Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 14.03.2017

FG Schleswig-Holstein: sicherungsabtretung, darlehensvertrag, anfechtung, arbeitsentgelt, kaufpreis, rückzahlung, grundstück, vollstreckung, anhörung, einziehung

1
2
3
4
5
Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Finanzgericht 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 K 57/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 1 AnfG, § 11 AnfG, §
17 Abs 1 AnfG, § 191 AO, §
818 BGB
Anfechtung einer Sicherungsabtretung:
Verfahrensaufnahme durch Insolvenzverwalter
Leitsatz
Der Insolvenzverwalter kann einen Finanzrechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid
aufnehmen, mit dem eine Gläubigeranfechtung geltend gemacht wird. Er wird dadurch
zum Kläger, der ursprüngliche Kläger zum Beklagten
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Herrn Y (Amtsgericht ... AZ ...) 9.828,78 € zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anfechtung einer Sicherungsabtretung.
Die Beklagte und ihr Ehemann, der Zeuge Y, erwarben mit notariellem Kaufvertrag
vom 27. Mai 1999 ein Einfamilienhaus zu einem Kaufpreis von 250.000 DM zu
ideellem Miteigentum. Das Grundstück ist belegen im Weg. Die Beklagte besaß
vorher ein Einfamilienhaus in der Straße, das sie zeitgleich für 160.000 DM
verkaufte.
Unter dem 01. Juni 2001 schlossen die Eheleute eine als „Darlehensvertrag“
überschriebene Vereinbarung, in der festgehalten wurde, dass der Verkaufspreis
des Hauses der Beklagten in der Straße in Höhe von 160.000 DM in die
Finanzierung des Hauses im Weg eingeflossen sei. Dieses Haus gehöre je zu
einem halben Teil den Eheleuten. Da mit der Vereinbarung der Gütertrennung vom
13. Dezember 1996 der Zugewinn aufgehoben sei, vereinbarten die Eheleute
hiermit, dass die Ehefrau ihrem Ehemann ein Darlehen über 125.000 DM gewähre.
Die Rückzahlung des Darlehens sollte sich nach den finanziellen Verhältnissen des
Ehemanns richten. Eine feste Rückzahlungsrate wurde nicht vereinbart, jedoch war
im Vertrag festgehalten, dass auf Wunsch der Ehefrau eine solche zu einem
späteren Zeitpunkt noch festgehalten werden könne.
Mit notariellem Vertrag vom 21. Februar 2003 übertrug der Zeuge Y seinen
ideellen Miteigentumsanteil an dem Grundstück im Weg auf die Beklagte gegen
die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts.
Mit Vertrag vom 14. September 2006 trat der Zeuge Y seine Forderungen auf
Arbeitsentgelt gegen seine damaligen Arbeitgeber in Höhe der jeweils pfändbaren
Beträge an die Beklagte ab. Die Abtretung sollte sicherungsweise erfolgen und zur
6
7
8
9
10
11
12
13
Beträge an die Beklagte ab. Die Abtretung sollte sicherungsweise erfolgen und zur
Zahlung des Darlehens auf den Darlehensvertrag vom 01. Juni 2001. In der
Sicherungsabtretung war festgehalten, dass der Zeuge Y aus dem
Darlehensvertrag einen Betrag von 62.000 € schulde.
Dem vormaligen Beklagten, dem Finanzamt ..., steht gegenüber dem Zeugen Y
eine bestandskräftig festgesetzte Steuerschuld aus zwei
Lohnsteuerhaftungsbescheiden vom 24. Juli 2007 und vom 08. August 2007 zu, die
am 29. Mai 2008 einschließlich Nebenforderungen eine Höhe von 119.192 € hatte.
Das Finanzamt versuchte erfolglos, wegen dieser Forderung in das Vermögen des
Herrn Y zu vollstrecken.
Nach Anhörung der Beklagten mit Schreiben vom 19. März 2008 nahm das
Finanzamt diese mit Duldungsbescheid vom 03. Juni 2008 in Anspruch und focht
gemäß § 191 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 4 des Gesetzes betreffend die
Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des
Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG) die Abtretung der Forderung auf
Arbeitsentgelt für die Tätigkeit des Herrn Y bei der dem Arbeitgeber ... in Höhe der
jeweils pfändbaren Beträge durch den Sicherungsabtretungsvertrag vom 14.
September 2006 an. Durch die Sicherungsabtretung sei das Land Schleswig-
Holstein als Gläubiger objektiv benachteiligt, weil dessen Befriedigungsmöglichkeit
aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt worden sei. Der Tatbestand des § 4
AnfG sei erfüllt. Die Klägerin habe sich auf die Anhörung nicht geäußert und
insbesondere den Darlehensvertrag vom 01. Juni 2006 nicht vorgelegt. Es müsse
deshalb davon ausgegangen werden, dass dieser nicht existent sei.
Die Beklagte legte dagegen am 19. Juni 2008 Einspruch ein, den sie nicht
begründete.
Mit Einspruchsentscheidung vom 14. August 2008 wies das Finanzamt g den
Einspruch als unbegründet zurück.
Die Beklagte hat am 15. September 2008 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie
zunächst vorgetragen, dass zwischen ihr und ihrem Ehemann am 01. Juni 2001 ein
Darlehensvertrag über 62.000 € abgeschlossen worden sei. Das Darlehen habe
auf Abruf seitens des Ehemanns von der Beklagten ausgezahlt werden sollen. Die
Beklagte habe insgesamt einen Betrag von 10.300 € an ihren Ehemann als
Darlehensbetrag ausgezahlt. Am 14. Juni 2006 sei dann der
Sicherungsabtretungsvertrag geschlossen worden. Im Februar 2008 sei der
Sicherungsfall eingetreten. Der Arbeitgeber ihres Ehemannes habe daraufhin von
März bis einschließlich Juni 2008 einen monatlichen Betrag in Höhe von 1.639,63 €
an die Beklagte abgeführt und für die Monate Juli und August 2008 jeweils einen
Betrag von 1.635,13 €. Aufgrund der Sicherungsabtretung sei ein Gesamtbetrag
von 9.828,78 € an die Beklagte geflossen. Seit dem 01. September 2008 sei der
Ehemann der Beklagten nicht mehr bei seinem damaligen Arbeitgeber
beschäftigt, so dass keine weiteren Zahlungen auf die Sicherungsabtretung erfolgt
seien.
Mit Schriftsatz vom 10. März 2009 hat die Beklagte dann vorgetragen, dass nach
dem Kauf ihres Hauses und dem Abschluss des Darlehensvertrages der Ehemann
im Jahr 2003 beschlossen habe, ... zu studieren und sich selbständig zu machen.
Aus diesem Grunde hätten die Eheleute vereinbart, das Grundbuch dahingehend
umzuändern, dass die Beklagte alleinige Eigentümerin werden sollte. Damit habe
ihre Rente für die Zukunft abgesichert werden sollen. Der Ehemann habe ein
lebenslanges Wohnrecht erhalten. Der Ehemann habe von Januar 2003 bis zum
Juni 2007 insgesamt 17.700 € zwecks Rückzahlung des Darlehens an die Beklagte
gezahlt. Dies ergebe sich aus den überreichten Kontoauszügen.
Über das Vermögen des Zeugen Y ist am 22. September 2009 durch Beschluss
des Amtsgerichts das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter
ist der Kläger bestellt worden. Das Finanzamt hat seine Steuerforderung gegen
den Zeugen aus den Lohnsteuerhaftungsbescheiden vom 24. Juli und 08. August
2007 zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Kläger hat das Verfahren mit
Schriftsatz vom 29. April 2010 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG aufgenommen.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte nur einen
ausgezahlten Darlehensbetrag in Höhe von 10.300 € vorgetragen habe, ohne
allerdings Belege vorzulegen. Es sollten sogar Rückzahlungen von insgesamt
17.700 € vorgenommen worden sein, so dass der zu sichernde Anspruch zum
Zeitpunkt der Offenlegung der Sicherungsabtretung Anfang 2008 bereits
14
15
16
17
18
19
20
22
24
Zeitpunkt der Offenlegung der Sicherungsabtretung Anfang 2008 bereits
erloschen gewesen sei. Auch zum Zeitpunkt der Vereinbarung der
Sicherungsabtretung habe kein zu sichernder Darlehensrückzahlungsanspruch
mehr bestanden. Die Sicherungsabtretung habe deshalb keine rechtliche Wirkung
mehr entfalten können. Sie sei unentgeltlich im Sinne von § 4 AnfG erfolgt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von
9.828,78 € an die Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Herrn Y zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 22. November 2010 hat die Beklagte vorgetragen, dass sie
nach dem 14. September 2006 noch einen Darlehensbetrag von 10.300 € an den
Ehemann ausgezahlt habe. Das Darlehen sei in voller Höhe ausgezahlt worden.
Bereits vor dem genannten Zeitpunkt seien Zahlungen erfolgt.
In der mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2011 hat die Beklagte dann
vorgetragen, dass das Darlehen nicht in bar ausgezahlt worden sei, sondern
entsprechend dem Darlehensvertrag durch Zahlung auf den Kaufpreis für die
Immobilie. Der Zeuge habe darauf im Laufe der Jahre 17.700 € zurückgezahlt. Die
unterschiedlichen Vorträge im Klageverfahren hätten auf
Kommunikationsschwierigkeiten mit dem Prozessbevollmächtigten beruht.
Der Zeuge Y ist in der mündlichen Verhandlung am 01. Februar 2011 zu den
Umständen des Darlehensvertrages vom 01. Juni 2001 und der
Sicherungsabtretung vom 14. September 2006 vernommen worden. Bezüglich
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll Bezug
genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und den der beigezogenen Anfechtungsakte des Finanzamtes
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Das Rubrum war dahingehend zu berichtigen, dass Herr Rechtsanwalt X als
Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn Y Kläger und die bisherige
Klägerin Beklagte ist.
Der vom ursprünglichen beklagten Finanzamt mit Duldungsbescheid vom 03. Juni
2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. August 2008 geltend
gemachte Anfechtungsanspruch nach dem Anfechtungsgesetz ist nach der
Aufnahme des Prozesses auf den Kläger als Insolvenzverwalter über das
Vermögen des Herrn Y übergegangen. Der Insolvenzverwalter ist durch die
Aufnahme in die Rolle des Klägers, die vormalige Klägerin in die der Beklagten
gewechselt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22. September 2009 wurde das (Regel-
)Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zeugen Y eröffnet. Der Kläger wurde
zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist der
Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen
Anfechtungsansprüche zu verfolgen, wenn über das Vermögen des Schuldners
das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das gilt auch für Gläubiger, die - wie hier das
Finanzamt - die Anfechtung durch Duldungsbescheid geltend gemacht haben. Der
Anfechtungsanspruch wird zu einem Bestandteil der Insolvenzmasse und hat
einen neuen Rechtsträger in Gestalt des Insolvenzverwalters (vgl. Huber,
Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. 2006, § 16 Rn. 7).
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zeugen Y
wurde das vorher von der Beklagten anhängig gemachte Klageverfahren
entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen (vgl. BFH-Urteil vom 29. März
1994 VII R 120/92, BFHE 174, 295, BStBl II 1995, 225, zur Rechtslage nach der
Konkursordnung; BFH-Beschluss vom 30. August 2010 VII B 83/10, BFH/NV 2010,
2298, zum Einspruchsverfahren; Huber, a.a.O., § 17 AnfG Rn. 4; Tipke/Kruse/Loose,
Abgabenordnung, § 191 Rn. 149 [Stand: Februar 2009]). Durch die Unterbrechung
erledigt sich der Duldungsbescheid nicht. Während des Insolvenzverfahrens kann
die Finanzbehörde indes nicht aus dem Duldungsbescheid vorgehen. Nach
26
27
28
29
30
31
die Finanzbehörde indes nicht aus dem Duldungsbescheid vorgehen. Nach
Abschluss des Insolvenzverfahrens kann sie die durch den Duldungsbescheid
festgesetzten Rechte weiter verfolgen, soweit sie nicht durch Rückgewähr in die
Masse getilgt sind (§ 18 Abs. 1 AnfG; vgl. Tipke/Kruse/Loose, a.a.O., § 191 AO Rn.
149 m.w.N.).
Der Insolvenzverwalter kann das Verfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG
aufnehmen. Dies gilt in entsprechender Anwendung auch für ein Verfahren, dass
eine durch Duldungsbescheid geltend gemachte Gläubigeranfechtung betrifft.
Denn nach dem Normzweck der §§ 16 ff. AnfG können die dort zu Grunde gelegten
Ansprüche nur vom Insolvenzverwalter im Interesse der Gesamtheit aller
Insolvenzgläubiger verfolgt werden und dem Insolvenzverwalter muss daher auch
in dieser Konstellation die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit gegeben werden,
sich für diese Anfechtung einen bereits anhängigen Rechtsstreit zu Nutze zu
machen (vgl. Huber, a.a.O., § 17 AnfG Rn. 4, Tipke/Kruse/Loose, a.a.O., § 191 AO,
Rn. 149; a. A.: FG Niedersachsen, Beschluss vom 20. September 1994 XV 377/91,
EFG 1994, 1066; offen gelassen im BFH-Urteil vom 29. März 1994 VII R 120/92,
a.a.O.). Dem steht nicht entgegen, dass sich der Insolvenzverwalter nicht den in
Form des Duldungsbescheides vom Finanzamt selbst geschaffenen Titel zu Nutze
machen kann. Der finanzgerichtliche Prozess wird vielmehr wie ein zivilgerichtliches
Verfahren fortgesetzt, indem der Insolvenzverwalter als Anfechtungsgläubiger in
die Rolle des Klägers und der vormalige Kläger in die Rolle des Beklagten wechseln.
Der Insolvenzverwalter muss in diesem Verfahren einen vollstreckbaren Titel erst
erstreiten. Das Gericht ist in dieser Konstellation nicht gehalten, den Rechtsstreit
an das an sich zuständige Zivilgericht zu verweisen, weil die Zulässigkeit des
bestrittenen Rechtsweges durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende
Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird (§ 17 Abs. 1 Satz
1 des Gerichtsverfassungsgesetzes -GVG-). Das Gericht des zulässigen
Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit dann unter allen in Betracht
kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG).
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 9.828,78 € an
die Insolvenzmasse. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs.
1, § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG i.V.m. § 818 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB).
Das Finanzamt hat mit dem Duldungsbescheid vom 03. Juni 2008 die
Sicherungsabtretung des Zeugen Y an die Beklagte vom 14. September 2006
angefochten, wonach der Zeuge der Beklagten seine Forderungen auf
Arbeitsentgelt gegen seine damaligen Arbeitgeber in Höhe der jeweils pfändbaren
Beträge abgetreten hat. Das Finanzamt hat sich dabei auf § 4 AnfG gestützt
(inhaltsgleich mit § 134 der Insolvenzordnung – InsO –). Danach ist eine
unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als
vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden (§ 4 Abs. 1 AnfG).
Dieses Anfechtungsrecht besteht und ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG auf den
Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Zeugen Y übergegangen.
Der Anfechtungsanspruch wird zu einem Bestandteil der Insolvenzmasse, hat also
einen neuen Rechtsträger und wird vom Insolvenzträger ausgeübt (vgl. Huber,
a.a.O., § 16 AnfG Rdn. 7).
Die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 AnfG liegen vor. Dem Finanzamt stand als
Steuergläubiger gegenüber dem Zeugen Y eine Forderung aus zwei
bestandskräftigen Haftungsbescheiden vom 24. Juli und vom 08. August 2007 zu,
die am 29. Mai 2008 einschließlich Nebenforderungen eine Höhe von 119.112 €
hatte. Die Vollstreckung in das Vermögen des Zeugen blieb erfolglos. Durch die
Sicherungsabtretung vom 14. September 2006 wurde das Finanzamt als Gläubiger
objektiv benachteiligt, weil die damaligen Arbeitgeber die pfändbaren Bezüge des
Zeugen auf die Abtretung an die Beklagte auszahlten und die Pfändung der
Ansprüche auf Arbeitsentgelt durch das Finanzamt deshalb ins Leere ging.
Die angefochtene Sicherungsabtretung erfolgte am 14. September 2006, der
Duldungsbescheid erging am 03. Juni 2008, so dass die Vierjahresfrist für die
Anfechtung eingehalten wurde. Der Kläger hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz an
das Gericht vom 29. April 2010 und damit gut sieben Monate nach
Insolvenzeröffnung aufgenommen. Er hat damit die Verjährungsfrist des § 17 Abs.
2 AnfG i.V.m. § 146 Abs. 1 InsO, § 195 BGB (3 Jahre) eingehalten.
Die Sicherungsabtretung war auch unentgeltlich. Eine unentgeltliche Leistung im
Sinne von § 4 Abs. 1 AnfG liegt vor, wenn die Leistung ohne Rechtspflicht erfolgt
32
33
34
35
36
37
Sinne von § 4 Abs. 1 AnfG liegt vor, wenn die Leistung ohne Rechtspflicht erfolgt
und keine Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt ist (vgl. Huber, a.a.O.,
§ 4 AnfG Rn. 16 m.w.N.). Die Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine
entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit ist nicht als unentgeltliche
Verfügung anfechtbar (vgl. BGH-Urteile vom 12. Juli 1990 IX ZR 245/89, BGHZ 112,
136; und vom 22 Juli 2004 IX ZR 183/03, NJW-RR 2004, 1563). Als Verbindlichkeit
des Zeugen Y kommt hier nur der behauptete Darlehensrückzahlungsanspruch
der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 01. Juni 2001 in Betracht, der auch
in der Sicherungsabtretung erwähnt wird.
Das Gericht ist nach dem Akteninhalt und dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber
davon überzeugt, dass ein solcher Darlehensrückzahlungsanspruch nicht bestand.
Die Eheleute Y-A haben zur Überzeugung des Gerichts weder am 1 Juni 2001 noch
zu einem anderen Zeitpunkt vor der Sicherungsabtretung am 14. September
2006 einen Darlehensvertrag im Sinne von § 607 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) – ab dem 1. Januar 2002 § 488 Abs. 1 BGB – geschlossen.
Ihnen fehlte dafür jedenfalls der erforderliche Rechtsbindungswille.
Dafür spricht schon der Inhalt des „Darlehensvertrages“ vom 1. Juni 2001. Darin
fehlen ansonsten übliche Klauseln über Laufzeit, Zinsen, Tilgungsraten und
Sicherheiten und damit wesentliche Vertragsbestandteile. Dabei mag das Eine
oder Andere zwischen den Eheleuten auf Grund des Vertrauensverhältnisses als
nicht erforderlich angesehen worden sein. Die völlige Offenheit der
Rückzahlungsmodalitäten und deren Ausrichtung an den finanziellen Verhältnissen
des Ehemannes lässt aber erkennen, dass kein Rechtsbindungswille für einen
Darlehensvertrag über eine Summe von 125.000 DM vorhanden war. Eine
Hauptpflicht des Darlehensnehmers, die Verpflichtung zur Rückzahlung des
Darlehens, blieb bei der vertraglichen Gestaltung nach Umfang und Dauer völlig im
Ungewissen.
Zudem erschließt sich dem Gericht nicht, wie sich der im Vertrag angeführte
Darlehensbetrag von 125.000 DM errechnet haben soll. Nach dem
Sinnzusammenhang des Vertrags vom 1. Juni 2001, dem Vortrag der Beklagten in
der mündlichen Verhandlung und der Aussage des Zeugen Y sollte damit der
Umstand ausgeglichen werden, dass die Beklagte durch die Verwendung ihres
Verkaufserlöses für ihr vormaliges Haus von 160.000 DM mehr für den Kaufpreis
und die sonstigen Aufwendungen für den Erwerb und die Renovierung des von den
Eheleuten zu ideellen Miteigentum erworbenen Hauses im Weg beigetragen hat,
als der Zeuge. Das Haus hatte einen Kaufpreis von 250.000 DM.
Nach den Bekundungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung sollen auf
Grund von Umbau- und Renovierungsarbeiten Gesamtkosten von etwa 300.000
DM entstanden sein. Das Haus sei so finanziert worden, dass die Beklagte das
Geld aus dem Hausverkauf für den Kaufpreis verwendet habe. Die restliche
Kaufpreissumme sei fremd finanziert worden. Die Eheleute hätten dafür
zusammen ein Darlehen aufgenommen. Die Höhe der Restfinanzierung wisse er
nicht mehr. Er habe sich damals um das Haus nicht gekümmert. Er habe nur die
Verträge unterschrieben. Mit der Bank habe er damals auch nicht gesprochen.
Auch über das Zustandekommen des Darlehensbetrages von 125.000 DM wisse
er nichts. Er denke, dies sei der Anteil am Hauskauf zuzüglich von 20.000 DM für
einen Umbau gewesen, den die Beklagte alleine finanziert habe.
Selbst wenn man die Bekundungen des Zeugen als glaubhaft ansehen würde,
lässt sich so die angebliche Darlehenssumme von 125.000 DM nicht erklären. Bei
Gesamtkosten für das Haus von etwa 300.000 DM hätten abzüglich der von der
Beklagten eingebrachten 160.000 DM etwa 140.000 DM gemeinsam von den
Eheleuten finanziert werden müssen, so dass der Zeuge etwa 70.000 DM (anteilig)
zur Fremdfinanzierung beigetragen hätte. Wenn die Eheleute jeder die Hälfte an
den Kosten hätten tragen sollen, hätte jeder Ehegatte 150.000 DM tragen
müssen. Da der Zeuge aber nur 70.000 DM (anteilig) fremd finanziert gehabt
hätte, hätte es nahe gelegen, dass ihm die fehlenden 80.000 DM von der
Beklagten als Darlehen gewährt worden wären. Selbst wenn man die 20.000 DM
für den Umbau, der nach den Bekundungen des Zeugen im Jahr 2001 erfolgt sein
soll, hinzurechnet, kommt man nur auf 100.000 DM.
Die im Vertrag genannte Darlehenssumme von 125.000 DM scheint sich allein am
Kaufpreis des Hauses von 250.000 DM orientiert gehabt zu haben, ohne die oben
genannten Umstände zu berücksichtigen. Dies spricht entscheidend dafür, dass
die genannte Summe gleichsam willkürlich gegriffen worden ist und die Eheleute
38
39
40
41
42
die genannte Summe gleichsam willkürlich gegriffen worden ist und die Eheleute
sie nicht als geschuldete Darlehenssumme angesehen haben. Dies wird auch
durch den Umstand unterstützt, dass in der Sicherungsabtretung ein geschuldeter
Darlehensbetrag von 62.000 € genannt wird, der ebenfalls rechnerisch nicht zu
erklären ist. 125.000 DM ergeben 63.911 €. Die Beklagte hat ferner vorgetragen,
dass der Zeuge bis zur Sicherungsabtretung 16.700 € auf das angebliche
Darlehen zurückgezahlt habe. Deshalb hätte es – die Rückzahlungen als wahr
unterstellt – zu diesem Zeitpunkt noch lediglich mit einer Hauptforderung von
47.211 € valutieren können (125.000 DM = 63.911 € - 16.700 €).
Ferner ist nicht feststellbar, dass das Darlehen als solches auch praktiziert und
durchgeführt worden ist. Darlehensrückzahlungen sind nach Überzeugung des
Gerichts nicht erfolgt. Die angeblich auf das Darlehen geleisteten Zahlungen von
insgesamt 17.700 € sind in den Kontoauszügen nicht näher spezifiziert und
können auf allen möglichen Ursachen beruhen. Als Verwendungszweck wird jeweils
„bekannt“ angeben. Der Zeuge hat dazu ausgesagt, er habe bis etwa 2005 oder
2006 etwa 15.000 oder 16.000 € an seine Frau zurückgezahlt. Sie hätten nicht
ständig über den Zweck der Zahlungen gesprochen. Es könne sein, dass er seiner
Frau das eine oder andere Mal auch den Zweck der Zahlung genannt habe.
Andere Zahlungen habe er aber nicht geleistet. Er selber habe sich die Zahlungen
nicht notiert. Er gehe aber davon aus, dass seine Frau dies festgehalten habe.
Das Gericht hält diese Bekundungen des Zeugen nicht für glaubhaft. Es ist
lebensfremd, dass der Zeuge mit seiner Frau nicht jedes Mal über den Zweck der
– unregelmäßigen –Zahlungen gesprochen haben will, zumal als
Verwendungszweck jedes Mal „bekannt“ auf den Überweisungsträgern angegeben
war. Es hätte vielmehr im Interesse des Zeugen und seiner Ehefrau zur
Herstellung einer entsprechenden Klarheit nahegelegen, für die Zahlungen eine
ausdrückliche Tilgungsbestimmung vorzunehmen, wenn tatsächlich eine
Darlehensforderung hätte getilgt werden sollen. Ferner ist auch nicht glaubhaft,
dass sich der Zeuge die angeblichen Zahlungen nicht notiert haben will.
Lebensnah wäre es beim Vorliegen einer Darlehensverpflichtung vielmehr
gewesen, sich Tilgungen zu notieren, schon um die bestehende Restverbindlichkeit
errechnen zu können.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge Y mit Vertrag vom 21. Februar 2003
seiner Ehefrau seinen ideellen Miteigentumsanteil an dem gemeinsam erworbenen
Grundstück gegen die Gewährung eines Wohnrechtes an der im Obergeschoss des
Hauses gelegenen Wohnung übertragen hat. Wenn vorher tatsächlich der
behauptete Darlehensvertrag vom 1. Juni 2001 mit Rechtsbindungswillen
geschlossen worden wäre, hätte es nahe gelegen, diesen an die neue Situation
anzupassen, weil die Beklagte Alleineigentümerin des Hauses geworden ist. Das
Gericht kann aber schon nicht feststellen, dass die Eheleute überhaupt über die
Fortgeltung des angeblichen Darlehensvertrags gesprochen haben. Auf Frage des
Gerichts hat der Zeuge dazu nur bekundet, sie seien sich darüber einig gewesen,
dass das Darlehen so bestehen bleiben solle. Er habe für die Übertragung der
Miteigentumshälfte ja das lebenslange Wohnrecht erhalten. Das Gericht hält diese
Aussage für nicht glaubhaft. Sie ist zum einen sehr vage und lässt vollkommen
offen, wann, auf wessen Initiative und mit welchem genauen Inhalt erneut über den
Darlehensvertrag gesprochen worden sein soll. Ferner hätte es nahe gelegen, den
Wert des Wohnrechts zu ermitteln, um die Berechtigung der Höhe der angeblichen
Darlehensforderung feststellen zu können. Hierzu hat der Zeuge aber nichts
ausgesagt.
Ferner sprechen auch die unterschiedlichen und zueinander im Widerspruch
stehenden Behauptungen der Beklagten im Laufe des Gerichtsverfahrens gegen
das Vorliegen eines Darlehensvertrages. Mit Schriftsatz vom 08. Januar 2009 hat
sie zunächst vorgetragen, dass am 01. Juni 2001 ein Darlehensvertrag über
62.000 € abgeschlossen worden sei und das Darlehen auf Abruf ihres Ehemannes
habe ausgezahlt werden sollen. Die Beklagte habe insgesamt einen Betrag in
Höhe von 10.300 € als Darlehen ausgezahlt. Dies habe im Zeitraum vom 01. Juni
2001 bis Ende 2007 in mehreren Teilbeträgen stattgefunden. Da der Zeuge ab
Februar 2008 nicht mehr in der Lage gewesen sei, diese Beträge an seine Ehefrau
zurückzuzahlen, sei der Sicherungsfall im März 2008 eingetreten. Mit Schriftsatz
vom 22. November 2010 hat die Beklagt dann ihren Vortrag dahingehend ergänzt,
dass die gesamte Darlehenssumme ausgezahlt worden sei. Es sei nur ein
Teilbetrag nach dem 14. September 2006 ausgezahlt worden.
Mit Schriftsatz vom 10. März 2009 reichte die Beklagte dann erstmalig den
42
43
44
45
46
47
48
Mit Schriftsatz vom 10. März 2009 reichte die Beklagte dann erstmalig den
angeblichen Darlehensvertrag vom 01. Juni 2001 ein. Ausweislich beigefügter
Kontoauszüge, soll der Zeuge Y zwischen dem 03. Januar 2003 und dem 12. Juni
2007 insgesamt 17.700 € an seine Ehefrau zurückgezahlt haben. Nach dem
Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung soll das Darlehen, wie in
dem Vertrag festgehalten, nicht in bar ausgezahlt, sondern in die
Hausfinanzierung geflossen sein. Die unterschiedlichen Sachvorträge hätten auf
Kommunikationsproblemen beruht.
Auch wenn Kommunikationsprobleme zwischen der Beklagten und ihrem
Prozessbevollmächtigten bestanden haben, erklären diese die diametral
unterschiedlichen Vorträge zur Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens nicht.
Diese Unterschiede unterstreichen nach Auffassung des Gerichts vielmehr, dass
die Beklagte selbst nicht wusste, auf welcher Grundlage ihr Mann ihr eine
Darlehensrückzahlung schulden sollte.
Der Kläger hat somit gemäß § 11 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG einen Anspruch
auf zur Verfügungstellung des durch die Sicherungsabtretung Weggegebenen. Der
Umstand, dass der Anfechtungsanspruch zu einem Bestandteil der
Insolvenzmasse geworden ist, bestimmt den Anspruchsinhalt. Der Anspruch ist
gerichtet auf Rückgewähr der weggegeben Leistung zur Insolvenzmasse
entsprechend § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO (vgl. Huber, a.a.O., § 16 AnfG Rdn. 7). Da
die Forderungen des Zeugen auf Arbeitsentgelt gegen seine früheren Arbeitgeber
nicht mehr bestehen, können sie auch nicht wieder zurück abgetreten werden. Der
Anspruch richtet sich vielmehr gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG, § 143 Abs. 1 Satz 2
InsO i.V.m. § 818 Abs. 1 und 2 BGB auf Wertersatz, der sich hier danach bestimmt,
was die Beklagte auf Grund der Sicherungsabtretung eingezogen hat. Dies waren
insgesamt – unstreitig – 9.828,78 €. Diese sind somit von der Beklagten zur
Insolvenzmasse zu zahlen.
Dass die Beklagte durch die Einziehung der abgetretenen Forderungen nicht mehr
bereichert sein könnte, ist weder von ihr vorgetragen worden, noch ansonsten
erkennbar. Im Übrigen musste sie spätestens nach der Anhörung des
Finanzamtes vom 19. März 2008 zum beabsichtigten Erlass eines
Duldungsbescheides wissen, dass die Sicherungsabtretung das Finanzamt
benachteiligt. Erst Ende März 2008 erfolgte die erste Einziehung von Arbeitsentgelt
mit Abrechnung des Märzgehaltes des Zeugen Y. Die Beklagte hätte deshalb auch
dann Wertersatz zu leisten, wenn sie durch die Einziehung der abgetretenen
Forderungen nicht mehr bereichert wäre (§ 11 Abs. 2 AnfG, § 143 Abs. 2 InsO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 2,
§ 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO im Hinblick auf die infolge der
Aufnahme des Prozesses durch den Insolvenzverwalter aufgeworfenen
verfahrensrechtlichen Fragen wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur
Fortbildung des Rechts zuzulassen.