Urteil des FG Saarland vom 03.01.2008

FG Saarbrücken: vollziehung, wertminderung, aussetzung, anschaffungskosten, unternehmen, erwerb, nennwert, investition, darlehen, insolvenz

FG Saarbrücken Beschluß vom 3.1.2008, 1 V 1564/07
Aussetzung der Vollziehung: Teilwertabschreibung wegen dauernder Wertminderung
Leitsätze
Von einer „voraussichtlich dauernden Wertminderung“ einer Beteiligung ist normalerweise
auszugehen, wenn deren Teilwert voraussichtlich fünf Jahre oder länger unter dem
Buchwert liegt. Für die Schätzung des Teilwertes gelten die Vermutungen, die die
Rechtsprechung aufgestellt hat: beim Erwerb der Beteiligung, bei einer Kapitalerhöhung
oder im Falle von Sanierungszuschüssen entspricht der Teilwert – vorbehaltlich einer
Fehlmaßnahme – den Anschaffungskosten.
Tatbestand
I. Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen der elektronischen Datenverarbeitung. Die
Beteiligten streiten über die Berechtigung von Teilwertabschreibungen, die die
Antragstellerin in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2001 vorgenommen hat. Dem liegt im
wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 17. März 1999 erwarb die Antragstellerin eine Beteiligung von 50 v.H. an der 1997
gegründeten GmbH für (Nennwert 230.081 EUR + Aufgeld 76.694 EUR =) 306.775 EUR.
Die GmbH integriert kleinere Unternehmen in das Datenverarbeitungssystem von
Konzernen. Durch zwei Kapitalerhöhungen vom 19. Oktober 2000 (um 153.387 EUR) und
16. Oktober 2001 (um 204.517 EUR) erhöhte sich der Anteil der Antragstellerin am
Stammkapital der GmbH auf 664.678 EUR (71,875 v.H). Die Kapitalerhöhungen, die
ausschließlich von der Antragstellerin übernommen wurden, sollten die GmbH vor der
Insolvenz retten. Am 27. September 2000 gewährte die Antragstellerin der GmbH ein
verzinsliches Darlehen i.H.v. 153.388 EUR und übernahm in der Folge auch eine
selbstschuldnerische Bürgschaft zur Absicherung des Kontokorrentkredites der GmbH i.H.v.
204.517 EUR. Zum 31. Dezember 2001 erhöhten sich die Darlehensforderungen der
Antragstellerin gegenüber der GmbH aufgrund laufender Vorschusszahlungen auf 227.269
EUR. Am 8. August 2001 gab die Antragstellerin bezüglich des o.g. Darlehens eine
Rangrücktrittserklärung ab (zu Einzelheiten s. 1 K 1414/07 Bl. 48 f.).
In ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2001 nahm die Antragstellerin wegen
dauernder Wertminderung eine Teilwertabschreibung ihres Anteils an der GmbH (664.678
EUR) i.H.v. 50 v.H. (332.339 EUR) vor. Des weiteren schrieb sie ihre Forderungen gegen
die GmbH i.H.v. (444.500 DM =) 227.269 EUR ebenfalls zu 50 v.H. (113.634 EUR) ab.
Der Antragsgegner hat die Teilwertabschreibung des GmbH-Anteils nach Durchführung
einer Betriebsprüfung nicht anerkannt und am 19. Mai 2006 dementsprechend geänderte
Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Einkunftsfeststellung 2001 und zum
Gewerbesteuermessbetrag 2001 erlassen. Die hiergegen gerichteten Einsprüche hat der
Antragsgegner mit Entscheidung vom 26. Juni 2007 abgewiesen und die Festsetzungen
insofern verbösert, als er auch die Forderungsabschreibung nicht anerkannt hat. Am 27. Juli
2007 erhob die Antragstellerin hiergegen Klage (1 K 1414/07 und 1 K 1415/07). Die
gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2001 gerichtete Klage hat sie nach einem
Hinweis des Gerichts im Hinblick auf § 35b GewStG am 16. August 2007
zurückgenommen.
Nachdem der Antragsgegner durch Bescheide vom 5. Oktober 2007 die Aussetzung der
Vollziehung der durch die Einspruchsentscheidung geänderten Bescheide abgelehnt hatte,
stellte die Antragstellerin am 23. Oktober 2007 bei Gericht sinngemäß den Antrag (Bl. 2),
die Vollziehung der Bescheide bis einen Monat nach Ergehen einer Endentscheidung im
Klageverfahren 1 K 1414/07 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, und zwar hinsichtlich
des in der Einspruchsentscheidung festgestellten Gewinns aus Gewerbebetrieb 2001 i.H.v.
(332.339 + 113.634 =) 445.973 EUR und Gewerbesteuermessbetrages 2001 i.H.v.
22.299 EUR.
Unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere auf die Klagebegründung
im Verfahren 1 K 1414/07 und die hierzu eingereichten Beweismittel, trägt die
Antragstellerin folgendes vor (Bl. 2 ff.):
Der Antragsgegner nehme lediglich auf das Unternehmenswertgutachten zum 31.
Dezember 2001 Bezug. Er behaupte unsubstantiiert, dass ausschließlich auf Verluste der
Vergangenheit (resultierend aus der Gründungsphase) abgestellt worden sei und nach der
vorausschauenden Beurteilung des Finanzamtes diese Verluste mit den zukünftigen
Gewinnen ausgeglichen würden.
Aus der Sicht des Kalenderjahres 2007 und den durchgeführten Veranlagungen sei aber zu
belegen, dass die Verluste bis zum heutigen Zeitpunkt tatsächlich nicht ausgeglichen seien.
Das Unternehmensbewertungsgutachen sei mit dem Zukunftsertragswert vorgenommen
worden. Der Kapitalwert der zukünftigen Erträge, die selbstverständlich auf den
Bewertungsstichtag abgezinst werden müssten, sei jedoch nicht groß genug (obwohl mit
positiven Ergebnissen zukünftig gerechnet werde), um daraus einen Barwert ermitteln zu
können, der über den kumulierten Wert der angelaufenen Verluste am 31. Dezember
2001 hinaus gehe. Das Gutachten sei nach den üblichen Methoden (Ertragswertverfahren
gem. IDW S1) erstellt worden.
Deshalb ergebe sich zum 31.Dezember 2001 ein Zukunftsertragswert i.H.v. 0 EUR bzw.
ein Unternehmenswert von 0 EUR.
Der Antragsgegner beantragt (Bl. 22), den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
bezüglich des Bescheides über den Gewerbesteuermessbetrag für 2001 als unzulässig,
hilfsweise als unbegründet, Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen für 2001 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Aussetzung der Vollziehung setze die Anfechtung des Steuerbescheides voraus. Der
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über den
Gewerbesteuermessbetrag 2001 sei nach der Klagerücknahme somit unzulässig (Bl. 25).
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG könne bei Beteiligungen der niedrigere Teilwert statt der
Anschaffungskosten angesetzt werden, wenn es sich um eine voraussichtlich dauernde
Wertminderung handele. Der Wert einer Darlehensforderung werde im wesentlichen von
der Bonität des Unternehmens bestimmt und sei auch davon abhängig, ob das
Unternehmen fortgeführt werden könne. Der Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) sei
ein objektiver Wert, der sich nicht nur an der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung
des Unternehmens, sondern auch an dem inneren Wert orientiere, den das Unternehmen
für den Eigentümer besitze (Bl. 25).
Der BFH habe für die Bestimmung des Teilwertes einer Beteiligung Vermutungssätze
entwickelt. Danach entsprächen die Aufwendungen, die ein Kaufmann für den Erwerb einer
Beteiligung tätige, grundsätzlich dem Teilwert. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens werde für die auf den Anschaffungszeitpunkt folgenden Bilanzstichtage
vermutet, dass der Teilwert den Anschaffungskosten entspreche; dies gelte um so mehr,
je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffung und Bilanzstichtag sei (BFH vom 7.
November 1990 I R 116/86, BStBl II 1991, 342). Diese Annahme könne durch den
Nachweis widerlegt werden, dass sich die Anschaffung als eine Fehlinvestition erwiesen
habe (BFH vom 21. Juli 1982 I R 177/77, BStBl II 1982, 758).
Die Antragstellerin trage die objektive Beweislast. Sie wolle ihrer Nachweispflicht mit dem
Gutachten über den Wert der Beteiligung zum 31. Dezember 2001 nachkommen. Der
Wert der Beteiligung werde aber nicht nur durch den Ertragswert, sondern auch durch
weitere Werteinflüsse bestimmt, die vorliegend nicht berücksichtigt worden seien. Sowohl
die Antragstellerin als auch die GmbH betätigten sich auf dem Gebiet der
Datenverarbeitung. Die Antragstellerin betreue insbesondere Großkunden, während die
Kunden der GmbH kleinere und mittlere Unternehmen seien (Bl. 26 f.).
Bei Anlaufverlusten könne nicht von einer Fehlmaßnahme ausgegangen werden.
Entsprechendes gelte für Sanierungsmaßnahmen durch die Kapitalzuführung. Daher sei
eine Teilwertabschreibung erst zulässig, wenn aufgrund der weiteren Entwicklung der
Gesellschaft zu erkennen sei, dass die Sanierungsmaßnahmen erfolglos blieben.
Die Erhöhung des Stammkapitals der GmbH sei erst sieben Monate vor der Erstellung der
Bilanz auf den 31.Dezember 2001 vorgenommen worden. Die Verluste seien als
Anlaufverluste in den Gründungsjahren der GmbH zu erwarten gewesen. Die
Kapitalerhöhung, die Rangrücktrittserklärung sowie die Bürgschaftsübernahme seien nicht
nur zur Abwendung der Insolvenz der GmbH, sondern auch im Hinblick auf deren Sanierung
erfolgt. Die GmbH habe ihren Personalbestand erheblich ausgeweitet. Bereits in 2004 und
2005 seien beträchtliche Umsatzsteigerungen sowie positive Betriebsergebnisse erreicht
worden. Die positive Geschäftsentwicklung habe sich fortgesetzt (Anstieg der Umsätze von
1.173.652 EUR in 2000 auf 3.121.962 EUR in 2006; Bl. 27 f.).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akten des
Antragsgegners und die Verfahrensakte 1 K 1414/07 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1.
Gewerbesteuermessbescheides 2001 begehrt wird – zulässig.
Nach § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn Zweifel
an der Rechtmäßigkeit des „angefochtenen Verwaltungsakts“ bestehen. „Angefochtener
Verwaltungsakt“ in diesem Sinne kann auch ein Grundlagenbescheid sein, wenn es um die
Aussetzung eines (selbst nicht angefochtenen) Folgebescheides geht (§ 69 Abs. 2 Satz 4
FGO).
Zwar ist der Feststellungsbescheid nicht Grundlagenbescheid zum
Gewerbesteuermessbescheid. Um aber dem verfahrensrechtlichen Vereinfachungszweck
des § 35b GewStG Rechnung zu tragen, hat die ständige Rechtsprechung des BFH für
diese Bescheide im Aussetzungsverfahren ein vergleichbares Verhältnis angenommen (s.
BFH vom 21. Dezember 1993 VIII B 107/93, BStBl. II 1994, 300 m.w.N.). Die
Antragstellerin hat im übrigen auch nur im Hinblick auf die Wirkungen § 35b GewStG die
Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2001 zurückgenommen. Daraus dürfen ihr
keine verfahrensrechtlichen Nachteile im Aussetzungsverfahren entstehen.
2.
ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsgegner die streitigen Teilwertabschreibungen zu
Recht versagt hat.
a. Voraussetzungen
Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung
für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung
schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch
gegen Sicherheit, anordnen (§ 69 Abs. 2, 3 FGO). Für das Vorliegen einer unbilligen Härte
ist vorliegend weder etwas hinreichend konkret vorgetragen noch ansonsten aus den Akten
erkennbar.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides bestehen,
wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit
sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände
zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage
oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die
Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h.
ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg
(ständige Rechtsprechung; grundlegend: BFH vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967,
533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).
b. Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit
Bei Durchführung einer summarischen Prüfung im vorgenannten Sinne bestehen keine
ernstlichen Zweifel daran, dass die streitigen Teilwertabschreibungen zum 31. Dezember
2001 steuerlich nicht anzuerkennen sind.
(1.)
Anlagevermögens – wie z.B. Beteiligungen oder Forderungen - mit den Anschaffungskosten
zu bewerten. Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung
niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert des Wirtschaftsguts ist der Betrag,
niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert des Wirtschaftsguts ist der Betrag,
den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das
betreffende Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Dabei ist
davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb in der bisherigen Weise fortführt. Der
Teilwert eines eigenkapitalersetzenden Darlehens ist nach denselben Kriterien zu
bestimmen, die für die Bewertung der Kapitalanteile gelten (BFH vom 10. November 2005
IV R 13/04, BStBl II 2006, 618; vom 6. November 2003 IV R 10/01, BStBl II 2004, 416
m.w.N.).
(2.)
EStG nicht möglich ist, erfolgt seine Ermittlung durch Schätzung (§ 162 Abs. 1 AO). Die
Rechtsprechung hat zur Vereinfachung und Vereinheitlichung dieser Schätzung eine Reihe
von Vermutungen aufgestellt (s. z.B. BFH vom 10. November 2005 a.a.O.; vom 6.
November 2003 a.a.O.; vom 18. Dezember VIII R 158/86, BFH/NV 1992, 15; vom 27.Juli
1988 I R 104/84, BStBl II 1989, 274):
- im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung entspricht der Teilwert den Anschaffungskosten;
- dies gilt auch für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen auf Grund einer Kapitalerhöhung;
- Sanierungszuschüsse (d.h. neue Finanzmittel, die der Anteilseigner zur Sanierung und damit
zur
Wiederherstellung
der
Ertragsfähigkeit
gewährt)
sind
als
nachträgliche
Anschaffungskosten der Beteiligung anzusehen, für die die vorgenannte Vermutung gilt;
- eine Teilwertabschreibung unter die Anschaffungskosten setzt voraus, dass entweder die
Anschaffung als Fehlmaßnahme anzusehen ist oder die Wiederbeschaffungskosten nach dem
Erwerb
der
Beteiligung
gesunken
sind,
weil
sich
der
innere
Wert
des
Beteiligungsunternehmens vermindert hat;
- eine solche Wertminderung ergibt sich nicht bereits daraus, dass hohe Verluste im
Beteiligungsunternehmen entstanden sind;
- bei der Beteiligung an einem neu gegründeten Unternehmen kommt eine
Teilwertabschreibung wegen Anlaufverlusten regelmäßig nicht in Betracht. Dies gilt
insbesondere dann, wenn der Gesellschafter zur Beseitigung von Verlusten und zur
Erreichung der Rentabilität erhebliche neue Mittel zuführt;
- andererseits kann eine Teilwertabschreibung geboten sein, wenn die Beteiligung -z.B.
infolge nachhaltig hoher Verluste- eine nachträgliche Wertminderung erfahren hat. Allerdings
genügt in einem solchen Fall nicht allein die Feststellung, dass hohe Verluste eingetreten
sind. Für den Wert einer Beteiligung im Rahmen des Gesamtunternehmens sind nicht nur die
Ertragslage und die Ertragsaussichten, sondern auch der Vermögenswert und die funktionale
Bedeutung des Beteiligungs-Unternehmens entscheidend.
(3.)
niedriger, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht des Bilanzstichtages ernsthaft
rechnen kann. Es müssen für einen sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmann mehr
Gründe für als gegen eine dauerhafte Wertminderung sprechen (BMF, BStBl I 2000, 372,
Rdnr. 3 und 4). Maßgeblich ist, ob die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich
anhalten werden. Die Wertminderung darf nicht auf nur vorübergehenden Einflussfaktoren
beruhen (z.B. Kursschwankungen). Ein über fünf Jahre hinausgehender Zeitraum steht
normalerweise nicht mehr in Übereinstimmung mit einer vorsichtigen Bewertung und dem
Imparitätsprinzip. Bei einem nicht abnutzbaren Wirtschaftsgut, dessen Teilwert
voraussichtlich fünf Jahre oder länger unter dem Buchwert liegt, ist somit regelmäßig -
ungeachtet seiner unbegrenzten Nutzungsdauer - von einer „dauernden Wertminderung“
auszugehen (FG Köln vom 21. Juni 2006 13 K 4033/05, EFG 2006, 1414; für abnutzbare
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens s. BFH vom 14. März 2006 I R 22/05, BStBl. II
2006, 680).
(4.)
summarischer Prüfung zum streitigen Bilanzstichtag keine dauerhafte Teilwertminderung
feststellen.
Die Antragstellerin hat am 17. März 1999 einen Anteil am Stammkapital von 50 v.H.
erworben. Obwohl die GmbH 1997 und 1998 erhebliche Verluste ausgewiesen hat, hat die
Antragstellerin hierfür nicht nur den Nennwert der Anteile (230.081 EUR), sondern auch ein
Aufgeld i.H.v. 76.694 EUR gezahlt. Zur Beseitigung von Liquiditätsproblemen hat sie zudem
in 2000 und 2001 Kapitalerhöhungen i.H.v. insgesamt (153.387 + 204.517 =) 357.904
EUR durchgeführt und der GmbH Darlehen i.H.v. 227.269 EUR gewährt. Zudem hat sie
Bürgschaften übernommen und einen Rangrücktritt ihrer Forderungen hinter denen
anderer Gläubiger erklärt.
Nach den o.g. Vermutungen, die die Rechtsprechung an derartige Vorgänge knüpft, ist
davon auszugehen, dass dies alles vor dem Hintergrund wohl erwogener wirtschaftlicher
Überlegungen geschehen ist. Die Anlaufverluste der Jahre 1997 und 1998 lagen offenbar
im zu erwartenden Bereich und haben nicht zu Fehlmaßnahmen geführt. Ansonsten wäre
die Antragstellerin kaum bereit gewesen, für die Anteile einen über ihren Nennwert
hinausgehenden Betrag zu zahlen. Hätte sich der Anteilserwerb als wirtschaftliche
Fehlmaßnahme erwiesen, so hätte die Antragstellerin des weiteren ihr Engagement in den
Jahren 2000 und 2001 nicht um mehr als den doppelten Betrag erhöht, sondern sich von
diesem gelöst. In der Tat war sie hierzu aber nicht bereit. Sie hat im Gegenteil die Insolvenz
der GmbH abgewendet, indem sie ihr wiederholt weitere Mittel in beträchtlicher Höhe
zugeführt hat. Dies ist dem Senat nur vor dem Hintergrund erklärlich, dass sie dies als eine
wirtschaftlich vertretbare Investition angesehen hat.
Dafür, dass diese Zahlungen zu Fehlinvestitionen geführt hätten, liegen bei summarischer
Prüfung keine plausiblen Anhaltspunkte vor. In der Tat hat sich der Umsatz der GmbH
zwischen 1999 und 2005 mehr als verdoppelt (von 1.173.652 EUR auf 2.598.045 EUR)
und die bis zum Jahre 2002 eingetretenen Verluste sind nach dem Übergangsjahr 2003
einer soliden, rasch wachsenden Gewinnerzielung gewichen. Dies alles spricht dafür, dass
sich die GmbH – auch aus der Sicht des 31. Dezember 2001 – in einer möglicherweise
länger andauernden, letztlich aber Erfolg versprechenden Anlauf- und Umstellungsphase
befunden hat. In der Tat ist diese – auch aus der Sicht des Unternehmens der
Antragstellerin – strategische Investition nach einem Zeitraum von ca. fünf Jahren nach
dem 31. Dezember 2001 recht erfolgreich verlaufen. Von „einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung“ der Beteiligung und der Darlehen, die eigenkapitalersetzenden Charakter
haben, kann nicht ausgegangen werden.
Das Gutachten, das die Antragstellerin vorgelegt hat, kann den Senat nicht vom Gegenteil
überzeugen. Es ist ein reines Ertragswertgutachten, das alle wirtschaftlichen Aspekte auf
diesen Denkansatz zurückführt. Nach diesem Prinzip prüft – wie dargelegt - die
Rechtsprechung die voraussichtliche dauernde Teilwertminderung von Anteilen aber nicht,
sondern trägt beispielsweise auch dem Umstand Rechnung, in welcher Phase des
Unternehmens und mit welchen Zielen die Investition erfolgte. Das Gutachten lässt zudem
unberücksichtigt, dass sich die Jahresergebnisse der GmbH seit 2002 in einer markanten
Aufwärtsentwicklung befunden haben (s. Anlage 1 des Gutachtens), die weitere
Gewinnsteigerungen erwarten lässt.
3.
Verfahrens werden der Antragstellerin gemäß § 135 FGO auferlegt.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar nach § 128 Abs. 3 FGO. Die Zulassung der
Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO kam nicht in Betracht.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.