Urteil des FG Saarland vom 14.11.2008

FG Saarbrücken: aussetzung, vollziehung, vollstreckung, erlass, fristablauf, mahnung, erfüllung, beendigung, einkünfte, einspruch

FG Saarbrücken Beschluß vom 14.11.2008, 1 V 1475/08
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 4 FGO
Tatbestand
I. Nachdem der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte,
beantragten die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht des
Saarlandes. Mit Beschluss vom 7. Februar 2006 2 V 97/03 gab das Finanzgericht dem
Antrag statt und setzte die Vollziehung bis einen Monat nach Ergehen der
Einspruchsentscheidung aus.
Nachdem der Antragsgegner am 19. September 2008 den Einspruch gegen den
Einkommensteuerbescheid 1993 als unbegründet zurückgewiesen hatte, wies er die
Antragsteller darauf hin, dass die Aussetzung bis zum Ablauf eines Monats nach
Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beziehungsweise des geänderten Bescheides
befristet gewesen und die Aussetzung deshalb am 22. Oktober 2008 beendet sei. Für den
Fall, dass Klage eingelegt werde, stehe es der Antragstellerin frei, erneut die Aussetzung
der Vollziehung zu beantragen.
Am 30. September 2008 erhoben die Antragsteller Klage (1 K 1474/08) und beantragten
gleichzeitig sinngemäß (Bl. 1), die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1993 ohne
Sicherheitsleistung bis einen Monat nach einer Endentscheidung im Verfahren 1 K 1474/08
auszusetzen.
Der Antrag sei zulässig, weil gemäß § 69 Abs. 4 Nr. 2 FGO eine Vollstreckung drohe. Die
zwischenzeitlich ergangene Einspruchsentscheidung qualifizierte nach wie vor die Einkünfte
aus Land und Forstwirtschaft in eine Liebhaberei um. Es sei deshalb davon auszugehen,
dass der Antragsgegner einen Aussetzungsantrag ablehnen und die Vollstreckung gegen
den Kläger betreiben werde.
Der Antragsgegner beantragt (Bl. 10), den Antrag als unzulässig abzuweisen.
Der Antragsgegner habe die Aussetzung der Vollziehung bis einen Monat nach Ergehen der
Einspruchsentscheidung gewährt. Für die Folgezeit müsse ein erneutes
Aussetzungsbegehren zunächst an den Antragsgegner gerichtet werden. Dies sei aber -
trotz Hinweises - nicht geschehen. Die Aufhebung einer befristeten Aussetzung habe nur
deklaratorischen Charakter und schaffe keine Zugangsvoraussetzung im Sinne von § 69
Abs. 4 FGO.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Akten des
Antragsgegners Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag ist unzulässig.
1.
bisher keinen den streitigen Bescheid betreffenden Aussetzungsantrag abgelehnt.
Der Antragsgegner hat die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides
1993 zwar zunächst abgelehnt. Das reicht im allgemeinen zur Erfüllung der
Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs.4 Satz 1 FGO aus; es ist nicht erforderlich, dass
der Steuerpflichtige in jedem Verfahrensstadium einen neuen Antrag stellt (ständige
Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 1994 VII B 155/94, BStBl II
1995, 131 m.w.N.). Im Streitfall wirkt die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung
jedoch nicht fort. Denn dem Antrag ist durch das Gericht danach entsprochen worden.
Damit fehlt es an einem abgelehnten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses
Bescheides (BFH vom 6. April 1995 VIII S 2/94, BFH/NV 1995, 917; FG Berlin vom 12.
August 1998 2 B 2337/98, EFG 1998, 1609). Eine andere Betrachtungsweise würde dem
Finanzamt das Kostenrisiko des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens auferlegen, obwohl
bei Erlass der Einspruchsentscheidung mangels Klageerhebung eine Aussetzung der
Vollziehung von Amts wegen (noch) nicht angezeigt ist. Die Mitteilung über die Beendigung
der Aussetzung der Vollziehung mit Fristablauf ist keine wiederholte Ablehnung des
Antrages (BFH vom 15. Juni 2005 IV S 3/05, BFH/NV 2005, 2014).
2.
auch dann zulässig, wenn „eine Vollstreckung droht“. Dies ist keine Sachentscheidungs-,
sondern eine Verfahrenszugangsvoraussetzung, die – soll das Verfahren zulässig sein - vor
der Antragstellung bei Gericht verwirklicht sein muss (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH
vom 16. Dezember 2003 IX B 203/02, BFH/NV 2004, 650). Im Entscheidungsfall war
diese Voraussetzung aber nicht gegeben.
Der Senat ist in seiner bisherigen Spruchpraxis davon ausgegangen, dass die Vollstreckung
in diesem Sinne droht, wenn der Steuerpflichtige einen Kontoauszug mit dem Zusatz
„Ankündigung der Vollstreckung“ erhalten hat (anders dagegen bei dem Zusatz
„Mahnung“). Vorliegend hat der Antragsgegner bisher lediglich darauf hingewiesen, dass
die Aussetzung der Vollziehung auslaufe und ein erneuter Antrag (unter Berücksichtigung
der Ausführungen in der Einspruchsentscheidung) zu stellen sei. Es gibt bisher keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner diesem Antrag im Hinblick auf die
Aussetzungsentscheidungen des Gerichts in dieser Sache nicht entsprechen werde.
Danach war der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unzulässig zurückzuweisen.
3.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar nach § 128 Abs. 3 FGO. Eine Zulassung der
Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO kam nicht in Betracht.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.