Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 15.03.2017

FG Schleswig-Holstein: fax, kapitalvermögen, einkünfte, datum, treuhand, geschäftsführer, hauptsache, steuerberater, niederlassung, original

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Finanzgericht 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
1991, 1992
Aktenzeichen:
2 K 202/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 64 Abs 1 FGO
Übermittlung einer Klageschrift mit einer eingescannten
Unterschrift per Fax
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen geänderte Einkommensteuer(ESt)-Festsetzungen
für 1991 und 1992.
Das Finanzamt erließ mit Datum vom 16. Dezember 2002 bzw. 8. Dezember 2003
geänderte ESt-Bescheide für die Streitjahre 1991 und 1992, in denen jeweils die
Einkünfte aus Kapitalvermögen in geschätzter Höhe angesetzt wurden.
In den hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren ergingen jeweils mit Datum vom
2. März 2006 erneut geänderte ESt-Bescheide 1991 und 1992 mit verringerten
geschätzten Einnahmen aus Kapitalvermögen (1991: 25.792,-DM; 1991: 16.296,-
DM).
Mit Entscheidungen vom 17. bzw. 18. Oktober 2006 wies das Finanzamt die
Einsprüche als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klageschrift ist mit einer
eingescannten Unterschrift versehen und per normalem Fax an das Gericht
übermittelt worden.
Zur Begründung führt der Kläger Folgendes aus:
Die Klage in der Hauptsache sei wirksam erhoben worden. Der Geschäftsführer der
früheren Prozessbevollmächtigten der Treuhand- und Steuerberatungs GmbH,
Steuerberater A habe einen Mitarbeiter in der damals bestehenden Niederlassung
in X beauftragt, die Klageschrift vorzubereiten. Der Entwurf der Klageschrift sei von
Herrn A, der sich zum Zeitpunkt der Klagerhebung in Y aufgehalten habe,
abgestimmt worden. Herr A habe sodann den Mitarbeiter in X beauftragt, seine
Unterschrift in den Entwurf vom 18. November 2006 einzuscannen, die Klagschrift
auszudrucken und per Fax an das Finanzgericht in Kiel zu übersenden. Bei dieser
Gelegenheit sei von dem Mitarbeiter die Zweitschrift mit dem handschriftlichen
Vermerk “Abschrift” versehen und sodann am 18. November 2006 die Klagschrift
nebst Abschrift an das Gericht per Fax übersandt worden.
Die Hinzuschätzungen seien weder dem Grunde noch der Höhe nach berechtigt.
Insoweit wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 19. Dezember 2006,
22. August 2007 und 26. Februar 2006 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt, die ESt-Bescheide 1991 und 1992 jeweils vom 2. März 2006
in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 17. bzw. 18. Oktober 2006 zu
ändern und dabei die Einkünfte aus Kapitalvermögen wie erklärt mit 2.834,-DM
(1991) bzw. 271,-DM (1992) anzusetzen.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Finanzamt erwidert wie folgt:
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Die Klage sei nicht wirksam erhoben worden. Der Kläger räume nunmehr ein, dass
es sich bei der Klageschrift nicht um ein per Computerfax übermitteltes Dokument
handele. Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten
Bundesgerichte vom 5. April 2000 (Az. GmS-OGB 1/98) könne damit auf den
Streitfall nicht angewendet werden.
Im Übrigen seien die Schätzungen der Einkünfte aus Kapitalvermögen dem
Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insoweit wird Bezug genommen
auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 12. Januar 2007, 5. März 2007 und
2. April 2007.
In der mündlichen Verhandlung am 5. März 2008 hat der Prozessbevollmächtigte
hinsichtlich der Umstände der Klageerhebung klargestellt, dass der Klageentwurf
von Herrn A erstellt und per Mail an den Mitarbeiter B mit der eingescannten
Unterschrift übermittelt worden sei. Dieser habe sodann den Entwurf ausgedruckt
und per Fax an das Gericht übermittelt. Das Finanzamt hat eingeräumt, dass bei
einer zulässigen Klage die Zinsen aus dem Komplex “Stockoptionen” nicht zu
erfassen wären.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im
Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze, 1 Band Leitzordner ESt-Akten, 1
Band Arbeitsakte Rechtsbehelfsverfahren sowie die Gerichtsakte des Eilverfahrens
mit dem Aktenzeichen 2 V 12/07 Bezug genommen. Diese waren beigezogen und
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Die Klage ist nicht ordnungsgemäß innerhalb der Klagefrist erhoben worden.
Gemäß § 64 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Klage bei dem Gericht
schriftlich zu erheben. Dies erfordert nach der herrschenden Meinung in Literatur
und Rechtsprechung grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift (vgl. Nachweise
bei Gräber/von Groll, Kommentar zur FGO, § 64 Rn. 19). Ausnahmsweise können
allerdings nach dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (Neue Juristische Wochenschrift -NJW-
2000, 2340) in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftsätze
formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter
Unterschrift des Prozessbevollmächtigten auf ein Faxgerät des Gerichts
übermittelt werden. Diese Fallgestaltung ist im Streitfall aber nicht gegeben. Zwar
hat sich der frühere Prozessbevollmächtigte hierauf mit der Behauptung berufen,
dass die Klageschrift vom 18. November 2006 mit der eingescannten Unterschrift
aus dem Computer versendet worden sei. Demgegenüber räumt der jetzige
Prozessbevollmächtigte im Schriftsatz vom 19. November 2007 und auch mit dem
klarstellenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung ein, dass die angefertigte
und mit der eingescannten Unterschrift versehene Klageschrift ausgedruckt und
mit normalem Fax an das Finanzgericht übermittelt worden ist.
Bei einem per Telefax dem Gericht übermittelten Schriftsatz wird die erforderliche
Schriftform aber nur als gewahrt angesehen, wenn das Telefax nicht nur den
Namen des Prozessbevollmächtigten, sondern auch dessen auf dem Original des
per Telefax übersandten Schriftsatzes befindliche Unterschrift erkennen lässt
(ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 25. November 2003 BFH/NV
2004, 519 mwN; vgl. auch Beschluss des BGH vom 10. Oktober 2006 Neue
Juristische Wochenschrift -NJW- 2006, 3784).
Da die Klageschrift vom 18. November 2006 diese Anforderungen nicht erfüllt, ist
die Klage unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Gründe, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.