Urteil des FG Saarland vom 02.06.2008

FG Saarbrücken: vollstreckung, rechtsschutz, anfechtungsklage, abgabe, ermessen, bekanntgabe, beteiligter

FG Saarbrücken Beschluß vom 2.6.2008, 2 K 1537/07
Streitwert im Verfahren wegen Einstellung der Vollstreckung
Leitsätze
Streitwert einer Klage auf Einstellung der Vollstreckung entspricht jedenfalls dann der zu
vollstreckenden Forderung, wenn der Kläger den der Vollstreckung zu Grunde liegenden
Bescheid mangels Bekanntgabe nicht anfechten konnte.
Gründe
In dem Verfahren begehrte die Klägerin die Einstellung der Vollstreckung wegen eines
Betrages von insgesamt x EUR.
Gemäß § 63 Abs. 2 GKG setzt in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss u.a. dann
fest, wenn - wie vorliegend - ein Beteiligter dies beantragt.
In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich
nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach
Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
Handelt es sich bei einer Klage gegen eine Vollstreckungsmaßnahme um ein
Verfahren mit dem Ziel, nicht auf diese Weise oder nicht zu diesem Zeitpunkt zu
zahlen, kann auf die Rechtsprechung zur Bemessung des Gegenstandswertes
bei einstweiligem Rechtsschutz zurück gegriffen werden, die der Beklagte zitiert
hat.
Das gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn - wie hier - auf diesem Weg
zulässigerweise die Vollstreckung der festgesetzten Abgabe endgültig
abgewendet werden soll. Da der Klägerin der Bescheid, auf dem die
Vollstreckungsankündigung beruht, nicht nachweislich zugegangen ist, konnte
sie sich nicht mit der Klage unmittelbar gegen diesen Bescheid wenden. Die
vorliegende Klage, neben der auch ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
gestellt war, entspricht insoweit dem Interesse der Klägerin bei einer
Anfechtungsklage gegen den Bescheid selbst.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 128 Abs. 4 FGO unanfechtbar.