Urteil des KG Berlin vom 23.05.2001

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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 WF 115/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 18 GKG, § 9 BRAGebO, § 13
Abs 3 BRAGebO
Stufenklage: Streitwertbestimmung für die anwaltliche
Verhandlungsgebühr; Obergrenze der Verhandlungsgebühren
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts
Tempelhof-Kreuzberg vom 26. Juli 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels teilweise abgeändert:
Nach dem Urteil des Kammergerichts vom 23. Mai 2001 sind von dem Antragsgegner
an die Antragstellerin die gemäß Kostenrechnung vom 4. August 2000 und 5.
September 2000 berechneten und gemäß nachstehender Ausgleichsberechnung
ausgeglichenen Kosten in Höhe von 1.713,47 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 17. Februar
2001 zu erstatten.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bestimmen sich nach einem
Wert von bis zu 300 EUR.
Die Gebühr für die Gerichtsgebühr gemäß KV 1957 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG
richtet sich nach einem Wert von bis zu 300 EUR.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in dem aus der
Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt sich aus dem Protokoll vom 20. Oktober
1997 gerade nicht, daß bezüglich der Folgesache nachehelicher Unterhalt streitig
verhandelt worden ist. Eine streitige mündliche Verhandlung zu dieser Folgesache hätte
auch in diesem Termin auch nicht erfolgen dürfen, da die Verhandlung erst nach
Erledigung des Beweisbeschlusses beginnen darf. Erscheinen die geladenen Zeugen
nicht, ist vielmehr gemäß § 368 ZPO zu vertagen (vgl. Reichhold in: Thomas/Putzo, ZPO,
25. Aufl., § 370 RdNr. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 370
RdNr. 4). Ungeachtet der Frage, ob in dem Termin am 20. Oktober 1997 streitig
verhandelt worden ist, ist eine Verhandlungsgebühr nach einem (Teil-)Streitwert von
37.200,– DM schon deshalb nicht entstanden, weil die Leistungsstufe noch nicht beziffert
war und eine – unterstellte – streitige Verhandlung sich nur auf die Auskunftsstufe hätte
beziehen können. Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich des Verhandlungstermins
am 30. Oktober 1997. Entgegen der vom Rechtspfleger in seinem Nichtabhilfevermerk
vertretenen Ansicht ist jedoch wegen der streitigen Verhandlung über den
Auskunftsanspruch eine 10/10 Gebühr gemäß §§ 11 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO
entstanden. Dem steht nicht die Vorschrift des § 18 GKG entgegen, wonach für die
Wertberechnung bei einer Stufenklage nur der höhere der verbundenen Ansprüche
maßgeblich ist. Innerhalb einer Stufenklage sind die einzelnen Stufen prozessual
selbständige Teile eines (gebührenrechtlich) einheitlichen Verfahrens. Die Prozeßgebühr
fällt nur einmal aus dem vollem Streitwert (§ 18 GKG in Verbindung mit § 9 BRAGO) an.
Der Streitwert für die Verhandlungsgebühr richtet sich nach dem Wert der Stufe bzw.
Stufen, in der diese Gebühr(en) angefallen ist bzw. sind (siehe Anders/Gehle,
Assessorexamen im Zivilrecht, 7. Aufl., RdNr. 551; vgl. ferner OLG Düsseldorf; OLG-
Report 1998, 23, 24; FamVerf/Gutjahr, § 1 RdNr. 623). Nicht zu folgen ist der Ansicht,
nach der es bei der jeweils entstandenen höheren Verhandlungsgebühr verbleibt (vgl.
von Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 31 RdNr. 78). Dies widerspricht
dem Grundsatz, daß bei einer teilweisen unstreitigen und im übrigen streitigen
Verhandlung die Verhandlungsgebühr nach dem Wert des streitigen Teils und daneben
eine halbe Verhandlungsgebühr nach dem des nichtstreitigen Teiles anfällt (vgl. von
Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a. a. O., RdNr. 77). Nichts anderes ergibt sich für die
Stufenklage aus § 18 GKG. Dieser bestimmt lediglich, daß für die Wertberechnung nur
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Stufenklage aus § 18 GKG. Dieser bestimmt lediglich, daß für die Wertberechnung nur
einer der verbundenen Ansprüche – nämlich der höhere – maßgeblich ist. Daraus folgt
jedoch nicht, daß es bei der höheren, auf der jeweiligen Stufe entstandenen
Verhandlungsgebühr verbleibt. Aus § 18 GKG folgt in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BRAGO
nur, daß die Summe der sich aus den Teilwerten ergebenden Verhandlungsgebühren
nicht die nach dem höheren Wert berechnete (streitige) Verhandlungsgebühr
übersteigen darf (a. A. Anders/Gehle, a. a. O.).
Da die streitige Verhandlung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nur den
Auskunftsanspruch betraf, ist der Wert für die Berechnung dieser Verhandlungsgebühr
gesondert festzusetzen. Diesen bemißt der Senat vorliegend mit 1/3 des
Hauptsachewertes, das heißt mit 12.400,– DM. Danach steht der
Verfahrensbevollmächtigten neben der 5/10 Verhandlungsgebühr für die nichtstreitige
Verhandlung eine 10/10 Verhandlungsgebühr nach einem Wert von insgesamt 31.100,–
DM zu (Ehesache, elterliche Sorge, Versorgungsausgleich und nachehelicher
Unterhalt/Auskunftsstufe), was einem Betrag von 1.185,– DM entspricht. Die durch § 13
Abs. 3 BRAGO bestimmte Obergrenze wird bei der Berücksichtigung der weitergehenden
Verhandlungsgebühr ebenfalls nicht überschritten.
Die weitergehende Verhandlungsgebühr ist auf Seiten des Antragsgegners ebenfalls zu
berücksichtigen, ohne daß es insoweit eines ausdrücklichen Antrages bedarf (vgl. KG,
RPflG 1978, 225; OLG Oldenburg, MDR 1993, 390; OLG Köln, JurBüro 1994, 601;
Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 106 RdNr. 6). Zudem ist mit dem Antrag auf
Zurückweisung der sofortigen Beschwerde zumindest konkludent ein entsprechender
Festsetzungsantrag als gestellt anzusehen (OLG Oldenburg, a. a. O.).
Danach sind die Kosten wie folgt auszugleichen:
Gerichtskosten
worden sind.
außergerichtlichen
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
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