Urteil des KG Berlin vom 29.03.2010

KG Berlin: bundesamt für justiz, bedingte strafe, störung des öffentlichen verkehrs, verletzung der verkehrsregeln, bedingte verurteilung, ordre public, rechtliches gehör, verwarnung, geldstrafe

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Gericht:
KG Berlin 4.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 VAs 22/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 59 StGB, Art 42 StGB CHE, §
56 Abs 1 S 2 BZRG
Leitsatz
Die nach Art. 42 des schweizerischen StGB verhängte bedingte Strafe ist registerrechtlich
nicht gleichzusetzen mit der Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB.
Tenor
1. Der Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des
Bundesministeriums der Justiz vom 29. März 2010 wird verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert wird auf 3000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ist am 8. April 2009 durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Zug/Schweiz, wegen Körperverletzung, Störung des öffentlichen Verkehrs,
grober Verletzung der Verkehrsregeln und wegen Fahrerflucht zu einer bedingten
Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 60 CHF sowie zu einer Geldbuße in Höhe von
2000,00 CHF verurteilt worden. Der Vollzug der Geldstrafe ist für eine Probezeit von zwei
Jahren aufgeschoben worden, die Geldbuße war zu bezahlen. Der Antragsteller begehrt
die Nichtaufnahme dieser Verurteilung in das Führungszeugnis mit der Begründung, bei
rechtmäßiger Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BZRG könne die bedingte Strafe nach
Art. 42 des schweizerischen STGB nur mit der nach deutschem Recht nach § 59 StGB zu
verhängenden Maßnahme der Verwarnung mit Strafvorbehalt verglichen werden. Eine
solche Maßnahme sei jedoch nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 BZRG nicht in das Führungszeugnis
aufzunehmen. Das Bundesamt für Justiz hat den Antrag mit Bescheid vom 3.
September 2009 abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des
Antragstellers hat das Bundesministerium für Justiz mit dem angefochtenen Bescheid
zurückgewiesen.
Der dagegen gerichtete, nach § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1 EGGVG fristgerecht
gestellte und zulässige Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat keinen
Erfolg.
1. Der Antrag ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid lässt keinen Rechtfehler zum
Nachteil des Antragstellers erkennen. Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 BZRG sind
mit zutreffender Begründung bejaht und damit die geforderte Nichteintragung in das
Führungszeugnis zu Recht abgelehnt worden (§ 55 BZRG).
Das Bundesamt für Justiz prüft nur, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Eintragung
erfüllt sind. Eine Befugnis, rechtskräftige inländische oder ausländische Urteile auf
Zulässigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, steht ihm grundsätzlich nicht zu (vgl. Senat,
Beschluss vom 24. Januar 2000 - 4 VAs 39/99 - m.w.Nachw. [bei juris]). Es findet lediglich
eine Prüfung statt, ob das Verfahren dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard
an elementarer Verfahrensgerechtigkeit genügt und dem ordre public der
Bundesrepublik Deutschland nicht widerspricht. Dazu gehört, dass dem Beschuldigten
rechtliches Gehör gewährt und eine angemessene Verteidigung ermöglicht wurde. Daran
gemessen bestehen keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen diese Mindestrechte.
Zu der Vergleichbarkeit der bedingten Strafe nach dem schweizerischen StGB und der
Geldstrafe nach deutschem Recht haben das Bundesamt für Justiz in seinem Bescheid
vom 3. September 2009 und das Bundesministerium der Justiz in seinem Bescheid vom
29. März 2010 zutreffend Stellung genommen. Die dort begründete Auslegung und die
erheblich stärkere Gewichtung einer bedingten Geldstrafe nach dem Recht der Schweiz
im Gegensatz zu einer Verurteilung zu einer Verwarnung mit Strafvorbehalt wird
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im Gegensatz zu einer Verurteilung zu einer Verwarnung mit Strafvorbehalt wird
zusätzlich dadurch belegt, dass einerseits nach Art. 44 Abs. 1 des schweizerischen
Strafgesetzbuchs der Vollzug der bedingten Strafe erst nach einer Probezeit von zwei bis
fünf Jahren aufgehoben werden kann, während die Bewährungszeit bei einer Verwarnung
mit Strafvorbehalt höchstens zwei Jahre beträgt; darüber hinaus wird nach Art. 369 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs eine bedingte Verurteilung erst nach zehn Jahren aus
dem dortigen Strafregister entfernt, während die Verurteilung nach § 59 StGB schon
nach Ablauf der Bewährungsfrist und dem entsprechenden Beschluss des Gerichts nach
§ 59b Abs. 2 StGB entsprechend § 12 Abs. 2 BZRG aus dem Register zu entfernen ist.
Für eine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 39 BZRG liegen keine Anhaltspunkte
vor; es ist auch insoweit nichts vorgetragen worden.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 30 Abs. 1 EGGVG, § 130
KostO; diejenige über den Geschäftswert aus § 30 Abs. 3 EGGVG, § 30 KostO.
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