Urteil des FG Saarland vom 04.01.2008

FG Saarbrücken: vorläufiger rechtsschutz, aussetzung, vollziehung, vormerkung, beendigung

FG Saarbrücken Beschluß vom 4.1.2008, 1 KO 1663/07
Keine weiteren Kosten bei erneutem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Leitsätze
Ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO löst nicht jeweils
erneut Gerichtskosten aus. Nach Abs. 2 der Vorbemerkung zum Hauptabschnitt 2 der
Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gelten mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO
innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Tatbestand
I. Am 8. Mai 2003 stellte die Erinnerungsführerin zusammen mit ihrem Ehemann beim
Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Mit Beschluss vom 11. Januar
2007 wurde der Antrag als unbegründet zurückgewiesen (Gz. 1 V 2139/03). Einen
hiergegen gerichteten Antrag auf Änderung nach § 69 Abs. 6 FGO vom 16. Februar 2007
hat der Senat mit Beschluss vom 2. März 2007 ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen
(1 V 1053/07).
Den Antrag des Ehemannes der Erinnerungsführerin auf Aussetzung der Vollziehung der
Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 hat der Senat mit Beschluss vom 11. Januar
2007 als unbegründet zurückgewiesen (1 V 2140/03). Der dagegen gerichtete Antrag auf
Änderung nach § 69 Abs. 6 FGO vom 16. Februar 2007 hatte ebenfalls keinen Erfolg
(Beschluss vom 2. März 2007, 1 V 1072/07).
Mit Schriftsatz vom 26. März 2007 stellten die Erinnerungsführerin und ihr Ehemann beim
Finanzgericht einen „
“ (Bl. 2). Diesen Antrag wies der
Senat durch Beschluss vom 29. März 2007 teilweise als unzulässig, teilweise als
unbegründet zurück (Bl. 62).
Am 20. November 2007 erging gegenüber der Erinnerungsführerin auf der Basis eines
Streitwertes von 11.812 Euro eine Kostenrechnung über 438 Euro (Bl. 104, „Beendigung
des gesamten Verfahrens; GKG/KV – 6211“).
Mit Schreiben vom 28. November 2007 legte die Erinnerungsführerin hiergegen Erinnerung
ein (Bl. 106). Sie beantragt, die Kostenrechnung ersatzlos aufzuheben (Bl. 108).
Sie macht geltend, es habe sich bei dem Verfahren 1 V 1155/07 um einen erneuten
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung innerhalb desselben Rechtszuges gehandelt.
Demzufolge könne keine gesonderte Kostenrechnung mehr ergehen. Allenfalls sei hierfür
allenfalls der Geschäftswert bezüglich des früheren Aussetzungsverfahrens anzusetzen.
Dies führe zu einer Gebührenreduzierung um 9/10. Auch sei der wiederholte Antrag
unzulässig gewesen, so dass schon allein deswegen keine Gebühren zu erheben seien.
Der Kostenbeamte des Finanzgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die Erinnerung hat Erfolg.
1. Nach § 72 Nr. 1 GKG ist das GKG in der früheren Fassung anzuwenden in
Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind. In Streitigkeiten, die
später anhängig gemacht werden, kommt das GKG n.F. zur Anwendung.
Nach der Vormerkung 6.2. zum Hauptabschnitt 2 („Vorläufiger Rechtsschutz“) der Anlage
1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) gelten die Vorschriften dieses Hauptabschnitts für
Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO. Dabei gelten mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3
und 5 FGO innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren (Abs. 2). Nach KV Nr. 6210
werden für ein Verfahren im Allgemeinen 2,0 Gebühren erhoben.
2. Das Verfahren 1 V 1155/07 wurde nach dem 1. Juli 2004 bei Gericht anhängig.
Demzufolge kommt das GKG n.F. zur Anwendung.
Nach der Abs. 2 der Vormerkung 6.2. zum Hauptabschnitt 2 („Vorläufiger Rechtsschutz“)
der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gelten mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO
innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. Dies führt dazu dass der „erneute Antrag“
auf Aussetzung der Vollziehung der Erinnerungsführerin vom 26. März 2007 keine weiteren
Kosten auslösen konnte. Insoweit lag nur ein Verfahren vor, das mit dem Kostenansatz im
früheren Verfahren seine kostenmäßige Erledigung gefunden hatte.
Demzufolge war der Erinnerung abzuhelfen. Die angefochtene Kostenrechnung war
aufzuheben.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Die Entscheidung ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar.