Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: kreuzung, geschwindigkeit, eigentümer, unfall, blaulicht, auflage, beweiswürdigung, insichgeschäft, rüge, eigentumsvorbehalt

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 175/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1006 Abs 1 S 1 BGB, § 38 Abs
1 StVO
Leitsatz
Nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird zugunsten des Besitzers vermutet, dass er bei
Erlangung des unmittelbaren Besitzes Eigenbesitzer sowie aufgrund des Eigenbesitzes
Eigentümer geworden ist. Hat der Kläger das Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt gekauft,
war er lediglich Fremdbesitzer und kann sich nicht auf die Vermutung des § 1006 BGB
berufen.
Zu den Sorgfaltspflichten des Fahrers eines Wegerechtsfahrzeugs (§ 38 Abs. 1 StVO); je
stärker der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, umso mehr muss er sich
vergewissern, dass der Verkehr auf seine Signale reagiert.
Fährt ein ziviles Polizeifahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn in die durch rotes Ampellicht
gesperrte Kreuzung ein und wird deshalb das erste Fahrzeug des Querverkehrs abrupt
abgebremst und fährt das zweite Fahrzeug (Kläger) auf, kommt eine Haftung des Halters des
Sonderrechtsfahrzeugs nach einer Quote von 50 % in Betracht, wenn dieser die Beachtung
der erforderlichen Sorgfalt durch den Sonderrechtsfahrer nicht beweisen und der Kläger den
gegen ihn als Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern kann.
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juli
2009 – 41 O 69/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem
Unfallereignis geltend.
Der Kläger befuhr am 15. Februar 2008 mit einem BMW 645 Ci Coupé zunächst die
Bundesautobahn 100 in nördlicher Richtung. An der Kreuzung
Hohenzollerndamm/Konstanzer Straße zeigte die für ihn geltende Lichtzeichenanlage
grünes Licht. Das vor ihm fahrende Kfz wurde im Kreuzungsbereich abrupt abgebremst,
als von rechts ein Zivilfahrzeug der Berliner Polizei mit Martinshorn und Blaulicht bei
rotes Licht abstrahlender Lichtzeichenanlage in die Kreuzung einfuhr. Der Kläger konnte
sein Kfz nicht mehr rechtzeitig anhalten und stieß gegen das Heck des vor ihm
haltenden Kfz.
Die Reparaturkosten an dem klägerischen Kfz beliefen sich auf 8.355,31 EUR. Unter
Abzug einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 EUR erstattete die Vollkasko-
Versicherung des Klägers 8.055,31 EUR.
Der Kläger hat behauptet, er sei Eigentümer des BMW 645 Ci Coupé. Er habe
ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden Kfz gehalten. Das
Polizeifahrzeug sei mit erheblicher Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h in die
Kreuzung eingefahren.
Der Kläger hat unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts 50 % des ihm entstandenen
Schadens begehrt. Er hat im Einzelnen Erstattung der unquotierten
Selbstbeteiligungskosten in Höhe von 300,00 EUR, quotierte
Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 409,50 EUR, eine quotierte Kostenpauschale
in Höhe von 10,00 EUR und unquotiert den Ersatz des von ihm behaupteten merkantilen
Minderwerts in Höhe von 1.000,00 EUR verlangt. Ferner hat er die Freistellung von
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Minderwerts in Höhe von 1.000,00 EUR verlangt. Ferner hat er die Freistellung von
außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt.
Der Beklagte hat behauptet, der Fahrer des Polizeifahrzeugs habe an der Haltelinie
gestoppt und habe in Schrittgeschwindigkeit die Kreuzung überquert.
Der Beklagte hat gemeint, gegen den Kläger spreche der Beweis des ersten Anscheins,
dass er den Unfall durch zu geringen Sicherheitsabstand, zu hohe Geschwindigkeit oder
Unaufmerksamkeit verursacht und verschuldet habe.
Allein die Anwesenheit eines Fahrzeugs bei einem Unfall führe nicht zur Haftung von
Fahrer und Halter. Den Kläger treffe daher die Darlegungslast für eine Verursachung des
Unfalls durch ein Polizeifahrzeug und ein Verschulden seines Fahrers. Ein enger
räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Fahrt des Polizeifahrzeugs und
dem Auffahren des Klägers habe nicht bestanden.
Wegen des weiteren Parteivorbringens erster Instanz, der dort durchgeführten
Beweisaufnahme und gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen
Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 23. Juli 2009 in vollem Umfang
stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz zu. Für sein
Eigentum spreche die Vermutung des § 1006 BGB. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs
habe gegen § 35 Abs. 8 StVO verstoßen. Dem Beklagten, der wegen des
Ausnahmecharakters des § 38 Abs. 1 S. 2 StVO die Umstände darlegen und beweisen
müsse, aus denen die Berechtigung zum Vorrang gegenüber anderen
Verkehrsteilnehmern hergeleitet werde, sei weder der Beweis der Wahrnehmbarkeit des
Martinshorns noch der Beweis gelungen, dass der Fahrer des Polizeifahrzeugs sein
Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst und mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung
eingefahren sei. Das Beweisergebnis sei zu Lasten des Beklagten offen. Eine
Haftungsquote von 50 % sei unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des
auffahrenden Klägers, der zu schnell, zu dicht oder unaufmerksam gefahren sei,
angemessen. Der Anspruch stehe dem Kläger hinsichtlich der Reparaturkosten und des
merkantilen Minderwertes, den das Landgericht gemäß § 287 ZPO auf 1.000,00 EUR
geschätzt hat, unquotiert zu. Ferner habe der Kläger einen Anspruch auf Freistellung von
außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Das Urteil des Landgerichts ist dem Beklagten am 2. September 2009 zugestellt
worden. Die hiergegen gerichtete Berufung vom 30. September 2009 ist am selben Tag
bei Gericht eingegangen. Die Berufungsbegründung vom 2. November 2009 (Montag) ist
am selben Tag bei Gericht eingegangen.
Der Beklagte trägt vor: Verfehlt sei die Annahme des Landgerichts, der Kläger sei als
Eigentümer des Fahrzeugs Verletzter. Der Beklagte hätte nicht eine nicht bestehende
Eigentumsvermutung widerlegen müssen, sondern der Kläger hätte sein Eigentum an
dem beschädigten Kfz zur Unfallzeit nachweisen müssen.
Vergeblich suche man in dem Urteil des Landgerichts, dass gegen den Kläger wegen des
Auffahrens der Anscheinsbeweis spreche, dass er den Unfall verursacht habe.
Stattdessen werde einseitig auf die Pflichten des Fahrers des Polizeifahrzeugs gemäß §
35 StVO abgestellt und ihm ein Pflichtverstoß vorgeworfen, der schon nach der
Urteilsbegründung nicht bewiesen sei. Die Betriebsgefahr des Polizeifahrzeugs trete
daher vollständig zurück.
Die Beweislast für die Ursächlichkeit der Anwesenheit des Polizeifahrzeugs und ein
Verschulden des Fahrers für den Auffahrunfall liege beim Kläger. Der Kläger habe den
ihm obliegenden Beweis schon deshalb nicht geführt, weil die Zeugen der vor ihm und
neben ihm fahrenden Kfz rechtzeitig anhalten konnten.
Die pauschale Angabe einer Gleichwertigkeit der Zeugenaussagen ohne Würdigung im
Einzelnen verstoße gegen § 286 ZPO.
Im Urteil sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger gar nicht vorgetragen habe,
das Martinshorn nicht gehört zu haben.
Der Beweisantritt des Beklagten, ein Sachverständigengutachten für die rechtzeitige
Hörbarkeit des Martinshorns zu erholen, sei mit Floskeln abgetan worden.
Der neue Vortrag des Klägers, der seine Eigentümerstellung betreffe, sei gemäß § 531
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Der neue Vortrag des Klägers, der seine Eigentümerstellung betreffe, sei gemäß § 531
Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2009
– 41 O 69/09 – abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und vertieft und erweitert seinen Vortrag zu
seiner Behauptung, Eigentümer des von ihm am Unfalltag geführten Pkw zu sein.
II.
A. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist
richtig.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass
die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder
nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung
rechtfertigen. Beides ist hier indes nicht der Fall.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Dem Kläger steht gegen den
Beklagen der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von
1.719,50 EUR und Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von
229,55 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 839 BGB, Art. 34 GG zu.
1. Der Kläger ist aktivlegitimiert.
a) Zwar spricht anders als vom Landgericht angenommen zugunsten des Klägers nicht
die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB.
Nach § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB wird zwar zugunsten des Besitzers vermutet, dass er bei
Erlangung des unmittelbaren Besitzes Eigenbesitzer sowie aufgrund des Eigenbesitzes
Eigentümer geworden ist (BGH, NJW 1994, 939, 940; Senat, KGR Berlin, 2009, 627, 629).
§ 1006 BGB verkürzt damit die Behauptungs- und Beweislast des Besitzers. Der Besitzer
braucht daher grundsätzlich nur den gegenwärtigen bzw. früheren unmittelbaren Besitz
als Tatsachenbasis der Vermutung darzulegen und ggf. zu beweisen (Bassenge in
Palandt, BGB, 69. Auflage, § 1006, Rn. 1). Bestreitet der Prozessgegner allerdings den
Rechtserwerb, so obliegt dem Besitzer eine sekundäre Behauptungslast über die
Umstände seines Eigentumserwerbs (Baldus in Münchener-Kommentar, BGB, 5.
Auflage, § 1006, Rn. 28).
Dieser sekundären Behauptungslast ist der Kläger hier durch die Vorlage einer
Ablichtung des Kaufvertrages vom 31. Dezember 2007 (Anlage K 6) nachgekommen.
Daraus ergibt sich jedoch, dass sich der Verkäufer des Kfz das Eigentum bis zur
vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehalten hat.
Das hat zur Folge, dass der Kläger als Käufer zunächst lediglich Fremdbesitz erlangt hat
(vgl. Weidenkaff in Palandt, aaO, § 449, Rn. 9). Für den Fremdbesitzer gilt die Vermutung
des § 1006 BGB aber nicht, weil es keine Vermutung dahin gibt, dass die Umwandlung
von Fremdbesitz in Eigenbesitz mit dem Eigentumserwerb verbunden gewesen ist
(Baldus in Münchener Kommentar, aaO, § 1006, Rn. 26). Fallen also Besitz- und
Eigentumserwerb wie beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt nicht zusammen, kann sich
der Besitzer nicht auf § 1006 Abs. 1 BGB stützen (Gursky in Staudinger, BGB,
Neubearbeitung 2006, § 1006, Rn. 11).
b) Der Kläger hat aber durch den neuen Vortrag in der Berufungsinstanz seine
Eigentümerstellung zur Überzeugung des Senats dargelegt.
Der neue Vortrag ist gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil er einen
Gesichtspunkt betrifft, den das Gericht des ersten Rechtszuges – wie gezeigt – für
unerheblich gehalten hat (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Auflage, § 531, Rn.
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Der Kläger hat schon in der ersten Instanz behauptet, den Pkw unter
Eigentumsvorbehalt von der B. GmbH erworben zu haben.
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Der Kaufvertrag stellt sich entgegen der Rüge des Beklagten nicht als unzulässiges
Insichgeschäft gemäß § 181 BGB dar. Der Kläger hat durch Vorlage einer Ablichtung
eines Handelsregisterauszuges (Anlage K 10) belegt, dass er als Geschäftsführer der
Verkäuferin befugt ist, Rechtsgeschäfte mit sich selbst abzuschließen. Daher handelt es
sich bei dem Kaufvertrag über den Ankauf des in Rede stehenden Pkw, den er für sich
und im Namen der Verkäuferin unterschrieben hat, auch nicht um ein unzulässiges
Insichgeschäft.
Anders als der Beklagte meint, musste gemäß § 35 Abs. 3 S. 2 GmbHG über das
Insichgeschäft keine Niederschrift i. S. d. §§ 8 ff BeurkG aufgenommen werden. Eine
schriftliche Abfassung, die hier ausweislich der Anlage K 6 zum Schriftsatz vom 15. Juni
2009 erfolgt ist, genügt nämlich. Im Übrigen stellt die Protokollierungspflicht auch kein
Wirksamkeitserfordernis dar (Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Auflage, § 35,
Rn. 91), weshalb ein etwaiger Verstoß keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des
Geschäfts hätte.
Der Kläger hat in der zweiten Instanz zudem durch Vorlage von
Kontoauszugsablichtungen (Anlage K 6 zum Schriftsatz vom 5. Juli 2010) belegt, dass
der vereinbarte Kaufpreis in Höhe von insgesamt 27.000,00 EUR in drei Raten bis zum 4.
Januar 2008 an die Verkäuferin gezahlt worden ist.
Damit kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger Eigentümer des von ihm
gefahrenen und bei dem Unfallereignis am 15. Februar 2008 beschädigten Pkw gewesen
ist.
2. Zutreffend hat das Landgericht eine Haftung des beklagten Landes gemäß § 7 Abs. 1
StVG angenommen.
Nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Halter verpflichtet den Schaden zu ersetzen, der daraus
entsteht, dass bei dem Betrieb eines Kfz eine Sache beschädigt wird.
Das Landgericht ist – ohne dies näher auszuführen – richtigerweise davon ausgegangen,
dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Die hiergegen gerichteten Angriffe der
Berufung greifen nicht durch.
Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist nach der Rechtsprechung des BGH
entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die
Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr
beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kfz ausgehende
Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das
Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am
Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. An
diesem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen
Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische
Auswirkung derjenigen Gefahr ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos
halten will. Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an,
dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit
einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz
steht. Hiernach rechtfertigt die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kfz an der
Unfallstelle allein zwar noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses
Fahrzeugs entstanden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb
dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat. Andererseits hängt die
Haftung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen
Kfz verkehrswidrig verhalten hat und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der
Fahrzeuge gekommen ist (BGH, NJW 2005, 2081, 2082 m. w. Nachw. zur Rspr. des BGH).
Gemessen an diesen Maßstäben ist der Auffahrunfall bei dem Betrieb des
Polizeifahrzeugs entstanden. Denn unstreitig hat das vor dem klägerischen Kfz fahrende
Fahrzeug gebremst, weil das Polizeifahrzeug bei rotem Ampellicht mit Martinshorn und
Blaulicht in die Kreuzung eingefahren ist. Unmittelbar darauf ist das klägerische Kfz von
hinten aufgefahren. Der Auffahrunfall steht daher entgegen der Ansicht des Beklagten in
einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Überquerung der
Kreuzung durch das Polizeifahrzeug. Die Überquerung der Kreuzung mit Martinshorn und
Blaulicht hat das Schadensgeschehen auch maßgeblich mitgeprägt, weil die Führer der
anderen Kfz dadurch gezwungen worden sind, anzuhalten. Der
Zurechnungszusammenhang wird nicht deshalb unterbrochen, weil sich der Fahrer des
klägerischen Kfz etwaigenfalls einen Sorgfaltspflichtverstoß zurechnen lassen muss, was
sich daran zeigen könnte, dass es ihm, anders als dem vor ihrem fahrenden Kfz-Führer,
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sich daran zeigen könnte, dass es ihm, anders als dem vor ihrem fahrenden Kfz-Führer,
nicht gelungen ist, sein Kfz rechtzeitig zum Stehen zu bringen. Dieser Umstand ist erst
im Rahmen der Haftungsabwägung gemäß § 17 StVG zu berücksichtigen.
3. Zu Recht hat das Landgericht darüber hinaus auch eine Haftung des Beklagten
gemäß § 18 StVG i. V. m. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG bejaht. Denn dem Beklagten ist
es nicht gelungen nachzuweisen, dass der Schaden nicht durch ein Verschulden des Kfz-
Führers verursacht worden ist, § 18 Abs. 1 S. 2 StVG.
a) Auszugehen ist von folgenden Grundsätzen, die der ständigen Rechtsprechung des
Senats entsprechen:
Für das Überqueren einer durch Rotlicht gesperrten Kreuzung kann ein Vorrang eines
Dienstfahrzeuges durch rechtzeitiges Einschalten von Blaulicht und Martinshorn
geschaffen werden (BGHZ 63, 327, 330; Senat, MDR 1997, 1121). Das Gebot gemäß §
38 Abs. 1 S. 2 StVO, freie Bahn zu schaffen, ist von den anderen Verkehrsteilnehmern
unbedingt und ohne Prüfung des Wegerechts zu befolgen (Senat, MDR 1997, 1121).
Das bedeutet jedoch nicht, dass der Fahrer eines Dienstfahrzeugs „blindlings“ oder „auf
gut Glück“ in eine Kreuzung bei rotem Ampellicht einfahren darf. Er darf vielmehr auch
unter Inanspruchnahme von Sonderrechten bei rotem Ampellicht erst dann in die
Kreuzung einfahren, wenn er den sonst bevorrechtigten Verkehrsteilnehmern rechtzeitig
zu erkennen gegeben hat, solche Rechte in Anspruch nehmen zu wollen und sich
überzeugt hat, dass ihn alle anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen und sich auf
seine Absicht eingestellt haben. Erst unter diesen Voraussetzungen darf er darauf
vertrauen, dass ihm von den anderen Verkehrsteilnehmern freie Fahrt gewährt wird
(Senat, NZV 2004, 86, 87).
Der Fahrer des Einsatzfahrzeugs, der bei für ihn rotem Ampellicht eine Kreuzung
überqueren will, muss sich vorsichtig in diese vortasten, um sich auf diese Weise davon
zu überzeugen, dass sämtliche Teilnehmer des Querverkehrs die Signale
wahrgenommen haben (Senat, NZV 2004, 86, 77; MDR 1997, 1121; NZV 1989, 192).
Angesichts seiner durch die besondere Gefahrenlage verstärkten Sorgfaltspflicht kann
es im Einzelfall für den Fahrer des Einsatzfahrzeugs durchaus zumutbar sein, sein
Fahrzeug fast zum Stillstand abzubremsen, um auf diese Weise eine hinreichende
Übersicht über die Verkehrslage zu gewinnen (Senat, NZV 2004, 86, 87).
Die Verpflichtung, dem Einsatzfahrzeug freie Bahn zu verschaffen, trifft die anderen
Verkehrsteilnehmer also erst, nachdem sie das Blaulicht und das Martinshorn
wahrgenommen haben oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wahrnehmen können.
Der Fahrer eines Einsatzwagens darf zwar annehmen, dass Fahrer von Fahrzeugen in
der Nähe die Zeichen wahrnehmen, muss dabei aber beachten, dass andere
Verkehrsteilnehmer der Verpflichtung des § 38 Abs. 1 S. 2 StVO, sofort freie Bahn zu
schaffen, erst nachkommen können, nachdem sie diese Signale haben wahrnehmen
können. Hiernach muss den übrigen Verkehrsteilnehmern eine zwar kurz zu
bemessende, aber doch hinreichende Zeit zur Verfügung stehen, um auf die
besonderen Zeichen nach § 38 Abs. 1 StVO reagieren zu können. Der Fahrer des
Einsatzfahrzeugs kann nicht damit rechnen, dass die anderen Fahrer ihre Fahrzeuge,
wenn sie die Signale bemerken, von einem Augenblick zum anderen zum Stehen
bringen oder die sonst nach der jeweiligen Verkehrslage gebotenen Maßnahmen treffen
(Senat, MDR 1997, 1121 f).
Je mehr der Sonderrechtsfahrer von der Verkehrsregel abweicht, umso mehr muss er
Warnzeichen geben und sich vergewissern, dass der Verkehr sie befolgt (Senat, NZV
2008, 149, 150; NZV 2004, 86, 87; OLG Düsseldorf, NZV 1992, 489).
Der ein ziviles Einsatzfahrzeug nutzende Sonderrechtsfahrer muss hierbei beachten,
dass das Tonsignal des Horns eines solchen Fahrzeugs bei weitem nicht dieselbe
Lautstärke erreicht wie das Martinshorn eines Feuerwehrfahrzeugs oder Polizeifahrzeugs,
das außen montiert ist und seine Schallwellen ungehindert abstrahlen kann. Er darf
daher nicht – wie der Fahrer eines Feuerwehr- oder Polizeifahrzeugs, an denen außen
starke Martinshörner angebracht sind – davon ausgehen, dass der Querverkehr sein
akustischen Sondersignal schon von fern wahrnehmen werde und sich darauf einstellen
könne. Ferner muss er bei seiner Fahrweise auch beachten, dass sein ziviles
Dienstfahrzeug nicht schon aufgrund einer auffälligen Lackierung als Feuerwehr- oder
Polizeifahrzeug erkennbar ist, so dass andere Verkehrsteilnehmer mehr Zeit brauchen,
ein akustisches Sondersignal zu lokalisieren (Senat, NZV 2004, 86, 87).
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass wegen des Ausnahmecharakters
der Regelung des § 38 Abs. 1 StVO nach der Rechtsprechung des BGH und des Senats
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der Regelung des § 38 Abs. 1 StVO nach der Rechtsprechung des BGH und des Senats
den Halter des Einsatzfahrzeugs die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände trifft,
aus denen er die Berechtigung herleitet, das sonst bestehende Vorrecht anderer
Verkehrsteilnehmer zu „missachten“ (BGH, VersR 1962, 834, 836; Senat, NZV 2008,
149, 150; NZV 2004, 86, 87; MDR 1997, 1121, 1122).
b) Gemessen hieran hat das Landgericht, anders als der Beklagte meint, zu Recht
angenommen, dass der Fahrer des Dienstfahrzeugs seine Sorgfaltspflichten nicht
hinreichend beachtet habe.
aa) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom
Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit
nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.
Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der
Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO
gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der
Beweiswürdigung abzuweichen (Senat, Beschluss vom 3. Dezember 2009 – 12 U 32/09,
Juris Rn. 10; NJOZ 2008, 782, 784).
§ 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das
bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und
ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess
gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (Greger
in Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 286, Rn. 13).
bb) Nach der Feststellung des Landgerichts hat der Beklagte den Beweis dafür, dass das
Polizeifahrzeug in die Kreuzung nur im Schritttempo eingefahren sei und sie mit dieser
Geschwindigkeit auch durchquert habe, nicht erbracht.
Dabei hat das Landgericht die sich gegenüber stehenden Aussagen der Zeugen, die
teils eine langsame Fahrt, teils eine schnelle Fahrt des Polizeifahrzeugs bekundet haben,
als gleichwertig und das Beweisergebnis daher als offen angesehen. Das ist nicht zu
beanstanden.
(1) Die Berufung dringt nicht mit der Rüge durch, dass die pauschale Angabe einer
Gleichwertigkeit der Zeugenaussagen, ohne ihre Würdigung im Einzelnen, gegen § 286
ZPO verstoße. Es ist nämlich nicht erforderlich, auf jedes Beweismittel ausführlich
einzugehen. Es muss nur zu erkennen sein, dass eine umfassende Beweiswürdigung
überhaupt in sachgerechter Weise erfolgt ist (BGH, NJW 1987, 1557, 1558; NJW 1952, 23;
Greger in Zöller, aaO, § 286, Rn. 21; Reichold in Thomas/Putzo, aaO, § 286, Rn. 5). Das
ist hier der Fall. Das Landgericht führt aus, dass es keine Anhaltspunkte für Zweifel an
der Glaubwürdigkeit der Zeugen hatte, die das Gegenteil der Beweisbehauptung
bekundeten. Damit hat das Landgericht erkennbar alle Zeugenaussage in seine
Würdigung einbezogen.
(2) Die Berufung zeigt auch keine anderen konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an
der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts begründen könnten.
Nicht überzeugend ist die Ansicht des Beklagten, gegen die Richtigkeit der Aussagen der
Zeugen F. und Fr., dass das Polizeifahrzeug an der Haltelinie noch einmal kurz
angehalten und mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren sei bzw. sich in
die Kreuzung hineingetastet habe, seien im Urteil keine Einwendungen erhoben worden.
Das Landgericht hat nämlich in dem angegriffenen Urteil den Inhalt der als gleichwertig
bewerteten Aussagen der Zeugen B. und A. wiedergegeben. Danach sei das
Polizeifahrzeug „flott in die Kreuzung eingefahren“ und es sei „richtig schnell gefahren,
rüber gerauscht“. Diese Aussagen widersprechen den Bekundungen der Zeugen F. und
Fr..
Der Umstand, dass die Zeugen F. und Fr. angegeben haben, das Polizeifahrzeug habe
vor der Kreuzung angehalten, spricht nicht gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung.
Es mag zwar sein, dass das Fahrzeug aus dem Stand nicht die von den Zeugen B. und
A. bekundete hohe Geschwindigkeit hätte erreichen können. Das Landgericht hat bei
seiner Würdigung aber bereits in Rechnung gestellt, dass sich die Aussagen der Zeugen
zur Geschwindigkeit, mit der die Kreuzung durchfahren worden ist, widersprechen. Es hat
daher keinen für die Beweiswürdigung wesentlichen Gesichtspunkt übersehen.
Wenn die Berufung meint, die Zeugen hätten überhaupt nicht bremsen müssen, wenn
das Polizeifahrzeug mit hoher Geschwindigkeit durch die Kreuzung gefahren wäre, kann
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das Polizeifahrzeug mit hoher Geschwindigkeit durch die Kreuzung gefahren wäre, kann
sie auch damit keine Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des
Landgerichts wecken. Schon der Ausgangspunkt der Überlegung überzeugt nicht, weil
eine Notbremsung umso eher zu erwarten ist, je schneller und damit überraschender
das Polizeifahrzeug in die Kreuzung ein- und über sie hinwegfährt. Aber selbst wenn dies
nicht der Fall wäre, kann das abrupte Bremsverhalten der Zeugen B. und A. nicht zu
dem Schluss zwingen, ihre Aussagen zu einer hohen Geschwindigkeit des
Polizeifahrzeugs müssten falsch sein.
cc) Ob darüber hinaus die Feststellung des Landgerichts zutrifft, dass der Beklagte
ebenfalls nicht den Nachweis der Wahrnehmbarkeit des Martinshorns erbracht habe,
kann offen bleiben. Denn der Beklagte hat den Beweis, dass sich der Führer des
Polizeifahrzeugs verkehrsrichtig verhalten habe, schon deshalb nicht geführt, weil er
nicht nachgewiesen hat, dass er mit der erforderlichen geringen Geschwindigkeit in die
Kreuzung eingefahren ist. Da andere entschuldigende Umstände weder ersichtlich noch
vorgetragen worden sind, ist von der Haftung gemäß § 18 Abs. 1 StVG auszugehen. Auf
die gegen diese Feststellung des Landgerichts zielenden Angriffe der Berufung kommt
es mithin nicht an.
4. Das Landgericht ist bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile zu
Recht zu einer Haftungsquote von 50 % gelangt.
Der Unfall stellt sich für keine der Parteien als unabwendbares Ereignis i. S. d. § 17 Abs.
3 S. 1 StVG dar, weil keine Partei mangels entsprechender Darlegung und
Beweisführung für sich in Anspruch nehmen kann, dass sich die Fahrer der
unfallbeteiligten Fahrzeuge auf ein etwaiges Fehlverhalten des jeweils anderen
eingestellt hätten.
Deshalb ist gemäß § 17 StVG eine Abwägung der Verursachungs- und
Verschuldensanteile unter Berücksichtigung der von den Kfz ausgehenden
Betriebsgefahr geboten. Bei dieser Abwägung dürfen nur tatsächlich bewiesene
Umstände herangezogen werden (BGH, NZV 1996, 231).
Die Rüge der Berufung, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger
seinem Vordermann aufgefahren sei, geht fehl.
Denn zu Recht hat das Landgericht bei dieser Abwägung zu Lasten des Klägers
berücksichtigt, dass er den Auffahrunfall dadurch mitverursacht hat, dass er entweder
nicht hinreichend aufmerksam gewesen ist (§ 1 Abs. 2 StVO) oder keinen ausreichenden
Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO).
Dafür spricht nämlich der Beweis des ersten Anscheins (BGH, VersR 2007, 557), den der
Kläger auch nicht widerlegen konnte.
Dem Beklagten ist bei der Abwägung anzulasten, dass das Polizeifahrzeug bei roter
Ampel über eine Kreuzung bei lebhaftem Verkehr gefahren ist und dadurch die
querenden Verkehrsteilnehmer zu einen abrupten Anhalten zwang.
Die Verursachungsbeiträge der beiden beteiligten Fahrer ist etwa gleich zu bewerten
(vgl. Senat, NZV 2006, 307, 308), weshalb es nicht zu beanstanden ist, wenn das
Landgericht eine Haftungsquote von jeweils 50 % angenommen hat.
5. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von
1.719,50 EUR zugesprochen.
Die Schätzung des merkantilen Minderwertes gemäß § 287 ZPO auf jedenfalls 1.000,00
EUR lässt keine Fehler erkennen. Unter Berücksichtigung des sog. Quotenvorrechts
ergibt sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (NJW 1982, 827) dann
folgende Berechnung:
Von der Kaskoversicherung erfasster unmittelbarer Sachschaden:
Darauf hat die Kaskoversicherung 8.055,31 EUR gezahlt. Dem Kläger verbleibt daher ein
restlicher Schaden von 1.300,00 EUR. Der Anspruch gegen den Beklagten beläuft sich
auf 9.355,31 EUR geteilt durch 2 = 4.677,65 EUR. Dem Kläger verbleibt wegen des
Quotenvorrechts ein Teilanspruch in Höhe von 1.300,00 EUR.
Sachfolgeschäden:
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84
85
Davon kann der Kläger 50 % ersetzt verlangen, das sind 419,50.
Insgesamt beziffert sich der ersatzfähige Schaden daher auf 1.300,00 EUR plus 419,50
EUR = 1.719,50 EUR.
6. Zutreffend hat das Landgericht dem Kläger zudem einen Anspruch auf Freistellung
von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 EUR aus einem
Gegenstandwert von 1.719,50 EUR zugesprochen.
B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
C. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.
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