Urteil des FG Saarland vom 31.10.2008

FG Saarbrücken: vollziehung, anzeigepflicht, härte, aussetzung, steuererklärung, festsetzungsverjährung, verwaltung, kopie, grundbuch, erfüllung

FG Saarbrücken Beschluß vom 31.10.2008, 2 V 1389/08
Aussetzung der Vollziehung: Erfüllung der grunderwerbsteuerrechtlich bestehenden
Anzeigepflicht als Voraussetzung für den Beginn der Festsetzungsfrist
Leitsätze
Eine Anzeige, die den inhaltlichen Anforderungen des § 20 GrEStG nicht genügt, weil sie die
nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG notwendige Bezeichnung des Grundstücks nach
Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer sowie die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG
erforderliche Angabe der Größe des Grundstücks und – bei bebauten Grundstücken – der
Art der Bebauung nicht enthält, setzt den Lauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr.
1 AO nicht in Gang.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheids; der
Rechtsstreit betrifft die Frage der Verjährung.
Die Antragstellerin entstand durch die Verschmelzung der D AG auf die E AG gemäß
Verschmelzungsvertrag vom 6. Juni 2000 (UR-Nr. 1403 G/2000 des Notars Dr. M in N).
Die D AG war am Tag der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister (14. Juli 2000)
mit mehr als 95 % der Aktien an der F AG beteiligt. Die Verschmelzung bewirkte – wie
zwischen den Beteiligten unstreitig ist - hinsichtlich der Anteile an der F AG (und der Anteile
vieler weiterer Gesellschaften des Konzerns) eine mittelbare Anteilsvereinigung im Sinne
von § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG. Die Antragstellerin ist nach § 13 Nr. 1 GrEStG
Steuerschuldnerin der durch die mittelbare Anteilsvereinigung entstandenen
Grunderwerbsteuer.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2001 sandte die Antragstellerin eine Kopie des
Handelsregisterauszugs zum Nachweis der Rechtswirksamkeit der Verschmelzung an das
Finanzamt G als dem gemäß § 17 GrEStG zuständigen Feststellungsfinanzamt mit dem
Hinweis auf "Grunderwerbsteuer, Verschmelzung D AG - E AG" (Bl. 46 2 K 1337/08). Ein
Schreiben der Antragstellerin vom 17. Oktober 2001 an das Finanzamt G enthielt unter
Angabe des grunderwerbsteuerlichen Tatbestands eine Liste aller Gesellschaften, deren
Vermögen zum Stichtag 14. Juli 2000 inländische Grundstücke umfasste (Bl. 48 2 K
1337/08). Einem weiteren Schreiben der Antragstellerin vom 16. Januar 2004 an das
Finanzamt G war schließlich eine ca. 200 Grundstücke umfassende Grundstücksliste der F
AG beigefügt, aufgeteilt nach bewerteten und nichtbewerteten Grundstücken (Bl. 51 2 K
1337/08).
Mit Feststellungsbescheid vom 30. Januar 2004 stellte das Finanzamt G gegenüber der
Antragstellerin die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer hinsichtlich des
Grundbesitzes der F AG gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung gesondert fest. Mit Bescheid vom 24. November 2005 wurde der Vorbehalt
der Nachprüfung nach § 164 Abs. 3 AO aufgehoben.
Am 4. Dezember 2007 erließ der Antragsgegner hinsichtlich der Grundstücke der
Antragstellerin in H, I und K einen Grunderwerbsteuerbescheid, in dem er die
Grunderwerbsteuer auf der Grundlage eines Schätzwerts in Höhe von 7.780.400 DM mit
272.314 DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festsetzte.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 legte die Klägerin Einspruch gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid vom 4. Dezember 2007 ein und beantragte die Aussetzung
der Vollziehung, die der Antragsgegner für die Dauer des Einspruchsverfahrens gewährte.
Nachdem das Finanzamt L mit Bescheiden vom 16. November 2007 bzw. 21. Dezember
2007 (im Bescheid ist irrtümlich der 17. November 2007 genannt) den Grundbesitzwert
auf den dem 14. Juli 2000 nachfolgenden Bewertungsstichtag 25. September 2000 auf
insgesamt 7.688.000 DM festgestellt hatte, erließ der Antragsgegner am 8. Januar 2008
einen geänderten Grunderwerbsteuerbescheid, mit dem er die Grunderwerbsteuer unter
Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung auf 269.080 DM herabsetzte.
Mit Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 2008 wies der Antragsgegner den Einspruch als
unbegründet zurück. Am 24. Juli 2008 erhob die Antragstellerin Klage, die unter dem
Aktenzeichen 2 K 1337/08 geführt wird. Die mit Schreiben vom 4. August 2008
beantragte Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids
für die Dauer des Klageverfahrens wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 5. August
2008 zurück.
Am 14. August 2008 hat
sich die Antragstellerin an
das Gericht gewandt. Sie
beantragt sinngemäß (Bl. 1
f),
die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 4.
Dezember 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
24. Juni 2008 bis einen Monat nach Ergehen einer
Endentscheidung im finanzgerichtlichen Klageverfahren
auszusetzen.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Antragsgegner hätte den angefochtenen
Grunderwerbsteuerbescheid wegen zwischenzeitlich eingetretener Festsetzungsverjährung
nicht mehr erlassen dürfen. Die Festsetzungsfrist habe mit Ablauf des 31. Dezember 2001
begonnen und Ende Januar bzw. Anfang Februar 2006 geendet. Die Schreiben der
Antragstellerin an das Finanzamt G vom 4. Mai 2001 und vom 17. Oktober 2001 seien als
Anzeigen im Sinne von § 20 GrEStG anzusehen, so dass die Anlaufhemmung gemäß § 170
Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf des Jahres 2001 geendet habe.
Sinn und Zweck der §§ 19, 20 GrEStG sei es, der Finanzverwaltung die erforderlichen
Informationen zukommen zu lassen, um eine reibungslose Veranlagung zu gewährleisten.
Wegen der ungeheuer großen Anzahl der Grunderwerbsteuer-Fälle, die im Streitfall durch
die Verschmelzung ausgelöst worden seien, sei die Antragstellerin 2001 mit dem
Finanzamt G übereingekommen, dass die einzelnen Beteiligungen der D AG sukzessive
abgearbeitet würden. Gerade dieses Vorgehen habe eine reibungslose Veranlagung
gewährleistet. Die sofortige Einreichung einer einfachen Grundstücksliste - ohne Bezug zu
aktuellen Einheitswertbescheiden - hätte der Verwaltung keinen Vorteil gebracht.
Im Übrigen beginne nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Festsetzungs- bzw.
Feststellungsfrist im Sinne von § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO auch dann mit Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung abgegeben werde, wenn die Erklärung teilweise
unvollständig oder unrichtig sei. Etwas anderes gelte nur, wenn die Erklärung derart
lückenhaft sei, dass dies praktisch auf das Nichteinreichen der Erklärung hinausliefe.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß (Bl. 25 ff), den Antrag als unbegründet
zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, der Grunderwerbsteuerbescheid vom 4. Dezember 2007 sei vor
Ablauf der Verjährungsfrist ergangen. Die Antragstellerin habe ihre Anzeigepflicht nach § 19
Abs. 1 Nr. 5 i. V. Abs. 4 GrEStG weder durch die Übersendung einer Kopie des
Handelsregisterauszuges als Nachweis der Rechtswirksamkeit der Verschmelzung mit
Schreiben vom 4. Mai 2001 noch durch die Übersendung einer Liste der Gesellschaften,
deren Vermögen zum Stichtag 14. Juli 2000 inländische Grundstücke umfasste, mit
Schreiben vom 17. Oktober 2001 erfüllt. Denn die genannten Schreiben entsprächen nicht
den inhaltlichen Anforderungen des § 20 GrEStG. Die Antragstellerin habe erstmals mit
dem am 21. Januar 2004 bei dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt
G eingegangenen Schreiben vom 16. Januar 2004 Angaben über die betroffenen
Grundstücke gemacht. Frühestens zu diesem Zeitpunkt könne davon ausgegangen
werden, dass sie ihrer Anzeigepflicht im Wesentlichen nachgekommen sei und insoweit
eine Steuererklärung vorliege. Denn das Feststellungsfinanzamt sei vor der Angabe der
betroffenen Grundstücke nicht in der Lage gewesen, in einem Bescheid die erforderlichen
Bemessungsgrundlagen gesondert festzustellen. Es sei ohne Kenntnis der betroffenen
Grundstücke nicht einmal in der Lage gewesen, die für die Festsetzung der
Grunderwerbssteuer zuständigen Finanzämter zu unterrichten. Die Festsetzungsfrist habe
demzufolge mit Ablauf des Jahres 2007 geendet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen
Akten des Antragsgegners sowie die Akte des Verfahrens 2 K 1337/08 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1.
Grunderwerbsteuerbescheids ist nicht auszusetzen. Denn es bestehen bei summarischer
Prüfung keine ernstlichen Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit.
1.1 Voraussetzungen
Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung
für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides bestehen
dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit
sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände
zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage
oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die
Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h.
ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg
(ständige Rechtsprechung, grundlegend BFH vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967,
533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).
Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt vor, wenn durch die
sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen Nachteile drohen würden, die über die
eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind,
oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Eine
Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ist jedoch nur dann vertretbar, wenn
zugleich auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen; sind
dagegen Zweifel fast ausgeschlossen, ist eine Aussetzung der Vollziehung selbst dann nicht
zulässig, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (BFH vom 19. April 1968
IV B 3/66, BStBl II 1968, 538; vom 31. Januar 1967 VI S 9/66, BStBl III 1967, 255).
1.2 Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit
Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids. Denn der Bescheid ist nicht wegen Ablaufs
der Festsetzungsverjährung rechtswidrig.
a) Die Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 AO). Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Grunderwerbsteuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Abweichend von Abs. 1 beginnt die
Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen
oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung, die
Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des
dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (§
170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO).
b) Im Streitfall begann die Festsetzungsfrist nicht - wie die Antragstellerin meint - bereits
mit Ablauf des Jahres 2001, sondern erst mit Ablauf des Jahres 2003. Die
Grunderwerbsteuer war gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG (Anteilsvereinigung von
mindestens 95 % der Anteile an der F AG) im Hinblick auf den inländischen Grundbesitz
dieser Gesellschaft mit Eintragung der Verschmelzung am 14. Juli 2000 entstanden.
Gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf des dritten
Kalenderjahres, das auf die das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, mithin
mit Ablauf des Jahres 2003. Denn die Antragstellerin hat ihre Anzeigepflicht nach § 19 Abs.
1 Nr. 5 GrEStG erst mit Schreiben vom 16. Januar 2004 mit der Benennung der
betroffenen Grundstücke erfüllt.
aa) Die Antragstellerin war als Steuerschuldnerin gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG
verpflichtet, Anzeige zu erstatten bezüglich der auf sie erfolgten Übertragung der
Gesellschaftsanteile der D AG und der E AG. Die Anzeige war an das für die gesonderte
Feststellung zuständige Finanzamt G zu richten (§ 19 Abs. 4 GrEStG). Sie ist
Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung (§ 19 Abs. 5 GrEStG).
bb) Dieser Anzeigepflicht ist die Antragstellerin erst mit Schreiben vom 16. Januar 2004 an
das Finanzamt G nachgekommen.
Die Antragstellerin erfüllte ihre Anzeigepflicht nicht bereits mit den Schreiben vom 4. Mai
2001 und vom 17. Oktober 2001. Denn diese Schreiben genügten den inhaltlichen
Anforderungen des § 20 GrEStG nicht. Sie enthielten insbesondere nicht die nach § 20 Abs.
1 Nr. 2 GrEStG notwendige Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster,
Straße und Hausnummer sowie die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erforderliche Angabe
der Größe des Grundstücks und – bei bebauten Grundstücken – der Art der Bebauung.
Es kann im Streitfall dahinstehen, ob bei einem grunderwerbsteuerlichen Sachverhalt eine
Anzeige im Sinne von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auch unterhalb der gesetzlich
vorgegebenen inhaltlichen Anforderungen an eine Anzeige nach §§ 19, 20 GrEStG vorliegen
kann (befürwortend BFH vom 4. August 1976 II R 20/71, BStBl II 1977, 123; FG Hamburg
vom 18. Juli 2007 3 K 70/07, EFG 2007, 1978; Pahlke, in: Pahlke/Franz, GrEStG, 3. Aufl.
Vor § 15 Rn. 13). Denn Voraussetzung für eine den Beginn der Festsetzungsfrist nach §
170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auslösende Steuererklärung oder Anzeige ist zumindest, dass
die Erklärung das Finanzamt in die Lage versetzt, das Veranlagungsverfahren einzuleiten
(BFH vom 22. Januar 1997 II B 40/96, BStBl II 1997, 266; Kruse, in: Tipke/Kruse, § 170 Tz.
12). Zweck der Bestimmung ist es zu vermeiden, dass die Festsetzungs-/Feststellungsfrist
schon beginnt, bevor die Finanzbehörde etwas vom Entstehen des Steueranspruchs
erfahren hat. Der Steuerpflichtige soll nicht durch einen Verstoß gegen seine Anzeigepflicht
die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Zeit zur Prüfung des Steuerfalls verkürzen
können (BFH vom 7. Dezember 1999 II B 79/99, BStBl II 2000, 233).
Im Streitfall waren vor Eingang des Schreibens vom 16. Januar 2004, mit dem die
Antragstellerin dem Feststellungsfinanzamt G die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG
erforderliche Liste der betroffenen Grundstücke übersandt hat, weder das
Feststellungsfinanzamt in der Lage, in einem Bescheid die erforderlichen
Bemessungsgrundlagen gesondert festzustellen oder wenigstens die für die Festsetzung
der Grunderwerbssteuer zuständigen Finanzämter zu unterrichten, noch das
Festsetzungsfinanzamt in der Lage, einen Grunderwerbsteuerbescheid zu erlassen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass das Feststellungsfinanzamt die Antragstellerin
offenbar zugestanden hat, die nach § 20 GrEStG erforderlichen Angaben nicht innerhalb
der Anzeigefrist des § 19 Abs. 3 GrEStG machen zu müssen, sondern sukzessive
nachholen zu dürfen. In dieser Übereinkunft ist lediglich eine Verlängerung der Anzeige-
bzw. Erklärungsfrist im Sinne von § 109 Abs. 1 AO zu sehen. Sie führt aber nicht zu einer
fiktiven Erfüllung der Anzeigepflicht. Dass dieses Vorgehen auch für die Verwaltung
effizienter gewesen sein mag, ist dabei ohne Belang.
c) Im Streitfall endete die Festsetzungsfrist demzufolge mit Ablauf des Jahres 2007. Der
Antragsgegner hat den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid vom 4. Dezember
2007 mithin innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen.
1.3 Keine unbillige Härte
Für das Vorliegen einer unbilligen Härte ist weder etwas vorgetragen noch aus den Akten
erkennbar.
2.
3.
Denn die Frage, welche Voraussetzungen eine Anzeige nach den §§ 19, 20 GrEStG erfüllen
muss, um gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO den Lauf der Festsetzungsfrist in Gang zu
setzen, ist von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. das beim BFH anhängige Verfahren II R
9/08).