Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 11.09.2002

LArbG Baden-Württemberg: verlängerung der frist, betriebsrat, tarifvertrag, arbeitsgericht, ortszuschlag, vergütung, wohnung, mitbestimmungsrecht, einreihung, transparenz

LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 11.9.2002, 13 TaBV 4/02
Mitbestimmung nach § 99 BetrVG - Umgruppierung
Tenor
1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Mannheim vom 29.01.2002 -- Az.: 12 BV 25/01 -- wird
zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob es sich um einen gem. § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtigen
Vorgang handelt, wenn der Arbeitgeber bei Umsetzung eines neuen Tarifvertrages einseitig andere
Vergütungsregelungen anwendet. Konkret betroffen ist die Änderung des Ortszuschlages für ledige
Mitarbeiter, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und nach altem Recht den verheirateten gleichgestellt
waren, was nach einem neuen Tarifvertrag anders geregelt ist.
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Der Arbeitgeber beschäftigt in seinem Mannheimer Betrieb, für den der antragstellende Betriebsrat zuständig
ist, regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Er gehört dem TÜV-Süddeutschland-Konzern an.
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Nach dem Tarifvertrag vom 11.10.1996 (ABl. II, 20 ff.), der zwischen der Tarifgemeinschaft Technischer
Überwachungsvereine e.V. und der ÖTV abgeschlossen worden war, gliedert sich die Vergütung in die
Grundvergütung, den Ortszuschlag und die Stellenzulage. Für die Grundvergütung war eine
Vergütungstabelle maßgeblich, die die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung übernahm.
Hinsichtlich des Ortszuschlags war geregelt:
4
3. Zu Stufe 1 gehören, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt, die ledigen Mitarbeiter, sofern sie das 40.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
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4. Zu Stufe 2 gehören:
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a) verheiratete Mitarbeiter sowie ledige Mitarbeiter, die das 40. Lebensjahr vollendet haben,
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b) verwitwete und geschiedene Mitarbeiter sowie Mitarbeiter, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist.
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Nach dem "Tarifvertrag für Altbeschäftigte" vom 18.09.2000 (ABl. II, 26 ff.), der mit Wirkung vom 01.01.2001 Anwendung findet, erfolgt die
Vergütung wie folgt:
"...
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2.1.2 Grundvergütung, Familienzuschlag und Stellenzulagen gemäß dem geltenden Besoldungsrecht für die Bundesbeamten sind in
den Tabellen der Anlagen
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2. Grundgehaltstabelle
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3. Familienzuschlag und
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4. Stellenzulagen
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dargestellt/festgelegt.
14
Die Tabellen für Grundgehalt, Familienzuschlag sowie Stellenzulagen entsprechen denen für Bundesbeamte und ändern sich in
gleicher Weise und zum gleichen Zeitpunkt.
...
15
2.5 Besitzstand
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Besitzstände bezüglich Eingruppierung bleiben gewahrt.
17
Bezüglich der Einreihung in die Leistungsstufen (früher Dienstaltersstufen) gilt das Besoldungsrecht für Bundesbeamte. Besitzstände
werden dementsprechend mit einer Überleitungszulage ausgeglichen. Diese Überleitungszulage ist bei künftigen Gehaltserhöhungen
abzubauen und zwar bei Leistungsstufen- und Gruppenvorrückungen um den vollen Erhöhungsbetrag, bei allgemeinen
Besoldungserhöhungen um 1/3 des Erhöhungsbetrages.
18
Bis zum Abschluß des Tarifvertrags für Altbeschäftigte gewährte Leistungs- und Funktionszulagen werden in bestehender Höhe weiter
gewährt, sofern die Voraussetzungen noch gegeben sind.
..."
19
Mit gleichlautendem Schreiben an die Mitarbeiter vom 19.06.2001 (ABl. I, 6) wies der Arbeitgeber auf folgendes hin:
20
"... Den Familienzuschlag der Stufe 1 "verheiratet" erhalten nunmehr nur noch verheiratete, verwitwete sowie geschiedene Mitarbeiter,
wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind, und Mitarbeiter, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung
aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie dazu verpflichtet sind.
21
Der Familienzuschlag für Ledige ist in die Grundgehaltstabelle eingerechnet worden.
22
Sollte für Sie der Familienzuschlag der Stufe 1 "verheiratet" aufgrund der Neuregelung nicht mehr zutreffen, wird die Überleitungszulage
um die entsprechende Differenz erhöht und in gleicher Weise bei künftigen Gehaltserhöhungen angerechnet.
23
Zur korrekten Gewährung des Familienzuschlags bitten wir Sie, beigefügtes Formblatt vollständig ausgefüllt an uns zurückzusenden."
24
Das beigefügte Formblatt ließ die Möglichkeit des Ankreuzens zum Familienstand: Ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet" und zur
Unterhaltspflicht: "Ja/Nein". Ein entsprechender Nachweis sei zu erbringen.
25
Mit Schreiben vom 25.06.2001 (ABl. I, 8) reklamierte der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG, weil er die Auffassung
vertrat, die Besitzstände bezüglich der Eingruppierung blieben auch hinsichtlich des Familienstandes "verheiratet" gewahrt und nur bei der
Einreihung in Leistungsstufen (früher: Dienstaltersstufen) werde eine Ausnahme gemacht.
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Der Aufforderung des Betriebsratsvorsitzenden, entsprechende Anhörungsanträge für die vorgesehenen Maßnahmen vorzulegen, kam der
Arbeitgeber nicht nach.
27
Mit seinem am 03.12.2001 bei Gericht eingegangenen Antrag verfolgt der Betriebsrat sein Ziel weiter. Er hat erstinstanzlich den Antrag
gestellt:
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Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Zustimmung zu den beabsichtigten Umgruppierungen bezogen auf Änderungen des
Familienzuschlags für sog. Altbeschäftigte zu beantragen und im Verweigerungsfalle die Zustimmungsersetzung im arbeitsgerichtlichen
Beschlußverfahren zu verlangen.
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Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat erstinstanzlich schriftlich nicht Stellung genommen, vertrat ersichtlich aber
die Auffassung, daß die frühere tarifliche Regelung, wonach Ledige ab dem 40. Lebensjahr den Verheirateten-Zuschlag erhielten, im
Bundesbeamtenrecht nicht mehr vorgesehen sei und dies auch keine Frage der Eingruppierung darstelle.
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Mit seinem Beschluß vom 29.01.2002 hat das Arbeitsgericht erkannt:
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Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, die Zustimmung des Betriebsrats zur Aufhebung des bisherigen Familienzuschlags für ledige über
40jährige sog. Altbeschäftigte ohne Unterhaltspflichten und zur Einbeziehung des bisherigen Familienzuschlags in die
Überleitungszulage der Betroffenen gem. § 99 BetrVG einzuholen und bei Verweigerung der Zustimmung das arbeitsgerichtliche
Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten.
32
In den Gründen, auf die der Einzelheiten wegen verwiesen wird, hat es die Entscheidung, ob einem Altbeschäftigten nach dem neuen
Tarifrecht der Familienzuschlag zustehe oder nicht, als eine der mitbestimmungspflichtigen Eingruppierung angesehen. Hierzu gehöre auch
die Frage, ob der Arbeitgeber die für den Arbeitnehmer zutreffende Vergütungsordnung anwende. Hierüber werde zwischen den Beteiligten
ja gerade gestritten, weil der Arbeitgeber den Standpunkt vertrete, für die Frage des Familienzuschlags seien die einschlägigen
Bestimmungen des Bundesbeamtenrechts maßgebend, wohingegen der Betriebsrat die Auffassung vertrete, es gelte insoweit kraft
Besitzstandes der Vergütungstarifvertrag vom 11.10.1996 fort.
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Gegen diesen dem Arbeitgeber am 22.05.2002 zugestellten Beschluß wurde am 16.05.2002 Beschwerde eingelegt und nach
entsprechender Verlängerung der Frist bis 17.07.2002 an diesem Tage begründet.
34
Sowohl der Betriebsrat als auch das Arbeitsgericht gingen von falschen Voraussetzungen aus. Wenn der Betriebsrat seine Auffassung auf §
2.5 des Tarifvertrages für Altbeschäftigte stütze, so sei diese vorliegend nicht einschlägig. Sie behandle lediglich die Besitzstände bezüglich
Eingruppierung und zum anderen die der bisher gewährten Leistungs- und Funktionszulagen. Nicht erfaßt worden sei dagegen Orts- oder
Familienzuschlag. Hierfür gelte vielmehr § 2.1 mit den Unterpositionen 2.1.1 und 2.1.2. Hier werde klargestellt, daß die Vergütung der
Mitarbeiter in Anlehnung an das für die Bundesbeamten geltende Besoldungsrecht erfolge. Unter § 2.1.2 werde der Familienzuschlag
abgehandelt, der in Anlage 3 dargestellt bzw. festgelegt werde. Diese entspreche derjenigen für Bundesbeamte und solle sich in gleicher
Weise und zum gleichen Zeitpunkt ändern.
35
Das Arbeitsgericht verkenne, daß die Parteien nicht darum stritten, welche Vergütungsordnung anzuwenden sei, sondern ausschließlich
darum, ob der ab 01.01.2001 gültige Tarifvertrag für Altbeschäftigte einschlägig sei. Dieser habe unstreitig den Vergütungstarifvertrag vom
11.10.1996 abgelöst.
36
Der Arbeitgeber beantragt,
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unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mannheim vom 29.01.2002 den Antrag des Antragstellers/Beschwerdegegners
zurückzuweisen.
38
Der Betriebsrat beantragt Zurückweisung der Beschwerde.
II.
39
Die unbedenklich zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
40
Mit Recht hat das Arbeitsgericht erkannt, daß der Arbeitgeber ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen hat, wenn er in
Umsetzung einer von ihm erkannten tarifvertraglichen Regelung die Höhe eines "Familienzuschlags" anstelle des bisherigen
"Ortszuschlags" feststellen und anwenden will.
41
Gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte zufolge ist das Mitbestimmungsrecht bei
Eingruppierungen als Mitbeurteilungsrecht ausgestaltet (vgl. BAG seit Beschluß vom 22.03.1983, AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972).
Eingruppierungsmaßnahmen des Arbeitgebers sind nichts weiter als schlichte Anwendungen des Tarifvertrages auf den vorgegebenen
Sachverhalt, mithin bloßer Normvollzug (so schon BAG, Beschluß vom 10.02.1976, AP Nr. 4 zu § 99 BetrVG 1972). Die dem Betriebsrat
dabei ermöglichte Richtigkeitskontrolle dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung in
gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und Transparenz der im Betrieb vorgenommenen
Eingruppierungen.
42
Nichts anderes gilt bei der hier festzustellenden Umgruppierung. Um eine solche kann es sich handeln, wenn -- wie hier -- eine Änderung
der Vergütungsordnung in Frage steht, ohne daß sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert (vgl. insoweit BAG, Beschluß vom 20.03.1990 -
- 1 ABR 20/89 -- NZA 1990, S. 699 f.).
43
Die Feststellung, welche Art von Familienzuschlag und/oder Weitergewährung eines Ortszuschlags aufgrund Besitzstandsgarantie, ist eine
Frage der zutreffenden tariflichen Eingruppierung. Das Mitbestimmungsverfahren bei einer Eingruppierung bzw. Umgruppierung nach § 99
BetrVG ist ein einheitliches Verfahren, welches die Eingruppierung in allen ihren Teilen erfaßt. Daher hat das Bundesarbeitsgericht mit
Beschluß vom 27.06.2000 (1 ABR 36/99 -- NZA 2001, 626 ff.) erkannt, daß auch die Festsetzung der Lebensaltersstufen Teil des
Eingruppierungsvorgangs darstellt. Eine richtige Eingruppierung, zu der die Zustimmung nach § 99 BetrVG einzuholen sei, liege nur dann
vor, wenn alle Teilfragen zutreffend beurteilt worden sind. Hierzu gehört nach Ansicht der Kammer auch die Behandlung eines
Familienzuschlags, der sich nach individuellen Merkmalen der Arbeitnehmer bestimmt.
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Selbst wenn man der Ansicht des Betriebsrats nicht folgt, daß die in § 2.5 geregelte Besitzstandsregelung den sogenannten Altbeschäftigten
keinen Ortszuschlag nach altem Recht zuerkennen will, so ist die Frage, welcher Familienzuschlag konkret zur Anwendung kommt, der
rechtlichen Mitbeurteilung des Betriebsrats nicht entzogen. Nach der Anlage 3 zum Tarifvertrag für Altbeschäftigte (ABl. II, 41) erhalten den
Familienzuschlag der Stufe 1 (verheiratet) auch geschiedene Mitarbeiter, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind, und ledige
Mitarbeiter, wenn sie nicht nur vorübergehend eine andere Person in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren. Bei
der Überführung des alten Ortszuschlages in den neuen Familienzuschlag kann die Beurteilung notwendig werden, ob eine der genannten
Tatsachen bei einem Mitarbeiter entgegen der Ansicht des Arbeitgebers vorliegen.
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Die Frage, ob die Ansicht des Betriebsrats, der Ortszuschlag sei als Besitzstand weiterzuzahlen, rechtlich zutrifft, kann dahinstehen. Erst bei
dem vom Arbeitgeber durchzuführenden Zustimmungsersetzungsverfahren ist zu klären, welche Vergütungsordnung auf welcher
tarifvertraglichen Grundlage anzuwenden ist. Maßgeblich war vorliegend nur die Klärung eines bestehenden Mitbeurteilungsrechts im
Rahmen der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG, nicht aber dessen Ergebnis.
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(Althaus)
47
(Hobrecker)
48
(Klotz)