Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 15.03.2017

LArbG Berlin-Brandenburg: vergütung, wider besseres wissen, arbeiter, arbeitsgericht, tarifvertrag, vertrauensschutz, irrtum, ausbildung, versetzung, bezirksverwaltung

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 26.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 Sa 298/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 S 1 Buchst h BMT-G-O,
§ 20 Abs 1 BMT-G-O, § 1 TVG,
Art 3 Abs 1 GG
Eingruppierung eines Schulhauswarts nach BTV Nr 2 -
Ausführung handwerklicher Tätigkeiten in nicht unerheblichem
Umfang
Leitsatz
1. Anders als der Bundes-Angestelltentarifvertrag in § 22 Abs. 2 stellt der BTV Nr. 2 nicht auf
Arbeitsvorgänge ab. Dies steht der Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer
einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bildenden
Teiltätigkeiten für deren jeweils einheitliche tarifliche Bewertung aber nicht entgegen.
2. Die zutreffende Vergütung ergibt sich aus der auszuübenden, also der vertraglich
geschuldeten, nicht aus der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Wird ein Arbeitnehmer also
zunächst nach Abschluss des Arbeitsvertrages mit Aufgaben betraut, die auch mit der im
Arbeitsvertrag angegebenen Vergütungsgruppe übereinstimmen, ist auszuübende Tätigkeit
eine solche mit der Wertigkeit der im Vertrag angegebenen Vergütungsgruppe. Im Ergebnis
haben Arbeitnehmer daher auch einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach einer
bestimmten Vergütungsgruppe, wenn sie ein
Tätigkeitsmerkmal oder mehrere Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe durch die ihnen
auf Dauer übertragene Tätigkeit erfüllen. Dabei bleibt es allerdings grds. auch, wenn ein
Arbeitnehmer von sich aus eine höherwertige Tätigkeit ausübt, ohne dazu vertraglich
verpflichtet zu sein.
3. Nach § 1 der Sondervereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. h BMT-G-O für
Schulhauswarte (Schulhausmeister) richten sich deren Aufgaben "nach der Dienstanweisung".
Überträgt eine Schulleiterin einem Hauswart entgegen einer anders lautenden Weisung der
Personalverwaltung umfangreiche handwerkliche Tätigkeiten, kann das jedenfalls dann keine
Änderung seines Arbeitsvertrages herbeiführen, wenn ihm der entgegenstehende Wille der
insoweit entscheidungsbefugten Personalverwaltung bekannt war. In einem solchen Fall kann
sich der Arbeitnehmer auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.
4. Der Kläger hat hier weder dargelegt, dass seine Tätigkeit bereits bei Abschluss des
Arbeitsvertrages die Anforderungen an die Lohngruppe 4 erfüllt hat, noch hat er
nachgewiesen, dass der Arbeitsvertrag später geändert worden ist. Eine Vertragsänderung
hätte zumindest vorausgesetzt, dass dem Kläger der Nachweis der Übertragung einer
entsprechenden Tätigkeit gelungen wäre, was aber nicht der Fall war.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.11.2008
- 56 Ca 9573/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der 1962 geborene Kläger ist seit 1991 überwiegend als Schulhauswart bei dem
beklagten Land beschäftigt. § 2 des Arbeitsvertrages aus dem Jahr 1992 sieht eine
Bezugnahme auf den Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche
Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G-O) und die
diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge vor. Nach § 4 des
Arbeitsvertrages wird er „in die Lohngruppe 3 eingruppiert“. Zu den ergänzenden
Tarifverträgen wird der Berliner Bezirkstarifvertrag (BTV) Nr. 2 mit dem
Lohngruppenverzeichnis gezählt. Danach hängt die Frage, ob ein Schulhauswart in
Lohngruppe 3 oder 4 eingruppiert ist, davon ab, ob er in nicht unerheblichem Umfang
(etwa ¼ der Gesamttätigkeit) handwerkliche Arbeiten verrichtet. Nach § 5 des
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(etwa ¼ der Gesamttätigkeit) handwerkliche Arbeiten verrichtet. Nach § 5 des
Arbeitsvertrages sind Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages nur wirksam,
wenn sie schriftlich vereinbart werden. Der Kläger (Industriemeister mit der Fachrichtung
Metall) erhält angesichts eines Bewährungsaufstiegs seit dem 1. März 1996 Vergütung
nach Lohngruppe 3 a. Seine tägliche Arbeitszeit beträgt 7,4 Stunden. Von 2005 bis April
2008 war er Hauswart an der K.-T.-Oberschule in Berlin. Es gab dort auch einen
Schulhausmeister. Die Frage, in welchem Umfang dem Kläger handwerkliche Aufgaben
übertragen worden sind, ist unter den Parteien streitig. Der Kläger war für eines der
beiden Gebäude der Schule zuständig. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 bat der
Kläger um Überprüfung der Bewertung seines Aufgabengebietes. Er erfülle seit dem Jahr
2000 die Voraussetzungen der Lohngruppe 4. Die Vergütungsdifferenz zur gezahlten
Vergütung beträgt etwa 370 Euro brutto.
Für die Monate April bis August 2007 erstellte der Kläger einen Aufgabenüberblick, in
dem er die ausgeübten Tätigkeiten grob gliederte und gewichtete. Insoweit wird Bezug
genommen auf die Anlage K 5 zum Schriftsatz des Klägers vom 25. September 2008.
Zu seinen Tätigkeitsfeldern gehören danach „Reparaturarbeiten (z.B. Türschlösser,
Schranktüren, Tische, Stühle, Fenstermechanik, Spielgeräte, Garderoben)“ und
„Bohrarbeiten (zB. für Bilder, Leisten, WC-Artikel)“. In diesen Zeitraum fallen etwa 6,5
Urlaubs- und Krankheitswochen.
Im Mai 2008 wurde der Kläger an die Grundschule M. versetzt, nachdem eine Versetzung
in den „Stellenpool“ des Landes aus formellen Gründen gescheitert war. Auch dort gibt
es einen Schulhausmeister. Der Kläger war für den Teil der Grundschule in der S. Straße
zuständig, wo sich auch der Hort der „P. F. GmbH“ befindet. Im Juli 2008 überreichte der
zuständige Schulhausmeister dem Kläger eine Mitteilung der Personalstelle der
Schulverwaltung, in der sein Aufgabenbereich festgelegt wurde. Darin heißt es:
Unter den Parteien ist streitig, ob danach in der Schule praktisch verfahren worden ist.
Eine anderweitige Aufgabenbeschreibung gab es zuvor nicht. Es wurde aber ein
Reparaturbuch geführt. Der Kläger erbrachte die von ihm angeblich durchgeführten
Arbeiten nach eigenem Vortrag großenteils frei von Weisungen. Unter den Parteien ist
insoweit auch streitig, ob er handwerkliche und nicht in das Reparaturbuch eingetragene
Aufgaben überhaupt in dem durch ihn dargestellten Umfang ausgeübt oder teilweise nur
an sich gezogen hat, um die Anforderungen der höheren Lohngruppe zu erfüllen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, seine Tätigkeit sei in drei Arbeitsvorgänge
aufzugliedern, und zwar in „Schließdienste und Materialversorgung“,
„Sicherheitskontrollen und Überwachung von Ordnung und Sicherheit“ sowie
„handwerkliche Arbeiten“. Er hat behauptet, bei den „handwerklichen Tätigkeiten“
handele es sich um den zeitintensivsten Arbeitsvorgang mit ca. 55 vH. seiner
Arbeitszeit. Neben der Auflistung für die Monate April bis August 2007 legt er eine
detaillierte Aufstellung über seine Tätigkeiten im Januar 2008 vor. Insoweit wird Bezug
genommen auf die Anlage K7 zum Schriftsatz des Klägers vom 25. September 2008 und
die ergänzenden Ausführungen in diesem Schriftsatz. Solche Arbeiten fielen an Grund-
und Oberschulen regelmäßig an und würden von Lehrern und Eltern schlicht erwartet.
Die umfangreichen Bohrarbeiten seien auf die Kunstbetontheit der Schule
zurückzuführen. Er habe dieselben Tätigkeiten ausgeübt wie der Hausmeister, der dafür
aber Vergütung nach Lohngruppe 4 erhalte. In anderen Bezirken Berlins erhielten auch
Hauswarte Vergütung nach Lohngruppen 4/5. Die Reparaturarbeiten seien im
Reparaturbuch nicht abschließend aufgeführt. Vielmehr seien ihm Aufgaben auch
unmittelbar durch die Lehrer übertragen worden. Zum Teil habe er selbst die
Notwendigkeit der Arbeiten gesehen. In der Grundschule M. habe er nach der Weisung
der Schulleiterin gehandelt, alle Aufträge vor Ort, auch im Hort, anzunehmen und
durchzuführen. Der Bereich S. Straße sei ihm zur selbstständigen Bearbeitung
übertragen worden. Allerdings könne er für den zeitlichen Umfang der jeweils
aufgeführten Tätigkeiten keinen Beweis antreten, da ja idR. niemand dabei gewesen sei.
Die Aufgabenbeschreibung vom 8. Juli 2008 sei durch die Bezirksverwaltung nur aufgrund
der Klage erstellt worden. Weitere Reparaturarbeiten sollen im September 2008
angefallen sein. Insoweit wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 2.
Oktober 2008 Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Juni 2006
Vergütung nach der Lohngruppe 4 des Lohngruppenverzeichnisses zum Berliner
Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Ansicht vertreten, dass es sich bei den durch den Kläger aufgeführten
Arbeiten schon nicht um „handwerkliche“ Tätigkeiten iSd. tariflichen Regelung gehandelt
habe. Gemeint seien damit nur Tätigkeiten, die einen Ausbildungsberuf voraussetzten.
Solche Tätigkeiten habe der Kläger aber kaum ausgeübt. Weder die
Tätigkeitsaufzeichnungen für das Jahr 2007 noch die für Januar 2008 seien repräsentativ.
Der Kläger sei nur für die im Reparaturbuch aufgelisteten Tätigkeiten zuständig gewesen,
einen Fall ausgenommen. Bei den durch den Kläger aufgeführten Tätigkeiten handele es
sich zudem um Aufgaben, die zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen nur
Fachfirmen hätten übertragen werden dürfen. Selbst hinsichtlich der ihm danach
übertragenen Aufgaben habe er häufig darauf hingewiesen, dass er dafür nicht
zuständig sei. Lehrer hätten angesichts der Form, in der er ihnen gegenüber Aufträge
verweigert habe, direkten Kontakt mit dem Kläger vermieden. Daher habe es
wöchentlich Gespräche mit der Schulleitung gegeben, ab Juni 2007 aufgrund des
klägerischen Verhaltens gegenüber der Schulleiterin nicht mehr mit dieser, sondern mit
deren Stellvertreter. Die Angaben des Klägers hinsichtlich des Monats Januar 2008 hat
das beklagte Land im Schriftsatz vom 12. August 2008, auf den insoweit Bezug
genommen wird, detailliert unter Beweisantritt bestritten. Zum Teil seien die Arbeiten
gar nicht ausgeführt worden, zum Teil wird der zeitliche Umfang bestritten. Außerdem
sei dem Kläger angesichts der ablehnenden Stellungnahmen des Bezirksamtes und
auch aus dem Verfahren mit dem Ziel seiner Versetzung in den „Stellenpool“ durchaus
bekannt gewesen, dass ihm keine Aufgaben der Lohngruppe 4 hätten übertragen
werden sollen. Etwaiges weisungswidriges Verhalten der Schulleiterin vor Ort sei dem
beklagten Land nicht zuzurechnen. Der Kläger habe sich an der Grundschule M., an die
er wegen des gestörten Betriebsfriedens versetzt worden sei und um ihn seiner
Vergütung entsprechend einsetzen zu können, wider besseres Wissen für Aufgaben zur
Verfügung gestellt, die nicht seiner Eingruppierung, sondern der angestrebten
entsprachen. Er sei zuvor mehrfach durch die zuständige Büroleiterin des Bezirksamtes
auf seinen Aufgabenkreis hingewiesen worden, wobei ihm auch ein Auszug aus dem
Lohngruppenverzeichnis übergegeben worden sei. Außerdem enthalte das Schreiben
vom 1. Dezember 2006 keine wirksame Geltendmachung.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und das im Wesentlichen damit begründet,
dass die angeblichen Tätigkeiten im Januar 2008 nicht repräsentativ seien. Die
Prozentangaben in der Aufstellung für die Monate April bis August 2007 seien untauglich
und in keiner Weise nachvollziehbar. Für den Einsatzort Grundschule M. sei eine
Zurechenbarkeit der Übertragung von Reparaturarbeiten in dem vom Kläger
behaupteten Umfang zu verneinen. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz helfe dem
Kläger nicht weiter.
Der Kläger hat gegen das ihm am 15. Januar 2009 zugestellte Urteil am 13. Februar
2009 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
bis zum 16. April 2009 - mit einem am 7. April 2009 bei dem Landesarbeitsgericht
eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger ergänzt seinen Vortrag in der Berufungsinstanz durch Bezugnahme auf ein
Schreiben an Frau van D. vom 7. Dezember 2006, in dem er auf seine durch die
Schulleiterin bestätigten Aufgaben hingewiesen habe. Insoweit wird auf die Anlage K8
zum Berufungsschriftsatz Bezug genommen. Im Übrigen wiederholt er im Wesentlichen
seinen erstinstanzlichen Vortrag. Es sei nicht nachvollziehbar, warum seine Angaben
seien nicht repräsentativ seien. Diese ergäbe sich bereits aus seiner Tabelle selbst.
Jedenfalls hätte das Arbeitsgericht über die streitige Arbeitsorganisation Beweis erheben
müssen. Auch seien dem beklagten Land die Weisungen der Schulleiterin der
Grundschule zuzuordnen, da er gerade dort eingesetzt worden sei, um die
handwerklichen Aufgaben zu erledigen. Außerdem sei er bereits vor seiner Versetzung
an die Grundschule M. in Lohngruppe 4 eingruppiert gewesen. Im Übrigen seien für ihn
die Anweisungen vor Ort verbindlich. Er legt für den Monat Oktober 2008 eine weitere
Tätigkeitsaufstellung vor.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.11.2008 – 56 Ca 9573/08 –
abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm seit dem 1.
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abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm seit dem 1.
Juni 2006 Vergütung nach der Lohngruppe 4 des Lohnverzeichnisses zum Berliner
Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G-O zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es wiederholt ebenfalls im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Zu dem
Schreiben des Klägers vom 7. Dezember 2008 sei es gekommen, weil Frau van D. ihn
darauf hingewiesen gehabt habe, dass er lediglich Arbeiten der Lohngruppe 3
auszuführen habe und welche das seien. Es betont nochmals, dass dem Kläger
angesichts seiner seit Anfang der 90er Jahre unternommenen Bestrebungen, eine
höhere Vergütung zu erhalten, mehrfach seine Arbeitsaufgaben erläutert worden seien.
Für den Zeitraum seit 2001 wies hierauf auch die zuständige Mitarbeitern van D. in der
Berufungsverhandlung hin. Für die Zeit davor seit Anfang der 90er Jahre gebe es
hierüber noch Aufzeichnungen. Im Rahmen eines Gesprächs am 24. Mai 2007 seien dem
Kläger wiederum seine Aufgaben verdeutlicht und in Gegenwart des Personalrats darauf
hingewiesen worden, dass es nicht seine Aufgabe sei, handwerkliche Tätigkeiten in mehr
als unerheblichem Umfang auszuüben.
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Berufungsbegründung und
Berufungserwiderung sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai
2009.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Denn die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist nicht
begründet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. Juni 2006
Lohn nach Lohngr. 4 BTV Nr. 2 zu zahlen. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die
durch ihn auszuübende Tätigkeit die Anforderungen der Lohngr. 4 Fallgr. 37 der Anlage 1
zum BTV Nr. 2 erfüllt. Sein Klagebegehren kann der Kläger auch nicht mit Erfolg auf den
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.
1. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die durch den Kläger
auszuübende Tätigkeit nicht die Voraussetzungen für den Lohn nach der Lohngr. 4
(Fallgr. 37) der Anlage 1 zum BTV Nr. 2 erfüllt.
a) Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme der
BMT-G-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der
jeweils geltenden Fassung Anwendung, also auch der Tarifvertrag zur Anwendung von
Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin). Zu den
anzuwendenden Tarifverträgen gehören der Tarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O für den
Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Berlin vom 14. Mai 1991 (TV § 20 BMT-G-O
AV Berlin) mit der sich aus seinem § 2 Abs. 1 ergebenden Bezugnahme auf § 2 Abs. 1,
2, 3 Unterabs. 1 und 2 und Abs. 5 des Rahmentarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G II
(Lohngruppen, Oberbegriffe der Lohngruppen) vom 22. Mai 1975 und die weiteren unter
§ 2 Abs. 2 TV § 20 BMT-G-O AV Berlin geregelten Besonderheiten. Zu den
anzuwendenden Vorschriften gehört danach auch der Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-
G. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.
b) Für die zwischen den Parteien streitige Eingruppierung des Klägers in die Lohngruppen
ist nach § 2 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 2 BTV Nr. 2 die zeitlich mindestens zur Hälfte
auszuübende Tätigkeit maßgebend, soweit nicht nach sachlich begründeten
Ausnahmefällen im Lohngruppenverzeichnis der Anlage 1 zum BTV Nr. 2 etwas anderes
festgelegt ist. Anders als der Bundes-Angestelltentarifvertrag in § 22 Abs. 2 stellt der
BTV Nr. 2 entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf Arbeitsvorgänge ab. Dies steht der
Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden
Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten für deren
jeweils einheitliche tarifliche Bewertung aber nicht entgegen. Dafür gelten vergleichbare
Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs, lediglich die
anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (vgl. BAG 27. August 2008 - 4 AZR
484/07 - AP Nr. 210 zu § 1 TVG Auslegung = NZA-RR 2009, 264, zu II 2 der Gründe).
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§ 2 Abs. 2 Unterabs. 2 BTV Nr. 2 lautet:
In § 2 Abs. 4 BTV Nr. 2 heißt es:
c) Die Eingruppierungsmerkmale des Lohngruppenverzeichnisses nach § 2 Abs. 1 BTV
Nr. 2 iVm. der Anlage 1 zum BTV Nr. 2 lauten, soweit für den Rechtsstreit von
Bedeutung:
Die vom Kläger angestrebte Eingruppierung in die Lohngr. 4 (Fallgr. 37) setzt voraus,
dass er Schulhauswart ist, der in nicht unerheblichem Umfang handwerkliche Arbeiten
iSd. Fallgr. 37 verrichtet. Den Tarifbegriff „in nicht unerheblichem Umfang“ haben die
Tarifvertragsparteien in § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 BTV Nr. 2 näher bestimmt. Danach ist
diese Voraussetzung erfüllt, wenn die entsprechende Tätigkeit etwa ein Viertel seiner
Gesamttätigkeit ausmacht.
Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen
vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss
möglich ist, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen
Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt.
d) Der Kläger hat weder nachgewiesen, dass es sich bei den in den Merkmalen der
Lohngruppe 4 (Fallgr. 37) aufgeführten Tätigkeiten um die von ihm vertraglich
geschuldeten Arbeitsaufgaben handelt, noch hat er bewiesen, dass die durch ihn
ausgeübte Tätigkeit diesen Anforderungen entspricht, das heißt die handwerkliche
Tätigkeit im tariflich vorgesehenen Umfang durch ihn ausgeübt wurde bzw. wird.
aa) Arbeitnehmer, die einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen haben, nach dem
für das Arbeitsverhältnis die einschlägigen Tarifverträge als Vertragsrecht gelten sollen,
haben im Ergebnis auch einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach einer
bestimmten Vergütungsgruppe, wenn sie ein Tätigkeitsmerkmal oder mehrere
Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe durch die ihnen auf Dauer übertragene
Tätigkeit erfüllen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, wonach eine arbeitsvertragliche Verweisung auf einen
Tarifvertrag nur das widerspiegelt, was tariflich gilt. Denn die zutreffende Vergütung
ergibt sich aus der auszuübenden, also der vertraglich geschuldeten nicht aus der
tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Wird ein Arbeitnehmer also zunächst nach Abschluss
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tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Wird ein Arbeitnehmer also zunächst nach Abschluss
des Arbeitsvertrages mit Aufgaben betraut, die auch mit der im Arbeitsvertrag
angegebenen Vergütungsgruppe übereinstimmen, ist auszuübende Tätigkeit eine solche
mit der Wertigkeit der im Vertrag angegebenen Vergütungsgruppe. Sie bleibt es auch,
wenn der Arbeitnehmer von sich aus eine höherwertige Tätigkeit ausübt, ohne dazu
vertraglich verpflichtet zu sein. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 7 BTV
Nr. 2. Danach ist die „Höhergruppierung“ zwar vom Beginn des Monats durchzuführen,
ab dem die Voraussetzungen für die Eingruppierung in eine höhere Lohngruppe erfüllt
werden. Das bezieht sich aber auf Änderungen der auszuübenden Tätigkeit nach
entsprechender Vertragsänderung.
bb) Der Kläger hat weder dargelegt, dass seine Tätigkeit bereits bei Abschluss des
Arbeitsvertrages die Anforderungen an die Lohngruppe 4 erfüllt hat, noch hat er
nachgewiesen, dass der Arbeitsvertrag später geändert worden wäre. Eine
Vertragsänderung hätte zumindest vorausgesetzt, dass dem Kläger der Nachweis der
Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit gelungen wäre, was aber nicht der Fall ist.
Nach § 1 der Sondervereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. h BMT-G-O für
Schulhauswarte (Schulhausmeister) richten sich deren Aufgaben „nach der
Dienstanweisung“. Der insoweit nicht nur darlegungs-, sondern auch beweispflichtige
Kläger ist schon zum Umfang der ihm angeblich übertragenen handwerklichen
Tätigkeiten beweisfällig geblieben. Im Gegensatz zu der durch das beklagte Land
vertretenen Auffassung setzten die „Tätigkeiten“, um als „handwerklich“ bezeichnet
werden zu können, allerdings wohl nicht zusätzlich voraus, dass diese eine Ausbildung im
Sinne der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 verlangten. Das ergibt sich schon aus einem
Umkehrschluss aus § 2 Abs. 4 BTV Nr. 2. Für den Umfang der angeblich ausgeübten
höherwertigen Tätigkeit ist der Kläger aber beweisfällig geblieben. Zur Begründung
seiner Forderung legt er Auflistungen für die Monate April bis August 2007 sowie für
Januar, 16. bis 19. Juni 2008, September und Oktober 2008 vor. Die Aufstellungen für die
Monate April bis August 2007 enthalten keine Darstellung der konkret ausgeübten
Tätigkeiten und ihres zeitlichen Umfangs. Der Kläger beschränkt sich vielmehr darauf,
die angeblichen Tätigkeiten zusammenzufassen und mit Prozentangaben zu versehen.
Für deren zeitlichen Umfang, der unter den Parteien bis zuletzt streitig geblieben ist, hat
er keinen Beweis angetreten. Entsprechend hat er in der Berufungsverhandlung
vorgetragen und dies damit begründet, dass niemand dabei gewesen sei. Gleiches gilt
für Januar 2008. Insoweit hat er zwar in der Klageschrift für einzelne Tage seine
Tätigkeiten konkret benannt und auch ihren angeblichen zeitlichen Umfang dargelegt.
Auch dieser Vortrag ist jedoch streitig geblieben. Das bezieht sich nicht nur auf die
Tätigkeiten als solche, deren Ausübung das beklagte Land weitgehend ebenso
differenziert bestritten hat, sondern auch auf den angeblichen zeitlichen Umfang.
Beweisantritte für den zeitlichen Umfang der Tätigkeit finden sich erstmals für die
Monate Juni und September 2008, allerdings auch nur zu einem Teil der Angaben. Die
Aufstellung für den Monat Oktober 2008 legte der Kläger erstmals in der
Berufungsverhandlung ohne weitere Erläuterung und ohne Beweisantritt vor. Soweit er
mit der Schulleiterin der Grundschule nach dem 8. Juli 2008 entgegen der konkreten ihm
bekannten anders lautenden Weisung der Bezirksverwaltung umfangreiche
handwerkliche Tätigkeiten vereinbart haben sollte, hätte das schon deshalb keine
Änderung seines Arbeitsvertrags herbeiführen können, weil er den dem
entgegenstehenden Willen der insoweit entscheidungsbefugten Personalverwaltung
kannte. Selbst wenn er die handwerklichen Arbeitsaufgaben ausgeführt hätte, wäre das
also gegen die Weisung der Personalverwaltung geschehen. Der Kläger kann sich daher
auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn es gibt jedenfalls dann kein
schützenswertes Vertrauen und damit für den Arbeitnehmer keinen Vertrauensschutz,
wenn dieser die Unzuständigkeit des Vorgesetzten kennt (vgl. BAG 5. Mai 1999 - 4 AZR
360/98 - AP Nr. 268 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = NZA-RR 2000, 164, zu 1.5.1.2 der Gründe).
2. Der Kläger kann die begehrte Eingruppierung auch nicht nach dem arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz beanspruchen.
a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde
Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in
vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern
einer bestimmten Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die
unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn die Regelung also
für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise als willkürlich anzusehen
ist. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur
eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist dies
hingegen, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden
Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er
lediglich aus sachlichen Gründen Arbeitnehmer ausnehmen. Der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz greift jedoch nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des
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Gleichbehandlungsgrundsatz greift jedoch nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des
Arbeitgebers, hingegen nicht beim bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug.
Deshalb gibt es keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Irrtum“. Anders verhält es
sich, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnis von seinem Irrtum die bis dahin ohne
Rechtsgrund erbrachten Leistungen weitergewährt und rechtlich mögliche
Rückforderungsansprüche nicht geltend macht. Ab diesem Zeitpunkt erbringt er bewusst
zusätzliche freiwillige Leistungen. Dann muss er die vergleichbaren Arbeitnehmer gleich
behandeln. Stellt er hingegen die rechtsgrundlosen Zahlungen alsbald nach
Kenntniserlangung von seinem Irrtum ein und ergreift rechtlich mögliche Maßnahmen
zur nachträglichen Korrektur seines Irrtums, ist für die Anwendung des arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes kein Raum (vgl. BAG 27.08.2008 - 4 AZR 484/07 - AP Nr.
210 zu § 1 TVG Auslegung = NZA-RR 2009, 264, zu III 1 der Gründe).
b) Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sich nicht auf
den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen kann, selbst wenn andere
Hauswarte bei gleicher Tätigkeit nach der Lohngr. 4 (Fallgr. 37) entlohnt würden.
Der Kläger behauptet nicht, das beklagte Land habe diese Arbeitnehmer bewusst
übertariflich vergütet. Auch nach seiner Darstellung handelt es sich bei deren
Eingruppierung lediglich um einen Normenvollzug durch das beklagte Land. Demzufolge
besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung. Es liegt auch kein Ausnahmefall einer
bewussten freiwilligen Leistung durch die Weitergewährung einer als zu hoch erkannten
und bislang irrtümlich gewährten Vergütungszahlung vor.
III.
Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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