Urteil des FG Saarland vom 16.05.2003

FG Saarbrücken: pauschal, vstg, erbschaft, steuerbetrag, betrug, grundsteuer, ermessen, steuerfestsetzung, bemessungsgrundlage

FG Saarbrücken Beschluß vom 16.5.2003, 2 K 269/98
Streitwert bei Feststellung des EW
Leitsätze
Im Hinblick darauf, dass eine EW-Feststellung derzeit regelmäßig für die Zwecke der ErbSt
sowie der GrSt getroffen wird, ist der Streitwert regelmäßig pauschal i.H.v. 10 v.H. des
streitigen Wertunterschiedes festzusetzen.
Tatbestand
(Überlassen von Datev)
I.
In seinem Urteil vom 12. Dezember 2002 hat der Senat den von den Klägern
angefochtenen Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1989 geändert und den
Einheitswert neu festgestellt. Dem Beklagten war aufgegeben worden, den Einheitswert
nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnen. Mit Schreiben vom 5. Mai
2003 hat der Beklagte den neu berechneten Einheitswert mitgeteilt, der nunmehr
129.400 DM (66.161 Euro) gegenüber 259.300 (132.578 Euro) bei Klageerhebung
beträgt. Bereits mit der Klageerhebung hatten die Kläger am 10. September 1998 die
Festsetzung des Streitwertes beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Auf den gemäß § 25 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - zulässigen Antrag der Kläger
hin war der Streitwert auf 6.641 Euro (12.989 DM) festzusetzen.
In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich
nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache
nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Maßgebend ist das finanzielle
Interesse, das der Kläger bei objektiver Betrachtung seines Klagebegehrens hat. Dieses
wird im Fall der Abänderungsanfechtungsklage gegen Steuerbescheide (§ 40 Abs. 1
Finanzgerichtsordnung - FGO -) durch das finanzielle Interesse an der erstrebten Änderung
der Steuerfestsetzung für den streitigen Veranlagungszeitraum bestimmt, wobei die
Bemessungsgrundlage für den Streitwert der Steuerbetrag ist, um den gestritten wird (vgl.
Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2002, GKG Anhang II § 13, Rdnr. 1 mit weiteren
Nachweisen). Daher ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich das erkennende
Gericht immer angeschlossen hat, der Unterschied zwischen dem festgesetzten und dem
erstrebten Steuerbetrag für das Streitjahr maßgeblich (vgl. BFH, Beschluss vom 24. Januar
1979 I R 91/78, BStBl. II 1979, 441; siehe auch Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl.
2002, GKG Anhang II § 13, Rdnr. 6 mit weiteren Nachweisen).
Hinsichtlich des Streitwertes bei Streitigkeiten über die Feststellung des Einheitswertes
geht der BFH für Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Januar 1974 davon aus, dass die
Bemessung der Streitwertpauschale von einer grundsätzlich dreijährigen Wirkungsdauer
der Einheitswerte aus und bemisst ihn pauschal mit 30 v.T. des streitigen
Wertunterschieds (vgl. BFH, Beschluss vom 22. März 1982 III R 59/81, BStBl. II 1982, 512;
siehe dazu auch Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2003, § 13 GKG, Anhang II Rdnr. 5
mit weiteren Nachweisen). Diese Rechtsprechung beruhte auf der Überlegung, dass die
inzwischen nicht mehr erhobene Vermögensteuer und die weggefallene
Gewerbekapitalsteuer als laufende Steuern an die Einheitswertfestsetzung anknüpften.
Ausgehend von der dreijährigen Wirkung der Einheitswertfestsetzung als
Besteuerungsgrundlage (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Vermögensteuergesetz - VStG -) wurde
der Streitwert daher pauschal mit 30 v.T. des streitigen Wertunterschiedes bemessen.
Nachdem das VStG aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG
- mit Ablauf des 31. Dezember 1997 nicht mehr anzuwenden ist (siehe hierzu BVerfG,
- mit Ablauf des 31. Dezember 1997 nicht mehr anzuwenden ist (siehe hierzu BVerfG,
Beschlüsse vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121; vom 30. März 1998 1 BvR
1831/97, BStBl. II 1998, 422) und die Gewerbekapitalsteuer (vgl. §§ 6 Satz 1 2. Alt., 12 ff.
Gewerbesteuergesetz - GewStG - a.F.) durch das Gesetz zur Fortsetzung der
Unternehmensteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I 1997, 2590) abgeschafft
wurde, erscheinen die vorstehenden Überlegungen überholt. Der erkennende Senat
schließt sich daher weiterhin der oben zitierten Rechtsprechung des BFH insoweit an, als in
Rechtsstreitigkeiten über den Einheitswert ein pauschaler Streitwert anhand des streitigen
Wertunterschiedes zu ermitteln ist. Allerdings erscheint es im Hinblick darauf, dass eine
Einheitswertfeststellung derzeit regelmäßig für die Zwecke der Erbschaft- und
Schenkungsteuer (vgl. § 12 Abs. 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG -
) sowie der Grundsteuer (vgl. § 13 Abs. 1 Grundsteuergesetz - GrStG -) getroffen wird,
angemessen, den Streitwert regelmäßig pauschal in Höhe von 10 v.H. des streitigen
Wertunterschiedes festzusetzen (vgl. zur Bemessung des Streitwerts bei der Bewertung
von Grundbesitz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer FG Baden-Württemberg,
Beschluss vom 30. April 2001 8 K 284/99, EFG 2001, 924; Hessisches FG, Beschluss
vom 24. Januar 2002 3 K 2803/01, EFG 2002, 867; a.A. FG Düsseldorf, Beschluss vom
30. August 2001 11 K 5316/00 BG, EFG 2001, 1571).
Im vorliegenden Fall betrug der in der Einspruchsentscheidung vom 10. August 1998
festgestellte Einheitswert 259.300 DM (132.578 Euro). Demgegenüber hat der Beklagte
den vom Senat neu festgestellten Einheitswert mit 129.400 DM (66.161 Euro) berechnet.
Daraus ergibt sich ein Unterschied von 129.900 DM (66.417 Euro). Hiervon sind nach der
oben dargestellten Rechtsprechung 10 v.H., mithin 6.641 Euro (12.989 DM), als
Streitwert festzusetzen.
2. Der Beschluss ist gemäß § 128 Abs. 4 FGO unanfechtbar.