Urteil des KG Berlin vom 19.01.2005

KG Berlin: untersuchungshaft, körperverletzung, verfügung, tatverdacht, fortdauer, vollzug, link, quelle, sammlung, vollstreckung

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Gericht:
KG Berlin 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 AR 403/05 - 3 Ws
167/05, 1 AR 403/05,
3 Ws 167/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 112 Abs 2 Nr 2 StPO, § 114
Abs 2 StPO, § 117 Abs 2 S 2
StPO
Untersuchungshaft: Begründung der Haftfortdauerentscheidung
durch Bezugnahme auf die Urteilsgründe
Leitsatz
Haftbefehl unter Bezugnahme auf (nunmehr vorliegende schriftliche) Urteilsgründe
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Haftfortdauerentscheidung des
Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2005 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 19. Januar 2005 wegen besonders schwerer
Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter
Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Dabei ist es mit der Annahme jeweils auch
einer tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung über den Anklagevorwurf
hinausgegangen; darin war noch keine Verantwortlichkeit des Angeklagten für die von
den Opfern erlittenen Schnittverletzungen eingeschlossen. Das Urteil ist nicht
rechtskräftig.
An dem Angeklagten wird in dem vorliegenden Verfahren - in Unterbrechung des
Haftvollzugs für eine andere Sache - seit dem 12. November 2004 die
Untersuchungshaft vollzogen. Zugrunde liegt der Haftbefehl des Amtsgerichts
Tiergarten in Berlin vom 24. Mai 2004 - 380 Gs 352/04 - in der Fassung des Beschlusses
desselben Gerichts vom 10. Juni 2004. Durch Beschluss des Senats vom 10. August
2004 - 3 Ws 331/04 -, der auf eine weitere Beschwerde des Angeklagten zurückgeht, ist
der Tatvorwurf, an den die Haftanordnung anknüpft, inhaltlich so gefasst worden, wie
dann in die Anklageschrift eingegangen. Mit dem Urteil hat das Landgericht am 19.
Januar 2005 als weitere Haftentscheidung den Beschluss verkündet: “Die
Untersuchungshaft dauert aus den Gründen der Anordnung sowie denen des heute
verkündeten Urteils fort.“ Die dagegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten hat
keinen Erfolg.
Dass der Beschluss nicht aus sich heraus erkennen lässt, was die Bezugnahme auf das
Urteil für den nunmehrigen Inhalt der der Haftanordnung zugrunde liegenden
Tatvorwürfe und die Beweislage besagt, ist hier unschädlich. Denn es liegt inzwischen als
verlässliche Erkenntnisquelle (vgl. OLG Karlsruhe StV 2001, 118-120) das schriftlich
abgefasste Urteil vor.
Daraus erhellt, was der dringende Tatverdacht nach Maßgabe des Urteilsspruchs, an den
das Landgericht in der Haftfortdauerentscheidung erkennbar als nunmehrige Grundlage
anknüpft, inhaltlich bedeutet - nämlich die Ausweitung noch über die Anklage hinaus um
jeweils auch den dringenden Tatverdacht tateinheitlich mitbegangener gefährlicher
Körperverletzung - und was nachprüfbar insgesamt als Beweisgrundlage zur Verfügung
steht.
Die umfassende Nachprüfung unter Heranziehung des Urteils lässt weder hinsichtlich
der Annahme des Tatverdachts noch in den übrigen ausschlaggebenden Kriterien
irgendwelche Schwächen tatsächlicher oder rechtlicher Art hervortreten, die geeignet
sein könnten, den Bestand der Haftfortdauerentscheidung in Frage zu stellen.
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So liegt angesichts der Höhe der ausgesprochenen Strafe und des damit
einhergehenden beträchtlichen Fluchtanreizes denn auch der Fortbestand der
Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) auf der Hand. Ihr entgegenzuwirken und die
Vollstreckung des Urteils sicherzustellen, worum es als Haftzweck hier noch geht, stehen
weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft (§ 116
StPO) nicht zur Verfügung, zumal der Angeklagte im Jahr 2003 schon in anderer Sache
die mit der Gewährung von Haftverschonung in ihn gesetzten Erwartungen enttäuscht
hat.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der zu
erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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