Urteil des FG Saarland vom 07.11.2007

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FG Saarbrücken Beschluß vom 7.11.2007, 2 V 1447/07
Kraftfahrzeugsteuer: Besteuerung eines Wohnmobils ab 1. Mai 2005 nach Aufhebung des
§ 23 Abs. 6a StVZO und Einfügung des § 2 Abs. 2b KraftStG
Leitsätze
Die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des KraftStG vom 21. Dezember 2006
getroffenen Regelungen zur Besteuerung von Wohnmobilen entfalten Rückwirkung zu
Gunsten der Halter.
Tatbestand
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Änderung der Besteuerung des Wohnmobils
des Antragstellers verfassungsrechtlich zulässig ist.
Der Antragsteller ist Halter eines Wohnmobils mit einem Gesamtgewicht über 2,8 t. Für
dieses Fahrzeug erließ der Antragsgegner im April 2007 einen Bescheid über
Kraftfahrzeugsteuer, mit dem die Steuer ab Juli 2005 neu festgesetzt wurde. Der bisherige
Jahresbetrag von 210 EUR für ein "sonstiges Fahrzeug" wurde bis zum 31. Dezember
2005 beibehalten, ab 1. Januar 2006 wurde ein Jahresbetrag von 480 EUR für ein
Wohnmobil zu Grunde gelegt.
Der Kläger erhob im Mai 2007 Einspruch gegen den Bescheid und beantragte die
Aussetzung der Vollziehung. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner im Juli 2007 ab. Über
den Einspruch ist noch nicht entschieden.
Der Antragsteller beantragt, den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom April 2007 von der
Vollziehung auszusetzen.
Er ist der Ansicht, die Änderung des KraftStG vom 21. Dezember 2006 mit Wirkung ab 1.
Januar 2006 stelle eine rückwirkende belastende Gesetzesänderung dar, die
verfassungswidrig sei.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Rückwirkung durch die Änderung das KraftStG stelle eine
sachgerechte Anschlussregelung an den Wegfall des § 23 Abs. 6 StVZO dar, durch die für
alle Kombinationskraftwagen die Grundlage für die Gewichtsbesteuerung entfallen sei. Erst
durch die Neuregelung in § 18 Abs. 5 KraftStG sei nunmehr ausdrücklich normiert,
Wohnmobile über 2,8 t bis zum 31. Dezember 2005 nach Gewicht zu besteuern und für
die Folgezeit über die Definition in § 2 Abs. 2b KraftStG und den dazu gehörigen
Steuertarifen in § 8 Nr. 2a und § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG anders zu besteuern als andere
Kombinationskraftwagen.
Entscheidungsgründe
II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1.
Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung unbillig ist. Nach der ständigen
Rechtsprechung des BFH bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, wenn bei der
überschlägigen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren
neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die
Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder
Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der
Tatfrage bewirken (vgl. BFH vom 31. Oktober 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II
2004, 622, seit BFH vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182).
Hinsichtlich des Prozessstoffes ist das Gericht bei seiner Prüfung auf die ihm vorliegenden
Unterlagen - insbesondere die Akten der Finanzbehörde - sowie auf die präsenten
Beweismittel beschränkt. Weitere Sachverhaltsermittlung durch das Gericht ist nicht
erforderlich.
2.
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
Der Antragsgegner hat die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug des Antragstellers
zutreffend neu festgesetzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Neufestsetzung gemäß §
12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG oder – der Ansicht des FG Hamburg im Urteil vom 30. März 2007
(7 K 22/06, EFG 2007, 1368) folgend – gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG zu erfolgen
hatte. Jedenfalls war mit Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO durch die Siebenundzwanzigste
Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 2. November
2004 (BGBl I 2004, 2712) mit Ablauf des 30. April 2005 das Fahrzeug des Antragstellers
nicht mehr zwingend als anderes Fahrzeug im Sinne von § 8 Nr. 2 KraftStG zu besteuern
(vgl. BFH vom 21. August 2006 VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721).
Bis dahin waren auf Grund des Urteils des BFH vom 31. März 1998 (VII R 116/97, BFHE
185, 511, BStBl II 1998, 487) sogenannte Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von über 2,8 t ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild nicht als PKW
zu besteuern, sondern wurden wie ein LKW nach Gewicht besteuert. Mit Aufhebung des §
23 Abs. 6a StVZO, der im Jahr 1969 aus – inzwischen nicht mehr relevanten -
straßenverkehrsrechtlichen Gründen geschaffen worden war, sind auch diese Fahrzeuge
nach Bauart und Einrichtung zu beurteilen (BFH vom 7. November 2006 VII B 79/06,
BFH/NV 2007, 778).
Danach wäre das Fahrzeug des Antragstellers - auch ohne ausdrückliche Änderung des
KraftStG - als PKW einzustufen und bereits ab 1. Mai 2005 höher zu besteuern gewesen,
da es vor allem der Beförderung von Personen dient. Für Wohnmobile bis 2,8 t hatte der
BFH bereits mit Urteil vom 22. Juni 1983 (II R 64/82, BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747)
ausdrücklich festgestellt, dass diese als PKW zu besteuern seien und mit Urteil vom 1.
Februar 1984 II R 144/81, BFHE 140, 474, BStBl II 1984, 462), dass nur Wohnmobile über
2,8 t ähnlich Kombinationskraftfahrzeugen der Gewichtsbesteuerung unterliegen.
Die Änderung der Steuerfestsetzung ist auch nicht deshalb in einem anderen Licht zu
sehen, weil die Neuregelung zur Besteuerung von Wohnmobilen durch Einfügung von § 2
Absatz 2b sowie § 8 Nummer 1a und § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftSt durch das Dritte Gesetz
zur Änderung des KraftStG vom 21. Dezember 2006 mit Geltung ab 1. Mai 2005 geregelt
und darin die Änderung der Besteuerung von Wohnmobilen gemäß § 18 Abs. 5 KraftStG
zum 1. Januar 2006 bestimmt worden ist.
Ohne die Änderungen im KraftStG wäre das Fahrzeug des Antragstellers - wie oben
dargelegt - bereits auf Grund des Wegfalls von § 23 Abs. 6a StVZO durch die noch im Jahr
2004 verkündete Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der StVZO vom2.
November 2004 (BGBl I, 2712) mangels Sonderregelung nach den allgemeinen
Beurteilungskriterien bereits ab 1. Mai 2005 als PKW und zudem noch höher zu besteuern
gewesen als jetzt. Bis zum In-Kraft-treten der Neuregelung wurde zunächst auf Grund
eines Landeserlasses vom 13. April 2005 (B/3-3-80/2005 - S 6104; gleichlautende Erlasse
in anderen Ländern) zunächst auf eine Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für
Wohnmobile verzichtet. Erst mit der Änderung des KraftStG im Dezember 2006 ist die
Grundlage dafür geschaffen worden, dass Wohnmobile über 2,8 t bis zum 31. Dezember
2005 noch nach Gewicht besteuert wurden und erst danach ein Übergang zu den
allgemeinen Besteuerungskriterien für PKW erfolgt ist. Insoweit stellen die Änderungen im
KraftStG eine rückwirkende Regelung dar. Für Wohnmobile über 2,8 t beinhalten sie jedoch
eine Regelung zu Gunsten der Steuerpflichtigen.
Zudem bestand ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der vorherigen
Besteuerung schon mit Wegfall von § 23 Abs. 6 StVZO durch Gesetz vom 2. November
2004 nicht mehr. Hinzu kommt, dass es dem Steuerpflichtigen auch möglich gewesen
wäre, sich rechtzeitig darauf einzustellen, da auch in den Medien vor bzw. mit In-Kraft-
treten der Änderung der StVZO nicht nur auf die höhere Besteuerung für sonstige
Kombinationskraftfahrzeuge hingewiesen wurde, sondern auch auf die Auswirkungen für
Wohnmobile (z. B. WDR Fernsehen, Service-Zeit Verkehr am 12. April 2005; markt am 2.
Mai 2005).
3.
FGO.
Die Beschwerde war in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO
zuzulassen, da die Frage der Rückwirkung der Änderungen im KraftStG von grundsätzlicher
Bedeutung ist.