Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 14.03.2017

FG Schleswig-Holstein: arbeitsamt, zivildienst, arbeitsvermittlung, schulausbildung, verfügung, erneuerung, physiotherapeut, rückforderung, wehr, meldung

1
2
3
4
5
Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Finanzgericht 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
2003, 2004
Aktenzeichen:
3 K 109/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 32 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG
2002, § 70 Abs 2 EStG 2002, §
15 SGB 3, § 16 SGB 3, § 38
Abs 4 SGB 3
Kein Anspruch auf Kindergeld für arbeitsloses Kind
Leitsatz
Ein Anspruch auf Kindergeld nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
EStG besteht nicht für Zeiten, in denen das Kind wegen fehlender Erneuerung des
Vermittlungsgesuches gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III nicht mehr als arbeitssuchend
oder arbeitslos geführt wird.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Kindergeldaufhebungs- und -
rückforderungsbescheid.
Der Kläger bezog für seinen Sohn A, geboren im August 1984, bis einschl. Januar
2004 Kindergeld von der beklagten Familienkasse. Der Kindergeldzahlung lag eine
Schulbescheinigung der Integrierten Gesamtschule zu Grunde, wonach der Sohn
des Klägers bis voraussichtlich Juli 2005 die Schule besuche. Nachdem die Mutter
der Familienkasse im Februar 2004 telefonisch mitgeteilt hatte, dass A im
Sommer 2003 die Schule abgebrochen, sich dann arbeitslos gemeldet habe und
ab Februar 2004 Zivildienst leiste, stellte die Familienkasse weitere Ermittlungen
an und hörte den Kläger zur möglichen Aufhebung der Kindergeldbewilligung und
Rückforderung von Kindergeld an. Der Kläger machte im Rahmen der Anhörung
geltend, dass sein Sohn A die Schulausbildung im Juni 2003 beendet habe. Er habe
sich im Juli 2003 beim Arbeitsamt als arbeitslos ohne Bezüge gemeldet. Der Sohn
habe dem Arbeitsamt mitgeteilt, dass er sich um eine Zivildienststelle bemühe.
Ihm sei daraufhin erklärt worden, dass er sich nicht mehr beim Arbeitsamt zu
melden bräuchte. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass diese Information der
Familienkasse im gleichen Hause weitergegeben würde.
Nach einem Computervermerk des Arbeitsamtes vom 30. Juni 2003 meldete sich
der Sohn des Klägers an diesem Tag arbeitslos und gab an, eine Helfertätigkeit im
Büro bis zum Zivildienst bzw. bis zu einer Ausbildung als Physiotherapeut zu
suchen. Er stelle sich der Vermittlung zur Verfügung. Ferner enthält der Vermerk
die Worte “Hinweis 3 MM”.
Mit Bescheid vom 28. April 2004 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für
den Sohn A ab September 2003 gemäß § 70 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) auf und forderte von September 2003 bis
Januar 2004 in Höhe von 770 Euro zu viel gezahltes Kindergeld gemäß § 37 Abs. 2
der Abgabenordnung (AO) zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Sohn A nach Abbruch seiner Schulausbildung nur noch bis
einschl. August 2003 bei der Arbeitsvermittlung arbeitslos gemeldet gewesen sei.
Der Kläger erhob dagegen am 18. Mai 2004 Einspruch, den er im Wesentlichen
damit begründete, dass sich sein Sohn A nach Abbruch der Schulausbildung bei
der Arbeitsvermittlung arbeitslos gemeldet habe. Er habe dort erklärt, dass er sich
um eine Stelle als Zivildienstleistender bemühe. Daraufhin sei ihm vom
Sachbearbeiter der Arbeitsvermittlung gesagt worden, dass er sich aufgrund
dieser Tatsache nicht mehr bei der Arbeitsvermittlungsstelle zu melden bräuchte.
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
dieser Tatsache nicht mehr bei der Arbeitsvermittlungsstelle zu melden bräuchte.
Auf Nachfrage bei Herrn X von der Arbeitsvermittlung habe dieser erklärt, dass A
auf eine einmalige Einladung des Arbeitsamtes zum Bewerbungstraining im
August 2003 nicht reagiert habe und deshalb nicht mehr als arbeitslos gemeldet
gelte. Sein Sohn habe aufgrund der Aussage von Herrn X und der Einladung zum
Bewerbungstraining nicht erkennen können, welche Auswirkungen sein Verhalten
auf die Arbeitslosigkeit habe und schon gar nicht den Zusammenhang zum
Kindergeld herstellen können. Er habe bereits einen festen Platz als
Zivildienstleistender im Krankenhaus zugesagt bekommen, den er aufgrund
fehlender Kontingente leider erst im Februar 2004 habe antreten können.
Kindergeld könne zudem auch für eine Übergangszeit von bis zu vier Monaten
zwischen Schulabschluss und dem Zivildienst gezahlt werden. Dieser Zeitraum sei
zwar überschritten worden, aber nicht aufgrund fehlenden Engagements seines
Sohnes, sondern aufgrund fehlender Kontingente beim Bundesamt für den
Zivildienst.
Mit Einspruchsentscheidung vom 08. Juni 2004 half die Beklagte dem Einspruch
insoweit ab, dass die Kindergeldaufhebung erst ab Oktober 2003 erfolgte und die
Erstattung von überzahltem Kindergeld nur noch für die Monate Oktober 2003 bis
Januar 2004 (insgesamt 616 Euro) gefordert wird.
Der Kläger hat am 07. Juli 2004 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf
sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen
vor, dass seinem Sohn A durch den Sachbearbeiter X am 30. Juni 2003 nicht
mitgeteilt worden sei, dass er sich mindestens alle drei Monate melden müsse,
um weiter als arbeitssuchend geführt zu werden. Auch auf die Folgen einer
diesbezüglichen Unterlassung für den Anspruch des Klägers auf Kindergeldbezug
sei er nicht hingewiesen worden. Sein Sohn A sei zu diesem Zeitpunkt noch sicher
davon ausgegangen, dass er noch im laufenden Jahr den Zivildienst antreten
könne. Ihm sei von Herrn X vielmehr mitgeteilt worden, dass er sich aufgrund
dieser Tatsache nicht mehr bei der Arbeitsvermittlungsstelle melden müsse. Auch
der Kläger sei nicht auf mögliche Auswirkungen einer unterlassenen Meldung bzw.
der Nichtbeachtung einer Einladung zum Bewerbungstraining auch für den
Anspruch auf Bezug von Kindergeld hingewiesen worden. A habe sich in der Folge
intensiv um die Findung einer Zivildienststelle bemüht, aufgrund fehlender
Kontingente zum vorgesehenen Dienstantrittstermin Januar 2004 habe er erst im
Februar 2004 seinen Zivildienst begonnen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2004 in der Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 08. Juni 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Kindergeldakte der Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2004 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 08. Juni 2004 ist rechtmäßig.
Die Beklagte hat die Kindergeldbewilligung für das Kind A zu Recht ab Oktober
2003 gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben. Danach ist die Festsetzung des
Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
aufzuheben, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld
erheblich sind, Änderungen eintreten. Dies war hier spätestens ab Oktober 2003
der Fall, weil der Sohn A zuvor seine Schulausbildung abgebrochen hatte und ab
dann die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG für die Gewährung von Kindergeld
an Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr vorlagen.
In Betracht kommt hier § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4
17
18
20
In Betracht kommt hier § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 EStG in der maßgeblichen Fassung. Danach wird ein Kind, das das 18.
Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es - wie hier im streitigen Zeitraum
- noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem
Beschäftigungsverhältnis steht, und bei einem Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) im
Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist. Der Sohn A des Klägers war im
Rückforderungszeitraum nicht bei einem inländischen Arbeitsamt (Agentur für
Arbeit) als Arbeitssuchender gemeldet. Er hat sich zwar nach Abbruch seiner
Schulausbildung am 30. Juni 2003 beim zuständigen Arbeitsamt (Agentur für
Arbeit) arbeitslos gemeldet und dieses hat ihn daraufhin auch als
Arbeitssuchenden geführt.
Unabhängig von der hier nicht entscheidungsrelevanten Frage, ob das Arbeitsamt
den Sohn zu Recht bereits ab dem 20. August 2003 nicht mehr als arbeitslos
geführt hat, weil A auf eine Einladung zum Bewerbungstraining nicht erschienen
ist, geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass der Sohn des Klägers jedenfalls ab
Ende September 2003 nicht mehr als arbeitslos und arbeitssuchend zu führen war.
Dies ergibt sich aus § 38 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB
III). Danach ist die Arbeitsvermittlung eines Arbeitssuchenden nach drei Monaten
einzustellen, wenn der Arbeitssuchende sie nicht vorher erneut in Anspruch nimmt
(§ 38 Abs. 4 Satz 3 SGB III) und - wie hier - die Voraussetzungen des § 38 Abs. 4
Satz 1 SGB III nicht vorliegen. Erneuert der Arbeitssuchende im Sinne von § 15
SGB III sein Vermittlungsverlangen nicht rechtzeitig und bezieht er keine
Entgeltersatzleistungen bzw. wird nicht in einer Arbeitsbeschaffungs- oder
Strukturanpassungsmaßnahme gefördert oder verlangt nicht die Weiterführung
nach Annahme einer ihm nicht zumutbaren Beschäftigung (§ 38 Abs. 4 Satz 1
SGB III), verliert er den Status eines Arbeitssuchenden, der bei einem deutschen
Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) gemeldet ist (vgl. Brand, in: Niesel, SGB III, 2. Aufl.
2003, § 39 Rn. 8; Wüllenkemper, EFG 2004, 211).
Der Sohn des Klägers hatte sich beim Arbeitsamt zwar nicht als arbeitssuchend im
Sinne von § 15 SGB III gemeldet, sondern darüber hinaus als arbeitslos im Sinne
von §§ 16, 118 SGB III in der maßgebenden Fassung. Dies führt aber zu keiner
anderen Beurteilung, weil auch ein Arbeitsloser sein Vermittlungsgesuch innerhalb
von drei Monaten erneuern muss, um weiter als arbeitslos geführt zu werden.
Arbeitslos im Sinne von § 118 Abs. 1 SGB III in der maßgebenden Fassung ist ein
Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht
(Beschäftigungslosigkeit) und eine versicherungspflichtige, mindestens 15
Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche).
Das Merkmal der Beschäftigungssuche wird in § 119 Abs. 1 SGB III in der
maßgebenden Fassung definiert. Danach sucht eine Beschäftigung, wer alle
Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden
und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht
(Verfügbarkeit). Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes steht zur
Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit
ist (§ 119 Abs. 2 SGB III in der maßgebenden Fassung). Diese Voraussetzungen
sind indessen nicht abschließend. Denn das Arbeitsamt (die Agentur für Arbeit)
kann nur vermitteln, wenn es von der Arbeitssuche Kenntnis hat (§ 122 SGB III)
und die Vermittlung nicht mangels Mitwirkung (§ 38 SGB III) einstellen muss (vgl.
BSG-Urteil vom 11. Mai 2000 B 7 AL 54/99 R, BSGE 86, 147, Sächsisches FG,
Beschluss vom 09. November 2004 5 V 2524/03 (Kg), Juris; LSG Schleswig-
Holstein, Urteil vom 27. Mai 2005 L 3 AL 97/04, Juris; a.A. FG Niedersachsen, Urteil
vom 24. März 2004 2 K 56/02, EFG 2004, 1462). Einstellen der Arbeitsvermittlung
bedeutet, dass die Vermittlungsbemühungen nicht mehr fortgeführt werden. Die
Vermittlungsbemühungen enden bei fehlender Mitwirkung von
Nichtleistungsempfängern nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III kraft Gesetzes
(automatisch) nach drei Monaten. Es bedarf hierzu keines Bescheides des
Arbeitsamtes/der Agentur für Arbeit (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.
Mai 2005 L 3 AL 97/04, a.a.O.).
Die Vermittlungsbemühungen waren somit wegen der fehlenden Mitwirkung des
Sohnes des Klägers kraft Gesetzes einzustellen. Diese Rechtsfolge trat
unabhängig davon ein, ob der Sohn des Klägers - oder gar der Kläger - darüber
von der Beklagten belehrt wurde. Die fehlende Erneuerung des
Vermittlungsgesuches könnte im Übrigen selbst bei Vorliegen eines
Beratungsfehlers der Beklagten nicht im Wege des sogenannten sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs ersetzt werden (vgl. BSG-Urteil vom 11. März 2004 B 13 RJ
16/03 R, BSGE 92, 241).
21
22
23
24
25
26
Unabhängig davon ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Behauptung
des Klägers zutrifft, sein Sohn sei nicht über die gesetzlichen Folgen der nicht
rechtzeitigen Erneuerung des Vermittlungsgesuches belehrt worden. Der Kläger
behauptet dies zwar, setzt sich aber nicht mit dem entgegenstehenden Vermerk
des Mitarbeiters X der Beklagten vom 30. Juni 2003 auseinander. Danach ist der
Sohn A auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden, weil der Hinweis “3
MM” (= 3-Monats-Meldung) im Vermerk enthalten ist. Es besteht kein
Anhaltspunkt dafür, dass der am Tag des Vorsprechens des Sohnes beim
Arbeitsamt gefertigte Vermerk insofern unzutreffend sein könnte. Gegen den
Wahrheitsgehalt der Behauptung des Klägers, seinem Sohn sei nicht mitgeteilt
worden, dass er sich mindestens alle drei Monate melden müsse, um weiter als
arbeitssuchend geführt zu werden, ihm sei vielmehr durch Herrn X mitgeteilt
worden, dass er wegen der noch im Laufe des Jahres in Aussicht genommenen
Zivildienststelle sich nicht mehr bei der Arbeitsvermittlungsstelle melden müsse,
spricht im Übrigen der Umstand, dass der Sohn des Klägers vom Arbeitsamt im
August 2003 zu einem Bewerbungstraining eingeladen wurde, was beim Zutreffen
der Aussage des Klägers überflüssig gewesen wäre und die Tatsache, dass der
Sohn des Klägers ausweislich des Vermerks von Herrn X vom 30. Juni 2003 eine
Helfertätigkeit im Büro bis zum Zivildienst bzw. zur Ausbildung als Physiotherapeut
suchte. Daraus ergibt sich, dass der Sohn des Klägers zum damaligen Zeitpunkt
nicht nur auf den Zivildienst ausgerichtet war, sondern alternativ eine Ausbildung
als Physiotherapeut anstrebte. Auch insoweit bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Vermerk von Herrn X vom 30. Juni 2003 unzutreffend sein könnte.
Ein Kindergeldanspruch des Klägers für seinen Sohn A ab Oktober 2003 ergibt sich
auch nicht aus § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
b EStG. Danach wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt,
wenn es noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und sich in einer
Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der
Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder
Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im
Ausland nach § 14 Buchstabe b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines
freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d (des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG)
liegt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil der Sohn des Klägers erst
im Februar 2004 und damit länger als vier Monate nach Beendigung seiner
Schulausbildung im Juni 2003 mit dem Zivildienst begonnen hat. Nach dem
eindeutigen Wortlaut der Vorschrift kommt bei einem Überschreiten der
Übergangszeit eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in
Betracht. Gegen diese Beschränkung bestehen auch dann keine
verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Kind - wie offenbar hier - nicht mit
einem Überschreiten der Übergangszeit von vier Monaten rechnen musste bzw.
das Überschreiten dieser Zeit ihm nicht angelastet werden kann (vgl. BFH-Urteile
vom 24. August 2004 VIII R 101/03, BFH/NV 2005, 198; vom 15. Juni 2003 VIII R
78/99, BFHE 203, 90, BStBl II 2003, 841; vom 16. März 2004 VIII R 86/02, BFH/NV
2004, 1242).
Die Rückforderung des in Höhe von 616 Euro überzahlten Kindergeldes beruht auf
§ 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO. Danach hat derjenige, auf dessen Rechnung eine
Steuervergütung gezahlt worden ist, einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten
Betrages gegen den Leistungsempfänger, wenn der rechtliche Grund für die
Zahlung - wie hier durch den Aufhebungsbescheid vom 28. April 2004 in der
Fassung der Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2004 - später wegfällt.
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 115 Abs. 2 FGO
vorliegt.