Urteil des KG Berlin vom 24.08.2010

KG Berlin: vorschuss, ersatzvornahme, zwangsvollstreckung, verbindlichkeit, vollstreckungskosten, auflage, link, quelle, geldleistung, sammlung

1
2
3
4
Gericht:
KG Berlin 14.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 W 63/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 887 Abs 1 ZPO, § 887 Abs 2
ZPO
Leitsatz
Erfüllt der nach § 887 Abs. 1 ZPO ermächtigte Gläubiger die Forderung, von der er freigestellt
werden will, zählt diese Zahlung zu den Kosten der Ersatzvornahme. Verlangt der
ermächtigte Gläubiger für die Vollstreckungskosten nach § 887 Abs. 2 ZPO Vorschuss, kann
nichts anderes gelten.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin
vom 24. August 2010, 20 O 535/09, wird auf Kosten der Gläubiger zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 35.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Das Landgericht Berlin verurteilte die Schuldnerin im Verfahren 20 O 535/09 am 2. Juni
2010 im Wege des Versäumnisurteils, die Gläubiger gegenüber „Ansprüchen der ... Bank
AG in Höhe von 348.463,02 EUR“ nebst Zinsen freizustellen. Die Gläubiger beantragten
am 11. Juni 2010/7. Juli 2010 unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des
Versäumnisurteils, sie nach § 887 Abs. 1 ZPO zu ermächtigen, sie auf Kosten der
Schuldnerin von Forderungen der ... Bank AG (Drittgläubiger) freizustellen. Daneben
beantragten sie, die Schuldnerin zu verurteilen, an den Drittgläubiger 348.463,02 EUR
nebst Zinsen zu zahlen. Mit Beschluss vom 24. August 2010 ermächtigte das
Landgericht Berlin die Gläubiger antragsgemäß. Den Zahlungsantrag wies es zurück, da
die Gläubiger eine Zahlung der Schuldnerin an den Drittgläubiger nicht verlangen
könnten. Gegen diesen Beschluss haben die Gläubiger mit bei Gericht am 26. August
2010 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, soweit ihr Antrag
zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führen sie an, nicht über Mittel zu verfügen, um
die Ansprüche des Drittgläubigers zu befriedigen. Die Schuldnerin müsse ihnen daher für
diese Zahlung Vorschuss leisten. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss
vom 6. September 2010 nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, aber unbegründet.
1. Die Freistellung von einer Verbindlichkeit kann nach h.M. im Wege der
Ersatzvornahme gemäß § 887 Abs. 1 ZPO vollstreckt werden (KG, Beschluss vom
13.10.1998, 4 W 5057/98, NJW-RR 1999, 793; MünchKommZPO/ , 3. Auflage
2007, § 887 Rdn. 4 m.w.N.). Erfüllt der nach § 887 Abs. 1 ZPO ermächtigte Gläubiger die
Forderung, von der er freigestellt werden will, zählt diese Zahlung nach allgemeiner
Meinung zu den Kosten der Ersatzvornahme (vgl. nur OLG München, Beschluss vom
03.04.1998, 11 W 1218/98, NJW-RR 1998, 1769 [1770]; Kindl/Meller-Hannich/Wolf/ ,
Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, ZPO, 1. Auflage 2010, § 887 Rdn. 58). Erfüllt
der ermächtigte Gläubiger die Forderung, von der er freigestellt werden will, nicht,
sondern verlangt er für die Vollstreckungskosten i.S.v. § 788 ZPO nach § 887 Abs. 2 ZPO
Vorschuss, kann nichts anderes gelten. Ein Grund für eine andere Beurteilung ist nicht
erkennbar. Der Gläubiger kann ferner entgegen der vom Landgericht vertretenen
Ansicht bei einer Freistellung verlangen, dass der nach § 887 Abs. 2 ZPO von ihm zu
zahlende Vorschuss direkt an den Drittgläubiger erfolgt. Es wäre eine unnötige Förmelei,
dass der Gläubiger zunächst Zahlung an sich verlangt und dann seinerseits den
Drittgläubiger bedient.
2. Die landgerichtliche Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar.
4
5
2. Die landgerichtliche Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 2. Juni 2010 ist unzulässig. Das
Urteil weist keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf. Voraussetzung jeder
Zwangsvollstreckung ist es, dass Inhalt und Umfang des zu vollstreckenden Rechts in
dem Vollstreckungstitel bestimmt oder – durch Auslegung – bestimmbar bezeichnet
sind. Die Vollstreckung eines auf Freistellung gerichteten Urteils setzt vor diesem
Hintergrund voraus, das der Anspruch, von dem freizustellen ist, nach Grund und –
sofern es um eine Geldforderung geht – auch der Höhe nach bezeichnet ist. Bei einer
Klage auf Befreiung von einer auf eine Geldleistung gerichteten Verbindlichkeit muss
daher die Forderung des Drittgläubigers nach Grund und Höhe sowohl im Klageantrag
genau bestimmt bezeichnet sein als auch in den Tenor des Urteils aufgenommen
werden (BGH, Urteil vom 04.10.2000, VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155 [156]; BGH, Urteil
vom 30.03. 2000, IX ZR 53/99, NJW 2000, 2814 [2816]; OLG Naumburg, Beschluss vom
24.07.2003, 1 W 28/03, InVo 2004, 201; , ZfBR 2007, 627 [631] m.w.N.). Für den
Grund muss dabei nicht nur die wirtschaftliche, sondern die rechtliche Identität der
Forderung klar sein (OLG Naumburg, Beschluss vom 24.07.2003, 1 W 28/03, InVo 2004,
201). Daran fehlt es hier. Es mangelt Klage wie Urteil an der ausreichenden Angabe des
Grundes zur Klärung der Identität der Freistellungsforderung des Drittgläubigers. Es ist
nicht erkennbar, aus welchem Grunde die Gläubiger dem Drittgläubiger schulden/haften.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war in
Ermangelung ihrer Voraussetzungen nicht zuzulassen.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum