Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: pauschalpreis, vergütung, gesamtpreis, abrechnung, link, quelle, sammlung, pastor, rechtsverletzung, pos

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Gericht:
KG Berlin 7. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 50/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 631 Abs 1 BGB, § 2 Nr 7 VOB B
Bauvertrag: Berechnung der Vergütung bei einem nicht
vollständig zu Ende geführten Pauschalpreisvertrag
Tenor
In pp. wird darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung einstimmig
beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf
Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Gründe
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546
ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere
Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Der Senat kann zwar nicht nachvollziehen, warum das Landgericht sich im
angefochtenen Urteil mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Beklagte hinsichtlich
des auf den Estrich anfallenden Teils der Vergütung ein Geständnis abgegeben hat.
Darauf kommt es aber nicht entscheidend an; denn die Klage ist aus folgendem Grund
unschlüssig:
Die Parteien haben unter dem 3. 11. 2007 einen Pauschalpreisvertrag geschlossen (Anl
K 1). In diesem Vertrag sind die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen im
Einzelnen beschrieben. Dazu gehört unter Pos. 2.5 und 2.6 auch die Erneuerung des
Estrichs. Diese Arbeiten sind offensichtlich nicht ausgeführt worden. Der Vertrag ist
jedenfalls nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht vollständig ausgeführt worden.
Das hat aber zur Folge, dass der Kläger darzulegen hat, wie die vertraglich geschuldeten
Leistungen kalkuliert worden sind. Dazu müssen für die einzelnen Leistungen die
kalkulierten Einzelpreisen (z. B. anhand eines Leistungsverzeichnisses) angegeben
werden, die summarisch den kalkulierten Gesamtpreis ausmachen. Die Summe der
erbrachten Einzelleistungen ist mit dem Quotienten aus dem Pauschalpreis und dem
kalkulierten Gesamtpreis zu multiplizieren (vgl. dazu: OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 1373
f.; BGH NJW 1996, 3270 f.; NJW 1997, 733, NJW 2001, 521, NZBau 2002, 507;
Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn. 1206). Diesen Anforderungen entspricht
die Abrechnung des Klägers in der Rechnung vom 8. 2. 2008 (K 3) nicht.
Unklar ist insbesondere, für welche Leistungen, die der Kläger erbracht hat, welche
Einzelpreise kalkuliert worden sind. Unklar ist auch, in welchem Verhältnis die Summe
der kalkulierten Einzelpreise zum vereinbarten Pauschalpreis von 21.000,00 € brutto
steht. Es genügt schließlich nicht, wenn der Kläger von diesem Preis nur die Pauschale
für nicht erbrachte Estricharbeiten von 2.100,00 € in Abzug bringt, zumal die
Estricharbeiten unter Berücksichtigung der Anl. B 1 anscheinend mit 8.100,00 € bewertet
worden sind.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen zu vorstehendem Hinweis Stellung zu
nehmen oder mitzuteilen, ob die Berufung im Kosteninteresse zurückgenommen wird,
weil in diesem Fall nur die Hälfte der Gerichtsgebühren anfällt. Vorsorglich weist der
Senat darauf hin, dass er weiteren – streitigen – Vortrag nur nach Maßgabe des § 531
Abs. 2 ZPO zulassen darf. Gründe für die Zulassung sind glaubhaft zu machen.
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