Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 02.04.2017

LArbG Berlin-Brandenburg: örtliche zuständigkeit, arbeitsgericht, verbindlichkeit, link, sammlung, disposition, quelle, bezirk, wahlrecht, subsumtion

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 SHa 2694/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 35 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO,
§ 48 Abs 1 Nr 1 ArbGG, § 48 Abs
1a ArbGG
(Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs 1 Nr 6
ZPO - offensichtliche Gesetzwidrigkeit eines
Verweisungsbeschlusses)
Leitsatz
Die Verweisung an ein anderes örtlich zuständiges Gericht ist offensichtlich gesetzwidrig und
damit nicht bindend, wenn das verweisende Gericht seine eigene örtliche Zuständigkeit
erkannt, die Verbindlichkeit der vom Kläger getroffenen Wahl aber außer Acht gelassen hat.
Tenor
In dem Rechtsstreit … wird als örtlich zuständiges Gericht das Arbeitsgericht
Brandenburg an der Havel bestimmt.
Gründe
1.
beim Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel erhobenen und später erweiterten Klage
gegen eine Änderungskündigung ihres Arbeitsverhältnisses zur Beklagten.
Das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel hat sich durch Beschluss vom 23.
November 2010 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der
Klägerin an das Arbeitsgericht Eberswalde verwiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, zwar sei es das für den Sitz der Beklagten örtlich zuständige
Arbeitsgericht, doch seien nach dem Vortrag der Klägerin auch die Voraussetzungen des
§ 48 Abs. 1a ArbGG erfüllt, weil die Klägerin ihre Tätigkeit von ihrem Wohnsitz aus
durchgeführt habe. Das sich aus der örtlichen Zuständigkeit ergebende Wahlrecht der
Klägerin habe diese mit ihrem Verweisungsantrag ausgeübt.
Das Arbeitsgericht Eberswalde hat sich durch Beschluss vom 13. Dezember 2010
ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Landesarbeitsgericht Berlin-
Brandenburg zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
2.
§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts berufen, weil
sich zwei Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit örtlich zuständig ist, für
unzuständig erklärt haben und beider Beschlüsse gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG
unanfechtbar sind.
3.
bestimmen.
Bei der nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorzunehmenden Bestimmung des zuständigen
Gerichts sind nicht nur die Zuständigkeitsvorschriften selbst, sondern auch
verfahrensrechtliche Bindungswirkungen zu beachten. Grundsätzlich ist deshalb auch ein
fehlerhafter Verweisungsbeschluss mit Rücksicht auf seine Unanfechtbarkeit gem. § 48
Abs. 1 Nr. 1 ArbGG verbindlich. Etwas andere gilt allerdings im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3
und 101 Abs. 1 Satz 2 GG, soweit er unhaltbar, weil offensichtlich gesetzwidrig ist. Dies
ist unter anderem der Fall, wenn der Beschluss mangels jeglicher Grundlage als
willkürlich angesehen werden muss (
). Dies war vorliegend der Fall.
Das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel hat den Rechtsstreit nicht aufgrund eines
bloßen Fehlers bei der Subsumtion unter die einschlägigen Vorschriften über die örtliche
Zuständigkeit an das Arbeitsgericht Eberswalde verwiesen. Vielmehr hat es durchaus
seine eigene örtliche Zuständigkeit erkannt, die sich gem. § 17 Abs. 1 ZPO aus dem Sitz
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seine eigene örtliche Zuständigkeit erkannt, die sich gem. § 17 Abs. 1 ZPO aus dem Sitz
der Beklagten in Falkensee ergibt, das im Bezirk des Arbeitsgerichts Brandenburg an der
Havel liegt.
Dass das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel den Rechtsstreit gleichwohl an das
gem. § 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG ebenfalls örtlich zuständige Arbeitsgericht Eberswalde
verwiesen hat, beruhte darauf, dass es die Verbindlichkeit der von der Klägerin gem. §
35 ZPO getroffenen Wahl außer Acht gelassen hat. Dabei wird die Zuständigkeit des
Prozessgerichts nach der durch Klagerhebung gem. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO
begründeten Rechtshängigkeit nicht einmal durch eine Veränderung der sie
begründenden Umstände berührt ( ). Sie steht damit auch nicht
mehr zu Disposition der klagenden Partei (
). Setzt sich ein Gericht über eine verbindlich getroffene
Wahl seiner örtlichen Zuständigkeit dennoch hinweg, liegt darin eine offensichtliche
Gesetzwidrigkeit (
).
4.
mangels Abweichung von der Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts oder
des Bundesarbeitsgerichts nicht angezeigt.
5.
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