Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 02.04.2017

LArbG Berlin-Brandenburg: betriebsrat, vergütung, mehrarbeit, nachrücken, teilzeitbeschäftigung, ersatzmitglied, arbeitsgericht, unmöglichkeit, link, sammlung

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 Sa 675/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 37 Abs 3 S 1 BetrVG, § 37 Abs
3 S 3 Halbs 2 BetrVG, § 37 Abs 6
S 1 BetrVG, § 37 Abs 6 S 2
BetrVG, § 611 Abs 1 BGB
Teilbeschäftigtes Betriebsratsmitglied - Mehrarbeitsvergütung -
Freizeitausgleich
Leitsatz
Auch wenn die Betriebsratstätigkeit eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglied dessen
Arbeitszeit übersteigt, hat es zunächst um Freizeitausgleich nachzusuchen und steht ihm
nicht sofort ein Vergütungsanspruch zu.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
25.02.2010 - 35 Ca 17088/09 - geändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin steht seit dem 29. Oktober 2001 als Verkäuferin in den Diensten der
Beklagten. Als regelmäßige Arbeitszeit waren zuletzt 18 Wochenstunden bei einem
Monatsgehalt von 990,50 € brutto vereinbart.
Die Klägerin ist Mitglied des Anfang März 2009 erstmals für ihren Betrieb gewählten
Betriebsrats und des von diesem gebildeten Betriebsausschusses. An deren Sitzungen
nahm sie freitags jeweils sechs Stunden sowie montags und dienstags jeweils acht
Stunden teil. Außerdem besuchte sie auf der Grundlage entsprechender
Betriebsratsbeschlüsse in der Zeit vom 4. bis 8. Mai 2009 ein „Einführungsseminar für
Betriebsratsmitglieder (BR 1)“ und in der Zeit vom 25. bis 29. Mai 2009 eine
Schulungsveranstaltung mit dem Thema „Betriebsverfassungsrecht Teil II“ von jeweils
37 Stunden Dauer.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Vergütung für jeweils vier über ihre regelmäßige
Arbeitszeit hinausgehende Stunden der Teilnahme an Sitzungen von Betriebsrat und
Betriebsausschuss in sieben Wochen von Mai bis Juli 2009 sowie für jeweils 19 zusätzliche
Stunden ihrer Teilnahme an den beiden Schulungsveranstaltungen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 839,52 € brutto
nebst Verzugszinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die
Klägerin habe durch ihre Teilnahme an den Sitzungen von Betriebsrat und
Betriebsausschuss und an den beiden Schulungsveranstaltungen im geltend gemachten
Umfang erforderliche Betriebsratstätigkeit geleistet, und zwar mit Rücksicht auf ihre
Teilzeitbeschäftigung aus betriebsbedingten Gründen außerhalb ihrer Arbeitszeit. Zum
zeitlichen Umfang ihrer wöchentlichen Betriebsratstätigkeit habe die Klägerin auf eine
Vielzahl von Zustimmungsersetzungsverfahren und einen hohen Aufwand bei der
wöchentlichen Arbeitsplanung für mehr als vierhundert Arbeitnehmer und der Anordnung
von Überstunden hingewiesen, ohne dass die Beklagte dem substantiiert
entgegengetreten sei. Dass die Klägerin Schulungen besuchen hätte können, die
innerhalb ihrer Arbeitszeit durchgeführt worden seien, habe die Beklagte nicht dargelegt.
Da eine vorrangig zu gewährende Arbeitsbefreiung nicht möglich gewesen sei, habe der
Beklagte die von der Klägerin aufgewendete Zeit als Mehrarbeit zu vergüten.
Gegen dieses ihm am 18. März 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. März 2010
eingelegte und am 31. März 2010 begründete Berufung des Beklagten. Er meint, die
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eingelegte und am 31. März 2010 begründete Berufung des Beklagten. Er meint, die
Klägerin habe ihre Betriebsratstätigkeit nicht aus betriebs-, sondern aus
betriebsratsbedingten Gründen geleistet, soweit diese ihre regelmäßige Arbeitszeit
überstiegen habe. Außerdem wäre es möglich gewesen, der Klägerin Arbeitsbefreiung zu
gewähren, wobei dann ein Ersatzmitglied für sie hätte nachrücken müssen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Angriffe des Beklagten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
1.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Vergütung der von ihr im
Streitzeitraum über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Betriebsratstätigkeit
gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 Ts. 2, Abs. 6 Satz 1 und 2 BetrVG.
1.1.
Sitzungen von Betriebsrat und Betriebsausschuss und an den beiden
Schulungsveranstaltungen erforderliche Betriebsratstätigkeit i. S. d. § 37 Abs. 2 und 6
Satz 1 BetrVG geleistet hat, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat (
).
1.2
außerhalb ihrer Arbeitszeit geleistet, soweit diese dahinter zurückgeblieben ist. Dadurch,
dass der Betriebsrat sie in den Betriebsausschuss entsandt hat, handelte es sich
entgegen der Ansicht des Beklagten nicht um betriebsratsbedingte Gründe. Dafür
genügte bloße Kausalität nicht. Entscheidend war vielmehr, dass auf Grund der
Teilzeitbeschäftigung der Klägerin jede darüber hinausgehende Betriebsratstätigkeit
ohne Rücksicht auf deren zeitliche Lage durch diese betriebliche Gegebenheit bedingt
war (
).
Dies galt auch für die beiden von der Klägerin besuchten, eine ganze Arbeitswoche
umfassenden Schulungsveranstaltungen. Soweit der Beklagte gemeint hat, davon
ausgehen zu müssen, dass diese Veranstaltungen bei entsprechender Auswahl des
Anbieters innerhalb der persönlichen Arbeitszeit der Klägerin hätten erfolgen können,
hätte es näherer Darlegung bedurft, worauf er eine solche völlig aus dem Rahmen des
üblichen Angebots fallende Annahme hat stützen wollen. Eine Durchführung dieses Teils
der Betriebsratstätigkeit der Klägerin kam während ihrer Arbeitszeit von vornherein nicht
in Betracht (
).
1.3
Arbeitsbefreiung vor Ablauf eines Monats aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich
war, wie dies aber nach § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG Voraussetzung für einen Anspruch auf
Vergütung der von der Klägerin aufgewendeten Zeit wie Mehrarbeit Voraussetzung
gewesen wäre. Vielmehr hätte die Klägerin ohne weiteres an einzelnen Tagen von der
Arbeit freigestellt werden können (
). Erst wenn sich der Beklagte auf entsprechendes Verlangen der Klägerin
geweigert hätte, ihr einen Freizeitausgleich zu gewähren, hätte sich ihr in erster Linie
darauf gerichteter Anspruch in einen Vergütungsanspruch umgewandelt (
).
Dem stand nicht entgegen, dass die von der Klägerin laufend geleistete
Betriebsratstätigkeit ihr wöchentliche Arbeitszeit überstieg (
) und bei
der gemeinsamen Dienstplangestaltung offenbar die Arbeitstage der Klägerin auf die
Sitzungstage von Betriebsrat und Betriebsausschuss gelegt worden waren.
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Sitzungstage von Betriebsrat und Betriebsausschuss gelegt worden waren.
Dementsprechend ist sogar für ein freigestelltes Betriebsratsmitglied, das außerhalb
seiner regelmäßigen Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit geleistet hat, abgelehnt worden,
dass dies unmittelbar zu einem Vergütungsanspruch nach § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG
a.F. geführt hat (
).
Dass durch eine andere Verteilung der Arbeitszeit zum Zwecke der Arbeitsbefreiung für
die Klägerin dann wegen ihrer zeitweiligen Verhinderung gemäß § 25 Abs. 1 BetrVG ein
Ersatzmitglied in den Betriebsrat hätte nachrücken müssen, stand nicht entgegen, wie
dies ja auch während der jeweils einwöchigen Abwesenheit der Klägerin während ihrer
Teilnahme an den beiden Schulungsveranstaltungen der Fall gewesen sein muss. Eine
unzulässige Einflussnahme des Beklagten auf die Zusammensetzung des Betriebsrats
könnte darin nicht gesehen werden, zumal die Aufstellung des Dienstplans gemäß § 87
Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmt wird. Soweit die Teilnahme der Klägerin an einer
Sitzung unabweisbar gewesen sein sollte, hätte es sich wiederum um
Betriebsratstätigkeit gehandelt, die i. S. d. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ihrerseits wieder
betriebsbedingt nur außerhalb ihrer Arbeitszeit durchzuführen gewesen wäre.
Dagegen, sofort von der Unmöglichkeit einer Arbeitsbefreiung auszugehen, sprach auch,
dass die Parteien eine Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin hätten
vereinbaren können, wie sie es ausweislich einer „Vertragsänderung“ vom 21. Juli 2007 (
) schon einmal für eine bestimmte Zeit getan hatten. Auch konnte
es zu einem Rückgang der erforderlichen Betriebsratstätigkeit und deren Neuverteilung
innerhalb des Betriebsrats kommen, wie dies nach Angaben des Klägervertreters im
Verhandlungstermin auch tatsächlich inzwischen geschehen ist, weshalb die
Betriebsratstätigkeit der Klägerin seit April 2010 ihre wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr
überstiegen haben soll.
2.
Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision war wegen Divergenz zur herangezogenen Entscheidung des LAG
Düsseldorf gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen.
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