Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 20.11.2009

FG Neustadt: forstwirtschaft, einkünfte, steuererklärung, teleologische auslegung, wahlrecht, vergleich, akte, zustellung, einspruch, vertretung

FG
Neustadt
20.11.2009
5 K 1593/08
Wahlrecht zur Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach Durchschnittsätzen
Im Namen des Volkes
Urteil
5 K 1593/08
In dem Finanzrechtsstreit
des Herrn
- Kläger -
prozessbevollmächtigt:
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
wegenEinkommensteuer 2005
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 5. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. November
2009 durch
die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
die Richterin am Finanzgericht
die ehrenamtliche Richterin
den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
1. Der Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 15. Mai 2006 in der Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 2. April 2008 wird geändert und Einkommensteuer so festgesetzt, wie sie
sich ergibt, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von - 2.949,50 € in Ansatz gebracht
werden.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Kläger wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht
der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob der Antrag nach § 13 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (Ermittlung des Gewinns
aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach Durchschnittsätzen) rechtzeitig gestellt wurde.
Der Kläger ist ledig und reichte am 20. April 2006 eine „vereinfachte Einkommensteuererklärung für
Arbeitnehmer“ (ESt 1 V) für das Streitjahr 2005 ein. Am 15. Mai 2006 erging der
Erstveranlagungsbescheid für 2005. Gegen diesen Bescheid legte der Prozessbevollmächtigte des
Klägers Einspruch ein und machte geltend, dass ab dem Jahr 2005 noch Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft zu berücksichtigen seien. Da die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft für
das Wirtschaftsjahr 2005/2006 erst nach dem 30.06.06 ermittelt werden könne, bat er, den Einspruch bis
zur Einreichung der Gewinnermittlung offen zu halten.
Am 29. August 2006 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Anlage L 2005 vor. In den Zeilen
2 und 3 wurden für die vom Kalenderjahr abweichenden (jeweils am 30. Juni endenden) Wirtschaftsjahre
2004/2005 und 2005/2006 Verluste „nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 4 Abs. 3 EStG“ geltend gemacht. In den
Zeilen 25 bis 27 („Antrag nach § 13 a Abs. 2 ESt“) erfolgten keine Eintragungen. Der Anlage L war eine
Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für das (Rumpf-)Wirtschaftsjahr 2004/2005 (Beginn 01.01.05)
und für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 beigefügt, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird
(Blatt 13 und 14 der ESt-Akte).
Mit Schreiben vom 6. September 2006 wandte sich der Beklagte an den Verfahrensbevollmächtigten des
Klägers mit der Bitte, die Anlage L vollständig auszufüllen, da unter anderem nicht ersichtlich sei, ob es
sich um einen Antrag nach § 13 a Abs. 2 EStG handele.
Am 21. November 2006 legte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers erneut eine Anlage L vor, auf
die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 24 f. der Einkommensteuerakte).
Der Beklagte teilte dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 24. November 2006
mit, nach der nunmehr eingereichten EU-Weinbau-Kartei bewirtschafte der Kläger Weinbergsflächen von
50,69 ar. Die Berechnung des Ausgangswertes habe einen Wert von 1.337 DM ergeben. Der Gewinn sei
daher nach § 13 a Abs. 1, 3 bis 6 Einkommensteuergesetz zu ermitteln. Ein wirksamer Antrag nach § 13 a
Abs. 2 EStG liege nicht vor, da eine fristgerechte Antragstellung auf der Anlage L Zeilen 25 bis 27 und
eine entsprechende Gewinnermittlung fehle. Mithin sei für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 der
Gewinnzuschlag von 512 € abzüglich der Pachtzahlungen von 441 € als Gewinn nach § 13 a EStG zu
erfassen.
Der Verfahrensbevollmächtigte erwiderte, dem Antrag auf Ermittlung der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft nach § 4 Abs. 3 EStG ab dem Wirtschaftsjahr 2004/2005 (Rumpf-Wirtschaftsjahr) sei
stattzugeben. Mit Abgabe der Anlage L und der im Anhang beigefügten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3
EStG sei erstmals eine Steuererklärung für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft abgegeben
worden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sei nach § 13 a Abs. 2 EStG der Antrag auf eine andere
Gewinnermittlungsart bis zur Abgabe der Steuererklärung jedoch spätestens bis 12 Monate nach Ablauf
des Wirtschaftsjahres zu stellen. Der Antrag sei daher nicht verfristet, weil wegen der fehlenden Anlage L
für die Einkünfte i. S. d. § 13 EStG noch keine Steuererklärung abgegeben worden sei.
Der Beklagte erwiderte, im Streitfall sprächen die Umstände dagegen, dass der Kläger für das
Wirtschaftsjahr 2004/2005 und das Wirtschaftsjahr 2005/2006 von der Gewinnermittlung nach
Durchschnittssätzen gemäß § 13 a EStG zur Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung
habe wechseln wollen. Zudem sei der am 20. April 2006 eingegangenen Einkommensteuererklärung
2005 ein eindeutiger Antrag nicht zu entnehmen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 2. April 2008 wurde der Einkommensteuerbescheid aus nicht
streitgegenständlichen Gründen (Umfang der Vorläufigkeit) geändert und im Übrigen der Einspruch als
unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Einkommensteuererklärung 2005,
die am 20. April 2006 beim Finanzamt eingegangen sei, enthalte keinen wirksamen Antrag i. S. d. § 13 a
Abs. 2 EStG. Steuererklärungen könnten zwar auch noch nach Eingang beim Finanzamt ergänzt werden.
Durch die Abgabe der Anlage L habe der Kläger aber nicht erstmals eine Steuererklärung i. S. d. § 13 a
Abs. 2 EStG abgegeben. Der Eingang der Steuererklärung als maßgebliches Datum für einen Antrag nach
§ 13 a Abs. 2 EStG sei deshalb schlüssig, weil zu diesem Zeitpunkt davon auszugehen sei, dass der
Steuerpflichtige bei Gewinneinkünften – wie denen aus Land- und Forstwirtschaft – das Betriebsergebnis
aufgrund der laufenden Buchführung bzw. laufender Aufzeichnungen der Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben abrufen könne. Denn der Steuerpflichtige müsse sich zu Beginn des Wirtschaftsjahres
für eine bestimmte Gewinnermittlungsart entschieden haben. Im Streitfall sprächen die Umstände
dagegen, dass der Kläger für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 und das Wirtschaftsjahr 2005/2006 von der
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung
habe wechseln wollen. Zudem sei der am 20. April 2006 eingegangenen Einkommensteuererklärung
2005 ein eindeutiger Antrag nicht zu entnehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
Einspruchsentscheidung verwiesen (Blatt 42 bis 46 der ESt-Akte).
Am 5. Mai 2008 hat der Kläger Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, der Gesetzeswortlaut in § 13 a Abs. 2 EStG, wonach ein Antrag auf anderweitige
Gewinnermittlung bis zur Abgabe der Steuererklärung gestellt werden könne, sei eindeutig so zu
verstehen, dass sich die Formulierung „Steuererklärung“ nur auf die Erklärung von Einkünften aus Land-
und Forstwirtschaft beziehen könne. Ein „nicht Erklären“ von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
könne nicht damit gleichgesetzt werden, dass kein Antrag habe gestellt werden sollen. Das Wort
„Erklärung“ beziehe sich eindeutig auf die Erklärung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Da der
Antrag erst am 24. August 2006 gestellt worden sei, habe zwar für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 kein
Antrag erst am 24. August 2006 gestellt worden sei, habe zwar für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 kein
wirksamer Antrag mehr gestellt werden können, da der Antrag spätestens zum 30. Juni 2006 beim
Beklagten hätte eingegangen sein müssen. Für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 sei der Antrag mit Vorlage
der Anlage L 2005 jedoch rechtzeitig erfolgt, nämlich am 24. August 2006. Er beantrage deshalb, die
Einkommensteuer 2005 unter Berücksichtigung des hälftigen Verlustes aus dem Wirtschaftsjahr
2005/2006 in Höhe von 3.205 € anderweitig festzusetzen.
Der Kläger beantragt also sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 15. Mai 2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung
vom 2. April 2008 zu ändern und die Einkommensteuer so festzusetzen, wie sie sich ergibt, wenn
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von - 2.949,50 € in Ansatz gebracht werden (½ x 512 € =
256 € für das (Rumpf-)Wirtschaftsjahr 2004/2005 und die Hälfte der Verluste des Wirtschaftsjahres
2005/2006 in Höhe von (1/2 von - 6.411 € =) - 3.205,50 €).
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, unstreitig sei, dass der Betrieb des Klägers grundsätzlich der
Durchschnittssatzgewinnbesteuerung unterliege. Denn der Wert der selbst bewirtschafteten
Weinbergflächen bleibe mit 1.337 DM unter dem für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung
maßgeblichen Ausgangswert von 2.000 DM (§ 13 a Abs. 1 Nr. 4 EStG). Versehentlich sei der
Ausgangswert für den Betrieb des Klägers in der Einspruchsentscheidung in € und nicht in DM beziffert
worden. Auf Seite 2 müsse es daher wie folgt heißen: „...“ auf der Grundlage der selbst bewirtschafteten
Weinbergsflächen von 50,69 ar ermittelte das Finanzamt einen Ausgangswert von 1.337 DM. Da damit der
Wert der Sondernutzung gemäß der maßgeblichen Grenze des § 13 a Abs. 1 Nr. 4 EStG von 2000 DM
nicht überschritten wurde ... (...)“. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da der
Einkommensteuererklärung 2005 nicht zu entnehmen sei, dass der Kläger die (anteilige)
Berücksichtigung eines nach § 4 Abs. 3 EStG für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 ermittelten Verlustes habe
erreichen wollen. Sei ein Antrag in diesem Sinne nicht gestellt, so gelte – unabhängig davon, dass der
Kläger zu diesem Zeitpunkt (erwirtschaftete) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht erklärt habe –
der Grundsatz. Für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 greife daher die Gewinnermittlung nach
Durchschnittssätzen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 15. Mai 2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung
vom 2. April 2008 ist rechtswidrig und daher zu ändern, soweit der Beklagte bei der Ermittlung der
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 nicht den nach § 4 Abs. 3 EStG
ermittelten Verlust (sondern einen nach Durchschnittssätzen ermittelten Gewinn) in Ansatz gebracht hat.
Der Beklagte hat verkannt, dass der Kläger sein Wahlrecht auf anderweitige Gewinnermittlung nach §
13 a Abs. 2 EStG (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 wirksam
ausgeübt hat. Die Gewinne des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft waren daher für das dem Streitjahr
2005 (auch) zu Grunde liegende Wirtschaftsjahr 2005/2006 nach § 13a Abs. 2 EStG durch Vergleich der
Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben zu ermitteln.
Nach § 13 a Abs. 2 EStG kann sich der Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, dessen
Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist, auf Antrag für insgesamt vier aufeinander folgende
Wirtschaftsjahre zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich oder durch Vergleich der
Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben entscheiden. Dieser Antrag ist gemäß § 13 a Abs. 2 Satz 3
EStG bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch spätestens 12 Monate nach Ablauf des ersten
Wirtschaftsjahrs, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen.
Für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 hat der Kläger die somit spätestens am 30. Juni 2007 endende Frist
eingehalten. Am 29. August 2006 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nämlich eine Anlage L für
das Jahr 2005 vorgelegt und in den Zeilen 2 und 3 für die vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahre 2004/2005 und 2005/2006 Verluste „nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 4 Abs. 3 EStG“ geltend
gemacht. In den Zeilen 25 bis 27 („Antrag nach § 13 a Abs. 2 EStG“) erfolgten zwar keine Eintragungen.
Der Anlage L war jedoch eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für das Wirtschaftsjahr
2004/2005 (Beginn 01.01.05) und für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 beigefügt (Blatt 13 und 14 der ESt-
Akte). Damit hat der Kläger zur Überzeugung des Senats mit der gebotenen Eindeutigkeit einen Antrag
nach § 13 a Abs. 2 Satz 1 und 3 EStG gestellt. Selbst beim Fehlen der Anlage L hat der BFH den Ausweis
des nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinns in der unterschriebenen Einkommensteuererklärung als
Antrag nach § 13 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. anerkannt (BFH-Urteil vom 4. Juni 1992 IV R 123-124/91,
BFHE 169, 132, BStBl II 1993, 125).
Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die am 20. April 2006 beim Finanzamt
eingegangene Einkommensteuererklärung 2005 keinen Antrag i. S. d. § 13 a Abs. 2 EStG enthalten habe.
Denn bei dieser Erklärung handelte es sich nur um eine „vereinfachte Einkommensteuererklärung für
Arbeitnehmer“ auf dem Vordruck „ESt 1 V“ und nicht um die „Steuererklärung“ i.S. des § 13 a Abs. 2 Satz 3
EStG. In dem genannten Vordruck ESt 1 V („vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer“)
werden nämlich nur Angaben zu der Einkunftsart „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ gefordert bzw.
gemacht und nicht – wie in der „vollständigen“ Einkommensteuererklärung (Formular ESt 1 A) – auch
Angaben zu Einkünften anderer Einkunftsarten gefordert bzw. gemacht. Um eine „Steuererklärung i.S. des
§ 13 a Abs. 2 EStG handelt es sich nach Sinn- und Zweck des dort eingeräumten Wahlrechts allerdings
nur, wenn die für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Erklärung abgegeben wird. Für
diese am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte - sog. teleologische – Auslegung spricht, dass es auch
in anderen Fällen auf die für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Erklärung ankommt:
Müssen z.B. die Einkünfte aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eines Einzelunternehmers nach
§ 180 Abs. 1 Nr. 2 b Abgabenordnung (AO) gesondert festgestellt werden, ist nicht die
Einkommensteuererklärung, sondern die Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte
maßgebend, die beim Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AO) einzureichen ist (Leingärtner/Kanzler,
Besteuerung der Landwirte, Kap. 21 Rz. 150).
Der Steuerpflichtige muss sich bei diesem Wahlrecht auch nicht – wie der Beklagte in der
Einspruchsentscheidung ausgeführt hat - zu Beginn des Wirtschaftsjahres für eine bestimmte
Gewinnermittlungsart entschieden haben. Denn nach der ausdrücklichen Regelung in § 13 a Abs. 2 Satz
3 EStG kann der Steuerpflichtige den Antrag, den Gewinn nicht nach Durchschnittssätzen, sondern durch
Bestandsvergleich oder durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben zu ermitteln,
bis zur Abgabe der Steuererklärung bzw. spätestens 12 Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs,
auf das er sich bezieht, stellen.
Der Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 15. Mai 2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung
vom 2. April 2008 ist daher zu ändern und die Einkommensteuer so festzusetzen, wie sie sich ergibt, wenn
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von - 2.949,50 € in Ansatz gebracht werden (½ x 512 € =
256 € für das (Rumpf-)Wirtschaftsjahr 2004/2005 und die Hälfte der Verluste des Wirtschaftsjahres
2005/2006 in Höhe von - 6.411 € = - 3.205,50 €).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten
beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durchBeschwerde ange-
fochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll
eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die
Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein
Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang.
Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch
Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen
handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift:
Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als
Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es
nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem
Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im
Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Hinweis:
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt
und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und
Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite
www.bundesfinanzhof.de
lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die
Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004
(BGBl. I S.3091) einzuhalten ist.