Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 02.04.2017

LArbG Berlin-Brandenburg: befristung, verlängerung der frist, materialien, kopie, arbeitsgericht, umweltverträglichkeit, angestellter, sicherheit, beendigung, vertragsschluss

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 16.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 Sa 1136/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 14 Abs 1 S 2 Nr 1 TzBfG
Prognosezeitpunkt
Leitsatz
Bezüglich der vom Arbeitgeber zu erstellenden Prognose, dass im Zeitpunkt des
Vertragschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des
Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht, genügt es,
dass der Arbeitgeber seine ggf. auch erst zu einem späteren Zeitpunkt angestellten
(Prognose-)Überlegungen - allerdings bezogen auf die Verhältnisse des Vertragsschlusses
und unter Angabe der ihnen zugrunde liegenden Anhaltspunkte - im Rechtsstreit darlegt.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
05.04.2006 - 86 Ca 16022/05 – abgeändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristungsabrede in ihrem letzten
Arbeitsvertrag.
Der Kläger war seit dem 01.10.1997 auf der Grundlage mehrerer befristeter
Arbeitsverträge als Diplom-Lebensmittelchemiker in der Bundesanstalt für
Materialforschung und –prüfung (BAM), einer nachgeordneten Behörde des
Bundesministeriums für W. und A. der Beklagten, tätig und hier seit dem Jahr 2000
innerhalb der Abteilung IV „Umweltverträglichkeit von Materialen“ im Wesentlichen mit
der (Fort-)Entwicklung von Prüfverfahren und Durchführung von Messungen bezüglich
emissionsarmer Materialien beschäftigt.
In § 1 des von den Parteien zuletzt unter dem 17.06.2003 geschlossenen „Vertrag zur
Änderung des Arbeitsvertrages vom 02.03.2000 i. d. F. vom 30.01.2003“ heißt es:
„§ 1 des Vertrages wird mit Wirkung vom 1. Juli 2003 wie folgt geändert:
Der Arbeitnehmer wird über den 30. Juni 2003 hinaus als vollbeschäftigter
Angestellter auf bestimmte Zeit nach Maßgabe der Sonderregelung für Zeitangestellte
(SR 2y BAT) weiterbeschäftigt, und zwar als Angestellter für folgende Aufgaben von
begrenzter Dauer:
Entwicklung von Probenahme- und Analyseverfahren für kurzkettige Aldehyde,
Säuren und Alkohole in Verbindung mit Emissionsmessungen an Bauprodukten in
Emissionskammern sowie Durchführung von Emissionsmessungen für unterschiedliche
Produkte im Rahmen des Vorhabens 4260 nach Maßgabe der für diesen Zweck
bewilligten Haushaltsmittel.
Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 30. April 2006, ohne dass es einer
Kündigung bedarf.
In dem in Bezug genommenen Arbeitsvertrag vom 02.03.2000 (Kopie Bl. 14 und 15 d.
A.) haben die Parteien vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-
Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder
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Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder
ersetzenden Tarifverträgen bestimmen sollte. Der Abschluss des Arbeitsvertrages vom
17.06.2006 erfolgte, nachdem das Umweltbundesamt (UBA) auf einen entsprechenden
Antrag der BAM vom 04.03.2003 (Kopie Bl. 111-126 d. A.) hin mit Schreiben vom
28.03.2003 (Kopie Bl. 58-62 d. A.) für den Zeitraum 01.05.2003 bis 30. 04.2006 Mittel für
das Forschungsvorhaben „Umwelt- und Gesundheitsanforderungen an Bauprodukte –
Ermittlung der Emission von Bauprodukten durch Prüfkammermessungen und
Entwicklungen produktspezifischer Prüfbedingungen für emissionsarme Bauprodukte“
bewilligt hatte.
Im Rahmen des Vorhabens 4260 oblag dem Kläger insbesondere die Entwicklung eines
Messverfahrens bezogen auf Aldehyde, Säuren und Alkohole (vgl. Tätigkeitsdarstellung
und –bewertung vom 26.05.2003, Kopie Bl. 127-131 d. A.). Neben dieser Tätigkeit führte
der Kläger eine Reihe weiterer Tätigkeiten durch, deren zeitlicher Umfang, Hintergrund,
Veranlassung und Zuordnung zum Vorhaben 4260 und/oder anderen laufenden bzw.
beendeten Forschungsvorhaben sowie Dokumentation in den vierteljährlich erstellten
Zeiterfassungsblättern zwischen den Parteien heftig umstritten ist. Diesbezüglich – aber
auch wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des ansonsten streitigen
Vorbringens der Parteien sowie deren unterschiedliche Rechtsansichten in erster Instanz
- wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils (Bl. 457-
468 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat der vom Kläger bereits am 15. Juli 2005 anhängig
gemachten Klage durch ein am 05.04.2006 verkündetes Urteil stattgegeben. Die
Befristung des Arbeitsverhältnisses sei nicht wegen eines projektbedingt
vorübergehenden Personalmehrbedarfs i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG – auf
den sich die Beklagte unter Bezugnahme auf die Befristungsgrundform des Angestellten
für Aufgaben von begrenzter Dauer (Nr. 1b SR 2y BAT) erstinstanzlich allein berufen hat
– sachlich gerechtfertigt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass zum Zeitpunkt
des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 17.06.2003 tatsächlich nur ein
vorübergehender Bedarf an der Leistung des Klägers bestanden habe. Zweifelhaft sei
bereits, ob es sich bei den dem Kläger im Zusammenhang mit dem Vorhaben 4260
(Komposit-Baustoffe) übertragenen Aufgaben um eine von den Daueraufgaben der BAM
abgrenzbare, zusätzlich anfallende Aufgabe von begrenzter Dauer handele, da die BAM
sich bereits seit Mitte der Achtzigerjahre mit umweltgefährdenden bzw.
gesundheitsschädlichen Emissionen aus (Bau)-Stoffen beschäftige und seit etwa 1998
ein Schwerpunkt der Forschungstätigkeit der BAM auf der Ermittlung und Beurteilung
derartiger Emissionen liege. Aber auch dann, wenn man dieser Auffassung nicht folge,
sei die Befristung sachlich nicht gerechtfertigt. Denn es sei nicht ersichtlich, dass der
Kläger über den 30.06.2003 hinaus gerade zur Erledigung der im Arbeitsvertrag
angegebenen Aufgaben im Rahmen des Vorhabens 4260 weiterbeschäftigt werden
sollte, sei er doch in der Folgezeit mit zahlreichen anderen Aufgaben beschäftigt worden,
die zumindest im III. und IV. Quartal 2003 und im I. Quartal 2004 auch den ganz
überwiegenden Teil der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch genommen hätten. Wegen
der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils (Bl. 468-478 d. A.) verwiesen.
Gegen dieses ihr am 29.05.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 29.06.2006
eingelegte Berufung der Beklagten, die sie – nach Verlängerung der Frist bis zum
29.08.2006 – mit einem am 28.07.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen
Schriftsatz begründet hat.
Die Beklagte hält die streitbefangene Befristung weiterhin für wirksam, stützt diese
Ansicht zweitinstanzlich aber nicht mehr allein auf die Befristungsgrundform des
Angestellten von begrenzter Dauer (Nr. 1b SR 2y BAT), sondern unter Hinweis auf die
Drittmittelfinanzierung des Vorhabens 4260 zusätzlich auf die Befristungsgrundform des
Zeitangestellten (Nr. 1a SR 2y BAT). Hierzu sieht sie sich durch ihr zwischenzeitliches
Obsiegen in einem anderen Befristungsfall (BAG, Urteil vom 15.02.2006 –7 AZR 241/05-)
veranlasst, den sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit dem vorliegenden Fall für
vergleichbar erachtet. Bei dem Vorhaben 4260 habe es sich nicht um eine
Daueraufgabe gehandelt, da sie dieses nicht als eigenes Forschungsvorhaben habe
durchführen wollen, sondern nur im Rahmen der Finanzierung durch Drittmittel. Das
Arbeitsgericht hätte zudem nicht allein aus der Tatsache, dass sie, die Beklagte, einen
Forschungsschwerpunkt u. a. auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeit von Materialien
habe, den Schluss ziehen dürfen, dass dann alle projektgebundenen
Forschungsvorhaben, die sie mit Drittmitteln finanziert habe und auch künftig finanzieren
werde, Daueraufgaben seien.
Entgegen der von ihr, der Beklagten, selbst noch in erster Instanz eingenommenen
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Entgegen der von ihr, der Beklagten, selbst noch in erster Instanz eingenommenen
Rechtsauffassung, sei es für das Vorliegen des Sachgrundes der befristeten
Drittmittelfinanzierung nicht erforderlich, dass sich der Drittmittelgeber mit der
konkreten Stelle befasst haben müsse; vielmehr genüge es, dass – wie vorliegend der
Fall – Mittel haushaltsrechtlich für die befristete Beschäftigung bestimmt seien und der
Arbeitnehmer zu Lasten dieser Mittel eingestellt und überwiegend beschäftigt worden
sei. Auch Letzteres hätte das Arbeitsgericht feststellen müssen, wenn es den
entsprechenden Vortrag der Beklagten nur hinreichend berücksichtigt hätte.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils erster Instanz abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt zunächst die von ihm für zutreffend begründet erachtete Entscheidung des
Arbeitsgerichts. Des Weiteren tritt er dem zweitinstanzlichen Vorbringen und
Rechtsansichten der Beklagten im Einzelnen entgegen. Insbesondere hält er die
Entscheidung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 15.02.2006 wegen der
Unterschiede der zugrunde liegenden Einzelfälle für nicht einschlägig. Die Beklagte sei
auch in zweiter Instanz den erforderlichen Vortrag zur Prognose eines nur befristeten
Bedarfs an der Arbeitskraft des Klägers schuldig geblieben. Im Übrigen sei er, der Kläger,
im Zeitraum 01.07.2003 bis 30.04.2005 zu rd. 2/3 seiner Arbeitszeit mit Aufgaben
außerhalb des Vorhabens 4260 befasst gewesen. Erst nachdem er mit anwaltlichem
Schreiben vom 15.04.2005 die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht habe, sei
er seitens seines Vorgesetzten Dr. J. angewiesen worden, nur noch für dieses Vorhaben
tätig zu werden.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf
den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG, 511 ZPO statthafte Berufung ist form-
und fristgerecht i. S. v. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und
begründet worden.
II.
Die damit zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das
Arbeitsgericht der vom Kläger zulässigerweise schon vor Ablauf der vereinbarten
Befristung erhobenen Befristungskontrollklage (hierzu BAG, Urteil vom 10.03.2004 -7
AZR 402/03-, AP Nr. 11 zu § 14 TzBfG) stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien
hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 17.06.2003 vereinbarten Befristung am
30.04.2006 sein Ende gefunden.
1. Die Befristung ist durch den sachlichen Grund des nur vorübergehenden betrieblichen
Bedarfs an der Arbeitsleistung des Klägers (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG)
gerechtfertigt. Dieser Sachgrund fällt unter die Befristungsgrundform des Angestellten
für Aufgaben von begrenzter Dauer (Nr. 1b SR 2y BAT), die die Parteien
arbeitsvertraglich ausdrücklich vereinbart haben. Der Kläger wurde auch im Rahmen des
Forschungsvorhabens 4260 mit Aufgaben von begrenzter Dauer beschäftigt.
a) Ein projektbedingter erhöhter Personalbedarf kann die Befristung des
Arbeitsvertrages eines projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmers rechtfertigen
(ständige Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zuletzt Urteil
vom 15.02.2006 -7 AZR 241/05- ZTR 2006, S. 509-512, zu II 1 der Gründe m. w. N.). Dies
setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu
erwarten ist, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte
Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Hierzu muss der Arbeitgeber eine Prognose
erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen. Die tatsächlichen Grundlagen der
Prognose hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen, damit der Arbeitnehmer die
Möglichkeit erhält, deren Richtigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen.
Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung. Wird der Arbeitnehmer für eine
Aufgabe von begrenzter Dauer, z. B. zur Mitarbeit an einem zeitlich begrenzten
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Aufgabe von begrenzter Dauer, z. B. zur Mitarbeit an einem zeitlich begrenzten
Forschungsvorhaben befristet eingestellt, muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu
erwarten sein, dass die Aufgabe nicht dauerhaft, sondern nur für die Laufzeit des
befristeten Arbeitsvertrages anfällt. Für eine solche Prognose müssen ausreichende
konkrete Anhaltspunkte vorliegen (BAG, a. a. O., zu II 1 der Gründe m. w. N.).
b) Bei Anwendung dieser Voraussetzungen erweist sich die im Arbeitsvertrag vom
17.06.2003 vereinbarte Befristung zum 30.04.2006 als sachlich gerechtfertigt.
aa) Für die Sachentscheidung ist zunächst davon auszugehen, dass der Abschluss des
letzten Arbeitsvertrages der Parteien wegen der beabsichtigten Durchführung des
Forschungsvorhabens 4260 erfolgte. Dies ergibt sich schon aus § 1 des Arbeitvertrages,
der erst vereinbart wurde, nachdem das UBA sich zur Förderung des
Forschungsvorhabens bereit erklärt hatte und damit die erforderliche Mitfinanzierung der
Sach- und Personalmittel gesichert war. Dies ergibt sich ferner daraus, dass der Kläger
unstreitig während der Vertragslaufzeit mit Aufgaben im Rahmen des
Forschungsvorhabens 4260 beschäftigt wurde. Soweit der Kläger daneben in
erheblichem Umfang mit anderen Aufgaben als solchen des Vorhabens 4260 betraut
gewesen ist, von denen er behauptet, dass sie insbesondere in den ersten Monaten
seine ganze bzw. – bezogen auf den Zeitraum vom 01.07.2003 bis 30.04.2005 – rd. 2/3
seiner Arbeitszeit in Anspruch genommen hätten, ist das für die Wirksamkeit der
Befristungsabrede nicht ausschlaggebend. Für die Wirksamkeit einer Befristung sind
grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend; spätere
Abweichungen können lediglich eine indizielle Bedeutung dafür haben, dass der
Sachgrund für die Befristung bei Vertragsschluss in Wahrheit nicht vorlag, sondern
lediglich vorgeschoben worden ist; was selbst der Kläger nicht behauptet. Im Übrigen
steht nicht jede projektfremde Tätigkeit der Wirksamkeit einer auf die Mitwirkung an
einem Forschungsprojekt gestützten Befristung entgegen. Dies ist nur der Fall, wenn –
wiederum im Zeitpunkt des Vertragsschlusses! – absehbar ist, dass der Arbeitnehmer
überwiegend nicht projektbezogen eingesetzt, sondern mit Daueraufgaben des
Arbeitgebers beschäftigt werden wird (BAG, a. a. O. zu II 2a der Gründe); für eine
derartige Vorhersehbarkeit gibt der Sachverhalt nichts her.
bb) Entgegen der Ansicht des Klägers handelte es sich bei dem Forschungsvorhaben
4260 auch nicht um ein Kettenglied einer Dauer(Forschungs-)Aufgabe der BAM, sondern
um eine Aufgabe von begrenzter Dauer.
(1) Allein der Umstand, dass die BAM dauerhaft mit der Durchführung von
Forschungsvorhaben befasst ist, darunter im Rahmen der Abteilung IV mit der
Entwicklung von Untersuchungsmethoden und Untersuchungen zur
Umweltverträglichkeit von (Bau-)Materialien, bedeutet nicht, dass auch das Vorhaben
4260 zu diesen Daueraufgaben zählte. Indem sich die Beklagte entschlossen hatte,
dieses Vorhaben nicht als eigene Forschung zu betreiben, sondern nur im Falle und für
die Dauer der Mitfinanzierung der Kosten seitens des UBA, handelte es sich um ein
zusätzliches, außerhalb der Daueraufgaben übernommenes Forschungsprojekt.
(2) Der Umstand, dass der Kläger bereits seit dem Jahr 2000 für das BAM im
Wesentlichen mit der (Fort-)Entwicklung von Prüfverfahren und Durchführung von
Messungen bezüglich emissionsarmer Materialien beschäftigt ist, rechtfertigt keine
andere Beurteilung.
a) Insoweit kann zwar die Gesamtdauer eines durch Aneinanderreihung befristeter
Arbeitsverträge immer wieder verlängerten Arbeitsverhältnisses für die Wirksamkeit der
zuletzt vereinbarten Befristung von Bedeutung sein, weil die Anforderungen an die vom
Arbeitgeber zu erstellende Prognose über den künftigen Wegfall des
Beschäftigungsbedarfs steigen, wenn der Arbeitsvertrag in der Vergangenheit aus
demselben Sachgrund, z. B. wegen der Mitwirkung an einem bestimmten
Forschungsvorhaben, immer wieder verlängert wurde. In einem solchen Fall hat der
Arbeitgeber darzulegen, warum bei Abschluss des letzten Arbeitsvertrages entgegen der
bisherigen Erfahrungen nicht mehr mit einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nach
Vertragsende gerechnet werden konnte (BAG, a. a. O. zu II 2c, cc der Gründe).
b) Um einen derartigen Fall handelt es sich hier jedoch nicht. Das Arbeitsverhältnis mit
dem Kläger wurde nicht unter Berufung auf denselben Sachgrund immer wieder
verlängert. Der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 17.06.2006 beruhte auf der
Mitwirkung des Klägers an dem Forschungsvorhaben 4260, welches von der Beklagten
erst nach dem 01.05.2003 betrieben wurde.
cc) Da das Vorhaben 4260, an dem der Kläger mitwirkte, somit gerade nicht zu den
Daueraufgaben der BAM zählte, durfte sich deren auf den Zeitpunkt des Abschlusses
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Daueraufgaben der BAM zählte, durfte sich deren auf den Zeitpunkt des Abschlusses
des Arbeitsvertrages vom 17.06.2003 anzustellende Prognose bezüglich der
Entbehrlichkeit der Arbeitsleistung des Klägers allein auf den Zeitpunkt der Beendigung
dieses Forschungsvorhabens am 30.04.2006 beziehen. Allein daraus folgte der
vorhersehbare Wegfall des zusätzlichen Arbeitsbedarfs. Es ist gerade dieser
projektbedingte personelle Mehrbedarf, der den Sachgrund dafür abgibt, das
Arbeitsverhältnis des projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmers für die Dauer des
Projekts zu befristen (BAG, a. a. O., zu II 2c, aa der Gründe).
Entgegen der Ansicht des Klägers war die BAM auch nicht gehalten, ihre
Prognoseüberlegungen schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses selbst anzustellen
oder gar zu dokumentieren, wer wann weshalb welche Überlegungen insoweit angestellt
hat. Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass der Arbeitgeber seine
Prognoseüberlegungen bereits anlässlich des Vertragsschlusses anzustellen hat,
sondern nur, dass er seine durchaus auch später erst angestellten Überlegungen –
allerdings bezogen auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und unter
Angabe der ihnen zugrunde liegenden konkreten Anhaltspunkte – im Rechtsstreit
darlegt, was vorliegend geschehen ist.
2. Nach alledem erweist sich die Berufung als unbegründet, ohne dass es darauf
ankommt, ob die Befristungsabrede auch den von der Rechtsprechung des 7. Senats
des Bundesarbeitsgerichts zusätzlich zu den Beispielsfällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-
8 TzBfG anerkannten Sachgrund nur begrenzt zur Verfügung stehender Drittmittel
sachlich gerechtfertigt ist und ob sich die Beklagte nach Nr. 1a und Nr. 2 der SR 2y BAT
auf diesen weiteren Sachgrund berufen kann (vgl. auch hierzu m. w. N. BAG, a. a. O., zu
II 1 und II 2d der Gründe).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO.
IV.
Die Zulassung der Revision erfolgte gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Sache.
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