Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 01.04.2010

FG Neustadt: haushalt, elterliche sorge, akteneinsicht, rückforderung, einspruch, zustellung, richteramt, vertretung, erfüllung, bereicherung

FG
Neustadt
01.04.2010
5 K 2286/09
Haushaltsaufnahme eines Kindes.
Im Namen des Volkes
Urteil
5 K 2286/09
In dem Finanzrechtsstreit
der Frau
- Klägerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
Agentur für Arbeit - Familienkasse -,
- Beklagte -
prozessbevollmächtigt: Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse Saarland -, Hafenstr. 18,
66111 Saarbrücken,
wegenKindergeld, AO/FGO-Sachen
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 5. Senat - ohne mündliche Verhandlung am 01. April 2010 durch
die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist die Rückforderung von Kindergeld für den Zeitraum von Juli bis Oktober 2008 i.H.v. 616,00 €.
Die Klägerin hat für ihre beiden Söhne S, geb. am 01.12.1991 und K, geb. am 11.02.1994, Kindergeld
bezogen.
Am 18. September 2008 stellte der Sohn S einen Antrag auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes, da
weder sein Vater noch seine Mutter Unterhalt für ihn leisten würden. Er befinde sich in Ausbildung bis
voraussichtlich 2011. Als Wohnort hat er angegeben: B, W-Straße. Dem Antrag war der
Berufsausbildungsvertrag zwischen S und der F-Bau GmbH & Co. KG in B vom 26. August 2008 beigefügt.
Danach sollte S eine Ausbildung vom 01.08.2008 bis 31.07.2011 als Straßenbauer absolvieren.
Am 22. September 2008 teilte die Beklagte dem Sohn S mit, dass seinem Antrag auf Abzweigung des
Kindergeldes vom 11.09.2008 nicht entsprochen werden könne, da er noch nicht volljährig sei.
Mit Antrag vom 01. Oktober 2008 beantragte die Großmutter, Frau R. F. für ihren Enkel S. S. Kindergeld ab
01. Juli 2008, da S. seit diesem Zeitpunkt in ihrem Haushalt lebe. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2008
wurde Frau F für S Kindergeld ab November 2008 i.H.v. 154,00 € monatlich bewilligt, da sie das Kind in
ihren Haushalt aufgenommen habe. Um über den Anspruch für den Zeitraum Juli bis Oktober 2008
entscheiden zu können, sei noch eine weitere Überprüfung erforderlich (vgl. Kindergeldakte-Nr.
563/196545).
Bereits am 28. Oktober 2008 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass für die Zeit von Juli 2008 bis
Oktober 2008 möglicher Weise kein Anspruch auf Kindergeld für den Sohn S bestanden habe, da das
Kind seit dem 01.07.2008 bei der Großmutter lebe. Diese habe ab Juli 2008 gem. § 64 Abs. 2 EStG den
vorrangigen Anspruch auf Kindergeld. Die Festsetzung des Kindergeldes müsse aufgrund dieses
Sachverhalts ab Juli 2008 aufgehoben werden und das zuviel gezahlte Kindergeld sei nach § 37 Abs. 2
AO zu erstatten. Bevor jedoch abschließend entschieden werde, ob die Klägerin den Betrag i.H.v. 616,00
€ erstatten müsse, werde mit diesem Schreiben eine möglicher Weise erfolgte Weiterleitung des
Kindergeldes an die Großmutter geprüft. Für die Anerkennung der Weiterleitung müsse die Klägerin
erklären, dass eine Weiterleitung des Kindergeldes an die Großmutter erfolgt sei und eine schriftliche
Bestätigung der Großmutter vorlegen, dass die Klägerin das Kindergeld für den oben genannten Zeitraum
in voller Höhe an die Großmutter weitergeleitet habe. Hierzu müsse der beigefügte Vordruck vollständig
von der Großmutter ausgefüllt werden. Eine Bestätigung über die Weiterleitung müsste die Klägerin
innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens vorlegen, ansonsten werde nach Aktenlage
entschieden.
Ausweislich der Kindergeldakte erfolgte keine Reaktion seitens der Klägerin.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 hat die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind S
gem. § 70 Abs. 2 EStG ab Juli 2008 aufgehoben. Die Großmutter habe das Kind in ihren Haushalt
aufgenommen; sie habe deshalb den vorrangigen Anspruch auf Kindergeld gem. § 64 Abs. 2 S. 1 EStG.
Deshalb sei Kindergeld für den Zeitraum von Juli bis Oktober 2008 in Höhe von 616,00 € überzahlt
worden, das die Klägerin nach § 37 Abs. 2 AO zu erstatten habe (Bl. 86 KG-Akte).
Dagegen haben die Prozessbevollmächtigten Einspruch eingelegt. Zur weitergehenden Prüfung der
Sach- und Rechtslage beantragten sie Akteneinsicht zu gewähren.
Am 10.03.2009 teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten mit, dass Akteneinsicht nur nach Vorlage
einer schriftlichen Originalvollmacht erfolgen könne und grundsätzlich nur in den Diensträumen der
Familienkasse. Außerdem wurden die Prozessbevollmächtigten gebeten, bis zum 10. April 2009 den
Einspruch zu begründen und wegen der Akteneinsicht telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
Die Prozessbevollmächtigten legten zwar am 19. März 2009 eine Vollmacht in Kopie vor, Akteneinsicht
wurde jedoch nicht genommen.
Mit der Einspruchsentscheidung vom 16. September 2009 wurde der Einspruch als unbegründet
zurückgewiesen. Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Zur Begründung trägt sie vor, dass die
Aufhebung und die Rückforderung des Kindergeldes rechtswidrig sei. Sie habe wie in der Vergangenheit
auch für diesen streitgegenständlichen Zeitraum das Sorgerecht innegehabt, so dass ein kurzfristiger
Aufenthalt des Sohnes S im Haushalt der Großmutter ihren Kindergeldanspruch nicht entfallen lasse. Im
übrigen habe sie das Kindergeld im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der erhaltenen Leistungen
verbraucht, aufgrund ihres Sorgerechts und der bisherigen Betreuung und finanziellen Unterhaltung ihres
Sohnes hätte sie auch auf diese Rechtmäßigkeit vertrauen dürfen. Im Übrigen sei sie auch ohne eigene
Einkünfte, so dass eine finanzielle Leistungsfähigkeit zur Rückerstattung auch tatsächlich nicht bestehe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2008 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 16. September 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung und führt
ergänzend aus: Am 06.10.2008 habe die Großmutter des Kindes, Frau R. F., bei ihr unter der
Kindergeldnummer 196545 Kindergeld für ihren Enkel S beantragt. Dem Antrag sei u.a. eine
Haushaltsbescheinigung der VGV B beigefügt gewesen, wonach das Kind seit 01.07.2008 in deren
Haushalt lebe. Mit Bescheid vom 10.12.2008 sei Kindergeld zunächst ab dem Monat November 2008
festgesetzt worden; die Entscheidung über den Anspruch für die Monate Juli bis Oktober 2008 stehe noch
aus. Die Kindergeldakte Nr. 196545 sei ebenfalls beigefügt. Da das Kind in den Haushalt der Großmutter
aufgenommen worden sei, stehe der Klägerin kein Kindergeld mehr zu. Steuerrechtlich komme es weder
auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht noch auf die Sorgerechtsregelung an, sondern allein auf die
Haushaltsaufnahme. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Kind zum Zeitpunkt des Wechsels
bereits 17 Jahre alt gewesen sei.
Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich die Klägerin nach der ständigen Rechtsprechung des
Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich die Klägerin nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs nicht berufen, denn die Regelung des § 828 Abs. 3 BGB finde im öffentliche Recht
keine Anwendung.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 03.12.2009 führten die Prozessbevollmächtigten aus, da der
Antrag auf Kindergeld durch die Großmutter, Frau F, erst unter dem 06.10.2008 erfolgt sei, komme auch
erst ab diesem Zeitpunkt überhaupt eine entsprechende Kindergeldzahlung an diese in Betracht. Für
rückwirkende Zeiträume sei dies ausgeschlossen, insbesondere weil für diesen Zeitraum die Klägerin das
Kindergeld im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung erhalten habe. Im Übrigen habe für den
streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt nicht festgestanden, ob der Sohn S dauerhaft bei der
Großmutter verbleiben werde oder nicht. Zu diesem Zeitpunkt habe noch keine entsprechende gefestigte
Regelung existiert, außerdem habe die Klägerin einem Verbleib ihres Sohnes bei der Großmutter
ausdrücklich widersprochen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Der Senat hat die KG-Akte 196545 (betreffend Frau F) des Beklagten zum Klageverfahren beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Beklagte hat die Kindergeldfestsetzung für den Sohn S zu Recht nach § 70 Abs. 2 EStG ab Juli 2008
aufgehoben, da die Klägerin nach dem Auszug des Sohnes lediglich nachrangig anspruchsberechtigt
war.
Nach § 64 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld
bezahlt. Sind für ein Kind mehrere Berechtigte vorhanden, wird nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG das Kindergeld
demjenigen gezahlt, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Ein Kind gehört dann zum
Haushalt eines Berechtigten, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird, so dass es sich in der Obhut
dieser Person befindet. Formale Gesichtspunkte, z.B. die Sorgerechtsregelung und die Eintragung in ein
Melderegister, können bei der Beurteilung, in welchem Haushalt das Kind aufgenommen ist,
unterstützend herangezogen werden. Ein Obhutsverhältnis in dem geschilderten Sinne besteht allerdings
dann nicht, wenn sich das Kind nur für einen von vornherein begrenzten, kurzfristigen Zeitraum in einem
anderen Haushalt befindet, etwa zu Besuchszwecken oder in den Ferien. Dagegen steht einer Aufnahme
in den Haushalt nicht entgegen, wenn die Aufnahme in diesen Haushalt zwar zunächst noch nicht
endgültig ist, aber für einen längeren Zeitraum gelten soll, so dass das Obhutsverhältnis zu dem
abgebenden Berechtigten jedenfalls zunächst beendet ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000 VI R
21/99, BFH/NV 2001, 444). In einem solchen Fall wird das Kind nach dem Umzug von dem
Aufnehmenden betreut, versorgt und unterhalten, so dass ein neues Obhutsverhältnis begründet wird.
Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze ergibt sich, dass eine Haushaltsaufnahme des Sohnes S
bei der Klägerin in den streitigen Monaten Juli bis Oktober 2008 nach Überzeugung des Gerichts nicht
mehr gegeben war. Vielmehr war der Sohn S zumindest seit Juli 2008 in den Haushalt der Großmutter
aufgenommen. Nach einer Haushaltsbescheinigung der Verbandsgemeindeverwaltung B lebt der Sohn S
seit 01. Juli 2008 im Haushalt der Großmutter. Auch nach Auskunft des Jugendamtes bei der
Kreisverwaltung des Kreises B hat der Sohn S anlässlich eines Gesprächs im Jugendamt am 15. August
2008, an dem er zusammen mit seiner Tante teilgenommen hat, angegeben, dass er seit 4 Monaten bei
seiner Großmutter, Frau F, lebt. Ausweislich der Kindergeldakte der Großmutter lebt der Sohn S auch
heute noch bei der Großmutter, da diese nach wie vor das Kindergeld bezieht. Der Klägerin steht daher
das Kindergeld für die Monate Juli bis Oktober 2008 nicht zu. Die Familienkasse war deshalb auch
berechtigt, insoweit die Festsetzung des Kindergeldes ab dem Haushaltswechsel des Kindes aufzuheben,
denn nach § 70 Abs. 2 EStG ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der
Änderung der Verhältnisse aufzuheben.
Auch die Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Kindergeldes für Juli bis Oktober 2008 ist nicht zu
beanstanden. Nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - besteht grundsätzlich ein
Rückzahlungsanspruch, wenn nach der rechtmäßigen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung der
rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes weggefallen ist. Dabei kann sich die Klägerin nicht auf
den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Diese Vorschrift ist bei öffentlich-
rechtlichen Rückforderungsansprüchen nicht anwendbar und enthält auch keinen allgemeinen
Rechtsgedanken, der bei einer Rückforderung zu Unrecht gezahltes Kindergeldes zu berücksichtigen ist
(vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117).
Die Einwände der Klägerin greifen nicht. Entgegen deren Ansicht kommt es für die Haushaltsaufnahme
nicht auf die Zustimmung oder Billigung des Sorgeberechtigten an. Zwar umfasst die elterliche Sorge auch
das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind, welches der Mutter nach dem Auszug des Sohnes
weiterhin zustand (§§ 1626 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 1631 Abs. 1 BGB). Die Gewährung des Kindergeldes
knüpft jedoch nicht an die zivilrechtliche Erziehungsberechtigung, sondern an die tatsächliche
Versorgungssituation an, die der Gesetzgeber typisierend dem Fall der Haushaltszugehörigkeit unterstellt
(vgl. Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.05.2000, 6 K 486/97 Ki, EFG 2000, 796).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - abzuweisen.
Die Einzelrichterin hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden, da
diese hierauf verzichtet haben (§ 90 Abs. 2 FGO).
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durchBeschwerde ange-
fochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll
eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die
Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein
Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang.
Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch
Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen
handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift:
Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als
Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es
nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem
Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im
Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Hinweis:
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt
und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und
Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite
www.bundesfinanzhof.de
lizenzkostenfrei herunter geladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die
Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004
(BGBl. I S.3091) einzuhalten ist.