Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 06.10.2005

LArbG Baden-Württemberg: wirtschaftliche identität, arbeitsgericht, bedingung, vergütung, prokurist, einfluss, kündigung, zukunft, beendigung, reduktion

LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 6.10.2005, 3 Ta 152/05
Streitwertfestsetzung bei einer auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses gerichteten Klage
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 17. Dezember 2004 – 1 Ca 312/05
– abgeändert:
Der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert wird auf 56.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts, soweit für einen Klageantrag auf Erteilung eines
Zwischenzeugnisses sowie für einen Hilfsantrag auf Erteilung eines Endzeugnisses lediglich ein Gebührenstreitwert von 500,00 EUR angesetzt
worden ist.
2
Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren ein Feststellungsantrag nach § 4 KSchG, ein weiterer mit unbestimmten Auflösungsgründen
angereicherter Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO, ein Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses und für den Fall, dass der
Feststellungsantrag zu 1 abgewiesen wird, ein Antrag auf Erteilung eines Endzeugnisses. Ferner hat der Kläger für den Fall, dass seitens der
Beklagten im Gütetermin keine Erklärung erfolgt, dass sie den Kläger im Falle einer Stattgabe der Kündigungsschutzklage weiterbeschäftigen
werden, den Antrag "gestellt", die Beklagte im Falle des Obsiegens mit der Kündigungsschutzklage zu verurteilen, den Kläger bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung weiterzubeschäftigen.
3
Der Kläger war bei der Beklagten als Vertriebsleiter und Prokurist zu einer monatlichen Vergütung von 12.000,00 EUR beschäftigt. Weiterhin
konnte er den Dienstwagen privat nutzen.
4
Das Verfahren hat durch Prozessvergleich vor Durchführung der Güteverhandlung geendet.
5
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss, auf dessen Begründung Bezug genommen wird (Bl. 71 d.A.), den Gebührenwert für das
Verfahren auf insgesamt 36.500,00 EUR festgesetzt.
6
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1, der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Ausgangsverfahren. Sie sind der
Auffassung, der Wert der beiden Zeugnisansprüche müsse mit einem Betrag in Höhe eines Bruttomonatsgehalts bewertet werden.
7
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde ohne weitere Begründung nicht abgeholfen (Beschluss vom 12. September 2005 – Bl. 80 d.A.) und sie
hierher vorgelegt.
II.
8
1. Die Beschwerde ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F. genannten Wert übersteigt. Sie ist
auch in der Sache gerechtfertigt. Dabei kann der Streitwert nach § 63 Abs. 3 GKG auch von Amts wegen geändert werden, sodass es auf die
Anträge der Beteiligten insoweit nicht ankommt. Eine Bindung nach § 308 Abs. 1 ZPO besteht in diesem Verfahren nicht.
9
Dass das Arbeitsgericht bei der Bewertung der Feststellungsklagen den in der Möglichkeit der privaten Nutzung des Dienstwagens liegenden
Sachbezug nicht berücksichtigt hätte, ist nicht Gegenstand der Beschwerde. Bei der Benennung der durchschnittlichen Vergütung des Klägers ist
deshalb nicht auszuschließen, dass der Sachbezug hierin enthalten ist. Da eine Unrichtigkeit der Festsetzung in diesem Punkt nicht gerügt ist,
gibt es auch für eine Änderung von Amts wegen keinen sachlichen Anhaltspunkt.
10 Zu Recht hat das Arbeitsgericht ansonsten die Werte der beiden Feststellungsanträge von je 36.000.00 EUR nicht addiert. Dass es sich bei dem
Antrag zu 2 in Wirklichkeit auch um zwei Anträge handelt, einen, der sich auf unbestimmte Umstände bezieht und, da § 4 KSchG nur für
Kündigungen gilt, deshalb unzulässig wäre, weil er nicht das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand hat - dies trifft ja auf den
zweiten Antragsteil zu -, und weiterhin um eben diesen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO, ist deshalb streitwertrechtlich nicht mehr von
Bedeutung, da auch insoweit keine Addition stattfindet.
11 Hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs ist darauf hinzuweisen, dass dieser nicht rechtshängig geworden ist. Ein Hilfsantrag kann nur
unter eine innerprozessuale Bedingung (Entscheidung des Gerichts) gestellt werden. Ein tatsächliches Verhalten oder eine Erklärung der
Gegenseite ist keine zulässige Bedingung. Der "Antrag" ist somit lediglich als Hinweis oder Ankündigung aufzufassen, wie sich der Kläger in
bestimmten Situationen weiterhin verhalten wird. Dass auch insoweit ein Additionsverbot bezüglich der Feststellungsklagen bestünde, was
allerdings seine selbstständige Bewertung vorausgesetzt hätte, ist hier deshalb ebenfalls nicht von Belang.
12 Für die Bewertung des Antrags auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses kommt es nach § 3 ZPO auf die Umstände des Einzelfalls an. Für die
Schätzung des Werts wären insoweit die tatsächlichen Angaben des Klägers von Bedeutung. Solche sind aber nicht erfolgt. Soweit seine
Prozessbevollmächtigten einen Wert ("ein Bruttomonatsgehalt") genannt haben, gehen sie von einer diesseits für unzulässig erachteten
Handhabung aus, wonach alle möglichen unbezifferten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Betrag eines Monatsgehalts zu bewerten
wären. Insoweit ist diese Äußerung wertlos, da sie nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellt. Zutreffend weist die Beschwerde allerdings
auch darauf hin, woraus allerdings keine Folgerungen gezogen werden, dass eine Einzelbewertung nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der
Klageerhebung erforderlich ist. Dort werden aber wenigstens die Umstände genannt, auf die es dem Kläger im Hinblick auf das begehrte
Zwischenzeugnis ankam. Mit einem Betrag von 500,00 EUR sind die insoweit zum Ausdruck gebrachten wirtschaftlichen Interessen des Klägers
nicht angemessen bewertet. Es ist die Stellung des Klägers als Prokurist und Vertriebsleiter und das daraus folgende Interesse an einer weiteren
gleichwertigen Stellung zu berücksichtigen. Es darf davon ausgegangen werden, dass in dieser Ebene bei Bewerbungen auf Zeugnisse großer
Wert gelegt wird. Denn es handelt sich um ganz hervorgehobene Positionen in einem Unternehmen, für die sämtliche Erkenntnisquellen
ausgeschöpft zu werden pflegen. Ohne Vorlage eines – angemessenen – Zeugnisses braucht sich der Kläger gar nicht erst zu bewerben. Diese
besonderen Umstände, wie sie sich aus der Akte ergeben, führen zu einem eminenten wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der alsbaldigen
Aushändigung des Zeugnisses, um seine Bewerbungen vornehmen zu können. Dieses Interesse wird im Rahmen des § 3 ZPO auf 20.000,00
EUR geschätzt, denn aus der Sicht des Klägers hat das Zeugnis entscheidenden Einfluss auf die weiteren beruflichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse und Entwicklungen in der Zukunft. Diese Erwartungen sind auch objektiv nicht von der Hand zu weisen.
13 Der Antrag auf Erteilung eines Endzeugnisses ist lediglich hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellt. Der
Kläger hat demnach den Anspruch nur für den Fall erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet wird. Ob damit ein Fall der
wirtschaftlichen Identität im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG vorliegt (wenn sich die Ansprüche gegenseitig ausschließen), kann hier
dahingestellt bleiben. Jedenfalls besteht wirtschaftliche Identität im Hinblick auf eine erforderliche teleologische Reduktion des § 5 ZPO und jetzt
auch des § 39 GKG mit dem Wert des Zwischenzeugnisses, da beide Zeugnisse für den Kläger dieselbe Funktion und dieselbe Bedeutung
haben. Das Endzeugnis löst bei Beendigung des Vertragsverhältnisses das erstrittene Zwischenzeugnis ab. Der Wert des Endzeugnisses kann
insoweit aber auch nicht höher als der des Zwischenzeugnisses sein.
14 Nach allem ist im Hinblick auf die Beschwerde von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 GKG ein höherer Gebührenstreitwert festzusetzen, als ihn das
Arbeitsgerichts festgesetzt hat, und auch über den Beschwerdeantrag hinauszugehen.
15 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG n.F.).
16 Pfitzer