu kommt, dass
dem Merkmal technisch hier nur eingeschränkte Bedeutung in der Abgrenzung zur
kaufmännischen Tätigkeit zukommt, wie die Kammer bereits zur grundsätzlichen
Einordnung in die Entgeltgruppe T statt K ausgeführt hat. Dann muss es ausreichen,
wenn vorliegend aufbauend auf der Tätigkeit als Sicherheitskraft eine verwaltende
Tätigkeit ausgeübt wird, die im Zusammenhang mit der Überwachung eines räumlich
großen Arbeitsbereichs erfolgt.
Es handelt sich zur Überzeugung der Kammer bei der Tätigkeit des Klägers nicht um
eine einfache Tätigkeit der Entgeltgruppe T 2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht
Hamburg ausgeführt, dass die Tätigkeit des regionalen Einsatzleiters weit über eine
einfache Tätigkeit hinausgeht, welche der Entgeltgruppe T 2 zu Grunde liegt (LAG
Hamburg vom 05.03.2009 a.a.O. Rn. 158 f.). Dies gilt auch für die konkrete Tätigkeit des
Klägers. Zunächst handelt es sich bei der Tätigkeit des regionalen Einsatzleiters zur
Überzeugung der Kammer um eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 ERTV DB
Services. Dies war nicht in Einzeltätigkeiten aufzugliedern, sondern als Gesamttätigkeit,
die bestimmte fachliche Anforderungen verlangt, zu bewerten. Diese erhöhten
fachlichen Anforderungen musste der Kläger insgesamt vorhalten (vgl. BAG vom
23.08.2006 - 4 AZR 410/05, juris Rn. 10). Ausweislich des Zwischenzeugnisses war der
Kläger in dieser Funktion verantwortlich für die Koordination des Personaleinsatzes auf
Basis der Security-Standards zur Gewährleistung der unternehmerischen
Sicherheitsfürsorge. Er hatte danach die fachliche Weisungsbefugnis gegenüber den
untergeordneten Ländereinsatzleitungen und den eingesetzten operativen Mitarbeitern.
Zwar hat die Beklagte dies hinsichtlich der Weisungsbefugnis eingeschränkt, aber
letztlich zugestanden, dass jedenfalls die aus der Dispositionsbefugnis folgende
Weisungsberechtigung in fachlicher Hinsicht besteht. Bereits dies belegt zur
Überzeugung der Kammer die insgesamt vorgehaltene über einfache Arbeiten
hinausgehende Tätigkeit. Diese Aufgabe und die daraus folgenden Anforderungen
muss der regionale Einsatzleiter grundsätzlich und insgesamt vorhalten. Dies gilt auch
dann, wenn - wie die Beklagte behauptet - die Koordinierung und Steuerung der
Mitarbeiter zunächst nur im Fahrkartenprüfdienst durch die regionale Einsatzleitung
erfolgt und im Übrigen nur Einsätze koordiniert werden, welche mehrere Abschnitte von
Ländereinsatzleitungen betreffen. Auch wenn diese Koordinierungstätigkeit nicht mehr
als die Hälfte der Arbeitszeit ausmacht, so muss sie doch insgesamt vorgehalten
werden und - wie die aktuellen Terrorwarnungen zeigen - jederzeit abgerufen werden
können. Hierfür spricht auch die Stellenbeschreibung, die zudem von einer
fortlaufenden Analyse der sicherheitsrelevanten Ereignisse spricht. Insoweit kann die
Tätigkeit des regionalen Einsatzleiters nicht aufgespalten werden. Hinzu kommt, dass
die Beklagte in erster Instanz selbst eingeräumt hat, dass sie von den regionalen
Einsatzleitern - entsprechend der Stellenbeschreibung - ein gewisses Maß an
138
Analysefähigkeit erwartet. Auch dies spricht gegen eine einfache Tätigkeit. Auch die
Erstellung von Berichten und insbesondere die Sicherstellung der Kommunikation mit
Leitstellen ist keine einfache Tätigkeit. Insoweit ändert sich nichts, wenn die Beklagte
behauptet, dies seien - neben der Erfassung von Daten - die überwiegenden
tatsächlichen Aufgaben. Für die hier vorgenommene Eingruppierung spricht zudem der
Aufbau der Eingruppierungsmerkmale in der Entgeltgruppe T. Die selbständige
Verwaltung größerer Arbeitsbereiche ist bereits in Entgeltgruppe T 4 abgebildet. Die
Entgeltgruppe T 3 stellt dementsprechend darunter liegende Anforderungen. Es muss
gerade nicht der größere Arbeitsbereich selbständig verwaltet werden. Es reichen unter
diesen Anforderungen liegende verwaltende und koordinierende Tätigkeiten im
Aufgabenbereich des Wach- und Sicherheitsgewerbes, die sich von einfachen
Tätigkeiten abheben. Genauso liegt es hier. Der Kläger verwaltet seinen Arbeitsbereich
noch nicht selbständig. Ihm ist aber eine Gesamttätigkeit übertragen worden, die
wesentlich mit koordinierenden sowie verwaltenden Aufgaben verbunden ist und zudem
eine gewisse Analysefähigkeit erfordert, sich mithin aus einer einfachen Tätigkeit
heraushebt.
Unstreitig ist zudem, dass die Eingruppierung nach dem Entgeltschlüssel "ab dem 1.
Jahr" der Anlage 1 zum ERTV DB Services vorzunehmen ist, d.h. sich die konkrete
Vergütung aus der in dem ETV DB Services so bezeichneten Entgeltgruppe T 3.1.
ergibt.
139
c)Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Vergütung des
Klägers als angestelltem Arbeitnehmer ist gemäß § 5 Abs. 2 ERTV DB Services bis zum
25. des laufenden Monats zu zahlen. Die Zinsen konnten mithin ab dem Ende des
jeweiligen Kalendermonats verlangt werden.
140
2.Die Eingruppierungsfeststellungsklage hat Erfolg, weil - wie sich aus den obigen
Ausführungen ergibt - der Kläger in die Entgeltgruppe T 3.1. eingruppiert ist. Dabei
streiten die Parteien nicht über den richtigen Entgeltschlüssel. Dies Angabe T 3.1.
anstelle von T 3 hat insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung.
141
C.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO. Danach hatte die
Beklagte die Kosten des Rechtsmittels vollumfänglich zu tragen. Soweit sie mit diesem
unterlegen ist, folgt dies aus § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger die
Zwischenfeststellungsklage für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.08.2009
zurückgenommen hat, hat die Kammer dieser Klage aufgrund der wirtschaftlichen
Identität mit dem Zahlungsanspruch, den der Kläger weiterverfolgt hat und mit dem er
auch in der Berufungsinstanz obsiegte, keinen Wert beigemessen. Soweit die Parteien
den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten der
Beklagten gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO aufzuerlegen, weil sie nach dem bisherigen Sach-
und Streitstand bis zu dem erledigenden Ereignis mit der ursprünglich auch für die Zeit
ab dem 01.01.2010 zulässigen Eingruppierungsfeststellungsklage unterlegen wäre.
142
D.Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, weil die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Eingruppierung der regionalen
Einsatzleiter in den ERTV DB Services ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Sie ist
derzeit bei dem Bundesarbeitsgericht anhängig (4 ABR 106/09). Die gesonderte
Zulassung der Rechtsbeschwerde, die grundsätzlich zulässig ist (BAG vom 20.08.2002
- 2 AZB 16/02, MDR 2003, 157 Rn. 11), für die Beklagte im Hinblick auf die
Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO kam nicht in Betracht, weil hierfür kein Anlass
143
bestand. Gegen eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO darf die
Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden, da es
nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu
klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht
(BGH vom 07.10.2008 - XI ZB 24/07, NJW-RR 2009, 425 m.w.N.; vgl. a. BGH vom
21.12.2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591 Rn. 21 ff.).
RECHTSMITTELBELEHRUNG
144
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
145
R E V I S I O N
146
eingelegt werden.
147
Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
148
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
149
Bundesarbeitsgericht
150
Hugo-Preuß-Platz 1
151
99084 Erfurt
152
Fax: 0361-2636 2000
153
eingelegt werden.
154
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
155
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
156
1.Rechtsanwälte,
157
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
158
3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer
Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer
Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
159
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
160
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
161
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
162
( Dr. Gotthardt )( Koller )( Gräwe )
163