Urteil des KG Berlin vom 02.04.2017

KG Berlin: unterbrechung der verjährung, fristlose kündigung, anmeldung der forderung, mietvertrag, hauptschuld, vollstreckung, auflösung, auflage, erlöschen, bürgschaftserklärung

1
2
3
Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 193/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 214 BGB, § 418 Abs 1 BGB, §
768 Abs 1 S 1 BGB, § 773 Abs 1
Nr 1 BGB
Zulässigkeit der außerordentliche Kündigung einer
Mietbürgschaft bei einem befristeten Mietverhältnis;
Voraussetzung der Verjährungsunterbrechung durch
Klageerhebung gegen den Bürgen; Eintritt des Untergangs einer
GmbH
Leitsatz
Die außerordentliche Kündigung einer Mietbürgschaft wegen Eintretens besonderer
Umstände kommt bei
einem befristeten Mietvertrag nicht in Betracht.
Die Klagerhebung gegen den Bürgen reicht zur Unterbrechung der Verjährung der
Hauptforderung nur aus, wenn der Hauptschuldner als Rechtsperson untergegangen ist; dies
ist bei einer GmbH nicht schon durch ihre Auflösung der Fall, sondern erst mit ihrer Löschung.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 25.
August 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin - 32 O
661/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.059,96 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB
seit dem 6. Januar 2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 96% und die Beklagten zu 4% zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich
10% abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Beklagten
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Bürgen für die Verbindlichkeiten
(Nutzungsentschädigung/Schadensersatz) aus einem Gewerbemietverhältnis gemäß
folgender Aufstellung in Anspruch:
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 80.922,97 €
nebst Zinsen verurteilt.
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
Die am 4. November 2005 eingelegte und nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Januar 2006 mit einem an diesem Tag bei Gericht
eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten richtet sich gegen das
am 25. August 2005 verkündete und den Beklagten am 5. Oktober 2005 zugestellte
Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und
Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Zur Begründung ihrer Berufung tragen die Beklagten, die sich bereits in erster Instanz
auf die Verjährung der Hauptschuld berufen haben, u. a. vor:
Die von ihnen am 13. Juli 1994 abgegeben Bürgschaftserklärung sei mangels
Akzessorietät unwirksam, da zu diesem Zeitpunkt eine Hauptverbindlichkeit noch nicht
bestanden habe. Auch sei diese Bürgschaft von ihnen zu Recht gekündigt worden.
Das Landgericht habe zu unrecht nicht berücksichtigt, dass das Mietverhältnis auch
nach dem 31. Juli 2001 zunächst noch weiter geführt worden sei. Auch habe die Klägerin
nach der fristlosen Kündigung konkludent ein neues Mietverhältnis mit der Sozialstation
... GmbH bzw. mit der ... GmbH begründet. Für dieses neue Mietverhältnis würden sie,
die Beklagten, mit der von ihnen abgegebenen Bürgschaft aber nicht haften. Dies
ergebe sich sowohl aus dem Gedanken des § 767 Absatz 1 BGB als auch aus § 418
Absatz 1 BGB, welcher auf Vertragsübernahmen entsprechend anwendbar sei. Im
Übrigen seien die Mieträume im Rahmen des Insolvenzverfahrens über die Sozialstation
... GmbH von dem Pflegedienst ... übernommen worden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie für zutreffend erachtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf
die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen
Verhandlungen verwiesen.
Mit Hinweisen vom 14. September 2006, 13. November 2006 und 5. Februar 2007 sind
die Parteien auf rechtliche Aspekte des vorliegenden Rechtsstreits hingewiesen worden.
Sie haben hierzu ergänzend vorgetragen.
Die Akten 29 O 647/03 und 32 O 622/03 des Landgerichts Berlin, die Registerakten HRB
38519 B des Amtsgerichts Charlottenburg sowie die Bände I, II, X, XI und XII der Akte 105
IN 3818/01 a/b des Amtsgerichts Charlottenburg haben zur Information vorgelegen und
sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache überwiegend Erfolg, nämlich in Höhe von
77.863,01 € betreffend die Zeit von November 2001 bis Dezember 2003.
A
Keinen Erfolg haben die Beklagten, soweit sie sich mit ihrer Berufung gegen den Bestand
der streitgegenständlichen Forderung wenden.
Der Senat folgt den insoweit im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen
Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind.
Ergänzend wird auf das Folgende hingewiesen:
1. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der auf den Seiten 3 bis 7 der
Berufungsbegründung vorgetragene Sachverhalt der Berufung nicht zum Erfolg
verhelfen.
a) Soweit die Beklagten im zweiten Rechtszug erstmalig vortragen, die Klägerin und die
Sozialstation ... GmbH seien im September 2001 übereingekommen, die Sozialstation ...
GmbH aus dem Mietvertrag zu entlassen, ist dieser unsubstantiierte und von der
Klägerin bestrittene Vortrag gemäß § 531 Absatz 2 ZPO nicht zuzulassen.
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
b) Soweit die Beklagten im zweiten Rechtszug erstmalig vortragen, die von Herrn ...
geführte Sozialstation ... GmbH bzw. ... GmbH habe die Mieten für die Räumlichkeiten bis
Oktober 2001 entrichtet, ist dieser unsubstantiierte und von der Klägerin bestrittene
Vortrag gemäß § 531 Absatz 2 ZPO nicht zuzulassen. Im Übrigen widerspricht diese
Behauptung dem Vortrag der Beklagten auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 27. Januar
2005, wonach seit einer Zahlung im August 2001 keine Zahlung mehr erfolgt sei.
c) Soweit die Beklagten auf Seite 9 ihrer Berufungsbegründung erstmalig vortragen,
nach der fristlosen Kündigung des Mietvertrages am 17. Juli 2001 sei konkludent ein
neuer Mietvertrag geschlossen worden, ist dieser unsubstantiierte und von der Klägerin
bestrittene Vortrag gemäß § 531 Absatz 2 ZPO nicht zuzulassen. Im Übrigen kommt es
hierauf – wie Nachfolgend auszuführen ist – nicht an.
d) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es unerheblich, ob die Räume im September
2001 an die Klägerin zurückgegeben wurden und ob, wie in der Anlage B 3 ausgeführt,
„die Sozialstation Wilmersdorf (...) der ... GmbH ... durch den Pflegedienst ...
übernommen“ wurde. Auf die nachfolgenden Ausführungen (unter 2.) wird verwiesen.
2. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Landgericht ist – mit Ausnahme
der Frage der Verjährung der Hauptschuld - nicht zu beanstanden.
a) Die Bürgschaftserklärung ist entgegen der Ansicht der Beklagten wirksam. Der
Grundsatz der Akzessorietät der Bürgschaft erfordert nicht, dass die Hauptforderung
beim Abschluss des Bürgschaftsvertrages bereits begründet sein muss. Dass eine
bereits vor Abschluss eines Mietvertrages abgegebene Bürgschaftserklärung wirksam
ist, zeigt beispielhaft die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07. Juni 1990 zum
Aktenzeichen IX ZR 16/90 (BGHZ 111, 361).
b) Zu Recht hat das Landgericht die von den Beklagten behauptete „Weiterführung“ des
Mietverhältnisses nach dem 31. Juli 2001 nicht berücksichtigt. Zwar war das
Mietverhältnis betreffend die Räume ... in ... infolge der fristlosen Kündigung vom 17. Juli
2001 seitens der Klägerin beendet, gleichwohl haftet die Mieterin für den
Kündigungsfolgeschaden und damit für den Mietzinsausfall bis zu dem im Vertrag
vorgesehenen Mietende, d. h. vorliegend bis zum 31. Januar 2004. Als Bürgen haften die
Beklagten, die sich für sämtliche aus dem Mietvertrag Nr. 107/01 ergebenden
Verpflichtungen der Mieterin verbürgt haben, für diese sich aus dem Mietvertrag
ergebenden Ansprüche in vollem Umfang (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1999, 3128). Dies
gilt auch dann, wenn Räume später an einen neuen Mieter vermietet werden, dieser die
Miete aber (gleichfalls) nicht zahlt. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits
kommt es mithin allein darauf an, ob die Klägerin Zahlungen auf die der Klage zugrunde
liegenden Mietforderungen – von wem auch immer – erhalten hat. Solche Zahlungen
haben die Beklagten aber schlüssig nicht behauptet.
c) Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die von den Beklagten ausgesprochene
fristlose Kündigung der Bürgschaften die Klageforderung nicht zu Fall bringt. Eine
außerordentliche Kündigung einer Mietbürgschaft wegen Eintritts besonderer Umstände
kann allenfalls in Betracht kommen, wenn die Bürgschaft einen unbefristeten Mietvertrag
betrifft (vgl. Bub/Treier, Handbuch der Geschäftsraummiete, 3. Auflage III, Rdnr. 830a).
Der Mietvertrag, für den die Beklagten sich verbürgt haben, war aber befristet bis zum
31. Januar 2004; bereits aus diesem Grund scheidet eine fristlose Kündigung der
Bürgschaft aus.
d) Die behauptete „Übernahme“ der Mieträume durch den Pflegedienst ... hat, wie oben
ausgeführt, keine Auswirkung auf die Bürgenhaftung der Beklagten, da eine
Mietzinszahlung durch diesen Pflegedienst von den Beklagten nicht vorgetragen wurde.
e) Soweit die Beklagten behaupten, der Pflegedienst ... sei im Sinne einer
Schuldübernahme „in den Mietvertrag eingetreten“, ist dieser Vortrag unsubstantiiert.
Auf § 418 Absatz 1 BGB können sie sich deshalb nicht berufen. Zur schlüssigen
Darlegung einer vertraglichen Schuldübernahme gehört der Vortrag der zum
Vertragsschluss führenden Willenserklärungen der am Vertrag beteiligten Personen (vgl.
Senat, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 12 U 54/02 - KGR 2005, 29). Hieran fehlt es
vorliegend. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass und durch welche Willenserklärung die
Klägerin die Hauspflege ... GmbH aus dem Mietvertrag entlassen haben soll.
Zum 1. Januar 2002 und damit nach Ausspruch der fristlosen Kündigung im Juli 2001
kann ein solcher „Eintritt in den Mietvertrag“ schon deshalb nicht erfolgt sein, weil der
Mietvertrag durch diese Kündigung beendet worden ist. Folgerichtig gehen auch die
Beklagten auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 2. Mai 2005 selbst vom Abschluss eines
31
32
33
34
35
36
37
38
Beklagten auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 2. Mai 2005 selbst vom Abschluss eines
neuen Mietvertrages zwischen der Klägerin und dem Pflegedienst ... aus.
B
Bezüglich der Mieten für den Zeitraum November 2001 bis Dezember 2003 steht den
Beklagten ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 BGB zu.
Die von den Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am
7. April 2005 gemäß § 768 Absatz 1 Satz 1 BGB erhobene Einrede, die durch die
Bürgschaft gesicherte Hauptforderung sei verjährt, hat insoweit Erfolg.
1. Zu den Einreden im Sinne des § 768 Absatz 1 Satz 1 BGB gehört insbesondere die
Verjährung der Hauptforderung. Der Bürge kann sich auch dann auf die Verjährung
berufen, wenn diese erst nach Erhebung der Bürgschaftsklage eintritt und der Bürge
nach § 773 Absatz 1 Nr. 1 selbstschuldnerisch haftet (BGHZ 76, 222, 226; BGHZ 139,
214, 216 f). Dies gilt auch dann, wenn die Hauptschuldnerin zuvor durch
Vermögensverfall untergegangen ist (BGHZ 153, 337, 339 ff).
2. Die Mieten betreffend die Jahre 2001, 2002 und 2003 sind gemäß § 195 BGB i.V.m Art
229 § 6 EGBGB verjährt; die Verjährung (Verjährungsfrist: 3 Jahre, vgl. LG, UA 8) ist mit
Ablauf des 31. Dezember 2004, des 31. Dezember 2005 bzw. des 31. Dezember 2006
eingetreten. Dass die das Jahr 2002 betreffenden Ansprüche im Zeitpunkt der Erhebung
der Verjährungseinrede noch nicht verjährt waren, steht einer Berücksichtigung der
Einrede auch in Bezug auf das Jahr 2002 nicht entgegen (vgl. BGH, NJW 1990, 1642).
3. Entgegen der Ansicht der Klägerin reicht die Erhebung der gegen die Bürgen
gerichteten Klage zur Unterbrechung der Verjährung der Hauptschuld vorliegend nicht
aus. Wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26. Januar 2007 selbst vorträgt, reicht eine
Klageerhebung gegen den Bürgen zur Unterbrechung der Verjährung der Hauptschuld
nur aus, wenn die Hauptschuldnerin als Rechtsperson untergegangen ist (vgl. OLG
München, Beschluss vom 23. Mai 2005 – 5 W 1516/05; BGHZ 153, 337; LG Würzburg,
WM 1989, 405, 406). Auf Seite 3 ihres oben genannten Schriftsatzes führt die Klägerin
weiter zutreffenden aus, dass bis zum Untergang der Hauptschuldnerin als
Rechtsperson zur Unterbrechung der Verjährung entweder eine gerichtliche
Geltendmachung oder – nach Eröffnung eines die Hauptschuldnerin betreffendes
Insolvenzverfahrens – die Anmeldung der Forderung in diesem Insolvenzverfahren
erforderlich ist (vgl. § 204 Absatz 1 Nr. 1 ff, 10 BGB n.F.; §§ 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB
a.F.).
Unzutreffend ist allerdings die Ansicht der Klägerin, die Hauptschuldnerin sei bereits als
Rechtsperson untergegangen. Ein Erlöschen der Hauptschuldnerin ist bisher nicht
erfolgt. Im Handelsregister eingetragen wurde am 25. März 2002 lediglich die Auflösung
der GmbH aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (93 HRB 38519 AG
Charlottenburg, Bd. I Bl. 148), nicht aber die Löschung der GmbH, die für das Erlöschen
konstitutiv ist. Mit dieser Auflösung gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG ist die GmbH als
Rechtsperson aber nicht untergegangen (vgl. dazu Altmeppen/Roth, GmbHG, 5. Auflage
2005, § 60 Rdnrn. 6,7), vielmehr tritt die GmbH mit Verwirklichung des Auflösungs-
tatbestandes in das Liquidationsstadium ein, besteht als solche in Bezug auf ihre
Rechtsverhältnisse aber unverändert fort, lediglich ihr „werbender“ Zweck wandelt sich
zum Abwicklungszweck (vgl. § 69 Abs. 1 GmbHG; Altmeppen/Roth, GmbHG, 5. Auflage
2005, § 69 GmbHG Rdnr. 1). Die Rechtspersönlichkeit einer GmbH endet erst mit ihrem
Erlöschen. Vorliegend ist die Hauptschuldnerin – da das Insolvenzverfahren noch nicht
abgeschlossen ist – noch nicht erloschen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die
Auflösung einer GmbH nicht mit deren Löschung gleichzusetzen (vgl. nur § 69 GmbHG).
Auf die Behauptung der Klägerin, ihr sei das Insolvenzverfahren betreffend die
Hauptschuldnerin nicht bekannt gewesen, kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein, dass
die Hauptschuldnerin vor Verjährung der Hauptschuld als Rechtsperson noch existierte
und eine Verjährungsunterbrechung damit noch möglich war. Im Übrigen war das
Insolvenzverfahren, wie sich aus den beigezogenen Insolvenzakten 105 IN 3818/01
ergibt, jedenfalls der Hausverwaltung der Klägerin, der „... GmbH“ bekannt. Ihr wurde
nämlich durch den Insolvenzverwalter die Mitteilung über die Eröffnung gemäß §§ 8, 4
InsO, 213, 175 ZPO zugestellt (Band I, Blätter 103, 121 der Insolvenzakten 105 IN
3818/01 AG Charlottenburg).
Unerheblich ist auch die Behauptung der Klägerin, die Hauptschuld wäre auch im Falle
einer rechtzeitigen Unterbrechung der Verjährung uneinbringlich gewesen, den
Beklagten sei mithin kein „Schaden“ entstanden. Die Beklagten können sich auf ihr
Leistungsverweigerungsrecht auch dann berufen, wenn die Hauptschuldnerin
39
40
41
42
Leistungsverweigerungsrecht auch dann berufen, wenn die Hauptschuldnerin
zahlungsunfähig ist.
C
Soweit die Klägerin erstmalig in ihrem Schriftsatz vom 9. März 2007 den Beklagten zu 2)
nicht nur als Bürgen sondern im Wege der Durchgriffshaftung als Geschäftsführer der
Hauptschuldnerin in Anspruch nimmt, ist ihre Klage unschlüssig. Den Ausführungen auf
Seite 3 des vorgenannten Schriftsatzes ist nicht zu entnehmen, aufgrund welchen
konkreten Sachverhaltes der Beklagte zu 2) der Klägerin auf Schadensersatz haften
sollte. Im Übrigen dürfte die Klägerin gemäß § 92 InsO an der alleinigen Geltendmachung
dieser Ansprüche gehindert sein. Im Übrigen ist dieser neue und von dem Beklagten zu
2) bestrittene Vortrag gemäß § 531 Absatz 2 ZPO nicht zuzulassen.
D
Eine Erklärungsfrist war der Klägerin nicht zu gewähren, da der Inhalt der Erörterung der
Sach- und Rechtslage in dem Termin zur mündlichen vor dem erkennenden Senat nicht
über das hinausging, was den Parteien bereits aufgrund der schriftlichen Hinweise vom
14. September 2006, 13. November 2006 und 5. Februar 2007 bekannt war.
E
Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat,
noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr.1, Absatz 2 ZPO n.
F.).
F
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen
Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum