Urteil des KG Berlin vom 24.09.2004

KG Berlin: brief, anhörung, link, quelle, kennzeichen, sammlung, unrichtigkeit, zugang, besitzer, rechtsverletzung

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 83/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 138 Abs 4 ZPO, § 25 Abs 4 S 1
StVZO vom 24.09.2004, § 1006
BGB
Schadensersatzprozess nach Kfz-Unfall: Bestreiten des
Eigentums des Klägers am Unfallzeug mit Nichtwissen;
Eigentumsnachweis durch Kraftfahrzeugbrief
Leitsatz
Unter den Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO darf der Beklagte jede ihm nicht bekannte
klägerische Behauptung mit Nichtwissen bestreiten, ohne sich des Vorwurfs des „Bestreitens
ins Blaue hinein“ auszusetzen; dies gilt auch für das behauptete Eigentum am
unfallbeteiligten Kfz oder die Behauptung, der Kläger sei im Unfallzeitpunkt Besitzer des Kfz
gewesen.
Das Eigentum an einem Kfz ergibt sich nicht aus der Eintragung im Kfz-Brief (vgl. § 25 Abs. 4
Satz 1 StVZO a. F.).
(Berufung zurückgewiesen durch Beschluss vom 22. November 2007)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522
Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.
zwei
Wochen
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen
zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die
Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes
hingewiesen:
Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die
angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die
nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung
rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.
1. Die Beklagten waren gemäß § 138 Absatz 4 ZPO berechtigt, die Eigentümerstellung
des Klägers mit Nichtwissen zu bestreiten, da der behauptete Eigentumserwerb durch
den Kläger weder eine eigene Handlung der Beklagten war noch Gegenstand deren
eigener Wahrnehmung. Entgegen der Ansicht des Klägers gibt es im Regelungsbereich
der vorgenannten Vorschrift kein „Bestreiten ins Blaue hinein“. Vielmehr darf jede Partei
ihr nicht bekannte Tatsachen auch dann mit Nichtwissen bestreiten, wenn keine
Anhaltspunkte für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit ersichtlich sind.
2. Entgegen den Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung hat er für das
von ihm behauptete Eigentum an dem KFZ keinen Beweis angetreten. Zu Recht geht
das Landgericht davon aus, dass sich das Eigentum an einem KFZ nicht aus der
Eintragung im KFZ-Brief ergibt (vgl. nur § 25 Abs.4 Satz 1 StVZO a.F.). Dies entspricht
der ständigen Rechtsprechung des Senats (KG, 12 U 51/07 - Beschluss vom 12. April
2007-; 12 U 25/07 – Beschluss vom 16. April 2007-).
3. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt dessen Eigentum auch nicht aus der
Vermutung des § 1006 BGB. Die Beklagte zu 2) hat gemäß § 138 Absatz 4 ZPO
berechtigter Weise bestritten, dass der Kläger zum behaupteten Unfallzeitpunkt Fahrer
des BMW mit dem amtlichen Kennzeichen … gewesen ist. Auch für diese Behauptung
hat der Kläger keinen Beweis angetreten. Das Landgericht weist zu Recht darauf hin,
dass die vom Kläger vorgetragene Anregung einer Anhörung des Beklagten zu 1) gemäß
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dass die vom Kläger vorgetragene Anregung einer Anhörung des Beklagten zu 1) gemäß
§ 141 ZPO keinen zulässigen Beweisantritt darstellt. Auch das Schriftliche
Schuldanerkenntnis des Beklagten zu 1) vermag weder das Eigentum noch den Besitz
des Klägers an dem BMW zu belegen.
Im Übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des
Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung ist nicht erforderlich.
Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.
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