Urteil des KG Berlin vom 14.03.1990

KG Berlin: haushalt, grad des verschuldens, schmerzensgeld, wohnung, minderung, stationäre behandlung, erwerbsfähigkeit, körperliche unversehrtheit, umzug, behinderung

Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 42/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 249 BGB, § 847 Abs 1 BGB
vom 14.03.1990, § 139 Abs 2
ZPO, § 287 Abs 1 ZPO
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Angemessenes
Schmerzensgeld für erstgradige, nicht verschobene offene
laterale Schienbeinkopffraktur links; Verwertung von über
10 Jahre alten Vergleichsentscheidungen; gerichtlicher Hinweis
auf die erforderlichen Darlegungen für die Geltendmachung
eines Haushaltsführungsschadens; Bemessung des
Haushaltsführungsschadens eines Alleinstehenden
Leitsatz
Zu den Grundsätzen der Bemessung von Schmerzensgeld
(hier: 15.000 EUR für erstgradige, nicht verschobene offene laterale Schienbeinkopffraktur
links; Luxation am rechten Daumengelenk; Prellungen, Hämatome sowie Schürfwunden im
Bereich des Gesäßes und linken Oberschenkels (hüftgelenksnah); Gesichtsschürfwunden und
Platzwunden. Dauerschäden. Behandlungsdauer insgesamt ca. 7 Monate stationär. MdE
zwischen 100 % und 20 % vom 16. 02. 2000 bis 31. 01. 2002.)
Bei der Verwertung von Vergleichsentscheidungen, die älter als 10 Jahre sind, ist jedenfalls die
allgemeine Geldentwertung zu berücksichtigen.
Trägt der Kläger erstinstanzlich nicht im Einzelnen vor, welche Hausarbeiten er vor dem Unfall
auszuführen pflegte, sondern verweist auf entsprechende Tabellen in der einschlägigen
Literatur, so hat das Erstgericht ihn nach § 139 ZPO zur Ergänzung seines Vortrages
aufzufordern.
Auch dem Alleinstehenden steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines
Haushaltsführungsschadens zu; ein solcher Ersatzanspruch scheitert auch nicht daran, dass
der Kläger eine Ersatzkraft tatsächlich nicht eingestellt hat.
Die allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund des Unfalls ist nicht zwingend
gleichzusetzen mit der Einschränkung der Fähigkeit, Tätigkeiten im Haushalt auszuführen, die
ggf. nach § 287 ZPO zu schätzen ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Januar 2005 verkündete Urteil der
Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin - 24 O 567/02 - teilweise abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein
Schmerzensgeld in Höhe von 2.774,16 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2000 zu zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
weitere 9.397,31 EUR Schadensersatz nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2000 aus 8.936,03 EUR und aus 461,28 EUR seit dem 23.
September 2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem
Kläger alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus
dem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 1) vom 16.2.2000 auf der Bundesallee in
Berlin entstehen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder
andere Dritte übergegangen ist.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 66 %, die Beklagten 34 % zu tragen.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages nebst 10
% abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die mit einem am 4. März 2005 eingegangenen Schriftsatz vom 2. März 2005 eingelegte
und mit einem am 6. Mai 2005 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründete
Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 4. Februar 2005 zugestellte und am 19.
Januar 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und
Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich
eines weiteren von ihm begehrten Schmerzensgeldes, sowie hinsichtlich des geltend
gemachten Schadensersatzes, soweit er Haushaltsführungsschaden,
Mehraufwendungen für einen Umzug und entgangene Arbeitsvergütung betrifft. Zudem
begehrt der Kläger mit der Berufung die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
dahingehend, dass festgestellt wird, dass die Beklagten verpflichtet seien, gegenwärtige
und zukünftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen.
Der Kläger trägt vor:
Das Landgericht habe bei der Bemessung des ihm zustehenden Schmerzensgeldes sein
Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Vergleichsentscheidungen, die das Landgericht für
die Festsetzung des Schmerzensgeldes herangezogen habe, seien fehlerhaft
ausgewählt, da die jeweils zu Grunde liegenden Sachverhalte mit dem Vorliegenden
nicht vergleichbar seien. Das Landgericht habe lediglich Entscheidungen ausgewählt, in
denen die Geschädigten Knieverletzungen erlitten hätten. Damit habe es die übrigen
ihm entstandenen Verletzungen insbesondere an der Hüfte übergangen. Auch die
dauerhaft eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit eines Daumens finde in den angezogenen
Entscheidungen keine Entsprechung. Die Knieverletzung des Klägers sei zudem
gravierender gewesen.
Weiterhin habe das Landgericht den vorzunehmenden Indexausgleich außer Acht
gelassen, da die herangezogenen Entscheidungen fast alle aus der Zeit vor 1990
stammten, nur zwei Entscheidungen seien jüngeren Datums gewesen. Außerdem habe
das Landgericht bei der Ermessensentscheidung die zögerliche Regulierungspraxis der
Beklagten nicht erhöhend für das Schmerzensgeld beachtet und sich mit den von ihm
auf den Seiten 24 bis 27 seiner Klagebegründung vom 25. September 2002 angeführten
Vergleichsentscheidungen nicht auseinander gesetzt.
Insgesamt sei deshalb ein Schmerzensgeld von zumindest weiteren 32.725,84 EUR
zusätzlich zu dem durch das Landgericht zuerkannten Betrag angemessen.
Hinsichtlich des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens handele es sich um
eine Überraschungsentscheidung. Das Landgericht habe zu keinem Zeitpunkt darauf
hingewiesen, dass es davon ausgehen werde, der Kläger habe den Umfang der bis zum
Schadenseintritt tatsächlich geleisteten Hausarbeit nicht ausreichend dargelegt und
keine ausreichenden Ausführungen zu seinem Haushalt gemacht.
Soweit das Landgericht bei der Frage der dem Kläger entgangenen Arbeitsvergütung
meinte, der Kläger habe zu dem Vertragsschluss mit dem Zeugen H. nicht ausreichend
substantiiert vorgetragen, habe es die Rechte des Klägers verletzt. Dabei habe es sich
einerseits wiederum um eine Überraschungsentscheidung gehandelt, die zudem in der
Sache unzutreffend sei. Er habe im Einzelnen vorgetragen, welche Arbeiten er für den
Zeugen habe ausführen sollen. Das Landgericht hätte den angebotenen Beweis erheben
müssen, zumal die Beklagten sein Vorbringen nur mit knapp formulierten Vermutungen
bestritten hätten.
Nachdem der Kläger mit der Berufung zunächst für den Zeitraum vom 16. Februar bis
27. Juni 2000 einen Betrag in Höhe von 4.218,87 EUR und für den Zeitraum vom 7. März
bis 9. Juli 2001 einen Betrag in Höhe von 3.491,48 EUR, insgesamt mithin 7.710,35 EUR
als Haushaltsführungsschaden geltend gemacht hatte, begehrt er nunmehr lediglich
noch einen Betrag von insgesamt 5.996,89 EUR, wobei sich die für die einzelnen,
nunmehr differierenden Zeiträume geltend gemachten Beträge aus der Tabelle auf
Seite 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 29. März 2006 ergeben. Insoweit wird auf Bl.
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Seite 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 29. März 2006 ergeben. Insoweit wird auf Bl.
66 Bd. II der Akten verwiesen.
Eine weitere Rechtsverletzung liege in der Abweisung der Klage bezüglich des
Feststellungsantrages. Auch hier habe das Landgericht überraschend die Klage
abgewiesen, was auch inhaltlich falsch sei, da er ausreichend dazu vorgetragen habe,
dass weitere Schäden jedenfalls möglich seien, was für eine Feststellung ausreichend
sei.
Schließlich habe das Landgericht die seitens der Beklagten zu 2) vorgenommenen
Zahlungen entgegen seinem Vortrag fehlerhaft verrechnet und § 367 Abs. 1 BGB
ignoriert.
Nachdem der Kläger die Berufung hinsichtlich einer Forderung in Höhe von 1.713,46 EUR
betreffend den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden zurückgenommen hat,
beantragt er nunmehr,
das am 19. Januar 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 24 O 567/02 -
abzuändern und die Beklagten zu verurteilen,
1. an den Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das
Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 20.7.2000 zu zahlen,
2. an den Kläger weitere 23.211,43 EUR Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, davon für einen Teilbetrag
von 19.719,95 EUR seit dem 20.7.2000 und für einen Teilbetrag von 3.491,48 EUR seit
dem 23.9.2001,
sowie
3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem
Kläger alle gegenwärtigen und künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu
ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 1) vom 16.2.2000 auf
der Bundesallee in Berlin entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit der
Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen
ist.
Die Beklagten haben den Anspruch bezüglich des Schadensersatzes für
Mehraufwendungen für einen Umzug in der Berufungsinstanz in Höhe von 1.282,68 EUR
anerkannt, soweit er die Positionen 2 bis 10 auf den Seiten 33 und 34 der Klageschrift
betrifft und beantragen im Übrigen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und machen im Übrigen geltend, dass der
Kläger sowohl bezüglich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem
Unfall, als auch zu seiner beruflichen Entwicklung und Tätigkeit nicht ausreichend
vorgetragen habe.
Hinsichtlich des Schmerzensgeldes sei nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des
Landgerichts von dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens abweiche,
wonach die zentrale Unfallverletzung des Klägers in einer nicht verschobenen,
erstgradigen offenen lateralen Schienbeinkopf-Fraktur links bestanden habe. Für die
Höhe des Schmerzensgeldes sei nicht der Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung,
sondern der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs des Klägers maßgeblich.
Soweit der Kläger die Zuerkennung eines Haushaltsführungsschadens begehre, sei das
Urteil des Landgerichts ebenfalls zutreffend. Insbesondere sei nicht erkennbar, weshalb
der Kläger nach dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit am 27. Juni 2000 noch weiter in der
Führung seines zudem nicht in ausreichendem Maße beschriebenen Haushaltes
eingeschränkt gewesen sein solle. Der Kläger habe zudem nicht berücksichtigt, dass er
sich insgesamt 55 Tage in stationärer Behandlung befunden habe, weshalb er für diesen
Zeitraum einen Haushaltsführungsschaden nicht geltend machen könne.
Der durch den Kläger schließlich geltend gemachte Verdienstausfall scheitere bereits
daran, dass schon aus den seitens des Klägers vorgelegten Schreiben des Zeugen H.
vom 17.4. 2000 und 6.10.2000 ersichtlich sei, dass das Vorhaben tatsächlich nie
verbindlich und vertraglich festgelegt und vereinbart gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen M. H. .
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.
April 2006 verwiesen.
II.
A. Die zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg.
1. Hinsichtlich der durch einen Umzug des Klägers entstandenen Mehrkosten in Höhe
von 1.282,68 EUR haben die Beklagten die Schadensersatzforderung anerkannt,
weshalb sie gemäß § 307 Abs. 1 ZPO ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen waren.
Soweit der Kläger hier noch weitere Kosten in Höhe von 593,10 EUR für die Miete seiner
alten Wohnung geltend macht, erstreckt sich das Anerkenntnis der Beklagten auf diese
Position ausdrücklich nicht.
Die Berufung ist insoweit auch nicht begründet, da der Kläger nichts dazu vorgetragen
hat, weshalb die Miete für die alte Wohnung in der geltend gemachten Höhe
unfallbedingt anfiel, ohne den Unfall von ihm jedoch nicht hätte gezahlt werden müssen.
Zwar trägt der Kläger mit der Berufung vor, er habe seinen Umzug in die neue Wohnung
für den Zeitraum vom 20. bis 22. Februar 2000 - mit der Klage hatte der Kläger hierzu
vorgetragen, es habe sich um den Zeitraum 18. bis 20. Februar 2000 gehandelt -
geplant und diesen Umzug nunmehr verschieben müssen. Damit ist jedoch nicht ohne
weiteres ersichtlich, dass der Kläger auch ohne den Unfall für den Monat März 2000 für
die alte Wohnung nicht noch Miete hätte zahlen müssen, da er diese erst später
renoviert hätte. Im Übrigen trägt der Kläger auch nicht vor, wie sich der geltend
gemachte Betrag von 593,10 EUR zusammensetzt und auf welchen Zeitraum er sich
bezieht.
2. Nur teilweise erfolgreich wendet sich der Kläger gegen die angegriffene Entscheidung,
soweit das Landgericht ihm ein weiteres Schmerzensgeld versagt hat.
Dem Kläger steht auf Grund der bei dem von dem Beklagten zu 1) verschuldeten Unfall
vom 16. Februar 2000 erlittenen Verletzungen und der damit einhergehenden
Beeinträchtigungen gemäß § 847 Abs.1 BGB a.F. ein Schmerzensgeld in Höhe von
insgesamt 15.000,- EUR zu.
a. Das Landgericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zunächst zutreffend
auf dessen Doppelfunktion abgestellt und die von der Rechtsprechung hierzu
herausgearbeiteten Grundlagen umfassend dargestellt.
Die wesentliche Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß
und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und Dauer der
Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlungen, der Arbeitsunfähigkeit, die
Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung
sowie ferner der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles.
Bei Verletzungen infolge eines Verkehrsunfalls wird die Höhe des Schmerzensgeldes in
erster Linie - entsprechend der im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion - durch
das Maß der dem Verletzten durch den Unfall zugefügten Lebensbeeinträchtigung
bestimmt.
Der Schmerzensgeldanspruch ist vom Gesetzgeber lediglich formal als
Schadensersatzanspruch ausgestaltet, seinem Inhalt nach aber jedenfalls nicht ein
solcher der üblichen Art, das heißt auf den Ausgleich von Vermögensschäden
zugeschnittenen. Immaterielle Schäden betreffen gerade nicht in Geld messbare Güter,
wie im Streitfall die körperliche Unversehrtheit des Klägers. Daher lassen sie sich
niemals in Geld ausdrücken und kaum in Geld ausgleichen. Die Eigenart des
Schmerzensgeldanspruchs hat zur Folge, dass dessen Höhe nicht exakt bestimmbar
und für jedermann nachvollziehbar begründbar ist. Auch deswegen eröffnet der in § 847
Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. vorgeschriebene Maßstab der Billigkeit dem Richter einen
Spielraum, den er durch eine Einordnung des Streitfalles in die Skala der von ihm in
anderen Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder ausfüllen muss (Senat, Urteil vom
16. Oktober 1995 - 12 U 2094/94 - VM 1995, 44 Nr. 60).
b. Das Landgericht hat ebenfalls zutreffend auf die bei Hacks, Ring, Böhm,
Schmerzensgeldbeträge, 22. Aufl., aufgeführten Entscheidungen Nr. 2043, 2048, 2066,
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Schmerzensgeldbeträge, 22. Aufl., aufgeführten Entscheidungen Nr. 2043, 2048, 2066,
2075, 2100 und 2110 Bezug genommen. Bei der Zitierung der Entscheidung 2225
handelt es sich offensichtlich, wie auch die Berufung vermutet, um eine versehentlich
herangezogene, da diese eine Halswirbelsäulenverletzung betrifft.
Die übrigen Entscheidungen betreffen vergleichbare Verletzungen mit vergleichbaren
Einschränkungen, was die Dauer der Behandlung, die Erforderlichkeit von Operationen,
die Einschränkung in der Beweglichkeit sowie die verbleibenden Dauerschäden angeht.
Teilweise lagen, wie bspw. in der Entscheidung Nr. 2043 keine weiteren Verletzungen
neben der Knieverletzung vor, wobei hier jedoch entscheidend zu berücksichtigen ist,
dass es sich bei der Verletzten um eine Sportlehrerin handelte, die unter einer
Einschränkung in der sportlichen Aktivität sicherlich wesentlich mehr zu leiden hat, als
andere Menschen. Damit wird das Fehlen zusätzlicher Verletzungen sozusagen
ausgeglichen, so dass auch diese Entscheidung richtigerweise heranzuziehen war. Bei
der Entscheidung Nr. 2048 lagen multiple Knieverletzungen vor, wobei zu
berücksichtigen ist, dass es sich dort um einen zum Unfallzeitpunkt erst 17-jährigen
Mann handelte, was sich auch auf die Höhe des Schmerzensgeldes auswirkt. Auch diese
Entscheidung ist vergleichbar. Gleiches gilt für die Entscheidung Nr. 2066, in der
ebenfalls ein 17- jähriger Mann betroffen war. In der Entscheidung Nr. 2075 bestand
noch 1 ½ Jahre nach dem Unfall Arbeitsunfähigkeit, wobei die Verletzungen auch hier
nicht auf eine „einfache“ Knieverletzung beschränkt waren. Bei der durch das
Landgericht herangezogenen Entscheidung Nr. 2100 lagen neben verschiedenen
Knieverletzungen auch eine Gehirnerschütterung, eine Schädelprellung, ein
Brusthämatom sowie Gesichtsschnittwunden vor. Zudem war eine 23-jährige Frau
betroffen, der eine mögliche Teil- oder Totalentfernung der Kniescheiben in der Zukunft
drohte. Auch diese Entscheidung betraf mithin einen Fall, der in der Schwere und der
Auswirkungen der Verletzungen mit den durch den Kläger erlittenen vergleichbar ist.
Neben den durch das Landgericht genannten Entscheidungen sind noch die
Entscheidungen Nr. 2058, 2068 und 2070 zu nennen, die ebenfalls zum Vergleich
herangezogen werden können und in welchen die zuerkannten Schmerzensgeldbeträge
vergleichbar sind.
In der Entscheidung Nr. 2058 lagen neben einer offenen Knieverletzung noch eine
Gehirnerschütterung, eine linksseitige Radiusfraktur der Hand, eine
Oberschenkelquerfraktur und eine Beckenkammerfraktur vor, die eine 45-tägige
stationäre Behandlung erforderten. Eine arthritische Veränderung im Knie mit weiteren
Gebrauchseinschränkungen war möglich. In der Entscheidung Nr. 2068 erlitt der
Geschädigte eine erhebliche Oberschenkelfraktur sowie Verletzungen im Bereich des
Knies und Unterschenkels und war 14 Monate arbeitsunfähig. Er hatte auf Dauer eine
Verkürzung des rechten Beines zu erleiden und die dauerhafte Minderung der
Erwerbsfähigkeit betrug 20 %. Auch hier war ein Betrag von 12.500,- EUR zuerkannt
worden. In der Entscheidung Nr. 2070 schließlich lag ebenfalls eine Schienbeinverletzung
vor, sowie ein Abriss des Außenbandes des Sprunggelenks und dessen Fraktur. Die 19-
jährige Frau hatte drei Operationen zu erdulden und es zeigte sich eine
posttraumatische Arthrose mit Verschlimmerungstendenz. Auch hier wurden 12.500,-
EUR Schmerzensgeld zuerkannt. Es handelte sich bei den zitierten Entscheidungen um
solche aus den Jahren 1985, 2000 und 1995.
Die seitens des Landgerichts herangezogenen Entscheidungen waren mithin durchweg
geeignet, ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.500,- EUR für die durch den Kläger
erlittenen Verletzungen zu begründen.
c. Soweit der Kläger sich auf die Entscheidungen Nr. 2373, 2565, 2578 und 2596 berufen
will, ist dem entgegenzuhalten, dass in diesen Fällen zum Teil erheblichere Verletzungen
und spezielle Umstände festzustellen sind, die die Zuerkennung eines im Vergleich
höheren Schmerzensgeldes von 20.000,- bzw. 30.000,- EUR nachvollziehbar machen.
Der erste Fall Nr. 2373 des OLG Düsseldorf vom 8.12.1986 betraf eine 38-jährige
Lehrerin, die eine Kniescheibenfraktur und einen Ausbruch eines Teils der linken
Hüftgelenkspfanne erlitt, was zu einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit von
30 % führte, wobei eine chronische Deformation des Hüftgelenks, eine beginnende
Coxarthrose mit Verschlechterung und Narben am Oberschenkel verblieben. Außerdem
war die dort Geschädigte durch Beschwerden in ihrem Sexualleben beeinträchtigt.
Der zweite Fall des LG Dortmund, Nr. 2565, betraf eine 29-jährige Frau, die nach einer
Oberschenkelfraktur und einer offenen Fersenbeinfraktur mit Rotation des Fersenbeins
um 180° dauerhaft orthopädisches Schuhwerk tragen muss, deren eines Bein um 2 cm
verkürzt ist und die deshalb keinen Sport mehr treiben konnte. Die stationäre
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verkürzt ist und die deshalb keinen Sport mehr treiben konnte. Die stationäre
Behandlungsdauer betrug dort 5 Monate.
Im Fall Nr. 2578 des LG Münster war ein 22-jähriger Mann betroffen, der ebenfalls eine
Beinverkürzung, einen Beckenschiefstand, Bewegungseinschränkungen und ein
Dauerhinken nach einer Hüftkopffraktur mit folgender Hüftnekrose erlitt, wegen derer er
insgesamt 10 Wochen im Krankenhaus und sieben Wochen in einer Rehabilitationsklinik
verbringen musste. Eine weitere Erneuerung des künstlichen Hüftgelenks war bereits
abzusehen.
In dem Fall Nr. 2596 des OLG Koblenz handelte es sich um einen 16-jährigen
Auszubildenden, der vier Monate im Krankenhaus verbrachte, und dem danach keine
altersbedingte sportliche Betätigung mehr möglich war. Außerdem lag bei ihm eine
dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit zu 30 % vor.
Keine dieser Entscheidungen ist mithin mit dem Fall des Klägers vergleichbar.
d. Zuzustimmen ist der Berufung jedoch, soweit sie geltend macht, dass Landgericht
hätte im Hinblick auf das Alter der herangezogenen Entscheidungen eine Anpassung der
Höhe des Schmerzensgeldes wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Geldentwertung
und die gestiegenen Lebenskosten, so genannte Indexanpassung, vornehmen müssen.
Eine solche Anpassung kommt zwar nicht bereits bei jeder zeitlich früheren
Vergleichsentscheidung in Betracht. Wenn jedoch, wie vorliegend, die herangezogenen
Entscheidungen älter als zehn Jahre sind, ist die allgemeine Geldentwertung zu
berücksichtigen (siehe hierzu bereits Senat, Urteil vom 15. März 2004 - 12 U 333/02 -
KGR 2004, 356 = VRS 106, 419 = NZV 2004, 473 = VersR 2004, 1569; Urteil vom 1.
Oktober 2001 - 12 U 2139/00 - NZV 2002, 230 = KGR 2002, 98; KG, Urteil vom 29. Juli
2004 - 8 U 54/04 - KGR 2004, 510).
Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die durch das Landgericht
herangezogenen Entscheidungen teilweise aus dem Jahr 1990 und früheren Jahren
stammen.
Unter Berücksichtigung dessen erscheint es angemessen, das dem Kläger
zuzusprechende Schmerzensgeld für den am 16. Februar 2000 erlittenen Unfall auf
insgesamt 15.000,- EUR festzusetzen.
Da der Kläger einen Betrag von 10.225,84 EUR und 2.000,- EUR, insgesamt mithin
12.225,84 EUR von der Beklagten zu 2) bereits erhalten hatte und das landgerichtliche
Urteil hinsichtlich eines weiteren zugesprochenen Betrages von 274,16 EUR rechtskräftig
ist, war dem Kläger noch ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,- EUR,
insgesamt mithin 2.774,16 EUR zuzusprechen.
Soweit der Kläger hierzu meint, die Zahlung der Beklagten zu 2) vom 22. Februar 2002
in Höhe von 2.000,- EUR auf rückständige Zinsen verrechnen zu können, ist bereits das
Landgericht dem zutreffend nicht gefolgt. Dabei kann es dahinstehen, ob das
Landgericht richtigerweise davon ausgehen konnte, dass die Beklagte die Zahlung zu
ihrer freien Verrechnung vornehmen wollte. Der Kläger übersieht nämlich bei seinem
Einwand, die Zahlung sei zunächst auf die in der Zeit seit dem 20.7.2000 angefallenen
Zinsen zu verrechnen, dass er seit diesem Zeitpunkt eine Verzinsung sowohl der
Schmerzensgeldforderung, als auch des weiteren Schadensersatzes mit den
Klageanträgen zu 1) und 2) begehrt. Sind diese Zinsen mithin Teil der Klageforderung,
so können sie nicht daneben durch die von dem Kläger dargelegte Verrechnung mit der
Zahlung von 2.000,- EUR getilgt werden. Der Kläger hätte mithin, soweit er von einer
Verrechnung der fraglichen Zahlung auf die seit dem 20. Juli 2000 angefallenen Zinsen
ausgehen wollte, dies in seinen Klageanträgen berücksichtigen müssen.
3. Ebenfalls teilweise Erfolg hat die Berufung, soweit der Kläger einen
Haushaltsführungsschaden weiter verfolgt. Dem Kläger steht ein solcher jedoch nur in
Höhe von insgesamt 995,82 EUR gegen die Beklagten zu.
a. Das Landgericht hat zunächst zutreffend angeführt, dass der Kläger erstinstanzlich
nicht ausreichend dazu vorgetragen hatte, dass und welche Hausarbeiten, die er vor
dem Unfall in seinem Haushalt durchzuführen pflegte, er nunmehr nicht mehr
auszuüben in der Lage war. Dabei hat das Landgericht auch richtige Ausführungen dazu
gemacht, dass es zunächst dem Kläger oblag vorzutragen und gegebenenfalls zu
beweisen, welche Hausarbeiten er als Alleinstehender tatsächlich ausgeführt hat. Allein
der Verweis auf die entsprechenden Tabellen bei Schulz-Borck-Hofmann, Schadenersatz
bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Auflage, ist hierfür allein nicht
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bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Auflage, ist hierfür allein nicht
ausreichend, weil grundsätzlich auf den Einzelfall abzustellen ist.
Das Landgericht hätte den Kläger jedoch gemäß § 139 Abs.1 ZPO auf sein insoweit nicht
ausreichendes Vorbringen hinweisen und ihm Gelegenheit geben müssen, seinen
Vortrag gegebenenfalls zu ergänzen. Ein solcher Hinweis ist nach dem Vorbringen des
Klägers nicht erfolgt und den Akten auch nicht zu entnehmen, weshalb der Kläger sein
Vorbringen hierzu in der Berufungsinstanz ergänzen konnte, § 531 Abs.2 Nr.2 ZPO.
b. Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung nunmehr vorträgt, er habe vor dem
Unfall seinen Haushalt allein geführt, Einkäufe getätigt, sich drei Mahlzeiten am Tag
bereitet, das Geschirr gewaschen, regelmäßig seine Wohnung gesäubert, die Wäsche
gewaschen und die Wohnung und das Inventar Instand gehalten, ist dies grundsätzlich
ausreichend, anhand der einschlägigen Tabellen die erforderlich Zeit für die Arbeiten im
Haushalt zu schätzen (§ 287 ZPO).
Soweit der Kläger jedoch meint, ohne näheres Vorbringen zu weiteren Einzelheiten sei
grundsätzlich von dem in Tabelle 8 sich jeweils ergebenden Haushaltstyp und der
entsprechenden Arbeitszeit für den Haushalt auszugehen, ist dies nicht zutreffend. Die
Tabelle 8 stellt eine statistische Erfassung der nach ausgewerteten Erhebungen von den
einzelnen dort aufgeführten Personengruppen tatsächlich ausgeführten Arbeiten im
Haushalt dar. Der Kläger übersieht, dass deren Übertragbarkeit auf jeden Haushalt
jedenfalls ohne Vorbringen dazu, dass auch in dem zu bewertenden Fall entsprechende
Arbeiten durchgeführt wurden, keinesfalls automatisch gegeben ist, sondern jedenfalls
durch geeignetes Vorbringen zur Art des Haushalts und den ausgeführten Arbeiten zu
konkretisieren ist.
Einschlägig ist im vorliegenden Fall deshalb vor allem die Tabelle 1 bei Schulz-Borck-
Hofmann, aaO., die den Arbeitszeitbedarf unter Berücksichtigung von vier
unterschiedlichen Verhaltensalternativen, die sich auf die Art der durchgeführten
Haushaltsarbeiten und den jeweils betriebenen Aufwand beziehen, je nach Größe des
Haushalts darstellt (vgl. zu deren Anwendbarkeit auch Senat, Urteil vom 16. Januar
1997, 12 U 6048/95).
So ist bspw. für einen reduzierten 2-Personen-Haushalt in der ersten
Verhaltensalternative ein Wochenbedarf von 18,8 Stunden angegeben. Dabei wird
gemäß Tabelle 1a unterstellt, dass eine Küche von 10 qm, ein Essraum von 10 qm, ein
Badezimmer mit 3 qm, ein Schlafzimmer mit 15 qm und ein Wohnzimmer mit 20 qm
vorhanden sind.
Bereits dies ist ausweislich des eingereichten Mietvertrages des Klägers nicht der Fall. Es
handelt sich bei der von ihm bewohnten Wohnung vielmehr um eine Einzimmerwohnung
mit Küche und einer Größe von insgesamt 28 qm. Über ein Badezimmer verfügt die
Wohnung nicht, vielmehr sind lediglich eine mobile Duschkabine und offenbar eine
Außentoilette vorhanden.
Da der Kläger auch auf den Hinweis des Gerichts, dass sein Vorbringen nicht
ausreichend ist, von dem statistischen Mittelwert auszugehen, hierzu nichts weiteres
vorgetragen hat, ist anhand der vorliegenden Erkenntnisse zu Größe und Art der
Wohnung und der von dem Kläger mitgeteilten Einzelheiten zu der Haushaltsführung
eine Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen. Dass er tatsächlich eine bestimmte
Anzahl von Stunden in seinem Haushalt tätig war, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Damit kann lediglich von einem wöchentlichen Arbeitszeitbedarf von 14 Stunden für den
Haushalt des Klägers ausgegangen werden, wobei dies sämtliche auszuführenden
Arbeiten beinhaltet.
Es steht einem geltend gemachten Anspruch auch nicht entgegen, dass der Kläger
allein stehend ist und damit lediglich einen Ein-Personen-Haushalt führt. Auch dem
Alleinstehenden steht ein Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens
grundsätzlich zu (Senat, Urteil vom
17. April 2003, 12 U 61/02; BGH, Urteil vom 18.2.1992, NJW-RR 1992, 792).
c. Der Ersatzanspruch besteht, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, auch, wenn
der Kläger eine Ersatzkraft tatsächlich nicht eingestellt hat. Hier ergibt sich der
Ersatzanspruch nicht aus den tatsächlichen Aufwendungen sondern dem Betrag, den
der Geschädigte für eine Haushaltshilfe hätte zahlen müssen. Insoweit kann jedoch,
worauf das Landgericht ebenfalls hingewiesen hat, nur der Teil der Arbeitszeit einen
ersatzfähigen Schaden darstellen, der von einer Hilfskraft hätte übernommen werden
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ersatzfähigen Schaden darstellen, der von einer Hilfskraft hätte übernommen werden
müssen, um die Behinderung bei der Durchführung der Hausarbeit auszugleichen.
Dabei ist die sozialversicherungsrechtlich relevante Feststellung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit nicht notwendig mit der Einschränkung der Tätigkeiten im Haushalt
gleichzusetzen. Hier kann jedoch auf die aus den Tabellen Dr. Reichenbach/Dr. Vogel
weiterentwickelte Tabelle 6 bei Schulz-Borck, Hofmann aaO. zurückgegriffen und anhand
dieser die konkrete Beeinträchtigung in der Haushaltsführung gemäß § 287 ZPO
geschätzt werden.
Dies führt hinsichtlich der bei dem Kläger auf Grund des Unfalls eingetretenen
Verletzungen von Knie und Daumen zu folgendem Ergebnis:
Im Zeitraum vom 7. April 2000 bis zum 15. Juni 2000 kann im Hinblick auf die bei dem
Kläger gegebene fehlende Belastbarkeit des Knies, die Erforderlich der Verwendung einer
Gehstütze und die nur eingeschränkte Nutzbarkeit des rechten Daumens eine
Einschränkung von 40 % angenommen werden. Die sich aus der angeführten Tabelle
ergebenden Werte der Einschränkungen bei einem Daumenverlust, für Arbeiten wie
Wäsche, Reinigung, Pflege und Instandhaltungsarbeiten zu 30 %, sowie bei einer
Kniegelenksversteifung für Putzen, Aufräumen und Raumreinigung von ebenfalls 30 %,
ergeben bei Einschätzung des individuellen Verletzungsbildes des Klägers für diesen
Zeitraum die angegebene Einschränkung.
Für den Zeitraum vom 16. Juni 2000 bis zum 27. Juni 2000 kann unter Berücksichtigung
der Ausführungen des Gutachters Dr. H. und den sich aus der Tabelle 6 ergebenden
Zahlen von einer Einschränkung von 25 % ausgegangen werden.
Für den Zeitraum 13. März 2001 bis 27. Juni 2001 kann ebenfalls eine Einschränkung bei
der Hausarbeit von 25 % angenommen werden. Nach den Angaben des
erstinstanzlichen Sachverständigen in seinem Gutachten litt der Kläger in diesem
Zeitraum nach der stationären Metallentfernung und Arthroskopie erneut unter
Bewegungsstörungen im Kniegelenk und hatte Restbeschwerden im Kniegelenk. Dies
kann unter Heranziehen der Tabelle 6 mit einer Bewegungseinschränkung des Knies
gleichgesetzt werden, wonach in Teilen der Haushaltsführung eine Einschränkung von 25
% gerechtfertigt ist.
Für den Zeitraum vom 28. Juni 2001 bis zum 9. Juli 2001 kommt der Sachverständige
Dr. H. zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %, wobei er lediglich noch
Restbeschwerden am linken Kniegelenk attestiert. Diese sind ohne näheres Vorbringen
hierzu, insbesondere dazu, welche Arbeiten der Kläger auf Grund welcher Beschwerden
nicht auszuführen in der Lage war, nicht geeignet, von einer erheblichen
haushaltsspezifischen Beeinträchtigung auszugehen.
Soweit der Kläger ebenfalls Ersatz für den Ausfall in der Führung seines Haushalts für die
Zeiträume begehrt, in denen er sich in stationärer Behandlung befunden hat, ist das
Vorbringen nicht ausreichend davon auszugehen, dass in dieser Zeit überhaupt ein
Haushalt zu führen war. Das Abstellen des Klägers darauf, dass auch in der Zeit seiner
Abwesenheit das Lüften der Wohnung sowie die Reinigung oder die Durchführung von
Instandhaltungsarbeiten erforderlich war, ist ohne näheres Vorbringen bei einer
krankheitsbedingten Abwesenheit des Klägers von im Jahr 2000 zwei Monaten und im
Jahr 2001 lediglich 5 Tagen nicht geeignet, hier einen ersatzfähigen Schaden
zuzuerkennen.
Hinsichtlich des Zeitraumes vom 27. Juni bis 31. Oktober 2000, in welchem der Kläger
selbst in Anlehnung an die Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. zur Minderung
der Erwerbsfähigkeit von einer haushaltsspezifischen Behinderung von 25 % ausgeht, ist
einerseits darauf hinzuweisen, dass dieser von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 29.
März 2006 berücksichtigte Zeitraum bisher nicht Gegenstand des Rechtsstreits und der
Forderungen des Klägers war. Im Übrigen war der Kläger unstreitig lediglich bis zum 27.
Juni 2000 krank geschrieben. Weshalb und inwieweit er darüber hinaus an der
Haushaltsführung krankheitsbedingt gehindert gewesen sei, trägt der Kläger nicht vor.
Die bloße Übernahme der durch den Sachverständigen festgestellten Sätze der
Minderung der Erwerbsfähigkeit führt nicht dazu, dass in gleichem Maße von einer
haushaltsspezifischen Behinderung auszugehen wäre. Die hier von dem
Sachverständigen noch festgestellten Einschränkungen wie Belastungsminderung,
Schwellneigung und Muskelminderung um das Knie sowie Restbewegungsstörungen im
rechten Daumen und Beschwerden am Oberschenkel können in der Tabelle 6 bei Schulz-
Borck, Hofmann unter eine leichte Knieinstabilität eingeordnet werden, die lediglich noch
zu einer Beeinträchtigung der für den Kläger einschlägigen Haushaltstätigkeiten von 5 %
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zu einer Beeinträchtigung der für den Kläger einschlägigen Haushaltstätigkeiten von 5 %
bis 15 % führt. Eine solche Beeinträchtigung kann jedoch, zumal, wenn der Geschädigte
wie vorliegend der Kläger im fraglichen Zeitraum nicht berufstätig war, ausgeglichen
werden. Ob dabei grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass
Beeinträchtigungen von 20 % und weniger in keinem Fall geeignet sein können, einen
Schadensersatzanspruch zu begründen, braucht vorliegend nicht entschieden zu
werden.
Bezüglich der von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 29. März 2006 ebenfalls
erstmals berücksichtigten Zeiträume vom 1. November 2000 bis zum 7. März 2001 und
vom 10. Juli 2001 bis zum 31. Januar 2002 gilt das eben Gesagte in gleichem Maße. Auch
hier ist ohne näheres Vorbringen des Klägers nicht davon auszugehen, dass eine
haushaltsspezifische Einschränkung von mehr als 10 % vorliegt, die ausgeglichen
werden kann und ohne näheres Vorbringen keinen Anspruch auf Ersatz eines
Haushaltsschadens begründet.
d. Damit ergibt sich für den Ersatz des Haushaltsführungsschadens bei Zugrundelegen
von 14 Wochenstunden und der seitens der Beklagten nicht angegriffenen
Eingruppierung der Hilfskraft gemäß BAT VIII unter Anwendung der Tabelle 5 bei Schulz-
Borck, Hofmann aaO. folgende Berechnung:
- 7. April 2000 - 15. Juni 2000
bei 14 Stunden wöchentlich 1.011,77 DM = 517,31 EUR netto pro Monat
hiervon 40 % = 206,92 EUR
ergibt für 70 Tage = 482,81 EUR.
- 16. - 27. Juni 2000
bei 14 Stunden wöchentlich 1.011,77 DM = 517,31 EUR netto pro Monat
hiervon 25 % = 129,33 EUR
ergibt für 12 Tage 51,73 EUR
- 13. März 2001 - 27. Juni 2001
bei 14 Stunden wöchentliche 1.011,77 DM = 517,31 EUR netto pro Monat
hiervon 25 % = 129,33 EUR
ergibt für 107 Tage 461,28 EUR.
Insgesamt ergibt sich ein von den Beklagten zu leistender Schadensersatz wegen der
haushaltsspezifischen Behinderung des Klägers und des damit eingetretenen
Mehrbedarfs gemäß § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB auf Grund des Unfalls vom 16. Februar
2000 in Höhe von 995,82 EUR.
Soweit der Kläger von einer monatlichen Vergütung für eine Arbeitszeit von 22 Stunden
einen Betrag von 1.066, 84 EUR unterstellt hat, was umgerechnet auf 14 Stunden einen
Betrag von 678,90 EUR ergäbe, ist nicht ersichtlich, wie dieser Betrag berechnet ist. Die
entsprechende Nettovergütung gemäß der Tabelle 5 würde bei 22 Stunden 1.515,92 DM
= 775,08 EUR ausmachen.
4. Schließlich ist die Berufung auch zum Teil erfolgreich hinsichtlich des von dem Kläger
geltend gemachten Ausfalls von Arbeitseinkommen auf Grund des Unfalls.
a. Das Landgericht hat das Vorbringen des Klägers zu einem von ihm mit dem Zeugen
M. H. fest in Aussicht genommenen Beschäftigungsverhältnis für das Jahr 2000 zu
Unrecht als nicht ausreichend angesehen, um über die bestrittene Behauptung des
Klägers, er hätte für die für den Zeugen H. zu erbringende Arbeit eine Vergütung von
insgesamt 30.000,- DM, mithin 15.338,76 EUR, erhalten, Beweis zu erheben.
Soweit das Landgericht hier gemeint hat, ein Dienstvertrag der von dem Kläger
beschriebenen Art pflege umfangreich schriftlich dokumentiert zu werden, stellt dies eine
unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar.
Der Kläger hat nämlich auf Seite 36 der Klageschrift vorgetragen, dass er von dem
Zeugen H. beauftragt worden sei, bei der Vorbereitung und Durchführung eines
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Zeugen H. beauftragt worden sei, bei der Vorbereitung und Durchführung eines
Filmprojektes mitzuarbeiten und die Einzelheiten der von ihm wahrzunehmenden
Aufgaben detailliert dargestellt. Ob eine lediglich mündliche Beauftragung bei einem
Dienstvertrag des behaupteten Umfangs glaubhaft ist, ist eine Frage der
Beweiswürdigung und nicht geeignet, den von dem Kläger für seine Behauptungen
angetretenen Beweis bereits als untauglich anzusehen.
b. Die durch das Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat die Behauptung
des Klägers zu seiner Beauftragung durch den Zeugen H. im Frühjahr 2000, mit
Ausnahme der Frage der Höhe der beabsichtigten Entlohnung, in vollem Umfang
bestätigt.
Der Zeuge H. , an dessen Glaubwürdigkeit keinerlei Zweifel bestanden, legte ausführlich
die Grundlagen und Gepflogenheiten des von ihm betriebenen Geschäftes eines
Edelsteinhändlers dar. Er schilderte glaubhaft das von ihm bereits durchgeführte
Filmprojekt und erklärte, weshalb er den Kläger für ein zweites von ihm geplantes Projekt
beauftragt hatte. Hierzu sagte er nachvollziehbar aus, dass ein derartiges Projekt nur in
Zusammenarbeit mit Personen möglich sei, denen gegenüber ein unbedingtes
Vertrauen bestehe und die fachlich ausreichend kompetent seien, die fraglichen
Arbeiten durchzuführen. All dies war nach der Aussage des Zeugen bei dem Kläger der
Fall.
Der Zeuge hatte den Kläger nach seiner Aussage während eines Studiums am
Deutschen Gemmologischen Institut in Idar-Oberstein kennen gelernt und war seither
gut mit ihm befreundet. Nach dem Erfolg des ersten Teils der von ihm auf drei Teile
angelegten Filmdokumentation habe er, der Zeuge, nachdem sein Bruder, der für den
ersten Teil für ihn tätig gewesen sei, nicht zur Verfügung gestanden habe, den Kläger
gebeten, bei der Vorbereitung und Durchführung des Projektes für ihn tätig zu sein.
Der Zeuge führte dabei überzeugend im Einzelnen aus, welche Tätigkeiten der Kläger in
der Vorbereitungsphase ausüben sollte und erklärte auch, dass der Kläger, der sehr
enthusiastisch hinsichtlich des gesamten Projektes war, sogleich begonnen hatte,
Arbeiten in Form von Literaturrecherche auszuführen.
Er erklärte weiter, dass der Kläger in dem Zeitraum der eigentlichen Dreharbeiten, die
er, der Zeuge, vor Ort ausgeführt hätte, ihn in seinem Geschäft in Deutschland hätte
vertreten sollen. Dabei hätte er sein Geschäft als Edelsteinhändler komplett allein
weiterführen sollen.
Ebenfalls glaubhaft und vor allem nach der Schilderung des Zeugen auch
nachvollziehbar erklärte dieser, weshalb es nicht zu einer schriftlichen Fixierung der
durch den Kläger zu erbringenden Dienste sowie der dafür vereinbarten Entlohnung
gekommen war. Der Zeuge, der den Eindruck eines professionellen Geschäftsmannes in
dem sicher nicht alltäglichen Gewerbe des Edelsteinhandels hinterließ, erklärte hierzu,
dass es sich bei seiner Branche um eine solche handele, in welcher das geschriebene
Wort unwichtiger ist, als ein ehrlicher Handschlag und es häufig zu Geschäftsabschlüssen
über zum Teil erhebliche Beträge komme, ohne das schriftliche Verträge abgeschlossen
würden. Schließlich sei der Kläger, wie der Zeuge weiter ausführte, ein Freund von ihm,
zu dem er volles Vertrauen gehabt habe und bei dem es klar gewesen sei, dass er die
Arbeiten, so wie sie ausgeführt werden sollten, auch durchgeführt hätte.
Damit ist das Gericht auf Grund der Aussage des Zeugen H. davon überzeugt, dass es
sich bei der von dem Kläger geschilderten beabsichtigten Tätigkeit für den Zeugen nicht
nur um eine vage Aussicht bzw. eine lediglich angedachte Möglichkeit gehandelt hatte,
sondern der Kläger nach den mit dem Zeugen H. getroffenen Vereinbarungen ohne den
streitgegenständlichen Unfall für diesen in dem von ihm vorgetragenen Umfang tätig
geworden wäre. Dafür spricht auch, dass das Filmprojekt nach der Aussage des Zeugen
H. auf Grund des unfallbedingten Ausfalls des Klägers letztlich scheiterte und auch zu
einem späteren Zeitpunkt nicht mit anderen Personen realisiert worden ist.
c. Allerdings konnte der Kläger seine Behauptung, er habe mit dem Zeugen H. ein
Pauschalhonorar in Höhe von 30.000,- DM für die auszuführenden Arbeiten vereinbart,
nicht zur Überzeugung des Gerichts unter Beweis stellen. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme kann vielmehr lediglich davon ausgegangen werden, dass dem Kläger
auf Grund des durch den Beklagten zu 1) verschuldeten Unfalls ein Einkommen von
6.902,45 EUR entgangen ist.
Der Zeuge H. hat die Behauptung des Klägers, es sei insgesamt ein Honorar von
30.000,- EUR vereinbart worden, so nicht bestätigen können sondern die mit dem Kläger
ausgehandelte Entlohnung vielmehr wie folgt dargestellt:
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Für die Zeit der wie der Zeuge es nannte heißen Phase der Vorbereitung des
Filmprojektes sollte der Kläger nach der Aussage des Zeugen einen pauschalen Betrag
in Höhe von 2.500,- DM pro Monat erhalten. Dabei sei für diese Phase des Projekts ein
Zeitraum von 1/4 Jahr angesetzt worden. Notwendige Spesen, wie Übernachtungs- und
Flugkosten, wären durch den Zeugen getragen worden.
Der Zeitraum für die Dreharbeiten selbst sei mit fünf bis acht Wochen geplant gewesen.
Für diesen Zeitraum, in welchem der Kläger ihn in seinem Geschäft hätte vertreten
sollen, sei nach der Aussage des Zeugen mit dem Kläger vereinbart worden, dass er
einen festen Betrag, den der Zeuge nicht mehr genau erinnern konnte, da er sich nicht
festzulegen vermochte, ob dies 3.000,- oder 4.000,- DM im Monat gewesen sein sollten,
erhielte und zusätzlich auf die für den Zeugen in seinem Geschäft getätigten Verkäufe
von Edelsteinen Provisionen erhalten würde. Ob die ebenfalls zum Aufgabenbereich des
Klägers gehörende Erstellung von Gutachten mit der festen monatlichen Pauschale
bereits abgegolten sein sollten oder daneben noch eine gesonderte Entlohnung
angefallen wäre, vermochte der Zeuge ebenfalls nicht mehr anzugeben.
Zu der in seinem Schreiben vom 17.4.2000, Anlage K 5, genannten Summe von
30.000,- DM erklärte der Zeuge, dass es sich nach seiner Erinnerung um die Summe
gehandelt habe, die nach seiner und der Auffassung des Klägers Einschätzung
insgesamt, also unter Einbeziehung von Provisionen aus dem Edelsteingeschäft des
Zeugen, realistisch hätte erzielt werden können. Dazu führte der Zeuge allerdings auch
aus, dass es im Edelsteingeschäft sehr auf die Person des Händlers ankomme, da große
Geschäftsabschlüsse häufig auch mit der jeweiligen Person stehen und fielen. So gab
der Zeuge auch unumwunden an, es sei in seinem Gewerbe durchaus nicht
ungewöhnlich, dass Kunden Geschäftsabschlüsse ohne Erstellung einer Rechnung
wünschten und es jedem Händler überlassen sei, ob er auf ein solches Ansinnen
eingehe, oder nicht. Insgesamt gab der Zeuge zu der genannten Summe von 30.000,-
DM an, dass es natürlich nicht möglich sei, im Voraus hierzu Genaues zu sagen, er aber
nach seiner Erfahrung davon ausgegangen sei, dass dieser Betrag die unterste Grenze
dessen darstellte, was für den Kläger möglich gewesen wäre, wobei es, was der Zeuge
nochmals wiederholte, natürlich auf das Verhalten des Einzelnen beim Verkauf
ankomme.
Diese Aussage des Zeugen ist nicht ausreichend, dem Gericht nach § 287 ZPO die
Überzeugung davon zu vermitteln, dass dem Kläger durch den Unfall in jedem Fall ein
Arbeitseinkommen in Höhe von 30.000,- DM entgangen ist.
Die Behauptung des Klägers, es sei ein Pauschalhonorar von 30.000,- DM vereinbart
worden, hat sich durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Zeuge hat vielmehr
glaubhaft eine Vereinbarung dergestalt geschildert, dass der Kläger einen festen
Pauschalbetrag, nämlich für drei Monate jeweils 2.500,- DM, nur für die Zeit seiner
vorbereitenden Tätigkeit für das Filmprojekt erhalten sollte, danach jedoch eine
Vergütung nur zum Teil fest vereinbart war. Der Zeuge H. konnte hier lediglich einen
Betrag von jedenfalls 3.000,- DM pro Monat für die Vertretung in seinem Geschäft durch
den Kläger angeben. Diese Zahl erscheint im Hinblick auf die übrige Aussage des
Zeugen auch nachvollziehbar. Soweit der Zeuge angab, es könnte sich auch um die
Summe von 4.000,- DM gehandelt haben, ist dies für die Überzeugungsbildung gemäß §
287 ZPO nicht ausreichend.
Auch wenn der Zeuge angab, dass er mit einer Zahlung von insgesamt 30.000,- DM an
den Kläger fest rechnete, ergibt sich aus seiner Aussage jedoch zweifelsfrei, dass dieser
Betrag in keiner Weise feststand.
Hier hätte es dem Kläger oblegen, durch geeignetes Vorbringen darzulegen, dass und
weshalb in welcher Höhe Provisionen im Edelsteinhandel in dem fraglichen Zeitraum
auch von unerfahrenen Verkäufern - und ein solcher war der Kläger sicherlich - jederzeit
hätten erreicht werden können. Hieran fehlt es vollständig, zumal der Kläger die durch
den Zeugen geschilderte Provisionsvereinbarung nicht einmal selbst vorgetragen hat.
Es ist damit für den zu bestimmenden Schadensersatz lediglich von einem Betrag von
7.500,- DM für die drei Monate Recherchearbeit sowie für weitere zwei Monate von einem
Betrag von jeweils 3.000,- DM, insgesamt mithin von einem Betrag in Höhe von 13.500,-
DM = 6.902,44 EUR auszugehen.
5. Letztlich hat die Berufung auch Erfolg, soweit der Kläger die Feststellung der
Verpflichtung der Beklagten zum Ausgleich weiterer, ihm gegebenenfalls künftig
entstehender Schäden begehrt.
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Den Ausführungen des Landgerichts, wonach bei einer durch den Sachverständigen
angegebenen dauerhafte Minderung der Erwerbstätigkeit von lediglich 10 % keine
Schäden denkbar sind, da eine solche Behinderung auszugleichen ist, kann jedenfalls
insoweit nicht gefolgt werden, als sich daraus die Unbegründetheit des
Feststellungsanspruches ergeben soll.
Das erforderliche Feststellungsinteresse hinsichtlich künftiger Schäden ergibt sich
bereits aus dem Bestreiten der Beklagten und der drohenden Verjährung (vgl. BGH,
Urteil vom 11. Juli 1998 - VI ZR 234/88 - NJW-RR 1989, 1367).
Soweit der Kläger in seinen Feststellungsantrag auch alle gegenwärtigen Schäden
aufgenommen hat, fehlt es bereits an der Zulässigkeit des Antrages, da die zur Zeit der
Klageeinreichung bereits bestehenden Schäden bekannt sind und daraus entstandene
Ansprüche beziffert wurden.
Der Anspruch ist bezüglich der zukünftigen Schäden auch begründet. Dem
Feststellungsantrag ist grundsätzlich bereits dann stattzugeben, wenn jedenfalls die
Möglichkeit eines künftigen Schadens besteht. Dies ist nur dann zu verneinen, wenn aus
der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht mit Spätschäden
jedenfalls zu rechnen (BGH, Urteil vom 16. Januar 2002 - VI ZR 381/99 -, NJW 2001,
1431). Lässt sich nicht sicher beurteilen, ob künftig noch Spätfolgen der Unfallverletzung
auftreten können, dann ist, solange der Eintritt derartiger Schäden jedenfalls nicht
ausgeschlossen werden kann, die Möglichkeit von solchen gegeben (BGH, Urteil vom 20.
März 2001 - VI ZR 325/99 -, DAR 2001, 356).
Insoweit sind für die Beurteilung maßvolle Anforderungen zu stellen. Der
Feststellungsanspruch kann in Fällen von schweren Unfallverletzungen nur verneint
werden, wenn kein Grund besteht, mit Spätfolgen immerhin zu rechnen (BGH, Urteil vom
11. Juli 1998, aaO.).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die von dem Kläger bei dem Unfall unstreitig
erlittenen Verletzungen stellen jedenfalls schwere Verletzungen im Sinne der
angeführten Rechtsprechung dar, was sich bereits aus der Länge der erforderlichen
Krankenhausaufenthalte und der Notwendigkeit von zwei Operationen zeigt. Zudem
ergibt sich aus dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Dr. H. , dass es bei den
bei dem Kläger vorliegenden Knieverletzungen in der Zukunft zu Verschlimmerungen
kommen kann. Dass diese möglicherweise auf Grund einer beim Kläger vorliegenden
Vorschädigung begünstigt werden könnten, ist für die Frage der Haftung der Beklagten
unerheblich.
Ob bei weiteren zukünftigen Schäden nicht mehr sicher zwischen unfallbedingten oder
unfallunabhängigen Schäden zu differenzieren sein wird, hat der Sachverständige
lediglich für den Fall als möglich angegeben, dass auch die Vorschädigung sich
schicksalhaft verschlimmern würde. Ob dies der Fall sein wird, kann zum jetzigen
Zeitpunkt sicher noch nicht festgestellt werden.
B. Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung
hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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