Urteil des KG Berlin vom 26.09.2007

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Gericht:
KG Berlin 1.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 Ws 243/07, 1 AR
1562/07 - 1 Ws
243/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 464 Abs 3 S 1 StPO, § 473 Abs
1 S 1 StPO
Berufungsrücknahme: Beschränkung bei selbständiger
Kostenentscheidung
Leitsatz
Die nach der Rücknahme der Berufung gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ergehende
selbständige Kostenentscheidung unterliegt nicht den Beschränkungen des § 464 Abs. 3 Satz
1 Halbsatz 2 StPO.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin
vom 26. September 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht Berlin hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Verurteilten die
Kosten seiner Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 11.
Mai 2007 auferlegt, weil er das Rechtsmittel am 26. September 2007 zurückgenommen
hat. Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft. Die nach der Rücknahme der Berufung gemäß
§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ergehende selbständige Kostenentscheidung unterliegt nicht
den Beschränkungen des § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO (vgl. Senat, Beschluss
vom 5. Juli 2007 - 1 Ws 92/07 – unter Aufgabe früherer entgegenstehender
Rechsprechung des Kammergerichts). Nach dieser Vorschrift ist die sofortige
Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung nur dann unzulässig, wenn
gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht
„statthaft“ ist. Dies bedeutet, dass nur dann die Beschwerde ausgeschlossen sein soll,
wenn für den Betroffenen generell kein förmlicher Rechtsbehelf gegen die
Hauptsacheentscheidung eröffnet ist, nicht aber, wenn von einem statthaften
Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung kein Gebrauch gemacht oder dieses
verspätet eingelegt wurde oder der statthafte Rechtsbehelf – etwa wegen Versäumung
der Begründungsfrist – unzulässig geworden ist. Denn die Kostenentscheidung kann
selbständig angefochten werden und muss schon deshalb nicht das Schicksal des
Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung teilen. Dies gilt auch für den Fall des
eingelegten statthaften Rechtsmittels, welches zurückgenommen wurde, weil die
ursprüngliche Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung dadurch
nicht aufgehoben wird (vgl. OLG Schleswig, SchlHA 2002, 174; Hilger in Löwe-Rosenberg,
StPO 25. Aufl., § 464 Rdn. 56; Franke in Karlsruher Kommentar StPO 5. Auflage, Rdnr. 8
zu § 464; a.A. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl., Rdnr. 13, 18 zu § 464).
2. Die fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde erfüllt jedoch nicht die weitere
Zulässigkeitsvoraussetzung des § 304 Abs. 3 StPO, wonach bei einer Beschwerde gegen
Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen der Wert des
Beschwerdegegenstands zweihundert Euro übersteigen muss. Wenn sich das Vorliegen
dieser Zulässigkeitsvoraussetzung nicht ohne weiteres den Akten entnehmen lässt,
muss der Beschwerdeführer darlegen, dass sie erfüllt ist (vgl. Senat a.a.O. m. w.
Nachw.). Eine entsprechende Darlegung fehlt vorliegend. Nach der Aktenlage ist durch
die Rücknahme der Berufung eine Gerichtsgebühr in Höhe von 120,-- EUR entstanden
(Ziffer 3321 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Zudem wurden den beiden
erschienenen Zeugen als Entschädigung 16,20 Euro und 15,20 Euro zur Auszahlung
angewiesen. Das Vorhandensein weiterer Kosten ist anhand der Akten nicht feststellbar.
Der im Ermittlungsverfahren tätige Verteidiger hat auf Nachfrage der Vorsitzenden der
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Der im Ermittlungsverfahren tätige Verteidiger hat auf Nachfrage der Vorsitzenden der
kleinen Strafkammer vor der Ladung zum Termin mitgeteilt, dass er den Angeklagten
nicht mehr vertrete. Der Beschwerdewert ist damit nicht erreicht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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