Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 04.12.2015

eingriff, konzernobergesellschaft, unternehmen, proportionalität

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 4.12.2015, 17 Sa 2/15
Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Prüfungsschema - Begriff der
sachlich-proportionalen Gründe
Leitsätze
1. Änderungen einer Versorgungsregelung, die dienstzeitabhängige, noch nicht
erdiente Zuwächse betreffen, bedürfen sachlich-proportionaler Gründe. Darunter sind
nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen.
2. Beruft sich der Arbeitgeber dabei auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es
grundsätzlich auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens an, das
Versorgungsschuldner ist. Verflechtungen innerhalb des Konzerns können allerdings
dazu führen, dass ausnahmsweise eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist
und der Arbeitgeber wirtschaftliche Schwierigkeiten im Konzern zum Anlass für
Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse nehmen darf.
3. Dem Arbeitgeber stehen sachlich-proportionale Gründe zur Seite, wenn
wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer
reagieren darf, und der Eingriff in die betriebliche Altersversorgung in der
eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig ist. Verhältnismäßig
ist der Eingriff dann, wenn er sich in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen
Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes
Gesamtkonzept einpasst und die Ausgestaltung des Gesamtkonzepts plausibel ist.
4. Anwendung der in den Leitsätzen Ziff. 1 bis 3 wiedergegebenen Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts (BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - NZA 2015,
1198) im Einzelfall.
Hinweis der Kammer:
Führende Entscheidung zu 87 weiteren von 7 Kammern des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg entschiedenen Parallelsachen.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 3.
Juli 2013 - 31 Ca 8644/12 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger erstrebt die Feststellung, dass sich seine betriebliche
Altersversorgung nach einer älteren Versorgungsordnung richtet, die die Beklagte
für wirksam abgelöst hält.
2
Der Kläger wurde bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten eingestellt, die im
Zeitraum 2003/2004 eine konzernzugehörige Gesellschaft im Konzern der E. E.
B. AG war. Hinsichtlich der persönlichen Daten des Klägers wird auf die
Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.
3
Jedenfalls bis zum 31. Dezember 2004 war auf das Arbeitsverhältnis die
„Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Zusatzversorgung an Angestellte
und Arbeiter der N. S. AG, deren Arbeitsverhältnis vor 01.01.1992 bei den T. W.
der Stadt S. AG begonnen hat - BvZ - in der Fassung vom 01.01.1998“ (im
Folgenden: BV alt) anwendbar. Diese bestimmt:
4
„Zwischen
der N. S. AG
- vertreten durch den Vorstand -
und
dem Gesamtbetriebsrat der N. S. AG
5
wird folgende Betriebsvereinbarung getroffen:
6
7
PRÄAMBEL zur BvZ 98
8
Durch die Fusion der T. W. der Stadt S. AG (T.) und der N. E.-AG (N.E.) zu der
neuen Firma N. S. AG (N.) ergibt sich die Notwendigkeit zur Anpassung der BvZ
94.
9
Die Änderungen ergeben sich aus der Betriebsvereinbarung in der Fassung
vom 01.01.1998. Sie sind umgesetzt in der nachfolgenden BvZ 98.
10
Hierbei handelt es sich insbesondere um die Anpassung an die Tarifverträge der
privaten Elektrizitätswerke B. und die Herausnahme der Rentenzugangsfaktoren
der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem versorgungsfähigen
Arbeitsentgelt (Brutto- und Nettobasis) und der anzurechnenden
Sozialversicherungsrente. Desweiteren wird die Anpassung der
Zusatzversorgung auf den Zahlbetrag umgestellt.
11
I. ALLGEMEINES
§ 1
Zusatzversorgungsberechtigung
12
(1) Aufgrund dieser Betriebsvereinbarung erhalten Arbeitnehmer der N.,
die vor
dem 1.1.1992 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit den T. eingegangen
sind,
sowie deren Hinterbliebene eine die gesetzliche Rentenversicherung
ergänzende Zusatzversorgung.
13
§ 3
Allgemeine Bemessungsgrundlagen
14
(1) Die Zusatzversorgung wird auf der Grundlage des versorgungsfähigen
Arbeitsentgelts (§ 4) und der versorgungsfähigen Beschäftigungszeit bei der N.
(§ 5) unter Beachtung der Höchst- und Mindestbeträge (§ 8) festgesetzt.
15
§ 4
Versorgungsfähiges Arbeitsentgelt
16
(1) Das versorgungsfähige Arbeitsentgelt wird für denjenigen Monat festgestellt,
in dem oder mit dessen Ablauf der Versorgungsfall eintritt.
17
§ 5
Versorgungsfähige Beschäftigungszeiten und -jahre bei N.
18
(1) Als versorgungsfähige Beschäftigungszeit gelten die Zeiten
19
a) eines bis zum Eintritt des Versorgungsfalles ununterbrochenen
Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei der N.,
20
b) eines bis zum Übertritt zur N. ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses
bei der Stadt S, wenn der Übertritt zu der N. im nahtlosen Anschluß erfolgte und
eine Versorgungsanwartschaft nach der ZVO bestanden hat,
21
22
II. LEISTUNGEN
1. Zusatzruhegeld
§ 6
Voraussetzungen, Versorgungsfall, Leistungsbeginn
23
(1) Zusatzruhegeld erhalten Berechtigte, die durch Vorlage des
Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers nachweisen, daß sie nach
den Begriffsbestimmungen des Sozialgesetzbuches VI (s. Anlage) eine
24
1. Regelaltersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres als Vollrente,
2. vorgezogene Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres als Vollrente,
3. Rente wegen Erwerbsminderung auch bei zeitlicher Befristung in Verbindung
mit Arbeitsunfähigkeit
25
beziehen. Der Versorgungsfall gilt in allen vorerwähnten Fällen als eingetreten
bei Zugang des Rentenbescheides des Sozialversicherungsträgers.
26
§ 7
Höhe des (ungekürzten) Zusatzruhegeldes
27
(1) Das (ungekürzte) Zusatzruhegeld errechnet sich
28
aus vH des versorgungsfähigen Arbeitsentgelts
29
bei 5 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren
8
bei 6 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren
11
bei 7 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren
14
bei 8 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren
17
bei 9 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren
20
bei 10 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren 23
30
Dieser Vomhundertsatz erhöht sich mit dem 11. und jedem weiteren
Beschäftigungsjahr um je 1,2 %.
31
§ 8
Höchst- und Mindestbetrag des Zusatzruhegeldes
32
(1) Das Zusatzruhegeld gemäß § 7 - ggf. vermindert um anzurechnende
Versorgungsleistungen nach § 2 - wird soweit gekürzt, als es zusammen mit den
laufenden Bezügen aus anderen Kassen 75 % des versorgungsfähigen
Arbeitsentgelts übersteigt. Es wird zusätzlich insoweit gekürzt, als das
maßgebende Netto-Zusatzruhegeld zusammen mit den laufenden Bezügen aus
anderen Kassen nach Abzug des vom Versorgungsempfänger hierfür zu
tragenden Anteils am Krankenversicherungsbeitrag 91,75 % (Netto-Obergrenze)
des maßgebenden Nettoentgelts übersteigt. Das maßgebende Nettoentgelt
errechnet sich aus dem um den Faktor 13/12 erhöhten versorgungsfähigen
Arbeitsentgelt wie bei einem aktiven Mitarbeiter durch Abzug der Lohnsteuer
(ohne Kirchensteuer) sowie der Arbeitnehmeranteile am Beitrag zur gesetzlichen
Sozialversicherung.
33
(2) Zu den Bezügen aus anderen Kassen zählen generell Zahlungen, die wegen
Erreichens einer Altersgrenze oder wegen Erwerbsminderung gezahlt werden.
34
Es sind insbesondere
35
a) Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschl. entsprechender
ausländischer Renten) ohne Kinderzuschüsse und ohne Rentenbestandteile,
die nachweislich auf eigener, freiwilliger Beitragsleistung des Berechtigten zur
gesetzlichen Rentenversicherung (freiwillige Versicherung, Höherversicherung)
beruhen.
36
Diese Renten werden generell ungekürzt mit Rentenzugangsfaktor = 1
angesetzt.
37
b) Renten aus der Pflichtversicherung bei Zusatzversorgungskassen und
Versorgungsleistungen, die unter das Betriebsrentengesetz fallen, sofern sie
nicht nach § 2 auf die N.-Zusatzversorgung angerechnet werden,
…“
38 Gegenstand des Unternehmens der E. E. B. AG war im hier streitrelevanten
Zeitraum „die Leitung einer Gruppe von Unternehmen, die insbesondere in den
Wirtschaftszweigen Energieversorgung, Wasserversorgung und Entsorgung tätig
sind, und zwar einschließlich Erzeugung bzw. Gewinnung oder Beschaffung,
Übertragung und Verteilung bzw. Transport, Vertrieb und Handel sowie der
Erbringung von Dienstleistungen in diesen Geschäftsfeldern“. Zwischen der
Versorgungsschuldnerin des Klägers - als beherrschter Gesellschaft - und der E.
E. B. AG - als herrschender Gesellschaft - bestand ein Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag. Die E. E. B. AG als Konzernobergesellschaft hatte
hinsichtlich der Versorgungsverpflichtungen einen Schuldbeitritt erklärt.
39 Bis zum Geschäftsjahr 2001 war im E. Konzern ausweislich der
Geschäftsberichte ein kontinuierlicher Anstieg des ausgewiesenen Nennbetrags
des Eigenkapitals zu verzeichnen, welches in den Kalenderjahren 2002 und
2003 in verminderter Höhe in der Bilanz ausgewiesen wurde und dann wieder
anstieg. Es betrug 2003 1.544 Mio. EUR und 2004 2.348 Mio. EUR.
40 Im E. Konzern entwickelte sich die Eigenkapitalquote laut den veröffentlichten
Geschäftsberichten in den Geschäftsjahren 1998 - 2007 wie folgt: 1998: 15,6 %;
1999: 15,2 %; 2000: 14,2 %; 2001: 13,2 %; 2002: 9,9 %; 2003: 6,1 %; erst in den
Folgejahren stieg sie wieder an. Zum 31. März 2004 betrug diese 7,2 % und
wurde im Geschäftsbericht des Jahres 2006 für 2004 mit 10 %, für 2005 mit 12,3
%, für 2006 mit 15,7 % und für 2007 mit 21,1 % ausgewiesen.
41 Für das Geschäftsjahr 2002 wies die Bilanz des E. Konzerns einen Gewinn von
44,5 Mio. EUR, für das erste Halbjahr 2003 einen Verlust von 945,5 Mio. EUR
und für das gesamte Geschäftsjahr 2003 einen Verlust von 1.192,9 Mio. EUR
aus.
42 Im veröffentlichten Geschäftsbericht des E. Konzerns für das Jahr 2003 (Seite 41)
sind folgende Ergebniskennzahlen ausgewiesen:
43
EBITDA:
1.013,6 Mio. EUR
EBIT:
- 190,4 Mio. EUR
EBT:
- 1.093,5 Mio. EUR
Ergebnis nach Steuern: - 1.182,5 Mio. EUR
44 Der Geschäftsbericht 2003 benennt als außergewöhnliche Belastungen in Höhe
von 475 Mio. EUR für den EBITDA-Wert Einmaleffekte aus nicht fortzuführenden
Aktivitäten durch Risikovorsorgen bei der S.-Gruppe, der Th. S. GmbH und
Restrukturierungsaufwendungen im Personalbereich. Die Kennzahl EBIT sei
außer durch die EBITDA-Belastungen durch außerplanmäßige Abschreibungen
auf die Th.-Anlagen und außerplanmäßige Abschreibungen auf Grund von
Impairmenttests stark belastet. Auf Seite 42 des Geschäftsberichtes 2003 wird
darauf hingewiesen, dass die periodenfremden und außerordentlichen
Belastungen des EBIT in den Kerngeschäftsfeldern und das neutrale und
laufende Ergebnis aus den nicht fortzuführenden Aktivitäten im Jahr 2003 rund
878 Mio. EUR und die Belastungen für das Ergebnis vor Steuern (EBT) aus
diesen Gründen 1.330,5 Mio. EUR betrugen (Seite 43 des Geschäftsberichtes
2003).
45 Der Börsenkurs der E.-Aktie fiel im Jahresverlauf 2003 kontinuierlich.
46 Die Umsatzerlöse im E. Konzern betrugen nach den Bekanntmachungen im
Geschäftsbericht des Jahres 2003 im Kalenderjahr 2002 8.488,6 Mio. EUR und
stiegen im Jahr 2003 auf 10.609,1 Mio. EUR.
47 Die E. E. B. AG zahlte an ihre Aktionäre für das Geschäftsjahr 2003 keine
Dividende. Im Jahr 2004 erzielte der Konzern einen Bilanzgewinn von 173,8 Mio.
EUR und zahlte an die Aktionäre 162,4 Mio. EUR als Dividende (0,70 EUR/Aktie)
aus.
48 Im Geschäftsbericht für das Jahr 2003 wird der Personalkostenaufwand mit
1.278,4 Mio. EUR ausgewiesen. Darin ist der Aufwand für Betriebsrenten mit 97
Mio. EUR enthalten. Rückstellungen für Pensionen hatte der Konzern in Höhe
von 3.798,8 Mio. EUR gebildet.
49 Im Geschäftsbericht für das Jahr 2004 wird der Personalkostenaufwand mit 979,0
Mio. EUR ausgewiesen. Darin ist der Aufwand für Betriebsrenten mit 42,4 Mio.
EUR enthalten. Rückstellungen für Pensionen hatte der Konzern in Höhe von
3.778,6 Mio. EUR gebildet.
50 Der E. Konzern führte in den Jahren 2002/2003 einen Vergleich mit seinen
Wettbewerbern durch Auswertung entsprechender betriebswirtschaftlicher
Ergebnis-, Rendite- und Bilanzstrukturkennzahlen durch (EBITDA, ROCE,
Eigenkapitalquote und Verschuldung). Die Prognose des ROCE (Return on
Capital Employed) betrug 2002
51
für den E. Konzern:
4,1 %,
für den E.O. Konzern:
9,3 %,
für R. Strom:
13,5 %,
für das R. Kerngeschäft: 11,4 %.
52 Die Kennziffer ROCE beschreibt als Messgröße die Rentabilität des eingesetzten
Kapitals und wird im E. Konzern wie folgt definiert: ROCE = Adjusted EBIT incl.
Beteiligungsergebnisse dividiert durch Capital Employed. Capital Employed
beschreibt das Maß für das eingesetzte Kapital; ihm werden alle Assets des
operativen Geschäfts inklusive Beteiligungen zugerechnet.
53 Der Vorstand der E. E. B. AG entwickelte für den Konzern ab Ende 2002,
spätestens ab 2003 sodann ein „Ergebnisverbesserungs- und Sparprogramm“
unter der Bezeichnung „T. F.“ mit dem Ziel, eine Ergebnisverbesserung zu
erreichen. Die Konzeption und Umsetzung des Programmes erfolgte unter
Einschaltung einer externen Unternehmensberatung. Vorgesehen war eine
Aufteilung des Einsparvolumens im Wesentlichen auf die folgenden
Unternehmensbereiche: Personal, Einkauf und IT. Ferner sollte eine Reduzierung
der Konzernkomplexität und eine Optimierung der Wertschöpfungskette erfolgen.
Die Einzelheiten des Inhalts des Programms sind zwischen den Parteien streitig.
54 Unter anderem plante der Konzern eine Steigerung der EBITDA-Marge (Ergebnis
vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf
immaterielle Vermögenswerte dividiert durch den Umsatz) auf 25 % durch eine
Steigerung des EBITDA (Jahresüberschuss zuzüglich Ertragssteuern zuzüglich
Finanzergebnis zuzüglich Abschreibungen) um 700 Mio. EUR. Dieser Wert wurde
im Geschäftsbericht 2007 für das Jahr 2003 in der Mehrjahresübersicht mit 1.014
Mio. EUR und für 2004 mit 2.045 Mio. EUR ausgewiesen.
55 Im Zwischenbericht für das 1. Halbjahr 2003 (Seite 11-13) weist die E. E. B. AG
darauf hin, dass aufgrund der in diesem Zeitraum eingetretenen Belastungen für
das Konzernergebnis im Umfang von 1.090 Mio. EUR aus den
Konzernaktivitäten nunmehr entgegen der ursprünglichen Planungen das
ursprüngliche Kostensenkungsvolumen von 700 Mio. EUR auf 1 Mrd. EUR
erhöht werde.
56 Die Konzernobergesellschaft hält an anderen Gesellschaften Mehrheits- und
Minderheitsbeteiligungen im In- und Ausland. Nicht sämtliche Gesellschaften
gehören dem Arbeitgeberverband der Elektrizitätswerke Baden-Württemberg e.
V. an, weshalb diese nicht dem Anwendungsbereich der Tarifverträge für die
private Energiewirtschaft in Baden-Württemberg unterliegen.
57 Der E. Konzern gliederte die konzernzugehörigen Gesellschaften zum Zwecke
der Zuordnung der im Personalbereich zu realisierenden Einsparvolumina in
unterschiedliche Gruppen auf, nämlich die Gruppe der Gesellschaften, die nicht
im Mehrheitsbesitz stehen (beispielsweise die S. D., die spanische Gesellschaft
H. d. C. S. A.), die sog. „A- und B- Gesellschaften“, die im Mehrheitsbesitz der E.
E. B. AG stehen und dem Arbeitgeberverband der Elektrizitätswerke Baden-
Württemberg e.V. angehören, und die sog. „C- und D- Gesellschaften“.
58 Die die Versorgung schuldenden Gesellschaften des E. Konzerns kündigten mit
Schreiben vom 23. September 2003 gegenüber den Betriebsratsgremien
„sämtliche Regelwerke über betriebliche Altersversorgung“. Unter dem 19. Mai
2004 wurde höchst vorsorglich erneut die Kündigung der Betriebsvereinbarungen
über Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung erklärt.
59 Da im E. Konzern ein Konzernbetriebsrat nicht gebildet war, nahm der E. Konzern
im Juli 2003 mit dem AK Energie Sondierungsgespräche auf, um mit diesem das
Einsparziel für die so genannten „A- und B- Gesellschaften“ zu verhandeln. Der
AK Energie ist kein den gesetzlichen Vorgaben des Konzernbetriebsrats
nachgebildetes Gremium, sondern dient der Koordinierung der Gespräche mit
den jeweiligen Arbeitnehmervertretungsgremien von E. Gesellschaften des
Kernbereichs Energie (Gesamtbetriebsräte und einzelne Betriebsräte), welche
ihre Vertreter in den AK Energie entsenden.
60 Bei den tariflichen Leistungen wurde in Tarifverhandlungen neben Einsparungen
bei der Tarifvergütung unter anderem das tarifliche Weihnachtsgeld neu gestaltet.
Außerdem wurde die tarifliche Arbeitszeit gekürzt.
61 Nach den Planungen des E. Konzerns sollten auch die Führungskräfte einen
Beitrag zur Kostenreduzierung leisten. Im Bereich der betrieblichen
Sozialleistungen wurden Energiepreisermäßigungen sowie sonstige in
Betriebsvereinbarungen vereinbarte Leistungen mit dem Ziel der
Kostenreduzierung überprüft und zum Gegenstand der Verhandlungen mit den
Arbeitnehmervertretungen gemacht.
62 Auch bei den Erfolgsbeteiligungen und der betrieblichen Altersversorgung sollte
eine Kürzung/Neuregelung erfolgen, mit der ein weiteres Einsparvolumen
realisiert werden sollte.
63 In den Verhandlungen mit dem AK Energie wurde als Zwischenergebnis Anfang
Februar 2004 eine Übereinkunft dergestalt erzielt, dass im Jahr 2004 keine
Erfolgsbeteiligungen ausgezahlt werden und eine Neuregelung der
Erfolgsbeteiligungen bis zum 31. März 2004 und der Altersversorgung bis zum
31. Dezember 2004 erfolgen soll. Insgesamt haben die Verhandlungspartner
insoweit vorgesehen, mögliche Einsparvolumina entgegen der ursprünglichen
Planungen der E. E. B. AG zu einem größeren Teil bei den Erfolgsbeteiligungen
und in geringerem Umfang in den Regelungen der betrieblichen Altersversorgung
zu realisieren.
64 Das Volumen der zu erzielenden Einsparungen im Bereich der betrieblichen
Altersversorgung errechneten die Verhandlungspartner anhand der hierfür zu
bildenden Rückstellungen für den betrieblichen Versorgungsaufwand am
Jahresanfang abzüglich der laufenden Zahlungen für betriebliche
Altersversorgungsansprüche während des laufenden Jahres und zuzüglich den
notwendigen Zuführungen zu den Rückstellungen während des laufenden
Jahres.
65 Zur Verbesserung der Ergebnisse der wirtschaftlichen Betätigung veräußerte der
E. Konzern zahlreiche Beteiligungen. Im Kalenderjahr 2003 wurden insgesamt 86
E. Gesellschaften veräußert. Im Kalenderjahr 2004 veräußerte der E. Konzern
weitere Beteiligungen und erlöste aus diesen Geschäften 843,7 Mio. EUR. Im
Geschäftsbericht für 2004 wurde bezogen auf die Veräußerungsgeschäfte ein
Verlust nach Steuern in Höhe von 18,3 Mio. EUR. ausgewiesen.
66 Am 26. November 2004 schlossen die die Versorgung schuldenden
Unternehmen des E. Konzerns und die bei diesen bestehenden (Gesamt-
)Betriebsräte die „Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen
Altersversorgung“ (im Folgenden: BV Neuordnung). Diese lautet auszugsweise:
67
Präambel
68
Am 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/29.06.2004 hatten die
Vorstände/Geschäftsführer der Gesellschaften die Betriebsvereinbarungen zur
firmenfinanzierten betrieblichen Altersversorgung gekündigt. Zum 01.10.2003/
02.10.2003 sind die operativen N.-Gesellschaften auf die spiegelbildlichen E.-
Gesellschaften verschmolzen worden. ...
69
Im Juni 2004 haben die Verhandlungskommissionen der Gesellschaften der E.
sowie des Arbeitskreises Energie der Betriebsräte bzw. Gesamtbetriebsräte der
E.-Gesellschaften Verhandlungen zur Neuregelung der betrieblichen
Altersversorgung aufgenommen. In der Verhandlungsrunde vom 19.07.2004
haben sich die Verhandlungskommissionen auf die nachfolgende Neuregelung
der betrieblichen Altersversorgung geeinigt, durch welche die Wirkungen der
Kündigungen zugunsten der betroffenen Mitarbeiter nicht eintreten werden.
70
Die Verhandlungskommissionen sowie die Parteien dieser Betriebsvereinbarung
gehen davon aus, dass mit dieser Neuregelung der betrieblichen
Altersversorgung ein wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Sicherung der
Finanzierbarkeit der betrieblichen Versorgungsleistungen im Sinne des
Ergebnisverbesserungs-Programms T.-F. geleistet wird und zugleich die
Eingriffe in die bestehenden Versorgungsanwartschaften in moderater und
sozial verträglicher Weise erfolgen.
71
Dies vorausgeschickt regeln die Parteien Folgendes:
72
A. Neuordnung der Anwartschaften nach den einzelnen
Ruhegeldordnungen (RO)
73
8. Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.12.1997 über die Gewährung von
Zusatzversorgung an Angestellte und Arbeiter der N. S. AG, deren
Arbeitsverhältnis vor 01.01.1992 bei den T. W. der S. S. AG begonnen hat (in
der Fassung vom 01.01.1998)
74
8.1 Die Wirkungen der Kündigung vom 23.09.2003/19.05.2004 (dort Buchstabe
C) werden einvernehmlich zum 31.12.2004 nicht eintreten.
75
8.2 Statt dessen werden die Anwartschaften der nach der oben genannten
Betriebsvereinbarung berechtigten Mitarbeiter für die Zukunft wie folgt von der
Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelt:
76
8.2.1 Für jeden nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berechtigten
Mitarbeiter erfolgt eine Berechnung der im Alter 65 erreichbaren
Gesamtversorgung nach Maßgabe der Regelungen der oben genannten
Betriebsvereinbarung und auf Basis des individuellen versorgungsfähigen
Arbeitsentgelts (im Sinne des § 4 der oben genannten Betriebsvereinbarung)
des Mitarbeiters zum Zeitpunkt 31.12.2004.
77
Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf
Basis einer individuellen Rentenauskunft mit Stand 31.12.2004 im Rahmen
dieser Berechnung auf Alter 65 hochgerechnet und sodann angerechnet bzw.
die Gesamtversorgung limitiert. Für sonstige gemäß der RO in die Anrechnung
bzw. Limitierung einzubeziehende Renten ist die garantierte Leistung zu
berücksichtigen. Bei Leistungen aus befreienden Lebensversicherungen
entspricht dies der Garantieleistung zuzüglich der bis zum 31.12.2004
angefallenen Gewinnanteile.
78
Das auf diese Weise errechnete erreichbare Ruhegeld wird als Prozentsatz des
individuellen versorgungsfähigen Arbeitsentgelts des Mitarbeiters zum
31.12.2004 ('festgeschriebener Versorgungsprozentsatz') ausgewiesen und
jedem betroffenen Mitarbeiter im zweiten Halbjahr 2005 schriftlich mitgeteilt,
sofern eine Rentenauskunft auf der Basis eines geklärten Rentenkontos bzw.
Nachweise über die Höhe der sonstigen anzurechnenden Renten vorliegen.
79
8.2.2 Bei Eintritt eines Versorgungsfalles stellt der festgeschriebene
Versorgungsprozent die Berechnungsgrundlage für das Ruhegeld bzw. die
Hinterbliebenenleistungen dar:
80
Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird bei Eintritt des
Versorgungsfall mit dem individuellen versorgungsfähigen Arbeitsentgelt des
betroffenen Mitarbeiters im Zeitpunkt des Versorgungsfalles multipliziert.
81
Der auf diese Weise berechnete Betrag stellt das Ruhegeld bei
Inanspruchnahme ab Alter 65 sowie das Ruhegeld bei Erwerbsminderung dar.
82
Bei Inanspruchnahme von Witwen-/Witwergeld oder Waisengeld wird aus dem
auf diese Weise berechneten Ruhegeld der entsprechende
Hinterbliebenenversorgungsprozentsatz gemäß den Regelungen der oben
genannten Betriebsvereinbarung gezahlt.
83
Bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente im Sinne von § 6 BetrAVG
wird das auf diese Weise berechnete Ruhegeld für jeden Monat des Bezuges
vor Beginn des regulären Altersruhegeldes (Ruhegeld ab Alter 65) um 0,15 %
seines Wertes, maximal um 5 % seines Wertes, für die gesamte Dauer des
Rentenbezuges gekürzt.
84
Bei schwerbehinderten Mitarbeitern mit einem Behinderungsgrad von 50 % und
mehr beträgt die Kürzung lediglich 0,075 % pro Monat, maximal 2,5 %.
85
Eine zusätzliche Brutto- oder Nettolimitierung im Sinne von § 8 der oben
genannten Betriebsvereinbarung erfolgt bei keinem der oben genannten
Versorgungsfälle.
86
8.2.3 Sofern ein Mitarbeiter vor Eintritt eines Versorgungsfalles mit gesetzlich
unverfallbarer Anwartschaft ausscheidet, wird die Höhe der unverfallbaren
Anwartschaft wie folgt ermittelt:
87
Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird mit dem individuellen
versorgungsfähigen Arbeitsentgelt im Zeitpunkt des Ausscheidens multipliziert.
Von diesem Betrag wird der Teil als unverfallbare Anwartschaft aufrecht
erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit
zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres entspricht.
88
B. Allgemeine Regelungen für sämtliche Anwartschaften nach den oben
unter Ziffern 1 bis Ziffer 14 aufgeführten Ruhegeldordnungen
89
1. Fortgeltung der bisherigen Regelungen im Übrigen
90
Soweit nicht oben unter A. Ziffern 1 bis 14 etwas anderes geregelt ist, finden die
Regelungen der oben unter A. Ziffern 1 bis 14 aufgeführten
Betriebsvereinbarungen für die Anwartschaften der nach diesen
Betriebsvereinbarungen jeweils berechtigten Mitarbeiter unverändert
Anwendung.
91
2. Höchstbegrenzung
92
Für sämtliche Neuregelungen der Versorgungsanwartschaften nach A. Ziffern 1
bis 14 gilt grundsätzlich, dass der einzelne Mitarbeiter bzw. dessen
Hinterbliebene im Versorgungsfall höchstens 100 % der betrieblichen
Versorgungsleistungen erhalten, welche er/sie ohne Berücksichtigung der
vorliegenden Betriebsvereinbarung nach der jeweils einschlägigen Gesamt-/
Betriebsvereinbarung (Ruhegeldordnung) im jeweiligen Versorgungsfall erhalten
hätte.
93
3. Rentennahe Jahrgänge
94
Für die Versorgungsfälle, welche nach den oben unter A. Ziffern 1 bis 13
aufgeführten Betriebsvereinbarungen bis zum 31.12.2009 eintreten sowie für
sämtliche Frühruhestands- und Altersteilzeitfälle, bei denen bis zum 30.06.2004
ein Antrag auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages gestellt wurde, gilt die
für den jeweiligen Mitarbeiter einschlägige Gesamt-/ Betriebsvereinbarung
(Ruhegeldordnung) in unveränderter Form fort, ohne Berücksichtigung der
vorliegenden Betriebsvereinbarung und ohne Berücksichtigung der
Kündigungen vom 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/ 29.06.2004.
95
C. Ab 01.01.2005 neu eintretende Mitarbeiter
96
97
E. In-Kraft-Treten und Kündigungsfrist
98
Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt zum 01.01.2005 in Kraft und ist mit
einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündbar.“
99 Beide Parteien gehen aufgrund der Änderung der Versorgungsordnung von
einem Eingriff in die Versorgungsansprüche des Klägers aus, da Regelungsziel
der Änderung der Versorgungsordnung ein Absenken der Belastungen bei den
konzernzugehörigen Gesellschaften aus der betrieblichen Altersversorgung war.
Nicht einig sind die Parteien, ob zur Rechtfertigung triftige Gründe im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorliegen müssen oder ob
vorliegend sachlich-proportionale Gründe ausreichen.
100 Im Laufe des Jahres 2006 wurde dem Kläger auf der Grundlage der BV
Neuordnung sein zu erwartender Betriebsrentenanspruch (vgl.
„Berechnungsbogen zur Bestimmung des festgeschriebenen
Versorgungsprozentsatzes“) mitgeteilt.
101 Unter dem 15. Januar 2013 gab der Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands
der E. E. B. AG für diese und alle Konzerngesellschaften, die die BV Neuordnung
unterzeichnet hatten, folgende „Erklärung zur Betriebsvereinbarung zur
Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung vom 26. November 2004“ ab:
102 „Es wird bestätigt, dass im Rahmen der Neuregelung der Anwartschaften
betrieblicher Altersversorgung durch die 'Betriebsvereinbarung zur Neuregelung
der betrieblichen Altersversorgung' vom 26.11.2004 bezogen auf die
Änderungsregelungen zu den Gesamtversorgungssystemen (Ziffern A 4, A 5, A
8, A 9, A 11), es von Anfang an die gemeinsame Vorstellung der
Betriebsparteien war, dass in jedem Fall der zeitratierliche dynamische
Besitzstand gewährleistet ist.
103 Insoweit wird nochmals bestätigt, dass arbeitgeberseits zugesichert ist, dass im
Versorgungsfall mindestens der dynamische Besitzstand auf Basis der
tatsächlichen Entwicklung des individuellen ruhegeldfähigen Einkommens und
der tatsächlichen Entwicklung der individuellen gesetzlichen Rente, berechnet
nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ohne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG
bezogen auf den Neuordnungszeitpunkt (31.12.2004) aufrechterhalten wird.“
104 Die E. E. B. AG zahlte im Jahr 2004 an ihren Vorstandsvorsitzenden eine
Vergütung in Höhe von gerundet 4,17 Mio. EUR aus.
105 Der E. Konzern war ab dem Jahr 2002 unter anderem auch im Bereich des
Sportsponsorings für die Bundesligafußballvereine V. S.t und K. S. (ab 2004)
tätig. Jedenfalls ab der Saison 2004/2005 war der E. Konzern aufgrund des
Abschlusses eines „Premiumpartner Werbe- und Sponsorenvertrages“ mit dem
V. S. zur Zahlung von 1,2 Mio. EUR/Saison an den Verein verpflichtet. Ergänzt
wurde dieses Engagement durch die Entscheidung, auch als Trikotsponsor
sowohl beim V. S. als auch beim K. S. tätig zu werden. Zeitpunkt und Umfang der
daraus resultierenden finanziellen Verpflichtungen sind zwischen den Parteien
streitig.
106 Ausweislich des Geschäftsberichts 2004 (S. 121) löste der E. Konzern in diesem
Jahr Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen iHv. 60,4 Mio.
EUR auf. Die E. B. AG löste im Geschäftsjahr 2005 weitere Rückstellungen für
Pensionen und ähnliche Verpflichtungen iHv. 66,9 Mio. EUR auf.
107 Im Juni/Juli 2004 erhielt der Vorstandsvorsitzende der E. E. B. AG einen internen
Revisionsbericht, der die Auslandsaktivitäten des E. Konzerns besonders in
Osteuropa zum Gegenstand hatte. Unter anderem war in dem Bericht
festgehalten, dass Zahlungen iHv. 34 Mio. EUR als Honorar an Herrn A. B. für
Leistungen gezahlt worden seien, die man früher auch ohne Vermittlung Dritter
erhalten habe und die auch unabhängig vom Zustandekommen einer
Lieferbeziehung nicht hätten zurückgefordert werden können. In der Folgezeit
sind bis zum Ende der Amtszeit des damaligen Vorstandsvorsitzenden der E. E.
B. AG insgesamt 34 Verträge mit einer Vertragssumme von insgesamt 234 Mio.
EUR mit diesem Vertragspartner bzw. dessen Gesellschaften vereinbart worden.
108 Der Kläger hat in beiden Tatsacheninstanzen die Ansicht vertreten, dass sich
seine Versorgungsansprüche weiterhin nach der BV alt richteten. Diese sei durch
die BV Neuordnung nicht wirksam abgelöst worden.
109 Er hat behauptet, die Ertragskraft des E. Konzerns habe sich im Jahr 2003 nicht
verschlechtert. Es habe vielmehr vielfältige Einmaleffekte gegeben
(außerplanmäßige Abschreibungen und Maßnahmen zur Risikovorsorge), die
sich in der Bilanz 2003 ausgewirkt hätten. Ohne diese Altlasten hätte sich eine
deutliche Verbesserung des operativen Ergebnisses gezeigt. Bei einer
Bereinigung der Ergebnisse für das Geschäftsjahr 2003 um diese
Altlasten/Einmaleffekte lägen die Werte des EBITDA um 30 % und das EBIT um
75 % über dem entsprechenden Vorjahresergebnis.
110 Die Umsatzerlöse seien in den Jahren 2000 bis 2007 kontinuierlich gestiegen.
Auch die Entwicklung des Eigenkapitals sei von 1997 bis zum Geschäftsjahr
2001 positiv gewesen. In den Jahren 2002 und 2003 habe der E. Konzern ein
gemindertes Eigenkapital ausgewiesen, was aber nicht auf eine geminderte
Ertragskraft, sondern auf eine bilanzielle Neubewertung der damaligen
Beteiligungen des E. Konzerns zurückzuführen gewesen sei. In den Jahren 2004
und den Folgejahren habe sich das Eigenkapital dann wieder erhöht. Dies habe
im Geschäftsjahr 2004 im wesentlichen auf Veräußerungsgewinnen (843,7 Mio.
EUR) und den damit einhergehenden Auflösungen von Rückstellungen sowie auf
der Auflösung von Rückstellungen für Betriebsrenten infolge der Änderung der
Betriebsvereinbarungen über die betriebliche Altersversorgung im E. Konzern
beruht. Soweit der E. Konzern den Rückstellungen für Pensionen und ähnliche
Verpflichtungen 94,9 Mio. EUR zugeführt, gleichzeitig aber Rückstellungen in
Höhe von 60,4 Mio. EUR aufgelöst habe, sei der Sachverhalt nicht
nachvollziehbar.
111 Zeitgleich mit der Ablösung der BV alt habe der E. Konzern dem Fußball-
Bundesligisten V. S. neben dem - unstreitigen - Sponsoring für den K. S. iHv.
820.000 EUR/Saison ab der Saison 2004/2005 7,5 Mio. EUR/Saison für
Trikotwerbung gezahlt sowie weitere 1,2 Mio. EUR/Jahr für ein Engagement des
Konzerns als Exklusivpartner des V. S.
112 Das im Konzern aufgelegte „T. F.“ -Programm stelle kein Gesamtkonzept im
Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder ein
Sanierungsprogramm dar, da in jedem Unternehmen jederzeit Kosten reduziert
würden. Der Vortrag zur Herleitung des Einsparvolumens aus dem Vergleich
betriebswirtschaftlicher Kennzahlen des E. Konzerns sowie seinen
Wettbewerbern und einer Identifizierung zusätzlicher Unternehmensrisiken sei
widersprüchlich und nicht glaubhaft. Dies folge auch daraus, dass zur Herleitung
des Volumens der Einsparmaßnahmen seitens der Beklagten auf eine
Übersicht/ein Chart vom 13. Oktober 2004 Bezug genommen werde.
113 Es fehle zudem an einer Darlegung, wie sich die Einsparziele auf die
Einzelgesellschaften verteilten, wann diese geplant worden seien sowie welche
tatsächlichen Einsparungen aus den behaupteten Maßnahmen resultierten.
Ebenso verhalte es sich hinsichtlich etwaiger Einsparungen im Personalbereich
der sog. „C- und D- Gesellschaften“ des Konzerns.
114 Der Kläger hält daran fest, das die BV Neuordnung unzulässig in die erdiente
Dynamik eingreife. Dieser Bewertung stehe auch die Erklärung des Vorstandes
der E. E. B. AG nicht entgegen. Die im vorliegenden Rechtsstreit abgegebene
Erklärung bezüglich des Mindestbesitzstandes erfülle nicht die Anforderungen an
eine Garantieerklärung. Dies gelte auch für die im weiteren Verfahren vorgelegte
Erklärung der E. E. B. AG vom 15. Januar 2013, welche sich nicht einmal an die
Arbeitnehmer direkt wende.
115 Der Eingriff in die Versorgungsordnung sei aber auch auf der 3. Stufe nicht
gerechtfertigt. Es fehle an sachlich-proportionalen Gründen für einen Eingriff in
eine noch nicht erdiente Zuwachsrate. Im Kalenderjahr 2003 habe es keine
Verschlechterung der Ertragskraft des E. Konzerns gegeben. Dies zeige die
Entwicklung der Umsatzerlöse, des Anlagevermögens und des Eigenkapitals im
Zeitraum von 1997 - 2008.
116 Die von der Beklagten dargelegten Zahlen, mit denen diese eine Verbesserung
der Rentabilität des eingesetzten Eigenkapitals begründe (Kennziffer ROCE),
seien für die verschiedenen Geschäftsjahre nicht vergleichbar. Im Geschäftsjahr
2004 seien, anders als in den Geschäftsjahren 2002 und 2003, in die
Berechnung dieser betriebswirtschaftlichen Kennziffer die Beteiligungsergebnisse
des Konzerns aufgenommen worden. Außerdem sei die Kennzahl ROCE im
Vergleich zu den Wettbewerbern nicht geeignet, wirtschaftliche Schwierigkeiten
zu belegen.
117 Jedenfalls fehle es an einer Proportionalität des Eingriffs in die
Versorgungsordnung. Während nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten die
betriebliche Altersversorgung mit einem Prozent zu der Gesamtsumme der
Einsparungen beitragen sollte, sei der Anteil der betrieblichen Altersversorgung
am Gesamtaufwand deutlich niedriger. Der Gesamtaufwand des E. Konzerns im
Geschäftsjahr 2003 habe 11.465,3 Mio. EUR betragen, während der Aufwand für
die Altersversorgung 66,3 Mio. EUR betrage habe, was einer Quote von 0,58 %
entspreche. Im Geschäftsjahr 2004 habe sich der Gesamtaufwand im E. Konzern
auf 9.700 Mio. EUR belaufen, während der Aufwand für die Altersversorgung 54,9
Mio. EUR betragen habe. Das entspreche einer Quote von 0,56 %. Auch im Jahr
2005 habe bei einem Gesamtaufwand von 10.337,3 Mio. EUR für die
Altersversorgung ein Aufwand von 62,2 Millionen zu Buche geschlagen, was
einer Quote von 0,6 % entspreche.
118 Es fehle an einer konzerneinheitlichen Neuregelung der betrieblichen
Altersversorgung, da im E. Konzern auch nicht in alle Versorgungssysteme,
sondern ausschließlich in langjährig bestehende Gesamtversorgungssysteme
eingegriffen worden sei. So sei - unstreitig - in der BV Neuordnung geregelt, dass
die Wirkungen der Kündigungen der „Betriebsvereinbarung vom 10.12.1992 über
die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung an Beschäftigte des G. N.
GmbH“ und der „Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.12.1997 über die
Versorgungsordnung der N. S. AG für ab 05.08.1997 eingetretene
Betriebsangehörige und für zwischen dem 01.01.1997 und 04.08.1997
eingetretene Betriebsangehörige“ nicht eintreten würden. Diese
Versorgungsordnungen seien unverändert fortgeführt worden.
119 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die betriebliche
Altersversorgung sei der Zeitpunkt der Änderung der Versorgungsordnung, dh.
Ende 2004 und nicht der Zeitpunkt der Erklärung der Kündigungen der BV alt. Zu
diesem Zeitpunkt sei die wirtschaftliche Lage bei der Versorgungsschuldnerin
und im E. Konzern nach dem Vortrag der Beklagten wieder zufriedenstellend
gewesen. Die im Zwischenbericht 1. Quartal 2004 ausgewiesene Kennziffer EBIT
zeige auch ohne die Maßnahmen des „T. F.“-Programmes bereits positive
Tendenzen.
120 Die Beklagte lege nicht dar, dass im Jahr 2004 die Kosten des bisherigen
Versorgungswerkes nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen
Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens hätten erwirtschaftet werden
können und eine Substanzaufzehrung zu befürchten gewesen sei.
121 Der Kläger hält daran fest, dass auf die wirtschaftliche Lage der
Versorgungsschuldnerin abzustellen sei. Eine verdichtete Konzernbeziehung
habe die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen, weshalb diese die
wirtschaftliche Situation bei der Versorgungsschuldnerin und nicht beim Konzern
darlegen müsse. Dieses sei nicht erfolgt. Auf etwaige wirtschaftliche
Schwierigkeiten des E. Konzerns komme es nicht an.
122 Gegen das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe spreche auch, dass der
Regelungszweck und die Mittel der Kürzung in keinem vernünftigen Verhältnis
zueinander stünden.
123 Die Beklagte habe nicht vorgetragen, bei welchen Positionen es zu welchen
konkreten Einsparungen gekommen sei. Das Eigenkapital der E. E. B. AG sei
nicht durch die Maßnahmen des „T. F.“-Programmes „so zügig aufgefüllt“ worden,
vielmehr sei die Bilanz 2003 von Einmalbelastungen durch Neubewertung von
Konzernbeteiligungen gekennzeichnet.
124 Ferner sei die von der Beklagten behauptete Kosteneinsparung aus Sicht eines
vernünftigen Unternehmers nicht geboten gewesen. So habe die
Vorgehensweise der E. E. Baden-Württemberg AG bei der behaupteten
Neubewertung bilanzrelevanter Risiken um 300 Mio. EUR im Geschäftsjahr 2004
nichts mit dem Verhalten eines vernünftigen Unternehmers zu tun, da es
entgegen § 15 WpHG keine „ad hoc Mitteilung“ gegeben habe. Gleiches gelte für
die auch nach Kenntnis des Vorstandsvorsitzenden vom internen
Revisionsbericht fortgesetzte Zusammenarbeit des E. Konzerns mit den dem
Vertragspartner A. B. zuzuordnenden Gesellschaften.
125 Soweit die Beklagte sich nunmehr auch auf eine Fehlentwicklung der
betrieblichen Altersversorgung berufe, bestreite der Kläger das von der Beklagten
vorgelegte Zahlenmaterial und rüge Verspätung.
126
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die
Beklagte Berufung eingelegt und diese begründet.
127
Die Beklagte beantragt,
128
das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart abzuändern und die
Klage kostenpflichtig abzuweisen.
129
Der Kläger beantragt,
130
die Berufung zurückzuweisen.
131 Die Beklagte hat in beiden Instanzen die Auffassung vertreten, die Änderung der
betrieblichen Regelungen zur Altersversorgung sei zu Recht erfolgt. Es handele
sich um eine zulässige Abkoppelung der betrieblichen Altersversorgung von der
Entwicklung der gesetzlichen Sozialversicherung unter Aufrechterhaltung des
individuell erdienten Besitzstandes und Gewährleistung der in der
Altersversorgung angelegten Dynamik. Der dynamische Mindestbesitzstand
werde nicht angetastet, der Faktor „Endgehalt“ sei unverändert geblieben. Die
Beklagte erkenne zudem an, dass dem Kläger im Versorgungsfall jedenfalls der
dynamische Mindestbesitzstand gemäß der tatsächlichen Entwicklung seiner
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen
Neuordnungsstichtag und Versorgungsfall zustehe. Daraus folge, dass die BV
Neuordnung lediglich in die noch nicht erdiente Zuwachsrate in Form der
dienstzeitabhängigen Steigerungsrate eingreife. Dieser Eingriff sei aus sachlich-
proportionalen Gründen gerechtfertigt. Denn im Rahmen des Programmes „T. F.“
seien konzernweit Einsparungen zur Aufstockung der Eigenkapitalquote des
Konzerns beabsichtigt gewesen. Dies sei wegen der äußerst ungünstigen
wirtschaftlichen Lage notwendig gewesen.
132 Die Beklagte hat behauptet, die wirtschaftliche Herleitung des für die Gesundung
notwendigen Einsparvolumens sei über einen Vergleich des ROCE - Return on
Capital Employed - bei der E. B. AG mit dem ROCE bei den Wettbewerbern
durchgeführt worden. Durch Umsetzung der Einsparmaßnahmen habe
entsprechend den Werten der Wettbewerber das angestrebte Ziel eines ROCE-
Wertes von 12 % ebenso erreicht werden sollen wie eine Steigerung der EBITDA-
Marge von 17 % auf 25 %. Zur Erreichung des Zieles sei eine Steigerung des
EBITDA Wertes von 1,5 Mrd. EUR auf 2,2 Mrd. EUR erforderlich gewesen.
133 Der Umfang der geplanten Ergebnisverbesserung sei zuletzt aufgrund einer
Neubewertung der im Rahmen des Konzernrisikoberichtes erfassten Risiken im
Sommer 2003 um 300 Mio. EUR auf den Betrag von 1 Mrd. EUR/Jahr gegenüber
der Ergebnisvorschau 2003 erhöht worden. Ziel sei es gewesen, die
Eigenkapitalquote wieder auf ein gesundes Maß zu steigern.
134 Insgesamt seien zusammen mit der - externen - Unternehmensberatung M.K.
Kosteneinsparungen in Höhe von 1 Mrd. EUR jährlich im Wesentlichen in den
Bereichen Personal, Einkauf, Reduzierung der Konzernkomplexität, Optimierung
der Wertschöpfungskette und IT geplant worden.
135 Das Einsparvolumen bei den Sach- und Personalkosten sei verhältnismäßig
verteilt worden. Bei den Sachkosten sei das geplante Volumen der
Einsparmaßnahmen unter Orientierung an der grundsätzlichen und tatsächlichen
Beeinflussbarkeit dieser Kosten hergeleitet worden. Von den Gesamtkosten im
Umfang von 8,7 Mrd. EUR seien ca. 2,3 Mrd. EUR als grundsätzlich
beeinflussbar einzuordnen gewesen. Ziel sei es gewesen hiervon etwa 28 %
(rund 650 Mio. EUR) einzusparen. Die Personalkosten in Höhe von 1,25 Mrd.
EUR seien als zu 100 % beeinflussbarer Kostenblock eingestuft worden. 28 %
hiervon ergebe einen Betrag von 350 Mio. EUR.
136 Im Sachkostenbereich habe der E. Konzern die Einsparungen in sämtlichen
Konzerngesellschaften durch die Optimierung der Einkaufskonditionen, die
Anpassung von Spezifikationen sowie die grundlegende Reduzierung der
Einkaufsmengen angestrebt. Zum Zweck der Realisierung der Einsparziele habe
der E. Konzern eine Datenbank, genannt „ProMIS“ Datenbank (Projekt und
Maßnahmen Informationssystem), aufgelegt. Darin habe er insgesamt 6.822
Einzelmaßnahmen dokumentiert, die sich auf die sog. „A-und B-Gesellschaften“
des E. Konzerns verteilt hätten. Von diesen Maßnahmen seien 2.818 realisiert
worden. Der Umfang der realisierten Gesamtmaßnahmen für die Jahre 2003 -
2006 habe das im „T. F.“-Programm geplante Volumen an Einsparungen in Höhe
von 1 Mrd. EUR erreicht.
137 Die Einsparungen im Personalbereich sämtlicher Konzerngesellschaften hätten
350 Mio. EUR betragen sollen. Diese hätten zum einen durch eine Reduktion des
Personalbestandes und zum anderen durch eine Senkung der
Personalfaktorkosten erzielt werden sollen. Die Höhe der Einsparungen im
Personalbereich sei als wirtschaftlich und unternehmerisch sinnvoll und
gleichzeitig rechtlich möglich erachtet worden. Von den 350 Mio. EUR jährlich
hätten 300 Mio. EUR auf die sog. „A- und B-Gesellschaften“ des E. Konzerns
(Gesellschaften im Bereich des Tarifvertrages „Private Energieversorgung“) und
50 Mio. EUR auf sonstige Gesellschaften entfallen sollen. Die nicht im
Mehrheitsbesitz des E. Konzerns stehenden Gesellschaften (S. D. und die
spanische Gesellschaft H. d. C. S. A.) hätten im Personalbereich 20 Mio. EUR
und die sog. „C- und D- Gesellschaften“, welche keine Vertreter in den AK
Energie entsenden, weitere 30 Mio. EUR im Personalbereich zu den
Einsparungen beitragen sollen. Die Summe von 300 Mio. EUR sei auf
verschiedene Einsparkomponenten im Personalbereich aufgegliedert worden:
Durch Personalabbau hätten jeweils jährlich 150 Mio. EUR, durch
Arbeitszeitflexibilisierung 40 Mio. EUR und durch Einsparungen bei den
betrieblichen Sozialleistungen sowie den Tarifabschlüssen 110 Mio. EUR erzielt
werden sollen. Letztlich habe sich ergeben, dass ein maximales Einsparvolumen
aus betrieblichen Einsparungen in Höhe von 134 Mio. EUR realisierbar gewesen
sei. Der Pool für die betriebliche Altersversorgung und die Erfolgsbeteiligung
habe zuletzt bei 25 Mio. EUR jährlich gelegen, davon 17,3 Mio. EUR für die
Altersversorgung. Nach intensiven Verhandlungen im AK Energie (im Zeitraum
Februar bis November 2004) sei insgesamt aus dem Bereich der
Erfolgsbeteiligungen ein Betrag von 15 Mio. EUR und aus der Altersversorgung
ein Volumen von 10 Mio. EUR jährlich generiert worden.
138 Das Einsparvolumen bezogen auf die Altersversorgung betrage damit nur 1 %
des gesamten Sparpaketes. Dagegen betrage der Aufwand für die betrieblichen
Versorgungszusagen ca. 6 % des gesamten Personalaufwands, während die
Einsparungen bei den betrieblichen Versorgungszusagen lediglich 3,3 % des
gesamten Einsparvolumens im Personalbereich ausmachen würden.
139 Den Fußballverein V. S. habe der E. Konzern im Jahr 2003 mit 0,3 Mio. EUR, im
Jahr 2004 mit 1,2 Mio. EUR und erst nach Abschluss eines Vertrages mit dem
Gegenstand „Trikotwerbung“ auf der Grundlage eines Vorstandsbeschlusses
vom 4. Februar 2005 im Jahr 2005 mit 5,1 Mio. EUR gesponsert.
140 Die Teilauflösung von Rückstellungen für die betriebliche Altersversorgung im
Jahr 2004 in Höhe von 60,4 Mio. EUR setze sich zusammen aus dem Wert des
Personalaufwandes in Höhe von 35,1 Mio. EUR und dem Zinsergebnis mit 25,3
Mio. EUR. Er sei im Umfang von 46 Mio. EUR auf die Änderung der
Gesamtrentenfortschreibungen, also die Änderung der Rentendynamisierung
laufender Renten einer bestimmten Versorgungszusage zurückzuführen,
weshalb lediglich eine Rückstellungsauflösung in Höhe von 14,4 Mio. EUR auf
die Neuordnung der betrieblichen Versorgungsanwartschaften der aktiven
Mitarbeiter entfallen sei.
141 Die Sparmaßnahmen hätten auch das beabsichtigte Ergebnis der
Eigenkapitalauffüllung erreicht. Die Eigenkapitalquote sei seit 1998 - damals 15,6
% - kontinuierlich gesunken und sei sukzessive von 10 % im Jahr 2004 auf 21,1
% im Jahr 2007 gestiegen.
142 Sachlich-proportionale Gründe lägen vor, da willkürfreie, nachvollziehbare und
anerkennenswerte Gründe, die auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung
des Unternehmens beruhten, gegeben seien. Die Kürzung dürfe nur nicht
unverhältnismäßig sein. Die Proportionalität müsse nicht in einer gleichsam
mathematisch genauen Berechnung dargelegt und bewiesen werden. Vielmehr
habe der Versorgungsschuldnerin ein Beurteilungsspielraum zugestanden.
143 Die Neuordnung überschreite nicht die so verstandenen Grenzen der
Proportionalität. Die Beklagte habe dargelegt, dass die Reduktion der
betrieblichen Altersversorgung lediglich 1 % des insgesamt durch das „T. F.“-
Programm beabsichtigten Einsparvolumens ausmache und welche
wirtschaftlichen Effekte aus den Einsparungen für das Wiederauffüllen des
verbrauchten Eigenkapitals resultierten.
144 Angesichts des im Zeitpunkt der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung
bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der
Versorgungsschuldnerin und der sie beherrschenden E. E. B. AG sei es
unschädlich, dass auf die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft
abgestellt worden sei. Dies sei auch deshalb gerechtfertigt, da die
Versorgungsschuldnerin an einem sog. Cash-Pool-Verfahren beteiligt gewesen
sei und daher ohne entsprechende Befugnisse durch die
Konzernobergesellschaft nicht über eigene finanzielle Mittel habe disponieren
können. Die sachlich-proportionalen Gründe ergäben sich auch aus dem
Umstand der Mitwirkung des Betriebsrats an der Neuordnung der betrieblichen
Altersversorgung.
145 Im Übrigen liege auch eine Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung
aufgrund unzumutbarer Mehrbelastungen des E. Konzerns von deutlich über 50
% aufgrund der veränderten Entwicklung der gesetzlichen Renten vor. Ferner
liege ein Missverhältnis zwischen den Pensionsverpflichtungen und der Lohn-
und Gehaltssumme vor.
146 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 64 Abs. 6
Satz 1 ArbGG, 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen
Verhandlungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
147 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Abänderung
des arbeitsgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage.
I.
148 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 64 Abs. 1,
Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6
Satz 1, 519 Abs. 1, Abs. 2, 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht
eingelegt und begründet.
II.
149 Die Berufung der Beklagten ist vollumfänglich begründet. Dementsprechend
waren das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die
Klage ist zwar zulässig, in der Sache ist sie allerdings nicht begründet.
150 1. Die Klage, mit der der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte
verpflichtet ist, ihm ein Ruhegeld nach der BV alt zu bezahlen, ist in der
gebotenen Auslegung des Klagantrages zulässig. Insbesondere ist sie
hinreichend bestimmt auf die Feststellung eines bestehenden
Rechtsverhältnisses gerichtet und weist auch das erforderliche
Feststellungsinteresse auf.
151 a) Der Klageantrag richtet sich - in der gebotenen Auslegung - auf die
Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger „bei Eintritt des
Versorgungsfalls“ ein Ruhegeld nach der BV alt zu zahlen. Die BV alt setzt für
den Bezug der Leistungen voraus, dass entweder der Versorgungsfall „Alter“
oder der der „Invalidität“ eingetreten ist, so dass die Zahlung eines Ruhegeldes
nur dann verlangt werden kann, wenn einer dieser Versorgungsfälle eingetreten
ist (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).
152 b) In dieser Auslegung ist der Klageantrag zulässig. Er ist hinreichend bestimmt
iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, auf die Feststellung eines bestehenden
Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet und weist auch das
erforderliche Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO auf.
153 aa) Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der
Kläger hat nicht nur angegeben, nach welcher Versorgungsordnung sich seine
Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung seiner Auffassung nach richten; in
der gebotenen Auslegung des Klageantrags begehrt der Kläger entsprechende
Zahlungen erst ab Eintritt des Versorgungsfalls. Damit ist auch der Zeitpunkt, ab
dem die Beklagte die Zahlungen schuldet, konkret bestimmt (vgl. BAG 9.
Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).
154 bb) Der Klageantrag ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien
bestehenden Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können
nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer
Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines
Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht
notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf
einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte
Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht
beschränken. Im Streitfall geht es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist,
an den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls ein Ruhegeld nach einer
bestimmten Versorgungsordnung, nämlich der BV alt zu bezahlen (vgl. BAG 9.
Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).
155 cc) Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des
Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung nach der BV alt zu schulden. Ob der
Versorgungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, ist für das Vorliegen des
Feststellungsinteresses unerheblich. Während in den Fällen, in denen der
Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, der Vorrang der Leistungsklage
ohnehin nicht eingreift (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris), gilt in
den Fällen, in denen er bereits eingetreten ist, nicht anderes, da die
Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen
Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen
Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR
686/11 - NZA 2014, 33).
156 2. In der Sache ist die Klage allerdings nicht begründet. Die vom Kläger begehrte
Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, bei Eintritt des Versorgungsfalls
eine betriebliche Altersversorgung nach der BV alt zu bezahlen, ist nicht zu
treffen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger ab diesem Zeitpunkt ein
Ruhegeld nach der BV alt zu bezahlen. Diese wurde rechtswirksam durch die BV
Neuordnung mit deren Inkrafttreten am 1. Januar 2005 abgelöst. Die
Versorgungsansprüche des Klägers bei Eintritt des Versorgungsfalls richten sich
somit ausschließlich nach der BV Neuordnung.
157 a) Regeln - wie hier - mehrere zeitlich aufeinanderfolgende
Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip.
Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann
ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist. Das
Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in
bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des
Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Deshalb
unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer
früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden
Rechtskontrolle (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).
158 aa) Die bei Einschnitten in Betriebsrentenanwartschaften zu beachtenden
Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das
Bundesarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert. Den
abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte,
unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen.
Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren
Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG
ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen
eingeschränkt oder entzogen werden, ein Eingriff setzt zwingende Gründe voraus
(Stufe 1). Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen -
dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente
Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden (Stufe 2). Für
Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen
sachlich-proportionale Gründe (Stufe 3; vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR
323/13 - juris).
159 bb) Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb
eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist,
kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen
festgestellt werden. Dazu ist es erforderlich, die Versorgungsansprüche bzw. -
anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu
berechnen und einander gegenüberzustellen. Deshalb kann insbesondere bei
endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen regelmäßig erst beim Ausscheiden
aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden
Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann
regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden, welche
Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3
AZR 323/13 - juris).
160 b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die BV Neuordnung mit deren
Inkrafttreten am 1. Januar 2005 die BV alt rechtswirksam abgelöst. Die
Anwendung der BV Neuordnung führt weder zu einem Eingriff in den erdienten
Teilbetrag (Stufe 1) noch zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik (Stufe 2).
Soweit ein Eingriff in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten
vorliegt (Stufe 3), liegen hierfür sachlich-proportionale Gründe vor, die diesen
rechtfertigen.
161 aa) Die BV Neuordnung lässt den unter Geltung der BV alt im Vertrauen auf
deren Inhalt bereits erdienten und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1, Abs. 5
Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag der Versorgungsanwartschaft des Klägers
zum Ablösungsstichtag 31. Dezember 2004 unberührt. Hiervon gehen beide
Parteien aus. Insbesondere hat der Kläger zu keiner Zeit einen unzulässigen
Eingriff in den erdienten Teilbetrag gerügt. Ein solcher Eingriff ist auch nicht
ersichtlich (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).
162 bb) Eine Anwendung der BV Neuordnung führt auch nicht zu einem Eingriff in die
erdiente Dynamik der Betriebsrentenanwartschaft des Klägers.
163 aaa) Zwar kann es durch die BV Neuordnung grundsätzlich zu einem Eingriff in
die erdiente Dynamik kommen. Die BV Neuordnung greift zwar nicht in den
Berechnungsfaktor „Endgehalt“ ein. Der Endgehaltsbezug der
Versorgungszusage nach der BV alt bleibt vielmehr bei der ablösenden BV
Neuordnung vollständig erhalten. Allerdings verändert die BV Neuordnung die
Dynamik der Versorgungszusage insoweit, als sie den Ruhegeldanspruch von
der weiteren Entwicklung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
abkoppelt und damit jedenfalls diesen variablen Berechnungsfaktor nicht
fortschreibt. Die ursprünglich gegebene Zusage eines Ruhegeldes, das
zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine
Gesamtversorgung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des letzten
ruhegeldfähigen Einkommens erreicht, besteht damit nicht mehr (vgl. BAG 9.
Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).
164 bbb) Im Streitfall führt die Anwendung der BV Neuordnung allerdings nicht zu
einem Eingriff in die erdiente Dynamik des Klägers. Die Beklagte hat nicht nur
ausdrücklich „anerkannt“, „dass dem Kläger im Versorgungsfall jedenfalls der
dynamische Mindestbesitzstand gemäß der tatsächlichen Entwicklung seines
ruhegeldfähigen Einkommens sowie gemäß der tatsächlichen Entwicklung seiner
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen
Neuordnungsstichtag und Versorgungsfall zusteht“. Sie hat zudem eine
Ablichtung der unter dem 15. Januar 2013 vom Arbeitsdirektor und Mitglied des
Vorstands der Konzernobergesellschaft für diese und alle
Konzerngesellschaften, die die BV Neuordnung unterzeichnet hatten,
abgegebenen Erklärung vorgelegt. Diese Zusicherungen muss die Beklagte
nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegen sich gelten lassen. Damit ist
sichergestellt, dass dem Kläger im Versorgungsfall mindestens der dynamische
Besitzstand auf der Basis der tatsächlichen Entwicklung seines individuellen
ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung seiner
gesetzlichen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ohne Festschreibeeffekt
nach § 2 Abs. 5 BetrAVG, für die Zeit vom Neuordnungsstichtag 1. Januar 2005
bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zusteht (vgl. BAG 16. Juni 2015 - 3 AZR
393/13 - juris).
165 cc) Der - damit allein mögliche - Eingriff in die noch nicht erdienten
dienstzeitabhängigen Zuwächse ist durch sachlich-proportionale Gründe
gerechtfertigt mit der Folge, dass die BV Neuordnung die BV alt rechtswirksam
abgelöst hat. Die BV Neuordnung könnte - hiervon gehen sowohl die Parteien als
auch das Bundesarbeitsgericht aus - in künftige dienstzeitabhängige Zuwächse
eingreifen. Ob ein solcher Eingriff tatsächlich vorliegt, kann zwar erst durch eine
Vergleichsberechnung bei Eintritt des Versorgungsfalls sicher festgestellt werden,
er ist aber nahe liegend (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris). Geht
man von dem naheliegenden Eingriff durch die BV Neuordnung in die künftigen
dienstzeitabhängigen Zuwächse des Klägers aus, ist dieser durch sachlich-
proportionale Gründe gerechtfertigt.
166 aaa) Unter sachlich-proportionalen Gründen, die einen Eingriff auf der dritten
Besitzstandsstufe rechtfertigen, sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und
damit willkürfreie Gründe zu verstehen. Diese können auf einer Fehlentwicklung
der betrieblichen Altersversorgung oder einer wirtschaftlich ungünstigen
Entwicklung des Unternehmens oder - unter bestimmten Voraussetzungen - auch
des Konzerns, dem das die Versorgung schuldende Unternehmen angehört,
beruhen (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).
167 bbb) Solche sachlich-proportionalen Gründen liegen hier vor. Die sachlichen
Gründe ergeben sich daraus, dass bei der hier gebotenen konzerneinheitlichen
Betrachtung im maßgeblichen Beurteilungszeitraum, dh. im Zusammenhang mit
der Auflegung des Kostenreduzierungsprogrammes namens „T. F.“ und der
anschließenden Kündigungen der bisherigen Versorgungsregelungen im Jahr
2003, eine wirtschaftlich ungünstige Entwicklung bzw. wirtschaftliche
Schwierigkeiten im Konzern, vorlagen. Der in Anbetracht dessen erfolgte Eingriff
der Betriebsparteien durch die BV Neuordnung in die bisherige Regelung der
betrieblichen Altersversorgung genügt den Anforderungen an die Proportionalität.
Ob darüber hinaus weitere sachliche Gründe, insbesondere in Gestalt einer
Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung, gegeben waren, wie die
Beklagte ergänzend geltend gemacht hat, und der Eingriff auch diesbezüglich
den Anforderungen an die Proportionalität genügt, kann offen bleiben.
168 (I) Sachliche Gründe für einen Eingriff in die betriebliche Altersversorgung sind
gegeben, denn im Konzern lagen im maßgeblichen Beurteilungszeitraum eine
wirtschaftlich ungünstige Entwicklung bzw. wirtschaftliche Schwierigkeiten vor.
169 (1) Zunächst ist festzuhalten, dass für die Frage des Vorliegens einer
wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung bzw. wirtschaftlicher Schwierigkeiten hier
eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist. Maßgeblich ist nicht, ob bei der
damaligen Versorgungsschuldnerin solche wirtschaftlichen Probleme bestanden,
sondern ob diese im Konzern gegeben waren.
170 (a) Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es zwar
grundsätzlich auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens an, das
Versorgungsschuldner ist. Ist der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden,
können Verflechtungen innerhalb des Konzerns allerdings dazu führen, dass
eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist und der Arbeitgeber
wirtschaftliche Schwierigkeiten im Konzern zum Anlass für Eingriffe auf der dritten
Besitzstandsstufe, mithin für Eingriffe in die noch nicht erdienten
dienstzeitabhängigen Zuwächse nehmen darf (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3
AZR 323/13 - juris).
171 (b) Dies folgt allerdings nicht aus den Grundsätzen des Berechnungsdurchgriffs
im Konzern. Der Berechnungsdurchgriff spielt im vorliegenden Verfahren keine
Rolle; er scheidet bereits nach seinem Inhalt und seinem Zweck aus. Der
Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass der Versorgungsschuldner, der selbst zur
Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht imstande
ist, dennoch die Betriebsrente anpassen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des
Unternehmens, dessen wirtschaftliche Lage er sich zurechnen lassen muss, eine
Anpassung zulässt. Mithilfe des Berechnungsdurchgriffs sollen demnach nicht
die Konzerne und deren Unternehmen, sondern die Versorgungsberechtigten
geschützt werden (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).
172 (c) Da Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse
lediglich sachlich-proportionale Gründe voraussetzen, kann es dem Arbeitgeber
zuzugestehen sein, auch auf seine Konzernverflechtungen und die Lage im
Gesamtkonzern Rücksicht zu nehmen. Die Voraussetzungen dafür liegen ohne
Weiteres dann vor, wenn - wie hier - sämtliche Anteile an dem damals die
Versorgung schuldenden Arbeitgeber von der Führungsgesellschaft des
Konzerns gehalten werden, deren ausschließlicher Unternehmensgegenstand
„die Leitung einer Gruppe von Unternehmen“ ist. In einem solchen Fall ist davon
auszugehen, dass die Führungsgesellschaft die Geschäftstätigkeit der
konzernangehörigen Unternehmen an ihren unternehmerischen, ausschließlich
auf den Konzern bezogenen Interessen ausrichtet und die konzernangehörigen
Unternehmen im Interesse des Gesamtkonzerns steuert, was dazu führt, dass
die wirtschaftliche Betätigung des konzernangehörigen Versorgungsschuldners
ausschließlich auf die Bedürfnisse des Konzerns zugeschnitten ist (vgl. BAG 9.
Dezember 2014 - 3 AZR 323/14 - juris), zumal wenn - wie hier - zwischen dem
damals die Versorgung schuldenden Arbeitgeber und der Führungsgesellschaft
ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestand (vgl. BAG 15. Januar
2013 - 3 AZR 705/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 59).
173 (2) Weiter ist festzuhalten, dass hinsichtlich des maßgeblichen
Beurteilungszeitraumes, in dem die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Konzern
gegeben sein mussten, vorliegend auf das Jahr 2003 als den Zeitraum der
Auflegung des Kostenreduzierungsprogrammes „T. F.“ und der anschließenden
Kündigungen der bisherigen Versorgungsregelungen abzustellen ist. Dies folgt
daraus, dass die geplanten Einsparungen bei der betrieblichen Altersversorgung
als Baustein in dieses Konzept eingebettet waren, das nach den Kündigungen
der bisherigen Regelungen und entsprechenden Verhandlungen mit den
Arbeitnehmervertretern in den Abschluss der BV Neuordnung am 26. November
des Folgejahres 2004 mündete, die am 1. Januar 2005 schließlich in Kraft trat.
174 (a) Grundsätzlich ist bei ablösenden Betriebsvereinbarungen für die Frage der
Beurteilung, zu welchem Zeitpunkt eine wirtschaftlich ungünstige Entwicklung
bzw. wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen müssen, auf den Zeitpunkt der
Ablösung der bisherigen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung durch
die Neuregelung abzustellen (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - juris; 19.
April 2005 - 3 AZR 468/04 - NZA-RR 2005, 598; 14. Juli 2015 - 3 AZR 252/14 -
NZA-RR 2015, 2227). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Eingriffe auf der dritten
Stufe zu ihrer Rechtfertigung der Darstellung eines auf die Verbesserung der
wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten
ausgerichteten Gesamtkonzepts bedürfen (BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR
323/13 - juris; 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr.
59). Das Gesamtkonzept ist also die Reaktion auf die schlechte wirtschaftliche
Lage. Daraus ergibt sich dann aber auch, dass auf die (schlechte) wirtschaftliche
Lage zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesamtkonzepts abzustellen ist, auch
wenn die Verhandlungen über Einzelheiten der Ausgestaltung dieses Konzepts
eine längere Zeitspanne in Anspruch nehmen. Ist die Ablösung der bisherigen
Regelungen somit in ein zur Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten
ausgerichtetes Gesamtkonzept eingebettet, ist es von der
Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien gedeckt, wenn an den Zeitraum
der wirtschaftlichen Schwierigkeiten angeknüpft wird, die zu dem Konzept und
der mit diesem einhergehenden Kündigung der bisherigen Regelungen führten,
auch wenn die wirtschaftliche Situation während der Verhandlungen zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretern über eine Neuregelung bis zum
Ablösungszeitpunkt im Zuge der bereits ergriffenen Maßnahmen wieder in einer
Erholung begriffen ist. Die Betriebsparteien sind in solch einem Falle
grundsätzlich nicht verpflichtet, eine als Teil des Konzepts zur Beseitigung von
wirtschaftlichen Schwierigkeiten geplante Einzelmaßnahme, wie die Änderung
der betrieblichen Altersversorgung, nachträglich wieder aus dem Konzept
herauszulösen, zumal das schutzwürdige Vertrauen der Arbeitnehmer auf den
Fortbestand der bisherigen Versorgungsregelungen bereits mit deren Kündigung
beseitigt wurde. Dass die Betriebsparteien in solch einem Falle grundsätzlich
nicht gehalten sind, auf die möglicherweise verbesserte wirtschaftliche Lage im
Ablösungszeitpunkt abzustellen, verdeutlicht die Überlegung, dass ein Scheitern
der Verhandlungen, mithin ein Nichtabschluss einer Neuregelung, zu einer
Überprüfung der Kündigung anhand der 3-Stufen-Prüfung (vgl. etwa BAG 11. Mai
1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310) und damit der wirtschaftlichen Lage im
vorangegangenen Kündigungszeitpunkt führte. Dies zeigt, dass allein die
Tatsache, dass von den Betriebsparteien eine geraume Zeit verhandelt und eine
Neuregelung vereinbart wird, die die Wirkung der Kündigung beseitigt, nicht zu
einem zwingend veränderten Beurteilungszeitraum führen muss. Etwas anderes
könnte ausnahmsweise allenfalls dann gelten, wenn jegliche weitere Umsetzung
des Konzepts durch die Betriebsparteien aufgrund einer im Zeitpunkt des
Abschlusses der ablösenden Betriebsvereinbarung grundlegend veränderten
wirtschaftlichen Situation willkürlich erschiene (vgl. LAG Düsseldorf 10. April 2012
- 17 Sa 1184/10 - juris).
175 (b) Gemessen daran ist vorliegend auf die wirtschaftliche Lage im Konzern im
Jahr 2003 und nicht - wie der Kläger annimmt - auf die wirtschaftliche Lage im
Zeitpunkt des Abschlusses der BV Neuordnung am 26. November 2004 bzw.
den Ablösungszeitpunkt am 1. Januar 2005 abzustellen. Das behauptetermaßen
bereits Ende des Jahres 2002, unstreitig tatsächlich zumindest ab 2003 vom
Vorstand der Führungsgesellschaft initiierte Kostenreduzierungsprogramm „T. F.“
nahm im Laufe des Jahres2003 Gestalt an. Teil dieses Konzepts zur Beseitigung
von wirtschaftlichen Schwierigkeiten war eine kosteneinsparende Neuregelung
der betrieblichen Altersversorgung. Im September 2003 wurden wie vorgesehen
die bisherigen Versorgungsregelungen („sämtliche Regelwerke über betriebliche
Altersversorgung“) gekündigt. Ab diesem Zeitpunkt mussten die Arbeitnehmer
damit rechnen, dass künftig andere, ungünstigere Regelungen maßgeblich sein
würden. Dies gilt unabhängig davon, ob die ursprünglichen, im Mai 2004
nochmals wiederholten Kündigungen mangels Bestimmtheit und richtigem
Adressaten unwirksam waren, wie der Kläger nunmehr behauptet. Richtig ist
zwar, dass die wirtschaftliche Lage des Konzerns in der Folgezeit bis zum
Abschluss der BV Neuordnung am 26. November 2004 im Zuge der bereits
ergriffenen Maßnahmen in einer Erholung begriffen war. Der Kläger weist insoweit
zu Recht auf die sich aus dem Geschäftsbericht 2004 des Konzerns ergebende
teils deutliche Verbesserung der betriebswirtschaftlichen Kennzahlen im Jahr
2004 hin, die sich bereits im ersten Quartal des Jahres 2004 abbildete, wie aus
dem diesbezüglichen Quartalsbericht deutlich wird. Gleichwohl waren die
Betriebsparteien nicht gehalten, die Änderung der betrieblichen Altersversorgung
aufgrund dessen nachträglich wieder aus dem geplanten Konzept
herauszulösen. Die Tatsache, dass der Betriebsrat der BV Neuordnung am 26.
November 2004 zugestimmt hat, ist als solche bereits ein Anzeichen dafür, dass
ein Bedürfnis für die Änderung nach wie vor, also auch noch zu diesem
Zeitpunkt, bestand (vgl. BAG 11. September 1990 - 3 AZR 380/89 - juris). Ein
willkürliches Vorgehen der Betriebsparteien aufgrund einer grundlegend
veränderten wirtschaftlichen Situation liegt jedenfalls nicht vor. So ist etwa
festzustellen, dass die Eigenkapitalquote im Konzern als aussagekräftige
betriebswirtschaftliche Kennzahl für die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens
bzw. Konzerns selbst Ende des Jahres 2004 gemäß dem Geschäftsbericht für
dieses Jahr bei lediglich 10 % und damit, auch wenn im Vergleich zum Vorjahr
etwas erholt, immer noch auf einem niedrigen Niveau lag. Bereits dies zeigt, dass
nicht von Willkür die Rede sein kann, wenn die Betriebsparteien die Änderung der
betrieblichen Altersversorgung als Bestandteil des „T. F.“-Programms mit
Abschluss der BV Neuordnung am 26. November 2004 umgesetzt haben, um die
bereits mit ersten Erfolgen eingeleitete wirtschaftliche Erholung zu konsolidieren.
176 (3) Im demzufolge maßgeblichen Zeitraum lagen im Konzern aus der Sicht eines
vernünftigen Unternehmers unter Berücksichtigung der
Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien sachliche Gründe in Gestalt einer
wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung bzw. wirtschaftlicher Schwierigkeiten vor.
Diese ergaben sich aus einer damals gegebenen Beeinträchtigung der
Wettbewerbsfähigkeit des Konzerns durch eine unzureichende
Eigenkapitalausstattung, die sich in einer sehr niedrigen Eigenkapitalquote
widerspiegelte.
177 (a) Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, müssen die
sachlichen Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung nicht das
für einen triftigen Grund erforderliche Gewicht erreicht haben. Eine langfristig
unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefährdung ist
nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor,
wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur
Rechtfertigung des Eingriffs in die betriebliche Altersversorgung bedarf es auch
nicht der Feststellung einer insolvenznahen Lage. Entscheidend ist, ob
wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer
reagieren darf (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris). Dabei kommt
es nicht auf eine „vernünftige kaufmännische Beurteilung“ iSv. § 253 Abs. 1 HGB
an. Ein vernünftiger Unternehmer ist vielmehr ein nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten zum Wohle des Unternehmens Handelnder (vgl. BAG 16. Juni
2015 - 3 AZR 393/13 - juris).
178 (b) Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darzutun,
welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen (vgl. BAG 9. Dezember 2014 -
3 AZR 323/13 - juris). Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien
steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen
Gegebenheiten indes eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. BAG 9. Dezember
2014 - 3 AZR 323/13 - juris).
179 (c) Eine wirtschaftlich ungünstige Entwicklung bzw. wirtschaftliche
Schwierigkeiten, auf die ein vernünftiger Unternehmer als ein nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten zum Wohle des Unternehmens Handelnder
reagieren darf, liegen vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens
bzw. hier des Konzerns beeinträchtigt ist. Zur Beantwortung der Frage, ob dies
der Fall ist, ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach seiner
gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3
AZR 1027/12 - juris). Hierfür können aussagekräftige betriebswirtschaftliche
Kennzahlen, wie zB die Eigenkapitalquote, herangezogen werden.
180 (d) Für die Ermittlung der maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen sind
die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse, hier die Konzernjahresabschlüsse, als
Einstieg geeignet. Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen
Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen
Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte
Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr
Ausnahmecharakter kann jedoch nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel
sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den
Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn
außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende
Kontinuität aufweisen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf
Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich
voraussichtlich nicht wiederholen werden, regelmäßig nicht repräsentativ und
deshalb regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR
1027/12 - juris).
181 (e) Eine aussagekräftige betriebswirtschaftliche Kennzahl für die für die
wirtschaftliche Lage eines Unternehmens bzw. Konzerns bedeutende
Eigenkapitalausstattung ist die Eigenkapitalquote.
182 (aa) Die Wettbewerbsfähigkeit und die wirtschaftliche Belastbarkeit eines
Unternehmens bzw. Konzerns wird beeinträchtigt, wenn die
Eigenkapitalausstattung ungenügend ist. Bei einer Eigenkapitalauszehrung muss
verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden. Denn das vorhandene
Eigenkapital spiegelt die dem Unternehmen zuzuordnende Vermögenssubstanz
wider und zeigt, inwieweit das Unternehmen Wertzuwächse oder Wertverluste zu
verzeichnen hat. Ein wettbewerbsfähiges Unternehmen benötigt genügend
Eigenkapital. Zum einen beeinflusst die Eigenkapitalausstattung die Liquidität des
Unternehmens und seine Fähigkeit, Krisen zu bewältigen und Verluste zu
verkraften (Risikovorsorge). Zum anderen wirkt sich die Eigenkapitalausstattung
auf die künftigen Betriebsergebnisse aus. Je mehr Fremdmittel benötigt werden
und je höher das Zinsniveau ist, desto stärker schlägt eine
Fremdmittelfinanzierung zu Buche. Dem Arbeitgeber ist zuzubilligen, dass er
nach Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch
für eine ausreichende Kapitalausstattung sorgt (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3
AZR 1027/12 - juris; 14. Juli 2015 - 3 AZR 252/14 - juris).
183 (bb) Auch im Steuerrecht ist anerkannt, dass es Unternehmen zugestanden
werden muss, eine unzureichende Eigenkapitalausstattung auszugleichen. Die
dabei als Maßstab zugrunde zu legende angemessene Eigenkapitalquote
bestimmt sich im jeweiligen Einzelfall nach der Kapitalstruktur gleichartiger
Unternehmen der Privatwirtschaft im maßgeblichen Zeitraum (vgl. BFH 9. Juli
2003 - I R 48/02 - BFHE 203, 71). Der Vergleich mit der Kapitalstruktur
gleichartiger Unternehmen der Privatwirtschaft im maßgeblichen Zeitraum
erscheint auch zur Beurteilung der hier in Frage stehenden wirtschaftlichen
Belastbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit geeignet.
184 (f) Gemessen daran ist zu konstatieren, dass im maßgeblichen Zeitraum im
Konzern eine wirtschaftlich ungünstige Entwicklung bzw. wirtschaftliche
Schwierigkeiten in Gestalt einer unzureichenden Eigenkapitalausstattung
vorlagen. Dies zeigt das beständige Absinken der Eigenkapitalquote, die im Jahr
2003 einen Tiefststand erreichte, der zum Anlass für ein gegensteuerndes
Eingreifen genommen werden durfte.
185 (aa)Wie sich aus der Mehrjahresübersicht des Geschäftsberichtes 2003 ergibt,
lag die Eigenkapitalquote im Konzern im Jahr 1998 bei 15,6 %, im Jahr 1999 bei
15,2 %, im Jahr 2000 bei 14,2 % und im Jahr 2001 bei 13,2 % (HGB-Werte). Im
Jahr 2002 lag sie bei 9,9 % (2.392,0 Mio. EUR : 24.106,9 Mio. EUR, IFRS-Werte)
und sank im Jahr 2003 auf 6,1 % (1.544,2 Mio. EUR : 25.219,8 Mio. EUR, IFRS-
Werte). Die durchschnittliche Eigenkapitalquote der deutschen Unternehmen im
Jahr 2003 lag dagegen, wie von der Beklagten zutreffend vorgetragen, bei 21,5
% (abrufbar unter www.bundesbank.de), bei Unternehmen der Energie- und
Wasserversorgung; Entsorgung sogar bei 27,4 % (ebenfalls abrufbar unter
www.bundesbank.de). Die Eigenkapitalquote im E. Konzern war danach somit
deutlich zu niedrig.
186 (bb) Daran ändert sich auch nichts, würde man die vom Kläger reklamierten
Einmaleffekte herausrechnen. Dies ergäbe nämlich folgende Kennzahlen:
187 Kennzahl
gemäß
Konzernjahresabschluss
2003
„Einmaleffekte“/
„Altlasten“
bereinigte Kennzahl
EBITDA
1.013,6 Mio. EUR
( -190,4 Mio. EUR +
1.204,0 Mio. EUR)
+ 475,0 Mio. EUR
(siehe S. 42
Geschäftsbericht
2003)
1.488,6 Mio. EUR
EBIT
- 190,4 Mio. EUR
+ 878,0 Mio. EUR
(siehe S. 42
Geschäftsbericht
2003)
687,6 Mio. EUR
EBT
- 1.093,5 Mio. EUR
+ 1.330,5 Mio.
EUR
237,0 Mio. EUR
(siehe S. 43
Geschäftsbericht
2003)
Ergebnis
nach
Steuern
- 1.182,5 Mio. EUR
ca. 146,9 Mio. EUR
(EBT 237,0 Mio.
EUR x 62 %,
siehe S. 118, 119
Geschäftsbericht
2003)
188 (cc) Das bereinigte Eigenkapital errechnet sich sodann wie folgt:
189 Eigenkapital laut Abschluss:
1.544,2 Mio. EUR
zzgl. tatsächlicher Verlust:
1.182,5 Mio. EUR
zzgl. bereinigtes Ergebnis nach Steuern: 146,9 Mio. EUR
Bereinigtes Eigenkapital:
2.873,6 Mio. EUR
190 (dd) Würde man davon ausgehen wollen, dass der (hypothetische) zusätzliche
Jahresüberschuss in gleicher Höhe für die Tilgung von Fremdkapital verwendet
worden wäre, hätte sich an der Bilanzsumme nichts geändert. Die bereinigte
Eigenkapitalquote würde dann 11,4 % betragen. Wollte man dagegen annehmen,
dass in Höhe des zusätzlichen Eigenkapitals das Vermögen angewachsen wäre,
läge die (fiktive) Bilanzsumme bei 26.549,2 Mio. EUR, die Eigenkapitalquote
somit bei 10,8 %. Aus diesen Werten ist ersichtlich, dass, wie von der Klägerseite
vorgetragen, zwar die Ertragslage, um die Einmaleffekte bereinigt, nicht als
bedenklich bezeichnet werden konnte. Dies ändert aber weiterhin nichts an der
Tatsache, dass die Eigenkapitalquote (selbst fiktiv bereinigt) deutlich
unterdurchschnittlich war. Es ist nachvollziehbar, dass ein verständiger
Unternehmer auf die Anhebung der Eigenkapitalquote Wert legen musste. Das
Bundesarbeitsgericht billigt diesem, wie bereits erwähnt, gerade zu, nach
Eigenkapitalverlusten möglichst rasch für eine ausreichende Kapitalausstattung
zu sorgen. Sachliche Gründe für den erfolgten Eingriff in die betriebliche
Altersversorgung lagen demzufolge vor.
191 (II) Der in Anbetracht der demgemäß vorliegenden sachlichen Gründe erfolgte
Eingriff in die durch die BV alt geregelte betriebliche Altersversorgung durch die
BV Neuordnung genügt den Anforderungen an die Proportionalität. Der Eingriff
war in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation aus der Sicht eines
vernünftigen Unternehmers unter Berücksichtigung der
Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien nicht unverhältnismäßig.
192 (1) Die sachlichen Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung
müssen „proportional“ sein. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, wirtschaftliche
Schwierigkeiten hätten ihn veranlasst, die Kosten zu reduzieren, stehen ihm
sachlich-proportionale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe in die betriebliche
Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht
unverhältnismäßig waren. Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der
betrieblichen Altersversorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse
nicht weiter eingreift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung
in der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Eines
ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden
Sanierungsplans bedarf es nicht. Deshalb ist es nicht erforderlich, dass die
einzelnen, zur Kosteneinsparung getroffenen Maßnahmen in einem
angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Vielmehr reicht es aus, dass sich
der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein auf eine Verbesserung der
wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten
ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst und die Ausgestaltung dieses
Gesamtkonzepts plausibel ist. Anderweitige Maßnahmen zur Kosteneinsparung
müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse
vorgenommen werden. Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten
Blick der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein (vgl. BAG
9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).
193 (2) Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darzutun, in
welchem Gesamtumfang angesichts dessen eine Kosteneinsparung aus Sicht
eines vernünftigen Unternehmers geboten war und wie das notwendige
Einsparvolumen ermittelt wurde. Darüber hinaus hat er sein Gesamtkonzept zu
erläutern. Hierzu hat er sämtliche anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen,
die zur Kosteneinsparung getroffen wurden. Zudem ist vorzutragen, in welchem
Umfang diese Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung
beitragen und wie das auf die durchgeführten Maßnahmen entfallende
Einsparpotential ermittelt wurde. Ferner ist darzutun, in welchem Umfang die
Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt
und nach welchen Kriterien das prognostizierte Einsparvolumen ermittelt wurde.
Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber erläutern,
weshalb anderweitige Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten nicht getroffen
wurden, und unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick dem
Ziel der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, erklären (vgl. BAG 9. Dezember 2014
- 3 AZR 323/13 - juris).
194 (3) Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der
Beurteilung der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine
Einschätzungsprärogative zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des
Gesamtkonzepts haben sie einen Beurteilungsspielraum (vgl. BAG 9. Dezember
2014 - 3 AZR 323/13 - juris).
195 (4) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist vorliegend den Anforderungen an
die Proportionalität genügt. Der Eingriff durch die BV Neuordnung in die bis dahin
geltenden Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung war in der damals
eingetretenen, aufgezeigten wirtschaftlichen Situation des Konzerns aus der
Sicht eines vernünftigen Unternehmers unter Berücksichtigung der
Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien nicht unverhältnismäßig. Die BV
Neuordnung greift nicht weiter in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse
ein, als dies ein vernünftiger Unternehmer zur Kosteneinsparung in der
geschilderten wirtschaftlichen Situation für erforderlich erachten durfte.
196 (a) Die Beklagte hat nachvollziehbar dargetan, in welchem Gesamtumfang
angesichts der wirtschaftlichen Schwierigkeiten eine Kosteneinsparung aus Sicht
eines vernünftigen Unternehmers geboten war und wie das notwendige
Einsparvolumen ermittelt wurde.
197 (aa) Wie bereits oben dargestellt ist eine zu niedrige Eigenkapitalquote eine
wirtschaftliche Schwierigkeit, auf die ein vernünftiger Arbeitgeber reagieren darf.
Zur Anhebung der Eigenkapitalquote bedarf es regelmäßig der Erzielung von
Gewinnen. In welcher Zeit sich die Konzernobergesellschaft das Ziel setzte, über
zusätzliche Gewinne eine wieder angemessene Eigenkapitalquote zu erzielen,
obliegt ihrer Einschätzungsprärogative, zumal das Bundesarbeitsgericht dem
Unternehmer zubilligt, möglichst rasch für eine ausreichende Kapitalausstattung
zu sorgen. Dass die Erhöhung der Eigenkapitalquote ein Ziel des Programmes
„T. F.“ war, ergibt sich etwa aus der vorgelegten Dokumentation „Konsequente
und sensible Umsetzung der Personalmaßnahmen“ (vgl. Seite 1). Als
Steuerungsgröße hat die Konzernobergesellschaft ua. in nachvollziehbarer
Weise die EBITDA-Marge herangezogen, weil über diese Kennzahl die
Abschreibungen außer Betracht bleiben konnten. Sie ging Ende 2002 von einer
geschätzten EBITDA-Marge von 17 % aus und setzte sich als Ziel, diese auf 25
% anzuheben. Dies bedurfte einer Ergebnissteigerung um 700 Mio. EUR, welche
sich die Konzernobergesellschaft als Ziel setzte. Ob sich selbiges Einsparziel
auch über einen ROCE-Zielwert von 12 % ergeben hätte, kann dahinstehen.
Tatsächlich lag im Jahr 2002 die EBITDA-Marge - nach HGB-Werten gerechnet -
mit 16 % (1.406,6 Mio. EUR : 8.658,1 Mio. EUR) sogar noch knapp unterhalb der
geschätzten Marge, nach IFRS-Werten gerechnet mit 13,4 % (1.140,5 Mio. EUR :
8.488,1 Mio. EUR) sogar deutlich darunter.
198 (bb) Die Beklagte trägt sodann vor, dass sich im Sommer 2003 weitere Risiken
ergeben hätten, die ein Anheben des Einsparvolumens um weitere 300 Mio. EUR
auf 1 Mrd. EUR jährlich bedingt hätten.
199 (aaa) Ob solche zusätzlichen Risiken tatsächlich festgestellt wurden, ist
zumindest zweifelhaft. Entgegen der Darstellung der Beklagten, sind diese in der
ad hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG vom 3. Juli 2003 jedenfalls nicht benannt. In
der ad hoc-Mitteilung wurden lediglich potenzielle Ertragsbelastungen aufgrund
von Einmaleffekten beschrieben, resultierend aus Risiken bei S. und Th.,
Belastungen aus dem Engagement bei den S. D., sowie diversen weiteren
Abwertungen infolge von Impairmenttests bei Beteiligungen, Rückstellungen für
Frühruhestand und für Restrukturierungsmaßnahmen. Der in der ad hoc-
Mitteilung benannte dreistellige Mio.-EUR-Bereich bei einzelnen Risiken bezieht
sich nur auf die in der Mitteilung benannten Risiken, nicht jedoch auf
irgendwelche anderen Risiken, wie sie nunmehr von der Beklagten vorgetragen
wurden. Vielmehr spricht viel dafür, dass - wie im Zwischenbericht für das 1.
Halbjahr 2003 auf Seite 13 beschrieben - die Erhöhung des Einsparziels des „T.
F.“-Programmes auf „eingetretene Ergebnisbelastungen“ aus dem Jahre 2003
zurückzuführen war. Dafür spricht auch, wenn es in der vorgelegten Publikation
des Konzerns in der E.-Zeitung mit der Überschrift „Warum müssen wir eine
Milliarde Euro einsparen“ (aus dem Monat September 2003) heißt, dass bei
einem Umsatz von ca. 10 Mrd. EUR sich zur Zeit nur eine EBITDA-Marge von 15
% ergebe und zur Steigerung derselben um 10 %-Punkte somit das Einsparziel
von 1 Mrd. EUR erforderlich sei.
200 (bbb) Dies kann aber dahinstehen. Denn wie bereits oben dargestellt hat sich die
Beklagte in Anbetracht der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Gestalt einer
unzureichenden Eigenkapitalausstattung berechtigterweise zum Ziel gesetzt, die
EBITDA-Marge auf 25 % anzuheben. Selbst um die Einmaleffekte bereinigt sank
aber die EBITDA-Marge von 2002 iHv. 16 % (s.o.) auf nur noch 14 % im Jahr
2003 (bereinigtes EBITDA iHv. 1.488,6 Mio. EUR : 10.601,9 Mio. EUR). Um
ausgehend von den Zahlen des Jahresabschlusses eine Ziel-EBITDA-Marge
vom 25 % zu erreichen, hätte es somit eines Ziel-EBITDA von 2.652,27 Mio. EUR
bedurft, somit 1.163,67 Mio. EUR mehr als das bereits (fiktiv) bereinigte EBITDA
2003. Daraus folgt, dass schon allein die Aufrechterhaltung des Ziels einer
25prozentigen EBITDA-Marge die Aufstockung des erforderlichen
Einsparvolumens im Umfang von 1 Mrd. EUR rechtfertigte. Weiterer Risiken
bedurfte es nicht. Dass das Einsparvolumen von 1 Mrd. EUR aus Sicht eines
vernünftigen Unternehmers als geboten erachtet werden durfte, wird zudem
daraus deutlich, dass sich die unzureichende Eigenkapitalausstattung in den
Folgejahren nur langsam erholte. So lag sie ausweislich der Mehrjahresübersicht
des Geschäftsberichtes 2006 im Jahr 2004 bei 10 %, im Jahr 2005 bei 12,3 %
und erreichte erst im Jahr 2006, mithin in dem Jahr, in dem das Programm „T. F.“
abgeschlossen sein sollte, 15,7 %. Auch vor diesem Hintergrund kann unter
Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Unternehmers nicht von
„überschießenden“ Einsparzielen ausgegangen werden, die ein vernünftiger
Unternehmer nicht in Betracht ziehen durfte.
201 (b) Die Beklagte hat auch das Gesamtkonzept des Konzerns und dessen
Ausgestaltung hinreichend erläutert. Zunächst hat sie die anderen Maßnahmen,
dh. diejenigen außerhalb der Ablösung der Regelungen zur betrieblichen
Altersversorgung, die zur Kosteneinsparung getroffen wurden, im Einzelnen
nachvollziehbar dargetan. Auch hat sie plausibel erläutert, in welchem Umfang
diese Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung beitragen und
wie das auf die durchgeführten Maßnahmen entfallende Einsparpotential ermittelt
wurde.
202 (aa) Die Beklagte hat nachvollziehbar dargetan, dass sich das Einsparvolumen
von 1 Mrd. EUR aufgliederte in Einsparungen bei den Sachkosten in Höhe von
650 Mio. EUR und in Einsparungen bei den Personalkosten in Höhe von 350
Mio. EUR. Dies wird aus der bereits genannten Dokumentation „Konsequente
und sensible Umsetzung der Personalmaßnahmen“ vom Februar 2004 (vgl.
Seiten 1 und 2) deutlich. Auch aus dem bereits zitierten Artikel aus der E.-Zeitung
mit dem Titel „Warum müssen wir eine Milliarde Euro einsparen“ geht diese
Aufteilung hervor. Ferner folgt die Aufsplittung aus einem offenen Brief des
Vorstandes an die Belegschaft vom 9. Oktober 2003. Das pauschale Bestreiten
des Einsparvolumens von 1 Mrd. EUR und der von der Beklagten dargelegten
Aufgliederung der Einsparvorgabe in Sach- und Personalkosten (650 Mio. EUR
und 350 Mio. EUR) seitens des Klägers ist vor diesem Hintergrund unbehelflich.
Dafür dass die Aufteilung des Einsparziels von 1 Mrd. EUR in einen Anteil von 65
% an den Sachkosten und 35 % an den Personalkosten willkürlich erfolgte, gibt
es keine Anhaltspunkte. Insoweit lässt sich aus dem Chart „Beeinflussbare
Kosten 2003 im Konzern“ einer E.-internen Präsentation nachvollziehen, dass
sich der Konzern insoweit jeweils am Verhältnis der beeinflussbaren Kosten zu
den beeinflussbaren Gesamtkosten orientiert hat. Danach machen die
beeinflussbaren Personalkosten etwa 35 % der insgesamt beeinflussbaren
Kosten aus. Zwar erscheint es auf den ersten Blick merkwürdig, wenn die
Beklagte in diesem Zusammenhang die gesamten Personalkosten als
beeinflussbar einordnet, indes hat sie erläutert, welcher definitorische Ansatz dem
zugrunde liegt. Danach erscheint der Ansatz nachvollziehbar, so wurden bei den
Sachkosten auch die „bezogenen Leistungen“ und die „sonstigen betrieblichen
Aufwendungen“ insgesamt als beeinflussbar eingestuft, obgleich auch diese, wie
die Personalkosten, naturgemäß nicht auf Null reduziert werden können. Soweit
der Kläger die von der Beklagten vorgetragene Definition bestritten hat, ist dies
unerheblich. Dass ein derartiger definitorischer Ansatz gewählt wurde, lässt
schon das genannte Chart erkennen.
203 (bb) Bezüglich des Sachkostenbereichs hat die Beklagte plausibel dargetan,
dass die einzusparenden 650. Mio. EUR sich inhaltlich durch eine Reduzierung
der Konzernkomplexität (insbesondere durch die Veräußerung verlustbringender
Unternehmensbeteiligungen und im IT-Bereich), durch Einsparungen beim
Einkauf von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, durch Einsparungen bei den
bezogenen Leistungen (Fremdvergaben), durch Einsparungen bei den sonstigen
betrieblichen Leistungen und durch Abschreibungen realisieren sollten. Die
Beschaffungsoptimierung sollte in allen Gesellschaften durch drei sog. „Hebel“,
nämlich durch eine Reduzierung der Einkaufsmengen („Menge“), eine
Anpassung von Spezifikationen („Spezifikation“) und eine Optimierung der
Einkaufskonditionen („Preis“) erzielt werden. Die Reduzierung der
Einkaufsmengen sollte sich aufgliedern in die Bestandteile
Leistungsverzicht/Entfall (Identifikation und Eliminierung nicht notwendiger
Leistungen mit geringem Nutzen), Reduktion Bedarfsniveau (Anpassung von
Leistungsanforderungen, zB Verlängerung von Instandhaltungsintervallen) und
Optimierung Anlagen-/Prozesskonfiguration (Umstellung des übergeordneten
Prozesses, der Beschaffungskosten verursacht, dadurch zB Verringerung
Verbrauch direkten/indirekten Materials). Die Anpassung von Spezifikationen
sollte sich aufteilen in die Bestandteile Technische Entfeinerung/Vereinfachung
(Vereinfachung technischer Merkmale ohne Beeinträchtigung der [Haupt-
]Funktionalitäten [Reduktion Übererfüllung von Spezifikationen]),
Materialumstellung (Substitution eines Materials durch ein anderes geeignetes
Material) und Verringerung Variantenvielzahl (Verringerung der Anzahl
verwendeter Teile durch Standardisierung [Streichung „Exoten“, Erhöhung
Gleichteile, Definition von Modulen]). Die Optimierung der Einkaufskonditionen
sollte durch eine Preisreduktion ohne Spezifikationsänderung durch
Volumenbündelung, Nutzung von Wettbewerb, Verbesserung von
Vertragskonditionen, Rahmenverträgen und Optimierung von Vertragslaufzeiten
ergeben. All dies lässt sich dem Chart „Zuordnung Potentiale Relevante Hebel
zur Beschaffungsoptimierung (Stand 13.10.2004)“ aus einer E.-internen
Präsentation entnehmen. Die Beklagte hat anhand von Beispielen erläutert, was
unter diesen im Chart stichwortartig benannten Maßnahmen konkret zu
verstehen ist, und die organisatorische Zuordnung für deren Umsetzung
aufgezeigt, etwa durch ein gesellschaftsübergreifendes, interdisziplinäres
Einkaufsprojekt (Projekt KOSIMA). Soweit der Kläger aus dem in dem Chart
genannten Datum (13. Oktober 2004) schließen will, die Einsparmaßnahmen im
Sachkostenbereich seien erst zu diesem Zeitpunkt bestimmt worden, kann dem
nicht gefolgt werden. Das Datum weist lediglich einen bestimmten Stand des
Projekts aus, der vom Kläger daraus gezogene Schluss lässt sich nicht ableiten.
Entgegen der Auffassung der Klägers stellt die Beklagte nicht bei den
Sachkosten auf das Jahr 2004 und bei den Personalkosten auf das Jahr 2003
ab.
204 (cc) Bezüglich des Personalkostenbereichs hat die Beklagte nachvollziehbar
erläutert, dass die einzusparenden 350 Mio. EUR zum einen durch eine
Reduktion des Personalbestandes erzielt werden sollten, zum anderen durch
eine Senkung der Personalfaktorkosten (vgl. Seite 4 der vorgelegten E.-internen
Präsentation vom 5. März 2004). Davon sollten bei den sog. A- und B-
Gesellschaften (E. Gesellschaften im Bereich des Tarifvertrages „Private
Energieversorgung“, zu denen die hiesige Versorgungsschuldnerin gehört) 300
Mio. EUR erbracht werden, bei den übrigen Gesellschaften die restlichen 50 Mio.
EUR. Von diesen 50 Mio. EUR wurden 20 Mio. EUR als Ziel für die S. D. und die
spanische Gesellschaft H. d. C. S. A. eingeplant, die weiteren 30 Mio. EUR als
Ziel bei den sog. C- und D-Gesellschaften. Dies wird aus dem Chart
„Personalkostenziel im Betrachtungsumfang“ aus einer E.-internen Präsentation
deutlich. Zur Verteilung der 350 Mio. EUR auf die einzelnen Gesellschaften hat
die Beklagte ausgeführt, diese habe sich in erster Linie an der relativen Anzahl
der Mitarbeiter der Gesellschaft im Vergleich zur Gesamtbelegschaft des
Konzerns orientiert, sei aber aufgrund der fehlenden Tarifbindung einzelner
Gesellschaften sowie mangels des Vorhandenseins eines Konzernbetriebsrats
und damit der teilweise fehlenden Möglichkeit zu Verhandlungen mit
Arbeitnehmervertretern auf tariflicher bzw. betrieblicher Ebene eingeschränkt
gewesen. Dies erscheint nachvollziehbar, so dass insoweit auch im Verhältnis
der Mitarbeitergruppen zueinander die Proportionalität gewahrt ist. Soweit der
Kläger rügt, das Einsparvolumen bei der H. d. C. S. A. sei durch deren Verkauf
entfallen, berücksichtigt er zum einen nicht, dass die Veräußerung von
Unternehmensbeteiligungen gerade ein Teil der beabsichtigten
Einsparmaßnahmen war. Zum anderen ergäbe sich auf der Grundlage der
Argumentation des Klägers diesbezüglich ein weiteres Einsparvolumen, welches
- wegen der Veräußerung - zusätzlich anderweitig im Konzern zu generieren
wäre.
205 (dd) Das Einsparziel im Bereich Personal der A- und B-Gesellschaften von 300
Mio. EUR wurde mit Arbeitnehmervertretern des sog. Arbeitskreises Energie (AK
Energie), dem koordinierende Funktion zukommt und in den aus Gesamt- und
Einzelbetriebsräten Mitglieder entsandt sind, verhandelt. Von den 300 Mio. EUR
im Bereich der A- und B-Gesellschaften sollten ca. 150 Mio. EUR durch
Personalabbau, die übrigen ca. 150 Mio. EUR durch sonstige
personalkostenreduzierende Maßnahmen generiert werden (vgl. die Charts
„Personalkostenreduktion nach Komponenten Grobschätzung“, „Übersicht
Einsparpotenziale Personal - Status nach den Tarifverhandlungen“,
„Zusammensetzung Einsparpotenziale Personal - Status nach
Tarifverhandlungen“).
206 (aaa) Der Personalabbau sollte, wie die Beklagte konkretisiert hat, verteilt auf
verschiedene Gesellschaften möglichst nicht durch betriebsbedingte
Kündigungen, sondern durch andere Instrumente wie zB die Nichtverlängerung
befristeter Verträge, Frühruhestandsregelungen und Aufhebungsverträge
bewerkstelligt werden (vgl. die Charts „Mitarbeiterabbau über sozialverträgliche
Instrumente“; „Übersicht personalwirtschaftliche Instrumente für E.“; „Vorläufig
geplanter Personalabbau nach Gesellschaften“, die die Verteilung auf einzelne
Gesellschaften und die Abbauplanung in zeitlicher Hinsicht darstellen). Auf
betriebsbedingte Kündigungen wurde tariflich bis 28. Februar 2009 unter
bestimmten Voraussetzungen verzichtet (vgl. das Chart „Inhalte des
Tarifabschlusses“).
207 (bbb) Die sonstigen personalkostenreduzierenden Maßnahmen sollten sich
aufteilen in Einsparungen in Höhe von ca. 40 Mio. EUR durch
Arbeitszeitflexibilisierung (Arbeitszeitverkürzungen) und ca. 110 Mio. EUR durch
Einsparungen bei den betrieblichen Sozialleistungen/Tarifverträgen (vgl. das
Chart „Personalkostenreduktion nach Komponenten Grobschätzung“).
Konkretisierungen ergeben sich aus den Charts „Übersicht Einsparpotenziale
Personal - Status nach den Tarifverhandlungen“ und „Zusammensetzung
Einsparpotenziale Personal - Status nach Tarifverhandlungen“. Danach sollte
sich der Betrag von 150 Mio. EUR wie folgt aufgliedern in:
208 - Tariflich vereinbarte Arbeitszeitverkürzungen/Vergütungskürzungen bei
Mitarbeitern ohne Arbeitszeitverkürzung (31 Mio. EUR + 3 Mio. EUR = 34 Mio.
EUR):
209 Die Aufgliederung der Arbeitszeitverkürzungen im Volumen von 31 Mio. EUR
auf die einzelnen Gesellschaften hat die Beklagte im Chart „Gutschrift für
realisierten Personalabbau durch AZV in ProMIS - Gesellschaftsübersicht“
dargestellt. Soweit der Kläger rügt, bei den Arbeitnehmern der Atomkraftwerke
O. und Ne. seien keine Arbeitszeitverkürzungen vorgenommen worden, hat die
Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass bei Einbeziehung auch dieser
Mitarbeiter der nach der atomrechtlichen Genehmigung erforderliche
Mindestpersonalbestand nicht mehr hätte gewährleistet werden können. Dies ist
der Grund, weshalb diese Mitarbeiter ausweislich § 3 dieses Tarifvertrags als
Ersatz einen finanziellen Beitrag erbringen mussten, der über Verrechnung mit
dem Mehrarbeitszeitkonto oder über das Weihnachtsgeld erfolgte. Dies ergibt
sich im Übrigen auch bereits aus dem Chart „Inhalte des Tarifabschlusses“.
210 - Einsparungen bei Betriebsvereinbarungen und durch tariflich vereinbarte
Einsparungen beim Weihnachtsgeld in Höhe von insgesamt 75 Mio. EUR:
211 Von diesem Betrag sollten 12,5 Mio. EUR beim tariflichen Weihnachtsgeld und
bei „kleineren Vereinbarungen“ eingespart werden. Die tarifliche Neuregelung
der Weihnachtsgeldansprüche wird inhaltlich im Chart „Neugestaltung
Weihnachtsgeld“ konkretisiert. Die daraus erzielte Einsparung beläuft sich
ausweislich der Charts „Einsparungen aus betrieblichen Vereinbarungen“ und
„Bisherige und neue Regelungen zum Weihnachtsgeld“ auf 2,3 Mio. EUR. Die
Zusammensetzung der weiteren Einsparungen bei den „kleineren
Vereinbarungen“ wird aus dem Chart „Einsparungen aus betrieblichen
Vereinbarungen“ deutlich. Diese beziehen sich auf die Streichung von Beihilfen
für Aktive (2,1 Mio. EUR), die Streichung von
Dienstzeitehrengaben/Abschiedsgeschenken, soweit möglich (0,8 Mio. EUR),
die Reduktion von Erschwerniszulagen (1,6 Mio. EUR), die Reduktion von
Kinderzulagen (1,3 Mio. EUR), die Streichung des Fahrtkostenzuschusses NW
alt (0,5 Mio. EUR), die Streichung von Zuwendungen zu
Betriebsveranstaltungen (0,3 Mio. EUR), die Streichung der Arbeitsfreistellung
1,5 Tage (2,1 Mio. EUR) und dem AG-Anteil zur SV (außer EB/WG) 10 % (0,7
Mio. EUR). Daneben waren Einsparungen bei der Energiepreisermäßigung
angedacht.
212 Weitere 25 Mio. EUR sollten im Bereich betriebliche Altersversorgung und
Erfolgsbeteiligung eingespart werden. Was die Verteilung der 25 Mio. EUR im
Bereich betriebliche Altersversorgung und Erfolgsbeteiligung anbelangt, war
zunächst im erstgenannten Bereich von der als maximal errechneten
Einsparmöglichkeit von 38,4 Mio. EUR eine Einsparung in Höhe von 17,3 Mio.
EUR angestrebt, im letztgenannten Bereich in Höhe von 7,7 Mio. EUR (vgl. das
Chart „Dotierungsrahmen Erfolgsbeteiligung und Altersversorgung - Stand nach
Tarifverhandlungen“). Diese Verteilung veränderte sich im Laufe der
Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern dergestalt, dass der Bereich
betriebliche Altersversorgung mit 10 Mio. EUR, der Bereich Erfolgsbeteiligung
mit 15 Mio. beteiligt sein sollte (vgl. die Präsentation der Dr. Dr. H. GmbH
„Ergebnisse der Verhandlung vom 19. Juli 2004“, Seite 3). Die Neuregelung der
Erfolgsbeteiligung wird inhaltlich in den Charts „Ausgestaltung Neuregelung
Erfolgsbeteiligung“ und „Festlegung Höhe der Erfolgsbeteiligung“ konkretisiert.
213 Die weiteren 37,5 Mio. EUR betreffen ebenfalls die Erfolgsbeteiligung. Sie
beziehen sich darauf, dass bei einem Nichterreichen bestimmter
betriebswirtschaftlicher Kennzahlen (ROCE kleiner als 9,5 %, EBITDA kleiner als
15 %) keine Auszahlung einer Erfolgsbeteiligung erfolgen sollte.
214 - Tariflich vereinbarte Vermeidung von Tarifsteigerungen (29 Mio. EUR; vgl. dazu
ergänzend das Chart „Inhalte des Tarifabschlusses“).
215 - Beitrag der Führungskräfte (10 Mio. EUR; vgl. dazu die Charts „Mögliche
Varianten für Beitrag Führungskräfte“ und „Berechnungsbeispiel Beitrag
Führungskräfte“).
216 (ee) Einzelne vorgeschlagene Maßnahmen zur Realisierung dieser Ziele des
Programms „T. F.“ - sowohl im Sach- als auch im Personalkostenbereich -
wurden in einer Datenbank (genannt ProMIS) und zugehörigen Excel-Tabellen
gesammelt (vgl. die schriftsätzlich wiedergegebenen Screenshots). Die Beklagte
hat insoweit vorgetragen, dass 6.822 Einzelmaßnahmen in der Datenbank
erfasst worden seien, von denen 2.818 realisiert worden seien. Beispielhaft
wurden von der Beklagten Maßnahmen - unter Bezug auf die in der Datenbank
hinterlegten Maßnahmeblätter - näher dargelegt, etwa im Sachkostenbereich
Einsparungen bei den Portokosten und durch eine Optimierung der
Revisionsstraßen in den Kraftwerken.
217 (ff) Die Beklagte hat damit die anderen Maßnahmen des Gesamtkonzepts, dh.
diejenigen außerhalb der Ablösung der Regelungen zur betrieblichen
Altersversorgung, die zur Kosteneinsparung geplant wurden, unter Vorlage der
in- und extern hierzu erarbeiteten Präsentationen hinreichend dargetan. Soweit
der Kläger dem entgegentritt und vorbringt, das Vorbringen der Beklagten sei
nicht hinreichend substantiiert erfolgt, kann dem nicht gefolgt werden. Das
Bundesarbeitsgericht hat gerade deutlich gemacht, dass das
Landesarbeitsgericht, soweit es dies bisher zu prüfen hatte, die Anforderungen
an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt hat (vgl. BAG
9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris). Dem ist nunmehr Rechnung zu tragen.
Zwar trifft es zu, dass die Beklagte nicht jede der 6.822 bzw. der 2.818 realisierten
Einzelmaßnahmen dargetan hat. Dies von ihr zu verlangen, überspannte jedoch
wiederum die Darlegungslast. Bei einem derart ausdifferenzierten und
weitgefächerten Programm, wie es das Programm „T. F.“ darstellt, reicht es
insoweit aus, dass die einzelnen Maßnahmenkategorien und das hierauf
bezogene prognostische Einsparvolumen dargestellt wurden. Dass es keiner
weitergehenden Aufschlüsselung bedarf, wird daran deutlich, dass das
Bundesarbeitsgericht gerade davon ausgeht, dass es keines ausgewogenen, die
Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplanes bedarf und es
nicht erforderlich ist, dass die einzelnen, zur Kosteneinsparung getroffenen
Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (vgl. BAG 9.
Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris). Ist aber eine derartige Prüfung obsolet,
wäre mit einer weitergehenden Aufschlüsselung kein für die Prüfung der
Proportionalität notwendiger Erkenntnisgewinn verbunden. Dies gilt auch, soweit
der Kläger sämtliche Gesellschaften des Konzerns aufzählt und rügt, bei den sog.
C- und D-Gesellschaften sei keine weitere Aufschlüsselung erfolgt und die
Beklagte habe jeden Vortrag zu den von ihm aufgezählten weiteren
Gesellschaften vermissen lassen. Es kann demgemäß im Ergebnis davon
ausgegangen werden, dass mit dem Programm „T. F.“ ein weit über die
Kostensenkung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hinausgehendes
Gesamtkonzept vorlag, dessen Ausgestaltung die Beklagte plausibel und in
hinreichendem Maße erläutert hat.
218 (gg) Dafür dass die Umsetzung der anderen Maßnahmen des Gesamtkonzepts
nicht in Angriff genommen worden wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Kläger
kann nicht bestreiten, dass zentrale Maßnahmen umgesetzt wurden, etwa durch
Tarifabschlüsse, zB hinsichtlich der Arbeitszeitverkürzung, oder durch
Betriebsvereinbarungen. In den Geschäftsberichten des Konzerns wird die
Umsetzung des Programmes „T. F.“ dokumentiert. So ist im Geschäftsbericht für
das Jahr 2003 (S. 44) davon die Rede, dass erste Erfolge erzielt wurden und
dass das Teilziel für das Jahr 2003 (Einsparung von 85 Mio. EUR) deutlich
überschritten worden ist. Im Geschäftsbericht 2004 (S. 55) wird berichtet, dass
das Teilziel (Einsparung von 300 Mio. EUR) mit 495 Mio. EUR übertroffen worden
ist. In diesem Jahr wurden im Personalbereich insbesondere die avisierten
Vereinbarungen auf tariflicher und betrieblicher Ebene mit den
Arbeitnehmervertretern geschlossen. Auch in den Zwischenberichten des Jahres
2004 und den Geschäftsberichten der Folgejahre 2005 und 2006 wird über die
Realisierung der Einsparvolumina berichtet. Dies lässt auf eine konsequente
Umsetzung der Maßnahmen schließen, wie anders wären die Ziele erfüllt, ja
übererfüllt worden. Auch hier gilt, dass es die Anforderungen an die
Darlegungslast der Beklagten überspannte, wenn man die Darlegung der
Umsetzung jedes einzelnen Bestandteils des Maßnahmenkataloges verlangte.
Dies verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung gerade nicht. Die Tatsache,
dass die gesteckten Ziele leicht übertroffen wurden (gemäß dem
Geschäftsbericht 2006 wurden durch „T. F.“ letztlich 1.056 Mio. EUR eingespart),
ist vor dem Hintergrund des prognostischen Elementes, das einem solchen
Konzept zwangläufig innewohnt, und der Tatsache, dass dem Unternehmer und
insbesondere den Betriebsparteien bei der Beurteilung der finanziellen
Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative
zusteht (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris), unerheblich.
219 (hh) Die Umsetzung der Einsparmaßnahmen führte umgekehrt auch nicht dazu,
dass im Konzern (bewusst planabweichend und -aufstockend) außerhalb des
Bereichs der betrieblichen Altersversorgung überschießend mehr
Einsparvolumen generiert worden wäre, als dies im Rahmen des „T. F.“-
Programms Ziel war. Dabei mag dabei dahinstehen, ob etwaige tatsächliche
Einsparergebnisse, die über die abstrakten Planungsziele des „T. F.“-
Programmes hinausgehen (wie vom Kläger behauptet), überhaupt dazu führen
können, dass in Kompensation die Verfolgung anderer Einsparziele (hier bei der
betrieblichen Altersversorgung) obsolet würden. Denn solche überplanmäßigen
Einsparergebnisse können nicht festgestellt werden. Der Erlös aus der
Veräußerung der Unternehmensbeteiligung an der H. d. C. S. A. mag rund 650
Mio. EUR betragen haben. Unabhängig davon, dass nach dem Vortrag der
Beklagten mit diesem Verkaufserlös Verbindlichkeiten in gleicher Höhe getilgt
worden sein sollen, kann dieser Verkaufserlös auch nicht isoliert betrachtet
werden. Denn ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung im Jahresabschluss
2004 des E. Konzerns führten die Veräußerungen aus nicht fortzuführenden
Aktivitäten zu einem Verlust von 18,3 Mio. EUR. Wo darin eine aufstockende oder
überplanmäßige Einsparung zu sehen sein soll, erschließt sich nicht.
220 (c) Der Eingriff in die BV alt durch die BV Neuordnung passt sich in ein auf eine
Verbesserung der geschilderten wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der
wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept, hier das vom
Konzern aufgelegte Kostenreduzierungsprogramm „T. F.“ ein. Die Ausgestaltung
dieses Konzepts ist plausibel.
221 (aa) Auch hier ist bei der gerichtlichen Überprüfung zu beachten, dass
insbesondere dann, wenn Urheber des Eingriffs die Betriebsparteien sind, diesen
bei der Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten ebenso wie bei der
Beurteilung der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine
Einschätzungsprärogative zusteht und dass hinsichtlich der Ausgestaltung des
Gesamtkonzepts die Betriebsparteien einen Beurteilungsspielraum haben (vgl.
BAG 16. Juni 2015 - 3 AZR 549/13 - juris).
222 (bb) Dies zugrunde gelegt hat die Beklagte nachvollziehbar dargetan, in welchem
Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung als Bestandteil des
Gesamtkonzepts zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das
prognostizierte Einsparvolumen - 10 Mio. EUR jährlich - ermittelt wurde.
223 (aaa) Die Beklagte hat durch das Chart „Einsparpotenzial aus betrieblichen
Vereinbarungen“ aus der bereits zitierten Präsentation des Verhandlungsteams
(Arbeitgeberseite und AK Energie) dargestellt, dass der Wert der jährlichen
Zuführungen für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung im Jahr 2003 bei
ungefähr 48 Mio. EUR lag, dass dieser Wert nach den Erfolgsbeteiligungen die
zweithöchste Position einnahm sowie dass sich die Verhandlungspartner gegen
eine aus ihrer Sicht theoretisch mögliche Kürzung um 80 % entschieden und
stattdessen einen - geringeren - Korridor wählten. Die Entscheidung der
Verhandlungspartner, weniger im Bereich der betrieblichen Altersversorgung
einzusparen, beruhte nach der Darlegung der Beklagten insbesondere auf der
Beurteilung, dass nicht für neu eintretende Arbeitnehmer sämtliche
Versorgungssysteme geschlossen werden sollten und dass in die bestehenden
Versorgungssysteme nicht in Form einer Festschreibung nur des nicht-
dynamischen Besitzstands eingegriffen werden sollte, weil die
Verhandlungspartner das für nicht sozialverträglich hielten.
224 (bbb) Wie oben bereits dargestellt wurde, veränderte sich die Binnenverteilung
des für Erfolgsbeteiligungen und betriebliche Altersversorgung gemeinsam
vorgesehenen Einsparvolumens von 25 Mio. EUR als Ergebnis der
Verhandlungen von Konzernleitung und Arbeitnehmervertretungen zulasten der
Erfolgsbeteiligungen dahin, dass der Anteil der betrieblichen Altersversorgung an
den 25 Mio. EUR nur noch eine Größenordnung von etwa 20 % der oben
genannten 48 Mio. EUR einnahm, nämlich 10 Mio. EUR jährlich. Die Beklagte hat
ebenfalls nachvollziehbar dargetan, dass der Eingriff in die betriebliche
Altersversorgung in Höhe von 10 Mio. EUR jährlich somit nur mit einem Anteil von
3,3 % zu den Einsparungen im Personalbereich (gesamt 300 Mio. EUR) beitrug.
Sie hat hieraus die Bewertung abgeleitet, dass in die Altersversorgung im
Vergleich zu den anderen zum Personalaufwand gehörenden Bereichen
schonend eingegriffen worden sei, weil nach ihrer Berechnung der Aufwand für
die betrieblichen Versorgungszusagen im E. Konzern im Jahr 2003 rund 97 Mio.
EUR, der Personalaufwand insgesamt dagegen rund 1.600 Mio. EUR betragen
habe. Die betriebliche Altersversorgung sei also mit 6 % am gesamten
Personalaufwand, jedoch nur mit 3,3 % an den gesamten Einsparungen des
Personalbereichs beteiligt gewesen. Dies alles hat die Beklagte durch das Chart
„Zusammensetzung Einsparpotenziale Personal - Status nach
Tarifverhandlungen“ veranschaulicht.
225 (ccc) Nachvollziehbar und plausibel hat die Beklagte des Weiteren unter
Bezugnahme auf die Präsentation „Ergebnisse der Verhandlungen“ vom 19. Juli
2004 ausgeführt, auf welche Parameter sich die Verhandlungspartner für die
Berechnungen bezüglich der Einsparungen bei der betrieblichen
Altersversorgung geeinigt hatten. Sie hat - veranschaulicht durch die in der
Präsentation enthaltenen Charts - dargestellt, dass der Zeitraum für die
Prognoseberechnungen auf 30 Jahre festgelegt wurde, dass als Maßgröße für
die Einsparungen eine Betrachtung nach den Prämissen der GuV, nämlich der
Jahresaufwand für die betriebliche Altersversorgung nach IFRS diente, welcher
aus der Rückstellung für den betrieblichen Versorgungsaufwand am
Jahresanfang abzüglich der laufenden Zahlungen für betriebliche
Altersversorgungsansprüche während des laufenden Jahres und zuzüglich der
notwendigen Zuführungen zu den Rückstellungen während des laufenden
Jahres berechnet wurde. Sie hat erläutert, dass das im Jahr 2003 festgelegte
Einsparziel „jährlich 10 Mio. EUR“ in der nachhaltigen Betrachtung mit einer
Projektion über 30 Jahre zu einem Einsparungsvolumen in Höhe eines
Nettobarwerts von 224 Mio. EUR geführt hätte. Sie hat erklärt, dass diese
Berechnung von den Verhandlungspartnern im Jahr 2004 aktualisiert werden
musste, weil eine Mehrbelastung für die Arbeitgeberseite in Höhe eines
Nettobarwerts von 206 Mio. EUR (wiederum über 30 Jahre betrachtet)
eingetreten war, die aus Einflüssen der Rechtslage auf die
Gesamtversorgungszusagen resultierte, und dass die Verhandlungspartner diese
Mehrbelastung den Arbeitnehmern nur zur Hälfte anzulasten beschlossen. Auf
die 224 Mio. EUR schlugen die Verhandlungspartner deshalb nach dem Vortrag
der Beklagten nur 103 Mio. EUR auf und zogen hiervon noch eine für die
Arbeitgeberseite prognostizierte Entlastung ab. Das hieraus resultierende neue,
auf 30 Jahre prognostizierte Einsparziel belief sich mithin bei den damals aktiven
Arbeitnehmern aufgrund der Einigung vom 19. Juli 2014 auf einen Nettobarwert
von 281 Mio. EUR. Insgesamt hat die Beklagte somit Schritt für Schritt dargelegt,
wie die Verhandlungspartner prognostisch zu der Einschätzung gelangten, mit
den beabsichtigten Änderungen, gerade auch mit der Abkoppelung von der
Entwicklung der Sozialversicherungsrente, ihr geplantes Einsparziel jährlich zu
erreichen. Diese Darlegung der Beklagten ist gemessen am oben aufgezeigten
gerichtlichen Kontrollmaßstab verständlich. Insbesondere wird aus ihr ersichtlich,
dass das Einsparziel ein Verhandlungsergebnis zwischen Arbeitnehmer- und
Arbeitgebervertretern war.
226 (ddd) Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers begründen nicht die
Annahme, es fehle an der erforderlichen Proportionalität im oben definierten
Sinne. Der Kläger beanstandet den Vergleich des Aufwands für betriebliche
Versorgungszusagen im E. Konzern im Geschäftsjahr 2003 von rund 48 Mio.
EUR mit dem Personalaufwand im gleichen Zeitabschnitt von insgesamt 1.600
Mio. EUR. Er trägt seinerseits ein Zahlen- und Rechenwerk vor, aus dem aus
seiner Sicht ein geringerer Anteil der Altersversorgung am Gesamtaufwand folgt.
Soweit er hieraus fehlende Proportionalität ableiten möchte, missversteht er
jedoch die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten oben
dargestellten Prüfungsmaßstäbe und die in ihnen enthaltenen Einschränkungen.
Eine genaue mathematische Proportionalität ist nach diesen Maßstäben nicht
erforderlich. Eine solche musste die Beklagte deshalb nicht darlegen, um dem
Willkürvorwurf zu entgehen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt,
der Anteil der Altersversorgung am gesamten Personalaufwand habe 2003 nur
0,578 %, 2004 nur 0,565 % und 2005 nur 0,601 % betragen und diese Werte -
wie der Kläger es unternimmt - ins Verhältnis zu einem Eingriff in Höhe von 1 % in
die Gesamtversorgungssysteme setzt, verhilft ihm das deshalb nicht zum Erfolg.
Anzeichen für die Annahme, das von den Arbeitgeber- und
Arbeitnehmervertretern ausgehandelte Einsparziel sei willkürlich gewählt, folgen
daraus angesichts des anzulegenden Maßstabs nicht. Infolgedessen geht die
Kritik des Klägers ins Leere.
227 (cc) Auch aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Konzern
nicht bewusst planabweichend überschießend mehr Einsparvolumen generiert
als er sich im Rahmen des „T. F.“-Programmes zum Ziel gesetzt hat.
228 (aaa) Die Umstellung der Rückstellungsbewertungen vom Teilwertverfahren
gemäß § 6 a EStG auf das PUC-Verfahren hat mit den Zielsetzungen des „T. F.“-
Programmes nichts zu tun. Sie ging schlicht einher mit der Umstellung der
Bilanzierung von einer HGB-Bilanzierung auf eine IFRS-Bilanzierung, die bereits
im Lagebericht des Konzerngeschäftsberichts 2002 (dort auf Seite 64)
angekündigt wurde. Der klägerische Vorwurf, die Konzernobergesellschaft habe
über eine „kreative Bilanzierung“ in diesem Bereich erst eine höhere Rückstellung
geschaffen, um im Jahr darauf Rückstellungen gewinnerhöhend auch wieder
höher auflösen zu können, ist zum einen haltlos. Im Übrigen hätte dies aber auch
nicht zu planwidrigen Einsparungen geführt.
229 (bbb) Ein überschießendes Einsparvolumen kann - entgegen der Auffassung des
Klägers - auch der in 2004 vorgenommenen Rückstellungsauflösung iHv. 60,4
Mio. EUR nicht entnommen werden. Wie bereits oben dargestellt, beinhaltete das
Einsparkonzept ein jährliches Einsparvolumen bei der betrieblichen
Altersversorgung iHv. 10 Mio. EUR. Dieses Ziel war zukunftsgerichtet. Dieses Ziel
wird somit dann erreicht, wenn jährlich durchschnittlich 10 Mio. EUR weniger
Rückstellungen für künftige Versorgungsverbindlichkeiten neu gebildet werden
müssen als dies bisher auf der Grundlage der Altregelungen der Fall war. Die
Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung führte aber auch dazu, dass die
in der Vergangenheit für bereits erworbene Versorgungsanwartschaften
gebildeten Rückstellungen sich als zu hoch erwiesen. Diese konnten somit
aufgelöst werden. Diese Auflösung der in der Vergangenheit gebildeten
Rückstellungen hatte aber denklogisch nur einen Einmaleffekt und keinerlei
dauerhafte Auswirkungen für das zukunftsgerichtete Einsparziel. Im Übrigen
entfiel auch nicht der gesamte Betrag der Rückstellungsauflösung iHv. 60,4 Mio.
EUR auf die hier im Streit stehenden Gesamtversorgungszusagen. Vielmehr
wurde durch die in A. 14 der BV Neuordnung erfolgte Abkoppelung der
Gesamtrentenfortschreibung bei den laufenden Ruhegeldleistungen nach der
Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Zusatzversorgung an Angestellte
und Arbeiter der T. W. der Stadt S. AG in den Fassungen vom 1. Januar 1994
und 1. April 1978 eine Entlastung in Höhe eines Nettobarwertes von 46 Mio. EUR
generiert. Diese Entlastung konnte, weil sie bereits laufende Ruhegeldleistungen
betraf, auch sofort und einmalig zu einer Rückstellungsauflösung in Höhe des
eingesparten Barwertes führen. Dieses Einsparvolumen stand ausweislich des in
der Folie 5 der Präsentation der Dr. Dr. H. GmbH Stand Juli 2004 dargestellten
Verhandlungsergebnisses neben dem Einsparziel von jährlich 10 Mio. EUR bei
den Gesamtversorgungszusagen. Auf die Gesamtversorgungszusagen entfiel
somit nur noch ein Rückstellungsauflösungsbetrag iHv. 14,4 Mio. EUR, der sich
aus einem Personalaufwand und einem Zinsaufwand zusammensetzte.
230 (ccc) Entsprechendes gilt für die erneute Rückstellungsauflösung aus dem Jahre
2005. Auffallend hierbei ist zunächst, dass ausweislich des
Rückstellungsspiegels des Konzerngeschäftsberichts 2005 (Seite 170) gar keine
Rückstellungen aufgelöst wurden. Aufgeführt ist eine Rückstellungsauflösung
iHv. 66,9 Mio. EUR lediglich im Bericht über das Geschäftsjahr 2005 der
Konzernobergesellschaft selbst (dort Seite 18). Der Grund für diese Diskrepanz
kann aber dahinstehen. Denn wie bereits oben ausgeführt, hat eine Auflösung
von in der Vergangenheit gebildeten Rücklagen lediglich einen Einmaleffekt und
nichts zu tun mit einem Einsparziel für die Zukunft. Die Erläuterung der Herleitung
des Volumens der Rückstellungsauflösung durch die Beklagte ist im Übrigen
nachvollziehbar. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass alle von den
Änderungen der Gesamtversorgungsordnungen betroffenen Arbeitnehmer
aufgefordert wurden, eine Rentenauskunft des Trägers der gesetzlichen
Rentenversicherung bezogen auf den Stichtag 31. Dezember 2004 vorzulegen.
Auf der Grundlage dieser Rentenauskünfte wurden die individuellen
festgeschriebenen Versorgungsprozentsätze errechnet. Die Berechnungsbögen
wurden den Mitarbeitern im Jahre 2005 zugeleitet. Die Beklagte hat für die 13
Kläger, deren Verfahren vom Bundesarbeitsgericht wieder an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen wurden, die Differenz zwischen der
Rückstellungsnotwendigkeit auf der Bewertungsgrundlage des bislang
praktizierten Näherungsverfahrens und der Rückstellungsnotwendigkeit unter
Zugrundelegung der sich aus den Rentenauskünften ergebenden Echtzahlen
ermittelt und dies auf alle betroffenen Arbeitnehmer hochgerechnet. Das Ergebnis
führte nachvollziehbar zu einer Differenz iHv. 67.465.451 EUR, somit nahezu
genau zu dem Auflösungsbetrag iHv. 66,9 Mio. EUR.
231 (d) Die Beklagte hat, soweit vom Kläger eingewandt, plausibel erläutert, weshalb
nicht vorrangig anderweitige Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten getroffen
wurden. Es liegen keine unternehmerischen Entscheidungen vor, die auf den
ersten Blick der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, die nicht einleuchtend
erschienen.
232 (aa) Das Engagement des Konzerns im Sportsponsoring vor allem zugunsten
des V. S. und des K. S. war keine Maßnahme, die auf den ersten Blick dem Ziel
der Kostenreduzierung zuwiderlief, ohne dass diese einleuchten würde. Dabei
kann die zwischen den Parteien streitige Höhe des Engagements dahingestellt
bleiben. Denn schon im Rahmen eines Rechtsstreits über die Anpassung einer
Betriebsrente nach § 16 BetrAVG hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass
eine von subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen beeinflusste
Unternehmenspolitik in der Regel keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die
wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens erlaube. Die Höhe der Vergütung
der Vorstände und der leitenden Angestellten sowie ein Engagement zu
Werbezwecken hängen regelmäßig nicht allein vom erzielten Gewinn ab,
sondern beruhen auf einer Vielzahl weiterer Überlegungen. Selbst bei schlechten
Betriebsergebnissen können Vergütungsanhebungen und Werbemaßnahmen
sinnvoll und geboten sein (BAG 2. September 2014 - 3 AZR 441/12 - juris; 15.
April 2014 - 3 AZR 51/12 - NZA-RR 2015, 147). Dies muss im Falle der
Überprüfung der Änderung einer Versorgungszusage gleichermaßen gelten. Es
mag vielleicht sein, dass das Engagement bei diesen beiden Fußballvereinen
auch einer Affinität des damaligen Vorstandsvorsitzenden der
Konzernobergesellschaft zum Fußballsport geschuldet war. Hauptsächlich ging
es jedoch um Werbung für die Marke E. über Werbeträger aus B.. Werbung
beinhaltet der Natur der Sache nach immer auch das Ziel der Steigerung des
Bekanntheitsgrades der beworbenen Marke. Gerade angesichts der zum
Zeitpunkt 2003 erst frisch erfolgten sog. Liberalisierung der Energiemärkte kann
die Sinnhaftigkeit von Werbemaßnahmen nicht angezweifelt werden. Es
unterstand der Einschätzungsprärogative des E. Konzerns zu entscheiden,
welcher Weg der Werbung für ihn am geeignetsten war.
233 (bb) Entsprechendes gilt für die Höhe der Vorstandsbezüge des 2003 neu
engagierten Vorstandsvorsitzenden der Konzernobergesellschaft. Wie bereits
dargestellt können auch in wirtschaftlich schlechten Lagen
Vergütungsanhebungen aus subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen
angemessen und geboten sein (BAG 2. September 2014 - 3 AZR 441/12 - juris;
15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - NZA-RR 2015, 147). Die dem
Vorstandsvorsitzenden der Konzernobergesellschaft zugesagte Vergütung wich
jedenfalls nicht signifikant ab von den Vergütungen der Vorstandsvorsitzenden
bei den Konkurrenzunternehmen E.O. und R.. Dass der Aufsichtsrat bei der
Festsetzung der Bezüge gegen die Grundsätze des § 87 AktG verstoßen hätte,
trägt selbst der Kläger nicht vor.Auch die nach dem Vortrag des Klägers im Jahr
2004 dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Konzernobergesellschaft
zugesagten Versorgungsbezüge, auf die § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG nach Satz 4
dieser Regelung sinngemäß Anwendung findet, sind Bestandteil der von
subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen beeinflussten Unternehmenspolitik im
Sinne der zitierten Rechtsprechung.
234 (cc)Auch die Umstände des vom Kläger sog. „B.-Komplexes“ liefen dem
Einsparziel nicht zuwider. Selbst wenn man unterstellen wollte, was von der
Beklagten vehement bestritten wird, dass Gesellschaften des E. Konzerns mit der
A. B.-Gruppe zum Zwecke der „Landschaftspflege“ Scheingeschäfte ohne
Gegenleistung abgeschlossen und „Schwarze Kassen“ in der Sch. geführt
hätten, so trägt der Kläger selbst vor, dass dem Vorstandsvorsitzenden der
Konzernobergesellschaft dies erst ab Juni 2004 mit der Zuleitung eines Entwurfs
des Revisionsberichts zur Kenntnis gelangt sein soll. Wieso die Kenntnis
rechtswidriger Verhaltensweisen ab Juni 2004 Einsparzielen aus dem Jahre
2003 offen zuwiderlaufen soll, erschließt sich nicht. Auch kann kein Rechtssatz
aufgestellt werden, dass Sanierungsbemühungen nur dann gestartet und
Einsparkonzepte nur dann aufgelegt werden dürften, wenn das sich in
wirtschaftlicher Schieflage befindliche Unternehmen sich im Übrigen vollständig
rechtskonform verhält. Dem Vorstand obliegt gem. § 76 Abs. 1 AktG die
Verpflichtung, die Gesellschaft im Unternehmensinteresse zu leiten (KK-
AktG/Mertens/Cahn 3. Aufl. § 76 Rn. 15), was bedeutet, dass die
Geschäftsführung auf die Erzielung eines angemessenen, zur substantiellen
Erhaltung von Kapital- und Ertragskraft ausreichenden Gewinnes gerichtet zu
sein hat (KK-AktG/Mertens/Cahn 3. Aufl. § 76 Rn. 21). Dazu gehören auch
Einsparprogramme. Selbst wenn sich der Vorstand daneben in Teilbereichen in
strafrechtlich relevanter Weise fehlverhalten haben sollte, suspendiert dies nicht
die grundsätzliche Verpflichtung, die Gesellschaft im Unternehmensinteresse zu
leiten. Das etwaige Fehlverhalten ist dann von der Staatsanwaltschaft zu
verfolgen.
235 (dd) Dasselbe gilt für den Vortrag des Klägers zur angeblichen Bilanzfälschung
durch den vormaligen Vorstandsvorsitzenden der Konzernobergesellschaft im
Jahre 2003. Selbst wenn ein Fehlverhalten vorgelegen haben sollte, würde dies
nichts an der Notwendigkeit zu Kosteneinsparungen ändern. Außerdem wird
darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Klägers allenfalls auf Mutmaßungen
beruht. Die Richtigkeit des Jahresabschlusses wurde durch vereidigte
Wirtschaftsprüfer testiert. Das Ermittlungsverfahren gegen den
Vorstandsvorsitzenden der Konzernobergesellschaft wegen des Verdachts der
Bilanzfälschung wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
236 (ee) Auch die außerordentliche Abschreibung des Wertes der
Unternehmensbeteiligung an den S. D. AG war keine Maßnahme, die dem
Einsparziel zuwiderlief. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage wurden die
„Einmaleffekte“ und „Altlasten“, zu denen auch die Beteiligung an den S. D. AG
gehörte, ohnehin (hilfsweise) herausgerechnet, ohne dass sich an der
Erforderlichkeit des Einsparziels etwas änderte. Selbst wenn man also annehmen
wollte, der vormalige Vorstandsvorsitzende der Konzernobergesellschaft hätte als
Mitglied des Aufsichtsrats der S. D. AG die Verpflichtung und die Möglichkeit
gehabt, einen Beschluss über die Identifizierung von Erlös- und
Kostensenkungspotenzialen und eine Mittelfristplanung herbeizuführen, und so
die Abwertung des Werts der Unternehmensbeteiligung hätte verhindern können,
hätte sich an der deutlich zu niedrigen Eigenkapitalquote nichts geändert. Die
Einsparungen wären gleichermaßen erforderlich gewesen. Auf obige
Ausführungen hierzu wird verwiesen. Außerdem wurde durch vereidigte
Wirtschaftsprüfer testiert, dass der Konzernabschluss und somit auch die darin
enthaltenen Bewertungen der Vermögensbeteiligungen entsprechend den IFRS-
Bestimmungen erfolgten. Soweit der Kläger in der Abwertung sogar eine
Bilanzfälschung erkennen will, wird nochmals darauf hingewiesen, dass das
Ermittlungsverfahren gegen den Vorstandsvorsitzenden der
Konzernobergesellschaft wegen dieses Vorwurfs gemäß § 170 Abs. 2 StPO
eingestellt wurde.
237 (ff) Eine Proportionalität des Eingriffs in die betriebliche Altersversorgung besteht
auch im Verhältnis der Mitarbeitergruppen zueinander. Es wurden nicht
sachwidrig einzelne Mitarbeitergruppen unter Missachtung des
Gleichbehandlungsgebots von Eingriffen ausgenommen.
238 (aaa) Die Beklagte hat plausibel und nachvollziehbar dargestellt, dass als
Ergebnis der Verhandlungen mit dem AK Energie festgestellt wurde, dass es
angemessen ist, in die Versorgungssysteme am stärksten einzugreifen, die das
höchste Versorgungsniveau beinhalteten. Dies waren die
Gesamtversorgungszusagen, hinsichtlich deren langfristiger Finanzierbarkeit
zudem auch die größten Unsicherheiten bestanden. Dass die
Gesamtversorgungssysteme zu Versorgungsbelastungen zwischen 20 % und 40
% des jeweiligen letzten ruhegeldfähigen Einkommens führten, lässt sich ohne
Weiteres den einzelnen Versorgungsordnungen entnehmen. Dass diese
Belastungen, insbesondere angesichts des kontinuierlich sinkenden Niveaus der
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, höher sind als die
Belastungen aus endgehaltsbezogenen Versorgungssystemen ohne
Gesamtversorgungsdeckelung, die lediglich 15 % bis 20 % des letzten
ruhegehaltsfähigen Einkommens betragen, ist offenkundig. Diese Belastungen
sind auch höher als die Belastungen aus den neueren Zusagen mit
Rentenbausteinsystemen. Es ist auch nicht so, dass in die anderen
Versorgungsordnungen, die keine Gesamtversorgungsordnungen sind, nicht
eingegriffen worden wäre. Auch dort wurden Einsparungen vorgenommen, wenn
auch deutlich moderater, zB über Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme.
Dass in die werthaltigeren und teureren Versorgungsordnungen deutlich stärker
eingegriffen wurde als in die billigeren, ist nachvollziehbar und nicht zu
beanstanden.
239 (bbb) Es stellt keine unproportionale Ungleichbehandlung dar, dass die
ursprünglich ebenfalls gekündigte Versorgungsordnung der G. N. GmbH vom 10.
Dezember 1992 mit der BV Neuordnung ohne Verschlechterungen wieder in
Kraft gesetzt wurde. Bei dieser Versorgungsordnung handelt es sich zwar der
Form nach auch um eine Gesamtversorgungsordnung. Der maximal erreichbare
Versorgungsprozentsatz liegt bei dieser Versorgungsordnung jedoch nur bei 24
%, die Gesamtversorgungsobergrenze dagegen bei 80 %. Es ist ohne Weiteres
nachvollziehbar, dass wegen des großen Abstands zwischen dem maximalen
Versorgungsprozentsatz und der Gesamtversorgungsobergrenze eine
Festschreibung eines individuellen Versorgungsprozentsatzes in den
allermeisten Fällen leerlaufen und keine Einsparungen bringen dürfte. Die
Beklagte hat Recht, wenn sie ausführt, dass es sich bei dieser
Gesamtversorgungsordnung de facto nur um eine endgehaltsbezogene
Versorgungsordnung mit (quasi) gespaltener Rentenformel handelt.
Finanzierungsrisiken durch die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung
waren bei dieser Versorgungsordnung quasi nicht vorhanden. Ein Eingriff wie bei
den anderen Gesamtversorgungsordnungen wäre zum Zwecke der Einsparung
ungeeignet gewesen.
240 (III) Da demzufolge im Ergebnis sachlich-proportionale Gründe in Gestalt einer
wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung bzw. wirtschaftlicher Schwierigkeiten des
Konzerns den erfolgten Eingriff in die betriebliche Altersversorgung des Klägers
gemäß der BV alt durch die BV Neuordnung rechtfertigen und letztgenannte
Betriebsvereinbarung die ursprüngliche Regelung daher rechtswirksam abgelöst
hat, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob darüber hinaus
weitere sachliche Gründe in Gestalt einer Fehlentwicklung der betrieblichen
Altersversorgung gegeben waren, wie die Beklagte ergänzend geltend gemacht
hat, und der Eingriff diesbezüglich den Anforderungen an die Proportionalität
genügt.
B.
241 Gemäß § 91 Abs. 1 ZPO hat der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des
gesamten Rechtsstreits zu tragen. Die arbeitsgerichtliche Kostenentscheidung
war dementsprechend abzuändern.
C.
242 Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund iSd. § 72 Abs. 2
ArbGG vorliegt. Weder besteht eine Divergenz iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG noch
liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung wegen einer
entscheidungserheblichen Rechtsfrage, die grundsätzliche Bedeutung hat, iSd. §
72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG vor.