Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 15.03.2017

FG Schleswig-Holstein: gesellschaft mit beschränkter haftung, chartervertrag, verkehr, einkünfte, scheingeschäft, form, flagge, komplementär, geschäftsleitung, zypern

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Finanzgericht 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
1999
Aktenzeichen:
3 K 66/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 5a EStG 1997, § 15 Abs 1 S
1 Nr 2 EStG 1997, § 52 Abs 15
S 3 EStG 1997, § 7 FlaggRG, §
10 AO
(Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG ausgeflaggter
Handelsschiffe bei fast ausschließlicher inländischen
Bereederung)
Leitsatz
Die Tonnagebesteuerung des § 5 a EStG kann auch für ausgeflaggte Handelsschiffe in
Anspruch genommen werden, wenn die Bereederung tatsächlich fast ausschließlich im
Inland vorgenommen wurde
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anwendung der Tonnagebesteuerung nach § 5a
des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Alleiniger Komplementär ist Herr A.
Die Klägerin ist seit Eigentümerin des Motorfrachtschiffes MS „X.“. Die MS „X“ hat
eine Tragfähigkeit von 3.000 tdw und war im Streitjahr 1999 sowohl im
Schiffsregister beim Amtsgericht B (in Schleswig-Holstein) als auch im
Schiffsregister von Zypern eingetragen. Das Schiff wurde im Streitjahr, das dem
Wirtschaftsjahr der Klägerin entspricht, überwiegend zur Beförderung von Gütern
im Verkehr zwischen ausländischen Häfen eingesetzt. Es fuhr hauptsächlich im
Ostseeraum, in der Nordsee und im Mittelmeer.
Die Klägerin entschloss sich aus wirtschaftlichen Gründen zur Ausflaggung ihres
Schiffes. Zu diesem Zwecke gründete der Komplementär der Klägerin gemeinsam
mit seiner Ehefrau eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zypriotischen
Rechts unter der Firma „… Limited“ (nachfolgend: Y Limited). Die
Geschäftsführung der Limited erfolgte vom Sitz der Klägerin in B aus.
Mit Vertrag vom 16. Dezember 1998 schloss die Klägerin mit der Y Limited einen
so genannten Bareboat-Chartervertrag über die MS „X“ ab. Nach einem
„Addendum“ zum Bareboat-Chartervertrag vom 16. Dezember 1998 sollte der
Vertrag nur den Zweck haben, das Schiff unter zypriotischer Flagge fahren zu
lassen. Danach sollten alle Geschäftsführungsaktivitäten und der Profit bei der
Klägerin in B verbleiben.
Die Klägerin beantragte beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in
Hamburg die Ausflaggung der MS „X“ und gab dabei als Ausrüster die Y Limited
an. Mit Bescheid vom 05. Januar 1999 erteilte das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie die Ausflaggungsgenehmigung auf der Grundlage von § 7 des
Flaggenrechtsgesetzes.
Die Klägerin beantragte beim Beklagten am 29. Dezember 1999 für 1999 die
Gewinnermittlung nach § 5a EStG (Tonnagesteuer).
In dem mit der Feststellungserklärung 1999 vom 15. November 2000
eingereichten Jahresabschluss für 1999 war jeweils eine Gewinn- und
Verlustrechnung (GuV) der Klägerin und der Y Limited enthalten, in der für die
Klägerin Bareboat-Chartererlöse ausgewiesen worden waren und entsprechende
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Klägerin Bareboat-Chartererlöse ausgewiesen worden waren und entsprechende
Aufwendungen bei der Y Limited. Es wurden Einkünfte der Klägerin aus
Gewerbebetrieb unter Anwendung des § 5a EStG (Tonnagebesteuerung) in Höhe
von 6.966 DM angegeben.
Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für
die Einkommensbesteuerung für 1999 vom 21. Februar 2001 stellte der Beklagte
Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Anwendung der Tonnagebesteuerung
in Höhe von 6.570 DM fest. Dieser Bescheid stand unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).
Nach Prüfungsanordnung vom 30. November 2004 wurde bei der Klägerin vom
Beklagten eine Außenprüfung hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, der Umsatzsteuer und der
Gewerbesteuer für die Jahre 1999 bis 2002 durchgeführt. Nach einem
Eröffnungsgespräch zu Beginn der Betriebsprüfung am 20. Dezember 2004 reichte
die Klägerin einen geänderten Jahresabschluss für 1999 (und für die Folgejahre)
ein. Darin blieben die Bilanzsummen und der Gewinn unverändert; die Y Limited
fand aber keine Erwähnung mehr. Es wurden auch keine Bareboat-Chartererlöse
bzw. -aufwendungen mehr aufgeführt.
Im Rahmen der Betriebsprüfung machte die Klägerin geltend, dass der Bareboat-
Chartervertrag rechtswirksam nur für die Ausflaggung nach Zypern abgeschlossen
worden sei. Der Vertrag sei unentgeltlich gewesen und hinsichtlich der Anwendung
der Tonnagebesteuerung habe es sich bei dem Vertrag nur um ein Scheingeschäft
gehandelt. Ziel und Grundlage des Chartervertrages sei die Ausflaggung des
Schiffes gewesen, um in den Genuss der in Zypern vorgesehenen
Sozialversicherungsfreiheit der zu beschäftigenden Schiffsbesatzung zu gelangen.
Die Prüferin kam in ihrem Bericht über die Außenprüfung vom 15. Dezember 2006
zu dem Ergebnis, dass die Indizien für eine Bereederung des Schiffes durch die Y
Limited sprächen und kein Scheingeschäft im Sinne von § 41 Abs. 2 AO vorliege.
Eine Tonnagebesteuerung sei daher nicht möglich und die Einkünfte seien nach
der Gewinnermittlung nach den Bilanzen festzustellen.
Der Beklagte erließ daraufhin am 17. Januar 2007 einen entsprechend geänderten
Feststellungsbescheid für 1999 und stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für
die Klägerin in Höhe von 634.022 DM fest.
Die Klägerin legte dagegen am 01. Februar 2007 Einspruch ein, den sie im
Wesentlichen damit begründete, dass die Würdigung der Indizien durch die
Betriebsprüferin fehlerhaft sei. Die MS „X“ habe ausgeflaggt werden müssen, weil
die Kostensituation das Betreiben des Schiffes unter deutscher Flagge unmöglich
gemacht habe. Voraussetzung für die Ausflaggung des Schiffes sei es, in den
entsprechenden Ländern Gesellschaften zu gründen. Gleichzeitig müsse die
Reederei in ihrem Antrag erklären, dass nicht sie Ausrüsterin des Schiffes sei. Aus
diesem Grunde sei sowohl gegenüber dem Amtsgericht als auch dem Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie die Y Limited als Ausrüsterin angegeben
worden. Dies sei zwingend vorgeschrieben, so dass daraus nicht die
Schlussfolgerung gezogen werden könne, diese Angaben seien Indiz für den
tatsächlichen Ausrüster des Schiffes. Nach dem Addendum zum Bareboat-
Chartervertrag seien alle mit dem Betrieb des Schiffes verbundenen Aufgaben bei
der Klägerin verblieben. Zu keinem Zeitpunkt sei die Y Limited tatsächlich
Ausrüsterin des Schiffes gewesen. Die Rechnungen, etwa der Unfallversicherung
oder der Funkverkehrsbetreuung, die auf die Y Limited ausgestellt worden seien,
belegten nicht eine zumindest teilweise Ausrüstung des Schiffes durch die Limited.
Vielmehr handele es sich dabei um ein Versehen der entsprechenden
Gesellschaften, als Empfänger die Limited anzugeben. Etliche Belege zeigten
vielmehr, dass die Ausrüstung des Schiffes weiterhin durch die Klägerin erfolgt sei.
Die Rechnungen über die Gestellung des Personals hätten auf die Y Limited
ausgestellt werden müssen, weil das Personal, ausgenommen Kapitäne,
Steuerleute und Ingenieure, nach ausländischem Recht abgerechnet werde und
insbesondere nicht die Vorschriften der deutschen Sozialversicherung Anwendung
fänden. Dies entspreche allgemeiner Praxis der Reedereien. Die Bereederung der
MS „X“ erfolge durch die Klägerin. Der Bareboat-Chartervertrag stelle ein
Scheingeschäft dar.
Mit Einspruchsentscheidung vom 19. März 2008 wurde der Einspruch als
unbegründet zurückgewiesen.
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Die Klägerin hat am 21. April 2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im
Wesentlichen vor, dass die Y Limited auf Zypern lediglich ihren Registersitz und
eine Postanschrift habe. Die Limited habe weder in Deutschland noch auf Zypern
noch in anderen Staaten ein eigenes Bankkonto und es gebe auch keine Konten
Dritter, die treuhänderisch für die Limited gehalten worden seien. Sämtliche mit
dem Schiff zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben seien über das
Geschäftskonto der Klägerin gelaufen. Der Chartervertrag sei zu keinem Zeitpunkt
durchgeführt worden und entgegen den Angaben gegenüber dem Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie sei die Ausrüstung des Schiffes nahezu
ausschließlich durch die Klägerin erfolgt. Es seien weder Charterraten an die
Klägerin gezahlt worden, noch habe die Y Limited das Schiff faktisch übernommen.
Sämtliche Einnahmen aus der Bereederung der MS „X“ seien ausschließlich von
der Klägerin erzielt worden. Die Klägerin habe sich zur Befrachtung überwiegend
des Schiffsmaklers C bedient. Hierzu lägen entsprechende Rechnungen des
Schiffsmaklers vor. Die Y Limited habe demgegenüber zu keinem Zeitpunkt
Einnahmen aus der Bereederung des Schiffes erhalten. Sie habe auch keine
Befrachtungsaufträge erteilt oder Dienste von Schiffsmaklern in Anspruch
genommen.
Die Aufteilung der Bereederungsaktivitäten zwischen der Klägerin und der Y
Limited sei keinem geplanten und vorgegebenen Raster gefolgt. Das
Unternehmen des Komplementärs der Klägerin sei ein Familienbetrieb, den Herr A
- unterstützt durch seine Frau und seine Tochter - im Wesentlichen alleine führe.
Geschäfts- und Wohnanschrift seien identisch. Die von Herrn A bereederten Schiffe
einschließlich der MS „X“ seien relativ klein. Die Besatzung bestehe bei der MS „X“
aus einem Kapitän und vier weiteren Besatzungsmitgliedern. Wie bei
Familienbetrieben dieser überschaubaren Größenordnung nicht unüblich, würden
viele Dinge auf Zuruf und ohne strategische Überlegungen geschehen. Herr A
habe daher im Einzelfall keine großen Gedanken darauf verwendet, ob er nach
außen für die Klägerin oder die Y Limited aufgetreten sei.
Soweit dem Beklagten zu Beginn des Besteuerungsverfahrens Jahresabschlüsse
übergeben worden seien, in denen die Befrachtungserlöse der Limited
zugerechnet worden seien, seien diese Abschlüsse fehlerhaft. Der damalige
steuerliche Berater habe die Fehlvorstellung gehabt, dass der Chartervertrag in
der Buchhaltung und im Jahresabschluss abgebildet werden müsse. Deshalb seien
die Abschlüsse fehlerhaft erstellt worden. Der Beklagte habe auch zu keinem
Zeitpunkt Einwände gegen den geänderten Jahresabschluss der Klägerin erhoben,
der alle Erträge und Aufwandspositionen allein der Klägerin zuweise.
Herr A und somit auch die Klägerin sowie die Y Limited seien ausschließlich im
Inland tätig geworden. Dies gelte insbesondere für die im BMF-Schreiben vom
12. Juni 2002 genannten wesentlichen Bereederungstätigkeiten: den Abschluss
von Verträgen, die den Einsatz des Schiffes beträfen, die Ausrüstung und
Verproviantierung des Schiffes, die Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren,
die Befrachtung des Schiffes, den Abschluss von Bunker- und Schmierölverträgen,
die Erhaltung des Schiffes, den Abschluss von Versicherungsverträgen über Schiff
und Ausrüstung, die Führung der Bücher und die Rechnungslegung. Die Klägerin
habe sich bezüglich der vorgenannten Bereederungstätigkeiten teilweise auch der
Dienste Dritter bedient, insbesondere z. B. des oben genannten Schiffsmaklers.
Diese Dienstleister hätten ihren Sitz ausschließlich im Inland gehabt. Die einzig
erwähnenswerte Tätigkeit im Ausland sei in Form der Vermittlung von
Besatzungsmitgliedern durch eine polnische und eine zypriotische Agentur erfolgt.
Die Kapitäne, Herr D und Herr E, seien unmittelbar durch die Klägerin beschäftigt
worden. Herr D und Herr E seien zudem als Kommanditisten an der Klägerin
beteiligt. Die weiteren vier Besatzungsmitglieder seien durch die vorgenannten
Agenturen vermittelt worden. Die Auswahl der von den Agenturen
vorgeschlagenen Seeleute sei von Herrn A vorgenommen worden. Teilweise sei
dabei auf langjährig bewährtes Personal zurückgegriffen worden. Die Bezahlung sei
teilweise als Vorschuss durch die Kapitäne über die Bordkasse erfolgt, der Rest sei
den Agenturen zur Auszahlung an die Seeleute überwiesen worden. Die Tätigkeit
der Agenturen stelle nur einen verhältnismäßig geringen Umfang der insgesamt
geleisteten Bereederungsaktivitäten dar.
Auf die Abgrenzung zwischen der Klägerin und der Y Limited komme es nicht
entscheidend an. Die Klägerin sei unstreitig Eigentümerin der MS „X“. Sie habe
das Schiff im Wesentlichen selbst bereedert und sie sei die einzige, die aus der
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das Schiff im Wesentlichen selbst bereedert und sie sei die einzige, die aus der
Bereederung Einkünfte erzielt habe. Chartereinnahmen habe sie nicht erzielt.
Sofern und soweit die Y Limited Bereederungstätigkeiten durchgeführt habe, stelle
dies die Tonnagebesteuerung nicht in Frage, da dies im Inland erfolgt sei. Ob und
wenn ja, welche Konsequenzen sich hieraus im Rahmen der Besteuerung der Y
Limited ergäben, spiele für den anhängigen Rechtsstreit keine Rolle.
Eine hundertprozentige Bereederung im Inland sei bei der Anwendung der
Tonnagebesteuerung nicht erforderlich. Vielmehr könnten bis zu 10 % der
Bereederungsleistungen auch im Ausland erbracht werden. Vorliegend seien -
gemessen am Verhältnis der Löhne zu den Gesamtaufwendungen - höchstens 7,8
% in Form der Vermittlung von Besatzungsmitgliedern durch ausländische
Gesellschaften, erbracht worden.
Auf die Frage, ob es sich bei dem Chartervertrag zwischen der Klägerin und der
Limited um ein Scheingeschäft handele, komme es im Ergebnis nicht an.
Gleichwohl liege mit dem Chartervertrag ein Scheingeschäft vor.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 1999 vom 17.
Januar 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 19. März 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung vom 19.
März 2008 Bezug. In den ursprünglichen Bilanzen seien Bareboat-Charter-Erlöse
gebucht worden. Aus einem Schreiben von Herrn A an den damaligen
Steuerberater der Klägerin vom Juli 2000 ergebe sich, wie hoch die Raten
anzusetzen gewesen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und den der beigezogenen Steuerakten des Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für
die Einkommensbesteuerung für 1999 vom 17. Januar 2007 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 19. März 2008 ist rechtswidrig und verletzt die
Klägerin in ihren Rechten. Er ist deshalb aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz der
Finanzgerichtsordnung -FGO-) mit der Folge, dass der ursprüngliche
Feststellungsbescheid vom 21. Februar 2001 wieder auflebt.
Der geänderte Feststellungsbescheid für 1999 vom 17. Januar 2007 ist deshalb
rechtswidrig, weil darin die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb auf der
Grundlage einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG mit 634.022 DM
festgestellt wurden, obwohl auf den Antrag der Klägerin die besondere
Gewinnermittlung nach § 5a EStG (Tonnagesteuer) hätte durchgeführt werden
müssen.
Nach § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr 1999 maßgeblichen Fassung
(EStG 1999) ist bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der
Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr
entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem
Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser
Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird. Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn
beträgt nach Satz 2 der Vorschrift pro Tag des Betriebs für jedes im
internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff für jeweils 100 Nettotonnen
(Nettoraumzahl)
Nach § 5a Abs. 4a EStG 1999 tritt für die Zwecke des § 5a EStG 1999 bei
Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wie die Klägerin, an die
Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft.
Die oben dargestellten Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG 1999 lagen
im Streitjahr 1999, welches dem Wirtschaftsjahr der Klägerin entspricht, vor.
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Die Klägerin hat für ihren Gewerbebetrieb mit schriftlichem Antrag am 29.
Dezember 1999 für 1999 die Gewinnermittlung nach § 5a EStG 1999 beantragt.
Nach § 52 Abs. 15 Satz 3 EStG 1999 war damit bereits für das Wirtschaftsjahr
1999 die Option zur Tonnagebesteuerung wirksam ausgeübt worden. Danach kann
der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG in dem
Wirtschaftsjahr, das nach Inkrafttreten des Art. 6 des Gesetzes vom 06.
September 1998 (BGBl I S. 2860) beginnt, oder in einem der beiden folgenden
Wirtschaftsjahre gestellt werden (Erstjahr). Die durch Art. 6 Nr. 1 des
Seeschifffahrtsanpassungsgesetzes vom 06. September 1998 neu in das
Einkommensteuergesetz eingeführte Vorschrift des § 5a EStG trat zum 01. Januar
1999 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt begann für die Klägerin das darauf folgende
Wirtschaftsjahr 1999, so dass sie bereits für dieses Jahr ihr Optionsrecht zur
Tonnagebesteuerung ausüben konnte.
Weitere Voraussetzung für die Anwendung der so genannten Tonnagebesteuerung
ist, dass der Gewerbebetrieb seine Geschäftsleitung im Inland hat. Die
Geschäftsleitung ist gemäß § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen
Oberleitung. Nach welchen Markmalen sich der Mittelpunkt der geschäftlichen
Oberleitung im Sinne des § 10 AO für Schifffahrtsunternehmen bestimmt, hat der
Bundesfinanzhof, dem der Senat insoweit folgt, näher konkretisiert. Hiernach liegt
bei Kapital- und Personengesellschaften, wie der Klägerin, dieser Ort dort, wo die
zur laufenden Geschäftsführung gehörenden rechtgeschäftlichen und
tatsächlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich
bringt, durchgeführt und solche organisatorischen Maßnahmen vollzogen werden,
die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören. Beim Betrieb eines
Handelsschiffes im internationalen Verkehr sind etwa die Verproviantisierung und
Ausrüstung, die Abwicklung von Charter- oder anderen Verträgen zur
Beschäftigung des Schiffes, die Regelung von Angelegenheiten im
Zusammenhang mit der Besatzung des Schiffes und der Abschluss von Verträgen
über die Tankladung typische Tätigkeiten der Geschäftsleitung (vgl. BFH-Urteil vom
03. Juli 1997 IV R 58/95, BFHE 184, 185, BStBl II 1998, 86).
Danach lag die Geschäftsleitung der Klägerin an ihrem Sitz in B und somit im
Inland. Von dort hat der Komplementär Herr A, unterstützt durch seine Ehefrau
und seine Tochter, die operativen Tätigkeiten für die Klägerin vorgenommen.
Die Klägerin war Eigentümerin der MS „X“ und betrieb dieses Handelsschiff auch
im internationalen Verkehr. Dieses Tatbestandsmerkmal ist dann erfüllt, wenn
eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem
inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr
überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder
zwischen ausländischen Häfen innerhalb eines ausländischen Hafens oder
zwischen einem ausländischen Hafen und der hohen See eingesetzt werden (§ 5a
Abs. 2 Satz 1 EStG 1999). Die MS „X“ war im Wirtschaftsjahr 1999 überwiegend im
inländischen Seeschiffsregister beim Amtsgericht B eingetragen und ist unstreitig
überwiegend zur Beförderung von Gütern im Verkehr mit oder zwischen
ausländischen Häfen, hauptsächlich in der Ostsee, der Nordsee und im
Mittelmeer, eingesetzt worden.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch die Bereederung der MS „X“ im
Inland durchgeführt worden.
Die Bereederung ist die Geschäftsbesorgung eines Schiffsbetriebes in
kommerzieller, technischer und personeller Hinsicht. Bereederungstätigkeiten
stellen damit solche Aktivitäten dar, die mit dem Betrieb des Schiffes für
eigengewerbliche Zwecke zur Gewinnerzielung zusammenhängen und die diese
umfassen (vgl. Hennrichs/Kuntschik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 5a,
Anm. B 26, Stand: Oktober 2007). Dies sind unter anderem:
Die Bereederungstätigkeiten können vom Steuerpflichtigen selbst vorgenommen
werden oder einem Dritten, etwa in Form eines Bereederungsvertrags als
Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 BGB, übertragen werden (vgl.
Hennrichs/Kuntschik, a.a.O. § 5a EStG, Anm. B 27 m.w.N.; BMF-Schreiben vom 12.
Juni 2002, BStBl I 2002, 614).
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Die Bereederung der Handelsschiffe muss nach dem Wortlaut des § 5a Abs. 1 Satz
1 EStG 1999 im Inland durchgeführt werden. Wie dieses Tatbestandsmerkmal
auszulegen ist, ist umstritten. Rechtsprechung gibt es zu dieser Frage - soweit
ersichtlich - noch nicht. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist es ausreichend,
dass die Bereederungsaktivitäten fast ausschließlich im Inland durchgeführt
werden (vgl. BMF-Schreiben vom 12. Juni 2002, BStBl I 2002, 614). Im Schrifttum
herrscht Uneinigkeit darüber, wie dieses Erfordernis zu konkretisieren ist. Teilweise
wird ein „Auslandsanteil“ von maximal 10 % für zulässig gehalten (vgl. Seeger, in:
Schmidt, EStG, 28. Aufl. 2009, § 5a Rn. 9). Eine andere Ansicht stellt hingegen
nicht auf den Gesamtanteil der im Ausland durchgeführten Tätigkeiten ab, sondern
hält es demgegenüber wohl nur für zulässig, höchstens eine der vom BMF
aufgezählten Tätigkeiten ins Ausland zu vergeben (vgl. Dahm, in: Lademann,
EStG, § 5a Rn. 39 ). Teilweise wird sogar gefordert, dass die
gesamte Bereederung im Inland ausgeführt werden müsse (vgl. Voß, in:
Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 5a Rn. 25 ).
Nach Auffassung des Gerichts ist bei der Auslegung des Merkmals „Bereederung
im Inland“ einerseits zu berücksichtigen, dass der Wortlaut des § 5a Abs. 1 Satz 1
EStG offen für eine teilweise Bereederung im Ausland ist. Dort ist nicht davon die
Rede, dass die Bereederung ausschließlich im Inland durchgeführt werden muss.
§ 5a EStG stellt eine regelmäßig steuerentlastend wirkende Subventionsnorm im
Gewand einer pauschalierten Gewinnermittlungsvorschrift dar (vgl. BFH-Urteil vom
20. November 2006 VIII R 33/05, BFHE 216, 89, BStBl II 2007, 261). Die Subvention
dient nach dem Gesetzeszweck der Förderung des Reedereistandortes
Deutschland sowie der Sicherung und Schaffung neuer Arbeitsplätze in diesem
Bereich. Eine Zielsetzung des Gesetzgebers war es dabei, die weitere Ausflaggung
von deutschen Handelsschiffen zu verhindern (vgl. Hennrichs/Kuntschik, a.a.O., §
5a EStG, Anm. A 46 und A 63 m.w.N.). Das Erfordernis des Führens der deutschen
Flagge wird - anders als bei der Lohnsteuerermäßigung des § 41a Abs. 4 EStG, die
ebenfalls mit dem Seeschifffahrtsanpassungsgesetz zur Steigerung der
Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Handelsflotte eingeführt wurde - für die
Tonnagebesteuerung indes nicht aufgestellt. Da es aber nach der Zielsetzung des
Gesetzgebers nicht nur um die Arbeitsplätze der Seeleute, sondern auch um
Arbeitsplätze an Land im Bereich der Reedereien geht, schließt sich das Gericht
der Auslegung des BMF an, dass die Bereederung fast ausschließlich im Inland
durchgeführt werden muss. Allerdings ist hier nach Auffassung des Gerichts nicht
eine rein quantitative sondern eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall erforderlich.
Dabei sind qualitative und quantitative Gesichtspunkte zu berücksichtigen und zu
gewichten (vgl. auch Hennrichs/Kuntschik, a.a.O., § 5 a EStG, Anm. B 29).
Entscheidend ist, ob die oben dargestellten wesentlichen Bereederungstätigkeiten
im Inland durchgeführt wurden, wobei je nach Schiffstyp und Aufgabenbereich
gegebenenfalls auch einzelne der dort genannten Tätigkeiten im Einzelfall als
weniger gewichtig eingestuft werden und daher für die Tonnagebesteuerung
unschädlich im Ausland durchgeführt werden können.
Nach der damit erforderlichen Gesamtbetrachtung liegt hier eine Bereederung im
Inland vor.
Das Gericht geht dabei davon aus, dass der Chartervertrag zwischen der Klägerin
und der Y Limited vom 16. Dezember 1998 faktisch nicht durchgeführt wurde, so
dass die Klägerin nicht lediglich Chartereinnahmen erzielt hat, sondern solche aus
der eigenen und teilweise an die Y Limited und Dritte delegierten Bereederung der
MS „X“.
In dem Chartervertrag, den Herr A als Komplementär der Klägerin und auch als
Geschäftsführer der Y Limited unterschrieben hat, bleiben wesentliche Abreden,
die für einen Bareboat-Chartervertrag prägend sind, offen. So sollte die
Charterrate einer speziellen Vereinbarung vorbehalten bleiben, der Hafen und der
Zeitpunkt der Lieferung des Schiffes sowie der Rücklieferung blieben offen, auch
fehlen Angaben zu Vertragsstrafen und zusätzlichen Versicherungen. Dies spricht
im Zusammenhang mit der Ergänzung zum Chartervertrag vom 16. Dezember
1998, wonach dieser Vertrag nur zum Ziel hat, die MS „X“ unter zypriotischer
Flagge fahren zu können und alle Geschäftsführungsaktivitäten sowie der Profit
aus dem Betrieb des Schiffes bei der Klägerin bleiben sollte, entscheidend dafür,
dass dieser Vertrag letztlich in wesentlichen Teilen eine leere Hülse blieb, um die
Ausflaggung des Schiffes zu ermöglichen. Die Klägerin hat auch glaubhaft
vorgetragen, dass der Vertrag nur insoweit zur Durchführung gekommen sei, wie
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vorgetragen, dass der Vertrag nur insoweit zur Durchführung gekommen sei, wie
es notwendig war, um die Ausflaggung und den Betrieb des Schiffes unter
zypriotischer Flagge zu erreichen. Den Umstand, dass sie in ihren ursprünglichen
Jahresabschlüssen Gewinn- und Verlustrechnungen für die Y Limited und die
Vereinnahmung von Charterraten aufgeführt hatte, konnte die Klägerin glaubhaft
damit erklären, dass ihr damaliger steuerlicher Berater ursprünglich geglaubt
habe, auch in ihren Jahresabschlüssen die angebliche Vercharterung der MS „X“
an die Y Limited zum Ausdruck bringen zu müssen, um nicht in die Gefahr zu
geraten, die Ausflaggung zu verlieren. Dafür, dass keine Charterraten gezahlt
worden sind, spricht zudem der Umstand, dass die Y Limited über keine eigenen
Einnahmen verfügte, mit denen sie die Raten hätte bezahlen können, und Herr A
dem damaligen Steuerberater der Klägerin erst mit Schreiben vom 10. Juli 2000
und damit nach Abschluss des Wirtschaftsjahres 1999 die (fiktiv) zu buchenden
Charterraten für den Jahresabschluss mitgeteilt hat.
Auf die Frage, ob der Bareboat-Chartervertrag als Scheingeschäft im Sinne von §
41 Abs. 2 AO einzuordnen ist, kommt es somit vorliegend nicht an.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die wesentlichen Bereederungstätigkeiten
zum Betrieb der MS „X“ im Inland durchgeführt wurden, so dass die Bereederung
fast ausschließlich im Inland vorgenommen wurde. Faktisch erfolgte dies durch
den Komplementär der Klägerin Herrn A - unterstützt durch seine Frau und
Tochter -, der die Aktivitäten in Bezug auf das Schiff vom Geschäftssitz der
Klägerin in B aus führte. Dabei trat er nach außen für die Klägerin oder die Y
Limited auf. Dies ergibt sich aus den im Rahmen der Außenprüfung vorgefundenen
und ergänzend von der Klägerin im Verwaltungs- bzw. Klageverfahren
eingereichten Belegen in Form von Rechnungen etwa über die Befrachtung, die
Ausstattung mit Flaggen, die Vermittlung und Bezahlung von ausländischem
Schiffspersonal, die Ausrüstung mit Schmier- und Bunkeröl bzw.
Telekommunikationsdienstleistungen, den Abschluss von Versicherungen oder die
Einstufung des Schiffes. Auch die Führung der Bücher und die Rechnungslegung
sind durch den Steuerberater in B erfolgt. Zur Befrachtung wurden die
Schiffsmakler C aus Hamburg herangezogen. Lediglich ein Teil der
Bereederungstätigkeiten wurde an Dienstleister im Ausland delegiert, und zwar in
Form der Vermittlung von Besatzungsmitgliedern durch eine polnische und eine
zypriotische Agentur sowie eine Teilauszahlung der Heuern durch diese Agenturen.
Die Auswahl der von den Agenturen lediglich vorgeschlagenen Seeleute wurde von
Herrn A vorgenommen. Ein Teil der Heuern wurde als Vorschüsse von den
Kapitänen im Auftrag der Klägerin aus der Schiffskasse in bar bezahlt. Die
Kapitäne, Herr D und Herr E, sind unmittelbar durch die Klägerin beschäftigt
worden und an ihr zudem als Kommanditisten beteiligt. Lediglich vier weitere
Besatzungsmitglieder, die erforderlich waren, um das relativ kleine Handelsschiff
ausreichend mit Personal auszustatten, wurden durch die ausländischen
Agenturen vermittelt.
Nach Auffassung des Gerichts stellt die Vermittlung in Form von
Personalvorschlägen dieser vier sonstigen Besatzungsmitglieder und die teilweise
Auszahlung der Heuern durch ausländische Agenturen eine Bereederungstätigkeit
dar, die vorliegend in der Gesamtschau der Bereederungsaktivitäten sowohl in
qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht von untergeordneter Bedeutung ist
und nichts daran ändert, dass die Bereederung fast ausschließlich im Inland
durchgeführt wurde. Zwar kann das so genannte Crewing angesichts der
Zielsetzung des Gesetzes, Arbeitsplätze im Bereich der Reedereien im Inland zu
erhalten, im Einzelfall ein so erhebliches Gewicht haben, dass im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung nicht mehr von einer fast ausschließlichen Bereederung im
Inland gesprochen werden kann, wenn das Crewing an Dienstleister ins Ausland
verlagert wird. Dies kann etwa bei besonders personalintensiven Schiffen, wie etwa
Linienschiffen im Personen- oder Fährverkehr, der Fall sein. Bei der MS „X“ handelt
es sich jedoch um ein kleineres, mit lediglich fünf Mann Besatzung ausgestattetes
Handelsschiff, bei dem die Personalvorschläge und die Lohnauszahlung für
lediglich vier weitere Besatzungsmitgliedern schon vom zeitlichen Aufwand her im
Vergleich zu den sonstigen im Inland vorgenommenen Reedereitätigkeiten nicht
ins Gewicht fallen.
Nach der Ergänzung zum Chartervertrag vom 16. Dezember 1998 sollten die
Geschäftsführungsaktivitäten in Bezug auf den Betrieb der MS „X“ und auch der
Profit aus dem Betrieb bei der Klägerin bleiben. Deshalb sind die
Bereederungsaktivitäten, die von Herrn A als Geschäftsführer und im Namen der Y
Limited durchgeführt wurden, als Dienstleistung für die Klägerin in dem Sinne
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Limited durchgeführt wurden, als Dienstleistung für die Klägerin in dem Sinne
einzuordnen, dass sie dem Betrieb des in ihrem Eigentum stehenden
Handelsschiffes MS „X“ dienten. Nach dem oben Dargelegten ist die Delegation
einzelner Aufgaben der Bereederung auf andere Unternehmer zulässig. Es kommt
deshalb nicht darauf an zu ermitteln, welche Tätigkeiten, insbesondere
Vertragsabschlüsse, jeweils durch die Klägerin bzw. die Y Limited in Bezug auf den
Betrieb des Schiffes erfolgten.
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs.1
und 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§
115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).