Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: ware, treu und glauben, schweigen, charakteristische leistung, übereinstimmende willenserklärungen, befristung, vertragsschluss, geschäftsbeziehung, marokko, fax

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Gericht:
KG Berlin 2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 U 101/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 17 WG, Art 93 Abs 1 WG, Art
3 BGBEG, Art 27 Abs 1 BGBEG,
Art 28 Abs 1 BGBEG
Internationaler Handelskauf zwischen einem marokkanischen
Verkäufer und einem deutschen Käufer mit Kaufpreissicherung
durch Eigenwechsel des Käufers: Abgrenzung des anwendbaren
Rechts für das Wechselstatut und das Grundgeschäft;
Geltendmachung von Einreden aus dem Grundgeschäft gegen
die Wechselforderung; Behandlung einer Klausel über die
Kaufpreisfälligkeit mit Abverkauf der Ware
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. April 2001 verkündete Schlussurteil der
Kammer für Handelssachen 101 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klägerin, ein in Marokko geschäftsansässiges Unternehmen, hat gegen die Beklagte
im Wechselprozess ein durch Schlussurteil für vorbehaltlos erklärtes Anerkenntnis-
Vorbehaltsurteil erstritten, durch das die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin
105.402,50 FRF (umgerechnet: 16.068,43 EURO) nebst Zinsen in Höhe von 2 % über
dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 10. April 2000 sowie
Wechselunkosten in Höhe von 135,72 DM und Wechselprovision in Höhe von 40,-- DM zu
zahlen.
Dem lag ein internationaler Handelskauf zu Grunde, bei dem die Klägerin eine
Containerladung Oliven im Wege des Dokumenteninkassos an die Beklagte geliefert und
diese den streitgegenständlichen Eigenwechsel über ... FRF mit Fälligkeitsdatum 10. April
2000 ausgestellt hatte.
Dem Geschäft lag die Bestellung der Klägerin vom 25. Oktober 1999 (Bd. I Bl. 30 ff. d. A.)
zu Grunde, die folgende Klausel enthielt: ”Die Zahlung erfolgt pro Container nach 90
Tagen, falls die Ware abverkauft wurde.”
Die im Dezember 1999 der Beklagten übergebene Ware konnte bislang nicht verkauft
werden, so dass die Beklagte die Zahlung ablehnt.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen, der erstinstanzlich konkret
gestellten Anträge, des Entscheidungstenors und der Gründe wird auf das angefochtene
Urteil Bezug genommen.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, deren Zurückweisung die Klägerin
begehrt, verfolgt die Beklagte ihren letzten erstinstanzlichen Antrag, das
Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, weiter.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20. Juni 2002 ( Bd. I Bl. 158
d.A. ) über die Frage, ob die Beklagte nach marokkanischem Recht durchgreifende
Einwendungen gegen die der Klägerin durch das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil des
Landgerichts Berlin vom
06. November 2000 zugesprochene Wechselforderung geltend machen kann, durch
Einholung eines Rechtsgutachtens von Prof. em. Dr. O E.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Gutachtens wird auf dieses Bezug genommen.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Beklagte kann dem wechselrechtlichen Anspruch der Klägerin nicht entgegen halten,
zur Zahlung infolge der Unverkäuflichkeit der gelieferten Ware nicht verpflichtet zu sein.
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zur Zahlung infolge der Unverkäuflichkeit der gelieferten Ware nicht verpflichtet zu sein.
Die in der Bestellung vom 25.10.1999 enthaltene Klausel "Die Zahlung erfolgt pro
Container nach 90 Tagen, falls die Ware abverkauft wurde” ist bereits nicht Bestandteil
des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages geworden.
I.
Für das auf den Vertrag anzuwendende Recht ist dabei zwischen dem Wechselstatut und
dem Grundgeschäft zu unterscheiden.
1. Das Wechselstatut bestimmt sich gem. Art. 37 S. 1 Nr. 1 EGBGB i.V.m. Art. 93 Abs. 1
WG nach dem Recht des Zahlungsortes des Wechsels, hier Berlin, und somit nach
deutschem Recht. Danach können der Wechselforderung unmittelbar auch Einreden aus
dem Grundgeschäft entgegengehalten werden (Art. 17 WG, vgl. BGH NJW 1986, 1872 [
1873 ]; Baumbach/Hefermehl, Kommentar zum Wechsel- und Scheckgesetz, 22. Aufl.,
München 2000, Art. 17 WG Rn. 67 d).
2. Das Grundgeschäft unterliegt, wie sich aus Art. 28 EGBGB ergibt, indes
marokkanischem Recht. Die Parteien haben keine Rechtswahl im Sinne von Art. 3, 27
Abs. 1 EGBGB getroffen und die Vorschriften des UN-Übereinkommens über Verträge
über den internationalen Warenkauf
( CISG ) sind nicht vorrangig anwendbar, da das Königreich Marokko nicht Vertragsstaat
dieses Abkommens ist. Deshalb unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem
er die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 1 EGBGB). Nach der Vermutung des
Art. 28 Abs. 2 EGBGB weist der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat auf, in
dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Hauptsitz hat. Bei einem
Warenkaufvertrag - wie hier - ist das der Sitz der Hauptverwaltung des Verkäufers ( vgl.
Palandt-Heldrich Komm. zum BGB, 65. Aufl., München 2006, Art. 28 EGBGB Rn. 8 ), der
sich im Königreich Marokko befindet, so dass marokkanisches Recht Anwendung findet.
II.
Die in der Bestellung der Beklagten vom 25.10.1999 enthaltene Klausel ist nach
marokkanischem Recht nicht Vertragsbestandteil geworden.
Nach marokkanischem Recht liegt der für den Vertragsschluss erforderliche Konsens nur
vor, wenn zwei einheitlich übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und
Annahme, ausgetauscht sind ( s. S. 13 des Sachverständigengutachtens ), wobei gem.
Art. 19 des marokkanischen Zivilgesetzbuches, des Code des Obligations et Contrats (
COC ), eine Vereinbarung nur im Falle des Einvernehmens der Parteien über die
wesentlichen Elemente der Verpflichtung zustande kommt.
1.
a ) Das ursprüngliche Vertragsangebot mit der umstrittenen Klausel hat die Beklagte mit
der Bestellung vom 25.10.1999 abgegeben.
b ) Die Klägerin hat dieses Angebot jedoch nicht angenommen.
aa ) Das Angebot ist zunächst nicht etwa durch Schweigen seitens der Klägerin vor
Versendung der bestellten Waren bzw. vor dem Zugang des Faxes/Schreibens der
Landesbank Berlin vom
30. November 1999 (Bd. I Bl. 100 d. A.) mit den Kopien der Kaufvertragsdokumente,
angenommen worden. Auch wenn sich die Klägerin auf das Angebot zunächst überhaupt
nicht geäußert hat, kann ihr Schweigen nicht als Willenserklärung gedeutet werden. Wie
der Sachverständige in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, ist das Schweigen
nach marokkanischem Recht grundsätzlich als Ablehnung anzusehen. Nur
ausnahmsweise kommt gem. Art. 25 COC ein Vertrag auch durch Schweigen ohne
ausdrückliche Annahme zustande (vgl. S. 31 des Sachverständigengutachtens). Die
Voraussetzungen für eine Annahme durch Schweigen lagen danach nicht vor; die
Beklagte konnte nicht erwarten, dass es ohne weiteres zum Vertragsschluss gemäß den
von ihr vorgeschlagenen Bedingungen kommt, zumal die Bestellung gerade nicht im
Rahmen einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung erfolgte, sondern am Anfang
einer solchen stand. Das bloße Schweigen der Klägerin führte deshalb nicht zum
Vertragsschluss. Zu keinem anderen Ergebnis führt die - nach marokkanischen Recht
ebenfalls zulässige - Heranziehung von Handelsbräuchen (vgl. Gutachten S. 30 f.). Es
sind keine Umstände dafür ersichtlich, das Schweigen der Klägerin unter
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sind keine Umstände dafür ersichtlich, das Schweigen der Klägerin unter
Berücksichtigung von Handelsbräuchen als Annahme des von der Beklagten
unterbreiteten Angebots zu sehen. Gerade wenn eine Geschäftsbeziehung erst
begründet werden soll und der Käufer außerdem sich für die Bezahlung eine Klausel wie
die hier in Rede stehende ausbedingen will, ist keine auf Handelsbräuche zu stützende
Erwartung gerechtfertigt, dass ein solches Angebot durch bloßes Schweigen zu Stande
kommt.
bb ) Auch in der Erteilung der Facture N° 44/E/99 vom 10.11.1999, der Beklagten
zugegangen am 30.11.1999 per Fax als Anlage zum Bankschreiben vom 30.11.1999,
liegt keine Annahme des ursprünglichen Angebots der Beklagten.
( 1 ) Die Übermittlung der Facture N° 44/E/99 ist dabei, wie der Senat nach
abschließender Beratung meint, als Übermittlung der eigenen Willenserklärung der
Klägerin anzusehen.
Erforderlich für eine Willenserklärung ist die Möglichkeit zur Kenntnisnahme mittels einer
Erklärung bzw. eines entsprechenden Verhaltens ( s. S. 13 des
Sachverständigengutachten ). Hier fungierte die Bank zumindest als Erklärungsbotin,
indem sie der Beklagten neben ihrem eigenen Schreiben die streitgegenständliche
Rechnung der Klägerin vom 10.11.1999 tatsächlich übermittelt hat. Auf ihre rechtliche
Beziehung zu den Beteiligten kommt es nicht an.
( 2 ) Mit der Facture N° 44/E/99 hat die Klägerin das ursprüngliche Angebot der
Beklagten jedoch nicht angenommen, sondern abgelehnt und zugleich ein
abweichendes neues Angebot unterbreitet.
Sie hat unstreitig insbesondere eine andere Klausel zur Fälligkeit der Kaufpreisforderung
aufgenommen, nämlich "per tratte acceptée et domicilée à 90 jours d'embarquement” (
Zahlung durch akzeptierte Domiziltratte 90 Tage nach Verschiffung”). Darüber hinaus
hat sie andere Verpackungsgrößen in Rechnung gestellt und versandt.
Nach Art. 19 Abs. 1 COC kommt eine Vereinbarung nur im Falle des Einvernehmens der
Parteien über die wesentlichen Elemente der Verpflichtung zustande. Da es sich bei der
Fälligkeitsklausel und den Verpackungsgrößen um wesentliche Vertragsmerkmale
handelt, kann von einer Annahme des Angebotes nicht ausgegangen werden.
Gem. Art. 27 COC kommt eine bedingte oder einschränkende Antwort einer Ablehnung
des Angebotes verbunden mit einem neuen Angebot gleich.
Deshalb liegt in der Übermittlung der Facture N° 44/E/99 keine Annahme des
Ausgangsangebots der Beklagten.
2.
a ) Mit der Ablehnung des Angebotes hat die Klägerin der Beklagten am 30.11.1999
zugleich ein neues Angebot mit abgeänderten Verpackungseinheiten und
Zahlungsmodalitäten unterbreitet.
Dieses neue Angebot hat die Klägerin auch nicht durch das Fax vom 01.12.1999 sogleich
wieder widerrufen.
Es kann schon fraglich sein, ob der Verwendung der ursprünglichen Bestellung
überhaupt der Erklärungswert beigemessen werden kann, die Klägerin wolle nunmehr die
Klausel ”Die Zahlung erfolgt pro Container nach 90 Tagen, falls die Ware abverkauft
wurde.” gegen sich gelten lassen oder ob nicht lediglich auf die abweichenden Gebinde
aufmerksam gemacht werden sollte. Ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert im
erstgenannten Sinne kommt dem Fax schon deshalb nicht zu, weil es nicht an die
Beklagte, sondern an die L & G Handels GmbH in Hamburg gerichtet worden ist und
weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die L & G Handels GmbH als Empfangsbotin
gegenüber der Beklagten oder als Bevollmächtigte fungierte.
b ) Das neue Angebot (vorstehend zu a) hat die Beklagte durch Schweigen
angenommen und zwar - mit Blick auf die Regelung in Art. 31 EGBGB unabhängig davon,
ob marokkanisches oder deutsches Recht Anwendung findet, da das Schweigen der
Beklagten unter den hier gegebenen Umständen nach beiden Rechtsordnungen
Zustimmung bedeutet.
Nach deutschem Recht wäre die Beklagte nach Treu und Glauben im Hinblick auf die
Vorverhandlungen verpflichtet gewesen, der Abweichung zu widersprechen ( vgl. allg.
hierzu: Baumbach-Hopt § 346 Rn. 36 ).
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hierzu: Baumbach-Hopt § 346 Rn. 36 ).
Dies entspricht auch den Regelungen in Art. 25 COC, wonach ein Vertrag auch ohne
Annahme zustande kommt, "wenn diese von demjenigen, der das Angebot macht oder
vom Handelsbrauch nicht gefordert wird; das Schweigen bedeutet auch dann
Zustimmung, wenn das Angebot sich auf bereits zwischen den Parteien angebahnte
Geschäftsbeziehungen bezieht”( s. S. 31 des Sachverständigengutachtens ). Im Hinblick
auf die hier vorliegende Erwiderung auf das Angebot der Beklagten kann von einer in
diesem Zeitpunkt bereits angebahnten Geschäftsbeziehung ausgegangen werden, so
dass nach beiden Rechtsordnungen das Schweigen als Zustimmung zu werten ist.
Im übrigen hätte die Beklagte spätestens mit der unstreitigen, vorbehaltlosen
Andienung der Dokumente am 20.12.1999 gegenüber der Klägerin die Annahme des
neuen Angebotes erklärt.
Der Vertrag ist daher mit der von der Klägerin abgeänderten Fälligkeitsklausel und den
neuen Verpackungseinheiten zustande gekommen.
3.
Der Senat bemerkt vorsorglich, dass die Beklagte nach dem maßgeblichen
marokkanischen Recht aber auch bei Einbeziehung der von ihr im ursprünglichen
Angebot vom 25.10.1999 verwendeten Klausel zur Zahlung verpflichtet wäre:
Bei dieser Klausel handelt es sich um eine aufschiebende Befristung im Sinne von Art.
127ff. COC. Eine solche ist anzunehmen, wenn die Fälligkeit oder das Erlöschen des
Rechtsverhältnisses vom Eintritt eines zukünftigen, gewissen Umstandes abhängt, im
Gegensatz zur Bedingung, die ein ungewisses Ereignis voraussetzt ( s. S. 41f. des
Sachverständigengutachtens ). Die Bestimmung der Gewissheit des Eintrittes eines
Ereignisses erfolgt dabei nach marokkanischem Recht nicht aus objektiver, sondern
subjektiver Sicht der Parteien (s. S. 42 des Sachverständigengutachtens).
Für die Bestimmung der Rechtsnatur der Zahlungsklausel ist es somit nicht
ausschlaggebend, ob der Abverkauf der Oliven objektiv sicher war, sondern ob die
Parteien den Abverkauf aus subjektiver Sicht als sicheres Ereignis ansahen. Dies ist
durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln, wobei das marokkanische Recht keine
diesbezüglichen Auslegungsmethoden kennt, sondern auf das französische Recht
zurückgreift ( s. S. 43 des Sachverständigengutachtens ). Bei einem Kaufvertrag ist
danach davon auszugehen, dass eine Klausel, die die Zahlung des Kaufpreises von
einem zukünftigen Ereignis abhängig macht, nicht dazu führen kann, dass die Zahlung
des Kaufpreises zu einem zufälligen Ereignis wird.
Grundsätzlich ist vielmehr bei einem Kaufvertrag der Wille der Parteien, den Kaufpreis
irgendwann zu bezahlen, zu unterstellen ( s. zur diesbezüglich einschlägigen
französischen Rechtsprechung S. 43 f. des Sachverständigengutachtens ).
Vorliegend ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Abverkauf der Ware kein
unsicheres Ereignis war. Hierfür sprechen zahlreiche Einzelheiten des Vertrages:
Zunächst "bestellte” die Beklagte die Waren, was für die Übernahme des
Abverkaufsrisikos spricht, das ein Verkäufer nur eingeht, wenn er davon ausgeht, die
Ware weiterverkaufen zu können. Im Zusammenhang mit der Bestellung wurden auch
"Abnahme” und "Zahlung” der Ware geregelt. Diese Begriffe sprechen ebenfalls dafür,
dass die Beklagte sich bewusst war, die Ware auf eigenes Risiko zu beziehen.
Anderenfalls hätte es nahe gelegen, die Ware lediglich auf Kommission zu übernehmen.
Darüber hinaus spricht gegen ein von der Klägerin zu tragendes Verkaufsrisiko, dass
nicht sie die Auswahl der zu verkaufenden Lebensmittel vornahm, sondern die Beklagte
dezidierte Angaben zu den zu liefernden Produkten traf. Bei einem von der Klägerin zu
tragenden Verkaufsrisiko wäre es aber sinnvoll gewesen, ihr nur vorzuschlagen, welche
Produkte aus Sicht der Beklagten gut verkäuflich wären. Die Auswahl hätte aber letztlich
der Klägerin überlassen werden müssen. Dies gilt insbesondere für die Waren, mit denen
die Beklagte normalerweise nicht handelte, wie Aprikosen.
Ferner hat nach ihrem eigenen Vorbringen die Beklagte die Lagerkosten zu tragen. Dies
spricht auch dafür, dass die Beklagte von einem Verkauf der Ware ausging, da sie
anderenfalls eine Regelung für den Fall der Unverkäuflichkeit getroffen hätte
(Rücknahme der Ware, Vernichtung etc.). Ohne mit dem Verkaufsrisiko belastet zu sein,
gibt es aus kaufmännischer Sicht keinen Grund für die Beklagte, die Lagerkosten bzw.
zumindest die Vernichtungskosten zu übernehmen.
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Die Parteien gingen daher von einer Veräußerung der Ware durch die Beklagte aus.
Somit handelt es sich um ein aus subjektiver Sicht sicheres Ereignis und daher um eine
aufschiebende Befristung im Sinne des maßgeblichen marokkanischen Rechts.
Die Folge des Ausfalls der Befristung wäre, dass die Beklagte der Klägerin keine
Einwendungen entgegen setzen könnte und die Zahlung daher fällig wäre ( s. S. 45 des
Sachverständigengutachtens ).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung
hat noch eine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 711,
713 ZPO i.V.m. § 546 ZPO a.F., § 26 Nr. 5, 7, 8 EGZPO i.V.m. § 544 ZPO.
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