Urteil des FG Saarland vom 09.09.2008

FG Saarbrücken: irrtum, rücknahme, form, verwaltung, meldung, einspruch, einheit, ausstellung, sorgfalt, rechtswidrigkeit

FG Saarbrücken Urteil vom 9.9.2008, 2 K 1016/08
Bescheinigung der Agentur für Arbeit als Nachweis der Arbeitssuche eines volljährigen
Kindes
Leitsätze
Ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird u.a. berücksichtigt, wenn es bei
einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.
1 EStG). Dies muss der Kindergeldberechtigte nachweisen. Das Gesetz äußert sich nicht
dazu, in welcher Form der Nachweis zu führen ist. Weist der Stpfl. durch eine
Bescheinigung einer ARGE nach, dass sein Kind dort als arbeitssuchend gemeldet war, so
kann der Beweiswert einer solchen Bescheinigung nicht allein durch einen „Irrtum“ der
ARGE ausgeräumt werden.
Tatbestand
Der Kläger ist der Vater der am 5. Juli 1987 geborenen Tochter D. Er streitet mit der
Beklagten um die Berechtigung zum Behalt von Kindergeld für den Zeitraum November
2006 bis März 2007 (KiG, Bl. 41).
Der Kläger erhielt von der Beklagten Kindergeld für diesen Zeitraum. Mit Bescheid vom 28.
September 2007 forderte die Beklagte das Kindergeld vom Kläger mit der Begründung
zurück, D sei nach den Daten der für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stelle dort nicht
mehr als arbeitssuchendes Kind gemeldet (KiG, Bl. 41).
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 19. Oktober 2007 unter Vorlage einer auf den
9. Oktober 2007 datierten Bescheinigung der ARGE N Einspruch ein (KiG, Bl. 46).
Ausweislich dieser Bescheinigung (KiG, Bl. 49) war D vom 1. Dezember 2006 bis 11. März
2007 als Arbeitssuchende gemeldet.
Den Einspruch des Klägers wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.
Dezember 2007 als unbegründet zurück (KiG, Bl. 58).
Am 11. Januar 2008 erhob der Kläger Klage (Bl. 1).
Der Kläger beantragt sinngemäß (Bl. 12), der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid
vom 28. September 2007 in Form der Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2007
aufzuheben.
Der Kläger macht geltend, das Kindergeld stehe ihm zu, weil ausweislich der Bescheinigung
der ARGE ND im streitigen Zeitraum arbeitssuchend gemeldet gewesen sei.
Die Beklagte beantragt (Bl. 20), die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet den Verwaltungsaktcharakter der Bescheinigung vom 9. Oktober
2007. Bei der Bescheinigung handele es sich um einen „Irrtum“ der ARGE N. Die Tochter
des Klägers habe im streitigen Zeitraum keinen nachweislichen Kontakt zur ARGE N
gehabt.
Beide Beteiligte haben sich mit der Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 79a Abs. 3,
4 FGO) ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Akten der
Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, und auch begründet. Der streitige Aufhebungs- und
Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig.
1. Rechtsgrundlagen
Im Falle eines volljährigen Kindes besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur, wenn eine der in
§ 32 Abs. 4 Satz 1 EStG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist. Zur Beurteilung steht im
Streitfall die Regelung, wonach ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat,
berücksichtigt wird, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem
Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als
Arbeitsuchender gemeldet ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). Dies muss der
Kindergeldberechtigte nachweisen.
Das Gesetz äußert sich nicht dazu, in welcher Form der Nachweis zu führen ist. Die
Bundesagentur für Arbeit hat jedoch offensichtlich entsprechende Formulare entwickelt,
mittels derer die zuständige Stelle (etwa eine ARGE) dem Kindergeldberechtigten
bescheinigt, dass z.B. eine Meldung als Arbeitssuchender vorliegt.
2. Anwendung im Streitfall
Im Streitfall war infolge der seitens der ARGE N ausgestellten Bescheinigung davon
auszugehen, dass die vorerwähnten Anspruchsvoraussetzungen im Falle des Klägers erfüllt
sind.
Die zuständige ARGE N hat der Tochter des Klägers unter dem 9. Oktober 2007
bescheinigt, dass D vom 1. Dezember 2006 bis 11. März 2007 „als Arbeitssuchender
gemeldet war“. An der Echtheit dieser Bescheinigung zweifelt auch die Beklagte nicht,
verweist jedoch darauf, dass es sich ausweislich des Schreibens der ARGE N vom 25. März
2008 (Bl. 22) bei dem bescheinigten Zeitraum „um einen Irrtum“ handele.
Dieser Hinweis auf einen „Irrtum“ allein vermag jedoch die Rückforderung des Kindergeldes
nicht zu rechtfertigen. Ungeachtet der fehlenden Grundlagenfunktion einer solchen
Bescheinigung ist der Senat der Auffassung, dass einer solchen Bescheinigung solange eine
Nachweisfunktion zukommt, wie sie nicht entsprechend § 45 SGB X zurückgenommen
worden ist (insoweit ansatzweise a.A. FG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2006, 18 K
5042/05 Kg, EFG 2006, 1764 betr. eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit über
beitragsfreie Zeiten der Ausbildungssuche für die Rentenversicherung; ansatzweise wie
hier: FG Köln, Urteil vom 13. März 2008, 10 K 2174/07, EFG 2008, 1043). Die
ausdrücklich als „Bescheinigung“ bezeichnete Urkunde der ARGE N ist keineswegs so
bedeutungslos, wie dies die Beklagte darzustellen versucht. Andernfalls müsste sich die
Verwaltung (hier die ARGE N) nämlich fragen lassen, warum sie solche Dokumente erstellt
und auch in den Rechtsverkehr begibt. Dies gilt ungeachtet der im Bereich der
Arbeitsverwaltung anzutreffenden Strukturen, nach der die Familienkasse und die ARGE
keine behördliche Einheit bilden (dazu Reuß, EFG 2008, 1044; s.a.
Bundesverfassungsgericht vom 20. Dezember 2007, 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04,
juris). Jedenfalls besitzt die „Bescheinigung“ der ARGE N nicht von vornherein eine geringere
Aussagekraft als etwa die in der Kindergeldakte enthaltenen Kontaktvermerke (KiG, Bl. Bl.
50). Im Gegenteil wird man davon auszugehen haben, dass die Verwaltung auf die
Ausstellung von Bescheinigungen gegenüber dem Betroffenen mehr Sorgfalt verwendet als
auf die Fertigung verwaltungsinterner Bearbeitungshinweise.
Es hieße die Aussagekraft behördlicher Bescheinigungen völlig herabzustufen, ließe man zu,
einer solchen Bescheinigung bei bloßem Hinweis auf einen „Irrtum“ jedwede Beweisfunktion
abzusprechen. Vielmehr entspricht es dem Verständnis des Senats, einer solchen
Bescheinigung zu „glauben“, bis deren Beweisfunktion -etwa durch eine „Rücknahme“ der
Bescheinigung- beseitigt ist. So wäre es der Beklagten –ungeachtet des möglicherweise
fehlenden Verwaltungsaktcharakters der „Bescheinigung“- unbenommen gewesen, auf
eine solche „Rücknahme“ bei der ARGE hinzuwirken. Solange die „Rücknahme“ jedoch
(noch) nicht erfolgt (ist), kann sich der Kläger auf diese Bescheinigung und die darin
bescheinigten Sachverhalte (hier: die Meldung seiner Tochter als Arbeitssuchende) berufen.
3.
Hieraus folgt die Rechtswidrigkeit des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 28.
September 2007 und der Erfolg der Klage.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach § 135 Abs. 1 FGO die Beklagte.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 FGO i.V. mit §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter (§ 79a Abs. 3, 4 FGO). Zur Zulassung
der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.