Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 14.10.2010

FG Neustadt: lieferung, zypern, unternehmer, gesellschaft mit beschränkter haftung, versicherung, fahrzeug, steuerbefreiung, direktor, datum, verbringen

FG
Neustadt
14.10.2010
6 K 1820/09
Nachholung der Versicherung des Abnehmers nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV im Klageverfahren.
Im Namen des Volkes
Urteil
6 K 1820/09
In dem Finanzrechtsstreit
der
- Klägerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
wegenUmsatzsteuer 2006
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 6. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Oktober
2010 durch
den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht
die Richterin am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
den ehrenamtlichen Richter
den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (PKW VW Touareg).
Die Klägerin ist ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die
Gesellschaft ist beim Amtsgericht W im Handelsregister unter der Nr. HRB ... eingetragen. Gegenstand des
Unternehmens ist der Betrieb eines Taxi- und Mietwagenunternehmens, die Durchführung von
Kurierdiensten, das Betreiben einer Toto-Lotto-Verkaufsstelle sowie alle damit verbundenen
Nebengeschäfte. Das Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00 €. Zum
Geschäftsführer wurde Herr J. T. bestellt.
Am 01.08.2007 wurde eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt. Geprüft wurden die
Besteuerungsgrundlagen des I. Kalendervierteljahres 2006 bis einschließlich des I. Kalendervierteljahres
2007. Der Bericht über die vorgenommene Prüfung datiert vom 21.04.2008. Im Rahmen der Prüfung
wurde u.a. eine steuerfrei belassene Lieferung eines Pkw VW Touareg wie folgt der allgemeinen
Umsatzsteuerpflicht unterworfen:
Nettowert 27.844,80 €
Steuersatz 16 %
Steuer 4.455,17 €
Bruttowert 32.300,00 €
Aufgrund der Feststellungen im Bericht über die vorgenommene Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde der
Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das IV. Kalendervierteljahr 2006
erlassen. Der Bescheid datiert vom 06.05.2008. Er stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach §
164 AO.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch ein. Nach Vorlage von
Ausfuhrbelegen wurde der angefochtene Bescheid nach § 164 Abs. 2 AO geändert. Der
Änderungsbescheid datiert vom 14.10.2008. Der (Jahressteuer-) Bescheid für 2006 über Umsatzsteuer
datiert vom 28.11.2008. Er steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.
Die Beteiligten streiten noch über die Steuerbefreiung nach § 6 a UStG in Bezug auf den Verkauf eins VW
Touareg V 6 TDI, der mit Kaufvertrag vom 15. März 2006 von der Klägerin zum Preis von 32.300 € an die
Fa. N Limited in Zypern veräußert wurde (Bl. „73“ der Außenprüfungsagkte Bd. I). Die Klägerin trug zur
Einspruchsbegründung vor, es liege eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Der Verkauf des
Fahrzeuges sei wie folgt abgewickelt worden: Das Fahrzeug sei mit zwei Verkaufsschildern im Fond des
Wagens zum Verkauf angeboten worden. Beim Tanken auf der Aire de Wasserbillig in Luxemburg sei ein
erster Kontakt mit dem Interessenten und späteren Käufer geknüpft worden. Der Käufer habe sie danach
zwei bis dreimal telefonisch kontaktiert. Im Anschluss daran habe dieser ihr die Unterlagen zugefaxt, die
benötigt worden seien, um die korrekten Papiere erstellen zu können. Das Fahrzeug sei vom Direktor der
zypriotischen Gesellschaft schließlich bezahlt und auch abgeholt worden. Die entsprechenden
Ausfuhrbelege seien nunmehr mit gleicher Post vorgelegt worden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2009 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück
und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass das Verbringen des Pkw nach Zypern nicht
feststehe. Bei dem hier vorliegenden Lieferschein (Verbringungsnachweis) vom 15. März 2006 handle es
sich lediglich um eine Absichtserklärung und nicht um einen tatsächlichen Nachweis der physischen
Verbringung des Fahrzeugs nach Zypern. Das tatsächliche Verbringen des VW Touareg nach Zypern
könne nicht festgestellt werden. Der vom Käufer unterschriebene Lieferschein über das beabsichtigte
Verbringen des Fahrzeugs nach Zypern sei offensichtlich am Tag der Rechnungsstellung erteilt worden.
Er beweise nicht, dass das Fahrzeug jemals tatsächlich nach Zypern gelangt sei. Auch sei in diesem
angeblichen Verbringungsnachweis lediglich angegeben, dass das Fahrzeug dem „Bestimmungsland“
zugeführt werden solle. Das Bestimmungsland sei jedoch nicht näher definiert.
Die Absichtserklärung habe allenfalls einen begrenzten Beweiswert. Auch sonst sei das Verbringen des
Fahrzeuges weder gewiss noch nachgewiesen worden, etwa durch Vorlage einer Anmeldebestätigung in
Zypern. Dem Beklagten seien eigene diesbezügliche Ermittlungen in Zypern nicht zumutbar. Dabei sei
auch zu berücksichtigen, dass insbesondere bei einem Barverkauf eines hochwertigen Pkw an die
Nachweispflichten besonders hohe Anforderungen zu stellen seien. Die Voraussetzungen nach § 17 a
Abs. 1 UStDV seien nicht nachgewiesen.
Der Pkw-Verkauf sei auch nicht gem. § 6 a Abs. 4 S. 1 UStG steuerfrei. Aufgrund der vorliegenden
Besonderheiten habe die Klägerin weitere Prüfungen anstellen müssen. Es sei nach der allgemeinen
Lebenserfahrung eher unwahrscheinlich, dass mit einem Abnehmer aus Zypern zufällig auf einer
grenznahen Tankstelle in Luxemburg Geschäfte abgewickelt würden. Mit dem angeblichen Abnehmer sei
so gut wie keine Korrespondenz geführt worden. Das vorgelegte Fax der angeblichen Gesellschaft in
Zypern beinhalte eine luxemburgische Faxnummer zur Bestätigung einer avisierten Zahlung. Diese
Faxnummer könne, vor allem von einem Kaufmann im grenznahen Bereich zu Luxemburg, ohne Weiteres
durch die Vorwahlnummer 00352 zugeordnet werden. Insoweit sei anzumerken, dass das Fax keine
Faxkennung beinhalte und somit nicht eindeutig zugeordnet werden könne. Auch die Art der Bezahlung
(Barzahlung i.H.v. 32.300 €) sei außergewöhnlich, wenn auch möglich. Die Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen Kaufmannes habe die Klägerin aus den vorgenannten Gründen nicht erfüllt.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 22. Juni 2009 bei Gericht eingegangenen Klage. Sie
trägt klagebegründend vor, dass die im Sinne der §§ 14, 14 a UStG ordnungsgemäß erstellte Rechnung
u.a. die geforderten Pflichtangaben für eine innergemeinschaftliche Lieferung enthalten habe, nämlich die
Umsatzsteueridentifikationsnummer des Unternehmers und des Leistungsempfängers (§ 14 a Abs. 3 S. 2
UStG). Die Rechnung enthalte außerdem den Kontierungsvermerk (Debitor an innergemeinschaftliche
Lieferung). Der dem Beklagten vorgelegten und vorliegenden Rechnung seien die Nachweise über die
Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers beigefügt gewesen, außerdem der Personalausweis
der verbringenden Person.
Weitere Voraussetzung für die Anerkennung sei das Erfordernis, dass der Unternehmer die
Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung in Form eines Beleg- und Buchnachweises
nachgewiesen habe. Gleichfalls vorgelegt worden sei ein Lieferschein vom 15. März 2006, der als
Verbringungsnachweis habe dienen sollen. Zwischenzeitlich habe sie, die Klägerin, nach sehr
aufwendigen Nachforschungen eine Bestätigung der Selbstabholung durch den Leistungsempfänger
erhalten, in dem dieser erkläre, dass das Fahrzeug eindeutig in das EU-Bestimmungsland Zypern
verbracht worden sei. Der Leistungsempfänger - hier der Direktor und Vertreter I. K. der Firma N Ltd. -
habe ausdrücklich erklärt, dass er das Fahrzeug persönlich übernommen und verbracht habe.
Unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 06. Januar 2009 könne im Streitfall zu den einzelnen
Erfordernissen folgendes festgestellt werden:
1. Nach § 6 a UStG müsse der Abnehmer ein Unternehmer sein, der den maßgebenden Gegenstand
für sein Unternehmen erworben habe. Weitere Voraussetzung sei, dass der Erwerb in einem
anderen Mitgliedsstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliege, also dass der
Erwerber nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften im Erwerbsland dort einen
innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern habe. Hier fordere die Finanzverwaltung, dass zum
Zeitpunkt der Lieferung eine gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer vorliege. Die Klägerin
erfülle die vorgenannten Voraussetzungen vollständig.
2. Zum Nachweis der Steuerbefreiung werde auf die Tz. 20 - 49 des vorgenannten BMF-Schreibens
verwiesen. Aus den Belegen müsse sich der Bestimmungsort ergeben. Vorliegend sei Limassol
auf Zypern als Bestimmungsort angegeben worden.
3. Die im vorgenannten BMF-Schreiben geforderte Empfangsbestätigung (Tz. 29 u. 30) sei durch den
Abnehmer bescheinigt worden, § 17 a Abs. 2 Nr. 3 UStDV. Die Bestätigung sei mit Datum und
Unterschrift des Abnehmers zu versehen, auch sei erkennbar, wer der Abnehmer der Lieferung sei
bzw. wie sich die Verbindung zwischen Abnehmer und einem etwaigen Beauftragten darstelle. Im
Streitfall habe der Geschäftsführer, hier der Direktor, den Empfang des Gegenstandes selbst
bestätigt. Auch das Erfordernis, dass die Identität des Abnehmers klargestellt sei, sei durch eine
Passkopie belegt und nachgewiesen. Als weiterer Nachweis sei eine Kopie des
Handelsregisterauszugs vorgelegt worden.
4. Die Anforderungen in § 17 a Abs. 2 Nr. 4 UStDV an die Belegnachweise in Beförderungs-
Abholfällen seien mit der Bestätigung der Selbstabholung durch den Leistungsempfänger erfüllt.
Das weitere Erfordernis „in deutscher Sprache“ sei mit der Bestätigung der Selbstabholung durch
den Leistungsempfänger erfolgt.
5. Im Rahmen der Führung des Buchnachweises fordere das BMF in Tz. 41 des vorgenannten BMF-
Schreibens den Nachweis der Identität des Abnehmers bzw. seines Vertretungsberechtigten und
zwar durch Vorlage des Kaufvertrages. Auch dieser, datierend vom 15. März 2006, liege vor.
Im Übrigen habe der BFH in einer Pressemitteilung u.a. zum Urteil V R 65/06 erklärt, dass sich der Umfang
der den Unternehmer betreffenden Verpflichtungen abschließend aus der UStDV ergebe und nicht
weitere, für den Unternehmer unzumutbare Forderungen durch die Finanzverwaltung gestellt werden
könnten.
Der Klage sei nach alledem stattzugeben.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2006 vom 28. November 2008 und der
Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2009 die Lieferung des Pkw VW Touareg als
innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6 a UStG zu behandeln.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt der Klage entgegen und führt zur Erwiderung im Wesentlichen aus:
Die Klägerin habe die für eine Steuerbefreiung nach §§ 4 Nr. 1 b, 6 a UStG erforderlichen
Voraussetzungen nicht bewiesen. Die nachgereichte Rechnung mit Datum vom 15.03.2006 sei
ordnungsgemäß im Sinne der §§ 14, 14 a UStG erstellt. Darauf werde quittiert, einen Betrag von
42.300,00 € netto erhalten zu haben. Vorgelegt worden seien zunächst außerdem
- ein „Lieferschein“, ebenfalls mit Darum vom 15.03.2006, auf dem die Selbstabholung eines VW
Touareg TDI zum Preis von netto 32.300,00 € am selben Tag bescheinigt wird und der gleichzeitig eine
Empfangsbestätigung des Direktors von N Limited, das Fahrzeug ordnungsgemäß erhalten und dem
Bestimmungsland Zypern zugeführt zu haben, enthält
- eine Ausweiskopie des Direktors von N Limited
- eine Bestätigung, dass dieser auch Direktor des zypriotischen Unternehmens N Limited, mit dem
der Kaufvertrag abgeschlossen wurde, ist
- eine Handelsregistereintragung derselben sowie
- eine Zahlungsanweisung der Gesellschaft, vertreten durch ihren Direktor, an die H Bank, eine
Anzahlung in Höhe von 1.000,00 € an die Steuerpflichtige zu leisten.
Durch den Unternehmer beigebrachte Nachweise unterlägen der Nachprüfung durch die
Finanzverwaltung, da es für die Steuerfreiheit auf die Richtigkeit der Nachweisangaben ankomme. Die
von der Klägerin eingereichten Unterlagen allein reichten danach nicht für die Befreiung aus. Denn aus
ihnen ergebe sich keine Versicherung der N Limited als Abnehmer, den VW Touareg nach Zypern zu
befördern. Der Lieferschein allein genüge den Anforderungen an einen Nachweis, der eindeutig und
leicht überprüfbar zu sein hat, nicht. Er bescheinige nämlich nicht glaubhaft, dass der Abnehmer das
Fahrzeug durch seinen Vertreter dem Bestimmungsland zugeführt habe. Angesichts der Tatsache, dass
die Abholung des PKW am Tag der Rechnungserstellung erfolgt sei, der Lieferschein jedoch dasselbe
Datum trage, könne nicht nachvollzogen werden, wie die Bescheinigung, das Fahrzeug bereits dem
Bestimmungsland zugeführt zu haben, der Wahrheit entsprechen solle. Eine Versicherung zu Beginn der
Beförderung nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV liege demnach nicht vor.
Erst mit Zustellung der Klageschrift habe die Klägerin zusätzlich eine Erklärung des Direktors von N
Limited mit Datum vom 12.04.2009 vorgelegt, in der sich dieser verpflichte, den am 15.03.2009
übernommenen PKW nach Zypern zu verbringen. Zusätzlich sei ein Schreiben ohne Datum eingereicht
worden, in dem der Direktor des Unternehmens bestätige, den VW als innergemeinschaftliche Lieferung
nach Zypern ausgeführt zu haben.
Hole der Empfänger die Ware im Inland ab, so führe der Lieferer den Belegnachweis insbesondere durch
die Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige
Gemeinschaftsgebiet zu befördern beabsichtige. Dabei komme einer solchen Absichtserklärung jedoch
allenfalls ein begrenzter Beweiswert zu. Auch die Tatsache, dass auf dem Schreiben ausdrücklich darauf
hingewiesen werde, es handele sich dabei nicht um eine Absichtserklärung, ändere nichts daran.
Trotz gleichzeitiger Vorlage der nachträglich erteilten Bestätigung, dass eine innergemeinschaftliche
Lieferung nach Zypern ausgeführt worden sei, habe die Klägerin den für eine Steuerbefreiung
erforderlichen Nachweis nicht erbringen können. Eine solche Bestätigung sei kein Nachweis nach § 17a
Abs. 2 Nr. 4 UStDV; denn dieser setze eine Versicherung bereits zu Beginn der Beförderung voraus.
Zwar genüge grundsätzlich ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung eine nachträgliche
Bestätigung der Abholung und Verbringung des Abnehmers in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Doch sei
die Versicherung des Abnehmers nur dann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich, wenn
zweifelsfrei tatsächlich eine innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt worden sei. Das tatsächliche
Verbringen des Fahrzeugs nach Zypern könne vorliegend nach objektiver Beweislage nicht festgestellt
werden. Insbesondere seien die von der Klägerin gemachten Angaben in sich widersprüchlich. Durch die
Belege solle bewiesen werden, dass das veräußerte Fahrzeug durch den Direktor des zypriotischen
Unternehmens mit Sitz in Limassol nach Zypern befördert worden sei.
Doch stehe der Glaubwürdigkeit der Angaben das vorgelegte Fax mit der Anzahlungsanweisung an die H
Bank entgegen. Darauf werde eine luxemburgische Faxnummer als Kontakt der N Limited zur Bestätigung
des Zahlungseingangs angegeben. Es bestünden mithin berechtigte Zweifel daran, dass die nachträglich
ausgestellte Bestätigung, der VW Touareg sei durch den Abnehmer nach Zypern ausgeführt worden,
inhaltlich zutreffend sei. Eine erst nach Ausführung der Lieferung erstellte schriftliche Bestätigung des
Abnehmers reiche jedoch nur dann als Belegnachweis aus, wenn sie der Wahrheit entspreche. Dies
stehe unter den gegebenen Umständen nicht fest.
Lägen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Nachweise vor, so müsse der Ausfuhrnachweis
gegebenenfalls durch weitere Belege erbracht werden. Die Klägerin habe jedoch auch nicht anderweitig,
beispielsweise durch einen Nachweis der zuständigen zypriotischen Finanzbehörde, dass der Umsatz
dort versteuert worden sei, oder durch Vorlage einer Anmeldung des VW auf Zypern, bewiesen, dass der
PKW tatsächlich dorthin geliefert worden sei. Dabei seien an die Nachweispflichten besonders hohe
Anforderungen zu stellen, wenn der angeblichen innergemeinschaftlichen Lieferung eines hochwertigen
PKW ein Barkauf zu Grunde liege.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei es im Übrigen eher unwahrscheinlich, dass mit einem Abnehmer
aus Zypern zufällig an einer grenznahen Tankstelle in Luxemburg Geschäftsbeziehungen entstünden.
Diese Ungereimtheiten gäben Anlass dazu, den Wahrheitsgehalt der Belege in Zweifel zu ziehen und
dienten als Indiz dafür, dass abweichende tatsächliche Umstände gegeben seien. Zusätzlich fehle auf
dem als Nachweis gedachten Schreiben mit der Bestätigung des Direktors von N Limited, den VW nach
Zypern überführt zu haben, nicht nur das Datum der Verbringung ins Gemeinschaftsgebiet, sondern auch
der konkrete Bestimmungsort. Zwar stehe auf Rechnung und Lieferschein die Geschäftsadresse der
Gesellschaft in Limassol, doch ergebe sich der Bestimmungsort des PKW daraus nicht eindeutig und
leicht nachprüfbar.
Im Ergebnis führe dies dazu, dass der Klägerin der Nachweis der für eine Steuerbefreiung
erforderlichen Tatsachen nicht gelungen sei. Die Nachforschungen des Beklagten hätten zu keinem
anderen Ergebnis geführt. Es sei festzuhalten, dass die Ermittlungen in Bezug auf die Verbringung des
Fahrzeugs, die Halterstellung und eine mögliche Versteuerung in Zypern negativ gewesen seien.
Der Verkauf des PKW sei auch nicht nach § 6a Abs. 4 UStG steuerfrei. Die Frage des
Der Verkauf des PKW sei auch nicht nach § 6a Abs. 4 UStG steuerfrei. Die Frage des
Gutglaubensschutzes stelle sich nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH erst dann, wenn
der Unternehmer seinen Nachweispflichten nachgekommen sei. Selbst wenn man annehme, die Klägerin
habe den nach § 6a Abs. 1 und 2 UStG erforderlichen Belegnachweis erbracht, so habe sie jedoch nicht
alle, den Pflichtenkatalog eines ordentlichen Kaufmanns vollständig erfüllende Bemühungen
unternommen, um ihren Nachweispflichten nachzukommen. Sie habe sich im Hinblick auf den Barverkauf
eines hochwertigen PKW über die für sie bis dahin unbekannte Firma, deren Sitz,
Unternehmensgegenstand und die für sie auftretende Person erkundigen müssen, um sich so ein Bild
über deren Seriosität zu machen. Die Geschäftsführerin der Klägerin habe jedoch auf einem Fragebogen
des Beklagten erklärt, dass zwischen der Kontaktaufnahme an einer Tankstelle auf der Aire de
Wasserbillig und der Abholung des Wagens keine großartige Korrespondenz stattgefunden habe. Es
habe lediglich 2-3 Telefonate gegeben, die ausschließlich mit dem Direktor des Unternehmens geführt
worden seien. Danach seien die Unterlagen zugesandt, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
abgefragt und der Verbringungsnachweis erstellt worden. Daten wie die Telefonnummer habe sie nicht
mehr.
Die Klägerin habe insbesondere im Hinblick auf die Nähe ihres Firmensitzes zur luxemburgischen Grenze
erkennen können und müssen, dass auf dem selbst vorgelegten Fax, aus dem sich die
Anzahlungsanweisung der N Limited an ihre Bank ergebe, eine luxemburgische Kontaktnummer des
Unternehmens angegeben werde. Sie habe daher daran zweifeln müssen, dass tatsächlich
Geschäftsbeziehungen zu einem zypriotischen Unternehmen entstehen sollten, und diesbezüglich
zumindest Nachforschungen anstellen müssen. Dies sei, obwohl zumutbar, nicht geschehen. Demnach
seien nicht alle Maßnahmen getroffen worden, die vernünftigerweise von einem Kaufmann verlangt
werden könnten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine
steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung nicht vorliegt.
I.
1. Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b und § 6a Abs. 1 UStG steuerfrei,
wenn der Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige
Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG), wenn der Abnehmer ein
Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 2
Buchst a UStG) und wenn der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung bei dem Abnehmer in einem
anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzsteuer unterliegt (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG). Diese
Voraussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein (§ 6a Abs. 3 Satz 1 UStG).
a) § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG steht im Einklang mit der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art. 28c Teil A
Buchst. a Unterabs. 1 der im Streitjahr geltenden Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG
(Richtlinie 77/388/EWG). Danach befreien die Mitgliedstaaten u.a. die Lieferungen, die durch den
Erwerber nach Orten außerhalb des Inlandes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert
werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt werden, der als solcher in
einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versandes oder der Beförderung des
Gegenstandes handelt.
Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die innergemeinschaftliche Lieferung - in Übereinstimmung
mit den nationalen Grundsätzen - neben den Anforderungen an den Abnehmer voraus, dass die Befugnis,
wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übergegangen ist und der
gelieferte Gegenstand vom Lieferstaat in einen anderen Mitgliedstaat physisch verbracht worden ist
(EuGH-Urteile vom 27. September 2007 Rs. C-409/04, Teleos u.a., UR 2007, 774 Randnrn. 42, 70; vom
27. September 2007 Rs. C-184/05, Twoh, UR 2007, 782 Randnr. 23). Hingegen ist nicht erforderlich, dass
der innergemeinschaftliche Erwerb tatsächlich besteuert worden ist (EuGH-Urteil Teleos u.a. in UR 2007,
774 Randnrn. 69 ff.).
b) Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG müssen die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vom Unternehmer
nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) kann mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat (§ 6a Abs. 3 Satz
2 UStG).
Dazu ist in § 17a Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV) geregelt worden,
dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung
durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige
Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat; dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht
nachprüfbar ergeben (sog. Belegnachweis).
Ferner bestimmt § 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der
Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung
einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen muss; die
Voraussetzungen müssen gemäß § 17c Abs. 1 Satz 2 UStDV "eindeutig und leicht nachprüfbar aus der
Buchführung zu ersehen" sein (sog. Buchnachweis).
Bei der Lieferung eines hochwertigen PKW sind nach der Rechtsprechung des BFH an die
Nachweispflichten besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn der behaupteten
innergemeinschaftlichen Lieferung ein Barverkauf zu Grunde liegt. In solchen Fällen muss der
Unternehmer sich über den Namen, die Anschrift und die Vertretungsmacht des angeblichen Vertreters
des Abnehmers vergewissern und entsprechende Belege vorlegen können (vgl. BFH-Urteil vom
15.07.2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81; zuletzt auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November
2009 12 K 273/04, StE 2010, 135).
c) Die Belegnachweise nach § 17a ff. UStDV unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des BFH der
Nachprüfung; diese Nachprüfung richtet sich nach allgemeinen Beweisregeln. Ebenso wie bei
Ausfuhrlieferungen nach
§ 6 Abs. 4 UStG
i.V.m.
§ 8 ff. UStDV
(
BFH-Urteil vom 14. Dezember 1994 XI R
70/93
,
BFHE 176, 494
,
BStBl II 1995, 515
) dienen die nach
§ 6a Abs. 3 UStG
i.V.m.
§§ 17a ff. UStDV
beizubringenden Nachweise der - gemäß
§ 88 AO
und
§§ 90 ff. AO
und ggf. unter Anwendung der
innergemeinschaftlichen Amtshilfsbestimmungen - vorzunehmenden Prüfung, ob die Voraussetzungen
der Steuerfreiheit tatsächlich vorliegen (vgl. zur Ausfuhrlieferung
BFH-Urteil in BFHE 176, 494
,
BStBl II
1995, 515
, unter II. 2.).
Erweisen sich dabei die Nachweisangaben als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel
an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht nach allgemeinen Beweisregeln
und -grundsätzen ausräumt, ist die Lieferung steuerpflichtig (vgl. zur Ausfuhrlieferung
BFH-Urteil in BFHE
176, 494
,
BStBl II 1995, 515
, unter II. 4. und 5.). Der Unternehmer trägt dabei das Risiko einer nicht
geglückten Aufklärung einer als zweifelhaft erscheinenden Beförderung zum Bestimmungsort oder einer
zweifelhaften Bevollmächtigung eines Abnahmebeauftragten (
BFH-Urteil in BFHE 176, 494
,
BStBl II 1995,
51
5, unter II. 4. zur Ausfuhrlieferung; vgl. auch EuGH-Urteil Teleos u.a. in Slg. 2007, I-7797, BFH/NV
Beilage 2008, 25, erster Leitsatz; zum Ganzen BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 V R 65/06, BStBl II 2010,
511).
d) Die vorgenannten Nachweispflichten sind aber keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung
als innergemeinschaftliche Lieferung (neuere Rspr. des BFH, vgl. BFH-Urteil 6. Dezember 2007 V R
59/03, BStBl II 2009, 57). Die Regelungen des § 6a Abs. 3 UStG und §§ 17a, 17c UStDV bestimmen
vielmehr lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat (zum Ganzen auch FG
München, Urteil vom 3. November 2009 14 V 2064/09, JurisDok m.w.N.).
Daraus folgt nach der Rechtsprechung des BFH: Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht
nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen
Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz
der Nichterfüllung der - formellen - Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass
die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch
wenn der Unternehmer die nach § 6a Abs. 3 UStG erforderlichen Nachweise nicht erbrachte.
Danach setzt die innergemeinschaftliche Lieferung neben den Voraussetzungen in Bezug auf die
Eigenschaft der Steuerpflichtigen voraus, dass die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu
verfügen, auf den Erwerber übergegangen ist und der gelieferte Gegenstand vom Lieferstaat in einen
anderen Mitgliedstaat physisch verbracht worden ist (BFH-Urteil vom 8. November 2007, V R 26/05, BStBl
II 2009, 49, unter II. 1. b, m. w. Nachw.). Hingegen ist nicht erforderlich, dass der innergemeinschaftliche
Erwerb tatsächlich besteuert worden ist (BFH-Urteil vom 8. November 2007, V R 26/05, BStBl II 2009, 49,
unter II. 1. b, m. w. Nachw.).
2. Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz
1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung zwar nach § 6a Abs. 4 UStG gleichwohl als steuerfrei anzusehen,
wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der
Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.
Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nach der Vertrauensschutzregelung des § 6a
Abs. 4 UStG kommt zum Tragen, wenn der Lieferer alle zumutbaren, den Pflichtenkatalog eines
ordentlichen Kaufmanns vollständig erfüllenden Bemühungen unternommen hat, um eine Verwicklung in
den Steuerbetrug des Abnehmers zu vermeiden, und seinen Nachweispflichten vollständig
nachgekommen ist (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2008 9 K 408/04, JurisDok).
II.
Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze, denen der Senat folgt, führt die Klage nicht zum Erfolg.
1. Die Klägerin hat den vollständigen Buch- und Belegnachweis i.S.d. §§ 17a und c UStDV auch im
Klageverfahren nicht in ausreichender Form geführt. Nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV ist in den Fällen der
Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer eine Versicherung des Abnehmers oder seines
Beauftragten erforderlich, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern.
Die Klägerin war zunächst (unstreitig) nicht im Besitz eines derartigen Dokuments. Sie hat im Laufe des
Klageverfahrens eine Versicherung der Abnehmerfirma vom 12. April 2009 (Bl. 29 PA) vorgelegt. Zwar ist
die nachträgliche Erbringung des Belegnachweises nach zutreffender h.M. bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung grundsätzlich zulässig (EuGH C-146/05 – Collée; BFH-Urteil vom 30.03.2006 -
V R 47/03, UR 2006, 397; FG Köln, Urteil vom 6. Mai 2004 15 K 1590/03, EFG 2004, 1802; BMF-Schreiben
vom 5. Mai 2010, BStBl I 2010, 508, dort Tz. 26).
Der BFH hat sich aber dazu geäußert, in welcher Form die zunächst ausstehende Versicherung nach §
17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV nachgeholt werden kann. Im Urteil vom 1. Februar 2007 (V R 41/04, BFH/NV
2007, 1059) führt er dazu zutreffend aus:
„Hat ein Unternehmer aber innergemeinschaftliche Lieferungen i.S. des § 6a Abs. 1 UStG 1999
zweifelsfrei tatsächlich ausgeführt, kann der nach § 17a UStDV 1999 erforderliche Belegnachweis bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG nachgeholt werden (
BFH-Urteil in BFHE 213, 148
,
BStBl II 2006, 634
, m.w.Nachw.;
BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 V R 59/03
,
BFHE 208, 502
,
BStBl II
2005, 537
, Vorlagebeschluss zur Rs. C-146/05, Albert Collee; vgl. auch die Schlussanträge der
Generalanwältin vom 11. Januar 2007 in der Rs. C-146/05).
Das gilt auch für die Versicherung des Abnehmers nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV 1999. Wenn der
Unternehmer die tatsächliche Durchführung der innergemeinschaftlichen Lieferung nachgewiesen hat,
kann er --ungeachtet dessen, dass die Versicherung nach Nr. 4 bereits bei Abholung schriftlich erklärt
werden muss-- die Abholung und Verbringung in das übrige Gemeinschaftsgebiet nachträglich
bestätigen.“
Die Klägerin hat den demnach erforderlichen Nachweis über die tatsächliche Durchführung der
innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erbracht. Es steht nicht aufgrund objektiver Beweislage fest, dass
der streitbefangene VW Touareg nach Zypern gelangt ist. Dieser Nachweis kann bei PKW-Lieferungen
etwa geschehen, indem der Nachweis darüber erbracht wird, dass das Fahrzeug im anderen
Gemeinschaftsland zeitnah auf den Abnehmer zugelassen worden ist. Eine etwaige Zulassung des VW in
Zypern ist von der Klägerseite weder behauptet worden noch liegen hierzu Dokumente vor.
Die jetzt im Klageverfahren von der Klägerin vorgelegte undatierte „Bestätigung“ („Confirmation“, Bl. 30
PA) der zypriotischen Firma, wonach der Abnehmer „das Fahrzeug ... als innergemeinschaftliche
Lieferung nach Zypern ausgeführt habe“, reicht als Nachweis im vorbezeichneten Sinne nicht aus. Diese
(sogenannte) Bestätigung enthält keinerlei Angaben zum Bestimmungsort und ebenso keinerlei Angaben
zum Datum einer Ausfuhr nach Zypern. Dies gilt in gleicher Weise für die Versicherung vom 12. April
2009; auch hier sind konkrete Angaben zur physischen Verbringung des PKW nach Zypern nicht
enthalten.
2. Einen Gutglaubensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG kann nur derjenige für sich in Anspruch nehmen, der
den Buch- und Belegnachweis gemäß §§ 17a und c UStDV vollständig erfüllt (vgl. nur Husmann in
Rau/DürrwächterFlick/Geist, UStG, § 6a UStG Rz. 104). Denn durch die Vertrauensschutzregelung wird
lediglich die materielle Unrichtigkeit von Belegen – im Rahmen des Gutglaubensschutzes – überwunden.
Daraus folgt zugleich, dass ein Vertrauensschutz dann nicht in Betracht kommt, wenn der vollständige
Belegnachweis nicht oder erst später im Klageverfahren geführt wird. Nur der gute Glaube desjenigen soll
geschützt sein, der seine eigene Obliegenheit von vorneherein und vollständig erfüllt hat.
III.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durchBeschwerde ange-
fochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll
eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die
Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein
Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang.
Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch
Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen
handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift:
Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als
Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es
nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem
Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im
Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Hinweis:
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt
und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und
Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite
www.bundesfinanzhof.de
lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die
Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26.November 2004
(BGBl. I S.3091) einzuhalten ist.