Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 10.03.2000

LArbG Baden-Württemberg: befristung, ausbildung, gesetzliche vermutung, herbst, arbeitsgericht, beendigung, feststellungsklage, rechtfertigung, unterbrechung, kündigungsfrist

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 10.3.2000, 5 Sa 76/99
Befristungskontrolle bei Mehrfachbefristung
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 3.9.1999 - 23 Ca 2590/99 - abgeändert:
1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht
auf Grund der Befristung vom 31.3.1999 beendet ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen
Abschluß des Rechtsstreits arbeitsvertragsgemäß weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten auf Grund der am 31.03.1999 eingereichten Klage über die Rechtswirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses
zum 31.03.1999 sowie die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers.
2
Der Kläger war in der Zeit vom 08.04.1997 bis zum 31.03.1999 mit einer Unterbrechung in der Zeit vom 24.12.1997 bis 06.01.1998 im Rahmen
befristeter Arbeitsverhältnisse als Arbeiter xxx der Beklagten zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt DM 4.900,00 brutto beschäftigt. Die
Einstellung erfolgte durch schriftlichen Arbeitsvertrag vom 03./08.04.1997 (Bl. 3 d. A. 1. Inst.) bis längstens 07.05.1997 unter der Angabe
"Ferienbeschäftigung" als Grund der Befristung. Dieses Arbeitsverhältnis wurde unter jeweiliger Verwendung des Formulars "Vertragsänderung
(befristetes Arbeitsverhältnis)" am 07.05.1997 zunächst "einmalig" bis einschließlich 26.09.1997 (Bl. 4 d. A. 1. Inst.) und sodann am 19.09.1997
"einmalig" bis einschließlich 23.12.1997 (Bl. 5 d. A. 1. Inst.) verlängert. In den Vertragsänderungen vom 07.05.1997 und 19.09.1997 ist jeweils die
Rubrik "Ferienarbeiter" angekreuzt und die formularmäßige Erklärung "entsprechend Ihrem ausdrücklichen Wunsch" enthalten, die
Vertragsveränderung vom 19.09.1997 weist zusätzlich als Grund der gewünschten Verlängerung den handschriftlichen Vermerk "Ausbildung
Herbst 98" auf. Durch weiteren, von der Beklagten am 05.12.1997 und dem Kläger am 07.01.1998 unterzeichneten, als Grund der Befristung "§ 1
Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG)" angebenden Arbeitsvertrag (Bl. 6 d. A. 1. Inst.) wurde sodann für die Zeit vom 07.01.1998 bis
längstens 30.12.1998 erneut ein Arbeitsverhältnis begründet, welches schließlich gemäß Mitteilung der Beklagten vom 13.11.1998 (Bl. 7 d. A. 1.
Inst.) und erneuter Bezugnahme auf § 1 BeschFG bis 31.03.1999 verlängert wurde.
3
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.1999 unwirksam sei. Für die Befristungen ab dem
07.01.1998 habe ebenso wie für die vorangegangenen Befristungen ein sachlicher Grund nicht vorgelegen, auch folge die Zulässigkeit der
Befristungen ab dem 07.01.1998 nicht aus § 1 BeschFG. Vielmehr sei mit Wirkung vom 07.01.1998 an ein gemäß § 1 Abs. 3 BeschFG
unzulässiges neues befristetes Arbeitsverhältnis begründet worden. Die vorangegangenen Befristungen bis zum 23.12.1997 seien entgegen der
Behauptung der Beklagten nicht auf seinen ausdrücklichen Wunsch zurückzuführen. Nach Abschluss seiner Lehre zum Kfz-Mechaniker im
Frühjahr 1997 habe er sich bei der Beklagten zunächst erfolglos als befristeter Arbeitnehmer und sodann als Ferienbeschäftigter beworben,
worauf es zum Abschluss des Arbeitsvertrages vom 08.04.1997 gekommen sei. Die Befristungen zum 26.09. und 23.12.1997 habe er nicht
ausdrücklich gewünscht. Der in die Vertragsänderung vom 19.09.1997 eingefügte Grund "Ausbildung Herbst 98" sei auf Anregung der
Personalsachbearbeiterin xxx in den Vertrag aufgenommen worden, was er hingenommen habe, weil er befürchtet habe, dass andernfalls sein
Arbeitsverhältnis nicht verlängert werde. Zwar habe er über seinen Meister versucht, eine neue Lehre als Polsterer bei der Beklagten zu
beginnen. Seine damalige Hoffnung, eine derartige Ausbildung ein Jahr später beginnen zu können, habe ihn aber weder veranlasst, eine
Befristung bis zum 31.12.1997 zu wünschen, noch stelle diese einen sonstigen, die Befristung sachlich rechtfertigenden Grund dar, da ein
unbefristeter Arbeitsvertrag in keinster Weise dem erst für Herbst 1998 erhofften Ausbildungsbeginn entgegengestanden hätte. Gleichwohl seien
die Befristungen bis zum 23.12.1997 aber zulässig gewesen, da insoweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BeschFG mit der Folge der
Unzulässigkeit der Befristungen ab dem 07.01.1998 gemäß § 1 Abs. 3 BeschFG vorgelegen hätten. Die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG sei
gewahrt. Die aus § 1 Abs. 1 BeschFG folgende Wirksamkeit der Befristungen bis zum 23.12.1997 werde nicht bestritten, so dass er nicht
verpflichtet gewesen sei, innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses eine offensichtlich unbegründete
Klage zu erheben. Soweit der ursprünglich bis zum 30.12.1998 befristete Arbeitsvertrag vom 05.12.1997/07.01.1998 am 13.11.1998
einvernehmlich bis zum 31.03.1999 verlängert worden sei, handele es sich bei dem nachfolgenden Vertragsabschnitt bis zum 31.03.1999 um
einen unselbstständigen Annex zum ursprünglichen Vertrag, der lediglich hinsichtlich seines Endzeitpunkts modifiziert worden sei. Beide
Verträge stellten daher zusammen den letzten der Befristungskontrolle unterliegenden Arbeitsvertrag im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts dar, so dass er entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gezwungen gewesen sei, innerhalb der Frist des § 1
Abs. 5 BeschFG gegen die Befristung zum 30.12.1998 gerichtlich vorzugehen.
4
Der Kläger hat beantragt,
5
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien
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durch die Befristung zum 31.03.1999 nicht beendet ist,
7
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger
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arbeitsvertragsgemäß bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiterzubeschäftigen.
9
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
11 Sie ist der Ansicht, dass sich die Zulässigkeit der zuletzt vereinbarten Befristung zum 31.03.1999 aus § 1 Abs. 1 BeschFG ergebe, da es sich bei
dieser um die erste und zulässige Verlängerung des ersten gemäß § 1 BeschFG befristeten Arbeitsvertrages vom 05.12.1997/ 07.01.1998
gehandelt habe. Für die vorangegangenen Befristungen bis zum 23.12.1997 habe nämlich jeweils ein diese rechtfertigender sachlicher Grund
vorgelegen. Die erste Befristung vom 08.04. bis 07.05.1997 sei vereinbart worden, weil der Kläger selbst einen Abschluss über diese Dauer
gefordert habe. Die Verlängerungen zum 26.09.1997 und 23.12.1997 seien wiederum auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers erfolgt, indem
dieser erläutert habe, er wünsche dies wegen seiner von ihm aufzunehmenden Ausbildung, weshalb in beiden Verträgen ausdrücklich vermerkt
worden sei, dass die Verlängerung auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers erfolge. Bei der zweiten Verlängerung vom 19.09.1997 habe der
Kläger zusätzlich noch als Grund schriftlich die "Ausbildung Herbst 98" angegeben. Die Aussage des Klägers, er wolle vor seiner Ausbildung
noch für einen bestimmten Zeitraum beschäftigt werden, stelle einen objektiven, sein Interesse an einer Befristung begründenden Umstand dar.
Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, stünde der Begründetheit der Klage nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der im
Klagefall nur die Wirksamkeit der letzten Befristung zu überprüfen sei, entgegen, dass der Kläger die Befristung zum 30.12.1998 nicht innerhalb
der Frist des § 1 Abs. 5 BeschFG angegriffen habe.
12 Das Arbeitsgericht hat mit am 03.09.1999 verkündeten Urteil (Bl. 44 - 50 d. A. 1. Inst.), auf das verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob ein sachlicher Grund für die Befristungen bis zum 23.12.1997
vorgelegen habe. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte zwar bereits damals ein unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen den Parteien bestanden.
Hierauf würde sich der Kläger aber wegen Versäumung der Frist des § 1 Abs. 5 BeschFG nicht mehr mit Erfolg berufen können. Auch im
Rahmen des § 1 Abs. 3 BeschFG gelte, dass sich eine Befristungskontrolle aus Gründen der Rechtssicherheit allein auf den zuletzt
abgeschlossenen Arbeitsvertrag erstrecke, so dass der Kläger zwecks Vermeidung der Fiktionswirkung des § 1 Abs. 5 BeschFG gehalten
gewesen wäre, innerhalb von drei Wochen nach dem 23.12.1997, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach dem 30.12.1998 - falls er die
Unwirksamkeit der Befristung zum 30.12.1998 im Hinblick auf § 1 Abs. 3 BeschFG habe geltend machen wollen - Klage zu erheben. Hätten
dagegen sachliche Gründe für die Befristungen bis zum 23.12.1997 vorgelegen, so wären die Befristungen ab dem 07.01.1998 schon deshalb
wirksam, weil es nach § 1 Abs. 3 BeschFG zulässig sei, an einen mit sachlichem Grund abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag einen
befristeten Arbeitsvertrag nach § 1 Abs. 1 BeschFG anzuschließen.
13 Gegen dieses ihm am 14.09.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.10.1999 Berufung eingelegt, die er am 15.11.1999 (Montag) ausgeführt
hat. Er rügt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Kläger innerhalb von drei Wochen nach dem 23.12.1997, spätestens aber innerhalb von
drei Wochen nach dem 30.12.1998 Klage hätte erheben müssen, unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen als rechtsfehlerhaft.
Das Arbeitsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass eine Klage gegen die Befristung bis zum 23.12.1997 zwangsläufig hätte
abgewiesen werden müssen, da auch nach der Auffassung des Klägers die bis zum 23.12.1997 erfolgten Befristungen gemäß § 1 Abs. 1
BeschFG zulässig gewesen seien. Bezüglich der Notwendigkeit, die Befristung zum 30.12.1998 innerhalb der Frist des § 1 Abs. 5 BeschFG
gerichtlich anzugreifen, habe das Arbeitsgericht außer Acht gelassen, dass es sich bei der Vertragsverlängerung zum 31.03.1999 um einen
unselbstständigen Annex-Vertrag gehandelt habe und einem juristischen Laien kaum zu vermitteln sei, dass er einen Vertrag anfechten müsse,
der zuvor ohne Änderung der Arbeitsbedingungen verlängert worden sei, weil ein solcher zwangsläufig davon ausgehe, dass es sich um einen
einheitlichen Vertrag handele. Der Kläger könne sich daher auf Grund der am 31.03.1999 eingereichten Klage entgegen der Auffassung des
Arbeitsgerichts darauf berufen, dass die Befristung zum 31.03.1999 gemäß § 1 Abs. 3 BeschFG unwirksam sei.
14 Der Kläger beantragt sinngemäß,
15
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
16 Die Beklagte beantragt,
17
die Berufung zurückzuweisen.
18 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Da der Kläger das Bestehen sachlicher Gründe leugne, hätte er die Wirksamkeit der Befristung
zum 30.12.1998 gemäß § 1 Abs. 5 BeschFG angreifen müssen, um die Unwirksamkeit der Befristung zum 31.03.1999 geltend machen zu
können. Die Befristung zum 31.03.1999 sei aber auch materiellrechtlich wirksam, da erst die Befristung ab 07.01.1998 auf das
Beschäftigungsförderungsgesetz zurückzuführen sei. Die erste Befristung vom 08.04. bis 07.05.1997 sei sachlich gerechtfertigt gewesen, weil
der Kläger als Ferienaushilfe beschäftigt worden sei. Die beiden sich daran anschließenden Befristungen seien zulässig gewesen, weil sie sich
auf den eigenen Wunsch des Klägers gegründet hätten.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren im Berufungsverfahren gewechselte Schriftsätze vom 11.11.1999,
17.12.1999 und 26.01.2000 sowie die Sitzungsniederschrift vom 10.03.2000 ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
20 Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Arbeitsgericht hat die innerhalb der Frist des § 1
Abs. 5 BeschFG erhobene Feststellungsklage und demzufolge auch die Weiterbeschäftigungsklage zu Unrecht abgewiesen. Denn das
Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch die vereinbarte Befristung nicht wirksam zum 31.03.1999 beendet.
I.
21 Die zulässige Feststellungsklage ist begründet, weil die Befristung zum 31.03.1999 wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BeschFG
rechtsunwirksam ist.
22 1. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG ist die Befristung eines
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Arbeitsvertrages nach § 1 Abs. 1 BeschFG nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten oder zu einem vorhergehenden
befristeten Arbeitsvertrag nach § 1 Abs. 1 BeschFG ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Hieraus und aus § 1 Abs. 4 BeschFG
folgt, dass eine Befristung nach § 1 Abs. 1 BeschFG im Anschluss an eine sachlich begründete Befristung ebenso zulässig ist wie der
umgekehrte Fall. Ist jedoch eine Befristung nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt, so handelt es sich um eine Befristung im Sinne von
§ 1 Abs. 1 BeschFG, an die sich bei engem sachlichen Zusammenhang nicht erneut eine Befristung nach § 1 Abs. 1 BeschFG, also eine
solche ohne Sachgrund, anschließen darf, es sei denn, es handelt sich bei der Anschlussbefristung um eine Verlängerung im Sinne von § 1
Abs. 1 Satz 2 BeschFG (vgl. KR-Lipke, 5. Aufl., Rdnr. 176 zu § 1 BeschFG 1996). Dies gilt uneingeschränkt jedenfalls insoweit, als - wie im
Streitfall - durch die Befristungen der Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz umgangen werden kann (vgl. dazu KR-Lipke a. a. O., Rdnr.
148 zu § 1 BeschFG 1996). Aus dieser gesetzlichen Konzeption ergibt sich, dass sich die Frage der Zulässigkeit einer Befristung nach § 1
Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 BeschFG immer nur im Rahmen eines - gegebenenfalls verlängerten - Befristungsvertrags unter Einbeziehung
vorangegangener befristeter Arbeitsverhältnisse mit und ohne Sachgrund prüfen lässt, da andernfalls die Einschränkung der Zulässigkeit
von Befristungsketten nach den Abs. 3 und 4 des § 1 BeschFG letztlich gegenstandslos wäre (vgl. KR-Lipke a. a. O., Rdnr. 154 zu § 1
BeschFG 1996).
24 2. Was unter einem engen sachlichen Zusammenhang im Sinne des § 1
25
Abs. 3 Satz 1 BeschFG zwischen zwei befristeten Arbeitsverträgen zu verstehen ist, hat das Gesetz nicht bestimmt. § 1 Abs. 3 Satz 2
BeschFG unterstellt den engen sachlichen Zusammenhang aber für den Fall, dass zwischen zwei Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von
weniger als vier Monaten liegt, wobei es sich hierbei lediglich um ein Beispiel handelt, wie sich aus der Verwendung des Wortes
"insbesondere" in § 1 Abs. 3 Satz 2 BeschFG ohne weiteres erschließt. Erst recht muss daher ein enger sachlicher Zusammenhang im Sinne
von § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG angenommen werden, wenn sich ein befristeter Arbeitsvertrag ohne rechtliche Unterbrechung an einen
vorhergehenden Arbeitsvertrag anschließt, ohne dass eine zulässige Verlängerung im Sinne von § 1 Abs. 1 BeschFG vorliegt.
26 3. Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze ergibt sich für den
27
Streitfall Folgendes:
28
a) Die Befristung zum 31.03.1999 ist nicht schon deswegen ohne
29
weiteres zulässig, weil es sich bei den Befristungen nach dem 23.12.1997 um solche mit sachlich rechtfertigendem Grund (§ 1 Abs. 4
BeschFG) und damit nicht um solche nach § 1 Abs. 1 BeschFG gehandelt hätte, wie dies § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG für die nachfolgende
Befristung voraussetzt. Denn die Beklagte hat sich nicht auf das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Befristungen zum 30.12.1998
und 31.03.1999 berufen und auch keinen dahingehenden schlüssigen Sachvortrag gehalten.
30
b) Die Befristung zum 31.03.1999 ist auch nicht schon deswegen ohne
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weiteres gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG zulässig, weil dem befristeten, am 13.11.1998 bis zum 31.03.1999 verlängerten befristeten
Arbeitsvertrag vom 05.12.1997/07.01.1998 gar kein befristeter Arbeitsvertrag im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG, also ein nach § 1
Abs. 1 BeschFG befristeter Arbeitsvertrag, vorhergegangen wäre. Denn die im Rahmen des durch Vertrag vom 03./08.04.1997 begründeten
Arbeitsverhältnisses vereinbarten Befristungen, insbesondere aber diejenige zum 23.12.1997, entbehren eines sachlichen
Rechtfertigungsgrundes.
32
Bei der Prüfung der Frage, ob der streitige Verlängerungsvertrag
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zulässig im Sinne des § 1 Abs. 1, Abs. 3 BeschFG ist, trägt die Beklagte die volle Darlegungs- und Beweislast auch dafür, dass der
vorhergehenden Befristung im Sinne von § 1 Abs. 3 BeschFG ein Sachgrund zu Grunde lag, da sie sich auf die für sie günstige Rechtsfolge
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruft (vgl. KR-Lipke a. a. O., Rdnr. 162 zu § 1 BeschFG 1996 mit Nachw.; a. A. ErfK/Müller-Glöge
§ 1 BeschFG Rdnr. 73). Dieser Darlegungslast hat die Beklagte nicht zu genügen vermocht.
34
aa) Davon, dass die Befristungen bis zum 23.12.1997 auf Grund
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der Angabe "Ferienbeschäftigung" bzw. "Ferienarbeiter" in den Verträgen vom 03./08.04.1997, 07.05.1997 und 19.09.1997 sachlich
gerechtfertigt sein könnten, kann mangels eines näheren Vorbringens der Beklagten hierzu nicht ausgegangen werden. Zwar kann
während der Ferienzeit ein vorübergehender Mehrbedarf an (Aushilfs-)Arbeitskräften bestehen, der eine Befristung sachlich
rechtfertigen kann. Vorliegend fehlt aber erkennbar schon jeder konkrete Bezug der Befristungen zu irgendwelchen, von der Beklagten
nicht näher dargelegten Ferienzeiten. Ein möglicherweise bei der Beklagen bestehender Dauerbedarf an "Ferienarbeiter" würde
dagegen eine Befristung sachlich nicht rechtfertigen können. Die Beklagte hat sich demgemäß auch erstmals in der Berufungsinstanz
und auch nur zur Rechtfertigung der ersten Befristung zum 07.05.1997 auf den Sachgrund der "Ferienaushilfe" berufen, ohne diesen
aber auch nur insoweit näher zu erläutern.
36
bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Befristungen auch
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nicht auf Grund eines dahingehenden Wunsches des Klägers sachlich gerechtfertigt.
38
Der Wunsch des Arbeitnehmers kann eine Befristung sachlich
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rechtfertigen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arbeitnehmer ein Interesse gerade an einer befristeten
Beschäftigung hat. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines unbefristeten
Arbeitsvertrages nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte (vgl. BAG AP Nr. 91, 188 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
Vorliegend sind objektive Anhaltspunkte, die den Schluss auf einen Wunsch des Klägers auf eine lediglich befristete Beschäftigung
zulassen, von der Beklagten unter Berücksichtigung der klägerischen Einlassung hierzu nicht schlüssig dargetan. Zwar ist ein objektiver
Anhaltspunkt für ein derartiges Interesse insbesondere dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer etwa wegen der zukünftigen
Aufnahme einer Ausbildung nur für einen begrenzten Zeitraum arbeiten will oder kann. Gleichwohl lässt sich aber auch aus dem in der
Vertragsverlängerung vom 19.09.1997 zusätzlich angebrachten handschriftlichen Vermerk "Ausbildung Herbst 98" nicht der Schluss
ziehen, dass der Kläger tatsächlich nur an einer befristeten Beschäftigung interessiert war und dieser nicht etwa lediglich mangels eines
Angebots auf Abschluss eines unbefristeten Vertrags auf die erhoffte spätere Aufnahme einer weiteren Ausbildung hingewiesen hat, um
wenigstens eine Verlängerung seines befristeten Arbeitsvertrages zu erreichen. Denn es ist überhaupt kein plausibler Grund erkennbar,
aus welchem der Kläger wegen einer erst für den Herbst 1998 erhofften Aufnahme einer weiteren Ausbildung eine weitere befristete
Beschäftigung lediglich bis zum 23.12.1997 gewünscht haben sollte, also genau bis zum Beginn der xxx der Beklagten vom 24.12.1997
bis zum 06.01.1998 dauernden Betriebsruhe, wie dem erkennenden Gericht aus dem Rechtsstreit 5 Sa 147/98 bekannt ist. Hinzu
kommt, dass in den von der Beklagten für "Ferienarbeiter" verwendeten Verlängerungsverträgen der auf die Verlängerung des
befristeten Vertrags gerichtete "ausdrückliche Wunsch" des Arbeitnehmers bereits formularmäßig enthalten ist, was ebenfalls dagegen
spricht, dass die Verlängerungen des befristeten Vertrages vom 03./08.04.1997 statt des Abschlusses unbefristeter Verträge einem
individuellen Interesse des Klägers entsprachen. Da der Kläger dies auch substanziiert bestritten hat, hätte die Beklagte daher - was
nicht geschehen ist - nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast die Gespräche und Vorgänge, die zu den
Befristungsvereinbarungen bis zum 23.12.1997 geführt haben, ganz substanziiert schildern müssen, um schlüssig darzutun, dass der
Kläger jeweils von sich aus die Vereinbarung einer Befristung gewünscht und sich dieser nicht lediglich mangels Möglichkeit, die
Vertragsbedingungen zu beeinflussen, zwangsläufig jeweils mit einer befristeten Beschäftigung begnügt hat. Dies gilt umso mehr, als
die Beklagte nicht einmal zu behaupten vermocht hat, auch der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit dem Kläger habe von
ihrer Seite aus im Raum gestanden.
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Im Übrigen wären die vorgenommenen Befristungen auf Grund des von
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der Beklagten angeführten Wunsches des Klägers aber auch nicht für sachlich gerechtfertigt zu erachten. Denn dem diesem
angeblichen Wunsch zu Grunde liegenden Interesse des Klägers, im Herbst 1998 eine weitere Ausbildung beginnen zu können, hätten
bereits die Kündigungsfristen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ausreichend Rechnung getragen (vgl. dazu etwa BAG AP Nr. 206
zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Die Kündigungsfrist hätte nämlich nach § 4.5 des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten in
der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden im Streitfall lediglich zwei Wochen zum Wochenschluss betragen.
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c) Handelt es sich somit bei den beiden, zweimal bzw. einmal
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verlängerten Arbeitsverträgen vom 03./08.04.1997 und 05.12.1997/07.01.1998 um solche nach § 1 Abs. 1 BeschFG, so folgt hieraus aber
die Unzulässigkeit des befristeten Arbeitsvertrags vom 05.12.1997/07.01.1998 und dessen Verlängerung durch Vertrag vom 13.11.1998,
weil zwischen dem am 07.05.1997 und 19.09.1997 verlängerten Arbeitsvertrag vom 03./08.04.1997 und dem befristeten Arbeitsvertrag vom
05.12.1997/07.01.1998 sowie zwischen Letzterem und dessen Verlängerung durch Vertrag vom 13.11.1998 jeweils ein enger sachlicher
Zusammenhang im Sinne von § 1 Abs. 3 BeschFG bestand. Der enge sachliche Zusammenhang ergibt sich schon daraus, dass der
Zeitraum zwischen dem ersten und dem zweiten Arbeitsverhältnis lediglich zwei Wochen und damit erheblich weniger als vier Monate (§ 1
Abs. 3 Satz 2 BeschFG) betrug sowie sich die Verlängerung des ursprünglich bis zum 30.12.1998 befristeten, wegen Verstoßes gegen § 1
Abs. 3 BeschFG bereits unbefristeten Arbeitsvertrages nahtlos an diesen anschloss. Dabei kann dahinstehen, ob § 1 Abs. 3 Satz 2 BeschFG
eine gesetzliche Fiktion oder nur eine widerlegbare gesetzliche Vermutung enthält. Denn Umstände, die der Annahme des engen
sachlichen Zusammenhangs entgegenstehen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
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d) Schließlich ist es dem Kläger auch nicht aus Rechtsgründen
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verwehrt, sich zur Begründung der Unwirksamkeit der Befristung zum 31.03.1999 darauf zu berufen, dass der Abschluss des am 13.11.1998
bis zum 31.03.1999 verlängerten befristeten Arbeitsvertrages vom 05.12.1997/07.01.1998 gemäß § 1 Abs. 3 BeschFG unzulässig war. Denn
der nach der gesetzlichen Konzeption des § 1 BeschFG zwingend gebotenen Inzidentprüfung der vorangegangenen Befristungen steht
entgegen der vom Arbeitsgericht geteilten Ansicht der Beklagten weder die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur
Rechtmäßigkeitskontrolle bei mehrfacher Befristung noch die Vorschrift des § 1 Abs. 5 BeschFG entscheidend entgegen.
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Bei mehrfacher Befristung des Arbeitsverhältnisses kommt es nach
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nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa AP Nr. 97, 130, 166 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) für
die sachliche Rechtfertigung grundsätzlich nur noch auf den zuletzt geschlossenen Vertrag an. Vorliegend geht es aber nicht um die Frage,
ob die im letzten Vertrag vorgenommene Befristung sachlich gerechtfertigt ist, sondern um die Frage, ob diese den Erfordernissen des § 1
BeschFG genügt, die wegen der Regelungen in Abs. 1, insbesondere aber in den Abs. 3 und 4 des § 1 BeschFG nicht isoliert in Bezug auf
den letzten befristeten Vertrag, sondern nur unter Einbeziehung der vorhergehenden Verträge in zutreffender Weise beurteilt werden kann,
was jedenfalls eine Inzidentprüfung der vorangegangenen Befristungen bedingt (vgl. KR-Lipke a. a. O., Rdnr. 175, 176 zu § 1 BeschFG
1996). Diese ist im Streitfall auch nicht auf die vorangegangene Befristung vom 07.01.1998 bis 30.12.1998 beschränkt, da eine zulässige
Verlängerung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG eine nach § 1 Abs. 3 BeschFG zulässige vorhergehende Befristung voraussetzt und das
Vorliegen dieser Voraussetzung im Streitfall nur unter Einbeziehung der Befristung zum 23.12.1997 in die Prüfung festgestellt werden kann.
Hiervon abgesehen ist in der - für sich betrachtet - bloßen Verlängerung eines ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrages nach § 1 Abs. 1
Satz 2 BeschFG im Hinblick darauf, dass die Parteien durch eine solche ihr Arbeitsverhältnis nicht auf eine neue Rechtsgrundlage stellen
wollen, lediglich ein unselbstständiger Annexvertrag zu sehen (so zutreffend KR-Lipke a. a. O., Rdnr. 176 zu § 1 BeschFG) mit der Folge,
dass im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa AP Nr. 166 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) der letzte der
Befristungskontrolle unterliegende Arbeitsvertrag derjenige ist, der verlängert wurde. Dessen Wirksamkeitskontrolle schließt gemäß § 1 Abs.
1, 3 und 4 BeschFG im Streitfall aber bereits unmittelbar die Frage ein, ob es sich bei diesem um eine zulässige Anschlussbefristung an den
bis zum 23.12.1997 verlängerten befristeten Arbeitsvertrag vom 03./08.04.1997 gehandelt hat.
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Auch aus § 1 Abs. 5 BeschFG ergibt sich im Ergebnis nichts anderes.
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Zwar muss der Arbeitnehmer nach dieser Vorschrift innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags
Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist, andernfalls die
Befristung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG in Verbindung mit § 7 KSchG als rechtswirksam gilt. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift setzt
aber zunächst einmal voraus, dass überhaupt Veranlassung besteht, Klage auf Feststellung zu erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf
Grund der Befristung nicht beendet ist. Denn davon, dass der Gesetzgeber den Arbeitnehmer durch § 1 Abs. 5 BeschFG zwecks Erhaltung
seiner Rechte aus § 1 BeschFG zur Erhebung auch unbegründeter Klagen hat zwingen wollen, kann nicht ausgegangen werden. Insoweit
ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass in diesem überhaupt erstmals die durch Arbeitsvertrag vom 05.12.1997/07.01.1998 zum 30.12.1998
vereinbarte Befristung gemäß § 1 Abs. 3 BeschFG unwirksam war, während die vorangegangenen Befristungen zum 07.05.1997,
26.09.1997 und 23.12.1997 ohne weiteres wirksam waren, was vom Kläger auch zu keiner Zeit in Abrede gestellt wurde. Aber auch auf
Grund der Befristung zum 30.12.1998 bestand keine Veranlassung zur Erhebung einer gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG auf die
Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung zum 30.12.1998 nicht beendet ist, gerichteten Klage, da eine Beendigung
auf Grund dieser Befristung gerade nicht eintrat und auch nicht mehr eintreten konnte, nachdem die Parteien zuvor, nämlich am 13.11.1998,
den befristeten Arbeitsvertrag vom 05.12.1997/07.01.1998 verlängert, also gerade vereinbart hatten, dass das Arbeitsverhältnis nicht bereits
zum 30.12.1998, sondern erst zum 31.03.1999 endet, was zugleich für die Richtigkeit der Auffassung spricht, die in der bloßen Verlängerung
eines befristeten Arbeitsvertrages ohne Sachgrund nicht einen selbstständigen, der Befristungskontrolle unterliegenden - letzten -
Arbeitsvertrag sieht. Im Übrigen folgt aus der Fiktionswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG auch nur, dass der Arbeitnehmer lediglich noch
die Rechtsunwirksamkeit des letzten Befristungsvertrages geltend machen kann, nicht aber auch, dass er diese nicht darauf stützen kann, es
liege eine gemäß § 1 Abs. 3 BeschFG unzulässige, vom Gericht anhand der vorangegangenen Befristung(en) als Vorfrage zu überprüfende
Anschlussbefristung vor (vgl. KR-Lipke a. a. O., Rdnr. 176 zu § 1 BeschFG 1996). Denn die Fiktionswirkung des entsprechend
anzuwendenden § 7 KSchG bleibt auf den punktuellen Streitgegenstand der Feststellungsklage nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG
beschränkt, also auf die Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer bestimmten Befristung, soweit diese
überhaupt eingetreten ist, was im Falle der - vorherigen - Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages nach Auffassung des
Berufungsgerichts in Bezug auf den ursprünglich vereinbarten Beendigungstermin zu verneinen ist. Dagegen bezieht sich die
Fiktionswirkung nicht auf das Vorliegen eines für die Wirksamkeit der vorausgegangenen Befristungen möglicherweise ursprünglich
überhaupt nicht erforderlichen sachlichen Grundes, wie dies hier für die Befristungen bis zum 23.12.1997 zutrifft. Anderenfalls wäre die
Einschränkung der Zulässigkeit von Kettenarbeitsverhältnissen durch die Regelungen des § 1 Abs. 1 und 3 BeschFG durch die Vorschrift
des § 1 Abs. 5 BeschFG praktisch wieder beseitigt worden, wovon als gewollt nicht ausgegangen werden kann.
II.
50 Die Weiterbeschäftigungsklage ist zulässig. Der Kläger erstrebt mit dieser erkennbar seine Beschäftigung zu den im Arbeitsvertrag vom
05.12.1997/07.01.1998 genannten Bedingungen, also als gewerblicher Arbeitnehmer xxxx der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von
35 Stunden. Eine nähere Bezeichnung der Tätigkeit ist dem Kläger nicht möglich, weil sich die Beklagte im Arbeitsvertrag die Bestimmung von
Arbeitsplatz und Tätigkeit vorbehalten hat, so dass sich eine Einschränkung des Direktionsrechts allenfalls aus der getroffenen
Vergütungsvereinbarung (Standardlohn: 18 AW) ergeben könnte. Die hieraus resultierende Unmöglichkeit, die begehrte Weiterbeschäftigung
ihrer Art nach näher einzugrenzen, steht der Zulässigkeit der Klage aber nicht entscheidend entgegen, da andernfalls der aus dem Arbeitsvertrag
in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG hergeleitete Weiterbeschäftigungsanspruch durch inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsvertrages vereitelt
werden könnte.
51 Die Begründetheit der Weiterbeschäftigungsklage folgt aus der Begründetheit der Feststellungsklage. Auf Grund der festgestellten Unwirksamkeit
der Befristung zum 31.03.1999 überwiegt das Interesse des Klägers an der Durchsetzung seines Beschäftigungsanspruchs dasjenige der
Beklagten an seiner Nichtbeschäftigung, da diese Umstände, aus denen sich gleichwohl ein überwiegendes Gegeninteresse ergeben könnte,
nicht vorgetragen hat.
III.
52 Auf die Berufung des Klägers war daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils mit der auf § 91 Abs. 1 ZPO beruhenden
Kostenentscheidung zu erkennen wie geschehen.
IV.
53 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
54 gez. Lemm gez. Fuchs gez. Rothländer