Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 24.02.2016

rechtswidrigkeit, erlass, arbeitsgericht, hausrecht

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 24.2.2016, 2 SaGa 1/15
Streikmaßnahmen, Betriebsgelände, Unterlassungsanspruch, einstweilige
Verfügung
Leitsätze
Ein Verfügungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur
Untersagung von Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers
besteht nicht, wenn bei einer Abwägung der Rechtsgüter beider Parteien
(insbesondere das Hausrecht des Arbeitgebers gegen das Streikrecht der
Gewerkschaft) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keine
offenkundige Rechtswidrigkeit der Streikmaßnahmen erkennbar ist.
Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Pforzheim vom 23. September 2015 - 5 Ga 4/15 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Tatbestand
1 Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag des bestreikten Unternehmens auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung von
Arbeitskampfmaßnahmen auf dessen Betriebsgelände.
2 Die Verfügungsklägerin ist ein zur A.-Gruppe gehörendes Logistikunternehmen mit
Sitz in P.. Die A.-Gruppe ist der weltweit größte Versandhändler. Ausweislich des
Handelsregistereintrags ist Unternehmensgegenstand der Verfügungsklägerin die
Erbringung von logistischen Dienstleistungen und anderen
Vertriebsdienstleitungen, einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen.
Die Verfügungsklägerin ist nicht tarifgebunden.
3 Die Verfügungsbeklagte ist die größte Gewerkschaft der Dienstleistungsbranche.
4 Bei Unternehmen der A.-Gruppe in Deutschland fanden seit April 2013 mehrere
Streiks statt. Hintergrund des Arbeitskampfes ist die Forderung der
Verfügungsbeklagten nach Anerkennung eines Tarifvertrags für den Einzel- und
Versandhandel. Zunächst wurde die Verfügungsklägerin nicht von diesem
Arbeitskampf betroffen.
5 Mit Schreiben vom 5. August 2015 forderte die Verfügungsbeklagte schließlich
auch die Verfügungsklägerin auf, mit ihr in Verhandlungen über den Abschluss
eines Anerkennungstarifvertrages hinsichtlich der Tarifverträge des Einzel- und
Versandhandels in Baden-Württemberg einzutreten. Dies lehnte die
Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 11. August 2015 ab.
6 Am 21. und 22. September 2015 führte die Verfügungsbeklagte auf dem
Betriebsgelände der Verfügungsklägerin vor dem Haupteingang
Streikmaßnahmen durch.
7 Die räumliche Situation bei der Verfügungsklägerin stellt sich folgendermaßen dar:
8 Vor den 7 Drehkreuzen des einzigen Zugangs für Beschäftigte zu den
Betriebsgebäuden befinden sich weiträumige Pkw-Parkplätze und der so
genannten Banana Tower, die von der Verfügungsklägerin angemietet sind. Diese
umzäunten Pkw-Parkplätze sind über eine an das öffentliche Straßennetz
angeschlossene Einfahrt zu erreichen. An diesem Eingang sind
Straßenverkehrsschilder angebracht. Auf einem von der Verfügungsklägerin
angefertigten Schild heißt es auszugsweise: „Willkommen bei der A. P. GmbH.
Bitte halten Sie die Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h ein!
Privatgrundstück! Unbefugten ist das Betreten und Befahren verboten!“. Diese
Einfahrt ist in der Luftlinie ca. 600 m vom Haupteingang entfernt. Eine öffentliche
Bushaltestelle ist weniger als 100 m vom Haupteingang entfernt. Nach dem
unbestrittenen Vortrag der Verfügungsklägerin kommen ca. 20 % der
Beschäftigten mit dem Bus zur Arbeitsstelle.
9 Am 21. und 22. September 2015 streikten zeitweise bis zu 35 Personen
(Beschäftigte der Verfügungsklägerin und Gewerkschaftsfunktionäre) vor den
Drehkreuzen des Haupteingangs. Sie stellten stundenweise 12 große Trommeln
und mehrere v.-Sonnenschirme auf und verteilten verschiedene Flugblätter, in
denen sie die Beschäftigten der Verfügungsklägerin über den Arbeitskampf
informierten und zum Streik aufriefen. Auch nach einer Aufforderung durch die
Verfügungsklägerin, das Betriebsgelände zu verlassen, setzten die Streikenden
ihre Aktion fort. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass an diesen beiden Tagen
arbeitswillige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Verfügungsklägerin bei
ihrem Zutritt der Betriebsgebäude nicht behindert wurden.
10 Nach dem 22. September 2015 fanden bei der Verfügungsklägerin bis zum
Zeitpunkt der Berufungsverhandlung keine Streikmaßnahmen mehr statt. Bei der
Verfügungsklägerin ließ die Verfügungsbeklagte auch nach dem erstinstanzlichen
Urteil Flugblätter verteilen, in den es auszugsweise heißt „… Und wir kämpfen
weiter für den Tarifvertrag! Wir geben auch in Zukunft keine Ruhe!“.
11 Die Verfügungsklägerin hat beim Arbeitsgericht B. mit Schriftsatz vom 26. Oktober
2015 ein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht. In diesem Verfahren ist
Kammertermin auf den 7. April 2016 anberaumt worden.
12 In dem am 22. September 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die Verfügungsklägerin der Ansicht, dass
Streikmaßnahmen auf ihrem Betriebsgelände, wozu auch die Pkw-Parkplätze zu
rechnen seien, rechtswidrig seien, so dass ein Unterlassungsanspruch gegeben
sei.
13 Ein Verfügungsgrund liege vor. Auch nach Beendigung der Streikmaßnahmen am
22. September 2015 sei zu erwarten, dass es bei der Verfügungsklägerin weiterhin
zu Streikmaßnahmen kommen werde. Eine bindende Erklärung bezüglich der
Nichtvornahme weiterer Streiks in absehbarer Zeit habe die Verfügungsbeklagte
nicht abgegeben. Es sei deshalb jederzeit möglich, dass Streikmaßnahmen auch
kurzfristig wieder durchgeführt würden.
14
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt:
15
1. Der Verfügungsbeklagten wird es - unbeschadet des Rechts der
Verfügungsklägerin, die Rechtswidrigkeit einer konkreten Streikmaßnahme
aus sonstigen Gründen geltend zu machen - untersagt, Streikmaßnahmen
auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin (A. Str. ..., ... P.) zwecks
Durchsetzung eines Anerkennungstarifvertrages mit dem als Anlage ASt 5
bezeichneten Inhalt durchzuführen.
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Hilfsweise:
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1. Der Verfügungsbeklagten wird es - unbeschadet des Rechts der
Verfügungsklägerin, die Rechtswidrigkeit einer konkreten Streikmaßnahme
aus sonstigen Gründen geltend zu machen - untersagt, Streikmaßnahmen
auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin (A. Str. ..., ... P.) zwecks
Durchsetzung eines Anerkennungstarifvertrages mit dem als Anlage ASt 5
bezeichneten Inhaltes durchzuführen im unmittelbaren Eingangs-
/Zugangsbereich direkt vor dem Haupteingang.
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2. Der Verfügungsbeklagten wird es - unbeschadet des Rechts der
Verfügungsklägerin, die Rechtswidrigkeit einer konkreten Streikmaßnahme
aus sonstigen Gründen geltend zu machen - untersagt, Streikmaßnahmen
auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin (A. Str. ..., ... P.) zwecks
Durchsetzung eines Anerkennungstarifvertrages mit dem als Anlage ASt 5
bezeichneten Inhaltes durchzuführen im unmittelbaren Eingangs-
/Zugangsbereich direkt vor dem Haupteingang im Zeitraum bis zum
26.09.2015.
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Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
20
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
21 Die Verfügungsbeklagte vertritt die Auffassung, dass beim vorliegenden
Sachverhalt bereits ein Verfügungsgrund nicht gegeben sei.
22 Sie trägt vor, dass ein konkreter Streikaufruf nur für die beiden Tage am 21. und
22. September 2015 erfolgt sei. Weitere Streikmaßnahmen seien auf absehbare
Zeit nicht geplant gewesen.
23 Auch ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Vorliegend sei weder eine
Störung des Betriebsablaufs oder des Betriebes selbst durch die Streikmaßnahme
eingetreten. Die Verfügungsbeklagte könne sich jedoch auf das Grundrecht aus
Artikel 9 Abs. 3 GG im Rahmen der koalitionsspezifischen Betätigungsfreiheit
berufen. Deshalb sei der Rechtsposition der Verfügungsbeklagten Vorrang vor
dem Unterlassungsinteresse der Antragstellerin einzuräumen.
24 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. September 2015 den Antrag auf Erlass
einer einstweilen Verfügung zurückgewiesen. Die zulässigen Anträge seien schon
deshalb unbegründet, weil ein Verfügungsgrund nicht gegeben sei. Jedenfalls im
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe keine besondere Eilbedürftigkeit
mehr bestanden, nachdem die Streikmaßnahmen am 22. September 2015
beendet gewesen seien. Die Verfügungsklägerin habe weder dargelegt noch
glaubhaft gemacht, dass in nächster Zeit weitere Streikmaßnahmen der
Verfügungsbeklagten zu befürchten seien. Im Übrigen gehe aus dem Vortrag der
Verfügungsklägerin nicht hervor, dass ein Abwarten bis zu einer Entscheidung im
Hauptsacheverfahren zu einer erheblichen Rechtsbeeinträchtigung führen könne.
In einem Hauptsacheverfahren und nicht in einem summarischen Verfahren wie
dem vorliegenden seien die Rechtsgüter zwischen dem Haus- und Eigentumsrecht
der Arbeitgeberin und der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit abzuwägen.
Dabei stelle sich auch die Frage, ob und in welchem Umfang das Hausrecht des
Arbeitgebers grundrechtsfreundlich auszuüben sei und bestimmte Streikaktionen
auch auf dem Betriebsgelände hinzunehmen seien.
25 Gegen das der Verfügungsklägerin am 7. Oktober 2015 zugestellte Urteil richtet
sich ihre am 13. November 2015 eingelegte und ausgeführte Berufung.
26 Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, dass sie auf ihrem privaten
Betriebsgelände, wozu auch die angemieteten Pkw-Parkplätze zu rechnen seien,
keine Streikmaßnahmen der Gewerkschaft zu dulden habe. Die
Arbeitskampfmaßnahmen der Verfügungsbeklagten hätten am 21. und 22.
September 2015 vor dem einzigen Zugang zu den Betriebsgebäuden und damit
auf dem zentralen Ort des Betriebsgeländes stattgefunden. Das gesamte
Betriebsgelände der Verfügungsklägerin unterfalle dem Schutz der Art. 13 Abs. 1
und 14 Abs. 1 GG. Auf der anderen Seite sei das von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte
Interesse der Verfügungsbeklagten, Arbeitnehmer der Verfügungsklägerin
anzusprechen und von ihren Zielen zu überzeugen zu können, im Vergleich zu
den grundrechtlich geschützten Interessen der Verfügungsklägerin als gering zu
bewerten. Die Verfügungsbeklagte könne Arbeitskampfmaßnahmen auch
außerhalb des Betriebsgeländes durchführen. So könnte die Verfügungsbeklagte
beispielsweise die unmittelbare Zufahrtstraße zu den Parkplätzen der
Verfügungsklägerin als Streikort wählen. Auch dort könne die Verfügungsbeklagte
Arbeitnehmer ansprechen. Auch die Anmietung öffentlicher Gebäude außerhalb
des Betriebsgeländes der Verfügungsklägerin käme in Betracht. Schon aus dem
„Flashmob-Urteil“ des BAG vom 22. September 2009 gehe hervor, dass das auf
Eigentum und Besitz beruhende Hausrecht der durch Art. 9 Abs. 3 GG
geschützten gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit nicht weichen müsse. Im
Übrigen sei die Verfügungsklägerin als rein privatwirtschaftliches Unternehmen
nicht grundrechtsverpflichtet.
27 Auch ein Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sei
vorliegend gegeben. Dazu sei keine konkrete Streikankündigung erforderlich.
Vielmehr liege schon dann die erforderliche Dringlichkeit vor, wenn aufgrund der
Ankündigung und des Verhaltens der streikführenden Gewerkschaft bei
lebensnaher Betrachtung alsbald mit weiteren Streikmaßnahmen zu rechnen sei.
Die Verfügungsbeklagte habe beim vorliegenden Sachverhalt keinen Zweifel
gelassen, dass es jederzeit wieder zu neuen Arbeitskampfmaßnahmen kommen
könne. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der
Verfügungsklägerin wird auf deren Schriftsätze vom 13. November, 2. Dezember
2015 und 4. Februar 2016 ergänzend Bezug genommen.
28
Die Verfügungsklägerin beantragt,
29
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 23. September 2015 (5 Ga
4/15) wird abgeändert.
30
2. Der Antragsgegnerin wird es, bis zum Ergehen einer erstinstanzlichen
Entscheidung in dem beim Arbeitsgericht B. anhängigen
Hauptsacheverfahren (41 Ca 15029/15) unbeschadet des Rechts der
Antragstellerin, die Rechtswidrigkeit einer konkreten Streikmaßnahme aus
sonstigen Gründen geltend zu machen, untersagt, Streikmaßnahmen auf
dem Betriebsgelände der Antragstellerin (A. Str. ..., ... P.) zwecks
Durchsetzung eines Anerkennungstarifvertrages mit dem als Anlage AST 5
bezeichneten Inhalt durchzuführen.
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3. Hilfsweise zu 2: Der Antragsgegnerin wird es, bis zum Ergehen einer
erstinstanzlichen Entscheidung in dem beim Arbeitsgericht B. anhängigen
Hauptsacheverfahren (41 Ca 15029/15) unbeschadet des Rechts der
Antragstellerin, die Rechtswidrigkeit einer konkreten Streikmaßnahme aus
sonstigen Gründen geltend zu machen, untersagt, nach Ausübung des
arbeitgeberseitigen Hausrechts gegenüber dem Streikleiter
Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin (A. Str. ..., ...
P.) zu zwecks Durchsetzung eines Anerkennungstarifvertrages mit dem als
Anlage AST 5 bezeichneten Inhalt durchzuführen.
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4. Hilfsweise zu 3: Der Antragsgegnerin wird es, bis zum Ergehen einer
erstinstanzlichen Entscheidung in dem beim Arbeitsgericht B. anhängigen
Hauptsacheverfahren (41 Ca 15029/15), unbeschadet des Rechts der
Antragstellerin, die Rechtswidrigkeit einer konkreten Streikmaßnahme aus
sonstigen Gründen geltend zu machen, untersagt, Streikmaßnahmen auf
dem Betriebsgelände der Antragstellerin (A. Str. ..., ... P.) zwecks
Durchsetzung eines Anerkennungstarifvertrages mit dem als Anlage AST 5
bezeichneten Inhalt durchzuführen, soweit diese in einem Radius von 100 m
oder weniger vor dem Haupteingang (sogenannter "Banana Tower")
stattfinden.
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5. Hilfsweise zu 4: Der Antragsgegnerin wird es bis zum Ergehen einer
erstinstanzlichen Entscheidung in dem beim Arbeitsgericht B. anhängigen
Hauptsacheverfahren (41 Ca 15029/15), unbeschadet des Rechts der
Antragstellerin, die Rechtswidrigkeit einer konkreten Streikmaßnahme aus
sonstigen Gründen geltend zu machen, untersagt, nach Ausübung des
arbeitgeberseitigen Hausrechts gegenüber dem Streikleiter
Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin (A. Str. ..., ...
P.) zwecks Durchsetzung eines Anerkennungstarifvertrages mit dem als
Anlage AST 5 bezeichneten Inhalt durchzuführen, soweit diese in einem
Radius von 100 m oder weniger vor dem Haupteingang (sogenannter
Banana Tower) stattfinden.
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6. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die
vorstehenden Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von
250.000,- EUR (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro), ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monate, zu vollziehen an dem Vorsitzenden ihres
Bundesvorstandes, angedroht.
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Die Verfügungsbeklagte beantragt sinngemäß,
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die Berufung als unzulässig zu verwerfen und hilfsweise zurückzuweisen.
37 Die Verfügungsbeklagte ist weiter der Auffassung, dass vorliegend schon kein
Verfügungsgrund gegeben sei. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei offensichtlich
nicht gegeben. Die Streikmaßnahmen seien am 22. September 2015 beendet
gewesen. Auch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung seien keine
Streikmaßnahmen bei der Verfügungsklägerin geplant oder in Sicht gewesen. Die
Spekulation der Verfügungsklägerin über weitere Arbeitskampfmaßnahmen
begründeten noch keinen Verfügungsgrund.
38 Im Übrigen mangele es dem Antrag auch an einem Verfügungsanspruch. Die
Verfügungsklägerin habe keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine
Störung des Betriebes oder des Betriebsablaufs durch Streikmaßnahmen wie
derartige am 21. und 22. September 2015 ergeben könnten. Auf der anderen Seite
müsse die Verfügungsbeklagte im Rahmen ihres grundrechtlich geschützten
Streikrechts Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verfügungsklägerin auf die Ziele
des Arbeitskampfes ansprechen können. Dies könne effektiv nur im
Eingangsbereich vor dem Betriebsgebäude und nicht auf der mindestens 1000 m
entfernten Einfahrt vor den Pkw-Parkplätzen erfolgen. Wegen des
zweitinstanzlichen Vorbringens der Verfügungsbeklagten wird auf deren Schriftsatz
vom 20. November 2015 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
39 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Verfügungsklägerin
ist fristgerecht eingelegten ausgeführt worden. Im Übrigen sind Bedenken an der
Zulässigkeit der Berufung nicht veranlasst.
II.
40 Die Berufung der Verfügungsklägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das
Arbeitsgericht hat den zulässigen Antrag (1.) auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Für die vorliegenden Anträge sind weder ein
Verfügungsgrund (3.) noch ein Verfügungsanspruch (4.) gegeben.
41 1. Die vorliegenden Anträge sind zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im
Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Verfügungsklägerin begehrt mit ihrem
Hauptantrag und den Hilfsanträgen die Untersagung von Streikmaßnahmen auf
ihrem Betriebsgelände oder, gegebenenfalls nach Ausübung ihres Hausrechts, in
einem Umkreis von weniger als 100 m Entfernung vor dem Haupteingang. Sie will
mit diesen Anträgen jegliche Streikmaßnahmen in einem örtlich bestimmten
Bereich ihres Betriebsgeländes untersagen lassen. Die zu untersagenden
Streikmaßnahmen sind von der Verfügungsklägerin nicht näher bestimmt. Sie will
bewusst alle Streikmaßnahmen (von der Anwesenheit streikbereiter
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf dem Betriebsgelände bis zum Aufstellen
von Gegenständen) auf (bestimmten Bereichen) ihres Betriebsgeländes
untersagen lassen. Ein solcher als Globalantrag zu wertender Antrag ist
grundsätzlich zulässig (BAG 10. März 1992 - 1 ABR 31/91 -juris Rn. 16). Erfasst er
aber auch nur einen Fall, in dem die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht
gegeben ist, ist er insgesamt als unbegründet zurückzuweisen. Wenn also auch
nur eine Form von Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der
Verfügungsklägerin rechtlich nicht zu beanstanden wäre, wäre der Antrag als
unbegründet zurückzuweisen.
42 Bei den zuletzt gestellten Anträgen handelt es sich auch nicht um
Klageänderungen, da die zunächst gestellten Klageanträge lediglich beschränkt
worden sind (§ 264 Nr. 2 ZPO). Im Übrigen wäre eine Klageänderung auch
sachdienlich gewesen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 533 Nr. 1 ZPO).
43 2. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im Arbeitskampf ist nach allgemeiner
Ansicht grundsätzlich zulässig (BAG 17. Mai 2011-1 AZR 473/09-Juris, Rn. 45; in
der Literatur z. B. Kissel, Arbeitskampfrecht, § 65 Rdnr. 9 mwN.; Däubler-Bertzbach
Arbeitskampfrecht 3. Aufl. § 24 Rn. 8 mwN.). Bei einer Unterlassungsverfügung,
wie im vorliegenden Fall, ist der Verfügungsanspruch ein Unterlassungsanspruch,
der sich entweder aus der tarifvertraglichen Friedenspflicht, im Recht auf
Durchführung eines Arbeitskampfes aus Art. 9 Abs. 3 GG unter Berücksichtigung
der durch die Rechtsprechung gezogenen Grenzen sowie die Regelungen der §§
823 Abs. 1 BGB und 1004 BGB (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb) ergeben kann. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen
Verfügung ist, dass die Rechtswidrigkeit des Arbeitskampfes oder der einzelnen
Arbeitskampfmaßnahmen dargelegt und glaubhaft gemacht wird.
44 Dabei ist in Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten, ob die Rechtswidrigkeit
der (bevorstehenden) Arbeitskampfmaßnahmen eindeutig oder offenkundig sein
muss (für eine
offenkundige Rechtswidrigkeit
der Arbeitskampfmaßnahmen:
LAG Baden-Württemberg 31. März 2009 - 2 SaGa 1/09 juris Rn. 49; Sächsisches
LAG 2. November 2007 - 7 SaGa 19/07 juris Rn. 93; LAG Köln 19. März 2007 - 12
Ta 41/07 juris Rn. 7; Däubler-Bertzbach aaO § 24 Rn. 21; Zeuner RdA 1971, 7; für
die
„einfache“ Rechtswidrigkeit
der Arbeitskampfmaßnahmen: Hessisches LAG
22. Juli 2004 - 9 SaGa 593/04 - AP Nr. 168 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Kissel, aaO,
§ 65 Rn. 28; Otto, Arbeitskampf und Schlichtungsrecht, § 19 Rn. 31; Germelmann-
Germelmann, ArbGG, 8. Auflage, § 62 Rn. 113 jeweils mwN). Die erkennende
Kammer schließt sich der erstgenannten Rechtsauffassung an, wonach im
Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur offenkundig rechtswidrige
Arbeitskampfmaßnahmen untersagt werden dürfen. Nach Auffassung des
Berufungsgerichts spricht dafür insbesondere die summarische Form und damit
die verminderte Richtigkeitsgarantie des Eilverfahrens.
45 Neben dem Verfügungsanspruch setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung
als Verfügungsgrund voraus, dass die Gefahr des endgültigen Rechtsverlustes
besteht. Hier ist eine Interessenabwägung der beteiligten Parteien vorzunehmen,
in die sämtliche in Betracht kommenden materiell-rechtlichen und
vollstreckungsrechtlichen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für
beide Parteien einzubeziehen sind (LAG Baden-Württemberg 31. März 2009 - 2
SaGa 1/09 juris Rn. 49 ; Däubler-Bertzbach aaO § 24 Rn. 23; Germelmann, aaO,
Rdnr. 114 mwN). Hierbei kann neben der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage
auch von Bedeutung sein, dass ein Schadenersatzanspruch gemäß § 945 ZPO
bei einem Erfolg des Verfügungsgegners im Hauptprozess nicht in der Lage ist, die
entstandenen Nachteile auszugleichen. Auch muss bei der Entscheidungsfindung
berücksichtigt werden, welchen Umfang die gestellten Anträge haben. Anträge, die
den Arbeitskampf insgesamt verhindern sollen, greifen in die grundgesetzlich
geschützten Rechtspositionen des Verfügungsgegners so stark ein, dass der
Kernbereich des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG gefährdet sein kann. Weniger
stark wird eingegriffen, wenn lediglich die Rechtswidrigkeit einzelner
Kampfhandlungen im Rahmen der einstweiligen Verfügung geltend gemacht wird.
Wegen des zeitlich begrenzten Rahmens von Arbeitskampfmaßnahmen führt in
der Regel ihre Untersagung auch zu einer endgültigen Entscheidung. Dies
gebietet, das Einschränkungen der Kampfmöglichkeiten der Parteien im
Arbeitskampf durch einstweilige Verfügung nur in ganz seltenen Fällen
vorgenommen werden. Da es gerade Wesen des Arbeitskampfes ist, durch
Ausübung wirtschaftlichen Drucks auf den jeweiligen Gegner einzuwirken, kann
nun nicht jede Schädigung, die durch Kampfmaßnahmen eintritt, den Erlass einer
einstweiligen Verfügung rechtfertigen. Vielmehr müssen schon erhebliche und
unverhältnismäßige wirtschaftliche oder sonstige Schäden durch die rechtswidrige
Kampfmaßnahme eintreten, die das Eingreifen durch das Gericht notwendig
erscheinen lassen (Germelmann aaO, Rn. 114).
46 3. Bei Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundsätze auf den Erlass einer
einstweiligen Verfügung bei Arbeitskampfmaßnahmen ist die erkennende Kammer
wie das Arbeitsgericht der Auffassung, dass beim vorliegenden
Lebenssachverhalte bereits ein Verfügungsgrund nicht gegeben ist. Eine
besondere Dringlichkeit ist nicht ersichtlich, weil für die Verfügungsklägerin bis zu
einer Entscheidung in der Hauptsache vor dem Arbeitsgericht B. (voraussichtlich
am 7. April 2016) keine erheblichen Nachteile zu befürchten sind, nachdem die
Verfügungsbeklagte nach ihren Angaben derzeit keine Streikmaßnahmen bei der
Verfügungsklägerin plant.
47 Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen sind die Nachteile der
Verfügungsklägerin, wenn die beantragte Verfügung nicht erlassen wird
(Streikmaßnahmen vor dem Eingangstor auf dem privaten Betriebsgelände mit den
vorgetragenen Auswirkungen) und die Nachteile der Verfügungsbeklagten, wenn
die beantragte Verfügung erlassen wird (keine Streikmaßnahmen in unmittelbarer
Nähe des Eingangstors) gegeneinander abzuwägen.
48 Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es der Verfügungsklägerin darum
geht, der Verfügungsbeklagten im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (24.
Februar 2016) nicht konkret geplante Arbeitskampfmaßnahmen für wenige
Wochen (bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren) auf
dem gesamten Betriebsgelände (Hauptantrag) oder, gegebenenfalls nach
Ausübung des Hausrechts, in einem Umkreis von weniger als 100 m vor dem
Haupteingang zu untersagen.
49 Angesichts der am 21./22. September 2015 durchgeführten
Arbeitskampfmaßnahmen und den Erklärungen der Verfügungsbeklagten in der
Berufungsverhandlung ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die (wenig
wahrscheinlichen) Arbeitskampfmaßnahmen zu irgendwelchen Behinderungen der
arbeitswilligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Zugang zu ihren
Arbeitsplätzen oder des sonstigen Betriebsablaufs der Verfügungsklägerin führen
könnten.
50 Da (schwerwiegende) Beeinträchtigungen der Rechtsgüter der antragstellenden
Verfügungsklägerin nicht zu befürchten sind, sind schon mangels eines
Verfügungsgrundes die vorliegenden Anträge zurückzuweisen.
51 4. Auch ein Anspruch auf die Unterlassung jeglicher Streikmaßnahmen auf dem
Betriebsgelände oder einem bestimmten Bereich vor dem Haupteingang der
Verfügungsklägerin ist im Rahmen des vorliegenden einstweiligen
Verfügungsverfahrens nicht gegeben.
52 Der Vortrag der Verfügungsklägerin rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine
jegliche Arbeitskampfmaßnahme der Verfügungsbeklagten (auf einem bestimmten
Teil) des Betriebsgeländes vor dem Haupteingang offenkundig rechtswidrig und
deshalb einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB iVm. § 823 Abs. 1
BGB unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin gegeben wäre.
53 Eine Abwägung der Rechtsgüter beider Parteien (insbesondere des Hausrechts
der Verfügungsklägerin [Art. 13 GG] gegen das Streikrecht der
Verfügungsbeklagten [Art. 9 Abs. 3 GG]) führt nach Ansicht der erkennenden
Kammer nicht zu dem Ergebnis, dass jegliche Streikmaßnahmen auf dem
Betriebsgelände vor dem Haupteingang der Verfügungsklägerin offensichtlich
rechtswidrig wären.
54 Das von Art. 13 GG geschützte Hausrecht der Verfügungsklägerin beruht auf dem
Grundstückseigentum oder -besitz und ermöglicht seinem Inhaber, grundsätzlich
frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem
er ihn verwehrt. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken
zu erlauben und die Einhaltung dieses Zwecks mittels eines Hausverbots
durchzusetzen (BGH 20. Januar 2006 - V ZR 134/05 - juris Rn. 7). Auf der anderen
Seite umfasst das von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Streikrecht der
Verfügungsbeklagten auch das Recht der streikbeteiligten Arbeitnehmer und
Gewerkschaftsfunktionäre (Streikposten), Arbeitswillige zur Solidarität mit den
Streikenden und zur Streikteilnahme überreden zu dürfen. Als zulässige
Beeinflussung der Arbeitswilligen gilt (nur) gütliches Zureden und der Appell an die
Solidarität (ErfK-Linsenmaier 16. Aufl. Art. 9 GG Rn. 176,177). In der
arbeitsrechtlichen Literatur wird auch die Meinung vertreten, dass Streikposten sich
zwar nicht in den eigentlichen Betriebsgebäuden, aber auf einem Gelände
aufhalten dürfen, das im Eigentum des Betriebsinhaber steht, z.B. auf dem
Parkplatz vor einem großen Supermarkt, der bestreikt wird (de Beauregard, Tarif-
und Arbeitskampfrecht für die Praxis, 2014 Rn. 474; aA: Otto Arbeitskampf- und
Schlichtungsrecht § 12 Rn. 5). Nach Auffassung von Däubler
(Gewerkschaftsrechte im Betrieb 10. Aufl. § 16 Rn. 501) dürfen
Gewerkschaftsbeauftragte auch während eines laufenden Arbeitskampfes einen
Betrieb betreten und arbeitswillige Arbeitnehmer zum Streik auffordern.
55 Bei der Abwägung der beiderseitigen Grundrechte zur Herstellung praktischer
Konkordanz ist beim vorliegenden Sachverhalt Folgendes zu bewerten:
56 Das vom Streikrecht unstreitig umfasste Recht, mit Arbeitswilligen zu
kommunizieren und sie zur Streikteilnahme überreden zu dürfen, wäre bei der
Rechtsansicht der Verfügungsklägerin, wonach die Gewerkschaft und die
streikenden Arbeitnehmer außerhalb der Zufahrt zu den Pkw-Parkplätzen und
damit außerhalb des gesamten Betriebsgeländes ihre Streikmaßnahmen
durchführen dürfen, praktisch entwertet. Ca. 80 % der Beschäftigten und damit die
große Mehrheit kommen mit ihrem eigenen PKW zur Arbeit und fahren durch die
ca. 700 m in Luftlinie vom Haupteingang entfernte Zufahrt auf die
Betriebsparkplätze der Verfügungsklägerin. Wenn sie mit der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h und normalerweise geschlossenen
Fahrzeugfenstern in das Betriebsgelände einfahren, ist es schon praktisch
unmöglich, mit diesen Beschäftigten dabei zu kommunizieren. Zum einen werden
die wenigsten Beschäftigten anhalten und die Fahrzeugfenster öffnen, zum andern
würde ein anhaltender PKW die Einfahrt für die nachfolgenden Pkw vollständig
blockieren und einen (hupenden) Stau verursachen. Nur wenn die Streikposten die
Möglichkeit haben, Arbeitswillige von Angesicht zu Angesicht anzusprechen, wird
dem von Art. 9 Abs. 3 GG mit umfassten Kommunikationsrecht Genüge getan.
57 Auf der anderen Seite ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich das von Art. 13
GG geschützten Hausrecht des Arbeitgebers vorliegend auf dessen
Betriebsparkplätze bezieht. Zwar stehen die Betriebsparkplätze im Besitz der
Verfügungsklägerin und unterfallen damit deren Hausrecht. Im Wege der
Abwägung der beiderseitigen Grundrechte und der Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darf aber nicht nur auf die Ausübung des
abstrakten Hausrechts geblickt werden, das beim vorliegenden Betreten der PKW-
Parkplätze nur formal verletzt wird und die Verfügungsklägerin dabei keine
gewichtigen Grundrechtsverletzungen erfährt. Aus Sicht der Berufungskammer
macht es einen großen Unterschied, ob das Hausrecht des Arbeitgebers durch ein
Betreten der Parkplätze, der Produktionshallen oder gar dessen Privaträume
verletzt wird. Das Betreten der Betriebsparkplätze, die für die Ausübung des
eigentlichen Betriebszweckes nur eine untergeordnete Funktion spielen, ist der
geringste Eingriff in das Hausrecht des Arbeitgebers. Dabei ist vorliegend auch zu
berücksichtigen, dass die vergangenen und eventuell zu erwartenden
Streikmaßnahmen weder eine Demonstrationsbesetzung oder Betriebsbesetzung
oder gar Betriebsblockade dargestellt haben bzw. darstellen.
58 Die Kammer ist deshalb der Auffassung, dass das grundrechtsfreundlich
auszuübende Hausrecht der Verfügungsklägerin (vgl. BAG 25. Januar 2005-1
AZR 607 50/03-juris Rn. 26, BAG 20. September 2009 - 1 AZR 972/08 - juris Rn.
57) dazu führt, dass diese jedenfalls Streikmaßnahmen auf den
Betriebsparkplätzen zu dulden hat, die sich lediglich in einem Zureden zur
Streikteilnahme erschöpfen. Da diese Form der Streikmaßnahmen auf den
Betriebsparkplätzen nicht offensichtlich rechtswidrig ist, ist der Globalantrag der
Verfügungsklägerin schon aus diesem Grund abzuweisen.
III.
59 Da somit die Berufung der Verfügungsklägerin keinen Erfolg haben konnte, hat sie
die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97
Abs. 1 ZPO zu tragen.