Urteil des KG Berlin vom 15.01.2004

KG Berlin: rechtsschutzinteresse, erlass, link, quelle, sammlung, beschwerdeschrift, meinung, hauptsache, form, rechtskraft

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Gericht:
KG Berlin 15.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 W 73/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 46 Abs 2 ZPO, § 567 Abs 1
ZPO
Beschwerde gegen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs:
Wegfall des Rechtsschutzinteresses wegen Eintritts der
Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15.
Januar 2004 – 8 O 381/03 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem der Hauptsache.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Zwar ist das Rechtsmittel dem Grunde nach statthaft (§§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO) und in der gesetzlich vorgesehenen Form und Frist (§ 569 ZPO) eingelegt, jedoch
fehlt ihm das notwendige Rechtsschutzbedürfnis.
Soweit das Rechtsschutzinteresse für ein Ablehnungsersuchen nachträglich entfällt,
muss sich dies grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren auswirken. Sinn und Zweck
des Ablehnungsverfahrens und damit auch der Beschwerde ist es nämlich, die weitere
Tätigkeit des zu Recht abgelehnten oder ausgeschlossenen Richters zu verhindern.
Kommt eine solche Tätigkeit ohnehin nicht mehr in Betracht, etwa weil der Richter aus
dem betreffenden Spruchkörper ausgeschieden ist, so ist eine sachliche Entscheidung
über die Beschwerde unzulässig. Inwiefern dies auch dann gilt, wenn – wie vorliegend –
die Instanz unter Mitwirkung des abgelehnten Richters vollständig abgeschlossen worden
ist, wird in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Einige Gerichte
gehen in diesen Fällen grundsätzlich von einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis
für die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung aus (KG, MDR 1988,
237 m. w. N.). Nach anderer Auffassung erlischt das Rechtsschutzinteresse stets mit
Erlass der Instanz beendenden Entscheidung (OLG Frankfurt, MDR 1985, 1032; Feiber, in:
Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 47 Rdnr. 5). Nach einer vermittelnden Meinung
soll das Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde gegen die
Befangenheitsentscheidung jedenfalls dann entfallen, wenn gegen die Sachentscheidung
ebenfalls ein Rechtsmittel statthaft ist, da im Berufungs- oder Revisionsverfahren
inzident zu prüfen sei, ob der geltend gemachte Anlehnungsgrund bei Erlass der
angefochtenen Entscheidung vorlag (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 46 Rdnr 18 ff.).
Obschon der Senat im Ergebnis der zuletzt genannten Auffassung zuneigt, gibt die
vorliegende Beschwerde keinen Anlass, in dem Meinungsstreit abschließend Stellung zu
beziehen. Aufgrund der Besonderheiten des hier zu beurteilenden Sachverhaltes ist
unabhängig von dem dargestellten Meinungsstreit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin kein berechtigtes Rechtsschutzinteresse mit dem eingelegten
Rechtsmittel verfolgt. Die Beklagte hat das Rechtsmittel am 2. Februar 2004, dem
letzten Tag der Beschwerdefrist, eingelegt, nachdem ihr am gleichen Tage das die
Instanz beendende Anerkenntnisteil- und Schlussurteil vom 10. Dezember 2003
zugestellt worden war. In der Beschwerdeschrift kündigte die Beklagte an, das
Rechtsmittel mit einem gesonderten Schriftsatz zu begründen, was – trotz mehrerer
Anfragen des Landgerichts – bis heute nicht geschehen ist. Ebenso wenig hat die
Beklagte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gegen das Anerkenntnisteil- und
Schlussurteil vom 10. Dezember 2003 Rechtsmittel einzulegen, so dass die
Entscheidung mittlerweile rechtskräftig geworden ist. Unter diesen Umständen ist für
den Senat nicht erkennbar, welches berechtigte Interesse die Beklagte an einer
Sachentscheidung über ihre Beschwerde haben könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus
§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.
§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.
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