Urteil des FG Saarland vom 15.07.2003

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FG Saarbrücken Urteil vom 15.7.2003, 1 K 215/01
Einkünfte aus der einmaligen Vermittlung eines Fußballspielers
Leitsätze
Bei Übergabe von Bargeld an Dritte im Ausland (Ghana) reichen
Empfängerbescheinigungen ohne Ort und Datum der Ausstellung jedenfalls dann nicht als
Nachweis der Geldübergabe aus, wenn ein unklarer oder widersprüchlicher Vortrag zu
diesem Sachverhalt Zweifel am Beweiswert der Bescheinigungen verstärkt und dem Stpfl.
ohne Weiteres die Vorlage objektivierter Nachweise (z.B. Transferunterlagen bei einem
Bundesligaspieler) möglich wäre.
Tatbestand
Der Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Inland. Er erzielte im
Streitjahr 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Jahre 2000 wurde dem beklagten Finanzamt mittels einer Kontrollmitteilung bekannt,
dass der Kläger von dem damaligen 2.Bundesliga-Fußballverein SV X zwei Zahlungen über
insgesamt 56.000 DM (ESt 96) erhalten hatte, ohne diese steuerlich zu deklarieren. Der
Beklagte erließ daraufhin am 27. Juni 2000 einen geänderten Einkommensteuerbescheid,
der den Betrag von 56.000 DM als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erfasste.
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein (Rbh, 2). Eine im Verlauf des
Einspruchsverfahrens eingereichte "Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG" wies einen
Verlust von 8.065,26 DM aus (Rbh, 21). Am 17. Juli 2001 erließ der Beklagte eine
Einspruchsentscheidung, die unter Abweisung des Einspruchs im Übrigen die
Einkommensteuer auf 11.485 DM festsetzte. Dabei ging der Beklagte davon aus, dass die
streitigen Einkünfte sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG seien. Werbungskosten
berücksichtigte er pauschal mit 10.000 DM.
Am 17. August 2001 erhob der Kläger Klage (Bl. 1).
Er beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 27. Juni 2000
in Form der Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2001
insoweit zu ändern, als über die angesetzten
Werbungskosten hinaus ein Betrag von 36.000 DM als
Vermittlungsprovision Berücksichtigung findet.
Der Kläger macht geltend, er habe für den Transfer seines Cousins F aus Ghana zum
2.Bundesliga-Fußballverein SV X zwar eine Provision von 36.000 DM erhalten. Diese habe
er jedoch an Herrn James Y weiter leiten müssen, da dieser die Transferrechte an seinem
Cousin besessen habe. Er wolle hierfür weitere Nachweise vorlegen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Er verweist auf die Unstimmigkeiten im Vortrag des Klägers. Dieser habe es versäumt,
aussagekräftige Nachweise betreffend die streitige Provisionszahlung vorzulegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen
Verwaltungsakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die vom Beklagten angesetzten sonstigen
Einkünfte des Klägers bedürfen keiner Korrektur.
1. Rechtsgrundlagen
Nach § 22 Nr. 3 EStG rechnen zu den sonstigen Einkünften Einkünfte aus Leistungen,
soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den anderen sonstigen Einkünften
gehören, wie z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen. Von den entsprechenden
Einnahmen können die durch diese veranlassten Aufwendungen als Werbungskosten
abgezogen werden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG). Begehrt ein Steuerpflichtiger den Abzug von
Werbungskosten, so trägt er die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen,
die den Abzug der Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach begründen.
Die Vorschrift des § 93 Abs. 2 AO begründet dabei für Sachverhalte, die sich auf Vorgänge
im Ausland beziehen, eine erweiterte Mitwirkungs- und Nachweispflicht des
Steuerpflichtigen. Zu der hiernach gebotenen Mitwirkung kann insbesondere gehören, dass
Beweismittel -ggf. vorsorglich (§ 90 Abs. 2 Satz 3 AO)- beschafft und dem Finanzamt oder
dem Finanzgericht zur Verfügung gestellt werden (BFH-Urteil vom 7. November 2001 I R
14/01, BStBl II 2002, 861). Kommt der Steuerpflichtige dieser Verpflichtung nicht nach, so
kann das Finanzamt bzw. das Finanzgericht hieraus für ihn nachteilige Schlüsse ziehen
(BFH-Urteile vom 28. Mai 1986 I R 265/83, BStBl II 1986, 732; vom 15. Februar 1989 X R
16/86, BStBl II 1989, 462); ggf. kann sogar eine Beweislastumkehr zu Lasten des
Steuerpflichtigen eintreten (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 1983 VII R 43/80, BStBl II 1983, 760,
761; BFH-Beschluss vom 9. Juli 1986 I B 36/86, BStBl II 1987, 487).
Im Falle der Übergabe von Bargeld an Angehörige im Ausland reichen
Empfängerbescheinigungen ohne Ort und Datum der Ausstellung jedenfalls dann nicht als
Nachweis der Geldübergabe aus, wenn ein unklarer oder widersprüchlicher Vortrag zu
diesem Sachverhalt Zweifel am Beweiswert der Bescheinigungen verstärkt (FG Hamburg,
Urteil vom 26. März 1997 I 170/94, EFG 1997, 1190).
2. Anwendung im Streitfall
Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Senats dartun können, dass er tatsächlich die
streitige Zahlung an Herrn James Y geleistet hat. Zwar hat dieser am 20. September 2001
bestätigt (Bl. 23), den Betrag von 36.000 DM von dem Kläger erhalten zu haben. Er hat
aber in derselben Erklärung zusätzlich dem Kläger den Erhalt weiterer Zahlungen über
16.000 DM (Ende September 1996) und 20.000 DM (Dezember 1996) dokumentiert. Es
ist nicht nachvollziehbar und vom Kläger auch nicht behauptet, dass dieser allein an Herrn Y
72.000 DM für den Transfer seines Cousins gezahlt haben soll, obwohl er selbst seitens
des SV X lediglich 56.000 DM erhalten hat.
Im Übrigen hätte der Kläger anhand von Transferunterlagen nachweisen können, dass die
Transferrechte für seinen Cousin tatsächlich bei Herrn Y lagen. Wenn, wie der Kläger
behauptet, die offizielle Freigabe des Spielers von dem Nachweis der Zahlung an Herrn Y
abhängig war, wäre es sicherlich möglich gewesen, diese Transferunterlagen dem Gericht
zugänglich zu machen. Dies jedoch ist nicht geschehen.
Zu den Unwägbarkeiten gehören des Weiteren die divergierende Schreibweise des
angeblichen Zahlungsempfängers. Während dieser die Quittung vom 24. Dezember 1996
mit dem Namen "James Y" unterzeichnet hat (Rbh, 26), weist sein Name auf der
notariellen Bestätigung vom 20. September 2001 (Bl. 23) die Schreibweise "Ye" aus.
Insgesamt hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger
tatsächlich eine Zahlung über 36.000 DM im Zusammenhang mit den ihm zufließenden
Einnahmen geleistet hat. Daher konnte die Klage keinen Erfolg haben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.