Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 02.04.2017

LArbG Berlin-Brandenburg: vergütung, zuwendung, bewährung, arbeitsgericht, form, fälligkeit, bemessungsgrundlage, gewerkschaft, beweislast, erfüllung

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 Sa 2044/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 TVG, § 611 Abs 1 BGB, § 138
Abs 1 BGB, § 4 Abs 1 TVG
Darlegungslast des Arbeitnehmers im Falle eines
Bewährungsaufstiegs - tarifliche Ausschlussfrist - MTV Pro
Seniore
Leitsatz
Die Geltendmachung einer Vergütungsdifferenz setzt die Bezeichnung der Forderung und ihre
annähernde Höhe voraus. Das gilt nicht, wenn sich die Forderung aus einer Tabelle ergibt
oder die Höhe dem Gegner bekannt ist. Im Falle eines Bewährungsaufstiegs hat der
Arbeitnehmer seine Bewährung darzulegen. Dazu genügt zunächst eine entsprechende
einfache Behauptung. Diese muss der Arbeitgeber substantiiert bestreiten.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.
August 2008 - 29 Ca 8238/08 - teilweise abgeändert und klarstellend neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Klägerin seit dem 01.01.2008 nach der
Vergütungsgruppe Ap II der Anlage B, Pflegepersonal - zum Manteltarifvertrag
(MTV) zwischen der P. S. C. und C. für Senioreneinrichtungen AG und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) vom 24.09.2004 zu vergüten hat;
2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.233,92 EUR brutto für die Zeit
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz aus 558,48 EUR ab dem 05.10.2007, aus 558,48 EUR ab dem
05.11.2007, aus 558,48 EUR ab dem 05.12.2007 und aus 558,48 EUR ab dem
05.01.2008 zu zahlen;
3. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.507,00 EUR brutto für die Zeit
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz aus 626,75 EUR seit dem 05.02.2008, aus 626,75 EUR seit
dem 05.03.2008, aus 626,75 EUR seit dem 05.04.2008 und aus 626,75 EUR seit
dem 05.05.2008 zu zahlen;
4. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 1.880,25
EUR brutto für die Zeit nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 626,75 EUR ab dem
05.06.2008, aus 626,75 EUR ab dem 05.07.2008, aus 626,75 EUR ab dem
05.08.2008 zu zahlen.
II. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung bei einem Streitwert von 24.981,45 EUR zu
tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der Vergütung für die Monate September bis
Dezember 2007, die zutreffende Eingruppierung der Klägerin ab dem 1. Januar 2008
sowie die sich daraus ergebende regelmäßige Vergütung für die Monate Januar bis Juli
2008 einschließlich der monatlich auszukehrenden Zuwendung.
Der Kläger ist 49 Jahre alt (….. 1960), verheiratet und gemäß eines Schreibens der
Familienkasse Berlin S. der Bundesagentur für A. (Bl. 76 d.A.) für drei Kinder
kindergeldberechtigt. Sie ist bei der Beklagten seit dem 6. Mai 1999 als Pflegehelferin
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kindergeldberechtigt. Sie ist bei der Beklagten seit dem 6. Mai 1999 als Pflegehelferin
beschäftigt. Während die Parteien zunächst eine durchschnittliche Arbeitszeit von 20
Stunden wöchentlich vereinbart hatten, vereinbarten die Parteien mit Wirkung vom 1.
Februar 2000 eine Arbeitszeit von 30 Wochenstunden. Zu jener Zeit betrug die
regelmäßige Arbeitszeit der vollbeschäftigten Arbeitnehmer 40 Wochenstunden.
Am 01. Oktober 2004 traten der zwischen der P. S. C. & C. für Senioreneinrichtungen AG
und der Gewerkschaft ver.di am 24. September 2004 abgeschlossene Manteltarifvertrag
(MTV), der eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden vorsah, und der
am selben Tag abgeschlossene Tarifvertrag über eine Zuwendung im Umfang von
monatlich 1/12 von 82% der Bemessungsgrundlage (= Vergütung des Monats
September) mit der Maßgabe in Kraft, dass dies hinsichtlich der Regelung zur Vergütung
und des Urlaubs erst zum 01. Januar 2005 erfolgen sollte (§ 27 Abs. 2 MTV);
dementsprechend trat der zwischen den selben Vertragsparteien abgeschlossene
Vergütungstarifvertrag Nr.1 zum Manteltarifvertrag (VTV) P. S. vom 24. September 2004
auch erst am 1. Januar 2005 in Kraft.
Nach § 25 MTV müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Für den gleichen Tatbestand reicht die einmalige Geltendmachung fällig gewordener
Ansprüche aus, um die Ausschlussfrist auch für später aus dem gleichen Rechtsgrund
fällig werdende Ansprüche unwirksam zu machen.
Nach Anlage B zum MTV sind Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit
entsprechend Fallgruppe 1 in Vergütungsgruppe Ap I eingruppiert. Pflegehelferinnen der
Vergütungsgruppe Ap I Fallgruppe 1 mit entsprechender Tätigkeit sind nach dreijähriger
Bewährung entsprechend Fallgruppe 2 in Vergütungsgruppe Ap II eingruppiert.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 (Bl. 14 d.A.) verlangte die Klägerin, die seit Oktober
2004 Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, ohne Erfolg ihre tarifgerechte Eingruppierung in
Vergütungsgruppe Ap II, Fallgruppe 2 und die Zahlung der entsprechenden
Differenzvergütung; die Beklagte setzte vielmehr die bisherige Zahlung von monatlich
1.212,53 EUR brutto über den 1. Januar 2005 hinaus fort. Konkret führte die Klägerin in
ihrem Geltendmachungsschreiben aus:
„… Demgemäß bin ich aufgrund meiner tatsächlichen Tätigkeit in die
Vergütungsgruppe Ap II u. die Fallgruppe 2 mit der Vergütungsstufe 4 u. dem
Tarifstichtag 01.01.2005 einzugruppieren. Daher mache ich hiermit rückwirkend zum
01.01.2005 und für die Zukunft die Differenzen zwischen der mir gezahlten Bezüge und
der mir zustehenden Vergütung in Höhe der vorbezeichneten Eingruppierung geltend.“
In einem zwischen den Parteien in den Jahren 2006 bis 2008 geführten Rechtsstreit (47
Ca 13079/06 = 3 Sa 270/08) wies zuletzt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
mit Urteil vom 15. Mai 2008 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Berlin vom 16. November 2007 zurück. In dem Urteil wurde die Beklagte
zur Zahlung der tariflichen Vergütung für die Monate Januar 2005 bis August 2007 bei
einer Teilzeitquote von 77,92% verurteilt und festgestellt, dass die Klägerin seit dem 1.
Januar 2005 Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe Ap I der Anlage B zum
MTV besitzt. In den Gründen hat die 3. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg u.a.
ausgeführt:
- Die Klägerin hat seit dem 01.01.2005 Anspruch auf Vergütung nach
Vergütungsgruppe Ap I der Anlage B zum MTV. …
- Hingegen hat die Klägerin zu Recht ihren Differenzanspruch auf der Grundlage
einer Teilzeitquote von 30/38,5 (bzw. 77,92 %) berechnet
In diesem Rechtsstreit hat die Klägerin in der Klageschrift vom 20. Mai 2008, die der
Beklagten am 27.5.2008 zugestellt wurde, ausgeführt:
„Die Klägerin hat sich in der Zeit vom 01.01.2005-31.12.2006 nach der Ap I und
seit dem 01.01.2008 nach der Ap II bewährt.“
Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Klägerin ihre Ansprüche nicht rechtzeitig geltend
gemacht habe. Eine Geltendmachung vor Fälligkeit sei ausgeschlossen. Weiter hat die
Beklagte die 3jährige Bewährung der Klägerin ebenso bestritten wie die Unterhaltspflicht
für drei Kinder.
Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß
§ 69 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) abgesehen.
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Mit Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. August 2008 wurde die Beklagte verurteilt,
der Klägerin für die Zeit vom 1. September 2007 bis 31. Dezember 2007 Vergütung
nach der Vergütungsgruppe Ap I und für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2008
nach der Vergütungsgruppe Ap II des MTV jeweils nebst Zuschlägen für drei Kinder im
Umfang von 77,92 % einer Vollbeschäftigten zuzüglich des jeweiligen Zwölftels der
Sonderzuwendung nebst Zinsen zu zahlen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der MTV auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finde, die Klägerin sich drei Jahre bewährt und
ihre drei Kinder nachgewiesen habe, der Anspruch rechtzeitig geltend gemacht worden
sei und der Zinsanspruch aus § 288 BGB folge.
Von der weiteren Darstellung der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe wird gemäß §
69 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) abgesehen.
Gegen dieses der Beklagten am 12. September 2008 zugestellte Urteil hat diese am
Montag, den 13. Oktober2008 Berufung eingelegt und diese am 10. November 2008
begründet.
Die Beklagte führt zur Begründung der Berufung folgendes aus:
1. Der MTV sei noch nicht in Kraft getreten. Deshalb besitze die Klägerin keine
Ansprüche nach dem MTV.
2. Jedenfalls für die Klägerin sei der MTV nicht in Kraft getreten, da sie keinen neuen
Arbeitsvertrag abgeschlossen habe.
3. Die Klägerin habe ab 1. Januar 2008 allenfalls Anspruch auf ein Zuwendungszwölftel in
Höhe von 118,58 EUR und nicht in Höhe von 123,27 EUR, da dieses dem Zwölftel der
Vergütung im September 2007 entspreche und für die Zeit von November 2007 bis
Oktober 2008 maßgeblich sei.
4. Die Teilzeitquote sei mit 77,92 % fehlerhaft berechnet. 75% seien zutreffend.
5. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie sich im erforderlichen Umfang bewährt
habe.
6. Die Klägerin habe ihre Ansprüche nicht hinreichend geltend gemacht. Das Schreiben
vom 13. Juni 2005 reiche dazu nicht aus.
7. Jedenfalls sei die Sonderzuwendung im Geltendmachungsschreiben vom 13. Juni 2005
nicht erwähnt. Dabei handele es sich auch nicht um einen Vergütungsbestandteil.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.08.2008, Az.: 29 Ca 8238/08, in der
durch Beschluss vom 13.10.2008 berichtigten Form abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und bezieht sich auf ein
Schreiben der Geschäftsleitung der P. S. Unternehmensgruppe (Bl. 166 d.A.) vom 24.
März 2005, nach dem wegen der unmittelbar bevorstehenden Umsetzung des
Tarifvertrages die Mitarbeiter von Geltendmachungen Abstand nehmen sollten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung der Beklagten vom 10. November 2008
und auf die Berufungsbeantwortung der Klägerin vom 10. Dezember 2008 und den
Schriftsatz vom 4. Januar 2009 sowie das Sitzungsprotokoll vom 5. Januar 2009 Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht
im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und
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im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und
begründet worden.
II.
Die Berufung hat weit überwiegend keinen Erfolg.
In der Sache hat das Arbeitsgericht sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung mit
überwiegend zutreffenden Überlegungen der Klage stattgegeben. Das
Landesarbeitsgericht folgt dem Arbeitsgericht Berlin und sieht gem. § 69 Abs. 2 ArbGG
von einer ausführlichen, nur wiederholenden Begründung ab. Zum Verständnis der
Entscheidung und im Hinblick auf den zweitinstanzlichen Vortrag der Parteien und die
Erörterungen in der mündlichen Verhandlung wird noch auf Folgendes hingewiesen:
1. Aufgrund des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg 3 Sa 270/08 vom
15. Mai 2008 im Vorprozess der Parteien steht fest, dass der Manteltarifvertrag auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden ist. Ebenfalls steht aufgrund des
Vorprozesses fest, dass der Arbeitszeitanteil der Klägerin 77,92 % und nicht lediglich 75
% beträgt.
2. Die Klägerin hat ihren Anspruch wirksam geltend gemacht. Zuzugeben ist der
Beklagten zwar, dass die Geltendmachung eines tariflichen Anspruchs nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedeutet, dass der Gläubiger sein Begehren
auf Erfüllung einer Forderung dem Schuldner gegenüber unmissverständlich zum
Ausdruck bringen muss, für den Schuldner ersichtlich sein muss, um welche Forderung
es sich handelt und die Höhe der Forderung deshalb mindestens annähernd bezeichnet
werden muss. Die Beklagte übersieht aber, dass von der Bezeichnung der Höhe dann
abgesehen werden kann, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe bekannt oder
diese ohne weiteres errechenbar ist (BAG, Urteil vom 30. März 1989 - 6 AZR 769/85 =
EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 79). Angesichts der Tatsache, dass es sich hier um
einen tariflichen Anspruch handeln, dem eindeutige Vergütungstabellen zugrunde liegen,
war es der Beklagten aufgrund des Geltendmachungsschreibens der Klägerin vom 13.
Juni 2005 ohne weiteres erkennbar, in welcher Höhe die Klägerin ihre Vergütung verlangt.
3. Zuzugeben ist der Beklagten weiter, dass grundsätzlich von einer Geltendmachung
einer monatlichen Vergütungsdifferenz die Zahlung einer Sonderzuwendung nicht
umfasst ist. Angesichts des Umstandes, dass nach § 3 Abs. 5 des Tarifvertrages über
eine Zuwendung diese aber in zwölf gleichen monatlichen Beträgen für jeden vollen
Beschäftigungsmonat zu zahlen ist und die Höhe der Zuwendung nach § 3 Abs. 1 des
Tarifvertrages über eine Zuwendung unmittelbar von der dem Arbeitnehmer
zustehenden monatlichen Vergütung abhängt, umfasst die Geltendmachung der
Vergütungsdifferenzen für eine höhere Eingruppierung auch die monatlich anteilige
Zahlung der Zuwendung.
Allerdings hat das Arbeitsgericht übersehen, dass nach § 3 Abs. 2 des Tarifvertrages
über eine Zuwendung die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung die Vergütung des
Monats September ist und die danach in Verbindung mit § 3 Abs. 1 ermittelte
Zuwendung nach § 3 Abs. 5 des Tarifvertrages über eine Zuwendung in zwölf gleichen
Beträgen beginnend mit dem Monat November (also von November des laufenden bis
Oktober des folgenden Jahres) gezahlt wird. Insofern hat die Klägerin trotz des Anspruchs
auf die höhere Vergütung infolge des Bewährungsaufstiegs ab Januar 2008 erst ab
November 2008 Anspruch auch auf die höhere Zuwendung, wenn die Rechtslage
ansonsten bis September 2008 unverändert bleiben sollte. Bis dahin ist der Anspruch
auf den monatlichen Zuwendungsanteil 4,69 EUR brutto geringer.
4. Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin sich bewährt habe, ist dieses
Bestreiten unbeachtlich. Der Anspruch auf Höhergruppierung im Wege des
Bewährungsaufstiegs setzt zwar voraus, dass sich der Arbeitnehmer während der
maßgeblichen Bewährungszeit den in seiner auszuübenden Tätigkeit auftretenden
Anforderungen gewachsen gezeigt hat, also jedenfalls ausreichende Leistungen erbracht
hat. Dabei trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür,
dass er sich im vorgenannten Sinne bewährt hat (LAG München, Urteil vom 5. April 2001
- 4 Sa 951/99 = PersR 2002, 86 f.); BAG, Urteil vom 17. Februar 1993 - 4 AZR 196/92 =
AP Nr. 2 zu § 23a MTA). Dieser Darlegung genügt der Arbeitnehmer aber bereits, indem
er vorträgt, dass er sich den Anforderungen gewachsen gezeigt, sich bewährt habe (LAG
München, Urteil vom 5. April 2001 - 4 Sa 951/99 = PersR 2002, 86 f.). Dieser Vortrag
verlangt ein substantiiertes Bestreiten durch den Arbeitgeber, dass also der Arbeitgeber
Tatsachen vorträgt, die zumindest Zweifel an der Bewährung auslösen können.
Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift ihre Bewährung behauptet. Aus der Tatsache,
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Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift ihre Bewährung behauptet. Aus der Tatsache,
dass sie dort die Bewährung in Vergütungsgruppe Ap I vom 1. Januar 2005 bis 31.
Dezember 2006 und direkt anschließend die Bewährung in Vergütungsgruppe Ap II ab
dem 1. Januar 2008 vorgetragen hat, ergibt sich, wovon auch das Arbeitsgericht
ausgegangen ist, dass es sich bei der Jahreszahl 2006 um einen offensichtlichen
Schreibfehler handelt und es offensichtlich 31. Dezember 2007 heißen sollte.
Tatsachen, die Zweifel an der Bewährung der Klägerin auslösen könnten, hat die
Beklagte nicht vorgetragen. Das allgemeine Bestreiten ist unbeachtlich. Deshalb ist von
der Bewährung der Klägerin vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 in
Vergütungsgruppe Ap I auszugehen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs.2 ZPO.
Als weit überwiegende unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs.2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die
gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.
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