Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 26.08.2010

FG Neustadt: lieferung, unternehmer, vollmacht, sorgfalt, juristische person, unrichtigkeit, eugh, slowenien, versicherung, mitgliedstaat

FG
Neustadt
26.08.2010
6 K 1130/09
Innergemeinschaftliche Lieferung
Im Namen des Volkes
Urteil
6 K 1130/09
In dem Finanzrechtsstreit
der Frau
- Klägerin -
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
wegenUmsatzsteuer 2007
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 6. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. August
2010 durch
den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht
die Richterin am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
den ehrenamtlichen Richter
die ehrenamtliche Richterin
für Recht erkannt:
1. Der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 12. Februar 2010 wird unter Aufhebung der
Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 2009 dahin geändert, dass die Umsatzsteuer um 2.091 €
niedriger festgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Strittig sind innergemeinschaftliche Lieferungen.
Die Klägerin betreibt einen Kraftfahrzeug-Handel.
Mit Spontanauskunft vom 6. März 2008 teilten die slowenischen Finanzbehörden dem Beklagten mit, dass
die Klägerin als Lieferantin für die slowenische Firma V in Erscheinung getreten sei. Bei den Personen,
die für die V aufgetreten seien, handele es sich um sog. Missing Trader, gegen die polizeiliche
Ermittlungen durchgeführt würden (Aktenvermerk vom 2. September 2008, Blatt 3ff der Umsatzsteuerakte).
Daraufhin führte der Beklagte bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Nachschau durch. Dabei stellte der
Umsatzsteuer-Sonderprüfer fest, dass ein VW Golf GTI mit Rechnung vom 4. Oktober 2007 zum Preis von
Umsatzsteuer-Sonderprüfer fest, dass ein VW Golf GTI mit Rechnung vom 4. Oktober 2007 zum Preis von
8.900 € (Blatt 12 der Vorheftung zur Umsatzsteuerakte) und ein weiterer VW Golf GTI mit Rechnung vom
24. Oktober 2007 zum Preis von 4.200 € (Blatt 3 der Vorheftung zur Umsatzsteuerakte) an die V verkauft
und die Verkäufe als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt worden waren. Für die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der V hatte die Klägerin am 4. Oktober 2007 und am 25. Oktober
2007 Bestätigungen vom Bundeszentralamt für Steuern eingeholt (Blatt 18 und 8 der Vorheftung zur
Umsatzsteuerakte). Die Kaufpreise waren bar gezahlt und von der Klägerin auf ihr Konto bei der H-Bank
eingezahlt worden (Blatt 11 und 2 der Vorheftung zur Umsatzsteuerakte). Dem Umsatzsteuer-
Sonderprüfer legte die Klägerin Firmenpapiere, aus denen die für die V handlungsberechtigten Personen
hervorgingen (Blatt 5, 6, 14, 15, 16 der Vorheftung zur Umsatzsteuerakte), sowie eine Vollmacht für den
Abholer "W. F.", ausgestellt durch den Geschäftsführer der V, vor (Blatt 7, 19 der Vorheftung zur
Umsatzsteuerakte). Weiterhin legte die Klägerin Personalausweiskopien des Geschäftsführers und des in
der Vollmacht benannten Abholers vor (vgl. Blatt 6, 9, 10, 17, 20 der Vorheftung zur Umsatzsteuerakte).
Die Rechnungen sind mit einer "Erklärung des Käufers" versehen, wonach der Erwerb des Kraftfahrzeugs
für das Unternehmen des Käufers bestimmt sei und der Käufer sich verpflichte, das Fahrzeug auf direktem
Wege nach Slowenien zu befördern. Neben einem Firmenstempel der V ist eine unleserliche Unterschrift
ohne weitere Namensangabe hierzu beigefügt. Der Umsatzsteuer-Sonderprüfer bemängelte, dass diese
Unterschrift nicht mit der Unterschrift des angeblichen Abholers "F" auf dessen Personalausweiskopie
übereinstimmen würde. Für beide Lieferungen würde die Aufzeichnung über den Tag der Lieferung sowie
über den Tag der Vereinnahmung des Entgelts fehlen und dies würde auch sonst nicht aus den Belegen
hervorgehen. Der Umsatzsteuer-Sonderprüfer war der Auffassung, dass daher die Steuerfreiheit der
Lieferung zu versagen sei (Blatt 29 der Vorheftung zur Umsatzsteuerakte).
Der Beklagte folgte der Auffassung des Umsatzsteuer-Sonderprüfers und änderte die Festsetzung der
Umsatzsteuervorauszahlung für das IV. Quartal 2007 mit Bescheid vom 17. September 2008. Hiergegen
legte die Klägerin Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 2009 zurückgewiesen
wurde. Nach Erhebung der hiergegen gerichteten Klage führte der Beklagte eine Umsatzsteuer-
Sonderprüfung durch, die -wegen Sachverhalten, die nicht mehr Gegenstand der Klage sind- zu einer von
der abgegebenen Umsatzsteuererklärung abweichenden Umsatzsteuerfestsetzung 2007 mit Bescheid
vom 5. Mai 2009 führte.
Die Klägerin trägt vor, für die Fahrzeuglieferungen nach Slowenien würden die Voraussetzungen einer
steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen. Auf den Rechnungen vom 4. Oktober 2007
und vom 24. Oktober 2007 sei ausdrücklich von dem Beauftragten des slowenischen Abnehmers bestätigt
worden, dass die Fahrzeuge nach Slowenien befördert würden. Es sei ausreichend, dass die
Bestätigungen durch einen Beauftragten abgegeben worden seien und dessen Beauftragung sei
lückenlos nachgewiesen worden. Es sei dem Beklagten eine auf Herrn F lautende Vollmacht des
slowenischen Abnehmers sowie eine Passkopie des Abholers vorgelegt worden. Es sei nicht ersichtlich,
welche weiteren Nachweise sie noch hätte erbringen sollen. Auf den Rechnungen seien die Tage, an
denen die Kraftfahrzeuge geliefert worden seien, dokumentiert. An diesen Tagen seien die Fahrzeuge an
den Beauftragten des Abnehmers übergeben und ihm damit die Verfügungsmacht verschafft worden.
Nach der neueren Rechtsprechung des BFH dürften in Hinblick auf die Neutralität der Mehrwertsteuer
keine überhöhten formellen Anforderungen an den Nachweis einer steuerbefreiten
innergemeinschaftlichen Lieferung gestellt werden. Jedenfalls aber sei ihr Vertrauensschutz zu gewähren,
weil sie eventuelle Unrichtigkeiten der Angaben des slowenischen Abnehmers auch bei Beachtung der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätte erkennen können. Wenn sich hier im Nachhinein
herausgestellt haben sollte, dass der Abnehmer kein in Slowenien amtlich registrierter Unternehmer sei,
so hätte sie doch alles ihr Mögliche getan. Sie hätte sich vom Abholer seine Identität nachweisen und
bestätigen lassen, dass die Fahrzeuge nach Slowenien ausgeführt würden. Außerdem hätte sie sich eine
Ansässigkeitsbescheinigung der slowenischen Finanzbehörden vorlegen lassen und eine qualifizierte
Bestätigungsabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern durchgeführt. Sie hätte eine Fälschung der ihr
vorgelegten Unterlagen auch unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht
erkennen können. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, wenn sich nach einer ordnungsgemäßen
Abfrage später herausstellen würde, dass der Abnehmer möglicherweise nicht alle umsatzsteuerlichen
Pflichten in seinem Ansässigkeitsstaat erfüllt hätte. Dieses Risiko könne nicht auf sie abgewälzt werden.
Die Klägerin beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 12. Februar 2010 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung
vom 20. Januar 2009 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 2.091 € vermindert wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, im Streitfall fehle es an dem erforderlichen Verbringungsnachweis. Aus den
vorgelegten Rechnungen vom 4. und 24. Oktober 2007 sei nur eine Paraphe im Stempel des Käufers
ersichtlich, die in keiner Weise mit der Unterschrift des Herrn F in der Passkopie übereinstimmen würde.
Allgemein würde eine Paraphe oder ein Namenskürzel nicht genügend Merkmale aufweisen, um als
sicheres Authentifizierungsmerkmal dienen zu können. Im Streitfall sei nicht nachprüfbar bzw. feststellbar,
wer die Bestätigung des Vorbringens ins übrige Gemeinschaftsgebiet abgegeben hätte. Mangels Angabe
des Datums der Abholung sei nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt die Versicherung, das Fahrzeug zu
überführen, abgegeben worden sein soll. Dieses Datum sei nicht zwingend dem Rechnungsdatum
gleichzusetzen. Die Klägerin hätte daher die ihr obliegenden Nachweispflichten nicht erfüllt, so dass das
Vorliegen von innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht objektiv feststehen würde. Hinzu komme, dass
die slowenische Steuerverwaltung über die missbräuchliche Verwendung der Firmendaten der V
unterrichtet hätte. Auch die Voraussetzungen des Gutglaubensschutzes würden nicht vorliegen, da sich
die Frage, ob der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers auch bei Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte, erst dann stellen würde, wenn der Unternehmer seinen
Nachweispflichten vollständig nachgekommen wäre. Dies sei im Streitfall aber gerade die nicht der Fall.
Der Beklagte hat die Umsatzsteuerfestsetzung 2007 im Klageverfahren wegen anderer Streitpunkte, die
nicht mehr Gegenstand der Klage sind, mit Bescheid vom 12. Februar 2010 geändert.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
A.
Nach der neueren Rechtsprechung des BFH sind die Voraussetzungen für das Vorliegen und den
Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung durch eine Reihe von Urteilen unter Bezug auf die
Rechtsprechung des EuGH im Wesentlichen geklärt. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich
danach, dass die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6a Abs. 3 UStG, die Voraussetzungen einer
innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c UStDV nachzuweisen, mit dem
Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Entgegen der früheren Rechtsprechung des BFH sind die
Nachweispflichten aber keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche
Lieferung. Die Regelungen des § 6a Abs. 3 UStG und §§ 17a, 17c UStDV bestimmen vielmehr lediglich,
dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat (BFH-Urteile vom 6. Dezember 2007 - V R
59/03, UR 2008, 186; vom 8. November 2007 - V R 71/05 und V R 72/05, UR 2008, 337 und UR 2008,
340).
1.
Die Vorschrift des § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG, wonach eine -gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfreie-
innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, wenn bei einer Lieferung
1. der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige
Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2. der Abnehmer
a) ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, oder
b) eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr
Unternehmen erworben hat, beziehungsweise
c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den
Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt,
steht insoweit im Einklang mit der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art. 28c Teil A Buchst. a
Unterabs. 1 der im Streitjahr geltenden Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG
(Richtlinie 77/388/EWG).
2.
Nach der Rechtsprechung des EuGH befreien die Mitgliedstaaten gem. Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs.
1 Richtlinie 77/388/EWG u.a. die Lieferungen, die durch den Erwerber nach Orten außerhalb des
Inlandes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an
einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt werden, der als solcher in einem anderen Mitgliedstaat als dem
des Beginns des Versandes oder der Beförderung des Gegenstandes handelt. Die
innergemeinschaftliche Lieferung setzt nach der Rechtsprechung des EuGH -in Übereinstimmung mit den
nationalen Grundsätzen- neben den Anforderungen an den Abnehmer voraus, dass die Befugnis, wie ein
Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übergegangen ist und der gelieferte
Gegenstand vom Lieferstaat in einen anderen Mitgliedstaat physisch verbracht worden ist. Hingegen ist
nicht erforderlich, dass der innergemeinschaftliche Erwerb tatsächlich besteuert worden ist (EuGH-Urteile
vom 27. September 2007 - Rs. C-409/04, Teleos, UR 2007, 774; vom 27. September 2007 - Rs. C-184/05,
Twoh, UR 2007, 782).
Die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG müssen nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG vom Unternehmer
nachgewiesen sein. Wie der Unternehmer diesen Nachweis zu führen hat, ist vom Bundesministerium der
Finanzen (BMF) kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung gem. § 6a Abs. 3 Satz 2
UStG in §§ 17a, 17c UStDV geregelt worden. Hierzu bestimmt § 17a Abs. 1 UStDV, dass bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch
Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige
Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat und dies muss sich aus den Belegen eindeutig und
leicht nachprüfbar ergeben (sog. Belegnachweis). Ferner bestimmt § 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV, dass bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung die
Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
Abnehmers buchmäßig nachweisen muss und die Voraussetzungen müssen gemäß § 17c Abs. 1 Satz 2
UStDV "eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen" sein (sog. Buchnachweis).
Hinsichtlich des Nachweises einer innergemeinschaftlichen Lieferung enthält die Richtlinie 77/388/EWG
keine Vorschrift, die sich unmittelbar mit dieser Frage befasst. Die Richtlinie 77/388/EWG bestimmt
lediglich in Art. 28c Teil A erster Halbsatz, dass die Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Befreiung
innergemeinschaftlicher Lieferungen von Gegenständen festlegen. Die Vorschrift des Art. 22 der Richtlinie
77/388/EWG regelt zwar bestimmte formelle Pflichten der Steuerschuldner in Bezug auf Aufzeichnungen,
Rechnungen, Steuererklärungen und die der Finanzverwaltung vorzulegende Aufstellung. Nach Art. 22
Abs. 8 Richtlinie 77/388/EWG können die Mitgliedstaaten jedoch weitere Pflichten vorsehen, die sie als
erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen
zu verhindern. Diese Pflichten dürfen aber nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele
erforderlich ist und dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in
Frage stellen, die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Gemeinschaftsrecht geschaffenen
gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist. Dabei erfordert der Grundsatz der Neutralität, dass die
Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der
Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat. (EuGH-Urteil vom 27. September
2007 - Rs. C-146/05, Collée, UR 2007, 813). Bei der Ausübung ihrer Befugnisse müssen die
Mitgliedstaaten dabei die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, zu denen u. a. die Grundsätze der
Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit gehören (EuGH-Urteil vom 27. September 2007 - Rs. C-
184/05, Twoh, a.a.O.).
3.
Nach der neueren Rechtsprechung des BFH folgt daraus, dass sofern der Unternehmer seinen
Nachweispflichten nicht nachkommt, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen
einer innergemeinschaftlichen Lieferung gem. § 6a Abs. 1 UStG nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt
ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der -formellen- Nachweispflichten aufgrund der
objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen. Dann ist die
Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die nach § 6a Abs. 3 UStG erforderlichen
Nachweise nicht erbrachte (BFH-Urteile vom 6. Dezember 2007 - V R 59/03, a.a.O.; vom 8. November
2007 - V R 71/05 und V R 72/05, a.a.O.).
Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach, ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass
die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung gem. § 6a Abs. 1 UStG erfüllt sind.
Erweisen sich die Nachweisangaben aber als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel
an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht nach allgemeinen Beweisregeln
und -grundsätzen ausräumt, ist die Lieferung steuerpflichtig. Der Unternehmer trägt dabei das Risiko einer
nicht geglückten Aufklärung einer als zweifelhaft erscheinenden Beförderung zum Bestimmungsort oder
einer zweifelhaften Bevollmächtigung eines Abnahmebeauftragten. Ausnahmsweise kann die Lieferung
aber unter den Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG steuerfrei
sein, wenn die Unrichtigkeit auf Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit
bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Ebenso ist es, wenn die
Unrichtigkeit von Belegangaben noch nicht feststeht, an ihrer Richtigkeit aber begründete Zweifel
bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 - V R 65/06, BFH/NV 2009, 1555).
B.
Im Streitfall liegen nach der vorgenannten Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine
innergemeinschaftliche Lieferung vor.
1.
Zu der Erfüllung der formellen Nachweispflichten ist in § 17a Abs. 1 Satz 1 UStDV geregelt, dass bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch
Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige
Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich gem. § 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV aus
den Belegen eindeutig ergeben. In den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer
soll der Unternehmer den erwähnten Nachweis gem. § 17a Abs. 2 UStDV durch
- das Doppel der Rechnung (Nr. 1),
- einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein (Nr.
2),
- eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten (Nr. 3) sowie
- eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das
übrige Gemeinschaftsgebiet "zu befördern" (Nr. 4) führen.
Der für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung geforderte Belegnachweis kann nicht
durch eine mündliche, sondern nur durch eine schriftliche Versicherung geführt werden. Dies ergibt der
Hinweis auf "Belege" in § 17a Abs. 1 Satz 1 UStDV. Die gesetzlich geforderte eindeutige und leichte
Nachprüfung muss gem. § 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV aus Urkunden in Form von Belegen möglich sein
(BFH-Urteil vom 18. Juli 2002 – V R 3/02, BStBl. II 2003, 616).
In diesen sog. Abholfällen i. S. d. § 17 a Abs. 2 UStDV, in denen ein vom Abnehmer Beauftragter den
Liefergegenstand abholt, muss sich aus der Versicherung gemäß § 17 a Abs. 2 Nr. 3 UStDV ergeben,
dass dieser Beauftragter des Abnehmers ist und es muss ein Bezug zu der Lieferung bzw. dem
Liefergegenstand, für den Abholvollmacht erteilt wird, erkennbar sein. In diesem Fall muss die
Empfangsbestätigung oder die Versicherung eine mit Datum versehene Unterschrift des Beauftragten
enthalten und die Identität des Beauftragten muss belegt werden (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 2007
V R 26/05, BFH/NV 2008, 1067). Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gehört nicht zu den
Erfordernissen eines ordnungsgemäßen Belegnachweises, ebenso wenig der Nachweis der Legitimation
des Unterzeichners einer solchen Vollmacht (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2009 – XI B 79/08,
BFH/NV 2010, 72). Dabei haben die Belege im Hinblick auf die Nachweisfunktion stets bestimmten
Mindestanforderungen zu entsprechen. So kommt einem Beleg, der weder selbst noch durch Verbindung
mit anderen Unterlagen den Namen und die Anschrift des Ausstellers erkennen lässt und der darüber
hinaus keinen Zusammenhang zu der Lieferung, auf die er sich beziehen soll, aufweist, zwar kein
Beweiswert zu, zumal die Belegangaben dann nicht eindeutig und leicht nachprüfbar sind. Bei den vom
Unternehmer zu erbringenden Nachweisen handelt es sich aber nicht um einen "schlüssigen" oder einen
überzeugenden Nachweis des physischen Grenzübertritts selbst (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 –
V R 65/06, BStBl. II 2010, 511).
Diesen vorgenannten Anforderungen nach § 17a Abs. 2 Nrn. 3 und 4 UStDV genügt die von der Klägerin
vorgelegte "Erklärung des Käufers" auf den Rechnungen mit der Verpflichtung, das Fahrzeug auf direktem
Wege nach Slowenien zu befördern jedenfalls in Verbindung mit den weiteren vorgelegten Unterlagen.
Denn aus der "Erklärung des Käufers" über dem Firmenstempel der V ist ersichtlich, dass die gebrauchten
Kraftfahrzeuge durch einen Beauftragten des Käufers zur Verbringung zu dem Käufer in dem anderen
Mitgliedstaat abgeholt wurden und die Beauftragung des Abholers ergibt sich aus der vorgelegten
Vollmacht. Zwar gehört die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung
des Abholenden nicht zu den Erfordernissen für einen i.S.d. § 17a Abs. 1 und 2 UStDV ordnungsgemäßen
Belegnachweis (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 - V R 65/06, a.a.O.), durch die Vorlage der Vollmacht
des Geschäftsführers der VSM für den Abholer und der Ausweiskopien des Geschäftsführers der VSM und
des Abholers steht für das Gericht aber zweifelsfrei fest, dass die Kraftfahrzeuge durch einen Beauftragten
des Abnehmers bei der Klägerin abgeholt wurden. Denn für die tatsächliche Durchführung der
innergemeinschaftlichen Lieferung kann der Nachweis auch durch andere Belege erbracht werden (vgl.
BFH-Urteil vom 01. Februar 2007 - V R 41/04, BFH/NV 2007, 1059). Das Gericht sieht die vorgelegte
Vollmacht daher zur Ergänzung der "Erklärung des Käufers" für den Nachweis der
innergemeinschaftlichen Lieferungen als geeignet an. Die vorgelegte Vollmacht wurde auch für die
Abholung des genau bezeichneten Kraftfahrzeugs erteilt (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 2007 - V R
71/05, BStBl. II 2009, 52). Durch die vorgelegte Vollmacht in Verbindung mit der Ausweiskopie des
Geschäftsführers der V und dem Übereinstimmen der Unterschriften auf Ausweis und Vollmacht werden
Zweifel an der Abholberechtigung des Beauftragten und der Abholung für den Käufer gerade ausgeräumt
(vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2008 – XI B 79/08, BFH/NV 2010, 72). Einen üblichen
Geschehensablauf unterstellt, hat der Abholer bei der Klägerin neben der Vollmacht seinen Ausweis zur
Kopie vorgelegt und die Erklärung auf der Rechnung mit dem Firmenstempel der V versehen und diese
dann unterzeichnet. Die Klägerin konnte sich auf Grund des Fotos auf dem Ausweis des Abholers von
dessen Identität überzeugen. Die Unterschrift des Beauftragten des Abnehmers auf den Rechnungen ist
insoweit zwar keine Unterschrift mit Vor- und Zunamen wie auf dem vorgelegten Ausweis, sondern
vielmehr nur ein Namenszug. Hier die gleichen Anforderungen wie bei der Unterschrift auf einem Ausweis
mit Vor- und Zunamen zu stellen, wäre aber übertrieben formalistisch. Im übrigen besteht im Allgemeinen
die Gepflogenheit, nicht alle Schriftstücke mit der gleichen Sorgfalt zu unterschreiben, bei häufiger
Unterschrift verändern sich die Schriftzüge in dem Sinne, dass Individualisierungsmerkmale weniger
deutlich werden und Unterschriften können je nach Schreibgerät, Schreibunterlage, Art des Schriftstücks
und Körperhaltung bei der Unterschrift unterschiedlich aussehen. Die vom Beklagten vorgebrachten
Zweifel, die Unterschrift unter der "Erklärung des Käufers" auf den Rechnungen stamme nicht von dem
beauftragten Abholer, stellen sich dem Gericht hier daher nicht. Den Belegnachweis für das Vorliegen
einer innergemeinschaftlichen Lieferung hat die Klägerin vielmehr erbracht.
2.
Die Nachweise erweisen sich wegen der bloßen Berufung des Beklagten auf Informationen der
slowenischen Steuerverwaltung über die missbräuchliche Verwendung der Firmendaten der V nicht als
unzutreffend und es bestehen auch keine berechtigten Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der
Angaben. Es steht nämlich keinesfalls fest, dass im Streitfall eine Abholung der Kraftfahrzeuge unter
missbräuchlicher Verwendung der Firmendaten des Käufers durch den Abholer für eine dritte Person –
bzw. für sich selbst- erfolgt ist. Die bloßen Zweifel des Beklagten an den vorgelegten Nachweisen
aufgrund der Mitteilung der slowenischen Steuerverwaltung sind im Streitfall nicht geeignet anzunehmen,
dass die Firmendaten der V von dritten Personen missbräuchlich verwendet wurden. Allein aus der
Mitteilung, dass die Firmendaten missbräuchlich verwendet werden und die für die Firma aufgetretenen
Personen als sog. "missing trader" unter polizeilichen Ermittlungen stünden, folgt nicht, dass die Geschäfte
nicht durch die V selbst getätigt wurden. Die Bezeichnung "missing trader" wird nach den Erfahrungen des
Gerichts von den Steuerverwaltungen der anderen Mitgliedstaaten nämlich für Firmen verwandt, die in
den anderen Mitgliedstaaten zunächst unternehmerisch tätig geworden sind, dann aber keine Steuern
gezahlt haben und deren Inhaber die Geschäftstätigkeit nicht fortgeführt haben. Denn das
Bundeszentralamt für Steuern hat der Klägerin die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der V bestätigt,
woraus folgt, dass die slowenischen Finanzbehörden der V eine solche erteilt haben und diese zum
Lieferzeitpunkt noch gültig war. Die Zweifel des Beklagten teilt das Gericht somit auch in Kenntnis der
Mitteilung der slowenischen Steuerverwaltung aufgrund der vorliegenden Belege nicht.
3.
Im Streitfall kommt es zudem nicht darauf an, ob der Beklagte berechtigte Zweifel an den
Nachweisangaben dargelegt hat. Denn nach der vorgenannten Rechtsprechung des BFH kann eine
Lieferung ausnahmsweise unter den Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung nach § 6a Abs. 4
Satz 1 UStG auch dann steuerfrei sein, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise auf Angaben des
Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns nicht erkennen konnte. Ebenso ist es, wenn die Unrichtigkeit von Belegangaben noch nicht
feststeht, an ihrer Richtigkeit aber begründete Zweifel bestehen. Die Frage des Gutglaubensschutzes stellt
sich dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nachgekommen ist (vgl. BFH-Urteil vom 8.
November 2007 V R 26/05, a.a.O.). Bloße Zweifel an der Richtigkeit der Belegnachweise rechtfertigen die
Versagung der Steuerfreiheit daher nicht, wenn auch bei tatsächlicher Unrichtigkeit der Angaben des
Abnehmers Gutglaubenschutz nach § 6a Abs. 4 UStG zu gewähren ist.
Da die Klägerin den Belegnachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen einer
innergemeinschaftlichen Lieferungen nach Überzeugung des Gerichts geführt hat, kann sie sich darauf
berufen, dass ihr die Mitteilung der slowenischen Finanzbehörden unbekannt waren und sie daher nicht
wusste, dass nichtberechtigte Personen unter Ausnutzung der Firmenpapiere der V aufgetreten sind.
Denn der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hat die Klägerin genügt. Auch wenn der Klägerin durch
einen Vergleich der Unterschrift des Abholers auf der "Erklärung des Käufers" mit der Unterschrift auf dem
Ausweis des Abholers wegen der fehlenden Übereinstimmung Zweifel an der Identität des Abholers
gekommen wären, so wären die Zweifel doch durch die persönliche Inaugenscheinnahme des Abholers
und einem Vergleich mit dem Lichtbild in dessen Ausweis ausgeräumt worden. Wenn aber der Abholer
unter Vorlage von gefälschten Firmenpapieren, aus denen der Geschäftsführer der V hervorging, und
einer gefälschten Vollmacht des Geschäftsführers gegenüber der Klägerin aufgetreten ist, hätte die
Klägerin dies auch bei größter Sorgfalt nicht erkennen können. Jedenfalls nicht wegen der vom Beklagten
bemängelten Nichtübereinstimmung von Unterschrift des Abholers auf Ausweis und "Erklärung des
Käufers". Die Klägerin hat sich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers vom Bundesamt für
Steuern auch bestätigen lassen. Das Risiko, ob die Angaben, die in dem Verfahren nach § 18e UStG
bestätigt werden, tatsächlich zutreffen, darf jedenfalls nicht den Steuerpflichtigen treffen (vgl. Finanzgericht
Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2010 - 12 K 247/06, in juris). Auch handelte es sich im Streitfall
nicht um hochwertige und hochpreisige Gebrauchtfahrzeuge, bei denen das Vortäuschen
innergemeinschaftlicher Lieferungen lohnend ist, und die stattgefundene Barzahlung kann im
Gebrauchtwagenhandel bei Geschäften diesen Umfangs als üblich angesehen werden. Anlass zu
besonderer Vorsicht, welche über die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hinausgeht, hatte
die Klägerin hier nicht. Daher ist die Lieferung jedenfalls nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG als steuerfrei zu
behandeln.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit
aus § 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durchBeschwerde ange-
fochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll
eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die
Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein
Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang.
Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch
Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen
handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift:
Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als
Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es
nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem
Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im
Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Hinweis:
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt
und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und
Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite
www.bundesfinanzhof.de
lizenzkostenfrei herunter geladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die
Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004
(BGBl. I S.3091) einzuhalten ist.