Urteil des KG Berlin vom 17.10.2000

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 97/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 249 S 1 BGB, § 249 S 2 BGB
Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzanspruch für die
Kosten eines fehlerhaften Sachverständigengutachtens
Tenor
Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am
17. Oktober 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin – 17 O
29/99 – werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 84% und die Beklagten zu
16% zu tragen
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die gemäß §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung wahrt die gesetzlichen Formen und
Fristen der §§ 516, 518 und 519 ZPO. Sie ist zulässig hat aber aus den zutreffenden
Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht
entkräftet worden sind, keinen Erfolg.
Die Zeugen H Y und M G waren nicht zu hören. Aus dem Umstand, dass diese Zeugen
am 19. Oktober 1998 bestimmte Schäden repariert haben, folgt nicht, dass diese
Schäden ihre Ursache in dem hier streitgegenständlichen Unfall haben. Über den
Unfallhergang selbst können diese Zeugen aber nichts bekunden. Der Sachverständige
B hat den insgesamt erforderlichen Reparaturaufwand auf Seite 16 seines Gutachtens
mit 5.000 bis 6.000 DM angegeben. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das
Landgericht auf der Grundlage der weiteren Ausführungen des Sachverständigen die
Schadenshöhe insoweit mit 5.187,80 DM beziffert (§ 287 ZPO).
Die Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten des Sachverständigen B greifen
nicht durch. Entgegen der erstmalig im zweiten Rechtszug aufgestellten Behauptung des
Klägers kann der Anstoß gegen das Vorderrad seines Fahrzeugs nicht mit dem rechten
Vorderreifen des von dem Zeugen Y geführten Fahrzeugs erfolgt sein. Dies wäre nur
möglich gewesen, wenn der Zeuge Y die Lenkung des von ihm geführten Fahrzeugs so
stark nach rechts eingeschlagen hätte, dass der rechte Vorderreifen nach rechts über
die Karosserie heraus geragt hätte. Eine solch starke Lenkbewegung ist bei einem
fahrenden Fahrzeug aber, was gerichtsbekannt ist, ausgeschlossen. Im übrigen ergibt
sich dies auch aus dem Schaubild auf Seite 12 des Gutachtens B. Auch hätte ein starker
Lenkungseinschlag des fahrenden Fahrzeugs unweigerlich dazu geführt, dass das
fahrende Fahrzeug mit der rechten vorderen Ecke gegen das klägerische Fahrzeug
gestoßen wäre.
Deshalb ist der Sachverständige bei Erstellung seines Gutachtens zutreffend davon
ausgegangen, dass der Anstoß mit der rechten vorderen Ecke des von dem Zeugen Y
geführten Fahrzeugs erfolgt ist. Dies entspricht auch dem im unstreitigen Tatbestand
der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen erstinstanzlichen Vortrag des
Klägers (§ 314 ZPO).
Da Karosserieschäden an dem von dem Zeugen Y geführten Fahrzeug nicht feststellbar
waren, kann der Anstoß dieses Fahrzeugs an das klägerische Fahrzeug nur von geringer
Wucht gewesen sein. Auch insoweit geht der Gutachter deshalb von zutreffenden
Annahmen aus. Der Sachverständige B hat die erforderlichen Reparaturkosten auch
zutreffend ermittelt, insbesondere hat er den Austausch des Lenkgetriebes zu Recht
nicht berücksichtigt. Wie der Sachverständige zutreffend ausführt, kann der
streitgegenständliche Unfall Schäden am Lenkgetriebe nicht verursacht haben.
Entgegen den Ausführungen des Klägers war ein weiteres Gutachten nicht einzuholen.
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Entgegen den Ausführungen des Klägers war ein weiteres Gutachten nicht einzuholen.
Nach § 412 ZPO steht die Einholung eines weiteren Gutachtens im Ermessen des
Gerichts und ist nur ausnahmsweise geboten, wenn das Gericht aus dem Gutachten
trotz Ergänzung oder Anhörung des Sachverständigen keine sichere Überzeugung
gewinnt, wenn besonders schwierige Fragen zu lösen oder grobe Mängel des
vorhandenen Gutachtens nicht zu beseitigen sind, wenn die Sachkunde des früheren
Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten in anderer Weise nicht aufklärbare
Widersprüche enthält, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel
verfügt oder wenn eine Partei substantiierte, nicht von vornherein widerlegbare
Einwendungen, auch mit Hilfe eines Privatgutachtens erhebt (vgl. BGHZ 53, 245, 258;
BGH NJW 1992, 1459). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
Der Sachverständige B war auch nicht gemäß § 411 Absatz 3 ZPO zur Erläuterung
seines schriftlichen Gutachtens zu laden. Zu einer Ladung von Amts wegen bestand aus
den oben dargelegten Gründen kein Anlass. Der erstmalig im Termin zur mündlichen
Verhandlung am 17. März 2003 gestellte Antrag des Klägers war als verspätet
zurückzuweisen, da durch die Ladung des Sachverständigen die Anberaumung eines
neuen Termins erforderlich geworden wäre. Der entscheidungsreife Rechtsstreit hätte
sich hierdurch verzögert. Entschuldigungsgründe für die verspätete Antragstellung hat
der Kläger nicht dargelegt. (§§ 527, 519, 296 Abs. 1, 4 ZPO). Entgegen der vom
Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vertreten
Ansicht hat er einen solchen Antrag nicht bereits in der Berufungsbegründungsschrift
gestellt.
II. Die unselbständige Anschlussberufung ist zulässig, hat aber aus den zutreffenden
Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg. Kosten für einen
Sachverständigen, die der Geschädigte zur Schadensfeststellung aufwendet, sind
grundsätzlich selbst dann zu erstatten, wenn sich das eingeholte Privatgutachten als
falsch erwiesen hat. Die Notwendigkeit sachverständiger Schadensfeststellung hat der
Schädiger verursacht, während es dem Geschädigten nach Sinn und Zweck des § 249 S.
2 BGB nicht zuzumuten ist, sich auf eine Begutachtung allein durch jenen einzulassen,
vgl. Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 22. Aufl., Kap. 4 Rz. 85. Der
Schadensgutachter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (OLG Hamm, r&s 1996,
183). Vielmehr ist die sachverständige Schadensfeststellung prinzipiell Teil der vom
Schädiger gem. § 249 S. 1 BGB geschuldeten Herstellung, so wie die Kosten der
Ermittlung des nach § 249 S. 2 BGB zu erstattenden Herstellungsaufwandes Teil
desselben sind (Soergel/Mertens, BGB, § 249 Rz. 44). Das Risiko des Fehlschlags der
Kostenermittlung muss daher der Schädiger tragen, solange den Geschädigten
hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl kein Verschulden trifft (OLG Hamm, OLGR 1999,
218 m. w. N.). Ein derartiges Auswahlverschulden wird dem Kläger hier aber nicht
vorgeworfen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat,
noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 ZPO
n. F.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Absatz 1, 92 Absatz 1 ZPO. Die weiteren
prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, ZPO i. V. m §
26 Nr. 8 EGZPO.
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