Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 09.12.2002

LArbG Baden-Württemberg: befristung, datenbank, freier mitarbeiter, erstellung, arbeitsgericht, stiftung, projekt, sicherheit, motiv, rechtfertigung

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 9.12.2002, 18 Sa 113/02
Befristeter Arbeitsvertrag; vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung; Prognoseentscheidung des Arbeitgebers
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.06.2002 -5 Ca 305/02 -in Ziffer 2 teilweise abgeändert und wie
folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als kaufmännischen Sachbearbeiter bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung
bezüglich Ziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart weiterzubeschäftigen.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in der zweiten Instanz.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Vertragsbefristung und in diesem Zusammenhang über das Fortbestehen ihres
Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2001 hinaus und über die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen
Entscheidung über die Frage der Wirksamkeit/Unwirksamkeit der arbeitsvertraglichen Befristung. Der am 27.10.1963 geborene Kläger, der über
einen Hochschulabschluss als ... verfügt, begann am 01.12.1999 eine Tätigkeit als kaufmännischer Sachbearbeiter im Bereich „...“. Bereits zuvor
war der Kläger, dessen Vater in der Zeit von 1977 bis 2001 als Leiter des ... der Beklagten bei dieser beschäftigt war, im Zeitraum Februar 1985
bis August 1992 mehrmals als Werkstudent bei der Beklagten beschäftigt und im Zeitraum Oktober 1986 bis Dezember 1995 als freier Mitarbeiter
für die Beklagte im Bereich des Dienstleistungscenters Öffentlichkeitsarbeit tätig. Seiner Anstellung als kaufmännischem Sachbearbeiter lag ein
schriftlicher Arbeitsvertrag (datiert) vom 23.11./29.11.1999 zugrunde, bezüglich dessen Einzelheiten vollinhaltlich auf Bl. 4 -7 der Akten
verwiesen wird. Seine Tätigkeit als kaufmännischer Sachbearbeiter war zunächst bis 31.05.2000 befristet. Die Passage im Arbeitsvertrag hierzu
lautet: „Das Arbeitsverhältnis ist befristet und endet am 31.05.2000, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Aus einer Weiterbeschäftigung nach
Ablauf der vereinbarten Befristung folgt nicht die unbefristete Fortführung dieses Vertrages. Die Rechtsfolgen des § 625 BGB werden hiermit
ausgeschlossen.“ Grund für die befristete Tätigkeitsaufnahme des Klägers, der nicht schriftlich niedergelegt wurde, war das bei der Beklagten zu
bearbeitende Projekt ... für das er Daten zu recherchieren und in einer von ihm anzulegenden Datenbank zu archivieren hatte. Der Kläger wurde
von den Dres. ... und ... in einem Schreiben vom 28.10.1999 an das Vorstandsmitglied der Beklagten, Herrn ..., als potentieller Arbeitnehmer zur
Durchführung der in diesem Schreiben näher dargestellten Tätigkeiten innerhalb des Projekts ... genannt. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses
Schreibens wird vollinhaltlich auf Bl. 103 und 104 d. LAG-Akte verwiesen. Die vom Kläger dann im Einzelnen durchgeführten und von ihm
geschilderten Tätigkeiten sind zwischen den Parteien streitig. Mit Vertrag (datiert) vom 08.06.2000 wurde der bisherige Arbeitsvertrag auf Basis
der bisherigen Bedingungen befristet bis zum 31.12.2000, mit Vertrag vom 22.12.2000 bis zum 30.09.2001 und mit Vertrag vom 11.07.2001 bis
zum 31.12.2001 verlängert. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Verträge wird vollinhaltlich auf Bl. 8 – 10 d. A. verwiesen. Der Kläger setzte mit
Wissen und in Kenntnis der Beklagten seine Arbeit über den 31.12.2001 hinaus bis zum 16.01.2002 fort. Am 16.01.2002 lehnte der Kläger ein
schriftliches Angebot der Beklagten (datiert) vom 15.01.2002 betreffend einer weiteren Vertragsverlängerung bis zum 28.02.2002 ab. In dieser
von der Beklagten angebotenen Vertragsverlängerung ist als Befristungsgrund die Erstellung einer Datenbank mit Personalangaben früherer ...
und ... genannt. Auch in dieser angebotenen Vertragsverlängerung, bezüglich deren Einzelheiten vollinhaltlich auf Bl. 39 d. A. verwiesen wird,
wird auf das bisher bestehende Vertragsverhältnis Bezug genommen. Nach Ablehnung dieses Angebotes durch den Kläger wurde dieser von
der Beklagten nach Hause geschickt und ist seither für die Beklagte nicht mehr tätig geworden. Mit Klage (datiert) vom 07.01.2002, die beim
Arbeitsgericht am 09.11.2002 einging, machte der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und seine Weiterbeschäftigung über den
31.12.2001 hinaus geltend.
2
Der Kläger hat vorgetragen, das Projekt ... sei noch lange nicht abgeschlossen, sondern erfordere noch erhebliche Nacharbeiten über einen
längeren Zeitraum hinweg, weshalb die Befristung zum 31.12.2001 nicht wirksam sei. Es fehle im Übrigen auch die schriftliche Angabe des
Sachgrundes in den Verträgen. Darüber hinaus habe er in Kenntnis der Beklagten über den Ablauf der letzten Befristung hinaus bis zum
16.01.2002 gearbeitet, weshalb kraft Gesetzes ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen sei.
3
Der Kläger hat beantragt,
4
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.12.2001 fortbesteht,
5
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 31.12.2001 zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
6
Die Beklagte hat beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8
Sie hat hierzu ausgeführt, die letzte Befristung sei gerechtfertigt, nachdem die Begrenzung der Antragstellung auf Entschädigungszahlung der
Stiftung „...“ auf den 31.12.2001 die Arbeit des Klägers als ... im Rahmen des Projekts ... begrenze.
9
Bereits vor Weihnachten 2001 habe der Kläger ein von seinen Vorgesetzten ... gemachtes befristetes Arbeitsvertragsangebot über den
31.12.2002 hinaus akzeptiert.
10 Mit Urteil vom 18.06.2002, das der Beklagten am 03.07.2002 ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihrer Prozessbevollmächtigten (Bl. 60 d.
A.) zugestellt wurde, hat das Arbeitsgericht Stuttgart den Klaganträgen des Klägers in vollem Umfang stattgegeben. Es hat hierzu im
Wesentlichen ausgeführt, die letzte Vertragsbefristung sei unwirksam, da die Beklagte eine hinreichende Prognose bezüglich der restlichen
Erledigung der dem Kläger übertragenen Arbeiten zum Zeitpunkt des letzten Vertragsabschlusses nicht vorgetragen habe. Darüber hinaus sei
gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG durch die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte über den 31.12.2001 hinaus, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu
Stande gekommen.
11 Mit ihrer am 02.08.2002 eingegangenen Berufung, die sie mit Schriftsatz vom 29.08.2002, der am 29.08.2002 bei Gericht einging, begründet hat,
verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
12 Sie trägt hierzu im Wesentlichen vor, der Kläger sei einzig zur Erstellung der ... datenbank im Unternehmen tätig geworden. Eine definierte
Aufgabe des Klägers sei es auch gewesen, die Rechtsabteilung durch historisches „fact finding“ und durch Strukturierung der gefundenen Daten
in einer Datenbank in die Lage zu versetzen, den ... fundiert durch Sachverhaltskenntnisse rechtlich begegnen zu können. Bei der Erstellung der
Datenbank handle es sich nicht um eine dem Kläger erst nachträglich zugewiesene Tätigkeit. Von Anfang an sei klar gewesen, dass die
fachkundig recherchierten und schließlich gefundenen Sachverhaltserkenntnisse strukturiert in einer Datenbank aufgearbeitet werden sollten.
Sie habe die Dauer der Befristung auch nicht beliebig gewählt. Zu Beginn des ... projekts sei eine Prognose angestellt worden. So sei zunächst
eine Zahl von lediglich 600 betroffenen Personen vorhanden gewesen. Durch die Recherchen des Klägers seien dann aber Daten von mehr als
25.000 Personen zusammengetragen worden. Damit habe sich die Verlängerung der Befristung aus der größeren Zahl der Personendaten, die
recherchiert und bearbeitet hätte werden müssen, ergeben. Die angedachte nochmalige Verlängerung für die Monate Januar und Februar 2002
sei notwendig geworden, da wegen des großen Datenbestandes eine neue Datenbank habe erstellt werden müssen. Hierbei sei Nacharbeit bei
der Übertragung der Daten notwendig, ebenso wie bei der Erfassung von Durchschnittswerten (z. B. Dauer der Tätigkeit, Alter der Betroffenen),
die zu statistischen Zwecken vorgenommen worden seien. Im Sommer des Jahres 2000 habe sich abzuzeichnen begonnen, dass sich die ...
Problematik hinsichtlich der gerichtlich geführten Auseinandersetzungen durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „... ...“ erledigen würde.
Die Ermittlung der historischen Fakten als Support-Funktion für die konkrete fallweise Verteidigung sei zunehmend nicht mehr notwendig
geworden, weshalb sich der Kläger der Aufarbeitung der Daten, auch über die gerichtlich anhängigen Fälle hinaus, habe widmen können.
Deshalb habe auch die Versetzung des Klägers von der Rechtsabteilung ins Finanzressort zu Herrn ... stattgefunden. Eine schriftliche Mitteilung
des Sachgrundes im Arbeitsvertrag sei nicht erforderlich, es reiche das tatsächliche Vorliegen einer Kombination aus Zeit- und Zweckbefristung –
wie vorliegend – aus.
13 Der vom Kläger geleistete Beitrag für das Projekt ... habe sich auf die Sammlung und Aufarbeitung historischer Daten beschränkt. Weder sei er in
die Aktivitäten der Stiftungsinitiative, deren Rechtsarbeitsgruppe noch in die Aktivitäten der Kanzlei ..., der die Stiftungsinitiative vertretende
Kanzlei in ..., einbezogen worden. Auch und insbesondere die letzte Verlängerung des Arbeitsvertrages im Juli 2001 sei sachlich gerechtfertigt.
Die vom Kläger behaupteten noch 500 offenen Verfahren hätten nicht vorgelegen. Richtig ist, dass sie – die Beklagte – in der zweiten
Jahreshälfte 2001 noch von 92 offenen Fällen ausgegangen sei. Abgesehen von der Unbegründetheit der Klagen habe das Stiftungsgesetz den
Ausschluss von Haftungsansprüchen bestätigt. Bis 31.12.2001 sei es ehemaligen ... noch möglich gewesen, Anträge nach diesem Gesetz zu
stellen. Völlig illusorisch und auch geschichtswissenschaftlich unhaltbar sei die Vorstellung des Klägers, alle Daten von ehemaligen ... zu
erfassen. Notwendig aus ihrer Sicht sei nur in vertretbarem Aufwand die Sichtung der intern und extern erreichbaren Daten und Bestände
gewesen. Dies habe den Ausgangspunkt ihrer Prognose im Sommer 2001 markiert. Diese Daten hätten, ausgehend vom Sommer 2001, nach
ihrer Auffassung bis zum Ablauf des Jahres 2001 erfasst werden können. Mit dem 01.01.2002 sei der geplante und schriftlich festgelegte
arbeitsvertragliche Beendigungszeitpunkt überschritten gewesen, ohne dass der Sachgrund bereits erledigt gewesen sei. Es sei dem Kläger
auch bestens bekannt, dass der angestrebte Zweck zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht gewesen sei. Die erforderlichen Nacharbeiten hätten
sich ihm bei seiner Arbeit direkt aufgedrängt. Am 14.12.2001 habe Herr ... den Kläger nochmals über den aktuellen Stand hinsichtlich einer
Vertragsverlängerung unterrichtet und zwar dahingehend, dass eine zweimonatige Verlängerung noch umsetzbar sei. Der Kläger habe diese
angebotene Verlängerung akzeptiert. Schließlich habe es zwischen dem Kläger und ... am 20.12.2001 (14.00 Uhr) noch ein weiteres Gespräch
gegeben, in dem Herr ... dem Kläger erneut geschildert habe, dass eine Befristung für zwei Monate genehmigt und durchführbar sei. Darin liege
jedenfalls die Mitteilung eines ausdrücklichen Widerspruchs einer unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2001
hinaus. Ein ausdrücklicher Widerspruch sei nicht notwendig gewesen. Darüber hinaus verhalte sich der Kläger rechtsmissbräuchlich, wenn er
sich im vorliegenden Fall auf die Vorschrift des § 15 Abs. 5 TzBfG berufe.
14 Die Beklagte beantragt,
15
das Urteil des Arbeitsgericht Stuttgart vom 18.06.2002 abzuändern und die Klage abzuweisen.
16 Der Kläger beantragt,
17
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
18 Er behauptet im Wesentlichen, Art und Umfang seiner Tätigkeit ergebe sich aus dem Schreiben von Herrn ... und ... an Herrn ... vom 28.10.1999.
Falsch sei, dass sich die Parteien darüber einig gewesen seien, dass seine Arbeit nur der Erstellung einer Datenbank dienen und mit Erreichen
dieses Zwecks enden solle. Zunächst sei die Erstellung der Personaldatenbank nicht seine Aufgabe gewesen. Stattdessen sei die Verteidigung
der Beklagten vor ...-Gerichten, die Klärung gesellschaftsrechtlicher Fragestellungen und Rechtsnachfolgen Gegenstand seiner Tätigkeit in der
Rechtsabteilung gewesen. So sei ihm vom ersten Tag an aufgetragen gewesen, gesellschaftsrechtliche Recherchen im „...“-Archiv
durchzuführen. Neben seiner Mitarbeit zur Verteidigung vor der ... Gerichtsbarkeit sei er zusätzlich beauftragt worden, sämtliche deutsche
Verfahren in Sachen ... in der Rechtsabteilung zu betreuen. Die Erstellung einer Datenbank bezüglich ehemaliger ...r sei ihm erst ab Anfang
August 2000 als weiterer Teilbereich zugewiesen worden. In der Anschlusszeit seien ihm neben der Betreuung der Rechtsverfahren in der
Rechtsabteilung auch Recherchen zu ... personalbeständen seitens Herrn ... aufgegeben worden. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er mit der
Erfassung von ... begonnen. Es sei auf Grund der immer noch rechtshängigen Verfahren in den ..., der rechtshängigen deutschen Verfahren und
der ausfindig gemachten Personalaktenbestände gar nicht möglich, eine Prognose zu erstellen, außer dass auf lange Zeit hin erheblicher
Zeitaufwand in Sachen ... anfalle. Dies gelte auch für die Zeit des Abschlusses des letzten befristeten Arbeitsvertrages im Juli 2001. Zum Sommer
2001 seien, im Hinblick auf die vorbezeichnete Tätigkeit, noch mindestens 500 Verfahren bei der deutschen Gerichtsbarkeit anhängig und nicht
erledigt gewesen und insbesondere der von ... Gerichten zu erreichende Rechtsfriede fraglich geblieben. Zu diesem Zeitpunkt seien etwa 17.000
... in der Datenbank erfasst gewesen und es müsse damit gerechnet werden, dass noch 60.000 bis 70.000 weitere Namen von ... der Erfassung
zugeführt werden müssten. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der letzten Befristung habe die Beklagte geplant, alle ... zu erfassen und weitere
Recherchen hinsichtlich des Auffindens weiterer Personalakten, Personaldaten im gesamten Konzernkonglomerat der ... durchzuführen. Die
dementsprechende Maßnahme sei von Herrn ... bewilligt worden. Auch aus dem Bundesgesetz, aus dem folge, dass Anträge bei der Stiftung „...,
...“ nur noch bis zum 31.12.2001 gestellt werden könnten, ergebe sich nichts anderes. Die sogenannten „Bestätigungen über ...“ könnten eben
nicht in den nächsten Monaten an die bearbeitenden Stellen in Deutschland oder den ausländischen Partnern übersandt oder nachgereicht
werden, da die Beklagte hier bisher schlichtweg inaktiv gewesen sei. Richtig sei vielmehr, dass die Daten, wie vorstehend beschrieben,
überhaupt noch nicht erfasst seien. Falsch sei, dass Herr ... ihn bei jedem Gespräch darauf hingewiesen habe, dass seine Tätigkeit im
Unternehmen alsbald beendet sei. Ebenfalls nicht korrekt sei, dass Herr ... ... ihn am 14.12.2001 nochmals über den aktuellen Stand hinsichtlich
der Vertragsverlängerung unterrichtet habe. Ebenso falsch sei, dass er eine angebotene Vertragsverlängerung akzeptiert habe. Auch am
20.12.2001 sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass ein Vertrag nicht mehr rechtzeitig vor Weihnachten ausgefertigt werden könne, da die
Zustimmung des Betriebsrats noch nicht vorliege.
19 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
20 Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2c ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist von dieser form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und ist auch im Übrigen zulässig.
II.
21 Die Berufung der Beklagten ist hingegen nicht begründet.
22 1. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag liegt gemäß § 3 Abs. 1 TzBfG vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist
(kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter
Arbeitsvertrag). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG (in Kraft seit 01.01.2001) ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch
einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere u. a. dann vor, wenn der betriebliche Bedarf an der
Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 TzBfG). Wegen der einer fristlosen Kündigung ähnlichen Wirkung der
Zweckbefristung in den Fällen, in denen der Zeitpunkt der Zweckerfüllung für den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig erkennbar ist, sind an die
Annahme einer Zweckbefristung strenge Anforderungen zu stellen. Der Zweck darf nicht bloß das Motiv für die Eingehung des (befristeten)
Arbeitsverhältnisses sein, sondern er muss zum Vertragsinhalt gehören. Soweit insoweit eine ausdrückliche Vereinbarung fehlt, muss die
Vertragsauslegung eindeutig ergeben, dass die Dauer des Arbeitsverhältnisses von seinem Zweck abhängig sein soll. Außerdem ist die
Zweckbefristung nur zulässig, wenn der Zeitpunkt der Zweckerfüllung voraussehbar ist und in überschaubarer Zeit liegt (BAG, AP Nr. 14 zu § 15
KSchG 1969; Richardi in Münchener Handbuch [ MüHa ] zum Arbeitsrecht – Ergänzungsband [Erg], 2. Aufl. 2001 zu § 44 Rnr. 32).
Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen eines Sachgrunds ist der Zeitpunkt der letzten Befristungsabrede (BAG, AP Nrn. 141, 166, 192 zu § 620
BGB, Befristeter Arbeitsvertrag; Wank in MüHa Erg zu § 116 Rnr. 71).
23 Wird als sachlicher Grund für die Befristung ein vorübergehender Bedarf an Arbeitsleistung angeführt, muss sich aus einer vom Arbeitgeber auf
den Zeitpunkt der letzten Befristungsabrede bezogenen aufgestellten Prognose mit hinreichender Sicherheit ergeben, dass der Bedarf über das
vorgesehene Vertragsende hinaus nicht besteht (BAG, AP Nrn. 70, 72, 192, 221 zu § 620 BGB, Befristeter Arbeitsvertrag). Die
Prognoseentscheidung des Arbeitgebers muss auf sachlichen Anknüpfungspunkten beruhen (BAG, AP Nr. 62 zu § 620 BGB, Befristeter
Arbeitsvertrag). Sie unterliegt der Ermessenskontrolle durch das Gericht (BAG, AP Nr. 54 zu § 620 BGB, Befristeter Arbeitsvertrag). Die
Anforderungen an die Prognoseentscheidung steigen bei wiederholter Befristung (BAG, AP Nr. 178 zu § 620 BGB, Befristeter Arbeitsvertrag).
Bestätigt die spätere Entwicklung die Prognose des Arbeitgebers, so wird ihre Richtigkeit vermutet (BAG, AP Nr. 182 zu § 620 BGB, Befristeter
Arbeitsvertrag). Andernfalls muss der Arbeitgeber darlegen, warum im Zeitpunkt der Befristungsabrede greifbare Tatsachen für die Befristung
sprachen (Wank in MüHa Erg zu § 116 Rnr. 73). Die Vertragsdauer bedarf keiner eigenständigen sachlichen Rechtfertigung (BAG, AP Nrn. 124,
178, 204 zu § 620 BGB, Befristeter Arbeitsvertrag). Die Befristungsdauer muss mit dem Befristungsgrund aber in Einklang stehen, wobei auch
hier auf den Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen (letzten) Befristungsabrede abzustellen ist (BAG, AP Nrn. 88, 89, 110 zu § 620 BGB,
Befristeter Arbeitsvertrag). Prüfungsmaßstab ist insoweit die Üblichkeit des Arbeitslebens nach Auffassung verständiger und
verantwortungsbewusster Vertragspartner (BAG, a.a.O.). Ist streitig, ob ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG besteht, ist der Arbeitgeber
darlegungs- und beweisbelastet. Diese Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auch auf die tatsächlichen Grundlagen der Prognose, die der
Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erstellen hat (Lipke/Bader in GK-Kündigungsschutzrecht, 6. Aufl. 2001 zu § 620 BGB Rn.
147).
24 2. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass zur Überzeugung der erkennenden Kammer (§ 286 ZPO) auf Grund
des von der Beklagten gehaltenen Tatsachenvortrags nicht feststeht, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten befristeten
Arbeitsvertrages der Parteien am 11.07.2001 (zum 31.12.2001) eine hinreichend mit Tatsachen untermauerte Prognoseentscheidung vorlag, die
einen Wegfall der dem Kläger – aus Sicht der Beklagten – zugewiesenen Arbeitsaufgaben hinreichend wahrscheinlich machte.
25 a) Zunächst ist von der Zulässigkeit der Klage auszugehen. Die Auslegung von Klagantrag Ziff. 1 ergibt, dass es sich nicht um eine allgemeine
Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO handelt, sondern um eine Entfristungsklage im Sinne des § 17 Satz 1 TzBfG, mit der die Rechtsfolge
des § 16 TzBfG (Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses) und damit keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der
Befristung am 31.12.2001 eintreten soll. So hat das Arbeitsgericht den Antrag auch verstanden. Ungeachtet der Frage, ob sich die vom Kläger
geltend gemachte Rechtsfolge auch aus § 15 Abs. 5 TzBfG rechtfertigt, geht es dem Kläger allein um die Feststellung der Unwirksamkeit der
Befristung und der sich daraus ergebenden Rechtsfolge des Bestehens eines (unbefristeten) Arbeitsverhältnisses. So verstanden ist die Klage
zulässig und Ziff. 1 des Tenors des Arbeitsgerichts nicht zu ändern. Darüber hinaus ist auch Klagantrag Ziff. 2 zulässig. Nachdem der Inhalt der
Tätigkeiten des Klägers im Rahmen seiner Beschäftigung bei der Beklagte im zweiten Rechtszug teilweise zwischen den Parteien streitig
geworden ist, hat der Kläger seinen Weiterbeschäftigungsantrag im Hinblick auf seine Tätigkeit auf Hinweis des Gerichts präzisiert und den
Weiterbeschäftigungsantrag auch – entsprechend seiner Geltendmachung als allgemeinem Weiterbeschäftigungsantrag während der Dauer
eines Rechtsstreits über das Bestehen/Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses – auch zeitlich begrenzt. Der darin liegenden (teilweisen)
Klagrücknahme hat die Beklagte auch zugestimmt (§ 269 Abs. 1 ZPO).
26 b) Die Klage ist nicht begründet, da die letzte arbeitsvertragliche Befristungsabrede der Parteien vom 11.07.2001 nicht zulässig ist.
27 aa) Soweit die Beklagte die Befristung darauf stützt, dass der Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers nur ein vorübergehender war, dringt sie
nicht durch. Die Aufnahme des Befristungsgrundes in die schriftliche Vereinbarung über die Befristung ist zwar nicht notwendig, was sich aus
dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 TzBfG ergibt, der nur die Befristung als solche und nicht ihren Inhalt oder Grund nennt (im Ergebnis so auch Wank
in MüHa Erg § 116 Rnr. 222 m. w. N.). Nachdem jedoch ein sachlicher Grund für eine Befristung weder im letzten noch im Ausgangsvertrag
(datiert vom 23.11./29.11.1999), auf den die letzte Befristungsabrede Bezug nimmt, genannt ist, besteht zunächst zu Gunsten der Beklagten keine
Indizwirkung für das Vorliegen des behaupteten sachlichen Grundes. Bei der Frage des Vorliegens eines Sachbefristungsgrundes kommt es
jedoch nicht auf die Kenntnis und die Mitteilung an den Arbeitnehmer, sondern auf das objektive Vorliegen des Sachgrundes an (BAG, AP Nr. 5
zu § 21 BERzGG B II 3 der Gründe; BAG, AP Nr. 180 zu 3 620 BGB, Befristeter Arbeitsvertrag I 3 f. der Gründe). Es ist auch nicht erforderlich, dass
der sachliche Grund Vertragsinhalt geworden ist (BAG a.a.O. und AP Nr. 6 zu § 1 BeschFG 1985). Die Beklagte hat aber keine hinreichenden
Tatsachen vorgetragen, die die Prognose des Wegfalls der Arbeitsaufgaben des Klägers am Ende der Befristung (31.12.2001) rechtfertigen
würde. Insoweit steht die Dauer der Befristung mit dem behaupteten Befristungsgrund nicht im Einklang. Richtig ist zwar, dass es sich beim
Sachbefristungsgrund bezüglich des Projekts ... und den damit verbundenen Tätigkeiten um solche handelt, die prognostisch nicht auf alle Zeit
anfallen, vielmehr zu (irgend) einem Zeitpunkt enden werden. Wann dies jedoch der Fall sein wird, ist von mehreren Faktoren abhängig und
unklar. Dies gilt auch für die Aufgaben, die der Kläger im Rahmen des Projekts ... als kaufmännischer Sacharbeiter nach dem Vortrag der
Beklagten ausgeführt hat. Aus dem Vortrag der Beklagten bezüglich der Prognose ist schon nicht ersichtlich, auf welche konkreten Tatsachen sie
die von ihr behauptete Prognose gestützt hat und wie sie die (eventuell) der Prognose zu Grunde liegenden Tatsachen in die Beurteilung von
Zeiträumen umgerechnet/umgesetzt hat. Die sachliche Rechtfertigung einer Befristungsabrede wegen eines nur zeitweiligen Bedarfs an
Tätigkeiten verlangt aber, dass bei Abschluss des Zeitvertrages auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass
für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgegebene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht, und der
Arbeitgeber hierzu eine Prognose erstellt hat. Deren Grundlagen hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen, damit der Arbeitnehmer seinerseits
die Möglichkeit erhält, die Richtigkeit der Prognose zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen (BAG, AP Nr. 221 zu § 620 BGB,
Befristeter Arbeitsvertrag II 3 a der Gründe). Die Beklagte trägt hierzu lediglich vor, auf Grund der Recherche des Klägers hätten nicht nur die
Personaldaten von zunächst bekannten 600, sondern von 25.000 Personen recherchiert und bearbeitet werden müssen (betrifft die Tätigkeit des
Klägers im Bereich Datenerfassung und Recherche), und sie sei im Juli 2001 von noch 92 offenen Fällen ausgegangen, im Rahmen derer der
Kläger ein historisches fact finding noch durchzuführen hatte. Diese Daten hätten ihrer Ansicht nach noch bis zum Ablauf des Jahres 2001 erfasst
werden können. Es bleibt danach offen, wer diese Beurteilung wann getroffen hat und insbesondere wie aus diesen (behaupteten) Umständen
im Rahmen der Prognose das Befristungsablaufdatum des 31.12.2001 gefunden/errechnet worden ist. Dies wäre insbesondere in Anbetracht der
Tatsache, dass es sich bei der Befristungsabrede vom Juli 2001 um die insgesamt vierte Befristung auf Grund desselben behaupteten
Sachgrundes gehandelt hat notwendig gewesen, da dies darauf schließen lässt, dass die Beklagte – führt man ihren Vortrag logisch fort – bereits
die vierte Prognose im Rahmen der Tätigkeit des Klägers im Bereich des Projekts ... gestellt hat. Die Beklagte behauptet denselben Sachgrund
auch für die dem Vertragsabschluss vom Juli 2001 vorausgegangenen drei weiteren Befristungsabreden. Um die Plausibilität der Überlegung
der Beklagten bei der vierten Befristungsabrede überprüfen zu können, genügen die eher pauschalen Angaben der Beklagten zur getroffenen
Prognose nicht, um eine für die Beklagte günstige Überzeugung zu gewinnen. Die Beklagte treffen diese Anforderungen auch nicht unvermittelt.
Schon das arbeitsgerichtliche Urteil verneint einen hinreichenden Vortrag hierzu (Seite 5 der Entscheidungsgründe – kurz vor b). Der Vortrag der
Beklagten in der Berufung bezüglich der Prognose weist auch keine wesentlichen neuen Ansatzpunkte auf, er beinhaltet insbesondere keinen
neuen Tatsachenvortrag. Eine Vernehmung von Herrn ... als Zeuge zur Prognose der Beklagten im Juli 2001 so von der Beklagten angeboten -
kam nicht in Betracht. Ein Ausforschungsbeweis liegt vor, wenn erst durch die Beweisaufnahme die Grundlage zur substantiierten
Tatsachenbehauptung gewonnen werden soll (BAG, AP Nr. 2 zu § 1 TVG, Tarifliche Übung; BAG, AP Nr. 6 zu § 16 TVAng Bundespost). Durch
die Vernehmung von Herrn ... hätten hingegen (möglicherweise) erst die Tatsachen erforscht werden können, die zur behaupteten
Prognoseentscheidung geführt haben, seine Vernehmung hätte nicht dazu gedient, bereits vorgetragene Tatsachen zu bestätigen bzw. nicht zu
bestätigen. Auch die Tatsache, dass auf Grund des Stiftungsgesetzes Anträge von betroffenen ehemaligen ... nur bis 31.12.2001 gestellt werden
konnten, rechtfertigt die Befristung nicht. Zwar ist nach Ablauf dieses Zeitpunkts davon auszugehen, dass zeitlich danach gestellte Anträge nicht
notwendig zu bescheiden und/oder zu bearbeiten sind. Warum jedoch zum Zeitpunkt Juli 2001 dadurch prognostisch festgestanden haben soll,
dass die vom Kläger (aus Sicht der Beklagten) durchgeführten Tätigkeiten nach dem 31.12.2001 entbehrlich sein sollten, erschließt sich dem
Gericht nicht. Insbesondere deshalb nicht, weil gerade bis 31.12.2001 Anträge gestellt werden konnten, die dann ggf. noch zu bearbeiten waren.
Wie viel Zeit dies dann ggf. in Anspruch genommen hätte, ist unklar. Unklar ist auch, ob auf Grund der bisherigen Recherchen des Klägers davon
auszugehen ist, dass die Daten potentieller Antragsteller schon recherchiert und erfasst sind.
28 bb) Soweit die Beklagte ihre Befristung darauf stützen sollte, was ihrem Vortrag nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass es sich um eine reine
Zweckbefristung handelt, also der Zweck zum Vertragsgegenstand gemacht wurde und nicht nur Motiv zum Abschluss eines zeitbefristeten
Arbeitsvertrages war, rechtfertigt dies die Befristung ebenfalls nicht. Auch hierzu sind keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, aus denen für
den verständigen Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ersichtlich hätte sein können, dass der Zweck der Tätigkeit des Klägers
am 31.12.2001 erreicht ist. Insoweit wird vollinhaltlich auf die Ausführungen zur Frage der Prognose bezüglich der Entbehrlichkeit der Tätigkeiten
des Klägers nach dem 31.12.2001 in II 2 b aa der Entscheidungsgründe verwiesen. Die Frage, ob die Vertragsauslegung eine derartige
Zweckvereinbarung überhaupt zuließe, kann danach dahingestellt bleiben.
29 cc) Auch eine nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässige kombinierte Zeit- und Zweckbefristung (vgl. BAG AP Nr. 148 zu § 620 BGB,
Befristeter Arbeitsvertrag; BAG in EzA § 620 BGB Nr. 179) würde die Befristung vorliegend nicht sachlich rechtfertigen. Worauf sich die Parteien
verständigt haben, ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln, wobei die Beklagte zur konkreten Vertragsabrede nichts vorgetragen hat. Aber
selbst wenn es sich um eine derartige konkrete Befristungsabrede handeln sollte, führt dies aus den o. g. Gründen, auf die vollinhaltlich
verwiesen wird, nicht zur Zulässigkeit der Befristung. Auch hier fehlt es an hinreichendem Tatsachenvortrag bezüglich der von der Beklagten
behaupteten Prognose, ein Ende der Tätigkeiten des Klägers Ende 2001 sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Juli 2001 absehbar
gewesen.
30 dd) Die nicht konkret dargelegte Prognoseentscheidung der Beklagten wird auch nicht durch den Eintritt der behaupteten Prognose
gerechtfertigt. Die Beklagte trägt gerade nicht vor, wann nunmehr die vom Kläger zu leistenden Tätigkeiten tatsächlich nicht mehr anfallen bzw.
angefallen sind. Vielmehr spricht die Tatsache, dass dem Kläger eine weitere Verlängerung des Arbeitsvertrages bis Ende Februar 2002
angeboten wurde dafür, dass der prognostizierte Sachverhalt am 31.12.2001 nicht eingetreten war. Es geht hierbei zur Klarstellung - nicht darum,
dass die Prognose zur Wirksamkeit der Befristung auch eintreten muss. Vielmehr trägt die Prognose neben der Chance des Eintritts auch die des
Nichteintritts des vorausschauend betrachtenden Sachverhaltes in sich. Lediglich bei Eintritt der von der Prognose umfassten Sachverhalte ist
ein Vortrag des Arbeitgebers bezüglich der konkreten Tatsachen entbehrlich, auf die er seine Prognose gestützt hat.
31 c) Nachdem der Kläger binnen der Drei-Wochen-Frist des § 17 Satz 1 TzBfG eine Klage gegen die Befristung erhoben hat (Ende der Befristung
31.12.2001; Eingang der Klage bei Gericht am 09.01.2002) und die Befristung nicht zulässig ist, ist sein Klagbegehren in Ziff. 1 begründet. Die
Berufung der Beklagten dringt nicht durch.
32 d) Der vom Kläger geltend gemachte Weiterbeschäftigungsantrag ist als allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag begründet. Dies gilt auch bei
der Geltendmachung des allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrags im Rahmen einer Rechtsstreitigkeit über die Wirksamkeit/Unwirksamkeit der
Befristung eines Arbeitsverhältnisses (BAG, AP Nr. 19 zu § 611 BGB, Beschäftigungspflicht). Gesonderte Angriffe hat die Beklagte gegen den
Weiterbeschäftigungsantrag in der Berufung auch nicht vorgebracht. Die Berufung der Beklagten führt demnach auch insoweit nicht zu einer
Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
33 3. Ob zwischen den Parteien auch gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen ist, kann dahingestellt
bleiben, nachdem gemäß §16 TzBfG auf Grund der Rechtsunwirksamkeit der Befristung ein befristeter Arbeitsvertrag zwischen den Parteien als
auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt.
III.
34 1. Nachdem die Berufung der Beklagten insgesamt keinen Erfolg hat, trägt sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsmittels. Soweit der
Kläger seine Klage (Klagantrag Ziff. 2) teilweise zurückgenommen hat, ist dies im Rahmen der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen, da
es sich um die Rücknahme eines nur ganz unwesentlichen Teiles handelt.
35 2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht war nicht zuzulassen, nachdem die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.